* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

RVO § 899 Rechtssatzs 1* Der Reeder ist in entsprechender Anwendung des § 485 an sich für den Schaden verantwortlich, den Stauervizen eines selbständigen StauereiUnternehmens einem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen zufügen« 2« Der Reeder ist im Falle des § 485 nur dann zu dem Schadensersatz verpflichtet, wenn gegen das schuldige Besatzungsmitglied ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten besteht« Die Schadensersatzpflicht des Reeders entfällt, wenn zwar die anspruchsbegründenden Tatsachen gegen.das Besatzungsmitglied (z.B* aus § 823 BGB) vorliegen, der Schadensersatzanspruch gegen das Besatzuhgsmitglied aber nach § 899 RVO ausgeschlossen ist«. Der Reeder haftet für die schadenstiftende Handlung eines Stauervizen nach § 831 BGB nur dann, wenn er (oder der Kapitän in seiner Vertretung) den Vizen zu der Verrichtung bestellt hat« Hat der Zeitcharterer den Vizen bestellt, so ergibt sich eine Schadensersatzpflicht des Reeders nach § 831 nicht etwa daraus, daß der Kapitän nach § 514 HGB für die gehörige Stauung zu sorgen hat* Verletzt der Kapitän schuldhaft die ihm nach Hat nach dem zwischen dem Reeder und dem Zeitcharterer’bestehenden Chartervertrag der Zeitcharterer für die Ladungsarbeiten zu sorgen und läßt der Charterer diese durch eine Stauereifirma oder durch von ihm selbst beauftragte Stauer ausführen, so entsteht hierdurch keine vertragliche Fürsorge-pflieht des Reeders« Rechtssatzs Ein Schiffsgläubigerrecht aus Forderungen gegen den Verfrachter, der nicht zugleich der Reeder ist, entsteht nur für Ladungs- ■ schaden im Sinne des § 754 Nr*7o Bei Scha-. densersatzansprüchen gegen den Nichtreeder-Verfrachter, die auf die Verletzung von Fürsorgepflichten nach § 618 BGB gestützt werden, entsteht kein Schiffsgläubiger- - Prozeßbevollrnächtigters Beklagte und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt hat der II■ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Vorhandlung vom 12o Dezember 1957 unter Mitwirkung des Fenatspräsidenten Dr. Center und der Bundesrichter Drdförr Dr.-Haager, Liesecke und DraReinicke für Recht erkannt« vermit tel-c worden und arbeitete als Schauermann an Bord des Damp fers der Beklagten, einer schwedischen Reederei Die Beklagte hatte das Schiff gemäß Vertrag vom 18. Firma die in Luke II unter einem Raumvizen Kisten ins Unterd lud Die Gang des Klägers arbeitete im hint die and vorderen Teil der Luke» Das Beladen wurde von einem an Deck befindlichen Lukenvizen der Firma überwacht. Dieser gab auch in der üblichen Form die Weisungen an den Führer des beim Laden verwendeten Lasidkrans. der die Luke von seinem Standort aus nicht ein sehen i:onnt Nachdem der Vorderteil des Unterraums voll gestaut worden war, wollte die dort beschäftigte Gang zu nächst den vorderen Scherstock für die Abdeckung des Unt dec! Er hat behauptet, der Unfall sei auf ein Verschulden cles Lukenvizen und des 'laumvizen wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflichten zurückzuführen, Für ihr Verschulden hafi di freiesiß lehnet habe, Die Beklagte und nicht der Charterer hafte, Mit der Klage verlangt er die Zahlung eines Schmerzensgeldes und üiu-tfj; in das Ermeo&cn doa Coriohcee gestellten Rents - Aus- Auch habe der Chart und nicht sie den Stauereivertrag geschlossen, bei der der Klag damals beschäf tigt gewesen sei* Der Unfall sei auf ein Verschulden des Klägers zurückzuführen» Ihre, der Beklagten; Haftung sei auch deswegen nicht gegeben; weil dem Anspruch des Klägers gegen seine Arbeitgeberin § 898 RVO entgegenstehee Würde sie selbst, die Beklagte, haftbar gemacht, so könnte sie Regreß nehmen, so daß diese letzt bei der Firma lieh doch haften müsse, was dem Sinn der angezogehen Vorschrift widerspräche Im übrigen sei auf sie, die Beklagter die Bestimmung des § 899 RVO entsprechend anzuwenden. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revisio.no Ent sehe i dungsgründ Bas Berufungsgericht hat der Entscheidung zutreffend das deutsche Recht zugrunde gelegt» Hiergegen werden auch von den Parteien keine Bedenken erhoben, L Nach § 485 HUB ist der Reeder für den Schaden verantwortlich, d?n eins Person der Schiffsbesatzung oder ein an Bord ufttxger Seelotse einem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen zufligen;* Mese Vor schrift stellt ein® besondere schiff ahrtsrechtliche Haftungsnorm des Reeders dar, an dessen Stelle im Palle des Bestehens eines Aus rüet er Verhältnisses der AusrUst er tritt , § 510;, Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung der Zeibcbarterer sei analog § 510 als Ausrüster zu behandeln vso daß primär der Charterer und nicht die Beklagte passiv legitimiert wäre;* hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil BGHZ 22, 197 für den "Zeit-Prachtvertrag auf Grundlage der Bsltime" (Deuzeit) abgelehnt.. forderlichen Weise erfüllt haben und der Kläger dadurch zu Schaden gekommen ist«, Hiervon ist auch in der Revisionsinstanz aus zugehen 0 IJach § 485 ist die Be klagte für den von den beiden Visen dem Kläger zugefügten Schaden an sich blich* wenn diese zur Schiffsbe schüren oder einer Person der Schiffsbesatzung leichzusteilen sind Zwar sind, wie dem Berufungsgericht Euzugobsii ist- Stauer-izen eines selbständigen Stauereiunternehmens (7,'erkvertragstauers) nicht zur Schiffsbesat- 481 und auch nicht der zu rechnen (Scheps» Das deutsche Seerecht; 2„Aufls §§ 481 nur die Personen zu rechnen, die als Arbeitnehmer kraft eines auf eine gewisse Dauer berechneten unmi11eibaren Dienstverhältnisses in den oroeitsceiligen Organismus der Schiffsdienste und der Bordgemeinscheft eingegliedert sind» Dies ist bei den Sbauervizen eines selbständigen Stauereiunternehmers nicht der Fall* Da aber die Stauer und Stauervizen typische Schiffsdienst Ladungsoffi ziers unterliegen, ist im Sinne der Hafbungsbestimmungen der ?§ 485; 486 Absd Nr«3 ihre Gleichstellung mit den Personen der Schiffsbesatzung gerechtfertigt; die erwähnten Vorsclirif ben sind daher auf die Verrichtungen der Stsuereiarbeiter eines selbständigen Stauereiunternehmens entsprechend anzuwenden (RGZ 126 485 im vorliegen den Fall schon aus einem anderen Grund entfällt Der auf § 485 gegen die Beklagte als Reeder gestützte Schadensersatzanspruch ist, was das Berufungsgericht ver verpf Liclitst sind eine solche Schaden sersatzpf.'licht der Visen über Voraussetzung Tür die Haftung des Reeders nach der Klüger könne die beiden Vizen gemäß § 899 RVO nicht selbst in Anspruch nehmen* da sie ArbeitsaufBeher im Betrieb des Stauereiunternehmens im Sinne dieser Vorschrift gewesen seien, meint es an and stand» daß die in senschpft für deren Aufwendungen haftbar seien„ könne nich l rechtfertigen, sie auch von den v/^ter^ehenden Ansprüchen der (Jeschädigten freizuateilen«, Es ist nicht klar; od sich das Berufungsgericht damit nur gegen die Art d soweit sie den Schaden betreffen der durch die Leistungen der Berufsgenossensenaft nicht gedeckt ist« Dia letztere Ansicht wäre jedenfalls recivcsivrig; da sie mit dein klaren Sinn und Wortlaut der damit die Aufgabe einer Haftpflichtversicherung erfüllt, und daß wesentlich für diese Zweoksetzung der Gedanke dei Erhaltung des Arbeitsfricdens ist (BAG NJW 195^, 1771 Das Berufungsgericht geht nun zutreffend von dem Grundgedanken des § 485 aus, der keine selbständige De-likbsnorm daratelltv unterläßt es aber, hieraus die gebotenen Folgerungen zu ziehen«, Es ist seit langem in Rechtsprechung und Hechtslehre unbestritten, daß § 485 keinen selbständigen Schadensersatzanspruch gegen den Reeder schafft Schiffs beSatzung voraus, sondern darüber hinaus, daß gegen die sen wegen seines Verschuldens ein Anspr^ch^ sei es auf Grund der Schiffahrtsrechtlichen oder der allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften, besteht. ADi-IGB/ auf genommen wurde,, ist, die nach früherem Recht bereibe bestehende subsidiäre Haftung des Reeders in eine yjinz:ipale zu verwand eins Der Geschädigte soll sich von ,-ornherein an einen zahlungskräftigen Zweitschuldner hal- dem Reeder steht der Rückgriff gegen das Be-satzungsiüitglied zu ^RGZ 9? Erd Jet rechtsir rig, wenn das Berufungsgericht meint, es genüge für die Annahme der Haftung d®3 Heeders nach § 485; daß der Tatbestand des 5 823 Abs 1 BGB in der Person des Stauervizen erfüllt sei. Vielmehr reicht es nicht «?.us daß die anspruehsbegründenden Tatsachen gegen ein Besabsungsmitglied und gegen eine ihm gleichgestellte Person vorliegen, erforderlich ist vielmehr weiterhin, daß keine den Anspruch ausschließenden Tatsachen bestehen«, § 899 RVO läßt (von dem dort erwähnten Ausnahmefall vorsätzlicher Schadenszufügung abgesehen' eir.en Anspruch des Verletzten gegen den Arbeitsauf-eeher, § 898 einen solchen gegen den Unternehmer überhaupt nicht zur Entstehung gelangen i BGHZ 19? II, ^ue'a aus anderen Rechtsgründen, die außer der Haftung nach § 485 die Schadensersatzpflicht des Reeders auslösen könnten (Schaps § 485 Anmd9 ff' Gramm § 485 Anm B I? stellte der Sbauereifirma Carl sind, Biese war al selbständige Unternehmerin für die von dem Chart trag Arbeiten nicht zur Verrj chtung Nu rügt freilich die Revision in anderem Zusammenhang, das Berufunsjsge rieht habe cht gewürdigt, daß nach dem Staueceitarif für den Hafen, der Bestandteil deB zwischen dem Charterer und der Birma Carl geschlossenen Vei'trages isb; das Abdecken der Luken schiffsseitig zu dies ohne ihre Verantwortung geschehe Es kann dahingestellt bleiben» ob hieraus geschlossen