Soll'die Sittenwidrigkeit eines Vergleichs in einem auffälligen 7ÄißverswfiS<S6l4i*^S'Wischen Leistung und Gegenleistung liegen, so sind nicht die Beiderseits in dem Vergleich übernommenen Verpflichtungen, sondern das Beiderseitige Nachgeben gegeneinander absuwägen. & Co« Am 23« März 1955 schloß die Landeszentralbank in D<mBH| das 'Bankhaus vom Abrechnungsverkehr aus, da es wiederhölt nicht in der Lage war,: die zu seinen Lasten verbliebenen, Salden auszugleichen« Unter dem 15« April 1955 schrieb der Minister für Wirtschaft und Verkehr NRW der LflB & Co«'_ unter Hinweis auf Das ist die Beklagte, Von dem 1 Million DM betragenden, Stammkapital übernahm der Kläger 5 $>■ {*= 50 ÖQÖ DM) mit der Verpflichtung, seinen Geschäftsanteil an die BfG abzu- In Höhe Von 90 i° der Schuld der KG aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis lag bei Abschluß des Vertrages vom 22» April 1955 bereits eine Bürgschaft des Bandes HKW und der Stadt Hagen vor. letzter Satz) hatten die Parteien vereinbart, daß die Beklagte den Kläger für den durch die Bürgschaft nicht gedeckten Teil der abstrakten Garantieforderung, also in Höhe von 250 000 DM, nicht in Anspruch nehmen werde. Die Beklagte zahlt an den Kläger zur Abfindung seiner Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag einen Betrag von 74 000 DM (in monatlichen Beträgen von 2 500 DM und mit 5 verzinslich) , der gegen die Forderung der Beklagten aus einem dem Kläger zu gewährenden Darlehen aufgerechnet werden sollte (Ziff.2). April 1955 (161 946,76 DM und 26 515 DM ■= 188 461,76 DM) sollen mit dem Kapitalkonto des Klägers zu dem gleichen läge '^Verrechnet^/^iwerdehi^lSntaprechend den getroffenen Vereinbarungen bei der Übernahme’' sollen die Dar- ■ 88 292,67 Bl ausgebucht werden (Ziff.7)* In Ziffer 8 wurde festgestellt, daß der Kläger vom Finanzamt in Hagen einen Betrag von 40 000 DM als Rückzahlung persönlicher Steuern, die er vor dem 22. In derselben Vertrags-Ziffer erkannte der Kläger an,, der Beklagten diesen' Betrag zu verschulden, und trat seine sämtlichen Ansprüche gegen die finanzbehörden-auf.' Hach dem Barlehensvertrag gewährte die Beklagte dem Kläger unter Einbeziehung jener 74 000 BM ein Barlehen von 120 000 BM, das mit 6 ^verzinst und in monatlichen Raten von 2 500 BM zurückgezahlt werden sollte (Ziff.1). Zugleich wurde der Anspruch der Beklagten auf Erstattung der Steuerrückzahlung von 40 000 BM in ein Barlehen umgewandelt, das bis zur Rückzahlung des Bärlehens über 120 000 BM unverzinslich sein und im Anschluß daran in monatlichen Raten von 2 500 Bl zurückgezahlt werden sollte. Auf diese Weise wurde erreicht, daß der Kläger eine Abfindung von 74 000 Bl sofort erhielt, diesen Betrag aber erst wie monatliche Einnahmen von 2 500 BM zu versteuern brauchte, während er einen Betrag von 46 000 BM als echtes Barlehen verhielt und mit der Rückzahlung dieses Betrages erst zu beginnen brauchte, nachdem ein Betrag von .74 000 BM durch monatliche Abschreibung von 2 500 BM erreicht war. Kach seiner Ansicht verspreche die Beklagte ihm in diesen beiden Verträgen nur einen Teil dessen, wozu sie nach den Verträgen vom April 1955 verpflichtet gewesen sei, während sie sich vom Kläger Ansprüche habe abtreten lassen, die einen Wert von einigen Hunderttausend DM ausgemacht hätten. Er vertritt außerdem den Standpunkt, auch die Verträge vom