wichtigem Grunde gekündigt'hat und die Gewährung eines Ruhegehalts unter diesen Umständen auf die Sicherung von Vermögensvorteilen hinauslaufen würde, die der Gekündigte im wesentlichen oder zu einem erheblichen Teil seinen engen Beziehungen zu dem Nationalsozialismus zu verdanken hat« Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil-des 1„ Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 13-' Februar 1953 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision* an das Berufungsgericht zurückverwiesen.. Träger des Goldenen Parteiabzeichens* seit 1936 Kreisamtsleiter und seit 1942 Kreisrichter, war stellvertretender Geschäftsführer der Beklagten, einer Gesellschaft mit beschränkter -Haftung, deren alleinige Gesellschafterin die Hansestadt Hamburg ist« Er war, nachdem er bei anderen Firmen als Buchhai-ter tätig gewesen war, am 1. Mai 1933 bei der BeKlagten angestellt worden, wurde am 1• Oktober 1934 Prokurist und Ende August 1941 stellvertretender Geschäftsführer mit der Bezeichnung als ^Direkter11 * Nach dem Dienstvertrage vorn 10. Mai 1935 sollte;:'' der Kläger u.a* dann ruhegehaltsberechtigt seih,, wenn sein sich ohne Kündigung jeweils um vier Jahre verlängerndes Dienstver-hältnis von der Beklagten nicht verlängert würde. Hansestadt Hamburg eine Gesellschafterversammlung ab, in der er die Beschlussunfähigkeit ides Aufsichtsrats feststellte und die Kündigung des Klägers wegen seiner Zugehörigkeit zur NSDAP.'-und die der beiden anderen Geschäftsführer der Beklagten beschloss. . S'MM unter Beifügung einer Ausfertigung der über diese Gesellschafterversammlung aufgenommenen Niederschrift dem Kläger das Dienstverhältnis wegen alter Zugehörigkeit zur NSDAP mit Schreiben vorn 20, Juni 1945 aus wichtigem Grunde zu dem 31» Juli• %45,.., Der Kläger hält die Kündigung für den 31k Juli 1945 vor . allem deswegen für wirkungslos, weil seine politische Belastung keinen wichtigen Grund zur Kündigung abgebe, die Kündigung nach der Satzung der Beklagten auch nur auf Grund Aufsichtsratshe-Schlusses und nur durch den Aufsichtsrat habe ausgesprochen werden können. dem Kläger ab 13* Mai 1950 die Hälfte des Ruhegehalts zu zahlen, das einem Beamten der Reichsbesoldungsgruppe B 8 nach einer ruhegehaltsfähigen Fienstzeit vom 1 * Mai 1933 bis 310 Juli 1945. das Dienstverhältnis des Klägers nicht mit dem 30- September 194-6 durch Nichtverlängerung des Vertrages auslief« sondern bereits zu dem 31, Juli 194-5 durch Kündigung aus wichtigem Grunde beendet wurde« Die politische Belastung des Klägers stellte einen wichtigen Grund zur Kündigung seines AnstellungsVerhältnisses dar> Der Senat hat schon mehrfach ausgesprochen? kann nicht zweifelhaft sein» Xenn als Senatsdirektor der Verwaltung für wirtschaftliche Unternehmen und für Verkehrsangelegenheiten war er seiner dienstlichen Zuständigkeit nach zur Vertretung der Hansestadt Hamburg bei der Wahrung ihrer Interessen als Gesellschafterin von wirtschaftlichen unternehmen mindestens im Hinblick auf die Anordnung des Bürgermeisters PtfHHHHi vom 2.» Juni 1945? wie die mit den Geschäftsführern abgeschlossenen Dienstverträge deutlich machen» Die Abberufung der Geschäftsführer unterliegt von Gesetzes wegen (§ 46 Ziff 5 GmbHG) der Bestimmung der Gesellschafter» Die Beschlußfassung hierüber wird regelmässig zugleich die Beschlußfassung über die Kündigung des Dienstverhältnisses enthalten. 2o) Das Berufungsgericht-- billigt dem Kläger einen vertrag liehen Anspruch auf die Hälfte des vereinbarten Ruhegehalts zu? obwohl es keine der für den Pensionsanspruch ausdrücklich-f es tgelegten 7orausset zungen für eingetreten erachtet* Es meint; der Die.nstvertrag räume dem Kläger für den Fall einer Kündigung aus wichtigem Grunde zwar keinen Anspruch auf Ruhegehalt ein? Falle nach den hervorgetretenen umständen zulässig und geboten, in der Vertragsurkunde nicht schon die schlechthin erschöpfende Zusammenfassung des übereinstimmenden 7ertragswill ens zu sehen? die eindeutige nationalsozialistische Einstellung des Klägers könnte später einmal eine Kündigung des Dienstverhältnisses gebieten?.habe den Parteien ferngelegen* Sie würden aber? weil der Kläger bis zu dem Ende seines Dienstverhältnisses am 31» Juli '1945 schon eine namhafte Anwartschaft auf Ruhegeld erworben habe und daher die Annahme gerechtfertigt sei? liegt der Kündigangssgrund in der Person des Klägers * Es kann jedoch ein Anspruch auf Ruhegehalt auch für den Fall fristloser Kündigung (§ 626. BGB) von den Vertragsparteien; vereinbart werden« zu demal dann, wenn.der Gekündigte den wichtigen Grund für seine Entlassung nicht verschuldet hats das hat.der erkennende Senat bereits ausgesprochen (BGHZ 8, 548 /SoT/) c Auch können vertragliche Ruhegehaltsänspräche unter Umständen in Pallen» in denen es an einer ausdrücklichen Regelung fehlt, aus einer ergänzenden Vertragsauslegung abgeleitet werden (aaO S 368)., Das Berufungsgericht hat jedoch nicht alle Anforderungen beachtet, die nach den von der Rechtsprechung zu § -157 BGB entwickelten Rechtsgedanken an eine ergänzende Vertragsauslegung gestellt werden müssen-«. Die Revision macht dem Berufungsurteil in erster Linie zu dem Vorwurf, es habe zu Unrecht eine Vertragslücke für vorliegend erachtet; der Dienstvertrag regele die .Fälle des ■Ruhegehalts•in § 8 erschöpfend als ©numerierte Ausnahmen; der Fall einer Beendigung des Dienstverhältnisses aus wichti- v gern Gründe befinde sich n1cht dar unter; damit sei ausge spreche n, dass bei Kündigung aus wichtigem Grunde, der keineswegs an ein Verschulden, geknüpft sei, kein Ruhegehaltsanspruch-, des * , Kläger s best eheo Dieser Angriff der Revision richtet sich gegen die tatsächliche Feststellung