wer den könn daß der Charterer, der nach der Feststellung cies Berufungsgerichts die Firma Carl mit der Ausführung der Ladearbeiten beauftragt hatte, insofern ,üo.:ng des Kapitäns macht‘den Reeder nicht ohne weiteres zu dem Geschäft she rrn im Sinne der Vorschrift des § 331 di.e i-irtiftr voraussetzt- daß jemand einen anderen zur Verrichtung bestellt. V/er gegenüber einem andern ein mehr odfr ..under beschränktes Weisungsrecht besitztv wird damit noch nion« zu dem Geschäftsherrn und der andere noch nicht zu seinem VerrichtungsgekiLfen im Sinne des § 831? weitere Voraussetzung ist vielmehr, daß er dem anderen die polindensciftente Tätigkeit übertragen hat* Weder der Reeder selbst noch der Kapitän als sein nach dem Gesetz Devollmäcbtitter haben aber die Stsuervizen im vorliegenden Pall mit der Einsetzung des Scherstocks beauftragte Da § 831 BGB nicht zu dem Zuge kommt, braucht die Beklagte auch keinen Entlastungsbeweis zu führen0 £„ Ebensowenig kommt eine Haftung der Beklagten nach § 823 BGB in Präge, Insbesondere hat die Beklagte nicht eine ihr obii egende Verkehrssicherungspflicht ver Ires Sache des Charterers sein sollte; bediente sich dieser der Stauarvizen, um den Kläger vor Schäden zu schützen., ihre Leute dem erer für die Lukenabdeckung zur Verfügung stellte, mag insoweit in dem zwischen dem Charterer und der Stauereifirma geschlossenen Vertrag zugleich ein Vertrag zugunsten Dritter. 613 BGB auferlegte; zu deren Wah rung er sich der Stauervi zen als seiner Erfüllungsgehilfen bed-1-Lute, Dem Reeder erwuchsen hieraus keine vertraglichen Pflichten- auch ein mittelbares Arbeitsverhälthis» 'RGZ 164; 30crei dadurch, daß die Stauer an Bord des Schiffes für den Charterer arbeiteten> Fürsorgepflichten übernommen hätten, hätten sie vertraglich jedenfalls nicht die Pflicht übernommen, darüber zu wachen, daß die Stauer beim Einset- schließlich dem Charterer und der Stauereifirmao Daß die Beklagte nicht yjogen eine solche sich aus § 514 RGB gesetzliche8 Pfandrecht an dem für dps dae BekLag be nach § 774 ungleich beschränkt persörüion verpflichtet würde) Ein Schiffsglaubigerrechb aus Forderungen gegen den Verfraoh ter der nicht zugleich der Reeder ist (Zeitcharterer;, entsteht nach § 734 Hr,7 nur bei Ladungsschäden; diese Vorschrifty die ihre Entstehung der Einführung des Verfrachter-* anstelle des Reederkonnossements verdankt, kann auf gegen den Verfrachter gorichtebe Schadensersatzansprü ■> che der vorliegenden Arb nicht entsprechend angewandt werden (Gramm § 754 Nrs7 Anm.II; vglo auch Wüsbendörfer S,206j Schließlich scheidet auch ein Schiffsgläubigerrechb des Klägers nach § 754 ÜTrO v&us Dienstund Heuerverträ ;*er herrührjnde Forderungen der Schiffsbesatzung,; schon deswegen aus.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 485 HGB
BGBsinnenChartererReederRVOBerufungsgerichtKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

V /
Für das Nachschlagewerkl Für die Amtliche Sammlung
f
I. (pesetas HGB § 485? RVO § 899
Rechtssatzs 1* Der Reeder ist in entsprechender Anwendung des § 485 an sich für den Schaden verantwortlich, den Stauervizen eines selbständigen StauereiUnternehmens einem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen zufügen«
2« Der Reeder ist im Falle des § 485 nur dann zu dem Schadensersatz verpflichtet, wenn gegen das schuldige Besatzungsmitglied ein
 Schadensersatzanspruch des Geschädigten besteht« Die Schadensersatzpflicht des Reeders entfällt, wenn zwar die anspruchsbegründenden Tatsachen gegen.das Besatzungsmitglied (z.B* aus § 823 BGB) vorliegen, der Schadensersatzanspruch gegen das Besatzuhgsmitglied
 aber nach § 899 RVO ausgeschlossen ist«.
11= Gesetz? BGB § 831? HGB §§ 485, 514
Rechtssatz? Der Reeder haftet für die schadenstiftende
 Handlung eines Stauervizen nach § 831 BGB
nur dann, wenn er (oder der Kapitän in seiner Vertretung) den Vizen zu der Verrichtung bestellt hat« Hat der Zeitcharterer den Vizen bestellt, so ergibt sich eine Schadensersatzpflicht des Reeders nach § 831 nicht etwa daraus, daß der Kapitän nach § 514 HGB für die gehörige Stauung zu sorgen hat* Verletzt der Kapitän schuldhaft die ihm nach
§ 514 obliegende Pflicht, so ist der Reeder nach § 485 HGB verantwortlich«
IIIo Gesetz? BGB § 618? HGB § 514
• • •
#
Rechtssatz? Hat nach dem zwischen dem Reeder und dem
 Zeitcharterer’bestehenden Chartervertrag
 der Zeitcharterer für die Ladungsarbeiten
 zu sorgen und läßt der Charterer diese durch eine Stauereifirma oder durch von ihm selbst beauftragte Stauer ausführen, so entsteht hierdurch keine vertragliche Fürsorge-pflieht des Reeders«
IV. Gesetz
HGB
487, 754 Hr«3
•Rechtssatz? Stauer ein.-s selbständigen Stauereiunternehmens gehören nicht zu der Schiffsbesat
. *	zung	im	Sinne dieser Vorschriften.