April 1955 seien:nach § 138 BGB nichtig, weil auch dabei Leistung und Gegenleistung in krassem Mißverhältnis-zueinander gestanden hätten. Außerdem sollen die Verträge vom April und vom Dezember 1955 durch Drohungen der Beklagten zustandegekommen sein. Die Beklagte hat widerklagend beantragt, den Kläger zur Zahlung dieses Betrages in monatlichen Baten von2 500 DM, beginnend am i.;Mai 1960, zu verurteilen. Vergleichs Schluß" beiderseits bestehenden Verpflichtungen dem Wert der vergleichsweise übernommenen Verpflichtungen gegenübergestellt werden» Hur wenn sich auf diese Weise ein Übermaß der von einem feil versprochenen Leistungen ergibt und der andere feil beim Zustande-kommeh des Vergleichs ein Verhalten gezeigt hat, das zusammen mit dem Mißverhältnis voh^Leis^ ■ genleistung dem Vergleich den Stempel der Sittenwidrigkeit aufdrückt, kann ein Vergleich wegen Versprechens übermäßig hoher Leistungen nach § 158 3GB nichtig sein, lagegeh kann die Sittenwidrigkeit eines Vergleichs nicht schon deshalb angenommen werden, weil sich später herausstellt, daß der einen Partei der von ihr geltend gemachte Anspruch gar nicht zugestanden hat. punkt wurde dadurch ausgeräumt, daß die Beklagte dem Kläger das Gehalt für die ganze.>.yertrafgsdauer, also für noch 28 Monate, zahlte, die sich danach ergebenden 70 000 DM auf 74 000 DM erhöhte, den Kläger für diese Zeit von seiner Arbeitsverpflichtung freistellte und darein willigte, daß die fristlose Entlassung in eine Auflösung des Anstellungsverhältnisses im; beiderseitigen Einvernehmen umgewandelt wurde, während der Kläger mit dieser Art seines Ausscheidens einverstanden war und sich verpflichtete. Da das lachgeben des Klägers darin bestand, daß er nicht mehr die Dnrechtmlßigkeit von Abberufung und: Kündigung geltend machen wollte, und; dieses lachgeben mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen seine Gegenleistung für die von der Beklagten zugestandene Abfindungssumme war, kann er jetzt weder damit kommen, Abberufung und Kündigung beien unberechtigt gewesen, noch damit, die Aufgabe der; freien Wohnung habe für ihn ein besonderes Opfer bedeutet, noch damit, durch sein vorzeitiges Ausscheiden sei ihm die Möglichkeit genommen worden, das wirtschaftliche Ergebnis der Bank bis zu dem 31» Dezember 1957, dem Stichtag der endgültigen Auseinandersetzung, noch .'maßgebend zu beeinflussen. Außerdem hat die Beklagte dem Kläger durch die sofortige Auszahlung eines Betrages von 74 000 Bi und die Abrede, daß dieses Barlehen gegen ihre Schuld aus der übernommenen Weiterzahlung des Gehalts über rund 30 Monate verrechnet werden sollte, es ermöglicht, diese 74 000 DM nicht als eine einmalige, sondern als eine auf rund 2 1/2 Jahre verteilte Einnahme, zu versteuern. Die Beklagte nahm dem Kläger übel, daß er sich einen Betrag von 40 000 DM vom Finanzamt hatte zurückzahlen lassen, ohne diesen Betrag an sie abzuführen. ben, alle etwaigen Rückzahlungen auf die vom Kläger persönlich erhobenen Steuern und aufhseine Steuervorauszahlungen seien zur Abdeckung seines Debets bei der Bank zu verwenden. Sie meint, das sei in dem Vertrag vom 22» April 1955 zu dem Ausdruck gekommen, wenn es in dessen § 1 Abs» 2 heiße, neben allen in den Büchern und Unterlagen der KG verzeiehneten Rechten und Forderungen sollen auch "alle sonstigen Rechte und Forderungen, Über die bei