des Berufungsurteils und könnte als Rüge eines'Verstosses gegen § 286 ZPO nur dann Beachtung verdienen, wenn die im Urteil angegebenen Gründe., - allerdings darins dass der Dienstvertrag für den Fall der Kündigung aus wichtigem Grunde keinen Anspruch auf Ruhegehalt einräume.. sondern auch um diejenigen des Dienstherrn, der durch die Übernahme von Pensionspflichten auf lange Jahre hinaus mit: erheblichen Zahlungen belastet wird« Ebenso wie die anerkannt geschäftsgewandten Parteien den Fall der Dienstunfähigkeit wegen Krankheit in der Erkenntnis göregelt haben? dass hier die Lösung des Dienstverhältnisses vom Kläger nicht verschuldet ist und eine Härte bedeutet? Als wesentlichen Umstand für seine Annahme,?, dass der Dienstvertrag hoch nicht die schlechthin erschöpfende Zusammenfassung des übereinstimmenden Vertragswillens enthalte? könnte einmal eine Kündigung des Dienstverhältnisses dringend und unbedingt gebieten: eine so],che Möglichkeit habe von ihnen auch nicht erwartet werden könnenc. Es bedarf auch nicht der Erörterung-, ob die Überzeugung des 3erufungsgerichts, die parteien würden, wenn eine Kündigung wegen der nationalsozialistischen Einstellung des Klägers in ihren Überlegungen als möglich aufgetaucht wäre, einer solchen Eventualität mit der Feststellung einer Härtemilderung zu begegnen versucht haben, nicht deshalb unmöglich ist, weil die Pertragschliesäenden von 1935 es angesichts der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft überhaupt nicht gewagt hätten, einem Gedanken an einen Zusammenbruch, selbst wenn er ihnen . gekommen wäre, Ausdruck zu geben, geschweige denn ihm zu dem Gegenstand einer Vertragsregelung zu machen, so dass also die nachträgliche Annahme eines solchen Parteiwillens mit der wirklichen Absicht der Parteien in Widerspruch stehen und zu einer unzulässigen Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen würde, Pas alles braucht deshalb nicht erörtert zu werden, weil eine ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 BGB nur nach den Regeln von Treu und Glauben im Verkehr vorgenommen werden kann, Diese Regeln aber sind vom Berufungsgericht nicht ausreichend beachtet worden, als es aussprach, dass dem Kläger nach dem Vertrag das im Urteil näher bezeiehnete Ruhegehalt zustehe * Es genügt nicht schon die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Kündigung aus; wichtigemGrunde nicht verschuldet und es spreche nichts dagegen, dass er die ihm anver-trauten Arbeitsgebiete sachgemäss und zuverlässig verwaltet habe-. des Vertrages tatsächlich Vereinbarten stehen würde (RG JW 1923'' S 456)* Hierbei sind nicht die Maßstäbe von 1935 oder einer späteren Zeit während der Herrschaft des Nationalsozialismus anzu-, legen? so kann nicht übergangen werden, dass der Kläger vor seinem Eintritt bei der Beklagten am 1B Mai 1933 in der freien Wirtschaft eine Stellung als Buchhalter mit einem . Jahreseinkommen zwischen 5-000 - 6*000 EM bekleidet hatte* Bei der Beklagten stieg der beim Eintritt erst 32 Jahre alte Kläger in kurzer Zeit zu dem Prokuristen und stellvertretenden kaufmännischen Geschäftsführer mit steigenden Bezügen auf? die bereits 1938 die Grenze von 20*000 RM überstiegen* Vom Wehrdienst war er trotz seiner jungen Jahre als Geschäftsführer für die Beklagte unabkömmlich gestellt, Bas Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, dass der Kläger- im Arbeitsbereich der Beklagten ein Expo- der Besitz des goldenen Parteiabzeichens und seine Ämter in der Partei, ihn für die Anstellung und Beförderung empfohlen haben wird«, Bas bedeutet« dass er ohne .diese unter dem Nationalsozialismus als wertvoll angesehenen Eigenschaften auch bei fachlicher Eignung zu den erwähnten Vorteilen nicht, gekommen wäre.. Bei seiner Entlassung am 31 - Juli .194-5 war der Kläger nach der Feststellung des Berufungsgerichts rüstig,, leistungsfähig und nicht so alt, um auf einem anderen Gebiet nicht mehr tätig werden zu können. Bei der Invalidität kommt zu dem mangelnden Verschulden noch hinzu, dass der Dienstberechtigte, wenn er nicht mehr für den Dienstherrn tätig sein kann, in der Regel auc sonst nicht mehr in nennenswertem Masse erwerbsfähig ist« Eine solche missliche Lage rechtfertigt allerdings die Form durch Zusicherung eines Ruhegehalts, obwohl der Fall der Kündigung aus wichtigem Grunde, gegeben ist«. Ganz anders ist es aber, wenn der Kläger, wenn auch ohne eigenes Verschulden, in voller Gesundheit und arbeitsfähigem Alter aus dem wichtigen Grunde seiner Zugehörigkeit zur NSDAP seihe Stelle verliert* Hier würde die Zusicherung eines Ruhegehalts, das von der Grundlage des vom Kläger.zuleist erreichten hohen Gehalts nach der He ich 3r beso1dungsgruppe B 8 ausgeht7 auch dann? wenn es wegen der vorhandenen Erwerbsfähigkeit des Klägers um die Hälfte gekürzt ■ würdeo in Wahrheit doch nichts anderes sein als die Sicherung . Dadurch würden überdies einseitig die Interessen des Klägers berücksichtigt'und nicht auch diejenigen der Beklagten® Es kann der Beklagten heute? nachdem sie wieder demokratischer Leitung untersteht, billigerweise nicht angesonnen werden, an einen nach voraufgegangener Gleichschaltung” während der Nazizeit eingestellten Geschäftsführer lange Jahre hindurch Zahlungen zu leisten, die de'r Sicherung von Vorteilen dienen, die er wegen seines Nationalsozialismus erworben hat und die ihm unter einer nicht nationalsozialistischen Leitung der Beklagten nicht zugeflossen wären, Sine ergänzende Vertragsauslegung aber, die mit den Grundsätzen., von Treu und Glauben im Widerspruch steht, ist von den Parteien, nicht als gewollt anzusehen (Soergel Anm Via zu § 157 BGB)* Das Berufungsgericht wird aber noch zu