/
*> o
V* Gesetzs
1 «»
«
HGB .§ 754 Nr,.7
Rechtssatzs Ein Schiffsgläubigerrecht aus Forderungen
 gegen den Verfrachter, der nicht zugleich der Reeder ist, entsteht nur für Ladungs- ■ schaden im Sinne des § 754 Nr*7o Bei Scha-. densersatzansprüchen gegen den Nichtreeder-Verfrachter, die auf die Verletzung von Fürsorgepflichten nach § 618 BGB gestützt werden, entsteht kein Schiffsgläubiger-
rechtc
%
•' Aktenzeichen s II ZR 88/57
Urteil des BGH vom 12a Dezember 1957
LG Hamburg OLG Hamburg
*

4»
i
II. ZH. 88/57
Verkünde b
am 12* 'Dezember 1957
Pfauz; Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Schauermenns Rudolf
 Straße
gegen
 die Reederei .Anders
- Prozeßbevollrnächtigters
 Beklagte und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt
 hat der II■ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
 mündliche Vorhandlung vom 12o Dezember 1957 unter Mitwirkung
 des Fenatspräsidenten Dr. Center und der Bundesrichter Drdförr Dr.-Haager, Liesecke und DraReinicke
 für Recht erkannt«
Die Revision gegen das Urteil deB 2, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 4. September 1956 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen o
Von Rechts wegen
n

W I
Tatbestands
 Der fü
 gebor
am 10» Ok
1896
war am 15.Sep
 tember 1952 von der
 Gesamthafenbetriebsgesell
 schaft m b.-H.. an die Stauereifirma Carl f
vermit
 tel-c worden und arbeitete als Schauermann an Bord des Damp
 fers
der Beklagten, einer schwedischen Reederei
 Die Beklagte hatte das Schiff gemäß Vertrag vom 18. Dezem
 bei
951 an die
M
11
A'E-, in Alexandri
 in Zeitcharter (Baitime 1959) gegeben» Es fuhr damals für Rechnung des Charterers mit der Besatzung der Beklagten»
Der Charterer hatte die Firma Carl
 mit der Aus
 führung von Ladearbeiten beauftragt
 Der Klä
O
gehörte zu einer von zwei Gang d
Firma
 die in Luke II unter einem Raumvizen Kisten ins
 Unterd
lud
 Die Gang des Klägers arbeitete im hint
 die and
 vorderen Teil der Luke» Das Beladen
 wurde von einem an Deck befindlichen Lukenvizen der Firma
 überwacht. Dieser gab auch in der üblichen Form
 die Weisungen an den Führer des beim Laden verwendeten Lasidkrans. der die Luke von seinem Standort aus nicht ein
 sehen i:onnt
 Nachdem der Vorderteil des Unterraums voll
 gestaut worden war, wollte die dort beschäftigte Gang zu nächst den vorderen Scherstock für die Abdeckung des Unt
 dec!
t
Der Scherstock lag im Zwischendeck und
 wurde vom Kran etwas angehievt» Gleichzeitig waren die Leute in der Luke, darunter auch der Kläger, vom Luken-rizen gewarnt worden und im Begriff, zur Seite oder sonst in Deckung zu gehen» Inzwischen hatte der Kren engehievt;
3
zwei Leute der anderen Gang ergriffen den schwebend
 Scherstock
an
 jeder Seite, um ihn in die Scherstocklippen
 der Lukenöffnung einzuset2en» Daraufhin gingen die Leute der achtern beschäftigten Gang wieder an ihre Arbeit» Arbeiter der vorderen Gsng zogen nun den Sehers took; da
 er nicht
 ikrecbt Über der Einsetzstelle hing; nach vorne
g und netz len

ch
 seine eine
 te ein. Bei dein Vev
 such auch die cnüere Seite einzusetzen sprang infolge drn durch (3:e nun schräg hängende Trosse verursachten Spannung
 di- Bereits eingesetzte wieder heraus- Die heute konnten
d
ul
 Scher
niclrc halten, so daß er mit erheblicher
 Wucht nach achtern schlugr Trotz eines erneuten Warnrufs konnte der Kläger nicht mehr rechtzeitig in Deckung gehen,
 Der Scherstock schlug ihm gegen das rechte Bein. Er wurde sc schwer verletzt; daß es nach einiger Zeit amputiert werden mußte*
Der Kläger hat Krankenpflege durch die Allgemeine Ortskrankenkasse erhalten«. Er bezieht außerdem eine Rente von der Großhandels- und lagereiberufsgenossenschaft,, Seinen darüber hinausgeJienden Schaden macht er mit der vorliegenden Klage geltend«,
Er hat behauptet, der Unfall sei auf ein Verschulden cles Lukenvizen und des 'laumvizen wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflichten zurückzuführen, Für ihr Verschulden
 hafi
di
3 Beklagte
 gemäß
485 HOB.« Die Beklagte könne
 siel, nicht damit entschuldigen, daß sie die Birma
 ill j t di?‘°
Slaueretarbeiten beauftragt habe? da diese
 sich jrairiä£ den Jin
 jungen für .jede Haftung
 Hafen geltenden Stauerei.bedin
 für
Schäden der vorliegenden Ar
J-
u
freiesiß lehnet habe, Die Beklagte und nicht der Charterer
 hafte,

Die
 fl
Breuns csr Beklagten entfalle weder nach § 898

nooh nach § 399 A"V0r Eine Anwendung dieser Vorschriften scheide schon deswegen aus, weil die Beklagte eine aus
 ländische Reederei sei.
Der Kläger berechnet seinen monatlichen Verdienst-ausfali nach Abzug der Unfallrente auf 182 «40 DM.. Mit der Klage verlangt er die Zahlung eines Schmerzensgeldes und
 üiu-tfj; in das Ermeo&cn doa Coriohcee gestellten Rents - Aus-
serdem hot er beantragt festzustellen., daß die Beklagte
I
verpflichtet sei; dem Kläger allen weiteren Schaden zu erse bzen.
