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BGH

Gericht: BGH

Der Ile Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Die Revision gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19, Bebruar 1963 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Am 12, Mai 1955 trafen die Parteien mit Rücksicht darauf, daß sie mit einer längeren Dauer der Ausschließungs-Verfahren rechneten und die Rührung der Gesellschaft durch Notgeschäftsführer "auf unbestimmte Zeit 'nicht'!utr&gbör!!.r; erscheine, eine '’Vereinbarung** (Bl, 7-9 der Akten), ausgeführt, in der sie zugleich die Absetzung der Hot-geschäftsführer mit der Begründung beantragten, die Voraussetzungen für deren Einsetzung seien weggefallen<> Hach der Ziffer 2 der ''Vereinbarung11 vom 12. Für den Fall, daß sie sich nicht einigen könnten, unterwarfen sie sich in Ziffer 3 dieser "Vereinbarung" der Entscheidung eines Schlichtungsausschusses, der mit ihren beiderseitigen Anwälten besetzt v/urde und den Gesellschaftern "beratend, unterstützend und ausgleichend zur Seite stehen" sollte«, Die "Vereinbarung" sollte nach ihrer Ziffer 5 auf die Person der beteiligten Schlichter begrenzt sein und "mit der Rechtskraft des Hauptprozesses bezv/o der Hebenprozesse" enden. Der vom Kläger zu dem Schlichter bestellte Rechts-anv/alt BflBB ist für ihn in den Sachen 94 0 69/61 und 94 0 70/61 IG Berlin als Prozeßbevollmächtigter tätig geworden und hat in seinen Schriftsätzen vom 20. Der Beklagte nahm daher an den Sitzungen des Sclilichtungsausschusses nicht mehr teil. Ein Gesellschafterbeschluß könne zwar angefochten und durch einen anderen Gesellschafterbeschluß wieder atifgehoben, nicht aber durch eine Kündigung außer Kraft gesetzt werden. Auf das Verhalten von Rechtsanwalt Lüdcrs in den Prozessen 94 0 69/61 und 94 0 70/61 könne der Beklagte nicht mehr zurückkommen, nachdem er wieder an den Sitzungen des Schlichtungsausschusses teilgenommen habe. Er verlangt die Feststellung der Unwirksamkeit einer vom Beklagten ausgesprochenen Kündigung. einen Gesellschafterbeschluß, wenn die "Vereinbarung" von 12, Mai 1955 ein Gesellschafterbeschluß ist. Die Revision meint, dies sei dem Kläger verwehrt, weil nur die GmbH auf Feststellung der Wirksamkeit eines Gesellschafterbe-Schlusses klagen könne, falls ein Gesellschafter seine Rechtsgültigkeit bestreite. Es kann offenbleiben, ob, wie die Revision meint, schon die Tatsache, daß Rechtsanwalt XflHK trotz seiner Funktion als Schlichter gegenüber dem Beklagten noch als Prozeßbevollmächtigter des Klägers tätig geworden ist, einen wichtigen Grund für die Kündigung eines Vertrages mit dem am 12. Juni 1961 das Vertrauen zu dem einen Schlichter verloren hat und oh ihn dies zur Kündigung der Schlichtungsabrede, wäre sie ein Vertrag, berechtigt haben würde. Denn es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hat, der Beklagte könne auf das Verhalten des Rechtsanwalts Lp^ppin den Prozessen 94 0 69/61 und 94 0 70/61 nicht mehr zurückgreifen, nachdem er auf Grund des Schreibens des Rechtsanwalts Bp|P vom 21. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts könne nicht darauf abgestellt werden, daß die Meinungsverschiedenheiten der Parteien fortdauerten und die gemeinsame Geschäftsführung auch weiterhin erschwerten.

Zitierte Normen: § 256 ZPO
ParteiVereinbarungGesellschafterbeschlußKündigungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

H
BUNDESGERICHTSHOF 2
H r ^
or)Q fini
IM NAMEN DES VOLKES
II_ZR_ 88/63
URTEIL
Verkündet am
21. Juni 1965 Scho rin,
 Ju s t i z ang e s t o ± X t o r
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Paul
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Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Paul Hans l*3HHIstraße flR
9
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozcßbevollmächtigtcr: Rechtsanwalt Br.
