Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15* Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Liesecke, Dr. Schulze, Dr« Bauer und Dr. Tidow für Recht erkannt: Die Parteien vereinbarten im Jahre 1912, daB die Klägerin für die von der Beklagten der AFC zu stellenden Schiffe als Schiffsmakler fungieren sollte und eine Befrachtungscourtage erhalten sollte. Sie gründeten für MS "Pomona" eine Partenreederei unter Festsetzung der Beteiligung im Verhältnis von 3 (Klägerin) : 7 (Beklagte) und vereinbarten, daß die Beklagte die Geschäfte des Korrespondentreeders, die Klägerin die des Schiffsmaklers übernehmen sollte. Die Klägerin hat von der Beklagten als Korrespondentreeder die Maklercourtage auch für solche Geschäfte, an denen sie nicht mitgewirkt hat, erhalten. Die Klägerin nimmt für sich gegenüber der Beklagten das Recht in Anspruch, die gesamte Tätigkeit, die von einem Schiffsmakler für die im Klagantrag genannten acht Schiffe vorgenommen werden kann, selbst auszuüben, insbesondere auch bei der Vercharterung der Schiffe als Makler mitzuwirken. Die Parteien hätten sich die Aufgaben des Schiffahrtsgeschäfts bezüglich der gemeinsamen Kühlschiff flotte dahin geteilt, daß die Beklagte jeweils als Korrespondentreeder und die Klägerin als Schiffsmakler tätig werden sollte. a) den Abschluß aller Fracht- und Charterverträge für die Kühlmotorschiffe "Pongal", " Pent el ikon", "Pekari", "Persimmon", "Pica", "Pirol", "Parma" und "Padua" ausschließlich über die Klägerin als Schiffsmakler vorzunehmen, insbesondere sich eigener Verfrachtungs- und Vercharterungs-tätigkeit gegenüber Dritten zu enthalten und es zu unterlassen, diese Rechtsgeschäfte Über andere Schiffsmakler ohne Mitwirkung der Klägerin vorzunehmen; Das Berufungsgericht stellt entsprechend dem Klagantrag fest, die Beklagte sei verpflichtet, den Abschluß aller Fracht- und Charterverträge für bestimmte, namentlich genannte Schiffe ausschließlich über die Klägerin als Schiffsmakler vorzunehmen, insbesondere sich eigener Verfrachtungs- und Vercharterungstätigkeit gegenüber Dritten zu enthalten und es zu unterlassen, diese Rechtsgeschäfte über andere Schiffsmakler ohne Mitwirkung der Klägerin vorzunehmen. Es sei nicht deutlich gesagt, daß Kontaktaufnahmen zu dritten Interessenten entsprechend den Gründen des Urteils zugelassen werden, und auch nicht erklärt, wie in Eilfällen verfahren werden solle und ob auch die Abwicklung bereits abgeschlossener Fracht- und Charterverträge sowie die dabei etwa zu entfaltende eigene Tätigkeit, abgesehen von Rechtsgeschäften, unter das Verbot falle. Insofern geht der Zusatz weiter als das Gebot, den Abschluß nur Uber die Klägerin vorzunehmen, enthält aber auch die Einschränkung, daß der Beklagten die bloße Kontaktaufhahme mit Interessenten nicht verboten wird. Auch das Gebot, die Klägerin laufend Uber alle Tatsachen und Rechtsverhältnisse bezüglich der Schiffe zu unterrichten, die fUr die Vercharterung bedeutsam sind, leidet nicht an der von der Revision gerügten Unbestimmtheit. Sie haben anläßlich der Gründung der Partenreedereien , abgesehen vom Vertrag über "Pomona", außerhalb der Reedereiverträge und ohne Zustimmung der etwa weiteren als Partenreeder in Aussicht genommenen und beitretenden Personen jeweils in einem besonderen Schriftwechsel ohne Bezugnahme auf die Stellung der Beklagten als Korrespondentreeder der Partenreedereien die Vereinbarung getroffen» daß die Schiffsmaklergeschäfte für die Dauer der Partenreederei durch die Klägerin ausgeführt werden. Das Berufungsgericht konnte bei dieser Sachlage unbedenklich zu dem Ergebnis gelangen» die Beklagte habe sich selbst durch die Maklerabrede gewissen Verpflichtungen bezüglich der Führung der Reedereigeschäfte unter Mitwirkung der Klägerin unterworfen. Das Berufungsgericht ist aufgrund einer Auslegung des Wortlauts und des Zwecks der Maklerabrede der Ansicht, die Klägerin habe ein Recht auf Tätigkeit als Schiffsmakler für die Dauer der einzelnen Partenreederei. Das Berufungsgericht hat auch den Sinn und Zweck der Abreden gewürdigt und dabei nicht außer Betracht gelassen, daß bei Dienstverträgen in der Regel kein Anspruch auf Beschäftigung besteht. Die