Volltext der Entscheidung
;Piir idle Amtliche Sammlung I
'. Gesetz-? Rechtssätz;
2o Geset
VtG § 64
Legt der Sachverständige seiner Feststellung liter die Hohe des Schadens unrichtige Bewer-turigsmaßstähe zugrunde, so'weicht seine Fest-stellung von der wirklichen Sachlage ab, es is ei denn daß der Fehler durch andere Fehler, "die sich im' Ergebriis. etwä, in gleicher Höhe gegenteilig auswirken, wieder ausgeglichen wir dl. vp: a f f :■ i
VVG § 86, Sonderbedingungen für die Neuwert-Versicherung industrieller Anlagen § 1
Bei der •Neuwertversicherung ist im Fall einer Teilbeschädigung der versicherten Sache für die Entschädigung der Aufwand maßgebend, der
notwendig ist, t r i e b s s i e h er h e i t
Leist ung s f äh i gke i • Lebensdauer
die vor dem Schadensereignis bestanden, wiederherzustellen, wobei für die Teile, die bei der Reparatur ersetzt werden müssen, der volle Neuwert ohne Abzug zu berechnen ist«,
VV G § 12
Der Versicherer kann sich nicht auf die Versäumung einer, ln einer Verwirkungsklausel der Versicherungsbedingungen, enthaltenen Ausschlußfrist berufen, wenn die Versäumung entschuldbar ist.
OLG Frankf urt/Maii
ii zr eä/52
7erkundet
am 1. April 1953 Jcdas , justizangestellter als Urkündsbeamter der Ge-sehäftsstelle
m ■ :N s. m e ii d e
7 olk e's
In dem Rechtsstreit
1. der Feuer-Versicherungsanstalt
straße VI, ~vertreten durch ihren Vorstand?
Rudolf . *■* Direktor
Dr. K. r'jmr ..—IT Direktor :
Hans W®Mfe', Direktor
, Pj
der ApMiWBI und MflHÜI Feuer-Versicherungsgesei Schaft, Aachen, vertreten durch ihren Vorstands
ff. S
Dr, I,
3. der G Wi
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G-en eraldir ekt er
, ..Direktor'. .■
Feuer-Versicherungsbank AG?BStt, KaJ Ring vertreten durch ihren Vorstand;
M. V G. F
P. Fu Dr. 0. Kü
, Generaldirektor , Direktor
• Direktor u. flff
, Direktor f: . ..
Feuer-Versicherungsgesellschaft, Fi vertreten durch ihren Vorstand;
Gen e räldire fct o :
Direktor Dr. E. MofBHI. Direktor K. Be® Direktor
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Klägerinnen, .zu 1 - 4 und Re vi si oh skläge rinnen,
Prozeßbevo1lmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
RnddlphJKoyi Co. , Chemische Fabrik, Aktiengesellschaft, in 0.HÜW ÜWBMI» vertreten durch ihren Vorstand:
Alfred W Theo He Br. Hermann S
,/Rhg,
Beklagte und Revisionsbeklagte. - Prozeßbevo1Imächtigier: Rechtsanwa11
hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münf liehe Verhandlung vom 25. März 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky,' Br. Haidinger. Br. Fischer und Br. Kuhn
für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerinnen zu 1 - 4 und 6 gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 4. April 1952 wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Feststellung richtet, daß der Spruch des Obmanns >. Hubert hinsichtlich der Schadenshöhe unverbind-... lieh sei.
Im übrigen wird auf die Revision/der Klägerinnen 1 - 4 und 6 das bezeichnet? Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten , der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
VÖh Rechts wegen
'' Qy." y': , '
'"Tatbe stands'
Die Beklagte hatte die Einrichtungen 'und Vorräte ihres industriellen Betriebes bei den-Klägerinnen gegen Feuer- und Explosionsschäden zu dem Neuwert versichert „ Die Beteiligung der Klägerin zu' 1 an der Versicherung betrug 50 die der übrigen Klägerinnen je 10 <fc. In den der Versicherung zugrunde gelegten Sonderbedingungen für Neuwertversicherung ist--, bestimmt, daß u.a. folgende Abweichungen von den Allgemeinen Fe'üer-versicherungsbedinguhgen (AFB)• gelten!"'sollens' :
n§ 1 Als Ersatzwert gilt .;, bei Maschinen äer Wiederbeschaffungspreis .. (Neuwert).