2
Der Ile Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Bischer und der Bundesrichter Dr0 Kuhn, Biesecke, Dr» Schulze und Bleck
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19, Bebruar 1963 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind die einzigen Gesellschafter der im Jahre 1951 errichteten "BaHHB R^B &mbH” in BBIP.
Im Jahre 1953 haben sie sich gegenseitig als Geschäftsführer abberufen und gegenseitig Ausschließungsklage erhoben, Die beiden Ausschließungsklagen - 91 0 214/55 und 91 0 309/53 DG Berlin - ruhen seit 1955. Wegen der Differenzen der Parteien bestellte das Registergericht zwei Notgeschäftsführer.
Am 12, Mai 1955 trafen die Parteien mit Rücksicht darauf, daß sie mit einer längeren Dauer der Ausschließungs-Verfahren rechneten und die Rührung der Gesellschaft durch Notgeschäftsführer "auf unbestimmte Zeit 'nicht'!utr&gbör!!.r; erscheine, eine '’Vereinbarung** (Bl, 7-9 der Akten),
Unter der Ziffer 1 verpflichteten sie sich, sich gegenseitig wieder zu Geschäftsführern zu bestellen. Das wurde noch am gleichen Tage in einer Registeranmeldung (Bl. 39 d,A.)
ausgeführt, in der sie zugleich die Absetzung der Hot-geschäftsführer mit der Begründung beantragten, die Voraussetzungen für deren Einsetzung seien weggefallen<> Hach der Ziffer 2 der ''Vereinbarung11 vom 12. Mai 1955 sollten die Geschäftsführer gemeinsam handeln und gesamtvertretungsberechtigt sein. Für den Fall, daß sie sich nicht einigen könnten, unterwarfen sie sich in Ziffer 3 dieser "Vereinbarung" der Entscheidung eines Schlichtungsausschusses, der mit ihren beiderseitigen Anwälten besetzt v/urde und den Gesellschaftern "beratend, unterstützend und ausgleichend zur Seite stehen" sollte«, Die "Vereinbarung" sollte nach ihrer Ziffer 5 auf die Person der beteiligten Schlichter begrenzt sein und "mit der Rechtskraft des Hauptprozesses bezv/o der Hebenprozesse" enden.
Der vom Kläger zu dem Schlichter bestellte Rechts-anv/alt BflBB ist für ihn in den Sachen 94 0 69/61 und 94 0 70/61 IG Berlin als Prozeßbevollmächtigter tätig geworden und hat in seinen Schriftsätzen vom 20. und 22. Juni 1961 Ausführungen gemacht, die der Beklagte als ihn kränkend angesehen hat. Der Beklagte nahm daher an den Sitzungen des Sclilichtungsausschusses nicht mehr teil. iflBB bat den Beklagten mit Schreiben vom 21. August 1961 um Verständnis für sein Verhalten, Haehdem der Beklagte etwa vier Monate den Sitzungen des Schlichtungsausschusses ferngeblieben war, nahm er an ihnen wieder teil.
Mit Schreiben vom 30. März 1962 {Bl, 10 d.A.) kündigte er die "Vereinbarung" vom 12. Mai 1955 fristlos, weil BflHBin den beiden erwähnten Schriftsätzen . schwere und beleidigende Angriffe gegen ihn gerichtet habe, dies mit der Stellung eines Schlichters unvereinbar und überdies die Geschäftsgrundlage für die "Ver-
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einbarung vom 12. Mai 1955" fortgefallen sei*
Der Kläger hält die Kündigung für unberechtigt und begehrt die Feststellung ihrer Unwirksamkeit.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.
Ent scheidungsgründ e:
Das Berufungsgericht meint: Die "Vereinbarung" vom 12. Mai 1955 sei ein Gesellschafterbeschluß. Ein Gesellschafterbeschluß könne zwar angefochten und durch einen anderen Gesellschafterbeschluß wieder atifgehoben, nicht aber durch eine Kündigung außer Kraft gesetzt werden. Handle es sich jedoch um einen Vertrag, so sei die Kündigung unwirksam. Auf das Verhalten von Rechtsanwalt Lüdcrs in den Prozessen 94 0 69/61 und 94 0 70/61 könne der Beklagte nicht mehr zurückkommen, nachdem er wieder an den Sitzungen des Schlichtungsausschusses teilgenommen habe. Die Vertragogrundlage sei nicht weggefallen.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
1, Der Kläger ist aktiv legitimiert. Er verlangt die Feststellung der Unwirksamkeit einer vom Beklagten ausgesprochenen Kündigung. Er verteidigt damit zugleich
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einen Gesellschafterbeschluß, wenn die "Vereinbarung" von 12, Mai 1955 ein Gesellschafterbeschluß ist. Die Revision meint, dies sei dem Kläger verwehrt, weil nur die GmbH auf Feststellung der Wirksamkeit eines Gesellschafterbe-Schlusses klagen könne, falls ein Gesellschafter seine Rechtsgültigkeit bestreite. Eine solche Feststellung verlangt der Kläger jedoch nicht. Fs kann darum offenbleiben, ob er sie begehren könnte.