Klägerin sollte, wie das Berufungsgericht als Sinn der Verträge darlegt, nicht nur ihre Dienste als Schiffsmakler anbieten dürfen, sondern die Beklagte sollte sie auch tatsächlich entgegennehmen müssen. Der Klägerin kam es, wie das Berufungsgericht feststellt, nicht nur auf die Courtage an, die sie dann in jedem Falle erhielt, sondern auf ihr effektives Auftreten als Schiffsmakler für diese Schiffe, die in zunehmendem Maße durch Vercharterung genutzt wurden. etwa 1/3 des Verts der Beklagten die Stellung eines Korrespondentreeders, wollte aber, wie das Berufungs» gericht darlegt, im Interesse ihres geschäftlichen Ansehens auch am Betrieb dieses Schiffahrtgeschäftes beteiligt sein und auf dem Markt in Erscheinung treten. Es ergeben sich auch keine Bedenken gegen eine solche Verpflichtung des Korrespondentreeders unter dem Gesichtspunkt, daß die Klägerin auch Dritten Schiffsmaklerdienste leistet, die mit der Beklagten oder den Partenreedereien in Wettbewerb treten. Mit Recht hat das Berufungsgericht ein Wettbewerbsverbot für die Klägerin aus der bei jedem neuen Schiff wiederholten Abrede der Parteien nicht entnommen. Die Beklagte wußte beim Abschluß, daß die Klägerin als Schiffsmakler auch für andere Reeder tätig war und auch eigene Seeschiffe hat. Der Anspruch auf eine entsprechende Tätigkeit für die Schiffe ist nicht davon abhängig gemacht worden, daß sich die Beklagte ausschließlich hiermit beschäftigte. V. Das Berufungsgericht hat ein Recht der Klägerin auf Betätigung als Schiffsmakler für die Schiffe der Partenreedereien auch unter Würdigung des Umstandes für dargetan erachtet, daß die Beklagte in den Jahren 1931 bis 1963 mit Wissen der Klägerin ohne deren Mitwirkung Charterverträge abgeschlossen hat, ohne daß die Klägerin Widerspruch erhob. Hier könne diesem Indiz aber kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden, weil die Parteien zu demindest bis 1960/1961 freundschaftlich und harmonisch zusammengearbeitet hätten und vor 1963 die Beklagte die Klägerin nicht von den Geschäften vollständig ausschloß, sondern sie mit ihr besprochen und abgestimmt hat. Die Revision hält die Würdigung des Berufungsgerichts für fehlerhaft, weil nach seinen Ausführungen das freundschaftliche Einvernehmen nur teilweise als Motiv des Verhaltens der Klägerin betrachtet, aber ein weiterer Grund nicht erörtert werde. Das Berufungsurteil sei widerspruchsvoll» wenn es ein Recht der Klägerin auf Beschäftigung als Schiffsmakler annehme» aber einen Protest der Klägerin gegen ihre vorliegende Ausschaltung nicht für erforderlich ansehe. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts ist aber nicht ersichtlich« Das Berufungsgericht brauchte gemäß § 286 ZPO die angeführten Indizien für den Vertragsinhalt nicht in dem von der Revision für richtig gehaltenen Sinne zu würdigen. Das Berufungsgericht hat als weiteren Grund für das Verhalten der Klägerin in den Jahren 1951 bis 1963 angeführt» daß die Vercharterungen mit ihr besprochen und abgestimmt wurden« Nach der Würdigung des Berufungsgerichts hat sich damals die Klägerin ohne Aufgabe ihrer in den Maklerabreden festgelegten» aus Wortlaut und Sinn zu entnehmenden Rechtspositionen damit begnügt» an den Geschäften durch Konsultationen beteiligt zu werden« Auf den Umfang der nur von der Beklagten bearbeiteten Geschäfte kam es hierfür nicht an« Jedenfalls hat auch die Klägerin für einen Teil der Verträge die Verhandlungen geführt« Die Klägerin hatte auch nicht» wie die Revision meint» den Bestätigungsschreiben zu widersprechen» um ihre Rechte aus den Maklerabreden zu wahren. Die Klägerin hatte daher keinen Anlaß, dem Inhalt der Schreiben zu widersprechen, mögen auch zur Zeit des Zugangs der Schreiben die Parteien in gegenseitigem Einvernehmen zu einem wesentlichen Teil anders verfahren sein und die Klägerin damals nicht auf der im Schreiben von 1951 niedergelegten Besorgung und Ausführung der Geschäfte durch sie bestanden haben. Das Berufungsgericht hat auch das Verhalten der Klägerin nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung geprüft, wie die Revision meint, sondern hat zunächst ein Beschäftigungsrecht der Klägerin für vereinbart und nicht