Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß im Magazin ein zündfähiges Gemisch von Luft und gasförmigem Benzin oder Toluol entstanden sei. Die schlagartige Entstehung des Großbrandes sei ohne das Vorhandensein eines Luft-Gas-Gemisches fast nicht möglich gewesen. Dieser Umstand vermöge aber noch nicht das durch die Lagerung und Behandlung des Benzins und Toluols entstandene Luft-Gas-Gemisch als Ursache des Brandes auszuschließen. Sie tritt bereits dann ein* wenn die ernsthafte oder naheliegende, vom typischen Geschehensablauf abweichende Möglichkeit einer anderen Brandursache durch konkrete, voll bewiesene Umstände dargetan ist {vgl. März 1962 zeigen, augenscheinlich nicht gehen» Es führt aus, daß Datumstände, die eine von der Explosion des Gasgemischs völlig unbeeinflußte Brandursache nahelegen, nicht bewiesen sind» Biese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden und beruht auch nicht auf den von der Revision gerügten Verfahrensfehlern. Ob die von der Revision beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts, der Brand könne durch das Zusammenwirken der Entzündung des Kistenstapels und des Luft-Gas-Gemischs, aber auch durch beide Ursachen getrennt hervorgerufen worden sein, bedenken-frei sind, kann offen bleiben. bewiesen habe, die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Geschehensablaufes, nämlich der Entzündung des Luft-Gas-Gemischs, ergäben« IXo Die Entstehung des Brandes durch Entzündung der Kisten konnte vom Berufungsgericht unbedenklich als nicht naheliegende anderweite Möglichkeit der Schadens^ Verursachung betrachtet werden« Zwar ist nicht zu verlangen , daß die Möglichkeit eines anderen Verlaufs als des typischen eine gleich große oder gar höhere Wahrscheinlichkeit für sich habe als die zu entkräftende Annahme (Fleck, VersR 1956, 331). Aus der Stapelung der Kisten in der Mähe des bis zu dem leichten Glühen geheizten Ofens könnte unter Umständen erfahrungsgemäß auf die Verursachung eines Brandes geschlossen werden, z.B. wenn sich das Holz in weniger als 50 cm Entfernung vom Ofen unter Verstoß gegen baupolizeiliche Vorschriften befunden hat (BGH Vers! Die Möglichkeit einer Entzündung der Kisten unabhängig von der Explosion des Luft-Gas-Gemischs ist voia Berufungsgericht ohne die von der Revision gerügten Verfahrensfehler als nicht naheliegend betrachtet worden. Das Berufungsgericht konnte gemäß § 286 ZPO auf Grund des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen über die Gefährlichkeit eines Geiuischs von Toluol und Luft und die weitere Behandlung dieses zur Gefahrenklasse A 1 gehörenden Stoffes mit niedrigem Flammpunkt beim Abfüllen und Mischen die Möglichkeit, die Kisten seien unabhängig hiervon in Brand geraten, als eine nur entfernte betrachten. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe Umstände außer Betracht gelassen, die dagegen sprächen, daß ein Luft-Gas-Gemiseh sich viele Stunden im Magazin habe halten und in dio Bähe des Ofens habe gelangen können. Angesichts der Ausführungen des Sachverständigen über die Ausbreitung solcher Gemische im Raum war das Berufungsgericht nicht genötigt, wegen der Luftzirkulation in der gesamten Halle den Anscheinsbeweis für die Entzündung eines Gemischs als erschüttert zu erachten. Diese ist ausführlich dargelegto In Verbindung mit dem Gutachten des Sachverständigen konnte das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangen, daß sich ein solches Gemisch gerade auch in der zündfähigen Zusammensetzung gebildet hatte. Was den Knall und die sog, Wunderkerze betrifft, von denen der Zeuge gesprochen hatte, so sind diese Umstände lediglich verwertet worden, um eine besonders große Wahrscheinlichkeit der Entzündung des Gemische darzutun. Es mag .sein, daß der Knall von einer anderen Stelle her kam als angenommen und die "Wunderkerze1* an anderer Stelle beobachtet worden ist, als das Berufungsgericht meint. VI, Entgegen der Ansicht der Revision brauchte auch nicht festgestellt zu werden, ob das Gemisch an der Decke oder am Fußboden vorhanden war und vermutlich entzündet worden ist. Die Aussagen der Zeugen St und Sei brauchten