der;'..» KG schriftliche Aufzeichnungen nicht vorhanden sind, die aber rechtlich oder w i r t - Pie Beklagte führt hierzu noch, aus, hätten die Ansprüche des Klägers auf Rückzahlung zuviel gezahlter Steuern nicht mit abgetreten werden sollen, so habe kein Anlaß bestanden, ihn zu dem VertragsSchluß vom 22. April 1955 beziehe sich nur auf Ansprüche der Bank und nicht auf Seine Steuerrückzah-lungsforderungen.;lr hielt sich daher auch für berechtigt, die 40 000 DM entgegenzunehmen und sie zu behalten. Sr bekannte, der Beklagten '"wegen Steuerrückzahlung einen Betrag von 40 000 DM zu verschulden", und trat ihr alle seine Ansprüche auf Rückzahlung zuviel gezahlter Steuern ab. Bei Abschluß des Vergleichs kann der Kläger seine Position zu diesem Streitkomplex nicht so stark bewertet haben, wie er das im vorliegenden Rechtsstreit getan hat. Damals wußte er auch noch nicht, daß es gelingen werde, die gegen ihn ergangenen und rechtskräftig gewordenen Steuerbescheide unter Billigkeitserwägungen aufgehoben zu erhalten, obwohl alle diese Bescheide auf seinen eigenen unrichtigen Angaben über die angeblichen Gewinne der KG beruhten und daher kein Aufhebungsgrund bestand. Ihr Hachgeben bestand zunächst darin, daß sie den Darlehenswünßchen des Klägers nachkam, ihm auch die 40 000 DM darlehensweise beließ und damit einverstanden war, daß dieser Betrag erst nach Rückzahlung von 120 000 DM verzinst undIn monatlichen Raten von 2 500 DM getilgt zu werden.brauchte! * Außerdem trug die Beklagte,; weil ihr der Kläger nur in Höhe von 50 OOÖ DM eine selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen hatte, mindestens zu dem über 46 000 DM plus 40 000 DM hinausgehenden Betrage, also in Hohe von 34 000 DM, das Risiko, ob sie zu ihrem Gelde kommen würde. Die in Ziffer 7 des Abfindungsvertrages vereinbarte Verrechnung und Ausbuchung st eile einen Verzicht dar, da das Kapit.alkonto des Klägers negativ gewesen sei und es daher an Ansprüchen gefehlt habe, wogegen seine Darlehenssehulden hätten verrechnet werden können. Sr leitet das einmal daraus ab, daß die Beklagte nach J 1 Abs.3 Satz 2 dieses Vertrages alle Verbindlichkeiten und Verpflichtungen der KG- mit befreiender Wirkung übernommen hat.Hierbei übersieht er jedoch, daß die Darlehnsforderungen gegen ihn und seine Angehörigen forderungen und keine Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen der KG waren. Diese Formulierungilcann sowohl dafür sprechen, daß die Aus-buchungsabrede schon im April 1955 getroffen worden ist, als auch den Sinn haben, den in dieser Abrede behandelten Forderungsverzicht als Öbernahmeeütgielt und nicht als " eine erst nach der ttbirtragung des Bankhauses erzielte und dann einkommensteuerpflichtige Einnahme der Gesellschafter der KG erscheinen zu lassen. Bl. 100/101 d.A.) näher dargelegt hatte, in einem Entwurf über das Verhandlungsergebnis vom 23« Dezember 1955 habe zunächst gestanden, sie werde auf die Forderungen, die der Bank am 22, April:1955 gegen die Angehörigen des Klägers sustanden, spätestens am Dezember 1957» dem Tage der endgültigen Auseinandersetzung, ausbuchen, sie habe auf die nunmehr umstrittenen Worte keinen Wert gelegt, die gewählte Formulierung müsse auf Veranlassung des Klägers in den Vertrag aufgenommen worden sein und habe wohl steuerliche Gründe gehabt,. Geht man zunächst einmal hiervon und davon aus, daß der im Vorstehenden mehrfach erwähnte Vertrag vom 22b April 1955 wirksam ist, so kann nur angenommen werden, daß sich die Beklagte auch bei der Beilegung des Streits darüber, wem die vom Kläger zuviel gezahlten Steuern gebührten, keine.