durch eine Änderung des Vertrages im Wege konkludenten Verhaltens beseitigt angesehen. Eine Verwirkung des Anspruchs hat das Berufungsgericht mit Recht verneint, weil die Klägerin keinen Anlaß zu der Annahme der Beklagten gegeben hat, sie wolle nicht mehr auf eigene Schiffsmaklertätigkeit für die Partenreedereien bestehen, worauf sich die Beklagte eingestellt haben könnte Der Umstand, daß sie nach den damaligen Verhältnissen (freundschaftliche Zusammenarbeit, Konsultationen vor Abschlüssen) nicht mit dem Anspruch auf Beschäftigung als Schiffsmakler bei allen Abschlüssen entsprechend dem Bestätigungsschreiben hervorgetreten ist, läßt sie dieses (ohne die von der Revision gerügten Verletzungen des § 282 ZPO vom Berufungsgericht für. Erst allmählich ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Vercharterungs tätigkeit wichtiger geworden und durch die veränderte Interessenslage der wesentliche Grund für die unüberbrückbaren Meinungsverschiedenheiten und schließlich den Streit der Parteien gelegt worden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 15. Oktober 1973 Kaufmann, Justizangestellte als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle II ZR 87/71 URTEIL in dem Rechtsstreit der Kommanditgesellschaft F. L » vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Villi Gi Christine von und Volf JBBvon T Beklagten und Revisionsklägerin, . Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und gegen die Kommanditgesellschaft Emst R ■■■ , Reeder und Schiffsmakler, vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Heinrich Ernst Roland und Burchard Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr und Prof. Dr. SHr- /ft Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15* Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Liesecke, Dr. Schulze, Dr« Bauer und Dr. Tidow für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 24« Juni 1971 wird auf Kosten der Beklagten zürückgeviesen« Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Reeder und Schiffsmakler, die Beklagte ist Reeder« Die Parteien arbeiten seit der Zeit vor dem ersten Veitkrieg auf dem Gebiet der Kühl-FruchtSchiffahrt zusammen« Die Beklagte gründete im Jahre 1911 die MKtKKtttB FMBt-C^HH» GmbH (im folgenden: AFC) für die Erzeugung und den Transport von Bananen, an der die Klägerin einen Anteil übernahm« Die Parteien vereinbarten im Jahre 1912, daB die Klägerin für die von der Beklagten der AFC zu stellenden Schiffe als Schiffsmakler fungieren sollte und eine Befrachtungscourtage erhalten sollte. Nach dem ersten Weltkrieg wurde die AFC in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Die Klägerin besaß 25,63 % der Aktien« Die AFC baute eigene Kühlschiffe, die an eine Vertriebsgesellschaft verchartert wurden« Die Parteien vereinbarten auch für diese Schiffe, daß die Klägerin als Schiffsmakler fungieren solle. Mit dem Neubau des MS "Pomona” im Jahre 1938 änderten die Parteien die Form, in der die Kühlschiffehrt betrieben wurde. Sie gründeten für MS "Pomona" eine Partenreederei unter Festsetzung der Beteiligung im Verhältnis von 3 (Klägerin) : 7 (Beklagte) und vereinbarten, daß die Beklagte die Geschäfte des Korrespondentreeders, die Klägerin die des Schiffsmaklers übernehmen sollte. Die AFC betrieb keine eigenen Schiffe mehr. Nach dem zweiten Weltkrieg wurde als erstes neues Kühlschiff MS "Pegasus" erbaut und hierfür von den Parteien eine Partenreederei mit dem alten Beteiligungsverhältnis gegründet. Hierbei wurde in einem besonderen Schriftwechsel neben dem Reedereivertrag die Maklerabrede aus dem Jahre 1938 wiederholt. Im Schreiben der Klägerin vom 27. Januar 1931 heißt es: "Die Schiffsmaklergeschäfte werden für die Dauer der Partenreederei durch die Firma Ernst R|M (* Klägerin) ausgeführt. Die Firma Ernst RflP besorgt insbesondere die Befrachtung, Klarierung, alle mit der Expedition der Schiffe zusammenhängenden Geschäfte, die Verfrachtung des Schiffes und vermittelt auch den evtl. Verkauf des Partenschiffes. Die Firma Emst Rfl^ erhält für die Vornahme der erwähnten Schiffsmaklergeschäfte eine Kommission von 1 2/3 % auf die eingefahrenen Bruttofrachten. ..." In der Folgezeit gründeten die