RVO § 899 Rechtssatzs 1* Der Reeder ist in entsprechender Anwendung des § 485 an sich für den Schaden verantwortlich, den Stauervizen eines selbständigen StauereiUnternehmens einem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen zufügen« 2« Der Reeder ist im Falle des § 485 nur dann zu dem Schadensersatz verpflichtet, wenn gegen das schuldige Besatzungsmitglied ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten besteht« Die Schadensersatzpflicht des Reeders entfällt, wenn zwar die anspruchsbegründenden Tatsachen gegen.das Besatzungsmitglied (z.B* aus § 823 BGB) vorliegen, der Schadensersatzanspruch gegen das Besatzuhgsmitglied aber nach § 899 RVO ausgeschlossen ist«. Der Reeder haftet für die schadenstiftende Handlung eines Stauervizen nach § 831 BGB nur dann, wenn er (oder der Kapitän in seiner Vertretung) den Vizen zu der Verrichtung bestellt hat« Hat der Zeitcharterer den Vizen bestellt, so ergibt sich eine Schadensersatzpflicht des Reeders nach § 831 nicht etwa daraus, daß der Kapitän nach § 514 HGB für die gehörige Stauung zu sorgen hat* Verletzt der Kapitän schuldhaft die ihm nach Hat nach dem zwischen dem Reeder und dem Zeitcharterer’bestehenden Chartervertrag der Zeitcharterer für die Ladungsarbeiten zu sorgen und läßt der Charterer diese durch eine Stauereifirma oder durch von ihm selbst beauftragte Stauer ausführen, so entsteht hierdurch keine vertragliche Fürsorge-pflieht des Reeders« Rechtssatzs Ein Schiffsgläubigerrecht aus Forderungen gegen den Verfrachter, der nicht zugleich der Reeder ist, entsteht nur für Ladungs- ■ schaden im Sinne des § 754 Nr*7o Bei Scha-. densersatzansprüchen gegen den Nichtreeder-Verfrachter, die auf die Verletzung von Fürsorgepflichten nach § 618 BGB gestützt werden, entsteht kein Schiffsgläubiger- - Prozeßbevollrnächtigters Beklagte und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt hat der II■ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Vorhandlung vom 12o Dezember 1957 unter Mitwirkung des Fenatspräsidenten Dr. Center und der Bundesrichter Drdförr Dr.-Haager, Liesecke und DraReinicke für Recht erkannt« vermit tel-c worden und arbeitete als Schauermann an Bord des Damp fers der Beklagten, einer schwedischen Reederei Die Beklagte hatte das Schiff gemäß Vertrag vom 18. Firma die in Luke II unter einem Raumvizen Kisten ins Unterd lud Die Gang des Klägers arbeitete im hint die and vorderen Teil der Luke» Das Beladen wurde von einem an Deck befindlichen Lukenvizen der Firma überwacht. Dieser gab auch in der üblichen Form die Weisungen an den Führer des beim Laden verwendeten Lasidkrans. der die Luke von seinem Standort aus nicht ein sehen i:onnt Nachdem der Vorderteil des Unterraums voll gestaut worden war, wollte die dort beschäftigte Gang zu nächst den vorderen Scherstock für die Abdeckung des Unt dec! Er hat behauptet, der Unfall sei auf ein Verschulden cles Lukenvizen und des 'laumvizen wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflichten zurückzuführen, Für ihr Verschulden hafi di freiesiß lehnet habe, Die Beklagte und nicht der Charterer hafte, Mit der Klage verlangt er die Zahlung eines Schmerzensgeldes und üiu-tfj; in das Ermeo&cn doa Coriohcee gestellten Rents - Aus- Auch habe der Chart und nicht sie den Stauereivertrag geschlossen, bei der der Klag damals beschäf tigt gewesen sei* Der Unfall sei auf ein Verschulden des Klägers zurückzuführen» Ihre, der Beklagten; Haftung sei auch deswegen nicht gegeben; weil dem Anspruch des Klägers gegen seine Arbeitgeberin § 898 RVO entgegenstehee Würde sie selbst, die Beklagte, haftbar gemacht, so könnte sie Regreß nehmen, so daß diese letzt bei der Firma lieh doch haften müsse, was dem Sinn der angezogehen Vorschrift widerspräche Im übrigen sei auf sie, die Beklagter die Bestimmung des § 899 RVO entsprechend anzuwenden. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revisio.no Ent sehe i dungsgründ Bas Berufungsgericht hat der Entscheidung zutreffend das deutsche Recht zugrunde gelegt» Hiergegen werden auch von den Parteien keine Bedenken erhoben, L Nach § 485 HUB ist der Reeder für den Schaden verantwortlich, d?n eins Person der Schiffsbesatzung oder ein an Bord ufttxger Seelotse einem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen zufligen;* Mese Vor schrift stellt ein® besondere schiff ahrtsrechtliche Haftungsnorm des Reeders dar, an dessen Stelle im Palle des Bestehens eines Aus rüet er Verhältnisses der AusrUst er tritt , § 510;, Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung der Zeibcbarterer sei analog § 510 als Ausrüster zu behandeln vso daß primär der