übermäßigen Leistungen aus-bedungen hat, sondern daß die Parteien ihre im Vergleich beiderseits übernommenen Verpflichtungen dem angepaßt haben, wie sie bei Abschluß dieses Vertrages die zweifelhafte Sachund Rechtslage eingeschätzt haben. nahm ein zusammengebrochenes Bankgeschäft zu Sanierungszwecken aus der Hand des Liquidators einer Kommanditgesellschaft, die durch Eingriff der Aufsichtsbehörde aufgelöst worden war,, Dieses Unternehmen, das;jahrelang ohne Gewinn gearbeitet hatte, konnte nur dann eine Ertragskraft entfalten, wenn ihm große neue Mittel zugeführt wurden, und die besaß der Klager nicht.. Der Kläger meint allerdings, die KG sei nicht überschuldet gewesen, weil sie "gegen die öffentliche Hand" Ansprüche in Höhe von mehr als 10 Millionen DM gehabt habe» Das Bankhaus & Co« geriet dadurch in Li^uidationsschwierigkeiten, daß es in erheblichem Umfang Kredite an Flüchtlingsbetriebe gewährt hat, die nicht zurückgezahlt worden sind« Der Kläger behaupt et j "die öffentliche Hand" habe ihn immer wieder und wieder gebeten, Flüchtlingskredite Vorzug finanzieren oder für Flüchtlinge die Hausbankeigenschaft zu übernehmen; sie habe ihm auch zugesagt, vorfinanzierte Flüchtlingskredite durch öffentliche Mittel auszugleichen, diese Zusage jedoch nicht gehalten« Der Kläger spricht diese Zusagen als Dek-kungsZusagen, als Ausfallbürgschaft und als Ausfallhaftung an« Unstreitig liegen über diese Haf-tungsZusagen keine Aufzeichnungen vor« Der Kläger, der sich auf S« 9 seines Schriftsatzes vom 11«4«60 (Bl. 59 d.A«) als den "eigentlichen Sachkenner der Materie" bezeichnet, hat nicht behauptet, die Beklagte im einzelnen über die angeblichen Ansprüche der KG gegen die öffentliche Hand unterrichtet zu haben/ Die Beklagte hat dem Kläger noch im Prozeß vorgehalten, daß ihr konkrete Angaben fehlten und sie darum nicht wisse, wen sie eigentlich in Anspruch nehmen solle und zu welchem Betrage (Sc 7 des Schriftsatzes vom 28.6*60, Blc 73 d.A. und S. Der Kläger hat;;daher' Unrecht,; wenn er meint, die Bewertung der angeblichen Regreßansprüche, gegen7 die öffentliche Hand mit null DM binde ihn wegen i 319 BGB nicht, Wasider Kläger von diesen angeblichen Haftungserklärungen wirklich hält, zeigt die auch vom Berufungsgericht verwertete Tatsache , daß er auf das Angebot, ihm diese vermeintlichen Regreßforderungen abzutreten, nicht eingegangen ist. Sr beschwert sich auch darüber, daß die Fälle der Möbelfabrik SchflflHi und der Gustav HeflU KO als Verlust in Höhe von 231 000 DM und rund 420 000 DM: ausgewiesen worden sind, ln beiden Fällen, so trägt der Kläger vor, habe das Bankhaus L^HI & Co, auf Bitten von Br, Oflft,.. In diesem Falle habe aber auch gar kein Verlust eintreten können, weil es nach den von Dr. GfHP gegebenen Zusagen dessen Pflicht gewesen sei, sich dafür einzusetaen,: daß ein Verlust für die Bank vermieden würde. ; Dieser Vortrag zeigt ganz deutlich, daß die Angriffe des Klägers gegen die bindende Wirkung der von der Deutschen Revisions- und Treuhand-Aktiengesellschaft aufgestellten Bilanz unberechtigt sind. Der Kläger hat die zur'Geltendmachung der