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BGH · II ZR 88/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 88/59

Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Rosten der Revision, an den 9- Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, begehrt der Kläger Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das Berufungsgericht hat dahingesteilt sein lassen, ob Hkraft Rechtsgeschäfts, kraft Duldung oder kraft Anscheins - berechtigt gewesen sei, mit dem Kläger einen Mäklervertrag im Kamen des Beklagten abzuschließen. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, HäflP habe sich lediglich eines fremden Namens und einer fremden Firma bedienen wollen. Bei dieser Feststellung hat das Berufungsgericht jedoch nicht berücksichtigt, daß HäH wegen seiner erheblichen Vorstrafen befürchtete, die zuständige Behörde werde ihm die Führung des Mäklergeschäftes untersagen und der Mäkler Dr.CHHHM bei dem eT Kundengelder veruntreut hat, werde gegen ihn Vorgehen, wenn er als Mäkler in Erscheinung trete. Wollte Häf^ aber in der Öffentlichkeit und im Verkehr mit den Behörden nicht als Inhaber des Geschäfts in Erscheinung treten, dann ist naheliegend, daß er dies auch nicht 'im Verkehr mit den Kunden tun wollte; es hätte sich sonst leicht herumsprechen können, daß er Inhaber eines (nur auf einen anderen Neimen lautenden) Maklergeschäftes sei. 2. Bas Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der Kläger habe Hä^ auch als Inhaber d^s Mäklergeschäftes . Eine andere Beurteilung, meint das Beruf ungsgericht, wäre vielleicht möglich gewesen, wenn der Kläger den Beklagten persönlich gekannt oder wenn er jedenfalls mit dem Namen E.WflHfe die Vorstellung von einer bestimmten hinter stehenden Persönlichkeit verbunden hätte. Auch die beiden weiteren Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht seine Ansicht stützt, der Kläger habe Hä^als Inhaber des Maklergeschäfts angesehen, sind rechtlich nicht zutreffend. Aus dieser Äußerung des Klägers gehe, meint das Berufungsgericht, "klar hervor, daß der Kläger sich unter der Bezeichnung WflHB lediglich eine Firmenbezeichnung vorgestellt, nicht aber, daß er damit die Vorstellung von einer hinter Hä^ als Betriebsinhaber stehenden Person-verbunden hätte". 'Selbst wenn dies aber der Fall gewesen ist, kann aus der Äußerung des Klägers nur gefolgert werden, daß er keine klaren Vorstellungen über die Stellung des Beklagten gehabt hat. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, gegen die Darlegung des Klägers spreche die Tatsache, daß ihm erklärt habe, er habe früher mit Hggpl zusammengearbeitet? Das Berufungsgericht meint, der Kläger körne diese Äußerung Hä^s, auch wenn dieser ihm nichts Näheres Uber seine Beziehungen zu IflBP mitgeteilt habe, "nur” dahin verstanden haben, Hä0 und seien früher zusammen Inhaber des Betriebes gewesen. Der Ausdruck des Klägers, er habe früher mit H^^^zusammengearbeitet-, -ist mehrdeutig; er läßt die Möglichkeit offen, daß früher als Angestellter des gearbeitet hat. Hierfür könnte auch sprechen, daß früher, wie dem Kläger bekannt war, im Fernsprechbuch unter der angegebenen Fernsprechnummer die Wohnungsvermittlung HHP eingetragen war. Bas Berufungsgericht .meint, es liege, weil der Kläger BHÜ und Hä£} zusammen als frühere Betriebsinhaber angesehen hat, die Annahme nahe, er habe HäflU weiterhin als Inhaber und nicht als Angestellten des Unternehmens betrachtet. Wenn der Kläger glaubte, Häd und* Hflgl seien früher Inhaber des Geschäfts gewesen und Häflgund der Beklagte betrieben jetzt das Geschäft zusammen, dann liegt die Annahme nahe, er habe den Mäklervertrag mit beiden Inhabern, also auch mit dem Beklagten, schließen wollen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, diese Bestimmung sei nicht