Parteien, zu dem Teil unter Beteiligung weiterer Personen, Partenreedereien für die Schiffe "Pentelikon", "Puna", "Pongal", "Pisang", "Pekari", "Persimmon", "Pica", "Pirol", "Parma" und "Padua". In den Reedereiverträgen wurde jeweils die Beklagte zu dem Korrespondentreeder bestellt. Diese bestätigte jeweils der Klägerin besonders die Maklerabrede, indem sie auf das Schreiben vom 27* Januar 1931 Bezug nahm. 4 Die Schiffe der Partenreedereien wurden nicht nur durch die APC befrachtet, sondern in zunehmendem Maße verchartert. Hierbei schloß in den Jahren 1931 bis 1963 die Beklagte vielfach Charterverträge, ohne daß die Klägerin mitwirkte. Die Geschäftsleitungen und deren Sachbearbeiter unterrichteten sich wechselseitig Über alle laufenden Geschäftsvorfälle. Seit 1961 kam es zunehmend zu Auseinandersetzungen wegen der eigenen Vercharterungstätigkeit der Beklagten. Die Klägerin forderte von der Beklagten, zu den Vorverhandlungen über Charterungen zugezogen zu werden. Die Beklagte forderte mehrfach Interessenten auf, nur mit ihr zu verhandeln. Die Beklagte nimmt jetzt die Vercharterung von Schiffen der Partenreedereien fast ausschließlich selbst vor. Die Klägerin hat von der Beklagten als Korrespondentreeder die Maklercourtage auch für solche Geschäfte, an denen sie nicht mitgewirkt hat, erhalten. Die Klägerin nimmt für sich gegenüber der Beklagten das Recht in Anspruch, die gesamte Tätigkeit, die von einem Schiffsmakler für die im Klagantrag genannten acht Schiffe vorgenommen werden kann, selbst auszuüben, insbesondere auch bei der Vercharterung der Schiffe als Makler mitzuwirken. Sie macht geltend, dieses Recht sei bereits beim Beginn der gemeinsamen Tätigkeit im Rahmen der im. Jahre 1911 gegründeten AFC festgelegt worden. Die Parteien hätten sich die Aufgaben des Schiffahrtsgeschäfts bezüglich der gemeinsamen Kühlschiff flotte dahin geteilt, daß die Beklagte jeweils als Korrespondentreeder und die Klägerin als Schiffsmakler tätig werden sollte. Für die Ausübung ihres Rechts benötige sie die Mitteilung aller für die Verfrachtung und Vercharterung der Schiffe bedeutsamen Tatsachen. Sie hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, a) den Abschluß aller Fracht- und Charterverträge für die Kühlmotorschiffe "Pongal", " Pent el ikon", "Pekari", "Persimmon", "Pica", "Pirol", "Parma" und "Padua" ausschließlich über die Klägerin als Schiffsmakler vorzunehmen, insbesondere sich eigener Verfrachtungs- und Vercharterungs-tätigkeit gegenüber Dritten zu enthalten und es zu unterlassen, diese Rechtsgeschäfte Über andere Schiffsmakler ohne Mitwirkung der Klägerin vorzunehmen; b) die Klägerin laufend über alle Tatsachen und Rechtsverhältnisse bezüglich der zu a) aufgezählten Schiffe zu unterrichten, die für die Verfrachtung und VerCharterung der Schiffe bedeutsam sind, insbesondere über ihre Beschäftigung. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat bestritten, daß die Abreden über die Schiffsmaklertätigkeit für die acht Schiffe ein Recht der Klägerin begründeten, ausschließlich die gesamte Verfrachtungsund Vercharterungstätigkeit wahrzunehmen. Sie müßte als Korrespondentreeder auch selbst über den Einsatz der Schiffe verhandeln können und müsse entscheiden, ob sie die Klägerin als Schiffsmakler beschäftigen wolle. Diese sollte in jedem Falle die Courtage als zusätzlichen Gewinn erhalten. So sei auch die Abwicklung der Geschäfte von 1951 bis 1963 gehandhabt worden. Die Charterverträge seien überwiegend ohne Mitwirkung der Klägerin abgeschlossen worden, ohne daß die Klägerin dagegen protestiert habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen • Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht stellt entsprechend dem Klagantrag fest, die Beklagte sei verpflichtet, den Abschluß aller Fracht- und Charterverträge für bestimmte, namentlich genannte Schiffe ausschließlich über die Klägerin als Schiffsmakler vorzunehmen, insbesondere sich eigener Verfrachtungs- und Vercharterungstätigkeit gegenüber Dritten zu enthalten und es zu unterlassen, diese Rechtsgeschäfte über andere Schiffsmakler ohne Mitwirkung der Klägerin vorzunehmen. Die Revision meint, das Verbot eigener "Verfrachtungs- und