prüfen haben,; ob dem Kläger aus Billigkeitsgründen Ansprüche zustehen» Der Senat hat sich (3GHZ 8, 348 /~68/) der Rechtsprechung, des Reichsgerichts und Reichsarbeitsgerichts angeschlossen, dass einem Dienstverpflichteten gemäss § 242 3GB auch dann, wenn ein vertraglicher .Anspruch auf Ruhegehalt fehlt, als Ausfluss der FürSorgepflicht des Dienstherrn Zuwendungen zustehen können oder ihre Vorerithal'bung einen Missbrauch’ der Rechtsausübung darstellen kann. Für den-vorliegenden Fall bedeutet das*, dass nicht'isoliert von der Tatsache der Anstellung des Klägers und der Dauer seiner Tätigkeit bei der Beklagten ausgegangen werden darf*. Vielmehr ist gerade hier zu prüfen, inwieweit die Anstellung des Klägers sich in den Rahmen der gerichtsbekannten'Massnahmen--eingefügt hat, die zur Durchdringung der Gemeinwesen und deren wirtschaftlichen Unternehmungen im Jahre 1933 vom nationalsozialistischen Regime ergriffen worden sind (vgl auch die Entschei dung des Senats BGHZ 9? mit einer neuen Anstellung verbundene oder auf andere Weise mögliche Altersversorgung erwerben kann und im Alter in-Hot gerät, alle Pensionsvorteile aus seiner 12-jährigen Tätigkeit bei der Beklagten vorzuenthalten, ob nicht vielmehr für diesen Fall eine angemessene Vorkehrung zu treffen ist« Andererseits wird es nicht*angehen, dem Kläger auf dem Umwege über eine Zuwendung aus Billigkeitsgründen die ihm vertraglich nicht zukommenden Vorteile aus seiner nationalsozialistischen Einstellung zu sichern, vielmehr wird höchstens die Lage zugrunde zu legen sein, in der sieh 'der Kläger angesichts seiner Fähigkeiten bei normaler Entwicklung ohne parteimässige Förderung'bei seinem Ausscheiden befunden haben würde.
■ \ 1 K 11 ZK Ö8/53 !&> . \ V V-f Im' Rechtssatz zu.m Urteil des'BGH vom 24» Februar 1954 - II Z-K 88/53 - sind in 2 c die Worte; M im Jahre 1935 geschlossenen” zu Streichern Karls ruhe ? den 9-» Ä pri 1 195 4 Der Vorsitzende des■■II«, Zivilsenats Drn: Ganter ■ rl-rt..' ; jV Pur das Nachschlagewerk« Pur die Amtliche Sammlung’ n Gesetz? GmbHG §§ 38,. 45, 46 ( Reehtssatz % Hat der G-e seil schaftsvertrag einer GmbH das Recht zur Kündigung der Dienstverhältnisse der Geschäftsführer dem Aufsichtsrat übertragen, ist dieser aber funkt: .0 nsunfähi g? dann ist die Ge Seilschaft er vers a mm* lung in der Lage, insoweit die Rechte des Aufsichtsrats wahr z un e hme n * 2a Gesetzs BGB §§ 157, 6llV 626; ZPO §286 Rechtssatz.% a) Auch wenn die Verträgsteile bei einer Ruhegehaltsvereinbarung die Voraussetzungen für das Entstehen von Ruhegehaltsansprliehen abschliessend regeln V1..**"... wollten, ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, . • im .Wege der ergänzenden Vertragsauslegung für einen von der Vorstellung ‘der Parteien nicht er- . fassten und daher ungeregelt gebliebenen Pall einen Anspruch auf Ruhegehalt z-u begründen3 b) Das Gericht muss aber alle für und gegen eine _ solche ergänzende. Vertragsauslegung sprechenden 1 Umstände erschöpfend würdigen und im Urteil zu dem - Ausdruck brIngen« c) Die Ergänzung des Vertragsinhalts muss ferner im Einklang mit den Grundsätzen von Treu und Glauben im Rechtsverkehr stehen* Einen im Wege der Revi~, sion nachprüfbaren Verstoss gegen diese Rechtsgrundsätze kann die Zubilligung einer Pension im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung insbesondere dann enthalten, wenn -der Dienstberechtigte den im Jahre—19V5 -ge3eh3.owensn Anstellungs-Vertrag wegen erheblicher politischer Belastung des Dienstverpflichteten (Zugehörigkeit zur NSDAP seit 1925? Bekleidung mehrerer Parteiämter) aus ;:. 'i; . wichtigem Grunde gekündigt'hat und die Gewährung eines Ruhegehalts unter diesen Umständen auf die Sicherung von Vermögensvorteilen hinauslaufen würde, die der Gekündigte im wesentlichen oder zu einem erheblichen Teil seinen engen Beziehungen zu dem Nationalsozialismus zu verdanken hat« . .] - 1 Aktenzeichens- • Ix ZR 88/53 Urteil des BGH vom 24* Februar! 1954 ODG Hamburg der HMRpi GgKSPSfe GmbH7 vertreten durch ihre Ge schüft s-f‘ihrer« Direktor Dr, MMfei und Dipl*Ing* StSSlI, K^HB 'MiiHBÜ; .. Beklagten? Berufungsbeklagten ;lj: und RJevisionsklägerin* • - Prozeßbevollmächtigter % Hechtsanwalt Justizrat Dr* in Hl den kaufmännischen Angestellten Ernst Ma^ 9 HoyBMSÄ Str* Kläger? Berufungskläger und Revi-;7•}sionsbeklagten? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr<> I hat der 115 Zivi1senat.de s Bunde sgerioht shofs auf dre mündli che Verhandlung vom 17» Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Ganter und der Bundesrichter Dr* Selowsky, Dr, Delbrücks. Dr, Haidinger| und Artl für Hecht erkannts "• 7.’ Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil-des 1„ Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 13-' Februar 1953 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision* an das Berufungsgericht zurückverwiesen.. • Von Rechts wegen - » ."hulül ■ :.b • - U ^ r > ■■ c 73 3|i >17 v**?• •.* t"\v > Der Klägerv seit 1925 Mitglied der • NSDAP (Mitgliedsriümmer' Müll) ?. Träger des Goldenen Parteiabzeichens* seit 1936 Kreisamtsleiter und seit 1942 Kreisrichter, war stellvertretender Geschäftsführer der Beklagten, einer Gesellschaft mit beschränkter -Haftung, deren alleinige Gesellschafterin die Hansestadt Hamburg ist« Er war, nachdem er bei anderen Firmen als Buchhai-ter tätig gewesen war, am 1. Mai 1933 bei der BeKlagten angestellt worden, wurde am 1• Oktober 1934 Prokurist und Ende August 1941 stellvertretender Geschäftsführer mit der Bezeichnung als ^Direkter11 * Nach dem Dienstvertrage vorn 10. Mai 1935 sollte;:'' der Kläger u.a* dann ruhegehaltsberechtigt seih,, wenn sein sich ohne Kündigung jeweils um vier Jahre verlängerndes Dienstver-hältnis von der Beklagten nicht verlängert würde. Ein solcher Zeitabschnitt lief mit dem' 30 <1 September 1946 ab,. Am 20* Juni.. 1945 hielt der Senatsdirektor Tr. als Vertreter der / Hansestadt Hamburg eine Gesellschafterversammlung ab, in der er die Beschlussunfähigkeit ides Aufsichtsrats feststellte und die Kündigung des Klägers wegen seiner Zugehörigkeit zur NSDAP.'