nicht besonders gewürdigt zu werden, da sie keine Anhaltspunkte dafür ergaben, daß die Brandentstehung ohne Beteiligung des Gemischs als naheliegende und ernsthafte Möglichkeit anzusehen war. wähnt zu werden, denn die Möglichkeit einer Verpuffung und HerausSchleuderung von Kohleteilchen aus dem Öfen wird auch vom Berufungsgericht wie überhaupt die Entzündung des Holzkistenstapels unabhängig von Benzin und Toluol als fortbestehend behandelt und mehr ergibt auch das Gutachten nicht* Hur tritt diese Möglichkeit nach der nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts gegenüber der Möglichkeit einer Entzündung unter Mitwirkung des luft-Gas-Gemischs völlig zurück* Das Berufungsgericht hat auch nicht die Möglichkeit einer Brandentstehung durch Kurzschluß in den Dicht- und Kraftanlagen fehlerhaft behandelt. Auch wenn davon ausgegangen wird, daß ein Kurzschluß Leitungen zu dem Glühen gebracht haben kann und glühende Isolierteile heruntergefallen sind, brauchte das Berufungsgericht den Anscheinsbeweis nicht als entkräftet zu betrachten. Ebenso wie die Entzündung der Kisten konnte auch ohne Einholung eines Spezialgutachtens diese Möglichkeit als keine ernsthafte und naheliegende angesehen werden, die gegenüber der Entzündungsmöglichkeit des festgestellten Gemischs überhaupt ins Gewicht fallen konnte. Denn ein Kurzschluß, der Funkenbildung oder glühende Leitungen zur Folge hat, weil die Sicherungen geflickt sind, wäre, wie das Berufungsgericht darlegt, in erster Linie als ursächlich für die Entzündung des Luft-Gas-Gemischs anzusehen, während die X« Soweit die Revision rügt* das Berufungsgericht habe nicht die Gesamtumstände gewürdigt, insbesondere die behelfsmäßige Einrichtung und den unzulänglichen Gesamtzustand der Halle, ist ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts ebenfalls nicht ersichtlich. Wenn diese Umstände dem Berufungsgericht Anlaß gaben, die Wahrscheinlichkeit einer Entzündung des vorschriftswidrig behandelten Toluols als so überwiegend zu betrachten, daß demgegenüber das Vorhandensein von Kisten in 2 bis 2 m Entfernung vom Ofen und schadhafter Leitungen und Sicherungen als Brandursache völlig zurücktrat , so sind die Voraussetzungen der Ausschlußklausel C 1 nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises rechtfehlerfrei festgestellt«
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 88/64
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
9. Januar 1967
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
InhaberAdolf 0.
Wtm ~ 9
der P^HH^£erRe9 in
.letzt:
1. Witwe Helene P1M®, über
2 o Senta Hofl^^Bgeb. Pl®|ff^|?Ä^ Üjfcstr.
3» Brunhilde HaÜftgel). über Stj
4. Br. med. Bodo PI^IP, PaBHHBI^fc Str.
in
'■* Prozeßbevollmächtigte
Kläger und
Rechtsanwälte und Br. -
Prof. Br
gegen
den Allgemeine Tersicherungs-Akt!enges el 1s chaf t inK®P? von W*B-Straße^B - ver-
treten durch den Vorstand Br. Hans O-flHB? Dr* Brich Edgar Pr^p und Walter BchflK?
Beklagten und Revisionsbeklagten.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bri.i
2
U
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9° Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. HÖrr, Lieseeke und Br. Bukow
für Recht erkannt;
Bie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 17• Februar 1964 wird auf Kosten der Kläger
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Bie Sache befindet sich im vierten Revisionsrechtszug. Wegen des Sachverhalts wird auf die früheren Urteile des Senats vom 21. Februar 1957 (BUHZ 239 555)9 vom 20. November 1958 - II ZR 149/57 VersR
1959, 13, und Vom 8. März 1962 - II ZR 145/60 -,
VersR 1962, 406, Bezug genommen* Ber alleinige Inhaber der ursprünglichen Klägerin ist am 9«
1961 verstorben und von den jetzigen Klägern zu 1) bis 4) beerbt worden (im folgenden weiterhin als ’‘Klägerin" bezeichnet) *
Burch Urteil des erkennenden Senats vom 8. März
1962 - II ZR 145/60 - ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden* Bas Berufungsgericht hat nun-
mehr die Klage abgewiesen* Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Klag-antrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzüweisen.