Vercharterungstätigkeit" für diese Schiffe sei zu unbestimmt. Es sei nicht deutlich gesagt, daß Kontaktaufnahmen zu dritten Interessenten entsprechend den Gründen des Urteils zugelassen werden, und auch nicht erklärt, wie in Eilfällen verfahren werden solle und ob auch die Abwicklung bereits abgeschlossener Fracht- und Charterverträge sowie die dabei etwa zu entfaltende eigene Tätigkeit, abgesehen von Rechtsgeschäften, unter das Verbot falle. Ein Mangel des Urteils, der zu seiner Aufhebung nötigen könnte, liegt indessen nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Tätigkeit, die es der Beklagten verbietet, nach Möglichkeit umschrieben. Es handelt sich um ein Feststellungsurteil, bei dem eine zusammenfassende Kennzeichnung des Rechtsverhältnisses nötig war. Das Berufungsgericht hat sich dabei an die Ausdrucksweisen der vertraglichen Abreden der Parteien gehalten. Es nimmt Bezug auf die Tätigkeit eines Schiffsmaklers. Aus der Verkehrsauffassung läßt sich entnehmen, welche Handlungen dazu gehören und in welchem Umfang ein Reeder für die hier in Frage stehende Partenreederei mit Schiffen bestimmter Größe und Bauart einen Schiffsmakler für den Schiffahrtsbetrieb hinzuzieht. Ferner sind die Entscheidungsgründe für den Inhalt der Formel in Betracht zu ziehen, so daß z. B. die bloße Kontaktaufnahme zu dem Interessenten nicht erfaßt wird (S. 14 BU). Wie die Klägerin in Eilfällen zu Verhandlungen hinzugezogen werden solle, brauchte das Urteil nicht zu bestimmen. Auch hier ergibt die Verkehrsübung, wie ein Reeder mit seinem Schiffsmakler in Eilfällen in Verbindung tritt. Die Abwicklung der geschlossenen Charterverträge wird nicht erwähnt und gehört ersichtlich nicht zu dem Abschluß von Fracht- und Charterverträgen oder eigener Verfrachtungs- und Vercharterungstätigkeit. Ebenso sind die von der Revision so genannten "Realakte” (z. B. Orientierung am Markt, Auskunftserteilung an Dritte) nicht vom Gebot und Verbot des Urteils betroffen. Die Parteien haben die Schiffsmaklerklausel, die aus der Zeit vor dem ersten Weltkrieg stammt, in zahlreichen Abreden wiederholt. Die Klägerin hat lange Zeit hindurch Schiffsmaklertätigkeit für die gemeinsam genutzten Schiffe ausgeübt. Nur ein Teil der Abschlüsse ist auch in den Jahren 1951 bis 1963 ohne Mitwirkung der Klägerin zustande gekommen (S. 22 BU). Die Klausel erschien also den Parteien als ein geeignetes Mittel, die der Klägerin zugesagte Tätigkeit zu kennzeichnen. Das Urteil konnte sich dem unbedenklich anpassen. Es handelt sich zudem um ein Feststellungsurteil, aus dem keine Vollstreckung stattfinden kann. Ist der etwaige Streit der Parteien /IIP Uber den Inhalt des Urteils im Wege der Auslegung nicht zu beheben, so ist eine neue Feststellungsklage möglich (vgl. RGZ 82, 161, 164). Auch verstößt das Urteil nicht gegen § 308 ZPO, Die Formel entspricht dem Klagantrag. Durch den Zusatz "insbesondere sich eigener Verfrachtungs- oder Vercharterungstätigkeit zu enthalten" wird klargestellt, daß auch die Ver-handlungsführung bis zu dem Abschluß untersagt wird. Insofern geht der Zusatz weiter als das Gebot, den Abschluß nur Uber die Klägerin vorzunehmen, enthält aber auch die Einschränkung, daß der Beklagten die bloße Kontaktaufhahme mit Interessenten nicht verboten wird. So wollte auch die Klägerin ihren Antrag verstanden wissen (Bl. 267 GA), und das Berufungsgericht ist dem gefolgt. Auch das Gebot, die Klägerin laufend Uber alle Tatsachen und Rechtsverhältnisse bezüglich der Schiffe zu unterrichten, die fUr die Vercharterung bedeutsam sind, leidet nicht an der von der Revision gerügten Unbestimmtheit. Die Verkehrsanschauungen der beteiligten Kreise bestimmen, was ein Reeder seinem Schiffsmakler an Unterlagen und Nachrichten an die Hand gibt, wenn dieser die Schiffe gUnstig verchartem soll. Naturgemäß kann eine solche Zusammenarbeit nur funktionieren, wenn die Beklagte loyal zu verfahren bereit ist. Das Urteil hat hier in erster Linie die Aufgabe, der Beklagten im Vege der gerichtlichen Feststellung diese Pflicht vor Augen zu führen, wenn der Klaganspruch begründet ist. Eine Feststellung der gebotenen oder verbotenen Handlungen im einzelnen und auch die Erhebung