Pie Beklagte hat beantragt,, die Klage abzuweisen
 Sie
hat behauptet? sie sei nicht passiv legitimiert* da sie ihr £
chiff damals verchartert gehabt habe-. Auch habe der
 Chart
und nicht sie den Stauereivertrag
b der F
geschlossen, bei der der Klag
 damals beschäf
 tigt gewesen sei* Der Unfall sei auf ein Verschulden des Klägers zurückzuführen» Ihre, der Beklagten; Haftung sei auch deswegen nicht gegeben; weil dem Anspruch des Klägers
 gegen seine Arbeitgeberin § 898 RVO entgegenstehee Würde sie selbst, die Beklagte, haftbar gemacht, so könnte sie
 Regreß nehmen, so daß diese letzt
 bei der Firma
 lieh doch haften müsse, was dem Sinn der angezogehen Vorschrift widerspräche Im übrigen sei auf sie, die Beklagter die Bestimmung des § 899 RVO entsprechend anzuwenden.
I^as Landgericht hat durch Zwischenurteil die Schmer-
sensgeld- und Rentenforderung dem Crunde nach für berechtigt erklärt. Bas Oberlandesgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, hiergegen wendet sich die Revision des Klägers.-mit der ex’ die VViedei’herstellung des landgeriohtlichen Urteils bezweckt,-. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der
 Revisio.no
 Ent sehe i dungsgründ Bas Berufungsgericht hat der Entscheidung zutreffend
 das deutsche Recht zugrunde gelegt» Hiergegen werden auch von den Parteien keine Bedenken erhoben,
L Nach § 485 HUB ist der Reeder für den Schaden verantwortlich, d?n eins Person der Schiffsbesatzung oder ein an Bord ufttxger Seelotse einem Dritten durch ihr Verschulden
i
5
in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen zufligen;* Mese Vor schrift stellt ein® besondere schiff ahrtsrechtliche Haftungsnorm des Reeders dar, an dessen Stelle im Palle des Bestehens eines Aus rüet er Verhältnisses der AusrUst er tritt , § 510;, Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung der Zeibcbarterer sei analog § 510 als Ausrüster zu behandeln vso daß primär der Charterer und nicht die Beklagte passiv legitimiert wäre;* hat der erkennende Senat bereits
 in seinem Urteil BGHZ 22, 197 für den "Zeit-Prachtvertrag auf Grundlage der Bsltime" (Deuzeit) abgelehnt.. Pür die
 Uniform-Time-Charter (Baltirae 1939) kann nichts anderes gelten, da die für die Präge des Bestehens eines Ausrüsterverhältnisses maßgebenden Vertragsbestimmungen im wesentlichen dieselben sind wie bei dem Deuzeit-Vertrag; insbesondere vermag., wie in jener Entscheidung bereits ausgeführt ist, die Employment-Klausel die Ausrüstereigenschaft des Charterers nicht zu begründen. Pür die Klage aus § 485 ist daher die Beklagte eis Reeder ohne weiteres passiv legitimiere .
Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten des Klä gers, daß die beider. Scauervizen ihre Aufsichtspflicht
 nicht in der
JL
forderlichen Weise erfüllt haben und der
 Kläger dadurch zu Schaden gekommen ist«, Hiervon ist auch
 in der Revisionsinstanz aus zugehen 0 IJach § 485 ist die Be
 klagte für den von den beiden
 Visen
dem Kläger zugefügten
 Schaden an sich
 blich* wenn diese zur Schiffsbe
t
t
schüren oder einer Person der Schiffsbesatzung
 leichzusteilen sind
 Zwar
sind, wie dem Berufungsgericht
 Euzugobsii ist- Stauer-izen eines selbständigen Stauereiunternehmens (7,'erkvertragstauers) nicht zur Schiffsbesat-
487, 754 Hr,*5
.zung im Sinne des
481 und auch nicht der
 zu rechnen (Scheps» Das deutsche Seerecht; 2„Aufls §§ 481
, 754 Amiin39 s Vüstendärfer, Neuzeitliches Seehandels
 Aniii r
o
1»
echt.
2.Aufls S.173 f; offengclassen in RGZ 126, 35	f?)-
l
— 6
«■ i ■
Denn za den‘'übrigen auf dem Schiff angeste'llten Personenn
 sind, wie der Bundesgerichtshof in BGHZ 3, 34 /79? zu
BSoliG unter euadriicklichem Hinweis auf die gebotene enge
m
Auslegung des § 481 HOB entschieden hat? nur die Personen zu rechnen, die als Arbeitnehmer kraft eines auf eine gewisse Dauer berechneten unmi11eibaren Dienstverhältnisses in den oroeitsceiligen Organismus der Schiffsdienste und der Bordgemeinscheft eingegliedert sind» Dies ist bei den Sbauervizen eines selbständigen Stauereiunternehmers nicht der Fall* Da aber die Stauer und Stauervizen typische
 Schiffsdienst
9
t denen
 ahrungsgemäß besondere Ge
 fahren verbunden sind, verrichten
514 HGB) und hierbei
 mittelbar den Weisungen des Kapitäns bzw
d
Ladungsoffi
 ziers unterliegen, ist im Sinne der Hafbungsbestimmungen
 der ?§ 485; 486 Absd Nr«3 ihre Gleichstellung mit den
 Personen der Schiffsbesatzung gerechtfertigt; die erwähnten Vorsclirif ben sind daher auf die Verrichtungen der Stsuereiarbeiter eines selbständigen Stauereiunternehmens
 entsprechend anzuwenden (RGZ 126
35
/
J8 ff7; vgl, auch
RGZ 111. 37 /39/; Schaps §§ 481 Anm,15, 485 Anm 1; Wüsten
 dörfer S.,174 f; Abraham, Das Seerecht

S n65
I
ebenso BGHZ 3?