-und die der beiden anderen Geschäftsführer der Beklagten beschloss. Auf Grund dieses Gesellschafterversammlungsbeschiusses kündigte - Ucü Tr. . S'MM unter Beifügung einer Ausfertigung der über diese Gesellschafterversammlung aufgenommenen Niederschrift dem Kläger das Dienstverhältnis wegen alter Zugehörigkeit zur NSDAP mit Schreiben vorn 20, Juni 1945 aus wichtigem Grunde zu dem 31» Juli• %45,.., Der Kläger hält die Kündigung für den 31k Juli 1945 vor . allem deswegen für wirkungslos, weil seine politische Belastung keinen wichtigen Grund zur Kündigung abgebe, die Kündigung nach der Satzung der Beklagten auch nur auf Grund Aufsichtsratshe-Schlusses und nur durch den Aufsichtsrat habe ausgesprochen werden können. Da sein Dienstverhältnis somit erst mit dem 30> September 1946 ausgelaufen sei, vertritt er die Ansicht, daß. ihm x - Y- 'V ■ Y; ÄVÄ-.r; I seit diesem ‘Zeitpunkt: Pensionsansprüche zuötähdeh.und verlangt mit der Klage dahingehende Feststellung und Zahlung eines Teilbetrages von 6,100 FM* Der Kläger war von Ende August 1945 his sum 8v Januar 1948 interniert* Furch Urteil der .4* Spruchkammer des Spruchgerichts Bergedorf vom 4» April 1949 wurde er zu einer G-eld- 1 strafe von 500 FM verurteilt, weil er nach dem 1, September-1953 in Kenntnis der Tatsache, daß das Korps der politischen Leiter zu verbrecherischen Handlungen verwendet wurde , dessen ■•v. • . Mitglied war. Am 12* Juli 1949 wurde er vom Hainburgisehen Fachausschuß IX b in die Kategorie III eingestuft und ausgesprochen? Wiedereinstellung bei den HGW (Beklagte) und in anderen öffentlichen Betrieben abgelehnt9 in der freien Wirtschaft keine leitende Tätigkeit? Konten und Vermögen gesperrt? keine Geldbuße, Fie Berufung des Klägers hiergegen führte zu der rechtskräftig gewordenen Entscheidung? Fer Kategorisier. ” rtthgsbescheid vom 12. Juli 1949 wird bis zu dem 6* Oktober 1949 bestätigt; mit Wirkung vom 7, Oktober 1949 wird dem Kläger die Betätigung in der freien Wirtschaft gestattet und er in Kategorie IV eingestuft; Vermögen ujjid Konten entblccken. Mit dem Inkrafttreten (13* Mai 1950) des Hamburgisehen Gesetzes zu dem Abschluß der Entnazifizierung wurde der Kläger in die Gruppe V überführt (§2 der AusfVO -sum Ges zu dem Abschluß der Entnazifizierung vom 22o September 1950 /HGV0B1 1950, 195/) * Fas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Fas Oberlandesgericht hat die Beklagte auf die Berufung des Klägers zur Zahlung von 6 100 FM verurteilt und festgestellt? daß die Beklagte nach näherer Maßgabe verpflichtet sei.? dem Kläger ab 13* Mai 1950 die Hälfte des Ruhegehalts zu zahlen, das einem Beamten der Reichsbesoldungsgruppe B 8 nach einer ruhegehaltsfähigen Fienstzeit vom 1 * Mai 1933 bis 310 Juli 1945. zustehe * Fie weitergehende Berufung des Klägers hat es fe:. dagegen zurückgewiesen, Mit der Revision street die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils an, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet. Bnt s che i düng s grün de % :..... 1,) Da,s Berufungsgericht geht zutreffend davon aus? daß. das Dienstverhältnis des Klägers nicht mit dem 30- September 194-6 durch Nichtverlängerung des Vertrages auslief« sondern bereits zu dem 31, Juli 194-5 durch Kündigung aus wichtigem Grunde beendet wurde« Die politische Belastung des Klägers stellte einen wichtigen Grund zur Kündigung seines AnstellungsVerhältnisses dar> Der Senat hat schon mehrfach ausgesprochen? daß eine die Weiterbeschäftigung hindernde Zugehörigkeit zur NSDAP einen wichtigen Grund zur Kündigung abgab.. Schon, diese Voraussetzung trifft auf den Kläger zu. Bei ihm kommt noch hinzu, daß er lange Zeit interniert und auch da- durch!., außer stände war? Dienste zu leisten. Mag er auch erst nach Vornahme der Kündigung interniert worden sein? so war. ’ i - er doch-schon zur Zeit der Kündigung für die Beklagte untrag- j'V:f bar? so daß diese mit der Beendigung des Vertragsverhält-hisses nicht bis zu seiner inhaftnähme zu warten brauchte« Entgegen, der Ansicht des Klägers- fehlt es 'auch nicht \ an einer wirksamen Kündigungserklärung, /-:y ' - -h : ; ' ft Da die Beklagte nur einen Gesellschafter hat? bedurfte - =' -1:1 es zur Fassung eines GeseilschafterbeSchlusses nicht der Einberufung einer Gese11schaffcerverSammlung (Baumbach-Hueck GmoHG § 46 Anm 1 G)* Daß Dr, in Vertretung des einzigen. Gesellschafters handelte und den Entschluß? den Kläger und - 5 VH 1 m die anderen Geschäftsführer zu entlassen? in der Organstellung der Gesellschaf'terversammlüng faßte? kann nicht zweifelhaft sein» Xenn als Senatsdirektor der Verwaltung für wirtschaftliche Unternehmen und für Verkehrsangelegenheiten war er seiner dienstlichen Zuständigkeit nach zur Vertretung der Hansestadt Hamburg bei der Wahrung ihrer Interessen als Gesellschafterin von wirtschaftlichen unternehmen mindestens im Hinblick auf die Anordnung des Bürgermeisters PtfHHHHi vom 2.» Juni 1945? alle vor dem 1, A.pril 1933 der NSDAP beigetretenen Bediensteten der Stadt Hamburg zu entlassen« berufen! Nach dem Inhalt des über den Kündigungsbeschluß aufgenommenen Protokolls und.dem Inhalt des Kündigungsschreibens? dem eine Ausfertigung dieses Protokolls beigefügt war, ist der Kündigungsbeschluß als 11 Be Schluß der Gesellschaf t'erver Sammlung” ergangen» Pie Abberufung