bestimmter Leistungsansprüche ist unmöglich. Das rechtliche Interesse der Klägerin an einer alsbaldigen Feststellung der allgemeinen Verpflichtungen der Beklagten aufgrund der Schiffsmaklerabrede kann daher nicht geleugnet werden. II« Das Berufungsgericht geht ohne nähere Erörterung davon aus9 die etwaigen Ansprüche der Klägerin richteten sich gegen die Beklagte und nicht gegen die jeweilige Partenreederei9 der das Schiff gehört, für das die Klägerin Schiffsmaklertätigkeit ausüben soll. Die Revision hält diese Auffassung für verfehlt. Die Beklagte habe als Korrespondentreeder » also im Namen der jeweiligen Partenreedereit gehandelt. Dem ist nicht zu folgen. Das Berufungsgericht hat ersichtlich die Maklerabreden als Individualverträge dahin ausgelegt» daß die Beklagte im eigenen Namen tätig geworden ist. Diese Auslegung ist ohne Verfahrensfehler vorgenommen worden und verstößt nicht gegen §§ 133, 137 BGB, Die Parteien waren schon seit 1911 an gemeinsamen Schiffahrtsunternehmen beteiligt und haben Maklerabreden zugunsten der Klägerin getroffen. Sie haben anläßlich der Gründung der Partenreedereien , abgesehen vom Vertrag über "Pomona", außerhalb der Reedereiverträge und ohne Zustimmung der etwa weiteren als Partenreeder in Aussicht genommenen und beitretenden Personen jeweils in einem besonderen Schriftwechsel ohne Bezugnahme auf die Stellung der Beklagten als Korrespondentreeder der Partenreedereien die Vereinbarung getroffen» daß die Schiffsmaklergeschäfte für die Dauer der Partenreederei durch die Klägerin ausgeführt werden. Weiteren Mitreedem ist das Bestehen dieser Abrede nur nachrichtlich zur Kenntnis gebracht worden (z. B, der IDUNA; vgl. Bl. 348 GA). Im Reedereivertrag ist jeweils die Beklagte zu dem Korrespondentreeder bestellt worden. Das Berufungsgericht konnte bei dieser Sachlage unbedenklich zu dem Ergebnis gelangen» die Beklagte habe sich selbst durch die Maklerabrede gewissen Verpflichtungen bezüglich der Führung der Reedereigeschäfte unter Mitwirkung der Klägerin unterworfen. A A ff III. Das Berufungsgericht ist aufgrund einer Auslegung des Wortlauts und des Zwecks der Maklerabrede der Ansicht, die Klägerin habe ein Recht auf Tätigkeit als Schiffsmakler für die Dauer der einzelnen Partenreederei. Die Revision rügt erfolglos die Verletzung anerkannter Auslegungsregeln durch das Berufungsgericht und ein fehlerhaftes Verfahren. Der Wortlaut der Maklerklausel besagt in stets gleicher Fassung, daß die Schiffsmaklergeschäfte durch die Klägerin Hausgeführtn und insbesondere die Befrachtung und Verfrachtung der Schiffe von ihr "besorgt” werden. Es ist nicht die Rede davon, die Klägerin solle nur für Schiffsmaklerdienste zur Verfügung stehen und habe sich mit ihrer Courtage zu begnügen, wenn sie nicht herangezogen werde. Der Wortlaut konnte bereits im Sinne eines Anspruchs auf wirkliche Betätigung bei diesen Geschäften gedeutet werden. Das Berufungsgericht hat auch den Sinn und Zweck der Abreden gewürdigt und dabei nicht außer Betracht gelassen, daß bei Dienstverträgen in der Regel kein Anspruch auf Beschäftigung besteht. Hier geht es ersichtlich um eine Aufteilung der Geschäfte des Korrespondentreeders im Hinblick auf die Beteiligung der Klägerin an den Partenreedereien. Die Klägerin sollte, wie das Berufungsgericht als Sinn der Verträge darlegt, nicht nur ihre Dienste als Schiffsmakler anbieten dürfen, sondern die Beklagte sollte sie auch tatsächlich entgegennehmen müssen. Der Klägerin kam es, wie das Berufungsgericht feststellt, nicht nur auf die Courtage an, die sie dann in jedem Falle erhielt, sondern auf ihr effektives Auftreten als Schiffsmakler für diese Schiffe, die in zunehmendem Maße durch Vercharterung genutzt wurden. Sie Überließ an allen Schiffen trotz einer Beteiligung von 11 etwa 1/3 des Verts der Beklagten die Stellung eines Korrespondentreeders, wollte aber, wie das Berufungs» gericht darlegt, im Interesse ihres geschäftlichen Ansehens auch am Betrieb dieses Schiffahrtgeschäftes beteiligt sein und auf dem Markt in Erscheinung treten. Aus dem Kreis der Geschäfte des Korrespondentreeders sollten hiernach diejenigen Tätigkeiten herausgenommen werden, die vielfach in neuerer