Entseheidungsgründes
I* Das Berufungsgericht hat angenommen, der Versicherungsschutz der Klägerin entfalle auf Grund der Ausschlußklausel G 1 der Ergänzungsbedingungen, weil die Schäden durch Brand solcher Stoffe entstanden seien, die nicht gemäß behördlicher Vorschrift behandelt worden seien. Unter Verstoß gegen § 6 der Polizei-Verordnung des Ob erpr äs identen der Provinz HdP vom 16. Dezember 1930 über den Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten sei im Betrieb der Klägerin Feuer ange-zündet worden, wo brennbare Flüssigkeiten der Gruppen A und B gelagert, gemischt oder abgefüllt worden seien. Im Magazin der abgebrannten Halle hätten sich 7 1 Benzin im Bank eines dort abgestellten Kübel-VW befunden. Ferner habe im Magazin, wie sich erst jetzt herausgestellt habe, ein Fass Toluol (Methylbenzol; Gefahrenklasse A 1, Flammpunkt unter 21 Grad C) gestanden.
Aus diesem sei Toluol zu dem Reinigen der Maschinen in kleine Behälter mit einer Einsteckpumpe abgefüllt worden. Es sei auch mit Benzin vermischt worden, um dieses zu strecken. Beim Abfüllen sei Toluol auf den Boden gespritzt und von diesem aufgesogen worden. Der Beweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der vorschriftswidrigen Behandlung des Benzins oder des Toluols werde der Beklagten durch einen Anseheinsbeweis erleichtert. Die Beweisaufnahme habe ergeben,
daß im Magazin ein zündfähiges Gemisch von Luft und gasförmigem Benzin oder Toluol entstanden sei. Wahrscheinlich habe sich dieses Gemisch am glühenden Ofen oder durch Herausfallen von Feuerungsteilehen auf Grund einer im Ofen entstandenen Kohlenoxydgas-Verpuffung entzündet. Die schlagartige Entstehung des Großbrandes sei ohne das Vorhandensein eines Luft-Gas-Gemisches fast nicht möglich gewesen. Lie Klägerin habe diesen Anscheinsbev/eis nicht zu entkräften vermocht. Sie habe keine fatumstände bewiesen, aus denen die naheliegende Möglichkeit herzuleiten sei? daß eine vom typischen Geschehensablauf abweichende ? doho eine vom entzündlichen Gasgemisch unabhängige Entstehung des Brandes vorliege. Es bestehe zwar die Möglichkeit , daß eine Explosion im Ofen und heraus-geschleuderte glühende Kohleteilchen Kisten entzündet hätten, die auf 24 qm Fläche in einem Abstand von 2 bis 3 m vom Ofen gestapelt waren. Dieser Umstand vermöge aber noch nicht das durch die Lagerung und Behandlung des Benzins und Toluols entstandene Luft-Gas-Gemisch als Ursache des Brandes auszuschließen.
Die Revision hält den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts für verfehlt. Statt die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs zur Erschütterung des Anscheinsbeweises genügen zu lassen? habe das Berufungsgericht den Nachweis verlangt, daß die typische Ursache keinesfalls in Betracht komme ? also eine Umkehrung der ieweislaat angenommen. Die Rüge ist nicht begründet.