34 ^40, für d.en von einem selbständigen Wachunternehmen on*:.'stellten Wachmann eines Binnenschiffes; RGZ 119,
270
^ i I „
lur
 cen selbständigen Festmacher eines Binnenschiffes;
Da ? 485 "inen Ausgleich für die besonders mit dem Schiffs-bebnsb zusammenhängenden Gefahren herbeiführen soll, liegt
 es nahe, die Reederhaftung nicht darauf abzustellen

ob
 der Reeder oder der Zeitcharterer das Stauereiunternehmen mit der Durchführung der Ladearbeiten betraut hat (aA
Wüstendörfer
17
24
Jedoch bedarf diese Frage keiner
 Entscheidung, da die Anwendbarkeit des
485 im vorliegen
 den Fall schon aus einem anderen Grund entfällt
 Der auf § 485 gegen die Beklagte als Reeder gestützte Schadensersatzanspruch ist, was das Berufungsgericht ver
t
kanii 1: hat, deshalb niohc begründet.- weil die Stauervizen dam Kläger \e?enüber nach § 899 RV0 nicht zu dem Schadensei'--
<A 01C
verpf Liclitst sind eine solche Schaden sersatzpf.'licht
 der Visen über Voraussetzung Tür die
 Haftung des Reeders
 nach
485 ist
 Während das Berufungsgericht richtig aus führt (Pu.l4i
der Klüger könne die beiden Vizen gemäß § 899 RVO nicht selbst in Anspruch nehmen* da sie ArbeitsaufBeher im Betrieb des Stauereiunternehmens im Sinne dieser Vorschrift
 gewesen seien, meint es an and stand» daß die in
JW
teile
17) ■ der Um
899 genannten Personen der
 Berufsgeno
c
senschpft für deren Aufwendungen haftbar seien„ könne nich l rechtfertigen, sie auch von den v/^ter^ehenden Ansprüchen der (Jeschädigten freizuateilen«, Es ist nicht klar; od sich
 das Berufungsgericht damit nur gegen die Art d
des
 Begründung
Ausschlusses aar weitergehenden Ansprüche wenden oder
r-um Ausdruck bringen , daß gegen die Vizen Anspiüche geltend gemaent werden könnten.; soweit sie den Schaden betreffen der durch die Leistungen der Berufsgenossensenaft nicht gedeckt ist« Dia letztere Ansicht wäre jedenfalls recivcsivrig; da sie mit dein klaren Sinn und Wortlaut der
§§ 39S f in Viri der Spruch
O
t c h
.1.
0,
Der Ausschluß von Schadens
 orsatzanSprüchea nach diesen Vorschriften umfaßt alle Ansprüche. gleichgültig.* auf welcher Rechtsgrundlage sie ent
 at alien könnten und welchen Inhalt und Umfang sie haben
 ins
besondere auch den Schmeraensgeldanspruch U5 'T267; B(JHZ 3, 298 /5027), Die Ansicht
HGZ
'I
1 ‘i ;
I 9
84
der Schmerzen
w
geidanspruch sei durch
898 f RVO nicht ausgeschlossen
.RieLschel JZ 1955? 35), verkennt, daß der Zweck des
. und
898
die Haftpflicht des Unternehmers abzulösen
898
damit die Aufgabe einer Haftpflichtversicherung erfüllt, und daß wesentlich für diese Zweoksetzung der Gedanke dei
 Erhaltung des Arbeitsfricdens ist (BAG NJW 195^, 1771
9
Knoll
JZ
i
9r55« plOs Jerohow NJW 1957.
44 8
?
Hu eok/Nipperde y
□elirbucli des Arbe vtsreobts . 6oAufl< S.367.- 7/eder gegen die
I
utauen izen . § 399 RVO; noch gegen die Rtauereifirma
■„ar> Tied ernenn .§ 898 RVO; kann daher der Kläger irgendwelche Schadeneersatzansprüche erheben«
Das Berufungsgericht geht nun zutreffend von dem
 Grundgedanken des § 485 aus, der keine selbständige De-likbsnorm daratelltv unterläßt es aber, hieraus die gebotenen Folgerungen zu ziehen«, Es ist seit langem in Rechtsprechung und Hechtslehre unbestritten, daß § 485 keinen selbständigen Schadensersatzanspruch gegen den
 Reeder schafft
d
immer schon dann gegeben wäre, wenn
 eine Person der Sohiffsbesatzung einem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung ihrer DienstVerrichtungen einen Schaden zufügt«
485 HG-B setzt ebenso wie
3 BSobG
nicht nur ein Verschuld
 eines Angehörigen d
Schiffs
 beSatzung voraus, sondern darüber hinaus, daß gegen die
 sen wegen seines Verschuldens ein Anspr^ch^ sei es auf Grund der Schiffahrtsrechtlichen oder der allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften, besteht. Der Grund
 warum diese' Bestimmung
 das Gesetz ■’ursprünglich Art
ADi-IGB/ auf genommen wurde,, ist, die nach früherem Recht
 bereibe bestehende subsidiäre Haftung des Reeders in eine yjinz:ipale zu verwand eins Der Geschädigte soll sich von ,-ornherein an einen zahlungskräftigen Zweitschuldner hal-
ben können« Die Haftung aus
485 ist zusätzlicher, ad
 jektizisoher iffaburs sie setzt einen Anspruch gegen das Bosntsungsinvcglied voraus und tritt zu dessen Haftung hinzu., Besatzungsmitglied und Reeder haften als Gesamtschuldner.. dem Reeder steht der Rückgriff gegen das Be-satzungsiüitglied zu ^RGZ 9? 158 *T60- 162/'s 55; 316 /321’/;
6^>
508 '510 f”;
Ui 37;
RG JW 1901, 619 Kr,8; BGH Urteil
9
v m 15., Februar* 1955
ZR 45/54, abgedruckt in "Hansa
n
485
1955. 1886s vgl« auch BGHZ 6, 102 J107/5 Schaps Anin.10? 12, 14, 21 a; Gramm, Das neue deutsche Seefracht-reell b § 607 Anm*I 2; Boyens, Das deutsche Seerecht I V/8 f
Wiistendörfer S.176 f;
Abraham Sr.64? Vortisch'Zschucke
BScbü 2«Aufl« § 3 \nm.l\n Erd Jet rechtsir rig, wenn das Berufungsgericht meint, es genüge für die Annahme der Haftung d®3 Heeders nach § 485; daß der Tatbestand des 5 823 Abs 1 BGB in der Person des Stauervizen erfüllt sei. und es sei bedeutungslos, daß dieser Anspruch nach
§ 899 RVO ausgeschlossen sei« weil er mit diesem Tatbe
 stand in keinem inneren Zusammenhang stehe«. Vielmehr reicht es nicht «?.us daß die anspruehsbegründenden Tatsachen gegen ein Besabsungsmitglied und gegen eine ihm gleichgestellte Person vorliegen, erforderlich ist vielmehr weiterhin, daß keine den Anspruch ausschließenden Tatsachen bestehen«, § 899 RVO läßt (von dem dort erwähnten Ausnahmefall vorsätzlicher Schadenszufügung abgesehen' eir.en Anspruch des Verletzten gegen den Arbeitsauf-eeher, § 898 einen solchen gegen den Unternehmer überhaupt nicht zur Entstehung gelangen i BGHZ 19? 114 /I22/:.