Charterer und nicht die Beklagte passiv legitimiert wäre;* hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil BGHZ 22, 197 für den "Zeit-Prachtvertrag auf Grundlage der Bsltime" (Deuzeit) abgelehnt.. forderlichen Weise erfüllt haben und der Kläger dadurch zu Schaden gekommen ist«, Hiervon ist auch in der Revisionsinstanz aus zugehen 0 IJach § 485 ist die Be klagte für den von den beiden Visen dem Kläger zugefügten Schaden an sich blich* wenn diese zur Schiffsbe schüren oder einer Person der Schiffsbesatzung leichzusteilen sind Zwar sind, wie dem Berufungsgericht Euzugobsii ist- Stauer-izen eines selbständigen Stauereiunternehmens (7,'erkvertragstauers) nicht zur Schiffsbesat- 481 und auch nicht der zu rechnen (Scheps» Das deutsche Seerecht; 2„Aufls §§ 481 nur die Personen zu rechnen, die als Arbeitnehmer kraft eines auf eine gewisse Dauer berechneten unmi11eibaren Dienstverhältnisses in den oroeitsceiligen Organismus der Schiffsdienste und der Bordgemeinscheft eingegliedert sind» Dies ist bei den Sbauervizen eines selbständigen Stauereiunternehmers nicht der Fall* Da aber die Stauer und Stauervizen typische Schiffsdienst Ladungsoffi ziers unterliegen, ist im Sinne der Hafbungsbestimmungen der ?§ 485; 486 Absd Nr«3 ihre Gleichstellung mit den Personen der Schiffsbesatzung gerechtfertigt; die erwähnten Vorsclirif ben sind daher auf die Verrichtungen der Stsuereiarbeiter eines selbständigen Stauereiunternehmens entsprechend anzuwenden (RGZ 126 485 im vorliegen den Fall schon aus einem anderen Grund entfällt Der auf § 485 gegen die Beklagte als Reeder gestützte Schadensersatzanspruch ist, was das Berufungsgericht ver verpf Liclitst sind eine solche Schaden sersatzpf.'licht der Visen über Voraussetzung Tür die Haftung des Reeders nach der Klüger könne die beiden Vizen gemäß § 899 RVO nicht selbst in Anspruch nehmen* da sie ArbeitsaufBeher im Betrieb des Stauereiunternehmens im Sinne dieser Vorschrift gewesen seien, meint es an and stand» daß die in senschpft für deren Aufwendungen haftbar seien„ könne nich l rechtfertigen, sie auch von den v/^ter^ehenden Ansprüchen der (Jeschädigten freizuateilen«, Es ist nicht klar; od sich das Berufungsgericht damit nur gegen die Art d soweit sie den Schaden betreffen der durch die Leistungen der Berufsgenossensenaft nicht gedeckt ist« Dia letztere Ansicht wäre jedenfalls recivcsivrig; da sie mit dein klaren Sinn und Wortlaut der damit die Aufgabe einer Haftpflichtversicherung erfüllt, und daß wesentlich für diese Zweoksetzung der Gedanke dei Erhaltung des Arbeitsfricdens ist (BAG NJW 195^, 1771 Das Berufungsgericht geht nun zutreffend von dem Grundgedanken des § 485 aus, der keine selbständige De-likbsnorm daratelltv unterläßt es aber, hieraus die gebotenen Folgerungen zu ziehen«, Es ist seit langem in Rechtsprechung und Hechtslehre unbestritten, daß § 485 keinen selbständigen Schadensersatzanspruch gegen den Reeder schafft Schiffs beSatzung voraus, sondern darüber hinaus, daß gegen die sen wegen seines Verschuldens ein Anspr^ch^ sei es auf Grund der Schiffahrtsrechtlichen oder der allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften, besteht. ADi-IGB/ auf genommen wurde,, ist, die nach früherem Recht bereibe bestehende subsidiäre Haftung des Reeders in eine yjinz:ipale zu verwand eins Der Geschädigte soll sich von ,-ornherein an einen zahlungskräftigen Zweitschuldner hal- dem Reeder steht der Rückgriff gegen das Be-satzungsiüitglied zu ^RGZ 9? Erd Jet rechtsir rig, wenn das Berufungsgericht meint, es genüge für die Annahme der Haftung d®3 Heeders nach § 485; daß der Tatbestand des 5 823 Abs 1 BGB in der Person des Stauervizen erfüllt sei. Vielmehr reicht es nicht «?.us daß die anspruehsbegründenden Tatsachen gegen ein Besabsungsmitglied und gegen eine ihm gleichgestellte Person vorliegen, erforderlich ist vielmehr weiterhin, daß keine den Anspruch ausschließenden Tatsachen bestehen«, § 899 RVO läßt (von dem dort erwähnten Ausnahmefall vorsätzlicher Schadenszufügung abgesehen' eir.en Anspruch des Verletzten gegen den Arbeitsauf-eeher, § 898 einen solchen gegen den Unternehmer überhaupt nicht zur Entstehung gelangen i BGHZ 19? II, ^ue'a aus anderen Rechtsgründen, die außer der Haftung nach § 485 die Schadensersatzpflicht des Reeders auslösen könnten (Schaps § 485 Anmd9 ff' Gramm § 485 Anm B I? stellte der Sbauereifirma Carl sind, Biese war al selbständige Unternehmerin für die von dem Chart trag Arbeiten nicht zur Verrj chtung Nu rügt freilich die Revision in anderem Zusammenhang, das Berufunsjsge rieht habe cht gewürdigt, daß nach dem Staueceitarif für