Zwar ist die Ausdrucksweise des Berufungsgerichts irreführend? wenn es davon spricht, das Luft-Gas-Gemisch könne als Ursache nicht ,,ausgeschlossen,, werden. Darauf kommt es für die Entkräftung des Anscheinsbeweises nicht
an. Sie tritt bereits dann ein* wenn die ernsthafte oder naheliegende, vom typischen Geschehensablauf abweichende Möglichkeit einer anderen Brandursache durch konkrete, voll bewiesene Umstände dargetan ist {vgl. BUH IM Zm § 286 (C) Hr. 7 und 29). Seine Ausdrucksweise könnte allerdings darauf schließen lassen, das Berufungsgericht wolle den Beweis, das Luft-Gas-Gern!sch, dessen Vorhandensein es festgestellt hat, sei für den Brand ursächlich geworden, als geführt ansehen. Benn es spricht davon, das schlagartige Entstehen des Großbrandes sei ohne das Vorhandensein eines solchen Gemische "fast nicht möglich" gewesen» Würde dies bedeuten, daß mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit die Entzündung des Gemische ursächlich gewesen ist, so brauchte auf einen Anscheinsbeweis überhaupt nicht zurüekgegriffen zu werden. So weit will aber das Berufungsgericht, wie seine sonstigen Ausführungen unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 8. März 1962 zeigen, augenscheinlich nicht gehen» Es führt aus, daß Datumstände, die eine von der Explosion des Gasgemischs völlig unbeeinflußte Brandursache nahelegen, nicht bewiesen sind» Biese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden und beruht auch nicht auf den von der Revision gerügten Verfahrensfehlern. Ob die von der Revision beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts, der Brand könne durch das Zusammenwirken der Entzündung des Kistenstapels und des Luft-Gas-Gemischs, aber auch durch beide Ursachen getrennt hervorgerufen worden sein, bedenken-frei sind, kann offen bleiben. Bas Berufungsgericht verneint jedenfalls deutlich, daß der Schaden allein auf die Entzündung des Kistenstapels zurückzuführen ist, indem es darlegt, daß die Klägerin keine Anhaltspunkte
bewiesen habe, die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Geschehensablaufes, nämlich der Entzündung des Luft-Gas-Gemischs, ergäben«
IXo Die Entstehung des Brandes durch Entzündung der Kisten konnte vom Berufungsgericht unbedenklich als nicht naheliegende anderweite Möglichkeit der Schadens^ Verursachung betrachtet werden« Zwar ist nicht zu verlangen , daß die Möglichkeit eines anderen Verlaufs als des typischen eine gleich große oder gar höhere Wahrscheinlichkeit für sich habe als die zu entkräftende Annahme (Fleck, VersR 1956, 331). Soweit in BGH Vers! 1952, 180 beiläufig eine abweichende Auffassung vertreten wird, hat die spätere Rechtsprechung an ihr nicht festgehalten (vgl. z.B. IM ZPO § 286 (C) Nr. 29,
53). Würden beide Möglichkeiten der Brandentstehung als gleichwertig zu behandeln sein, so wäre bereits die Annahme eines Anscheinsbeweises für die Beklagte ausgeschlossen (BGH VersR 1959? 365)« Ebenso würde kein Anscheinsbeweis zugunsten der Klägerin sprechen, wenn beide Ursachen einen typischen Geschehensablauf für den entstandenen Schaden ergeben würden. Dann wäre es auch unerheblich, welche der verschiedenen Ursachenmöglichkeiten die wahrscheinlichere ist (BGH VersR 1964, 1063). So liegt der Fall hier nicht. Aus der Stapelung der Kisten in der Mähe des bis zu dem leichten Glühen geheizten Ofens könnte unter Umständen erfahrungsgemäß auf die Verursachung eines Brandes geschlossen werden, z.B. wenn sich das Holz in weniger als 50 cm Entfernung vom Ofen unter Verstoß gegen baupolizeiliche Vorschriften befunden hat (BGH Vers! 1962, 231). Hier ist ein derartig geringer Abstand nicht festgestellt. Die Kisten haben nach der Feststellung des Berufungsgerichts in einer Entfernung von 2 bis 3 m vom Ofen gestanden (S. 7).