■ ist der Zeitwert (.§ 3 Kiff 2 a APB) einer Sache niedriger als 80' v.H. ;?iäber mindestens 40 ides Neuwerts, so' wird ..der Schaden • nur nach der umstehenden Staffel ersetzt!>
Ist der Zeitwert einer Sache niedriger als 40 v.H. des Neuwerts, so gilt als Ersatzwert nur der Zeitwert,
Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Beiles der Entschädigung nur insoweit? als dieser Teil zusammen mit der Z e i twert ent Schädigung den Wiederherstelluhgö-aufwand nicht übersteigt und in dem Umfange, in dem er die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung an der bisherigen Stelle ' sichergestellt hat. ,
(Abs 3) Unterbleibt die Wiederherstellung innerhalb einer Prist von zwei Jahren nachdem Schadenfalle, gleichviel aus welchem Grün-
de , o’der erklärt der Versicherungsnehmer der Gesellschaft vor Ablauf der Frist schriftlich, daß-'er nicht wiederherste 11 sh' 'weile , so verbleiet es endgültig bei dem Anspruch auf Zeitwert entschädigung . " :
;iAm: 3 r .Oktober 1948 entstand an der Dampfkessel an läge"' der Beklagten ein Schaden, den sie als Explosionsschaden. ansprach und für den sie demgemäß von den Klägerinnen Entschädigung "verlangt. Sie setzte die Kesselan-,läge im Anschluß an das Schadenereignis' vorläufig in .Stand'pineint''aber,'"'daß es; sich; hierbei nur um einet not-dürftige-Reparatur gehandelt. habe ,1 die';- die. frühere Leistungsfähigkeit und’Lebensdauer der Anlage nicht" wieder hergestellt habe. In dem gemäß § 15 AFB durchgeführt eh Sachverständigenverfähren/ gab der Sachverständige der • Klägerinnen, L: iüi-, den Schaden mit 4-456 DM an, erklär /fce aber, daß das Schadenereignis keine Explosion gewesen sei» Der Sachverständige der Beklagten, Io schätzte den Schaden, den er als Explosionsschaden ansah, auf 62»630 DM« Der vom Amtsgericht beauftragte Obmann EuJHNW schloß sich in seinem Spruch vom 7« Juni 1949 im wesentlichen den Feststellungen des Sachverständigen KäHMHMI an« Er entschied in Teil A seines Spruchs, daß der Schaben als Explosionsschaden anzuerkennen sei und berechnete in Teil B des Spruchs die Entschädigung für den Dampfkessel Nr 8110 mit 37-325 DM und für den Kessel Nr 811 i" 19-880 DM, insgesamt also 37*205 DM- Daraufhin erhoben die Klägerinnen Klage auf Feststellung, daß der Spruch des Obmanns sowohl hinsichtlich der Schadensart als auch hinsichtlich der Schadenhöhe unverbindlich sei« Die Beklagte erhob Wider klage auf Zahlung der von dem Obmann festgestellten Entschädigung in Höhe von 57=205 DM entsprechend der
Beteiligung der einzelnen Klägerinnen- an der Versicherung, Das. fOb er lande s'ger i eilt wies den; Klageantrag auf Feststellung, daß der Obmannsspruch Hinsichtlich der Schadensart; (Teil i des Spruchs) unverbindlich : sei, durch das tin'Rechtskraft erwachsene 'Teilurteil vom 19a -Juni T950'mit der Begründung ab. daß der Spruch in so- i ■weit verbindlich' sein "Die Klägerinv zu'5 "zählte daraufhin im' Wegen .eines Vergleichs an die' Beklagte 5.720,50 Dl und schiede,aus dem'Rechtsstreit aus.
Die übrigen Klägerinnen verfolgen’ ihren Antrag auf
Festste],lungdaß. der Spruch" des"'Obmänns 'hinsichtlich
der Höhe . der Entschädigung unverbindlich bei", ; weiter, “
während die Beklagte vom d-en noch" am"Streit beteilig-"
ten Klägerinnen die Zahlung des auf sie entfallenden
Anteils der GesamtentSchädigung von 57.205 DM begehrt,
insoweit
Die Kläger innen halten*/den Spruch des Obmanns für unverbindlich,: weil er offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweiche.; Sie meinen, der' Obmann habe offensichtlich die Versicherungsbedingungen über die Bewertung des Schadens bei der Neuwertversicherung falsch ausgelegt „ Er - gehe - davon aus,' daß" die Kosten für die vollständige neue Ausmauerung der beiden Kessel sowie - -für' den fabrikneuen Ersatz der gesamten Berohrung und der Kühlbalken zu ersetzen'seien und daß hierbei die nicht vom Schaden betroffenen und für die Reparatur noch verwendbaren Teile dieser Anlage nur zu einem unter dem Zeitwert liegenden Wert zu' berücksichtigen seien. Tatsächlich 'könne aber in einem Fall der vorliegenden Art, in dem;die Maschinenanlage nur zu dem Teil beschädigt sei"und wieder repariert werden könne, nur der Ersatz der Reparaturkosten unter Berücksichtigung des Selbstbehaits verlangt werden. Der sich aus der Neuwertversicherung für den Versicherungsnehmer hier-
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'bei ergebende Verteil liege darin, daß für den Einbau, neuer £eiley-:der bei der Reparatur notwendig werde« nicht der bei der Zeitwertversicherung erforderliche Abzug eine so dem Alter und der Abnutzung/. der Anlage entsprechenden "Seils gemabht werde, Die Klägerinnen1 mei^ : nen weiter Adder Obmann habe auch zu Unrecht die an dem Kessel Nr 8111 aufgetretehen Schäden mit dem Scbädener-1 eignis in-Verbindung gebracht« tatsächlich stünden'sie mit ihm in keinem ursächlichen Zusammenhang, sondern seien lediglich auf starke Schlammablagerungen in den Rohren zurückzuführen. Schließlich machen die Klägerinnen noch .geltend, daß die Beklagte nach § 3 der Sonder- ; ..bedingungemhohnehin nur die Zeitwerten!,Schädigung wer- : langen könne; weil sie die vonihr für.-notwendig gehal- -lieher'vollständige Wiederh.ferBtellung .den,..Anlage mit ihrer früheren Ißistungsfähigkeit, nicht binnen, zwei. Jahren "nach dem Schadensfall vorgeriommen habe <, Die Beklag- i :;te "meinl demgegenüber« daß der Spruch des Obmanns rieh- , tig sei,' jedenfalls aber nicht offenbar von der wirkli- J -chen Sachlage erheblich abweiche« - Ben Aufschub der voll!! ständigen Wiederherstellung der Anlage begründeteste damit, daß die noch am -Recht.ss.tr eit beteiligten. Klägerinnen - ihr bisher keinerlei Entschädigung -gezahlt hat-ten. Ill Milli;!';: i .1-. :
Beide Vorinstanzen haben;den noch im Streit belange-: nen PestStellungsantrag der Klägerinnen abgewiesen und der Widerklage stattgegeben» - Mit der Revision, um deren | Zurückweisung die Beklagte bittet, erstreben die Klägerinnen weiter den Erfolg dieses Peststellungsantrages sowie die Abweisung der Widerklage« Sie beantragen fer-lj ner, die Beklagte gemäß § -717 Abs 3 ZPO zur Rückzahlung' der auf Grund des angefochtenen Urteils gezahlten 62« 133 DM zu verurteilen.■
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Dei). Klagantrag auf Feststellung, daß der Spruch des Obmanns ■'hinsichtlieh der" Schadenhöhe1" unverbindlich ;sei , hat "das"-Beruf üngsgericht angewiesen, weil 'hierfür - das nach :§ 256"ZPO•erforderliche Fest s tb 1luhgsinteresse angesichts der Leistungswiderklage nicht mehr gegeben sei» Liese Entscheidung ist rechtlich bedenkenfrei. Gegen sie werden auch von der Revision keine begründeten'Einwendungen ■ erhöben,' Insoweit war daher die"Revision zurüc'k-k uw ei seit, • • .