den Hafen, der Bestandteil deB zwischen dem Charterer und der Birma Carl geschlossenen Vei'trages isb; das Abdecken der Luken schiffsseitig zu dies ohne ihre Verantwortung geschehe Es kann dahingestellt bleiben» ob hieraus geschlossen wer den könn daß der Charterer, der nach der Feststellung cies Berufungsgerichts die Firma Carl mit der Ausführung der Ladearbeiten beauftragt hatte, insofern ,üo.:ng des Kapitäns macht‘den Reeder nicht ohne weiteres zu dem Geschäft she rrn im Sinne der Vorschrift des § 331 di.e i-irtiftr voraussetzt- daß jemand einen anderen zur Verrichtung bestellt. V/er gegenüber einem andern ein mehr odfr ..under beschränktes Weisungsrecht besitztv wird damit noch nion« zu dem Geschäftsherrn und der andere noch nicht zu seinem VerrichtungsgekiLfen im Sinne des § 831? weitere Voraussetzung ist vielmehr, daß er dem anderen die polindensciftente Tätigkeit übertragen hat* Weder der Reeder selbst noch der Kapitän als sein nach dem Gesetz Devollmäcbtitter haben aber die Stsuervizen im vorliegenden Pall mit der Einsetzung des Scherstocks beauftragte Da § 831 BGB nicht zu dem Zuge kommt, braucht die Beklagte auch keinen Entlastungsbeweis zu führen0 £„ Ebensowenig kommt eine Haftung der Beklagten nach § 823 BGB in Präge, Insbesondere hat die Beklagte nicht eine ihr obii egende Verkehrssicherungspflicht ver Ires Sache des Charterers sein sollte; bediente sich dieser der Stauarvizen, um den Kläger vor Schäden zu schützen., ihre Leute dem erer für die Lukenabdeckung zur Verfügung stellte, mag insoweit in dem zwischen dem Charterer und der Stauereifirma geschlossenen Vertrag zugleich ein Vertrag zugunsten Dritter. 613 BGB auferlegte; zu deren Wah rung er sich der Stauervi zen als seiner Erfüllungsgehilfen bed-1-Lute, Dem Reeder erwuchsen hieraus keine vertraglichen Pflichten- auch ein mittelbares Arbeitsverhälthis» 'RGZ 164; 30crei dadurch, daß die Stauer an Bord des Schiffes für den Charterer arbeiteten> Fürsorgepflichten übernommen hätten, hätten sie vertraglich jedenfalls nicht die Pflicht übernommen, darüber zu wachen, daß die Stauer beim Einset- schließlich dem Charterer und der Stauereifirmao Daß die Beklagte nicht yjogen eine solche sich aus § 514 RGB gesetzliche8 Pfandrecht an dem für dps dae BekLag be nach § 774 ungleich beschränkt persörüion verpflichtet würde) Ein Schiffsglaubigerrechb aus Forderungen gegen den Verfraoh ter der nicht zugleich der Reeder ist (Zeitcharterer;, entsteht nach § 734 Hr,7 nur bei Ladungsschäden; diese Vorschrifty die ihre Entstehung der Einführung des Verfrachter-* anstelle des Reederkonnossements verdankt, kann auf gegen den Verfrachter gorichtebe Schadensersatzansprü ■> che der vorliegenden Arb nicht entsprechend angewandt werden (Gramm § 754 Nrs7 Anm.II; vglo auch Wüsbendörfer S,206j Schließlich scheidet auch ein Schiffsgläubigerrechb des Klägers nach § 754 ÜTrO v&us Dienstund Heuerverträ ;*er herrührjnde Forderungen der Schiffsbesatzung,; schon deswegen aus.
V / Für das Nachschlagewerkl Für die Amtliche Sammlung f I. (pesetas HGB § 485? RVO § 899 Rechtssatzs 1* Der Reeder ist in entsprechender Anwendung des § 485 an sich für den Schaden verantwortlich, den Stauervizen eines selbständigen StauereiUnternehmens einem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen zufügen« 2« Der Reeder ist im Falle des § 485 nur dann zu dem Schadensersatz verpflichtet, wenn gegen das schuldige Besatzungsmitglied ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten besteht« Die Schadensersatzpflicht des Reeders entfällt, wenn zwar die anspruchsbegründenden Tatsachen gegen.das Besatzungsmitglied (z.B* aus § 823 BGB) vorliegen, der Schadensersatzanspruch gegen das Besatzuhgsmitglied aber nach § 899 RVO ausgeschlossen ist«. 11= Gesetz? BGB § 831? HGB §§ 485, 514 Rechtssatz? Der Reeder haftet für die schadenstiftende Handlung eines Stauervizen nach § 831 BGB nur dann, wenn er (oder der Kapitän in seiner Vertretung) den Vizen zu der Verrichtung bestellt hat« Hat der Zeitcharterer den Vizen bestellt, so ergibt sich eine Schadensersatzpflicht des Reeders nach § 831 nicht etwa daraus, daß der Kapitän nach § 514 HGB für die gehörige Stauung zu sorgen hat* Verletzt der Kapitän schuldhaft die ihm nach § 514 obliegende Pflicht, so ist der Reeder nach § 485 HGB verantwortlich« IIIo Gesetz? BGB § 618? HGB § 514 • • • # Rechtssatz? Hat nach dem zwischen dem Reeder und dem Zeitcharterer’bestehenden Chartervertrag der Zeitcharterer für die Ladungsarbeiten zu sorgen und läßt der Charterer diese durch eine Stauereifirma oder durch von ihm selbst beauftragte Stauer ausführen, so entsteht hierdurch keine vertragliche Fürsorge-pflieht des Reeders« IV. Gesetz HGB 487, 754 Hr«3 •Rechtssatz? Stauer ein.