III. Die Möglichkeit einer Entzündung der Kisten unabhängig von der Explosion des Luft-Gas-Gemischs ist voia Berufungsgericht ohne die von der Revision gerügten Verfahrensfehler als nicht naheliegend betrachtet worden. Das Berufungsgericht konnte gemäß § 286 ZPO auf Grund des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen über die Gefährlichkeit eines Geiuischs von Toluol und Luft und die weitere Behandlung dieses zur Gefahrenklasse A 1 gehörenden Stoffes mit niedrigem Flammpunkt beim Abfüllen und Mischen die Möglichkeit, die Kisten seien unabhängig hiervon in Brand geraten, als eine nur entfernte betrachten. Wurde die Wahrscheinlichkeit des typischen Verlaufs nur unwesentlich geschwächt , so hatte jene Möglichkeit außer Betracht zu bleiben. Dabei bleibt es dem Berufungsgericht überlassen, ob es geringere oder größere Anforderungen an die Erschütterung seiner Überzeugung entsprechend dem Anscheinsbeweis stellen will (§286 ZPO)* Kur wenn der Begriff der "naheliegenden Möglichkeit11 verkannt oder ErfahrungsSätze außer Betracht geblieben wären, könnte eine Gesetzesverletzung angenommen werden. Beides ist nicht der Fall.
IV. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe Umstände außer Betracht gelassen, die dagegen sprächen, daß ein Luft-Gas-Gemiseh sich viele Stunden im Magazin habe halten und in dio Bähe des Ofens habe gelangen können. Angesichts der Ausführungen des Sachverständigen über die Ausbreitung solcher Gemische im Raum war das Berufungsgericht nicht genötigt, wegen der Luftzirkulation in der gesamten Halle den Anscheinsbeweis für die Entzündung eines Gemischs als erschüttert zu erachten.
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Vo Das Vorhandensein eines solchen Gemische ist bedenkenfrei festgestellto Mit der von der Revision gerügten unklaren Ausführung S. 22 des Berufungsurteils ist ersichtlich gemeint, daß jetzt Unabhängig von einer Undichtigkeit der Treibstoffleitungen im Kraftwagen die Entstehung des Gemische aus der Art der Behandlung des Toluols zur Gewißheit des Gerichts folge. Diese ist ausführlich dargelegto In Verbindung mit dem Gutachten des Sachverständigen konnte das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangen, daß sich ein solches Gemisch gerade auch in der zündfähigen Zusammensetzung gebildet hatte. Was den Knall und die sog, Wunderkerze betrifft, von denen der Zeuge gesprochen hatte, so sind diese
Umstände lediglich verwertet worden, um eine besonders große Wahrscheinlichkeit der Entzündung des Gemische darzutun. Auch wenn diese Umstände entfallen, bleibt auch nach der Ansicht des Berufungsgerichts der Anscheinsbeweis unerschüttert,. Es mag .sein, daß der Knall von einer anderen Stelle her kam als angenommen und die "Wunderkerze1* an anderer Stelle beobachtet worden ist, als das Berufungsgericht meint. Der Schluß, ein so leicht entzündliches Gemisch in einem Raum mit einem brennenden Ofen werde den Brand verursacht haben, weil die andere ins Auge zu fassende Möglichkeit der Entstehung durch Brand von Kistenholz eine zu weit entfernte sei, bleibt
VI, Entgegen der Ansicht der Revision brauchte auch nicht festgestellt zu werden, ob das Gemisch an der Decke oder am Fußboden vorhanden war und vermutlich entzündet worden ist. Dabei handelte es sich nur um verschiedene Möglichkeiten desselben typischen Verlaufes, der mit Erwägungen über den Ort der Entzündung nicht zu
entkräften ist. Die schlagartige Entstehung des Bran-
des konnte auf Grund der Aussage des Zeugen Bö
mindestens als wahrscheinlich betrachtet werden. Die
Aussagen der Zeugen St
und Sei
brauchten nicht besonders gewürdigt zu werden, da sie
keine Anhaltspunkte dafür ergaben, daß die Brandentstehung ohne Beteiligung des Gemischs als naheliegende und ernsthafte Möglichkeit anzusehen war.