angeblichen Regreßforderungen benötigten Angaben nicht vor der Aufstellung dieser: Bilanz, sondern;; erstmals im Jahre 1962, nach Schluß der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme, gemacht.;;Mit ihnen kann'''nicht dargetan werden, daß Ansätze der Anfang; 1959 von der Deutschen Revisions- und Treuhand-Aktiengesellschaft aufgestellten Bilanz offenbar unbillig sind. April 1955 geht daher die Beklagte nichts an, seine etwaige Nichtigkeit hat nichtdie Nichtigkeit des Vertrages vom 22. Das sei der Ausgleich dafür gewesen, daß die öffentliche Hand ihm gegenüber ihre Haftungszusagen nicht erfüllt und das Bankhaus in liiptidationsschwierigkeiteh gebracht habe» Es läge ein doloses Zusammenspiel zwischen der Beklagten "bzw." Bas Berufungsgericht hat nach Zeugenvernehmung festgestellt, daß dieser Kredit ohne Rücksicht: auf irgendwelche ehemals dem Kläger: oder der KG zu-stehende1 Ansprüche gewährt worden sei und sich, aus dem Öffentlichen Interesse daran erkläre, den reibungs- daß das Land IRW einen Kredit dieser Höhe dem Kläger oder der KG im Zusammenspiel mit der BfG versagt habe.. nis zweier für den Kredit maßgebender Sachbearbeiter berufen und nach dem eindeutig negativen Irgebnis der Vernehmung des einen von ihnen, nämlich des Dr. Gflk, auf die Vernehmung des anderen, nämlich die des Oberregierungsrats Dr,: vernichtet hat. b) Der Kläger hat dagegen recht, daß die Beklagte auf Grund der schon erwähnten Bürgschaft des Bandes 1TRW und der Stadt 2 250 000 DM er- Aber dieser Betrag deckte nur zu einem feil das für die Beklagte mit der Übernahme aller Verbindlichkeiten verbundene Risiko. Auch die Behauptung des Klägers ist nicht stichhaltig, bei richtiger Bewertung der Aktiva und richtiger Durchführung der Liquidation seien die KG nicht überschuldet und die Kapitalkonten der Gesellschafter in Höhe von 1,4 Mill. Der Kläger hat nicht einmal dargelegt, wie sich der Betrag von 1,4 Millionen DM im einzelnen ergeben soll oder ob das lediglich ein roh geschätzter Betrag ist. Der Kläger hat zwar behauptet, die Verträge vom Dezember und April 1955 beruhten auf Irrtum, arglistiger Täuschung und Drohung. Die Revision:meint, das Berufungsgericht habe dann aber .noch prüfen müssen, ob: dem Kläger nicht die Einrede der Arglist oder Drohung zur Seite stehe. Dezember 1955 kann die Beklagte nicht mit der Abberufung des Klägers gedroht haben, da er zu diesem Zeitpunkt bereits abberufen war. Dr. GfH hat das Gegenteil bekundet, und die Beklagte hat, vom Kläger unwidersprochen, vorgetragen, die BfG habe erst im März 1955 von den Schwierigkeiten der X/flBk & Co. und der Übernahmemöglichkeit erfahren. Er hat der Beklagten jedoch keine nah Angaben gemacht, obwohl nur er die Kenntnis von den einzelnen angeblichen Zusagen besaß, und kann daher die Beklagte für die Unterlassung der -&eltöhäiaachung dieser vermeintlichen Ansprüche nicht gut zur Verantwortung ziehen. Der Kläger meint;,t seinem Abberufung vom Ge- ,' schüft sführeramt.und die fristlose Entlassung seien unberechtigt gewssent):auf; diese Weise sei' ihm: die ■Möglichkeit')genommen worden, die Kapitalkonten zu retten?' Dezember 1955 ;eingegangene Verpflichtung, ihr :einen Betrag von 40 000 B!