-s selbständigen Stauereiunternehmens gehören nicht zu der Schiffsbesat . * zung im Sinne dieser Vorschriften. / *> o V* Gesetzs 1 «» « HGB .§ 754 Nr,.7 Rechtssatzs Ein Schiffsgläubigerrecht aus Forderungen gegen den Verfrachter, der nicht zugleich der Reeder ist, entsteht nur für Ladungs- ■ schaden im Sinne des § 754 Nr*7o Bei Scha-. densersatzansprüchen gegen den Nichtreeder-Verfrachter, die auf die Verletzung von Fürsorgepflichten nach § 618 BGB gestützt werden, entsteht kein Schiffsgläubiger- rechtc % •' Aktenzeichen s II ZR 88/57 Urteil des BGH vom 12a Dezember 1957 LG Hamburg OLG Hamburg * 4» i II. ZH. 88/57 Verkünde b am 12* 'Dezember 1957 Pfauz; Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit Schauermenns Rudolf Straße gegen die Reederei .Anders - Prozeßbevollrnächtigters Beklagte und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt hat der II■ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Vorhandlung vom 12o Dezember 1957 unter Mitwirkung des Fenatspräsidenten Dr. Center und der Bundesrichter Drdförr Dr.-Haager, Liesecke und DraReinicke für Recht erkannt« Die Revision gegen das Urteil deB 2, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 4. September 1956 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen o Von Rechts wegen n W I Tatbestands Der fü gebor am 10» Ok 1896 war am 15.Sep tember 1952 von der Gesamthafenbetriebsgesell schaft m b.-H.. an die Stauereifirma Carl f vermit tel-c worden und arbeitete als Schauermann an Bord des Damp fers der Beklagten, einer schwedischen Reederei Die Beklagte hatte das Schiff gemäß Vertrag vom 18. Dezem bei 951 an die M 11 A'E-, in Alexandri in Zeitcharter (Baitime 1959) gegeben» Es fuhr damals für Rechnung des Charterers mit der Besatzung der Beklagten» Der Charterer hatte die Firma Carl mit der Aus führung von Ladearbeiten beauftragt Der Klä O gehörte zu einer von zwei Gang d Firma die in Luke II unter einem Raumvizen Kisten ins Unterd lud Die Gang des Klägers arbeitete im hint die and vorderen Teil der Luke» Das Beladen wurde von einem an Deck befindlichen Lukenvizen der Firma überwacht. Dieser gab auch in der üblichen Form die Weisungen an den Führer des beim Laden verwendeten Lasidkrans. der die Luke von seinem Standort aus nicht ein sehen i:onnt Nachdem der Vorderteil des Unterraums voll gestaut worden war, wollte die dort beschäftigte Gang zu nächst den vorderen Scherstock für die Abdeckung des Unt dec! t Der Scherstock lag im Zwischendeck und wurde vom Kran etwas angehievt» Gleichzeitig waren die Leute in der Luke, darunter auch der Kläger, vom Luken-rizen gewarnt worden und im Begriff, zur Seite oder sonst in Deckung zu gehen» Inzwischen hatte der Kren engehievt; 3 zwei Leute der anderen Gang ergriffen den schwebend Scherstock an jeder Seite, um ihn in die Scherstocklippen der Lukenöffnung einzuset2en» Daraufhin gingen die Leute der achtern beschäftigten Gang wieder an ihre Arbeit» Arbeiter der vorderen Gsng zogen nun den Sehers took; da er nicht ikrecbt Über der Einsetzstelle hing; nach vorne g und netz len ch seine eine te ein. Bei dein Vev such auch die cnüere Seite einzusetzen sprang infolge drn durch (3:e nun schräg hängende Trosse verursachten Spannung di- Bereits eingesetzte wieder heraus- Die heute konnten d ul Scher niclrc halten, so daß er mit erheblicher Wucht nach achtern schlugr Trotz eines erneuten Warnrufs konnte der Kläger nicht mehr rechtzeitig in Deckung gehen, Der Scherstock schlug ihm gegen das rechte Bein. Er wurde sc schwer verletzt; daß es nach einiger Zeit amputiert werden mußte* Der Kläger hat Krankenpflege durch die Allgemeine Ortskrankenkasse erhalten«. Er bezieht außerdem eine Rente von der Großhandels- und lagereiberufsgenossenschaft,, Seinen darüber hinausgeJienden Schaden macht er mit der vorliegenden Klage geltend«, Er hat behauptet, der Unfall sei auf ein Verschulden cles Lukenvizen und des 'laumvizen wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflichten zurückzuführen, Für ihr Verschulden hafi di 3 Beklagte gemäß 485 HOB.« Die Beklagte könne siel, nicht damit entschuldigen, daß sie die Birma ill j t di?