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BGH

Gericht: BGH

a) Zur "Reklamation" nach Nr. 7.2 Satz 2 ADS Güterversicherung 1973 gehört nicht das Verlangen der Versicherungssumme. Vielmehr genügt hierzu, daß der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Verschollenheitsfrist dem Versicherer mitteilt, daß das Transportmittel (Schiff) nicht angekommen und keine Nachricht von ihm eingegangen ist. b) Der Versicherungsnehmer hat nach Nr. 1.1 und 7.2 ADS Güterversicherung 1973 auch dann Anspruch auf die Versicherungssumme, wenn die Verschollenheit des Schiffes durch den Konkurs des Charterers bewirkt worden ist. Februar 1981 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann für Recht erkannt: Die Klägerin hat von den Kosten der Revision 27/187 zu tragen. Oktober 1977 aufgetaucht und hatte in der Folgezeit 8.536 Kartons Dosenbier aus den von der Beklagten versicherten Partien ausgeladen. Demgegenüber hält die Beklagte Nr. 7.2 ADS Güterversicherung 1973 für nicht anwendbar, weil die Klägerin erst nach dem Auftauchen des MS MGreen Park” die Regulierung des Schadens der Fa.F. I. Gegenüber dem Klage-* anspruch hat sie weiter eingewendet, daß MS "Green Park" deshalb nicht in Port Harcourt angekommen sei, weil der Charterer des Schiffes in Konkurs geraten sei. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte verpflichtet, die Versicherungssummen für die beiden Partien auszuzahlen, weil diese nach Nr. 7.2 ADS Güterversicherung 1973 als verschollen anzusehen seien. Ohne Bedeutung seien insoweit der Konkurs des Charterers des MS "Green Park", das Auftauchen des Schiffes mit einem Teil der 10.000 Kartons Dosenbier im Hafen von Kalamata und das Nichtverwerten der dort gelöschten 8.536 Kartons durch die Fa.F. I. 1. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht, daß die Frage, ob die beiden von der Beklagten versicherten Partien als verschollen zu betrachten sind und welche Ersatzleistung die Beklagte für diesen Fall zu erbringen hat, nach Nr. 7.2 ADS Güterversicherung 1973 zu beantworten ist. "Sind die Güter mit dem Transportmittel verschollen, so leistet der Versicherer Ersatz wie im Falle des TotalVerlustes, es sei denn, daß mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Verlust als Folge einer nicht versicherten Gefahr anzunehmen ist. Das Transportmittel ist verschollen, wenn vom Zeitpunkt seiner geplanten Ankunft 60 Tage, bei europäischen Binnenreisen 30 Tage, verstrichen sind und bis zur Reklamation keine Nachricht von ihm eingegangen ist." b) Nach Meinung der Revision ist im Streitfall der Tatbestand der Nr. 7.2 Satz 2 ADS Güterversicherung 1973 entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht erfüllt, weil es an einer "Reklamation" der Klägerin (als Versicherungsnehmer) oder der Fa.F. I. § 72 ADS, der sich im Rahmen der Kaskoversicherung für Seeschiffe mit dem Fall der Verschollenheit und der Ersatzleistung des Versicherers hierfür befaßt, kennt den in Nr. 7.2 Satz 2 ADS Güterversicherung 1973 (neu) eingeführten Begriff der "Reklamation” nicht (wie übrigens auch nicht die DTV-Kaskoklausein 1978); außerdem ist § 72 ADS auf die Güterversicherung nicht mehr entsprechend anwendbar, nachdem § 91 ADS, der das bestimmt hatte, durch die Neuregelung dieser Versicherung in den ADS Güterversicherung 1973 weggefallen ist. ADS Güterversicherung 1973 deutlich, daß das Verlangen der Versicherungssumme nur mit der Frage des Übergangs von Rechten auf den Versicherer, hingegen nichts mit der "Reklamation" nach Nr. 7.2 Satz 2 ADS Güterversicherung 1973 zu tun hat. Insoweit genügt vielmehr, daß der Versicherungsnehmer oder der Versicherte nach Ablauf der in Nr. 7.2 Satz 2 ADS Güterversicherung 1973 jeweils festgelegten Fristen dem Versicherer mitteilen, daß das Transportmittel nicht angekommen sowie keine Nachricht von ihm eingegangen sei, und mit dieser "Reklamation der Verschollenheit" dem Versicherer, der in aller Regel keine Kenntnis von dem Verlauf der Reise der versicherten Güter hat, Gelegenheit geben, den Tatbestand der Verschollenheit, insbesondere das Fehlen einer Nachricht von dem Transportmittel, zu überprüfen und sich seinerseits auf den Verschollenheitsfall einzustellen. Das würde an dem Tatbestand der Verschollenheit, zu dessen Nachweis zunächst die Vorlage "glaubhafter Bescheinigungen über die Zeit, in welcher das Schiff den Abgangshafen verlassen hat, und über die Nichtankunft des Schiffes im Bestimmungshafen während der Verschollenheitsfrist” genügt (§ 884 Nr. 3 HGB), jedoch nichts ändern. Daß aber schon zu diesem Zeitpunkt eine Nachricht von dem für Mitte April 1977 in Port Harcourt erwarteten MS "Green Park” Vorgelegen hat, vermag auch die Beklagte nicht zu behaupten. 3. Nicht zu beanstanden ist weiter die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht dargetan, daß "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Verlust als Folge einer nicht versicherten Gefahr anzunehmen ist” (Nr. 7.2 Satz 1 ADS Güterversicherung 1973). Denn auch wenn man insoweit zu Gunsten der Beklagten unterstellt, daß die Verschollenheit des Schiffes durch den Konkurs des Charterers bewirkt worden ist, so ändert das nichts an ihrer Ersatzpflicht. 4. Rechtlich fehlerhaft ist hingegen, daß das Berufungsgericht der Klägerin schon jetzt die vollen Versicherungssummen mit insgesamt 187.000 DM zuerkannt hat. Insoweit hat es übersehen, daß die Beklagte nach Nr. 7.2 Satz 1 ADS Güterversicherung 1973 MErsatz wie im Falle des Totalverlustes” zu leisten hat. Für diesen Fall ist aber in Nr. 7.1 ADS Güterversicherung 1973 bestimmt, daß der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme nur "abzüglich des Werts geretteter Sachen verlangen kann". ADS Güterversicherung 1973 deut-j lieh, wonach der Versicherungsnehmer, der die Versicherungssumme erhalten hat und bei dem die Rechte an den oder auf die versicherten Güter verblieben sind (vgl. auch § 72 Abs.4 ADS, der bestimmt, daß das Recht des Versicherungsnehmers auf die Versicherungssumme bei Verschollenheit des Schiffes erlischt, wenn vor dessen - mit dem Abandon verbundenen -Ausübung eine Nachricht von dem Schiff eingeht). Der vorstehend aufgezeigte Fehler nötigt zu einer teilweisen Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht« Soweit allerdings von den 10.000 Kartons Dosenbier 1.464 Kartons nicht mehr aufgetaucht sind, steht der Klägerin schon jetzt die anteilige Versicherungssumme von 27.376,80 DM (187.000 DM : 10.000 = 18,70 DM x 1.464) nebst Zinsen zu. Februar 1981 dahin berichtigt, daß in Satz 1 der Kostenentscheidung an die Stelle des Wortes "Klägerin” das Wort "Beklagte" tritt.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
ADSPartieGüterversicherungGutVersicherungssummeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk:	ja	£
BGHZ:______________ia
ADS Güterversicherung 1973 Nr. 1.1, 7.2, 7.11.1, 7.11.3;
HGB § 884 Nr. 3
a)	Zur "Reklamation" nach Nr. 7.2 Satz 2 ADS Güterversicherung 1973 gehört nicht das Verlangen der Versicherungssumme. Vielmehr genügt hierzu, daß der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Verschollenheitsfrist dem Versicherer mitteilt, daß das Transportmittel (Schiff) nicht angekommen und keine Nachricht von ihm eingegangen ist.
b)	Der Versicherungsnehmer hat nach Nr. 1.1 und 7.2 ADS Güterversicherung 1973 auch dann Anspruch auf die Versicherungssumme, wenn die Verschollenheit des Schiffes durch den Konkurs des Charterers bewirkt worden ist.
c)	Tauchen verschollene Güter vor Auszahlung der Versicherungssumme wieder auf, so muß sich der Versicherungsnehmer hiervon den Wert dieser Güter abziehen lassen, soweit er sie wiedererlangt hat oder hätte wiedererlangen können.
d)	Zum Nachweis der Verschollenheit des Transportmittels.