anwendbar, «eil es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Handlungsweise des Beklagten und dem Schaden des Klägers fehle; da der Kläger in der Bezeichnung nWohnungsvermittlungsbüro R.WW nur eine PirmenbeZeichnung erblickt habe, habe die Zahlung der 2 700 DM nicht darauf beruhen können, daß der Beklagte seinem Schwager Hä^P^en Gebrauch seines Hamens gestattet habe. Das Berufungsgericht hätte jedoch prüfen müssen, ob HäflB wenn ihm WfBBp nicht den Gebrauch seines . Wäre dies nicht der Fall gewesen, dann wäre das Verhalten des Beklagten auch dann kausal für den Schaden des Klägers, wenn dieser in Häpe den alleinigen Inhaber des Maklergeschäfts gesehen hätte. Eine andere Feststellung als die, daß sich der,, Beklagte gesagt habe, diese Möglichkeit bestehe zwar, vielleicht und hoffentlich werde es aber gut gehen, könne nicht getroffen werden. treuungen des Hägpals naheliegend angesehen hat und ob.hieraus möglicherweise nach der Erfahrung des Lebens gefolgert werden kann, er habe die Veruntreuungen für den Fall, daß sie eintreten würden, auch gebilligt.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 826 BGB
GeschäftNameBerufungsgerichtBerufungsgerichtsBrBezeichnungInhaberKläger

Volltext der Entscheidung

II ZR 88/59
Verkündet
 am 17-September 1959 Schwingen, Justizsekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2406 097
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 aesGünter G straße®,
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.|
gegen
 in
den Prokuristen Robert Eduard W itraße
 Beklagten und Revisionsbeklagten. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17* September 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br, Fischer, Br. Hager, Br. Reinicke und Hill
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 18. Bezember 1958 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Rosten der Revision, an den 9- Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand;
straBe
 nannt)
Der Makler H^BI unterhielt in straße	ein	Wohnungsvermittlungsbüro« Mit ihm
 zusammen arbeitete HäS, der frühere Beklagte zu 1).
Im Frühjahr 1956 schied	wegen	Differenzen	mit
 aus dem Betrieb aus. Bä^p inserierte in der Zeit zwischen Ende Juni und Dezember 1956 mehrmals in den 4HHHIrachen Tageszeitungen; er bot unter der An-schrift	Wohnungsvermittlung,	SflHHHH)-
■P" Wohnungen gegen Baukostenzuschüsse an. der Beklagte zu 2) (im folgenden Beklagter ge-war der Schwager des Hä«- Er war damit einverstanden, daß diese Inserate aufgab. Im Treppenhaus und am Eingang zu dem Büro brachte Hä« ein Schild "Wohnungsvermittlungsbüro R-. WmV an>* Er Heß Briefpapier mit dem Briefkopf "B.WJHPP" drucken, auf dem er u.a. das Postscheckkonto	angab.	Dieses Konto
 war das Konto des Beklagten.' Die Briefe enthielten die Femsprechnummer MMH; 'Unter dieser Kummer war im örtlichen Fernsprechbuch "WflHBB., Wohnungsvermittlung, SflHHHfcstraße ®BMPf eingetragen. Briefe Unterzeichnete Hä£| in der Hegel in Maschinenschrift mit "B.Wfllt" und darunter eigenhändig mit seinem Namen; der Bestellschein für die Eintragung der Fernsprechnummer in das örtliche Fernsprechbuch war jedoch handschriftlich mit beiden Namen unterzeichnet worden.
Im Sommer 1956 kam der Kläger auf das Wohnungsvermittlungsbüro	und	bat um Vermittlung einer Woh-
nung. Am 22. August 1956 gab er Hä0, der ihm eine Wohnung in Aussicht gestellt hatte, 2 500 DM Baukostenzuschuß und 200 DM "Bearbeitungsgebtihr". In den Quit-tungsformularen füllte H&j^^den Vordruck "Firmenstempel
 
und Unterschrift des Empfängersn in Maschinenschrift mit (tH.	und	handschriftlich	mit	"Hä^n aus-Hä^ver-
mittelte dem Kläger keine Wohnung- Das Geld behielt er für sich. In gleicher Weise betrog er eine Reihe anderer Kunden- Im Januar 1957 flüchtete er in die Sowjetzone.