von Geschäftsführern ist in § 10 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten dem Aufsichtsrat zugewiesen, Bas gleiche muß von der Kündigung der Bienst-Verhältnisse der Geschäftsführer gelten« Bas sagt der Gesellschaftsvertrag zwar nicht ausdrücklich? entspricht aber seinem Sinn und zudem der Handhabung des Gesellschafts-Vertrages? wie die mit den Geschäftsführern abgeschlossenen Dienstverträge deutlich machen» Die Abberufung der Geschäftsführer unterliegt von Gesetzes wegen (§ 46 Ziff 5 GmbHG) der Bestimmung der Gesellschafter» Die Beschlußfassung hierüber wird regelmässig zugleich die Beschlußfassung über die Kündigung des Dienstverhältnisses enthalten. Es ist bestritten? ob das Abberufungs- und Kündigungsrecht, wenn es statutarisch dem Aufsichtsrat übertragen ist? auch der Gesellschafterversammlung zusteht j(vgl einerseits Baumbach-Hueck GmcHCr § 46 Anm 6 A; Brodmann GmbHG § 38 Anm 6 a* andererseits Scholz GmbHG § 38 Anm 7)- Biese Rechtsfrage braucht) nicht allgemein entschieden zu werden» Mitte 1945 war der r I- Aufsichtsrat der Beklagten nicht funktionsfähig» Der Kläger und die anderen Geschäftsführer konnten infolge ihrer poll-'..' tischen Belastung ihr Amt nicht ausüben* Da sie der NSDAP vor .dem Io April 1953 beigetreten waren« waren.sie zu entlassen« Jedenfalls unter diesen Umständen war die Gesellschafterver— Sammlung nicht gehindert« die Kündigung des Klägers zu be-sehliessen. Zu Unrecht verlangt der Kläger? die Gesellschafterversammlung habe einen neuen Aufsichtsrat bestellen und ihm die Abberufung und Kündigung der Geschäftsführer überlassen; müssen.. Dieser Standpunkt läuft auf den Zwang der Gesellschafterversammlung hinaus, den Aufsichtsrat neu zu besetzen und nicht im gesetzlichen Rahmen abwarten zu können? ob die Behinderung des Aufsichtsrats wieder wegfäilto Ein solcher Zwang braucht jedenfalls dann nicht ausgeübt zu werden? wenn es darum geht? eine unerläßlich gewordene Abberufung und Kündigung von Geschäftsführern herbeizuführen? wie dies hier der Pall ist» . • • * • • '» Die Lösung der Frage? welches Organ über die Vornahme der Kündigung zu besehliessen hat? ergibt noch nicht? wer die Kündigung aussprechen darf» Beide Fragen decken sich nicht vollständig. Im vorliegenden Falle sollte allen Geschäftsführern wegen ihrer politischen Belastung gekündigt werden» Der Aufsichtsrat fiel.für diese Maßnahme ans. Bei dieser Sachlage war die Gesellschafterversammlung berechtigt, ihren Gesellschafter oder dessen Vertreter zu ermächtigen? die Kündigung auszusprechen» Dass Dr» Slemssen die Ermächtigung der Gesellschafterversammlung zu dem Ausspruch der Kündigung gefehlt habe? erscheint schlechthin ausgeschlossen? da er als Vertreter des einzigen-Gesellschafters der Beklagten den Kündigungsbeschluss gefasst', hat,, 2o) Das Berufungsgericht-- billigt dem Kläger einen vertrag liehen Anspruch auf die Hälfte des vereinbarten Ruhegehalts zu? _ 9 _ ;v 7, obwohl es keine der für den Pensionsanspruch ausdrücklich-f es tgelegten 7orausset zungen für eingetreten erachtet* Es meint; der Die.nstvertrag räume dem Kläger für den Fall einer Kündigung aus wichtigem Grunde zwar keinen Anspruch auf Ruhegehalt ein? verneine ihn aber auch nicht -ausdrücklich* Allerdings liege der Schluss nahe? dass die Parteien sämtliche ihnen regelungsbedürftig erscheinenden Punkte im Vertrags-text auch verlautbart hätten* jedoch sei es im gegebenen... Falle nach den hervorgetretenen umständen zulässig und geboten, in der Vertragsurkunde nicht schon die schlechthin erschöpfende Zusammenfassung des übereinstimmenden 7ertragswill ens zu sehen? sondern eine ergänzende Vertragsauslegung vorsunehmen* Die Parteien hätten bei Abschluss des Vertrages zunächst einmal gegen solche 'umstände Vorsorge treffen wollen, die sich im Bereich ihrer Vorstellung gehalten hätten? insbesondere wegen fachlichen Versagens, Unverträglichkeit oder Freubruchs des Klägersf Der Gedanke? die eindeutige nationalsozialistische Einstellung des Klägers könnte später einmal eine Kündigung des Dienstverhältnisses gebieten?.habe den Parteien ferngelegen* Sie würden aber? wenn eine derartige Kündigung in ihren Überlegungen als möglich aufgetaucht wäre, versucht haben? einer solchen Möglichkeit mit der Festlegung einer Härtemilderung zu begegnen? die sich nach Art und Umfang; in angemessener Y/eise dem Gehalt der übrigen Fürsorgeklauseln eingefügt hätte* Die darin liegende Ausfüllung einer Vertragslücke sei auch deshalb vorzunehmen;? weil der Kläger bis zu dem Ende seines Dienstverhältnisses am 31» Juli '1945 schon eine namhafte Anwartschaft auf Ruhegeld erworben habe und daher die Annahme gerechtfertigt sei? es habe im Willen der Parteien gelegen? den Kläger einer solchen Anwartschaft nur für den Fall verlustig gehen zu lassen? dass er. einen wichtigen Kündigungsgrund verschulden würde. Diese Ausführungen geben, zu rechtlichen Bedenken. Anlass* Nach- feststehender' .Rechtsprechung geht der Ruhe gehä its an- , sprueh im Zweifel durch (fristlose Kündigung aus einem in der Person des Dienstverpflichteten liegenden wichtigen Grunde unter (Rueck SUZ 1950 Sp 587)= Im gegebenen Pall . liegt der Kündigangssgrund in der Person des Klägers * Es kann jedoch ein Anspruch auf Ruhegehalt auch für den Fall fristloser Kündigung (§ 626. BGB) von den Vertragsparteien; vereinbart werden« zu demal dann, wenn.der Gekündigte den wichtigen Grund für seine Entlassung nicht verschuldet hats das hat.der erkennende Senat bereits ausgesprochen (BGHZ 8, 548 /SoT/) c Auch können vertragliche Ruhegehaltsänspräche unter Umständen in Pallen» in denen es an einer ausdrücklichen Regelung fehlt, aus einer ergänzenden Vertragsauslegung