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Lie- Entscheidung -über die Widerklage hängt, wie das Beruf ungsgericht' zütreff end ausfuhrt-, zunächst davon ab, ob der Spruch des Obmanns über die Höhe der zu zahlenden Entschädigung verbindlich ist. Ist das der Fall und stehen den Klägerinnen sonstige Einwendungen gegen'den Spruch nicht ln, "so' ist "die "Widerklage begründet. • Nachdem. Insoweit mit § 64 T7G-’übereinstimmenden § 15 APB ist der Spruch des Obmanns verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, daß er offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Einen solchen Nachweis sieht "das Berufungsgericht nicht als erbracht an'/ Es hält die von den Klägerinnen in erster Linie geltend gemachten Einwendungen gegen die von dem Obmann vorgenömmene Bemessung der NeuwertentSchädigung für unbeachtlich. Sie stützten sich" allein darauf , daß die Bemessungsmethode des Obmanns falsch sei-. Hierauf komme es aber nicht an; dehn selbst wenn dies der Fall sei, so sei damit noch ni.oht die offenbare Unrichtigkeit des Ergebnisses seines
Spruches dargetan, und diese sei allein entscheidend.
Der Obmann habe sowohl den Umfang der noch verwendbaren Teile als auch den ermittelten wertmäßigen Betrag nicht errechnet,, sondern innerhalb eines nicht geringen objektiven Spielraumes für das noch Annehmbare ge-
schätzt. Daß das so gewonnene Schätzungsergebnis offen- 4 ~ ■ .Vf
bar-falsch sei und mit der Methode der .Klägerinnen, anders geworden wäre, hätten diese nicht dargetan.
ly ’ Diese Auffassung greift die Revision mit Recht als unhaltbar an, Richtig bist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß es für die Frage der Unverbindlichkeit eines Schiedsgutachtens, wie es auch der Spruch des Obmanns darstellt, nur darauf ankommt,
•.ob es im Ergebnis offenbar von der wirklichen' Sachlage erheblich abweicht (BGHZ 6, 335).' Trifft 'aber die Auffassung der Klägerinnen zu, daß der Obmann bei der Ermittlung der Entschädigung die Versicherungsbedingungen über die Bewertung des Schadens hei der Neuwertversicherung falsch ausgelegt und demgemäß seinen Schätzungen unrichtige Bewertungsmaßstäbe zugrunde gelegt habe, so muß denkgesetzlich notwendig sein \Sehiedsgutachten-. auoh • im Ergebnis falsch sein, und zwar auch dann, wenn es nicht auf genauen Berechnungen, sondern auf Schätzungen beruht. Anders wäre es nur. wenn zufällig das Ergebnis dieser behaupteten Fehler durch andere Fehler, die sich im Ergebnis etwa in gleicher Hohe gegenteilig, hier also zugunsten der Versicherer auswirken würden, wieder ausgeglichen werden würde, Nun mag es durchaus sein, daß in der Schätzung des Obmanns auch Abweichungen von der wirklichen Sachlage zugunsten der klagenden Versicherer enthalten sind. Es ist aber kein Anhalts- ■ . punkt dafür vorhanden, daß sich solche etwaigen Abv/ei- . chungen im Ergebnis auch nur in annähernd gleicher Höhe
auswirken würden, wie die von den Klägerinnen behaupteten Fehler bei Anlegung der maßgebenden Bewertungsmaßstäbe ? und die Beklagte behauptet das auch selbst nicht« Faß sicht die unterschiedlichen Auffassungen über die Bewertungsmaßstäbe ganz erheblich auf das Ergebnis des Spruchs auswirken müssen,,liegt auf. der Hand, wenn man berücksichtigt, daß der Obmann der Ansicht ist, der Wert der Reste • müsse bei. der Neuwertversicherung unbedingt geringer sein als der Zeitwert, während die Klägerinnen gerade der gegenteiligen Meinung sind. Sind die von dem Obmann zugrunde gelegten. Bewertungsmaßstäbe unrichtigj'so ist die dadurch hervorgerufene erhebliche Abweichung des Spruchs von der..„wirklichen Sachlage auch :offenbar, weil sie dann für jeden fachkundigen und unbefangenen Beurteiler bei' gewissenhafter Prüfung offen zutage liegt (vgl'EG JE. P.rV 1928, 369 und JW 1938, 2836). Demgegenüber ist der Einwand der Beklagten, daß in der Versicherungspraxis über die richtigen Schätzungsriiethoden vieifach' ünklarheiten;und Meihungs-cerschiodenheiten bestünden, unbeachtlich. Die richtige Berechnungs-' und Schätzungsmethode ist aus den Versiehe1-* rungsbedingungen objektiv ermittelbar. .'0b diese Fest-' Stellung einfach oder schwierig ist,' ist für die Frage, ob die Abweichung von dem wirklichen Ergebnis, die sich . bei einer unrichtigen Schätzungsmethode ergibt, offenbar ist,/ohne'Bedeutung. Der Einwänd der Klägerinnen;;) daß der Obmann unrichtige Bewertungsmaßstäbe angelegt : habe, 1st hiernach entgegen der Auffassung:des Berufungsgerichts durchaus geeignet,. zu einer Verneinung der Verbindlichkeit seines Spruches zu führen (vgl KG JE PrV 1937, -12; Prölss VVG 7* Aufl § 64 Anm 7; Raiser AFVB 2. - Aufl § 16 Anm 9 und 10). Die von den Klägerinnen, geltend gemachte Unrichtigkeit der Schätzungsgrundlage kann dahsr nicht, wie das Berufungsgericht meint *