‘° Slaueretarbeiten beauftragt habe? da diese sich jrairiä£ den Jin jungen für .jede Haftung Hafen geltenden Stauerei.bedin für Schäden der vorliegenden Ar J- u freiesiß lehnet habe, Die Beklagte und nicht der Charterer hafte, Die fl Breuns csr Beklagten entfalle weder nach § 898 nooh nach § 399 A"V0r Eine Anwendung dieser Vorschriften scheide schon deswegen aus, weil die Beklagte eine aus ländische Reederei sei. Der Kläger berechnet seinen monatlichen Verdienst-ausfali nach Abzug der Unfallrente auf 182 «40 DM.. Mit der Klage verlangt er die Zahlung eines Schmerzensgeldes und üiu-tfj; in das Ermeo&cn doa Coriohcee gestellten Rents - Aus- serdem hot er beantragt festzustellen., daß die Beklagte I verpflichtet sei; dem Kläger allen weiteren Schaden zu erse bzen. Pie Beklagte hat beantragt,, die Klage abzuweisen Sie hat behauptet? sie sei nicht passiv legitimiert* da sie ihr £ chiff damals verchartert gehabt habe-. Auch habe der Chart und nicht sie den Stauereivertrag b der F geschlossen, bei der der Klag damals beschäf tigt gewesen sei* Der Unfall sei auf ein Verschulden des Klägers zurückzuführen» Ihre, der Beklagten; Haftung sei auch deswegen nicht gegeben; weil dem Anspruch des Klägers gegen seine Arbeitgeberin § 898 RVO entgegenstehee Würde sie selbst, die Beklagte, haftbar gemacht, so könnte sie Regreß nehmen, so daß diese letzt bei der Firma lieh doch haften müsse, was dem Sinn der angezogehen Vorschrift widerspräche Im übrigen sei auf sie, die Beklagter die Bestimmung des § 899 RVO entsprechend anzuwenden. I^as Landgericht hat durch Zwischenurteil die Schmer- sensgeld- und Rentenforderung dem Crunde nach für berechtigt erklärt. Bas Oberlandesgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, hiergegen wendet sich die Revision des Klägers.-mit der ex’ die VViedei’herstellung des landgeriohtlichen Urteils bezweckt,-. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revisio.no Ent sehe i dungsgründ Bas Berufungsgericht hat der Entscheidung zutreffend das deutsche Recht zugrunde gelegt» Hiergegen werden auch von den Parteien keine Bedenken erhoben, L Nach § 485 HUB ist der Reeder für den Schaden verantwortlich, d?n eins Person der Schiffsbesatzung oder ein an Bord ufttxger Seelotse einem Dritten durch ihr Verschulden i 5 in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen zufligen;* Mese Vor schrift stellt ein® besondere schiff ahrtsrechtliche Haftungsnorm des Reeders dar, an dessen Stelle im Palle des Bestehens eines Aus rüet er Verhältnisses der AusrUst er tritt , § 510;, Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung der Zeibcbarterer sei analog § 510 als Ausrüster zu behandeln vso daß primär der Charterer und nicht die Beklagte passiv legitimiert wäre;* hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil BGHZ 22, 197 für den "Zeit-Prachtvertrag auf Grundlage der Bsltime" (Deuzeit) abgelehnt.. Pür die Uniform-Time-Charter (Baltirae 1939) kann nichts anderes gelten, da die für die Präge des Bestehens eines Ausrüsterverhältnisses maßgebenden Vertragsbestimmungen im wesentlichen dieselben sind wie bei dem Deuzeit-Vertrag; insbesondere vermag., wie in jener Entscheidung bereits ausgeführt ist, die Employment-Klausel die Ausrüstereigenschaft des Charterers nicht zu begründen. Pür die Klage aus § 485 ist daher die Beklagte eis Reeder ohne weiteres passiv legitimiere . Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten des Klä gers, daß die beider. Scauervizen ihre Aufsichtspflicht nicht in der JL forderlichen Weise erfüllt haben und der Kläger dadurch zu Schaden gekommen ist«, Hiervon ist auch in der Revisionsinstanz aus zugehen 0 IJach § 485 ist die Be klagte für den von den beiden Visen dem Kläger zugefügten Schaden an sich blich* wenn diese zur Schiffsbe t t schüren oder einer Person der Schiffsbesatzung leichzusteilen sind Zwar sind, wie dem Berufungsgericht Euzugobsii ist- Stauer-izen eines selbständigen Stauereiunternehmens (7,'erkvertragstauers) nicht zur Schiffsbesat- 487, 754 Hr,*5 .zung im Sinne des 481 und auch nicht der zu rechnen (Scheps» Das deutsche Seerecht; 2„Aufls §§ 481 , 754 Amiin39 s Vüstendärfer, Neuzeitliches Seehandels Aniii r o 1» echt. 2.Aufls S.173 f; offengclassen in RGZ 126, 35 f?)- l — 6 «■ i ■ Denn za den‘'übrigen auf dem Schiff angeste'llten Personenn sind, wie der Bundesgerichtshof in BGHZ 3, 34 /79? zu BSoliG unter euadriicklichem Hinweis auf die gebotene enge m Auslegung des § 481 HOB entschieden hat? nur die Personen zu rechnen, die als Arbeitnehmer kraft eines auf eine gewisse Dauer berechneten unmi11eibaren Dienstverhältnisses in den oroeitsceiligen Organismus der Schiffsdienste und der Bordgemeinscheft eingegliedert sind» Dies ist bei den Sbauervizen eines selbständigen Stauereiunternehmers nicht der Fall* Da aber die Stauer und Stauervizen typische Schiffsdienst 9 t denen ahrungsgemäß besondere Ge fahren verbunden sind, verrichten 514 HGB) und hierbei mittelbar den Weisungen des Kapitäns bzw d Ladungsoffi ziers unterliegen, ist im Sinne der Hafbungsbestimmungen der ?