Damit entfällt auch die Voraussetzung für die Verantwortlichkeit des Reeders nach § 485»
Da hiernach eine Heftung der Beklagten aus
485
überhaupt
 oht begründet ist* braucht weder zu den Au
.führungen des Berufungsgerichts über die Gründe.- die zu dem
 Erlaß
der Vorschriften der
898 f maßgebend waren noch u der \ron der Revision angegriffenen Ansicht des Beru-fu’igs.seri chts Stellung genommen zu werden, der Charterer
..b':wj der Reeder > sei einem Repräsentanten der^Stauerei-
899 ohne Rücksicht auf seine Auslän-
...» •
: ai ö.v-me oes
 clars Igenscnafb gleichzustellen
II, ^ue'a aus anderen Rechtsgründen, die außer der Haftung nach § 485 die Schadensersatzpflicht des Reeders
 auslösen könnten (Schaps § 485 Anmd9 ff' Gramm § 485 Anm B I? Yortisch/Zscbuclce BSchG § 3 Anm-2; RGZ 151* 296; 161. 209 1?157). besteht kein Schadensersatzanspruch der Klägerin,
i1
1
831 BGB scheidet aus# da die Stauervizen Ange-
stellte der Sbauereifirma Carl
 sind, Biese war
 al
selbständige Unternehmerin für die von dem Chart
 trag
Arbeiten nicht zur Verrj chtung
d
§ fi?l BGB bestellt
RGZ 170, 1 /57
Nu
 rügt freilich
 die Revision in anderem Zusammenhang, das Berufunsjsge
 rieht habe
 cht gewürdigt, daß nach dem Staueceitarif
 für den
 Hafen, der Bestandteil deB zwischen
 dem Charterer und der Birma Carl
 geschlossenen
Vei'trages isb; das Abdecken der Luken schiffsseitig zu
c
rfol
 hab
a
und daß, falls Leute der Stauer
 hinzuge
c.jgen würden
?
dies ohne ihre Verantwortung geschehe
 Es
kann dahingestellt bleiben» ob hieraus geschlossen wer
 den könn
 daß der Charterer, der nach der Feststellung
 cies
Berufungsgerichts die Firma Carl
 mit der
 Ausführung der Ladearbeiten beauftragt hatte, insofern
ö
Ri
 uesciinftsherr im Sinne des
831 BGB anzusehen ist
 als es sich um das Abde
 der Luken und damit sinnge
 maß um das Einsetzen des Scherstockes handelte■» Bie beklagte Reederei hat jedenfalls weder die Stauereifirma noch die Stauervizen mit der Einsetzung des Scherstockes und der Überwachung dieser Tätigkeit betraut® Rach dem Chartervertrag waren die Lade- und Stauarbeiben Sache
 des Charterers.- der selbst bestimmte* was zu laden war

und dabei seine eigenen Inter
 wahrnahm

deh
 Ranz
o
abgesehen von seiner selbständigen Stellung gegenüber
 dem Reeder - nicht als dessen Verrichtungsgehilfe an#e sehen werden kann»
Bie Stauervisen werden nicht dadurch zu Verrichtung
p
IN
ehilfen der Reederei im Sinne des
831
weil nach
514 HOB der Schiffer für die Tüchtigkeit der Gerät
 ten
Verladen und Löschen sowie für die gehör!
I *1 v
Stauung auch d.ann zu sorgen hat* wenn die Stauung
 riuroti besondere Stauer bewirkt wird® Biese gesetzliche
\?r-3fl:. ,üo.:ng des Kapitäns macht‘den Reeder nicht ohne
 weiteres zu dem Geschäft she rrn im Sinne der Vorschrift des § 331 di.e i-irtiftr voraussetzt- daß jemand einen anderen zur Verrichtung bestellt. V/er gegenüber einem andern ein mehr odfr ..under beschränktes Weisungsrecht besitztv wird damit noch nion« zu dem Geschäftsherrn und der andere noch nicht zu seinem VerrichtungsgekiLfen im Sinne des § 831? weitere Voraussetzung ist vielmehr, daß er dem anderen die polindensciftente Tätigkeit übertragen hat* Weder der Reeder selbst noch der Kapitän als sein nach dem Gesetz Devollmäcbtitter haben aber die Stsuervizen im vorliegenden Pall mit der Einsetzung des Scherstocks beauftragte
 Da § 831 BGB nicht zu dem Zuge kommt, braucht die Beklagte auch keinen Entlastungsbeweis zu führen0
Dagegen begründet § 514 HGB - ähnlich wie
823 BGB
hinsichtlich der Streupflicht des Hauseigentümers. BGH ivrJ7/ 19152, 61 - eine eigene gesetzliche Pflicht des Kapi-züns beim üaden und Stauen,, die unabhängig dai/on besteht, wer diese Arbeiten nusführt und :in wessen Auftrag dies ge .luhiehb.. Verletzt der Kanitän schuldhaft diese Pflicht
 was. der Geschädigte zu behaupten und zu beweisen hat: so
 hai: der Reeder hierfür nach § 485 HGB einzastalien.- Der
 PncJiTevlif.'.t gibt keiner Anhalt für eins solche Pflicht
■Verletzung/ dis Berufungsgericht hat in dieser Richtung
 nichts iestf.:»stellb.. auch Bind insoweit -von der Revision
 keine Rügen erhoben worden.