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stellt nleibsn, • sondern muß geprüft werden,
2,1 , Der . Obmann geht in seinem Spruch;in öloereinstim- ■■
.mung mitIden-Ausführungen des von der Beklagten Toenänn- | ten Sachverständigen XalHHH davon aus, daß dem Versi- j ehe rung snehmer hei einer Neuwertversicherung auch "im Palle einer nur teilweisen,• durch Reparatur wieder zu behebenden-Beschädigung, der versicherten Maschine ein Anspruch auf Ersatz des "Neuwerts schlechthin" zustehe und meint, daß die Klägerinnen bei ihren Berechnungen nicht das.Neuherstellungsinteresse der Beklagten berück-;
■ sichtigteiil Er schätzt dann nach den Berechnungsmethc-den von KafMMNI für die nach seinen Feststellungen, durch die Explosion .in Mitleidenschaft gezogenen Anlagen der .beiden Kessel ■(Ausmauerung, Berohrung und Kühl- : ballten)' den von Kauwertz als "Aufwand zur Wiederherste1-.lung des Neuwerts", von dem.Obmann als'"Wlederherstel-• .lungsaufwand (Neuwert)" bezei'chneten Wert, den er um den Selbstbehalt der Beklagten gemäß der Staffel min-
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dertj ferner die Kosten für die Aufräumungsarbeiter., zieht hiervon den Betrag ab, den er folgendermaßen be- ' zeichnet; "Wert, der von der Erneuerung (zu dem Neuwert) ausgeschlossen werden soll, und der Gemeinwert der ausgebauten Teile", einen Wert, der nach seiner Auffassung niedriger als der Restwert bei der Zeitwertversicherung : sein muß und kömmt so zu einer GesamtentSchädigung von 57 = 205 EM. Diese1 Art der Schätzung beruht auf einer Verkennung des Wesens der Neuwertversicherung und auf einer falschen Anwendung der nach den Versi cherungs.be dingungen für sie geltenden Bewertungsmaßstäbe,
a) Nach der Einleitung der Sonderbedingüngen für die Neuwertversicherung gelten auch für sie die A.PB, soweit" "nicht die Sonderbedingungen Abweichungen vorschreiben.
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Nach § 3' APB; 1st für die Entschädigung der Ye'rsicherungswert z»Zt» des Eintritts des Schadenfalls (Ersatzwert) maßgebend, und zwar bei beschädigten Sachen der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Wert der Reste, bei dessen Ermittlung die Verwendbarkeit der Reste für die Wiederherstellung zu berücksichtigen ist» -Nach § 3 Ziff 11 a APB ist bei der allgemeinen Feuerversicherung für den Ersatzwert von Maschinen der Wiederbeschaffungspreis unter billiger Berücksichtigung des sich aus dem Unterschied zwischen alt und' neu ergebenden Minderwerts,
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sogenannte Zeitwert, maßgebend» In Abweichung
hiervon"bestimmt' § 1 der Sonderbedingungeh für die Neuwertversicherung, ....daß bei ihr als Ersatzwert von Maschinen. '■ der 'Wiederbeschaffungspreis (Neuwert) gilt, hier also der bei der'normalen'Zeitwertversicherung' vorgenommene Abzug für die durch Alter und Abnutzung eingetretene Wertminderung der Maschinen unterbleibt» Mit dieser Maßgabe gilt also § 3 AEB auch für die Neuwertversicherung» Das bedeutet, daß für die'Ermittlung'der Entschädigung dieser Ersatzwert, also der Neuwert der Maschine, als / Versicherungswert z»Zt» des Schadenfalles zugrunde zu legen ist, daß also auch eine gebrauchte Maschine bei der Ermittlung der Entschädigung so zu bewerten ist,
:als ’ 6b>:sie bei Eintritt des Schadenfalles neun gewesen v/äreo Hieraus folgt zwingend, daß im Falle einer Beschädigung auch die Ermittlung des nach § .3 AFB von dem Er-satzwert abzuziehenden Wertes der Reste, die für die Wiederherstellung noch verwendbar sind, nur nach demselben- Bewertungsmaßstab erfolgen kann,- daß also auch als Wert'dieser Reste' hur der Neuwert und nicht der Zeitwert oder, wie der Obmann meint, sogar noch ein geringerer Wert maßgebend sein kann; denn dieser Neuwert soll ja nach den Ver Sicherung shed ingungeh ■ als Versicherungswert der ganzen Maschine z»Zt. des Eintritts des Schadenfal-
les gelten« Wird etwa eine neue Maschine eei einem Scha denfall zu 50 f, beschädigt, so ist es schlechterdings nicht möglich, .bei der Bewertung des erhalten gebliebenen Teils einen geringeren Wert zugrunde zu legen als den für den Versicherungswert der ganzen Maschine maßge benden Neuwert. Der von dem Obmann angelegte Bewertungs maßstab steht hiernach schon mit § 3 der Sonderbedingun gen in offenem Widerspruch« w rubb