Der Kläger, der ein Versäumnisurteil gegen Hä^^ erwirkt hat, nimmt den Beklagten aus Vertrag und unerlaubter Handlung in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage statt gegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, begehrt der Kläger Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Bfttscheidungagründe:
Das Berufungsgericht hat dahingesteilt sein lassen, ob Hkraft Rechtsgeschäfts, kraft Duldung oder kraft Anscheins - berechtigt gewesen sei, mit dem Kläger einen Mäklervertrag im Kamen des Beklagten abzuschließen. Denn Hä^sei, meint das Berufungsgericht, nicht im Kamen des Beklagten tätig geworden; er habe von der ihm möglicherweise zustehenden Vollmacht jedenfalls keinen Gebrauch gemacht. Die Zeitungsinserate, die Quittungen, die Firmenschilder und die Briefköpfe besagten nur, daß sich eines unrichtigen Kastens und einer iflm nicht zustehenden Firmenbezeichnung bedient habe, besagten aber nicht, daß er als Bevollmächtigter des Beklagten aufgetreten sei.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts verstoßen, wie die Revision zutreffend dargelegt hat, in mehrfacher Hinsicht gegen die Vorschrift des § 286 ZPO.
 
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1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, HäflP habe sich lediglich eines fremden Namens und einer fremden Firma bedienen wollen. Hä|Hbediente sich jedoch keines fremden bürgerlichen Namens. Er stellte sich als HMgp vor und verhandelte unter diesem Namen; er erweckte also, wie das Berufungsgericht an anderer Stelle (Berufungsurteil S. 17) dargelegt hat, nicht den Eindruck, er heiße WflHP* Es könnte sich also höchstens darum handeln, daß HäM sich nur einer fremden Firma hätte bedienen wollen. Bei dieser Feststellung hat das Berufungsgericht jedoch nicht berücksichtigt, daß HäH wegen seiner erheblichen Vorstrafen befürchtete, die zuständige Behörde werde ihm die Führung des Mäklergeschäftes untersagen und der Mäkler Dr.CHHHM bei dem eT Kundengelder veruntreut hat, werde gegen ihn Vorgehen, wenn er als Mäkler in Erscheinung trete. .Dieser Befürchtung würde nur teilweise Rechnung getragen,1 wenn HäM sich lediglich einer fremden Firmenbezeichnung bedient.hätte. HäM Unterzeichnete die Briefe im Behördenverkehr, z.B.- an das Wohnungsamt und an das Fernsprechamt, (auch) mit seinem Namen.
Wenn er sich hierbei nur einer fremden Firma bedient hätte, aber als Inhaber dieser Firma auf getreten wäre, hätte die Möglichkeit bestanden, daß das, was er vermeiden wollte, eingetreten wäre; es wäre dann zutage getreten, daß er Inhaber eines Mäklergeschäftes wäre. Es liegt also nahe, daß HäflP, der seinen Namen im mündlichen und schriftlichen Geschäftsverkehr gebrauchte, mit der Bezeichnung nR.	zu dem	Ausdruck	bringen	wollte,	daß	IHM	In-
haber des Geschäfts und er nur sein Angestellter sei. Hierfür könnte auch sprechen, daß es sich bei der Bezeichnung "W^p1 nicht um einen Phantasienamen handelte, hinter dem sich HäH **&tte verstecken wollen, sondern daß ein existierender Dritter war, dessen Einverständ-
 
nis mit der Inserierung Hä^ erlangt hatte und dessen Konto und Fernsprechnummer er verwendete. Wollte Häf^ aber in der Öffentlichkeit und im Verkehr mit den Behörden nicht als Inhaber des Geschäfts in Erscheinung treten, dann ist naheliegend, daß er dies auch nicht 'im Verkehr mit den Kunden tun wollte; es hätte sich sonst leicht herumsprechen können, daß er Inhaber eines (nur auf einen anderen Neimen lautenden) Maklergeschäftes sei. Mit der Bezeichnung	allein	war also
 den Belangen Hä^s nicht in vollem Umfange gedient. Seinen Interessen hätte es' besser entsprochen, wenn er auch im Namen	auf	getreten wäre. Bas "Berufungs
 gericht hätte sich mit'diesen Erwägungen auseinander-
,	i
setzen müssen.