BGH, Urt. v. 9. Februar 1981 - II ZR 87/80 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 87/80	URTEIL	Verkündet	am
9. Februar 1981 Kaufmann,
 Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der	Versicherungs	AG,	vertreten	durch	den	Vorstand
 Dipl «-Kaufmann Dieter WBHIHB» Og^m^^straße 11, K(
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Gebrüder führer Carsten
 Handels GmbH, vertreten durch den Geschäfts* , SgJHHP A^|HHgallee 38, MI
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr« ABI und Dr.
- Prozeßbevollmächtigte:
2
S
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1981 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen -das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. März 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es der Klage über den Betrag von 27.376,80 DM nebst Zinsen hinaus stattgegeben hat. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin hat von den Kosten der Revision 27/187 zu tragen. Die Entscheidung über die weiteren Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin versicherte am 26. Januar 1977 bei der Beklagten - im Rahmen einer mit dieser im Oktober 1976 geschlossenen General-Police für bestimmte Gütertransporte - die Beförderung von zwei Partien zu je 5.000 Kartons Dosenbier mit MS "Green Park” von Bremen nach Port Harcourt (Nigeria) "für Rechnung wen es angeht". In den beiden Einzelpolicen werden als Bedingungen der Versicherung die Allgemeinen Deutschen Seever-
 
sicherungs-Bedingungen (ADS), die Besonderen Bestimmungen für die Güterversicherung (ADS Güterversicherung 1973)» die Bedingungen der General-Police und bestimmte Klauseln aufgeführt,
MS "Green Park" hat die beiden Partien am 26* Januar 1977 in Bremen an Bord genommen. Das Schiff sollte in Port Harcourt Mitte April 1977 eintreffen. Es ist dort nicht angekommen.
Mit Schreiben vom 18. Juli 1977 teilte die Käuferin und Empfängerin der beiden Partien, die Fa. F. I. D^Ü & Brothers in Aba (Nigeria), der Beklagten unter Hinweis auf die in Ablichtung beigefügten Einzelpolicen u.a» mit:
"We regret to inform you that since you grant us your Insurance Cover for the Voyage/Conveyance or route as per MV. "GREEN PARK" from Bremen to Port Harcourt for our 10.000 Cartons of Canned Becks Beer under the Certificate numbers quoted above; we have not yet received advise of the arrivel of the Ship, nor having delivery of the goods. ...
The delay is now causing us a lot of trouble and we must ask you to investigate and let us know the position of the Ship and our goods; otherwise we shall be obliged to lay hand against you for the Contingency."
Mit Fernschreiben vom 23« November 1977 unterrichtete die Beklagte die Fa. F. I.	& Brothers, daß sich MS "Green
 Park" im Hafen von Kalamata (Griechenland) befinde. Das Schiff war dort am 10. Oktober 1977 aufgetaucht und hatte in der Folgezeit 8.536 Kartons Dosenbier aus den von der Beklagten versicherten Partien ausgeladen. Das Fernschreiben enthielt daneben die Bitte, dem Verkauf der Güter zu einem reduzierten Preis zuzustimmen. Darum bat die Beklagte in einem weiteren Fernschreiben vom 5. Januar 1978 auch die Klägerin. Diese hatte
 zuvor mit Schreiben vom 16. Dezember 1977 unter Vorlage der Einzelpolicen und der Konnossemente von der Beklagten verlangt, den Schaden der Fa. F. I. D^^p & Brothers zu regulieren.
Mit der Klage fordert die Klägerin - auch aus abgetretenem Recht der Fa. F. I. D^^p & Brothers - von der Beklagten die Versicherungssummen für die beiden Partien in Höhe von je 93.500 DM. Nach Ansicht der Klägerin sind beide Partien nach Nr. 7.2 ADS Güterversicherung 1973 als verschollen anzusehen.
Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 187.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Demgegenüber hält die Beklagte Nr. 7.2 ADS Güterversicherung 1973 für nicht anwendbar, weil die Klägerin erst nach dem Auftauchen des MS MGreen Park” die Regulierung des Schadens der Fa. F. I. D^^P & Brothers verlangt habe. Gegenüber dem Klage-* anspruch hat sie weiter eingewendet, daß MS "Green Park" deshalb nicht in Port Harcourt angekommen sei, weil der Charterer des Schiffes in Konkurs geraten sei. Das gehe aber nicht zu ihren Lasten. Im übrigen müsse sich die Klägerin entgegenhalten lassen, daß die Fa. F. I. D^p & Brothers die in Kalamata gelöschten und damals noch unverdorbenen 8.536 Kartons Dosenbier nicht in Griechenland zur Schadensminderung verkauft habe.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Hauptforderung nebst der zuerkannten Zinsen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
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Entscheidungsgründe;
I.	Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte verpflichtet, die Versicherungssummen für die beiden Partien auszuzahlen, weil diese nach Nr. 7.2 ADS Güterversicherung 1973 als verschollen anzusehen seien. Ohne Bedeutung seien insoweit der Konkurs des Charterers des MS "Green Park", das Auftauchen des Schiffes mit einem Teil der 10.000 Kartons Dosenbier im Hafen von Kalamata und das Nichtverwerten der dort gelöschten 8.536 Kartons durch die Fa. F. I. Di^^ & Brothers oder durch die Klägerin.
II. Diese Ausführungen halten nur teilweise einer rechtlichen Nachprüfung stand.
1.	Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht, daß die Frage, ob die beiden von der Beklagten versicherten Partien als verschollen zu betrachten sind und welche Ersatzleistung die Beklagte für diesen Fall zu erbringen hat, nach Nr. 7.2 ADS Güterversicherung 1973 zu beantworten ist. Das folgt aus Nr. 9.6.1 ADS Gürerver-sicherung 1973> wonach deren Bestimmungen an die Stelle der
§§ 80 bis 99 ADS (Abschnitt: Güterversicherung) treten.
2.	Zutreffend ist ferner die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die beiden Partien als verschollen anzusehen sind.
a)	Auszugehen ist insoweit von Nr. 7.2 Satz 1 und 2 ADS Güterversicherung 1973. Diese lauten:
 
"Sind die Güter mit dem Transportmittel verschollen, so leistet der Versicherer Ersatz wie im Falle des TotalVerlustes, es sei denn, daß mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Verlust als Folge einer nicht versicherten Gefahr anzunehmen ist. Das Transportmittel ist verschollen, wenn vom Zeitpunkt seiner geplanten Ankunft 60 Tage, bei europäischen Binnenreisen 30 Tage, verstrichen sind und bis zur Reklamation keine Nachricht von ihm eingegangen ist."
b)	Nach Meinung der Revision ist im Streitfall der Tatbestand der Nr. 7.2 Satz 2 ADS Güterversicherung 1973 entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht erfüllt, weil es an einer "Reklamation" der Klägerin (als Versicherungsnehmer) oder der Fa. F. I.	&	Brothers (als Versicherte) gegenüber der Be-
klagten vor dem Auftauchen des MS "Green Park" im Hafen von Kalamata (10. Oktober 1977) fehle. Zwar habe die Versicherte der Beklagten in dem Schreiben vom 18. Juli 1977 mitgeteilt, daß sie bis jetzt keine Nachricht über die Ankunft des Schiffes erhalten und die Güter nicht empfangen habe, und diese außerdem um die Angabe der Position des Schiffes und der Güter gebeten. Jedoch könne weder darin noch in dem weiteren Satz des Schreibens ("otherwise we shall be obliged to lay hand against you for the Contingency") eine "Reklamation" im Sinne von Nr. 7.2 Satz 2 ADS Güterversicherung 1973 gesehen werden. Denn diese müsse das unbedingte Verlangen der Versicherungssumme enthalten.