abgeleitet werden (aaO S 368)., Das Berufungsgericht hat jedoch nicht alle Anforderungen beachtet, die nach den von der Rechtsprechung zu § -157 BGB entwickelten Rechtsgedanken an eine ergänzende Vertragsauslegung gestellt werden müssen-«. • 3 Die Revision macht dem Berufungsurteil in erster Linie zu dem Vorwurf, es habe zu Unrecht eine Vertragslücke für vorliegend erachtet; der Dienstvertrag regele die .Fälle des ■Ruhegehalts•in § 8 erschöpfend als ©numerierte Ausnahmen; der Fall einer Beendigung des Dienstverhältnisses aus wichti- v gern Gründe befinde sich n1cht dar unter; damit sei ausge spreche n, dass bei Kündigung aus wichtigem Grunde, der keineswegs an ein Verschulden, geknüpft sei, kein Ruhegehaltsanspruch-, des * , Kläger s best eheo Dieser Angriff der Revision richtet sich gegen die tatsächliche Feststellung des Berufungsurteils und könnte als Rüge eines'Verstosses gegen § 286 ZPO nur dann Beachtung verdienen, wenn die im Urteil angegebenen Gründe., auf die.das Berufungsgericht seine Feststellung gestützt hat (§ 286 Abs 1.-Satz 2 ZPO), schlechthin ungeeignet wären, sie zu tragen, sie \ Mu- ■ •- •!• ••••• 1 vielmehr als/denkgeseizlicli unmöglich, erscheinen liessen. oder -wenn das Berufungsgericht einen wichtigen, sich aus dem Balle selbst oder der Lebenserfahrung ergebenden Auslegung stoff unberücksichtigt gelassen hätte« Insoweit sind immerhin starke Bedenken angebracht? zu demal auf die Notwendigkeit besonderer Begründung unter Darlegung der Anhaltspunkte in Fällen der vorliegenden Art von der Rechtsprechung bereits , hingewiesen worden ist (EG Recht • f! 919 S 1 527) - Das Berufungsgericht irrt - ebenso wie die Revision.selbst - allerdings darins dass der Dienstvertrag für den Fall der Kündigung aus wichtigem Grunde keinen Anspruch auf Ruhegehalt einräume.. § 7, Abs 2 bestimmt wörtlich? das Recht? den Dienstvertrag aus wichtigem Grunde gemäss § 625 BGB zu lösen? bleibe unberührt (Satz 1)i er trifft dann ausdrücklich für einen bestimmten Fall des wichtigen Grundes durch Vereinbarung einer dreimonatigen Kündigungsfrist Vorsorge? nämlich für den-Fall? dass nder wichtige Grund darin besteht“? dass der Kläger ffohne eigenes Verschulden’1 infolge gesundheitlicher Schädigung dienstunfähig werde (Satz 2)* § 8 sichert dem Kläger Ruhegeld nur für die Faule des Ausscheidens wegen NichtVerlängerung des Vertrages seitens der Beklagten oder wegen ndauernder Dienstunfähigkeit (§ 7 Abs 2 Satz 2)n zu.. Diese Vertragsregelung , zeigt deutlich? dass sich die Parteien der Tatsache bewusst waren? dass die Lösung des Dienstvertrages aua wichtigem,;.... Grunde keineswegs ein Verschulden des Dienstverpflichteten voraussetztc'Das- Berufungsgericht geht selbst davon aus? dass der Dienstvertrag nicht von ungewandten? in der Wahrung ihrer Rechte und Begrenzung ihrer Pflichten unerfahrenen Personen abgeschlossen ist? sondern zwischen einem grossen Unternehmen und einem umsichtigen Wirtschaftsfachmann. Es erachtet deshalb den Schluss für naheliegend? dass die Vertragschliessenden . sämtliche ihnen regelungsbedürftig erscheinenden Punkte im Vertragstext verlautbart hätten. Das Berufungsgericht hat sich jf? nun nicht damit auseinandergesetzt? ob nicht die Lebenserfah- Ü rung auch dafür spricht? dass den Vertragsparteien bekannt war? dass bei langfristigen Dienstverträgen in der Wirtschaft Situationen Vorkommen können? die bei VertragssehlüB noch nicht übersehbar sind? sich vielmehr erst später ergeben? und die eine Kündigung aus wichtigem ö-runde notwendig machen.-. Es wird'auch nicht erörtert? ob nicht die Lebenserfahrung darauf hinweist? dass so wichtige Vertragsbestimmungen wie die Voraussetzungen für eine Pensionszahlung deutlich und sorgfältig geregelt werden? denn es handelt sich ja nicht nur um die Interessen des Dienstverpflichteteh'V. sondern auch um diejenigen des Dienstherrn, der durch die Übernahme von Pensionspflichten auf lange Jahre hinaus mit: erheblichen Zahlungen belastet wird« Ebenso wie die anerkannt geschäftsgewandten Parteien den Fall der Dienstunfähigkeit wegen Krankheit in der Erkenntnis göregelt haben? dass hier die Lösung des Dienstverhältnisses vom Kläger nicht verschuldet ist und eine Härte bedeutet? hätten sie auch durch eine einfache Klausel die Pensionsberechtigung des Klägers, auf andere Fälle unverschuldeter vorzeitiger Vertragslöeung ausdehnen können. Als wesentlichen Umstand für seine Annahme,?, dass der Dienstvertrag hoch nicht die schlechthin erschöpfende Zusammenfassung des übereinstimmenden Vertragswillens enthalte? führt das Berufungsgericht an, den Parteien habe der Gedanke ferngelegen? die eindeutige nationalsozialistische Einstellung des Klägers? die ihn für eine Anstellung und Beförderung empfohlen habe? könnte einmal eine Kündigung des Dienstverhältnisses dringend und unbedingt gebieten: eine so],che Möglichkeit habe von ihnen auch nicht erwartet werden könnenc. Es kann dahingestellt bleiben? ob diese erst dem zu lösenden Streitpunkt entstammende Erwägung gegenüber den aus dem übrigen Sachverhalt und der Lebenserfahrung herzuleitenden Bedenken ausreicht? die Feststellung des Berufungsgerichts von der Lückenhaftigkeit des Dienstvertrages hinsichtlich der Pen-::sionsVereinbarung gerade! wegen dieses besonders gelagerten ■A n - --A Palles für möglich erscheinen zu lassen> Es kann, auch dahin-stehen-, ob diese Überzeugung des Berufungsgerichts von seiner in ihrer Allgemeinheit bedenklichen Erwägung getragen werden kann? daraus, dass der Kläger bis zu seinem Ausscheiden schon eine namhafte Anwartschaft auf Ruhegehalt erworben habe und : die Beklagte im Hinblick darauf bilanzmässige Rückstellungen gemacht haben würde, könne gefolgert