Zeit vom Reeder einem Schiffsmakler übertragen werden. Dabei ist die Ver-charterung der Schiffe besonders genannt. Eine solche vertragliche Beschränkung des Korrespondentreeders unterliegt nicht deshalb Bedenken, weil seine Stellung nicht Übertragbar ist. Hier' verpflichtet sich der Korrespondentreeder lediglich, einen Ausschnitt der an sich von ihm wahrzunehmenden Geschäfte durch einen Dritten als seinen Gehilfen im Hinblick auf dessen kapitalmäßige Beteiligung an den Partenreedereien vornehmen zu lassen, wie auch sonst die Reeder sich zu ihrer Entlastung im Laufe der Zeit zunehmend der Schiffsmakler bedienen. Der Abschluß der Fracht- und Charterverträge blieb in jedem Fall dem Korrespondentreeder Vorbehalten. IV. Es ergeben sich auch keine Bedenken gegen eine solche Verpflichtung des Korrespondentreeders unter dem Gesichtspunkt, daß die Klägerin auch Dritten Schiffsmaklerdienste leistet, die mit der Beklagten oder den Partenreedereien in Wettbewerb treten. Mit der Tätigkeit eines Handelsvertreters für ein Unternehmen läßt sich die zugesagte Beschäftigung der Klägerin als Schiffsmakler für die Partenschiffe nicht vergleichen. Mit Recht hat das Berufungsgericht ein Wettbewerbsverbot für die Klägerin aus der bei jedem neuen Schiff wiederholten Abrede der Parteien nicht entnommen. Die Beklagte wußte beim Abschluß, daß die Klägerin als Schiffsmakler auch für andere Reeder tätig war und auch eigene Seeschiffe hat. Gleichwohl wurde die "Ausführung11 und "Besorgung" der Schiffsmaklergeschäfte durch die Klägerin vereinbart. Der Anspruch auf eine entsprechende Tätigkeit für die Schiffe ist nicht davon abhängig gemacht worden, daß sich die Beklagte ausschließlich hiermit beschäftigte. Das war nach der Stellung der Klägerin von vornherein ausgeschlossen. Aus der etwa für die Klägerin eintretenden, der Beklagten bekannten Interessenkollision brauchte das Berufungsgericht keine gegenteiligen Schlüsse zu ziehen. V. Das Berufungsgericht hat ein Recht der Klägerin auf Betätigung als Schiffsmakler für die Schiffe der Partenreedereien auch unter Würdigung des Umstandes für dargetan erachtet, daß die Beklagte in den Jahren 1931 bis 1963 mit Wissen der Klägerin ohne deren Mitwirkung Charterverträge abgeschlossen hat, ohne daß die Klägerin Widerspruch erhob. Es meint, daß die Art und Weise, in der die Parteien einen Vertrag längere Zeit einverständlich handhabten, ein starkes Indiz dafür sei, wie sie ihn verstanden oder jedenfalls abgeändert haben. Hier könne diesem Indiz aber kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden, weil die Parteien zu demindest bis 1960/1961 freundschaftlich und harmonisch zusammengearbeitet hätten und vor 1963 die Beklagte die Klägerin nicht von den Geschäften vollständig ausschloß, sondern sie mit ihr besprochen und abgestimmt hat. Jetzt will die Beklagte ohne jede Mitwirkung der Klägerin die Charterverträge abschließen. Die Revision hält die Würdigung des Berufungsgerichts für fehlerhaft, weil nach seinen Ausführungen das freundschaftliche Einvernehmen nur teilweise als Motiv des Verhaltens der Klägerin betrachtet, aber ein weiterer Grund nicht erörtert werde. Auch sei der Umfang der von der Beklagten ohne Mitwirkung der Klägerin geschlossenen Verträge nicht aufgeklärt worden« Seit 1951 sei dies bei 84 % aller Abschlüsse der Fall gewesen» wie die Klägerin vorgetragen hätte» falls das Berufungsgericht diesen Punkt gemäB § 139 ZPO erörtert hätte. Das Berufungsurteil sei widerspruchsvoll» wenn es ein Recht der Klägerin auf Beschäftigung als Schiffsmakler annehme» aber einen Protest der Klägerin gegen ihre vorliegende Ausschaltung nicht für erforderlich ansehe. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts ist aber nicht ersichtlich« Das Berufungsgericht brauchte gemäß § 286 ZPO die angeführten Indizien für den Vertragsinhalt nicht in dem von der Revision für richtig gehaltenen Sinne zu würdigen. Das Berufungsgericht hat als weiteren Grund für das Verhalten der Klägerin in den Jahren 1951 bis 1963 angeführt» daß die Vercharterungen mit ihr besprochen und abgestimmt wurden« Nach der Würdigung des Berufungsgerichts hat sich damals die Klägerin ohne Aufgabe ihrer in den Maklerabreden festgelegten» aus Wortlaut und Sinn zu entnehmenden Rechtspositionen damit begnügt» an den Geschäften durch Konsultationen beteiligt zu werden« Auf den Umfang der nur von der Beklagten bearbeiteten Geschäfte kam es hierfür nicht an« Jedenfalls hat auch die Klägerin für einen Teil der Verträge die Verhandlungen geführt« Die Klägerin hatte auch nicht» wie die Revision meint» den Bestätigungsschreiben zu widersprechen» um ihre Rechte aus den Maklerabreden zu wahren. Die Beklagte bestätigte jeweils» daß die Abrede von 1951 gelten solle» die besagte» daß die Klägerin die Schiffsmaklergeschäfte ausführen und alle Vercharterungen besorgen solle« Die Schreiben entsprachen nach Wortlaut und Sinn dem vereinbarten Vertrags Inhalt, wie das Berufungsgericht fehlerfrei festgestellt hat. Die Klägerin hatte daher keinen Anlaß, dem Inhalt der Schreiben zu widersprechen, mögen auch zur Zeit des Zugangs der Schreiben die Parteien in gegenseitigem Einvernehmen zu einem wesentlichen Teil anders verfahren sein und die Klägerin damals nicht auf der im Schreiben von 1951 niedergelegten Besorgung und Ausführung der Geschäfte durch sie bestanden haben. Es war Sache der Beklagten, deutlich zu machen, wenn sie die Bestätigungsschreiben jetzt anders als im Jahre 1951 verstanden wissen wollte. Das Berufungsgericht hat auch das Verhalten der Klägerin nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung geprüft, wie die Revision meint, sondern hat zunächst ein Beschäftigungsrecht der Klägerin für vereinbart und nicht durch eine Änderung des Vertrages im Wege konkludenten Verhaltens beseitigt angesehen. Eine Verwirkung des Anspruchs hat das Berufungsgericht mit Recht verneint, weil die Klägerin keinen Anlaß zu der Annahme der Beklagten gegeben hat, sie wolle nicht mehr auf eigene Schiffsmaklertätigkeit für die Partenreedereien bestehen, worauf sich die Beklagte eingestellt haben könnte Der Umstand, daß sie nach den damaligen Verhältnissen (freundschaftliche Zusammenarbeit, Konsultationen vor Abschlüssen) nicht mit dem Anspruch auf Beschäftigung als Schiffsmakler bei allen Abschlüssen entsprechend dem Bestätigungsschreiben hervorgetreten ist, läßt sie dieses (ohne die von der Revision gerügten Verletzungen des § 282 ZPO vom Berufungsgericht für. erwiesen erachteten) Rechts nicht verlustig gehen. Erst allmählich ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Vercharterungs tätigkeit wichtiger geworden und durch die veränderte Interessenslage der wesentliche Grund für die unüberbrückbaren Meinungsverschiedenheiten und schließlich den Streit der Parteien gelegt worden. Zu einer neuen Gestaltung des Rechtsverhältnisses der Parteien wegen veränderter Geschäftsgrundlage hat das Berufungsgericht mit Recht keinen Anlaß und keine Möglichkeit gesehen. Jede Partei mußte eine Entwicklung der Verhältnisse zu ihrem Nachteil in Betracht ziehen» als die Aufteilung der Reedereigeschäfte für die Partenreeaereien vereinbart und für jedes neue Schiff bestätigt wurde. VI. Die Verpflichtung der Beklagten» die Klägerin Uber Tatsachen und Rechtsverhältnisse» die für die Verfrachtung und Vercharterung der Schiffe bedeutsam sind» zu unterrichten» ist vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt worden. Sie ergänzt die Verpflichtung der Beklagten zur Beschäftigung der Klägerin als Schiffsmakler und hat unabhängig von der Pflicht» die Klägerin bei den Verhandlungen von Fracht- und Charterverträgen zuzuziehen» noch Bedeutung» damit z. B. die Klägerin auch vor dem Termin von Vercharterungsverhandlungen erfährt» ob demnächst» etwa wegen Auslaufens der Charter» Angebote zu beschaffen sind (vgl. S. 30 BU). Die Feststellung ist auch nicht zu unbestimmt» wie die Revision meint (vgl. oben I). Es steht kein Urteil mit vollstreckungsfähigem Inhalt in Frage. Venn die Parteien AQ damit nicht zu Recht kommen sollten und nur eine neue Quelle von Streitigkeiten geschaffen wird, wie die Revision geltend macht, müssen sie ihre Verbindung zu lösen versuchen. Es kann aber nicht von vornherein dem nach der Sachlage begründeten Anspruch auf Unterrichtung der Rechtsschutz versagt werden. Stimpel Liesecke Dr. Schulze Dr. Bauer Dr. Tidow