b) Biese Berechnungsmethode verkennt aber auch den Sinn und Zweck der•Neuwertversicherung« Der Sachverstän dige KaJIMNNl dem der Obmann folgt. geht von folgender Auffassung aus; Bei der Neuwertversicherung müsse der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Aufwand ersetzen, der ne Iwer.dig sei, um d'.e re schädigte Maschine wie der in einen völlig neuwertigen Zustand, zu versetzen«
Bie Maschine müsse also auch von allen Wertminderungen, die bei ihr durch Alter und Abnutzung eingetreten seien, befreit werden« Ba aber eine beschädigte Maschine ■niemals fabrikneu wieder hergestellt werden könne, müsse der Versicherer ihren vollen Neuwert vergüten, nur vermindert um den Wert der Reste, ‘der dann aber geringer als der Zeitwert zu bemessen sei und für den dann folgerichtig- eigentlich nur-der gemeine Wert/" also der Preis in Betracht gezogen werden könnte, der bei einem Verkauf der Reste als solcher zu erzielen wäre« Biese Auffassung läuft darauf hinaus, daß der Versicherungsnehmer auch dann, wenn kein Tctalverlust vorliegt, sondern der Versicherungsfall nur einen reparierbaren Scha den an der Maschine hervorgerufen hat, die Kosten für eine neue Maschine, nur vermindert um den genannten Restwert, vergütet verlangen könnte« Bas würde bedeuten daß in einem Pall wie dem vorliegenden, in dem bei einem Dampfkesselkomplex mit einem Neuwert von etwa
600=000 DM durch den Versicherungsfall nur ein Teil des' Komplexes (hier die Berohrung. Ausmauerung und Kühlbalken) in Mitleidenschaft gezogen worden ist,-’ void. Versicherer der Neuwert der ganzen Anlage , nur“ vermindert um den genannten Bestwert (sowie den Selbstlos halt 'des Versicherungsnehmers auf Grund der Staffel), zu vergüten wäre. Bas ist in der Tat’auch der von dem Obmann grundsätzlich geteilte Standpunkt von Kauwertz. "Aus Entgegenkommen" beschränken sich beide allerdings im vorliegenden Fall darauf b hur den Neuwert, der von der Explosion in.Mitleidenschaft gezogenen Maschinen anzusetsen. Aber auch mit dieser Einschränkung ist diese.Auffassung nicht haltbar. Ist etwa von ■einem Bampfkesselkomplex eine aus 200 Bohren ■■bestehende Rohranlage, die durch-Alter’und Abnutzung in ihrem Wert um 40 fo gemindert- ist, durch die Explosion derart in Mitleidenschaft gezogen' worden, daß 20 Bohre zerstört 180 aber' bei der Wiederherstellung hoch verwendbar sind und daß durch den Ersatz der-20 beschädigten Bohre die Bohranlage wieder hergestellt kind zu - ihrer früheren Leistungsfähigkeit und- Lebensdauer gebracht werden kann, so liegt es auf der Hand, daß es nicht der Sinn der Neuwertversicherung sein kann, den Versicherungsnehmer in die Lage zu versetzen, sich nunmehr aus Anlaß des Versicherungsfalles für seine alte Berohrungsanlage eine vollständig neue zu kaufen und damit auch die Wertminderungen zu beseitigen, die an den von. dem Schadenfall gar nicht betroffenen Teilen dieser Anlage schon vorher entstanden waren. Die gegenteilige Auffassung verkennt, daß auch die Neuwertversicherung eine Schadenversicherung ist, die nur die Beseitigung der dem Versicherungsnehmer durch den Versicherungsfall entstandenen Schäden zu dem Gegenstand haben kann, nicht aber gleichzeitig auch einen Ausgleich für die Wertmin-
derung von 'feilen, die von dem Schaäenereignis unberührt geblieben und'bei der Wiederherstellung noch verwendbar sind. Die Besonderheit der Neuwertversicherung gegenüber der normalen Zeitwertversicherimg besteht;
''hur' ''därih, ;däß'':vbei' ihr auch der Schaden wieder 'ausgeglichen wird. der dem Versicherungsnehmer dadurch entsteht, daß er einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden muß,- um die versicherte Sache wieder herzustellen (Möller J\7 1938, 916 /9197; Bruck PrVersR S 521) her Versicherungsnehmer kann deshalb auch bei einem Pall der.vorliegenden Art, in dem unstreitig die-betroffenen Anlagen, nur so beschädigt worden sind, daß ihre Wiederherstellung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten zu demutbar ist, weder den Neuwert der (ganzen Anlage noch auch den Neuwert der von dem Schadenereignis erfaßten Maschinen (nur vermindert um den genannten Restwert), sondern nur den Aufwand vergütet verlangen, der zur Wiederherstellung des früheren. Zustandes der Maschinen erforderlich -ist, wobei die Teile, die bei der Reparatur ersetzt werden müssen, entsprechend dem Wesen der NeuwertvrerSicherung zu ihrem vollen Neuwert ohne Abzug zu berechnen sind. Dies ergibt sich schon aus § 3 A.FB, der in diesem Fäll für die Berechnung der Vergütung von einer Wiederherstellung der beschädigten Sache ausgeht und mit aller Deutlichkeit aus § 3 der Sonderbedingungen, der die Entschädigung auf den Wiederherstellungsaufwand ■;beschränkt. Unter Wiederherstellungsaufwand, kann hierbei im Falle einer Beschädigung sowohl nach dem allge- ■ meinen Sprachgebrauch als auch nach dem Sinn und Zweck der Versicherung als einer Schadenversicherung nur der -Aufwand verstanden werden, der notwendig ist, ,um die beschädigte Sache zur Beseitigung der entstandenen Schäden wieder aüszübessern (Raiser APB § 18 Anm 67). Die