werden, es habe im Willen der Parteien gelegen, den Kläger entsprechend der Anwartschaft nur für den Pall verlustig gehen zu lassen, dass er einen wichtigen Kündigungsgrund verschulden würde-. Es bedarf auch nicht der Erörterung-, ob die Überzeugung des 3erufungsgerichts, die parteien würden, wenn eine Kündigung wegen der nationalsozialistischen Einstellung des Klägers in ihren Überlegungen als möglich aufgetaucht wäre, einer solchen Eventualität mit der Feststellung einer Härtemilderung zu begegnen versucht haben, nicht deshalb unmöglich ist, weil die Pertragschliesäenden von 1935 es angesichts der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft überhaupt nicht gewagt hätten, einem Gedanken an einen Zusammenbruch, selbst wenn er ihnen . gekommen wäre, Ausdruck zu geben, geschweige denn ihm zu dem Gegenstand einer Vertragsregelung zu machen, so dass also die nachträgliche Annahme eines solchen Parteiwillens mit der wirklichen Absicht der Parteien in Widerspruch stehen und zu einer unzulässigen Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen würde, Pas alles braucht deshalb nicht erörtert zu werden, weil eine ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 BGB nur nach den Regeln von Treu und Glauben im Verkehr vorgenommen werden kann, Diese Regeln aber sind vom Berufungsgericht nicht ausreichend beachtet worden, als es aussprach, dass dem Kläger nach dem Vertrag das im Urteil näher bezeiehnete Ruhegehalt zustehe * Es genügt nicht schon die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Kündigung aus; wichtigemGrunde nicht verschuldet und es spreche nichts dagegen, dass er die ihm anver-trauten Arbeitsgebiete sachgemäss und zuverlässig verwaltet habe-. Der Pall nötigt vielmehr gerade wegen seiner Besonderheit zu einer genauen Prüfung aller in Betracht kommenden Umstände?'wobei auf die Gesamtheit und das Wesen derBeziehungen zwischen i . .. den Parteien eingegangen werden musste, um zu ermitteln« ob Breit und Glauben eine Sicherung des Klägers durch eine Pension gebieterisch fordern? ob sich diese Ergänzung des Vertrages als swingende? selbstverständliche folge aus dem ganzen Zusammenhang des Vereinbarten ergibt? so dass ohne die vorgenommene Ergänzung, das Ergebnis im offenbaren Widerspruch mit dem nach dem Inhalt . des Vertrages tatsächlich Vereinbarten stehen würde (RG JW 1923'' S 456)* Hierbei sind nicht die Maßstäbe von 1935 oder einer späteren Zeit während der Herrschaft des Nationalsozialismus anzu-, legen? sondern es kommt darauf an, was heute unter Abwägung der' Interessen beider Parteien als billig und gerecht zu gelten hat*. Es darf dabei' nicht übersehen werden, dass die Beklagte heute nicht unter nationalsozialistischer Leitung steht« sondern wie vor 1933 ein wirtschaftliches Unternehmen eines demokratischen Gerneimesehs ist» • • \ . . . "\ * . • *: U • " • . , * .. * _ *•-»-Beurteilt man unter diesen Gesichtspunkten die unstreitig gegebene Sachlage? so kann nicht übergangen werden, dass der Kläger vor seinem Eintritt bei der Beklagten am 1B Mai 1933 in der freien Wirtschaft eine Stellung als Buchhalter mit einem . Jahreseinkommen zwischen 5-000 - 6*000 EM bekleidet hatte* Bei der Beklagten stieg der beim Eintritt erst 32 Jahre alte Kläger in kurzer Zeit zu dem Prokuristen und stellvertretenden kaufmännischen Geschäftsführer mit steigenden Bezügen auf? die bereits 1938 die Grenze von 20*000 RM überstiegen* Vom Wehrdienst war er trotz seiner jungen Jahre als Geschäftsführer für die Beklagte unabkömmlich gestellt, Bas Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, dass der Kläger- im Arbeitsbereich der Beklagten ein Expo- ne nt des nationalsozialistischen Regimes war2 dass seine eindeutige nationalsozialistische Einstellung, dilu also seine Zugehörigkeit zur NSDAP seit 1925? der Besitz des goldenen Parteiabzeichens und seine Ämter in der Partei, ihn für die Anstellung und Beförderung empfohlen haben wird«, Bas bedeutet« dass er ohne .diese unter dem Nationalsozialismus als wertvoll angesehenen Eigenschaften auch bei fachlicher Eignung zu den erwähnten Vorteilen nicht, gekommen wäre.. Bei seiner Entlassung am 31 - Juli .194-5 war der Kläger nach der Feststellung des Berufungsgerichts rüstig,, leistungsfähig und nicht so alt, um auf einem anderen Gebiet nicht mehr tätig werden zu können. Es kann nun nicht darauf ankommens ob der Kläger etwa bei Voraussicht eines späteren Verlustes der Stellung wegnn seiner Zugehörigkeit zur NSDAP mit; der damaligen nationalsozialistischen Leitung der Beklagten eine Vorkehrung für diesen Pall getroffen haben würde':* Eine solche Vorkehrung 'wäre keine Fürsorgemassnahme gewesen, die sich nach Art und umfang den übrigen Fürsorgemassnahmen des Vertrages angepasst hätte, wie 'das Berufungsgericht .meint» Als Fürsorgemassnahme kennt der Vertrag, abgesehen von der Pensionsberechtigung im Falle der Nichtverlängerung durch die Gesellschaft, die in aller Regel bei ordnungsmässiger Erfüllung der Dienstobliegenheiten nicht vorzeitig zu* erwarten ist, nur die Pensionszusicherung für den Fall der Invalidität des Klägers« Mit einem solchen Fall unverschuldeter Vertragsauflösung hau aber der vorliegende keine Ähnlichkeit., Bei der Invalidität kommt zu dem mangelnden Verschulden noch hinzu, dass der Dienstberechtigte, wenn er nicht mehr für den Dienstherrn tätig sein kann, in der Regel auc sonst nicht mehr in nennenswertem Masse erwerbsfähig ist« Eine solche missliche Lage rechtfertigt allerdings die Form durch Zusicherung eines Ruhegehalts, obwohl der Fall der Kündigung aus wichtigem Grunde, gegeben ist«. Ganz anders ist es aber, wenn der Kläger, wenn auch ohne eigenes Verschulden, in voller