VII* Das Gutachten des Professors Dr. ist
genügend gewürdigt worden. Gerade der enge Zündbereich des Gemischs von Luft mit Benzin oder Benzol (bei 2,5 bis 5 $ Anteil zündfähig) in Verbindung mit der eingehend dargelegten Behandlung des Toluols (Benzolderivat) konnte die Ansicht stützen, es sei in der Halle durch geringe Beimischung von verspritztem Toluol das gefährliche Mischungsverhältnis entstanden; demgegenüber könne die Entzündung des Kistenholzes in 2 bis 5 in Entfernung bis zu dem Ofen auch dann keine Rolle spielen, wenn der Öfen bis zu dem leichten Glühen geheizt war. Das Gutachten brauchte nicht besonders er-
wähnt zu werden, denn die Möglichkeit einer Verpuffung und HerausSchleuderung von Kohleteilchen aus dem Öfen wird auch vom Berufungsgericht wie überhaupt die Entzündung des Holzkistenstapels unabhängig von Benzin und Toluol als fortbestehend behandelt und mehr ergibt auch das Gutachten nicht* Hur tritt diese Möglichkeit nach der nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts gegenüber der Möglichkeit einer Entzündung unter Mitwirkung des luft-Gas-Gemischs völlig zurück*
10
o
VIII. Die nachträglichen schriftlichen Äußerungen des Zeugen über "Vernachlässigung” der
Öfen durch den Kachtwächter sind nicht verwertet
worden und brauchten keinen Anlaß zur erneuten Vernehmung des Zeugen Bö^HHP zu geben. Daraus war nichts für die Entkräftung des Anscheinsbeweises zu gewinnen, weil keine Aussicht bestand, daß der Zeuge nun noch konkrete Umstände bekunden konnte, die die Entzündung der Kisten in der Brandnacht ohne Beteiligung des Luft-Gas-Gemischs nahelegten.
Die Öfen waren jedenfalls nach Aussage des Zeugen in der Brandnacht tüchtig geheizt und leicht glühend. Die Klägerin hatte dagegen gemeint, die Öfen hätten zur Brandzeit noch nicht die erforderliche Ausstrahlungswärme gehabt, um auch nur das Gemisch zu entzünden.
IX. Das Berufungsgericht hat auch nicht die Möglichkeit einer Brandentstehung durch Kurzschluß in den Dicht- und Kraftanlagen fehlerhaft behandelt.
Auch wenn davon ausgegangen wird, daß ein Kurzschluß Leitungen zu dem Glühen gebracht haben kann und glühende Isolierteile heruntergefallen sind, brauchte das Berufungsgericht den Anscheinsbeweis nicht als entkräftet zu betrachten. Ebenso wie die Entzündung der Kisten konnte auch ohne Einholung eines Spezialgutachtens diese Möglichkeit als keine ernsthafte und naheliegende angesehen werden, die gegenüber der Entzündungsmöglichkeit des festgestellten Gemischs überhaupt ins Gewicht fallen konnte. Denn ein Kurzschluß, der Funkenbildung oder glühende Leitungen zur Folge hat, weil die Sicherungen geflickt sind, wäre, wie das Berufungsgericht darlegt, in erster Linie als ursächlich für die Entzündung des Luft-Gas-Gemischs anzusehen, während die
11 -
Möglichkeit einer Entzündung irgendwelcher sonstigen nicht unter die Ausschlußklausel C 1 fallender Stoffe demgegenüber völlig zurücktreten würde«
X« Soweit die Revision rügt* das Berufungsgericht habe nicht die Gesamtumstände gewürdigt, insbesondere die behelfsmäßige Einrichtung und den unzulänglichen Gesamtzustand der Halle, ist ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts ebenfalls nicht ersichtlich. Bas Berufungsgericht hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen o Bie weitere Beweisaufnahme hat gerade bei dieser Gelegenheit ergeben, daß im Magazin aus einem Paß Toluol zu dem Reinigen von Maschinen abgefüllt, mit Benzin gemischt und verspritzt wurde« Der Abfülleimer und die Einsteckpumpe blieben im Magazin stehen. Wenn diese Umstände dem Berufungsgericht Anlaß gaben, die Wahrscheinlichkeit einer Entzündung des vorschriftswidrig behandelten Toluols als so überwiegend zu betrachten, daß demgegenüber das Vorhandensein von Kisten in 2 bis 2 m Entfernung vom Ofen und schadhafter Leitungen und Sicherungen als Brandursache völlig zurücktrat , so sind die Voraussetzungen der Ausschlußklausel C 1 nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises rechtfehlerfrei festgestellt«
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XI» Die Revision war daher zurückzuweisen. Me Kosten der Revisionsinstanz fallen den Klä* gern nach § 97 2B0 zur Last,
Br. Rischer Dr. Kuhn Dr. Nörr
Br o Bukow