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beschädigte Maschine muß hiernach jedenfalls wieder in den Zustand gebracht werden, in dem sie sich vor dem Schadenereignis befand. Sie muß also in jedem Pall ihre -frühere' Leistungsfähigkeit. Betriebssicherheit und Lebensdauer wieder erhalten. Hingegen kann nicht verlangt • Werden,■■ daß der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt wird, sich nunmehr aus Anlaß des Schadenfalles, anstelle der 'alten,'' reparierbaren Maschine eine neue ansuschaffen. Die Beklagte wendet demgegenüber ein, daß dann bei einer Teilbeschädigung die Neuwertversicherung gegenüber der sehr viel billigeren:Zeitwertversicherung für den Versicherungsnehmer keinen Vorteil biete, ja, ihn sogar"(wegen des Selbstbehalts) ungünstiger als bei dieser Steile. Das ist nicht richtig. Unter den Zeitwert kann der Ersatzwert auch bei.der Neuwertversicherung in keinem Palle sinken; denn nach § 1 Abs 3, § 2 Abs 3 und § 3 Abs 1 der Sonderbedingungen gilt der-Zeitwert als die unterste Grenze des Ersatzwertes. Im übrigen bietet aber die Neuwertversicherung dem Versicherungsnehmer auch bei Teilbeschädigungen in aller Regel größere Vorteile als die normale Zeitwertversicherung . und rechtfertigt damit auch insoweit ihre höheren Prämier.. Auch die Zeitwertversicherung wirkt sich allerdings bei' Teilbeschädigungen dahin aus, daß dem Versicherungsnehmer die Reparaturkosten zu ersetzen sind, bei ihr aber doch mit einer sehr wesentlichen Einschränkung; Da bei der 'Zeitwertversicherung nach § 3 APB unter dem Gesichtspunkt des Ersatzwertes der sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebende‘Minderwert auch bei einer Reparatur zu berücksichtigen ist, ist oei ihr also von den Reparaturkosten die WertSteigerung m Aozug zu bringen, die die Maschine durch die Rep'ara-■tur gegenüber ihrem Zustand vor dem Schadenfall erfährt.
:: Di es ist dann der Fall, wenn, die Reparatur den Einbau
neuer Teile erforderlich, macht, die der Maschine eine größere Lebensdauer oder Leistungsfähigkeit als vor
• ■ ... . j
dem Versicherungsfall geben (vgl Beenken,.Neumanns Z 1936, 1371 )«. Der Versicherungsnehmer muß hiernach bei der Zeitwertversicherung in diesen Fällen aus eige-neu-Mitteln zusätzliche .Aufwendungen machen, um die Ma- | schine wieder in den früheren Zustand zu bringen. Bei der Neuwertversicherung entfallen dagegen solche Abzüge, so daß dem Versicherungsnehmer bei ihr keine- zusätz- | 1ichen Aufwendungen erwachsen»
In der Versicherungspraxis hat sieh bei Teilschäden das Verfahren eingebürgert, bei Schadensberechnungen kurzer Hand dem notwendigen Wiederherstellungsaufwand zugrunde zu legen (Beenken aaO und Baiser in dem von den Klägerinnen vorgelegten Privatgutachten), Ein solches Verfahren ist mit § 3 AFB durchaus vereinbar. Liese Bestimmung erklärt allerdings für die Entschädigung den Unterschied zwischen dem Ersatzwert ziZt. des Schadensfalles und dem. Wert der Reste unter Berücksichtigung ihrer Verwendbarkeit für die Y/iederherstellung als maß-' gebend, geht also von einer derartigen Ermittlung des Wertes der Reste aus. Lieses Verfahren bietet dann keine1 Schwierigkeiten, wenn die Reste für die Wiederherstellung nicht mehr verwendbar sind. In diesem Falle kommt als ihr Wert nur der Verkaufswert in Betracht, und zwar ; nicht nur dann,'-wenn die Reste verschrot tet werden, sondern entgegen der von Rail in seinem Privatgutachten vertretenen Auffassung auch dann, wenn sie noch anderweitig ‘(außerhalb der Reparatur)■verwendbar sind; denn, für die Ermittlung des dem' Versicherungsnehmer entstandenenSchadens besteht in'beiden Fällen kein Unterschied. Sind dagegen die Restteile zur Wiederherstellung noch verwendbar, so muß an sich, wie schon dargelegt wurde,