§ 485; 486 Absd Nr«3 ihre Gleichstellung mit den Personen der Schiffsbesatzung gerechtfertigt; die erwähnten Vorsclirif ben sind daher auf die Verrichtungen der Stsuereiarbeiter eines selbständigen Stauereiunternehmens entsprechend anzuwenden (RGZ 126 35 / J8 ff7; vgl, auch RGZ 111. 37 /39/; Schaps §§ 481 Anm,15, 485 Anm 1; Wüsten dörfer S.,174 f; Abraham, Das Seerecht S n65 I ebenso BGHZ 3? 34 ^40, für d.en von einem selbständigen Wachunternehmen on*:.'stellten Wachmann eines Binnenschiffes; RGZ 119, 270 ^ i I „ lur cen selbständigen Festmacher eines Binnenschiffes; Da ? 485 "inen Ausgleich für die besonders mit dem Schiffs-bebnsb zusammenhängenden Gefahren herbeiführen soll, liegt es nahe, die Reederhaftung nicht darauf abzustellen ob der Reeder oder der Zeitcharterer das Stauereiunternehmen mit der Durchführung der Ladearbeiten betraut hat (aA Wüstendörfer 17 24 Jedoch bedarf diese Frage keiner Entscheidung, da die Anwendbarkeit des 485 im vorliegen den Fall schon aus einem anderen Grund entfällt Der auf § 485 gegen die Beklagte als Reeder gestützte Schadensersatzanspruch ist, was das Berufungsgericht ver t kanii 1: hat, deshalb niohc begründet.- weil die Stauervizen dam Kläger \e?enüber nach § 899 RV0 nicht zu dem Schadensei'-- <A 01C verpf Liclitst sind eine solche Schaden sersatzpf.'licht der Visen über Voraussetzung Tür die Haftung des Reeders nach 485 ist Während das Berufungsgericht richtig aus führt (Pu.l4i der Klüger könne die beiden Vizen gemäß § 899 RVO nicht selbst in Anspruch nehmen* da sie ArbeitsaufBeher im Betrieb des Stauereiunternehmens im Sinne dieser Vorschrift gewesen seien, meint es an and stand» daß die in JW teile 17) ■ der Um 899 genannten Personen der Berufsgeno c senschpft für deren Aufwendungen haftbar seien„ könne nich l rechtfertigen, sie auch von den v/^ter^ehenden Ansprüchen der (Jeschädigten freizuateilen«, Es ist nicht klar; od sich das Berufungsgericht damit nur gegen die Art d des Begründung Ausschlusses aar weitergehenden Ansprüche wenden oder r-um Ausdruck bringen , daß gegen die Vizen Anspiüche geltend gemaent werden könnten.; soweit sie den Schaden betreffen der durch die Leistungen der Berufsgenossensenaft nicht gedeckt ist« Dia letztere Ansicht wäre jedenfalls recivcsivrig; da sie mit dein klaren Sinn und Wortlaut der §§ 39S f in Viri der Spruch O t c h .1. 0, Der Ausschluß von Schadens orsatzanSprüchea nach diesen Vorschriften umfaßt alle Ansprüche. gleichgültig.* auf welcher Rechtsgrundlage sie ent at alien könnten und welchen Inhalt und Umfang sie haben ins besondere auch den Schmeraensgeldanspruch U5 'T267; B(JHZ 3, 298 /5027), Die Ansicht HGZ 'I 1 ‘i ; I 9 84 der Schmerzen w geidanspruch sei durch 898 f RVO nicht ausgeschlossen .RieLschel JZ 1955? 35), verkennt, daß der Zweck des . und 898 die Haftpflicht des Unternehmers abzulösen 898 damit die Aufgabe einer Haftpflichtversicherung erfüllt, und daß wesentlich für diese Zweoksetzung der Gedanke dei Erhaltung des Arbeitsfricdens ist (BAG NJW 195^, 1771 9 Knoll JZ i 9r55« plOs Jerohow NJW 1957. 44 8 ? Hu eok/Nipperde y □elirbucli des Arbe vtsreobts . 6oAufl< S.367.- 7/eder gegen die I utauen izen . § 399 RVO; noch gegen die Rtauereifirma ■„ar> Tied ernenn .§ 898 RVO; kann daher der Kläger irgendwelche Schadeneersatzansprüche erheben« Das Berufungsgericht geht nun zutreffend von dem Grundgedanken des § 485 aus, der keine selbständige De-likbsnorm daratelltv unterläßt es aber, hieraus die gebotenen Folgerungen zu ziehen«, Es ist seit langem in Rechtsprechung und Hechtslehre unbestritten, daß § 485 keinen selbständigen Schadensersatzanspruch gegen den Reeder schafft d immer schon dann gegeben wäre, wenn eine Person der Sohiffsbesatzung einem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung ihrer DienstVerrichtungen einen Schaden zufügt« 485 HG-B setzt ebenso wie 3 BSobG nicht nur ein Verschuld eines Angehörigen d Schiffs beSatzung voraus, sondern darüber hinaus, daß gegen die sen wegen seines Verschuldens ein Anspr^ch^ sei es auf Grund der Schiffahrtsrechtlichen oder der allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften, besteht. Der Grund warum diese' Bestimmung das Gesetz ■’ursprünglich Art ADi-IGB/ auf genommen wurde,, ist, die nach früherem Recht bereibe bestehende subsidiäre Haftung des Reeders in eine yjinz:ipale zu verwand eins Der Geschädigte soll sich von ,-ornherein an einen zahlungskräftigen Zweitschuldner hal- ben können« Die Haftung aus 485 ist zusätzlicher, ad jektizisoher iffaburs sie setzt einen Anspruch gegen das Bosntsungsinvcglied voraus und tritt zu dessen Haftung hinzu., Besatzungsmitglied und Reeder haften als Gesamtschuldner.. dem Reeder steht der Rückgriff gegen das Be-satzungsiüitglied zu ^RGZ 9? 