2. Entgegen der Ansicht der Revision brauchte die vorliegende Klage nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Abgabe der Kündigungserklärung erhoben zu werden, da es sich bei ihr um eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO und nicht um eine Klage handelt, mit der ein Gesellschafterbeschluß angefochten wird.
5. Es kann dahingestellt bleiben, ob die "Vereinbarung" vom 12. Mai 1955 ein Gesellschafterbeschluß oder ein Vertrag ist.
Als Gesellschafterbeschluß konnte sie nicht gekündigt werden.
Ist sie ein Vertrag, so bedarf es zur Wirksamkeit der Kündigung eines wichtigen Grundes. Daran fehlt es.
Es kann offenbleiben, ob, wie die Revision meint, schon die Tatsache, daß Rechtsanwalt XflHK trotz seiner Funktion als Schlichter gegenüber dem Beklagten noch als Prozeßbevollmächtigter des Klägers tätig geworden ist, einen wichtigen Grund für die Kündigung eines Vertrages mit dem am 12. Mai 1955 niedergelegten Inhalt abgibt. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der Beklagte infolge
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der Schriftsätze vom 20. und 22. Juni 1961 das Vertrauen zu dem einen Schlichter verloren hat und oh ihn dies zur Kündigung der Schlichtungsabrede, wäre sie ein Vertrag, berechtigt haben würde. Denn es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hat, der Beklagte könne auf das Verhalten des Rechtsanwalts Lp^ppin den Prozessen 94 0 69/61 und 94 0 70/61 nicht mehr zurückgreifen, nachdem er auf Grund des Schreibens des Rechtsanwalts Bp|P vom 21. August 1961 sowie in Kenntnis aller Umstände wieder an den Sitzungen des Schlichtungs-ausschusses teilgenommen hatte.
4. Die Revision meint, die Schlichtungsabrede sei außer Kraft getreten. Sie stehe unter der aiiflösenden Bedingung der rechtskräftigen Entscheidung der gegenseitigen Ausschließungsverfahren, Während des Rühens dieser Prozesse, deren Dauer die Parteien nicht vorausgesehen hätten, müsse der Parteiwille im Wege der lückenausfüllenden Vertragsauslegung ermittelt werden. Da die Schiedsabrede eine Anomalie darstelle, deren möglichst baldige Beendigung das gesellschaftliche Treueverhältnis gebiete, sei ansunehmen, daß jahrelanges Ruhen der Ausschiießungsprozesse als Grund für die Beendigung der Sch3ichtungsabrede bestimmt worden wäre, wenn die Parte:' ~n diesen Pall bedacht hätten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts könne nicht darauf abgestellt werden, daß die Meinungsverschiedenheiten der Parteien fortdauerten und die gemeinsame Geschäftsführung auch weiterhin erschwerten. Denn die "Vereinbarung" vom 12. Mai 1955 habe nicht unter der auflösenden Bedingung der Beendigung aller die gemeinsame Geschäftsführung erschwerenden Hemmnisse, sondern lediglich unter der Bedingung der Beendigung der Ausschließungsverfahren gestanden.
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Die Revision stützt diese Ausführungen zwar auf § 286 ZPO. Diese Vorschrift ist aber nicht verletzt. Die Revision sucht vielmehr die vom Berufungsgericht gewonnene Auslegung durch ihre Ansicht vom Inhalt der Schlichtungsabrede zu ersetzen. Das ist in der Revisionsinstanz nicht statthaft.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO,
Dr. Fischer	Dr.	Kuhn	Liesecke
 Dr. Schulze	Fleck