f V
£„ Ebensowenig kommt eine Haftung der Beklagten nach § 823 BGB in Präge, Insbesondere hat die Beklagte nicht eine ihr obii egende Verkehrssicherungspflicht ver
.1 erzt»

.. Auch die Verletzung einer vertraglichen Pflicht, die im übrigen nur für die beanspruchte Rente von Bedeu Luoj wäre, nicht aber einen Schnierzensgeldanspruch recht
 fertigen würde .Tlueck j-Iippardey B
h»1 t
366). durch die Beklagt
• 12
iegt nicht vor.. Die Revision wendet sieb selbst dagegen;
daß die' Beklagte* Fürsorgepflichten übernommen habe, Dienst herr des Kiü,':r,? v;?r die Stsuereifirma, der es oblag; den
O
sundheitlicl
 Gefahr
beim S
zu schützen
 Sow-ii. noch dem Stauereitarif die Einsetzung des Ccherstok-
Ires Sache des Charterers sein sollte; bediente sich dieser der Stauarvizen, um den Kläger vor Schäden zu schützen., Da die Arbeiten des Stauens und der Lukenabdeckung gemeinsam
 Vördenoiiunen wurden und die S
ihre Leute dem
 erer für die Lukenabdeckung zur Verfügung stellte, mag
 insoweit in dem zwischen dem Charterer und der Stauereifirma geschlossenen Vertrag zugleich ein Vertrag zugunsten Dritter. nämlich der Stauer gesehen werden, der dem Charterer
 Fürsorgepflichten nach
613 BGB auferlegte; zu deren Wah
 rung er sich der Stauervi zen als seiner Erfüllungsgehilfen bed-1-Lute, Dem Reeder erwuchsen hieraus keine vertraglichen
 Pflichten- auch ein mittelbares Arbeitsverhälthis» 'RGZ 164;
■ i	i
, 39?/ • HAG ÄJ\T 1957- 1165; bestand nicht zwischen den
 Fc.ri '-j i en, Di p Anw end ung des
618 setzt aber das Bestehen
. -?r Lroc1.1 cher Beziehungen; mögen

s
Ci
 uch solche zugunsten
c-in-js Drijtr/i 3ein voraus ^RGZ 159; 268 /270/; 172, 85
" 51
'"IZ GZ
5
62 £b67‘; 16, 265 £268, 273/’; - Selbst
 wenn mon annehmen wollte, daß die Schiffsleitung und damit
 di e
30crei dadurch, daß die Stauer an Bord des Schiffes
 für den Charterer arbeiteten> Fürsorgepflichten übernommen hätten, hätten sie vertraglich jedenfalls nicht die Pflicht übernommen, darüber zu wachen, daß die Stauer beim Einset-
zen des Seherscockes durch den Landkran
 zu Schaden
 kämen. Diese Pflicht als
 tragliche Pflicht oblag
aU°
schließlich dem Charterer und der Stauereifirmao Daß die
 Beklagte nicht yjogen eine solche sich aus § 514 RGB
oder
823 BGB ergebende gesetzliche Pflicht verstieß, wurde be
 reits aus geführt
 Ein e-ewa gegen den Charterer begründeter Schaäenser-
npT *
jßnsprar.ii
•«
: i \ ^
Kle;;:5-rs gibt diesem kein SchJffsgläubiger
.13
r3clit. uuü Arii.lit auch kein
 Schiff nnon J'5 17)*' f HOP.
gesetzliche8 Pfandrecht an dem für dps dae BekLag be nach § 774
ungleich beschränkt persörüion verpflichtet würde) Ein Schiffsglaubigerrechb aus Forderungen gegen den Verfraoh ter der nicht zugleich der Reeder ist (Zeitcharterer;,
entsteht nach § 734 Hr,7 nur bei Ladungsschäden; diese Vorschrifty die ihre Entstehung der Einführung des Verfrachter-* anstelle des Reederkonnossements verdankt, kann
 auf gegen den Verfrachter gorichtebe Schadensersatzansprü ■> che der vorliegenden Arb nicht entsprechend angewandt werden (Gramm § 754 Nrs7 Anm.II; vglo auch Wüsbendörfer S,206j
Schließlich scheidet auch ein Schiffsgläubigerrechb des Klägers nach § 754 ÜTrO v&us Dienstund Heuerverträ ;*er herrührjnde Forderungen der Schiffsbesatzung,; schon deswegen aus. weil, der Kläger„ wie ausgeführt, nicht zur Seo'i ffsbeSatzung i;.i Sinne dieser Vorschriften gehört
 ooi' ?.ps %
13
" 4nm 39* Pappenheini. Handbuch des Seerechts
v
TI ?. 209 i.Mt Anm,7 • .
III, Pa der Zuspruch des Klägers unter keinem rechtlichen C-3sic 1]tspunkc begründet ist, war seine Revision mlt
 der Kostsufolge ous § 97 £?0 zurückzuweisen.
i'r > C.?nta
J*
VI
Br,2? örr
 BroHaager
 Liesecke
BrpReinick

*r
0
I