Dem kann nicht gefolgt werden. Weder geben § 72 ADS noch Nr. 7.11.1 ADS Güterversicherung 1973 für die Ansicht der Revision etwas her. § 72 ADS, der sich im Rahmen der Kaskoversicherung für Seeschiffe mit dem Fall der Verschollenheit und der Ersatzleistung des Versicherers hierfür befaßt, kennt den in Nr. 7.2 Satz 2 ADS Güterversicherung 1973 (neu) eingeführten
 
Begriff der "Reklamation” nicht (wie übrigens auch nicht die DTV-Kaskoklausein 1978); außerdem ist § 72 ADS auf die Güterversicherung nicht mehr entsprechend anwendbar, nachdem § 91 ADS, der das bestimmt hatte, durch die Neuregelung dieser Versicherung in den ADS Güterversicherung 1973 weggefallen ist. Allerdings messen auch die letzteren dem Verlangen der Versicherungssumme besondere Bedeutung bei (vgl. Nr. 7.11.1: "Verlangt der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme, so kann der Versicherer wählen, ob mit Zahlung der Versicherungssumme die Rechte an den oder auf die versicherten Güter auf ihn übergehen sollen oder nicht. Der Rechtsübergang entfällt, wenn der Versicherer ihn nicht unverzüglich nach Kenntnis der Umstände des Versicherungsfalls wählt.”). Indes macht gerade Nr. 7.11.1 ADS Güterversicherung 1973 deutlich, daß das Verlangen der Versicherungssumme nur mit der Frage des Übergangs von Rechten auf den Versicherer, hingegen nichts mit der "Reklamation" nach Nr. 7.2 Satz 2 ADS Güterversicherung 1973 zu tun hat. Insoweit genügt vielmehr, daß der Versicherungsnehmer oder der Versicherte nach Ablauf der in Nr. 7.2 Satz 2 ADS Güterversicherung 1973 jeweils festgelegten Fristen dem Versicherer mitteilen, daß das Transportmittel nicht angekommen sowie keine Nachricht von ihm eingegangen sei, und mit dieser "Reklamation der Verschollenheit" dem Versicherer, der in aller Regel keine Kenntnis von dem Verlauf der Reise der versicherten Güter hat, Gelegenheit geben, den Tatbestand der Verschollenheit, insbesondere das Fehlen einer Nachricht von dem Transportmittel, zu überprüfen und sich seinerseits auf den Verschollenheitsfall einzustellen.
c)	Nach dem - allerdings nicht unbestrittenen - Vortrag der Beklagten soll MS "Green Park" erstmals nicht am 10. Oktober 197^
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in Kalamata, sondern, wie einer entsprechenden Mitteilung im Lloyd*s Shipping Index vom 4. Oktober 1977 zu entnehmen sei, bereits am 12. August 1977 in Apapa (Lagos) aufgetaucht sein. Das würde an dem Tatbestand der Verschollenheit, zu dessen Nachweis zunächst die Vorlage "glaubhafter Bescheinigungen über die Zeit, in welcher das Schiff den Abgangshafen verlassen hat, und über die Nichtankunft des Schiffes im Bestimmungshafen während der Verschollenheitsfrist” genügt (§ 884 Nr. 3 HGB), jedoch nichts ändern. Denn die "Reklamation der Verschollenheit” des MS "Green Park” im Schreiben der Fa. F. I.	&	Brothers vom 18. Juli 1977 ist bei der
 Beklagten auch vor dem 12. August 1977, nämlich am 25* Juli 1977, eingegangen. Daß aber schon zu diesem Zeitpunkt eine Nachricht von dem für Mitte April 1977 in Port Harcourt erwarteten MS "Green Park” Vorgelegen hat, vermag auch die Beklagte nicht zu behaupten.