ihr Wert nach dem auch' für den' 'Versicherungswert' maßgebenden Bewertungsmaßstabermittelt werden. und' zwar” nicht der Wert, den 'sie als Einzelteile, losgelöst von dem Gesundwert der ganzen Maschine:haben, sondern der regelmäßig sehr viel höhere Wert, der ihnen dadurch zukommt, daß sie für die Wiederherstellung noch verwend- ' har sind und damit zusammen mit den neu zu ersetzenden Teilen wieder den Gesundwert der ganzen Maschine ergehen» Dieser theoretisch zwar klar umrissene, praktisch aber nur sehr schwer abschätzbare Wert steht hiernach mit dem Wiederherstellungsaufwand', der nach dem Ausgeführten bei der Zeit- und Neuwertversicherung': in verschiedener Höhe zu'vergüten ist, in einem engen inneren Zusammenhang, derart, daß er sich notwendig mit diesem Aufwand zu dem Ersatzwert ergänzt» Es ist deshalb durchaus ausreichend und ' sehr viel •wirklichkeitsnaher und praktischer, wenn bei Teilbeschäftigungen statt der Ermittlung des Wertes der Restteile der Wiederherstellungsaufwand festgestellt und nach ihm die Entschädigung berechnet wird (so auch das Reich sauf sicht samt in dem von den Klägerinnen vorgelegten Schreiben vom 13» Oktober 1937)» Ist etwa eine Maschine mit einem Neuwert von 10.000 DM so beschädigt worden, daß die Wiederherstellung ihres früheren Zustandes einen Aufwand von 4.000 DM erfordert, so ist es sinnvoller, gleich diese Kosten zu ermitteln, anstatt erst den Wert der Reste, die bei der Reparatur noch verwendbar sind, im Hinblick auf diese Verwendbarkeit nach dem bei der Neuwertversicherung maßgebenden Neuwert festzust-ellen; denn dieser ist'dann, wenn alle Restteile bei der Wiederherstellung noch verwendbar sind, ohnehin gleich dem Unterschied zwischen dem Neuwert der ganzen Maschine und dem Wiederherstellungsaufwand. Zur Berechnung des Seibstbehalts des Versicherungsnehmers gemäß § 1 Abs 2 der Sonderheftin-
gangen bedarf es dann noch der Ermittlung des Zeitwerts der Maschine bei Eintritt des Schadenfalles= Betrug dieser- etwa in dem genannten'' Beispiel 6.000 DM* also £0 io .des Neuwerts, so wird der in dem Wiederherstellungsaufwand liegende Schaden in Höhe von. 4.000 DM nach der Staf fei zu 90 i. also in Höhe von 5.600 DM ersetzt. Bei der Berechnung des Selbstbehaltes den Schaden aufzuspalten und ihr etwa, nur den Wert der bei der Reparatur neu zu ersetzenden Teile zugrunde zu legen, ist nicht möglich? "dehn nach der unzweideutigen Bestimmung des § 1 Abs 2 der Sonderbedingungen bestimmt sich der Selbstbehalt nach einem. Hundert.satz des gesamten Schadens, wobei ein Herabsinken der Entschädigung unter den Zeitwert durch die angeführten Bestimmungen verhindert wird. Im Hinblick auf § 3 Abs 1 der Sohderb'edinguhgen 1st ferner noch die Feststellung der Zeitwertentschädigung notwendig. Sie hängt nach dem oben Ausgeführten davon ab. in welchem Umfang bei der Reparatur neue, den Wert der Maschine erhöhende Teile eingebaut werden. Beträgt etwa in•dem genannten Beispiel der Wert dieser neuen Teile 3.000 DM, so können sie bei der Zeitwertentschädigung entsprechend dem auf 60 $ des Neuwertes verminderten Zeitwert nur zu 60 also nur in Höhe von 1.800 DM be-•rücksichtigt werden, so daß die Zeitwertentschädigung nur 1.800 DM + 3.000 DM = 2.800 DM beträgt, also niedriger ist als die Neuwerten!Schädigung von 3.600 DM. Maßgebend für die Wertberechnung ist nach § 3 AFB der Zeitpunkt des Eintritts des Schadenfalles (Raiser § 3 Anm 21 und 35). Ist (etwa infolge eines Rückgangs der Preise) der tatsächliche Wiederherstellungsaufwand geringer, so braucht nach § 3 der Sonderbedingungen nur er vergütet zu werden. . M
■ g„ . Diese sich aus den Versicherungsbedingungeh erge-' bendeh Bewertungsmaßstäbe hat der Obmann bei. seinem Spruch verkannt. "'Seine Schätzung mußte deshalb notwendig zu einem Ergebnis führen, das von der Wirklichen Sachlage offenbar erheblich 'abweicht. Seine Entscheidung über die Höhe der von-den Klägerinnen zu. gewähren-,den Entschädigung ist also nach § 15AFB schon aus diesem Grunde "nicht"''verbindlich'.'- Es erübrigt sich deshalb, auf das weitere Vorbringen der Klägerinnen' elnzugeheh,; daß auch die Feststellungen-des Obmanns über'den gegen-1 - stündlichen Umfang der durch die Explosion ■'verursachten Schäden, insbesondere bei dem Kessel“ hr • 81 ul , von dem wirklichen.Sachverhalt offenbar erheblich abweichen, Die IJnverbindlichkeit des' Spruchs erstreckt' sich ohne weiteres auf "alle" Feststellungen,'1- die sich-auf die Höhe"’ des Schadens" und 'der zu zahlenden'Entschädigung beziehen (RCf JW PrV ' 1932, "72). Die Beklagte meint allerdings, der Obmann habe bereits in dem rechtskräftig für verbindlich erklärten feil A seines Spruchs (betr. die Schadensart) bindend festgestellt, daß alle Schäden, also auch die an dem Kessel Nr 8111 aufgetretenen, durch die Explosion hervorgerufen worden seien. Sie'übersieht hierbei aber, daß dieser verbindliche Teil des Spruches nur die Entscheidung zu dem Gegenstand hat, ob das Schadenereignis als Explosion zu werten ist, nicht dagegen die Drage, in welchem gegenständlichen Umfang die Explosion Schäden an der Kesselanlage verursacht hat. Diese Drage betrifft nur die Höhe des entstandenen Schadens und ist deshalb folgerichtig lediglich in dem uro erfindlichen Teil B des Spruchs behandelt»