158 *T60- 162/'s 55; 316 /321’/; 6^> 508 '510 f”; Ui 37; RG JW 1901, 619 Kr,8; BGH Urteil 9 v m 15., Februar* 1955 ZR 45/54, abgedruckt in "Hansa n 485 1955. 1886s vgl« auch BGHZ 6, 102 J107/5 Schaps Anin.10? 12, 14, 21 a; Gramm, Das neue deutsche Seefracht-reell b § 607 Anm*I 2; Boyens, Das deutsche Seerecht I V/8 f Wiistendörfer S.176 f; Abraham Sr.64? Vortisch'Zschucke BScbü 2«Aufl« § 3 \nm.l\n Erd Jet rechtsir rig, wenn das Berufungsgericht meint, es genüge für die Annahme der Haftung d®3 Heeders nach § 485; daß der Tatbestand des 5 823 Abs 1 BGB in der Person des Stauervizen erfüllt sei. und es sei bedeutungslos, daß dieser Anspruch nach § 899 RVO ausgeschlossen sei« weil er mit diesem Tatbe stand in keinem inneren Zusammenhang stehe«. Vielmehr reicht es nicht «?.us daß die anspruehsbegründenden Tatsachen gegen ein Besabsungsmitglied und gegen eine ihm gleichgestellte Person vorliegen, erforderlich ist vielmehr weiterhin, daß keine den Anspruch ausschließenden Tatsachen bestehen«, § 899 RVO läßt (von dem dort erwähnten Ausnahmefall vorsätzlicher Schadenszufügung abgesehen' eir.en Anspruch des Verletzten gegen den Arbeitsauf-eeher, § 898 einen solchen gegen den Unternehmer überhaupt nicht zur Entstehung gelangen i BGHZ 19? 114 /I22/:. Damit entfällt auch die Voraussetzung für die Verantwortlichkeit des Reeders nach § 485» Da hiernach eine Heftung der Beklagten aus 485 überhaupt oht begründet ist* braucht weder zu den Au .führungen des Berufungsgerichts über die Gründe.- die zu dem Erlaß der Vorschriften der 898 f maßgebend waren noch u der \ron der Revision angegriffenen Ansicht des Beru-fu’igs.seri chts Stellung genommen zu werden, der Charterer ..b':wj der Reeder > sei einem Repräsentanten der^Stauerei- 899 ohne Rücksicht auf seine Auslän- ...» • : ai ö.v-me oes clars Igenscnafb gleichzustellen II, ^ue'a aus anderen Rechtsgründen, die außer der Haftung nach § 485 die Schadensersatzpflicht des Reeders auslösen könnten (Schaps § 485 Anmd9 ff' Gramm § 485 Anm B I? Yortisch/Zscbuclce BSchG § 3 Anm-2; RGZ 151* 296; 161. 209 1?157). besteht kein Schadensersatzanspruch der Klägerin, i1 1 831 BGB scheidet aus# da die Stauervizen Ange- stellte der Sbauereifirma Carl sind, Biese war al selbständige Unternehmerin für die von dem Chart trag Arbeiten nicht zur Verrj chtung d § fi?l BGB bestellt RGZ 170, 1 /57 Nu rügt freilich die Revision in anderem Zusammenhang, das Berufunsjsge rieht habe cht gewürdigt, daß nach dem Staueceitarif für den Hafen, der Bestandteil deB zwischen dem Charterer und der Birma Carl geschlossenen Vei'trages isb; das Abdecken der Luken schiffsseitig zu c rfol hab a und daß, falls Leute der Stauer hinzuge c.jgen würden ? dies ohne ihre Verantwortung geschehe Es kann dahingestellt bleiben» ob hieraus geschlossen wer den könn daß der Charterer, der nach der Feststellung cies Berufungsgerichts die Firma Carl mit der Ausführung der Ladearbeiten beauftragt hatte, insofern ö Ri uesciinftsherr im Sinne des 831 BGB anzusehen ist als es sich um das Abde der Luken und damit sinnge maß um das Einsetzen des Scherstockes handelte■» Bie beklagte Reederei hat jedenfalls weder die Stauereifirma noch die Stauervizen mit der Einsetzung des Scherstockes und der Überwachung dieser Tätigkeit betraut® Rach dem Chartervertrag waren die Lade- und Stauarbeiben Sache des Charterers.- der selbst bestimmte* was zu laden war und dabei seine eigenen Inter wahrnahm deh Ranz o abgesehen von seiner selbständigen Stellung gegenüber dem Reeder - nicht als dessen Verrichtungsgehilfe an#e sehen werden kann» Bie Stauervisen werden nicht dadurch zu Verrichtung p IN ehilfen der Reederei im Sinne des 831 weil nach 514 HOB der Schiffer für die Tüchtigkeit der Gerät ten Verladen und Löschen sowie für die gehör! I *1 v Stauung auch d.ann zu sorgen hat* wenn die Stauung riuroti besondere Stauer bewirkt wird® Biese gesetzliche \?r-3fl:. ,üo.:ng des Kapitäns macht‘den Reeder nicht ohne weiteres zu dem Geschäft she rrn im Sinne der Vorschrift des § 331 di.e i-irtiftr voraussetzt- daß jemand einen anderen zur Verrichtung bestellt. V/er gegenüber einem andern ein mehr odfr ..under beschränktes Weisungsrecht besitztv wird damit noch nion« zu dem Geschäftsherrn und der andere noch nicht zu seinem VerrichtungsgekiLfen im Sinne des § 831? weitere Voraussetzung ist vielmehr, daß er dem anderen die polindensciftente Tätigkeit übertragen