Gesundheit und arbeitsfähigem Alter aus dem wichtigen Grunde seiner Zugehörigkeit zur NSDAP seihe Stelle verliert* Hier würde die Zusicherung eines Ruhegehalts, das von der Grundlage des vom Kläger.zuleist erreichten hohen Gehalts nach der He ich 3r beso1dungsgruppe B 8 ausgeht7 auch dann? wenn es wegen der vorhandenen Erwerbsfähigkeit des Klägers um die Hälfte gekürzt ■ würdeo in Wahrheit doch nichts anderes sein als die Sicherung . eines Teils der Vorteile, über die Herrschaft des Nationalsozialismus hinaus? die dem Kläger "wegen seiner Verbindung mit ' ■ dem Nationalsozialismus zugeflossen waren, Es widerspricht den : (Grundsätzen van. Treu und (Glauben im Verkehr, heute im Wege der Vertragsergänzung deri Dienstvertrag nachträglich durch eine so1che Vortei1ssicherung auszufü1len. Dadurch würden überdies einseitig die Interessen des Klägers berücksichtigt'und nicht auch diejenigen der Beklagten® Es kann der Beklagten heute? nachdem sie wieder demokratischer Leitung untersteht, billigerweise nicht angesonnen werden, an einen nach voraufgegangener Gleichschaltung” während der Nazizeit eingestellten Geschäftsführer lange Jahre hindurch Zahlungen zu leisten, die de'r Sicherung von Vorteilen dienen, die er wegen seines Nationalsozialismus erworben hat und die ihm unter einer nicht nationalsozialistischen Leitung der Beklagten nicht zugeflossen wären, Sine ergänzende Vertragsauslegung aber, die mit den Grundsätzen., von Treu und Glauben im Widerspruch steht, ist von den Parteien, nicht als gewollt anzusehen (Soergel Anm Via zu § 157 BGB)* Hiernach kann die dem Kläger von dem Berufungsgericht zugesprochene Pension nicht als vertraglich vereinbart angesehen werden, 1 Das Berufungsgericht wird aber noch zu prüfen haben,; ob dem Kläger aus Billigkeitsgründen Ansprüche zustehen» Der Senat hat sich (3GHZ 8, 348 /~68/) der Rechtsprechung, des Reichsgerichts und Reichsarbeitsgerichts angeschlossen, dass einem Dienstverpflichteten gemäss § 242 3GB auch dann, wenn ein vertraglicher .Anspruch auf Ruhegehalt fehlt, als Ausfluss der FürSorgepflicht des Dienstherrn Zuwendungen zustehen können oder ihre Vorerithal'bung einen Missbrauch’ der Rechtsausübung darstellen kann. Ob.allerdings im Einzelfall dem Dienstherech-tigten eine derartige Forderung zusteht, ist unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben nach der jeweils gegebenen besonderen Sachlage zu entscheiden* ebenso wie die Frage* wel Art die Forderung* falls sie grundsätzlich bejaht Wird* sein kann,'insbesondere, ob sie in einer einmaligen Zuwendung* einem Übergangsgeld oder einer laufenden Zahlung zu bestehen hat* die' dann.den Charakter eines Ruhegeldes annimmt* Eine solche Prüfung erfordert eine erschöpfende Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, wobei den berechtigten Belangen des Dienstherrn ebenso Rechnung zu tragen ist wie denjenigen des Dienstverpflichteten* : ! Für den-vorliegenden Fall bedeutet das*, dass nicht'isoliert von der Tatsache der Anstellung des Klägers und der Dauer seiner Tätigkeit bei der Beklagten ausgegangen werden darf*. Vielmehr ist gerade hier zu prüfen, inwieweit die Anstellung des Klägers sich in den Rahmen der gerichtsbekannten'Massnahmen--eingefügt hat, die zur Durchdringung der Gemeinwesen und deren wirtschaftlichen Unternehmungen im Jahre 1933 vom nationalsozialistischen Regime ergriffen worden sind (vgl auch die Entschei dung des Senats BGHZ 9? 94)° .Es wird nicht außer acht bleiben dürfen, ob und in welchem Umfang Angestellte der Beklagten ausgeschieden sind, um linientreuen Nationalsozialisten Platz zu machen,.ob und i n we1eher Wei se die Ausge s chi e de ne n zu Lastend der Beklagten versorgt worden sind, und wie heute der Personal tat der Beklagten durch Zahlungen an'diese und die seit.1933 ei gestellten* inzwischen wieder ausgeschiedenen und.seit 1945 neu in Dienst genommenen Personen über Idas Mass der bei normaler, ungestörter Entwicklung zu machenden Aufwendungen beschwert wird*. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, ob der Kläger durch die Entlassung in eine Notlage geraten ist, deren Überbrückung der Beklagten aus Fürsorgegründen nach 12-jähriger Dienstzeit angesonnen werden muss,,, wobei', die Qualität der Dienstleistung ebenso abzuwägen ist-, wie die dem Klager durch die hohen Bezüge gebotene Möglichkeit, Vermögenswerte zu erwerben, sowie die zu demutbare Verwendung seiner Arbeitskraft zu seiner und seiner Familie Unterhalt» In Betracht kommen kann unter Umständen, ob es unbillig ist, dem Kläger, falls er nicht wieder.eine* mit einer neuen Anstellung verbundene oder auf andere Weise mögliche Altersversorgung erwerben kann und im Alter in-Hot gerät, alle Pensionsvorteile aus seiner 12-jährigen Tätigkeit bei der Beklagten vorzuenthalten, ob nicht vielmehr für diesen Fall eine angemessene Vorkehrung zu treffen ist« Andererseits wird es nicht*angehen, dem Kläger auf dem Umwege über eine Zuwendung aus Billigkeitsgründen die ihm vertraglich nicht zukommenden Vorteile aus seiner nationalsozialistischen Einstellung zu sichern, vielmehr wird höchstens die Lage zugrunde zu legen sein, in der sieh 'der Kläger angesichts seiner Fähigkeiten bei normaler Entwicklung ohne parteimässige Förderung'bei seinem Ausscheiden befunden haben würde. Demgemäss war das angefoehtene Urteil- aufzuheben- und der Rechtsstreit zu erneuter Prüfung in der angegebenen Weise an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch \ die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu überlassen ist* Dri Canter Dr-* Selowskv zugie i ch für den infolge Krankheit -an der Unterschrift verhinderten Bun- : de orienter Del- brück, Dr o Hai dinge: Ar fl