Die IJnverbindlichkeit der Feststellungen des Obmanns über die Höhe des Schadens und der Entschädigung macht es notwendig, daß diese Feststellungen nunmehr im Prozeß
nach den oben dargelegten Maßstaben getroffen werden und daß hierbei auch geprüft wird, in welchem Umfang die von der Beklagten geltend gemachten Schäden mit dem als Explosion zu wertenden Schädenereigriis in'ursächlichem Zusammenhang stehen» . 1:1’','.'nn.’ 'Utb
4» I)er Auffassung der Klägerinnen, daß die Beklagte nach § 3 Abs 3 der Sohderbedingungen nur noch die Zeitwert ent Schädigung verlangen könne, weil sie"die vollständige Wiederherstellung der Anlage zu ihrer 'frühe-,
'reu Leistungsfähigkeit nicht innerhalb der' dort festgesetzten Frist von zwei Jahren'(nach dem•Schadensfall :vorgenommen habe, hat das Berufungsgericht mit Recht ■.."abgelehnto Dieser Einwand 'scheitert schon daran, daß der in § 3 Abs 3 der Sonderbedingungen angeführte Tatbestand der Nichtwiederherstellung innerhalb der Zweijahresfrist nur dann gegeben ist, wenn nicht innerhalb dieser Frist mit der Wiederherstellung begonnen ist (Raiser AFB § 18 Anm 68). Die Beklagte hat hier unstrei-tig die Anlage schon alsbald nach' dem Yersicherühgsfall, wenn auch nach ihren Angaben nur notdürftig, wieder her-, .gestellt, also in jedem Fall fristgemäß mit der Wieder-. herstellung begonnen. Aber auch wenn dies nicht geschehen wäre, wäre der Einwand der'Klägerinnen nicht gerechtfertigt» Für die in den Verwirkungsklauseln der Versi-fch'erurigsbedin'gungeh enthaltenen Ausschlußfristen gelten wegen ihrer Vertragsnatur die das gesamte Verträgsrecht i; .'.beherrschenden' Grundsätze von'Treu und Glauben (§§ 157, 242 BGB)» Der Versicherer kann sich deshalb dann nicht auf ihre Versäumung berufen, wenn diese entschuldbar ist (RGZ 62, 191; 150, 181 /~8S7; VA 1918 Anh S 49; LZ 19114 394; OLG Colmar VA 1913 Nr 773)» Das ist hier der Fall. Nach § 3 der Sonderbedingungen hat der Versicherer den Teil der Entschädigung, der der Zeitwertentschädigung
entspricht, .unabhängig von dem Beginn der Wiederherstellung gemäß § ,17 AEB zwei Wochen nach der vollständigen' Feststellung der Entschädigung zu zahlen. Der Anspruch auf den Rest der Neuwertvergütung entsteht in dem Umfang in dem dieVerwendung: der Entschädigung zur Wiederherstellung sichergestelltrist. Die Klägerinnen haben hier nun innerhalb der Zwei Jahresfristweder die Zeitwert ent-Schädigung noch auch, den sie übersteigenden’Betrag der-Neuwertent Schädigung - gezahlt, obwohl sie selbst nicht behaupten,; daß die Verwendung der Entschädigung für die Wiederherstellung nicht sichergestellt gewesen sei: tatsächlich hatte die Beklagte ja auch schon alsbald nach dem Versicherungsfall erhebliche Beträge zur Wiederherstellung aufgewandt. Die ersten Zahlungen der Klägerinnen sind vielmehr erst nach Ablauf der Zweijahresfrist ■erfolgt, als dies, zur Abwendung der Zwangsvollstreckung' • aus'dem angefochtenen' Urteil notwendig wurde. Der Sinn ' der angeführten .Bestimmungen■kann nur der sein, ' daß der VersicherVmgsnehmer durch die dort festgesetzten Zahlim-gen in die Lage versetzt werden soll, die Wiederherstellung vorzunehmen, ohne hierfür eigene oder fremde Mittel :i:n Anspruch nehmen' zu müssen; Leistet der Versicherer '.solche Zahlungen nicht und macht er damit die Wiederherstellung aus diesen Mitteln Selbst. unmöglich, sö: kann er nach Treu und Glauben auch nicht■den Verwirkungseinwand geltend machen,■wenn der Versicherungsnehmer dann die Wiederherstellung nicht fristgemäß vornimmt (so auch OLG Königsberg JR PrV 1331, 61), Das bedeutet nicht, daß der Versichernrgsnehmer nunmehr die volle Neiiwertentschädi-gang ohne Rücksicht auf die Wiederherstellung verlangen könnte; es wird ihm vielmehr nur die Möglichkeit eröffnet, die Wiederherstellung auch nach Ablauf der Frist nachzuholen (Hagen JR PrV 1932, 33 /“39 7,•
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5» Das sng'exochtene Urteil war 'Hiernach' insoweit •'aufzüheben, '.als der Widerklage stattgegeben worden ist ,
Insoweit"'war’die Sache gemäß § 565 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung arm das Berufungsgericht .■■■ ziuriic&zuverweiseri,• das nunmehr auch über die' Kosten der Revision sowie Uber den Antrag der Klägerinnen aus § 7! 7 Abs 3 ZPO zu entscheiden haben wird» ■
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