hat* Weder der Reeder selbst noch der Kapitän als sein nach dem Gesetz Devollmäcbtitter haben aber die Stsuervizen im vorliegenden Pall mit der Einsetzung des Scherstocks beauftragte Da § 831 BGB nicht zu dem Zuge kommt, braucht die Beklagte auch keinen Entlastungsbeweis zu führen0 Dagegen begründet § 514 HGB - ähnlich wie 823 BGB hinsichtlich der Streupflicht des Hauseigentümers. BGH ivrJ7/ 19152, 61 - eine eigene gesetzliche Pflicht des Kapi-züns beim üaden und Stauen,, die unabhängig dai/on besteht, wer diese Arbeiten nusführt und :in wessen Auftrag dies ge .luhiehb.. Verletzt der Kanitän schuldhaft diese Pflicht was. der Geschädigte zu behaupten und zu beweisen hat: so hai: der Reeder hierfür nach § 485 HGB einzastalien.- Der PncJiTevlif.'.t gibt keiner Anhalt für eins solche Pflicht ■Verletzung/ dis Berufungsgericht hat in dieser Richtung nichts iestf.:»stellb.. auch Bind insoweit -von der Revision keine Rügen erhoben worden. f V £„ Ebensowenig kommt eine Haftung der Beklagten nach § 823 BGB in Präge, Insbesondere hat die Beklagte nicht eine ihr obii egende Verkehrssicherungspflicht ver .1 erzt» .. Auch die Verletzung einer vertraglichen Pflicht, die im übrigen nur für die beanspruchte Rente von Bedeu Luoj wäre, nicht aber einen Schnierzensgeldanspruch recht fertigen würde .Tlueck j-Iippardey B h»1 t 366). durch die Beklagt • 12 iegt nicht vor.. Die Revision wendet sieb selbst dagegen; daß die' Beklagte* Fürsorgepflichten übernommen habe, Dienst herr des Kiü,':r,? v;?r die Stsuereifirma, der es oblag; den O sundheitlicl Gefahr beim S zu schützen Sow-ii. noch dem Stauereitarif die Einsetzung des Ccherstok- Ires Sache des Charterers sein sollte; bediente sich dieser der Stauarvizen, um den Kläger vor Schäden zu schützen., Da die Arbeiten des Stauens und der Lukenabdeckung gemeinsam Vördenoiiunen wurden und die S ihre Leute dem erer für die Lukenabdeckung zur Verfügung stellte, mag insoweit in dem zwischen dem Charterer und der Stauereifirma geschlossenen Vertrag zugleich ein Vertrag zugunsten Dritter. nämlich der Stauer gesehen werden, der dem Charterer Fürsorgepflichten nach 613 BGB auferlegte; zu deren Wah rung er sich der Stauervi zen als seiner Erfüllungsgehilfen bed-1-Lute, Dem Reeder erwuchsen hieraus keine vertraglichen Pflichten- auch ein mittelbares Arbeitsverhälthis» 'RGZ 164; ■ i i , 39?/ • HAG ÄJ\T 1957- 1165; bestand nicht zwischen den Fc.ri '-j i en, Di p Anw end ung des 618 setzt aber das Bestehen . -?r Lroc1.1 cher Beziehungen; mögen s Ci uch solche zugunsten c-in-js Drijtr/i 3ein voraus ^RGZ 159; 268 /270/; 172, 85 " 51 '"IZ GZ 5 62 £b67‘; 16, 265 £268, 273/’; - Selbst wenn mon annehmen wollte, daß die Schiffsleitung und damit di e 30crei dadurch, daß die Stauer an Bord des Schiffes für den Charterer arbeiteten> Fürsorgepflichten übernommen hätten, hätten sie vertraglich jedenfalls nicht die Pflicht übernommen, darüber zu wachen, daß die Stauer beim Einset- zen des Seherscockes durch den Landkran zu Schaden kämen. Diese Pflicht als tragliche Pflicht oblag aU° schließlich dem Charterer und der Stauereifirmao Daß die Beklagte nicht yjogen eine solche sich aus § 514 RGB oder 823 BGB ergebende gesetzliche Pflicht verstieß, wurde be reits aus geführt Ein e-ewa gegen den Charterer begründeter Schaäenser- npT * jßnsprar.ii •« : i \ ^ Kle;;:5-rs gibt diesem kein SchJffsgläubiger .13 r3clit. uuü Arii.lit auch kein Schiff nnon J'5 17)*' f HOP. gesetzliche8 Pfandrecht an dem für dps dae BekLag be nach § 774 ungleich beschränkt persörüion verpflichtet würde) Ein Schiffsglaubigerrechb aus Forderungen gegen den Verfraoh ter der nicht zugleich der Reeder ist (Zeitcharterer;, entsteht nach § 734 Hr,7 nur bei Ladungsschäden; diese Vorschrifty die ihre Entstehung der Einführung des Verfrachter-* anstelle des Reederkonnossements verdankt, kann auf gegen den Verfrachter gorichtebe Schadensersatzansprü ■> che der vorliegenden Arb nicht entsprechend angewandt werden (Gramm § 754 Nrs7 Anm.II; vglo auch Wüsbendörfer S,206j Schließlich scheidet auch ein Schiffsgläubigerrechb des Klägers nach § 754 ÜTrO v&us Dienstund Heuerverträ ;*er herrührjnde Forderungen der Schiffsbesatzung,; schon deswegen aus. weil, der Kläger„ wie ausgeführt, nicht zur Seo'i ffsbeSatzung i;.i Sinne dieser Vorschriften gehört ooi' ?.ps % 13 " 4nm 39* Pappenheini. Handbuch des Seerechts v TI ?. 209 i.Mt Anm,7 • . III, Pa der Zuspruch des Klägers unter keinem rechtlichen C-3sic 1]tspunkc begründet ist, war seine Revision mlt der Kostsufolge ous § 97 £?0 zurückzuweisen. i'r > C.?nta J* VI Br,2? örr BroHaager Liesecke BrpReinick *r 0 I