3.	Nicht zu beanstanden ist weiter die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht dargetan, daß "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Verlust als Folge einer nicht versicherten Gefahr anzunehmen ist” (Nr. 7.2 Satz 1 ADS Güterversicherung 1973). Die Angriffe, welche die Revision insoweit erhebt, sind unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob die Feststellung des Berufungsgerichts, der Konkurs des Charterers des MS "Green Park” sei nicht ursächlich für die seit Eingang des Schreibens der Fa. F. I. D^|0 & Brothers vom 18. Juli 1977 bei der Beklagten feststehende Verschollenheit der beiden Partien gewesen, verfahrensrechtlich nicht haltbar ist. Denn auch wenn man insoweit zu Gunsten der Beklagten unterstellt, daß die Verschollenheit des Schiffes durch den Konkurs des Charterers bewirkt worden ist, so ändert das nichts an ihrer Ersatzpflicht. Die gegenteilige
 
Auffassung der Revision verkennt, daß die nicht versicherten Gefahren in Nr, 1.1.2 ADS Güterversicherung 1973 - bei einer im übrigen "alle Gefahren” umfassenden Versicherung (Nr. 1.1.1 ADS Güterversicherung 1973) - genau umschrieben sind und hierzu ein solcher Fall nicht gehört.
4.	Rechtlich fehlerhaft ist hingegen, daß das Berufungsgericht der Klägerin schon jetzt die vollen Versicherungssummen mit insgesamt 187.000 DM zuerkannt hat. Insoweit hat es übersehen, daß die Beklagte nach Nr. 7.2 Satz 1 ADS Güterversicherung 1973 MErsatz wie im Falle des Totalverlustes” zu leisten hat.
Für diesen Fall ist aber in Nr. 7.1 ADS Güterversicherung 1973 bestimmt, daß der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme nur "abzüglich des Werts geretteter Sachen verlangen kann".
Aus dieser Regelung sowie aus dem allgemeinen Gedanken, daß der Versicherungsfall grundsätzlich zu keiner Bereicherung des Versicherungsnehmers (oder des Versicherten) führen darf, folgt für den Fall der Verschollenheit, daß sich der Versicherungsnehmer (oder der Versicherte) den Wert aufgetauchter Güter, sofern er sie wiedererlangt oder hätte wiedererlangen können, von der Versicherungssumme abziehen lassen muß. Das macht außerdem die Regelung der Nr. 7.11.3 ADS Güterversicherung 1973 deut-j lieh, wonach der Versicherungsnehmer, der die Versicherungssumme erhalten hat und bei dem die Rechte an den oder auf die versicherten Güter verblieben sind (vgl. Nr. 7.11.1 ADS Güterversicherung 1973)» dem Versicherer den gemeinen Wert oder den Nette Verkaufserlös wiedererlangter Güter zu erstatten hat (vgl. auch § 72 Abs. 4 ADS, der bestimmt, daß das Recht des Versicherungsnehmers auf die Versicherungssumme bei Verschollenheit des Schiffes erlischt, wenn vor dessen - mit dem Abandon verbundenen -Ausübung eine Nachricht von dem Schiff eingeht).
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5. Der vorstehend aufgezeigte Fehler nötigt zu einer teilweisen Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht« Soweit allerdings von den 10.000 Kartons Dosenbier 1.464 Kartons nicht mehr aufgetaucht sind, steht der Klägerin schon jetzt die anteilige Versicherungssumme von 27.376,80 DM (187.000 DM : 10.000 = 18,70 DM x 1.464) nebst Zinsen zu. Hingegen bedarf es hinsichtlich der aufgetauchten 8.536 Kartons nunmehr der vom Berufungsgericht bisher unterlassenen Prüfung, ob und mit welchem Wert sie den restlichen Teil von 159.623,20 DM der beiden Versicherungssummen mindern.
Stimpel
 Dr. Schulze
 Fleck
Dr. Bauer
 Dr. Kellermann
BUNDESGERICHTSHOF
ii zr 87/80	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der C<
Versicherungs AG, vertreten durch den Vorstand
 Dipl.-Kaufmann Dieter W{
istraße 11, Kl
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Gebrüder führer Carsten Gl
 Handels GmbH, vertreten durch den Geschäfts-A^B|H^allee 33,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr.	und
 Dr.
Prozeßbevollmächtigte
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Bundschuh am 16. Februar 19öl
 beschlossen:
Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wird die Formel des Urteils vom 9. Februar 1981 dahin berichtigt, daß in Satz 1 der Kostenentscheidung an die Stelle des Wortes "Klägerin” das Wort "Beklagte" tritt.
Stimpel	Dr.	Schulze	Fleck
 Dr
Bauer
 Bundschuh