2. Bas Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der Kläger habe Hä^ auch als Inhaber d^s Mäklergeschäftes . angesehen und in. der Bezeichnung "Wohnungsvermittlungsbüro H.^H" nur, eine ihm nichta .sagende Firmenbezeich nung erblickt. Eine andere Beurteilung, meint das Beruf ungsgericht, wäre vielleicht möglich gewesen, wenn der Kläger den Beklagten persönlich gekannt oder wenn er jedenfalls mit dem Namen E.WflHfe die Vorstellung von einer bestimmten hinter stehenden Persönlichkeit verbunden hätte. Bafür bestehe jedoch kein Anhalt. Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts wind rechtlich bedenklich. Wenn Händen Namen H.lflHpin der angegebenen Weise verwendet hat, liegt es nach der Erfahrung des Lebens nahe, daß ein Britter R.UflHK auch als Inhaber des Geschäfts und Hä^ nur als Angestellten oder jedenfalls beide als Inhaber des Geschäfts betrachtet-hat.
 
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Auch die beiden weiteren Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht seine Ansicht stützt, der Kläger habe Hä^als Inhaber des Maklergeschäfts angesehen, sind rechtlich nicht zutreffend. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Zeuge	habe	bekundet,
 der Kläger habe nach der Flucht des Hä^ dessen. Ehefrau gefragt, was denn nun eigentlich WBBUmit der Sache zu tun habe. Aus dieser Äußerung des Klägers gehe, meint das Berufungsgericht, "klar hervor, daß der Kläger sich unter der Bezeichnung WflHB lediglich eine Firmenbezeichnung vorgestellt, nicht aber, daß er damit die Vorstellung von einer hinter Hä^ als Betriebsinhaber stehenden Person-verbunden hätte". Diese Schlußfolgerung des Berufungsgerichts ist nicht gerechtfertigt. Einmal geht aus dem Berufungsurteil nicht hervor, ob der Kläger "mit der Sache" die Führung des Mäklergeschäfts und nicht etwa nur die Veruntreuung des Geldes und die Flucht Hä^s gemeint hat. 'Selbst wenn dies aber der Fall gewesen ist, kann aus der Äußerung des Klägers nur gefolgert werden, daß er keine klaren Vorstellungen über die Stellung des Beklagten gehabt hat. Es kann aus ihr nicht der Schluß gezogen werden, er habe sich unter B.I|B ausschließlich eine Firmenbezeichnung vorgestellt. In diesem Falle hätte sich seine Frage auch erübrigt .
Auch der weiteren Erwägung des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, gegen die Darlegung des Klägers spreche die Tatsache, daß ihm erklärt habe, er habe früher mit Hggpl zusammengearbeitet? Hj^gphabe Geschäft aber viel Schaden angetan und befinde sich jetzt in Strafhaft. Das Berufungsgericht meint, der
 Kläger körne diese Äußerung Hä^s, auch wenn dieser ihm nichts Näheres Uber seine Beziehungen zu IflBP mitgeteilt habe, "nur” dahin verstanden haben, Hä0 und
 seien früher zusammen Inhaber des Betriebes gewesen. Die Annahme des Berufungsgerichts ist jedoch nicht zwingend. Der Ausdruck des Klägers, er habe früher mit H^^^zusammengearbeitet-, -ist mehrdeutig; er läßt die Möglichkeit offen, daß	früher	als Angestellter des
 gearbeitet hat. Hierfür könnte auch sprechen, daß früher, wie dem Kläger bekannt war, im Fernsprechbuch unter der angegebenen Fernsprechnummer die Wohnungsvermittlung HHP eingetragen war. Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht-frei von Rechts-irrtu%. Bas Berufungsgericht .meint, es liege, weil der Kläger BHÜ und Hä£} zusammen als frühere Betriebsinhaber angesehen hat, die Annahme nahe, er habe HäflU weiterhin als Inhaber und nicht als Angestellten des Unternehmens betrachtet. JSs kommt aber nicht darauf an, ob der Kläger Häg) als (Mit-?) Inhaber oder als Angestellten betrachtet hat; entscheidend ist allein, ob er der Auffassung war, der Beklagte sei (Allein- oder Mit-) Inhaber. Wenn der Kläger glaubte, Häd und* Hflgl seien früher Inhaber des Geschäfts gewesen und Häflgund der Beklagte betrieben jetzt das Geschäft zusammen, dann liegt die Annahme nahe, er habe den Mäklervertrag mit beiden Inhabern, also auch mit dem Beklagten, schließen wollen.
Schließlich hat das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend gerügt hat, einen Beweisantritt übergangen. Der Kläger hat durch Benennung seines Prozeßbevollmächtigten als Zeugen Beweis dafür angetreten, er . habe diesem von Anfang an gesagt, er habe den Beklagten als Inhaber des Geschäfts angesehen.
 
Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger . habe den Mäklervertrag mit HägBund nicht (auch) mit dem Beklagten geschlossen, ist nach alledem nicht fehlerfrei zustandegekommen. Das Berufungsurteil mußte daher aufgehoben «erden, ohne daß es darauf ankommt, ob die Ausführungen der Revision zutreffend sind, mit denen sie die von Amts «egen angeordnete Vernehmung des Beklagten als Partei beanstandet (vgl. hierzu Wieczorek, ZPO, § 448 A III b und die Entscheidung, des IV. Zivilsenats vom 29. April 1959 - IV ZR 311/58.).
Da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, 4 an das Berufungsgericht, und zwar zweckmäßigerweise an einen anderen Senat de* Berufungsgerichte, surttclcsuverweisen.
1
Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht	\
auch die Ausführungen zu § 826 BGB überprüfen müssen.	j
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, diese Bestimmung sei nicht anwendbar, «eil es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Handlungsweise des Beklagten und dem Schaden des Klägers fehle; da der Kläger in der Bezeichnung nWohnungsvermittlungsbüro R. WW nur eine PirmenbeZeichnung erblickt habe, habe die Zahlung der 2 700 DM nicht darauf beruhen können, daß der Beklagte seinem Schwager Hä^P^en Gebrauch seines Hamens gestattet habe. Das Berufungsgericht hätte jedoch prüfen müssen, ob HäflB wenn ihm WfBBp nicht den Gebrauch seines .
Hamens gestattet hätte, das Vohnungsvermittlungsbüro überhaupt betrieben hätte. Wäre dies nicht der Fall gewesen, dann wäre das Verhalten des Beklagten auch dann kausal für den Schaden des Klägers, wenn dieser in Häpe den alleinigen Inhaber des Maklergeschäfts gesehen hätte. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeftihrt, es fehle
  .
auch an dem erforderlichen Vorsatz. Es genüge nicht, daß der Beklagte damit hätte rechnen müssen, HäfJwerde abermals anvertraute Gelder -veruntreuen. Br hätte eine solche Handlungsweise vielmehr ausdrücklich billigen müssen. Hieran fehle es. Eine andere Feststellung als die, daß sich der,, Beklagte gesagt habe, diese Möglichkeit bestehe zwar, vielleicht und hoffentlich werde es aber gut gehen, könne nicht getroffen werden. Zur Anwendbarkeit des § 826 BGB ist jedoch nicht erforderlich, daß der.Beklagte die Veruntreuungen des HäflP ^ausdrücklich” gebilligt hat. Bas Berufungsgericht wird weiter erwägen müssen, ob der Beklagte die Verun-. treuungen des Hägpals naheliegend angesehen hat und ob.hieraus möglicherweise nach der Erfahrung des Lebens gefolgert werden kann, er habe die Veruntreuungen für den Fall, daß sie eintreten würden, auch gebilligt.
.Br.Hastelski 3h1.Fischer Br.Häger Br.Reinicke Hill
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