ä - das/sind die vom Finanzamt zurück-, gezahlten Vorauszahlungen des Klägers - zu verschulden, ungerechtfertigt bereichert. Dem/Kläger steht auch das von /der Revision geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht nicht :zu. Die Revision meint:.Weil die KG ihre Grundstücke zu einem sittenwidrigen Preis aus der Hand gegeben habe, die Verträge von April und Dezember 1955 eine Einheit bildeten und der Kläger der unbeschränkt haftende Gesellschafter der KG sei, stehe ihm nach § 129 HGB, §§273? Selbst wenn, der Grundstückskaufvertrag nichtig wäre, und deshalb die BfG die Grundstücke an die KG zurückzuübertragen hätte, könnte der Kläger die von ihm persönlich geschuldeten 40 000 DM nicht zurückbehalten, Denn dieser Betrag gebührt der Beklagten, und die Eigenschaft des Klägers als Gesellschafter der KG ist nur insofern von Bedeutung, als ihn dieser Umstand in die läge versetzte, das Geld für seine SteueraufWendungen bei der Bank zu entnehmen, und diese Entnähme wiederum der Anlaß;-war, sich zu verpflichten, den vom Finanzamt zurückerhaltenen Betrag an die Beklagte abzuführen.
Nachschlagewerk: ;ja, nur S. 9/1©
Amtliche Sammlung: nein
BGB §§ 138 Aa, 779 ; :-
Soll'die Sittenwidrigkeit eines Vergleichs in einem auffälligen 7ÄißverswfiS<S6l4i*^S'Wischen Leistung und Gegenleistung liegen, so sind nicht die Beiderseits in dem Vergleich übernommenen Verpflichtungen, sondern das Beiderseitige Nachgeben gegeneinander absuwägen.
BGH, Urt, v.' 25. lai 1964 - II ZR 87/62 - .OLG Hamm
II ZK 87/62
Verkündet
am 25. Mai 1964
Heil, JustizoberSekretär
als Urkundsbeamter der :
Geschäftsstelle
I m I a m e n d e s V o 1 k e s
In dem Rechtsstreit des Bankiers Bruno 1 FBBBtatraße
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
g e g e n ■ ■■
die Kreditbank BppP, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihren Geschäftsführer Bankdirektor Heinrich Fu^BI, KöPBBstraße Wi,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prbzeßbevolimächtigtet’: Rechtsanwalt
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. Bukowf Br. Schulze und Fleck
für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das am 13. Mai 1962 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des Ober-landesgeriehts in Hamm/Westf. wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
- 2
Tatbestand:
Der Kläger war persönlich haftender Gesellschafter des Bankhauses & Co., einer Komman-
ditgesellschaft. Dieses Bankhaus geriet durch die Vergabe von Flüchilingskrediten in Liquidations-Schwierigkeiten. Das führte bereits am 19» November 1954 zu einer einstweiligen Anordnung des Ministers für Wirtschaft und Verkehr des: Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) als Bankenaufsichtsbehörde. Darin hieß es, die "seit einiger Zeit stark angespannte Liquidationslage des Bankhauses stellt eine unmittelbare Gefahr für den Bestand der Bank und die Sicherheit der Einlagen dar"« Im März 1955 kam es zwischen dem Kläger und der Bank für Gemeinwirtschaft (BfG) zu Verhandlungen über die Übernahme des Bankhauses
& Co« Am 23« März 1955 schloß die Landeszentralbank in D<mBH| das 'Bankhaus vom Abrechnungsverkehr aus, da es wiederhölt nicht in der Lage war,: die zu seinen Lasten verbliebenen, Salden auszugleichen« Unter dem 15« April 1955 schrieb der Minister für Wirtschaft und Verkehr NRW der LflB & Co«'_ unter Hinweis auf
"die seit geräuraer Zeit äußerst angespannte und in den beiden letzten Wochen Sich; ständig verschlechternde Liquidationslage: Obwohl die Voraussetzungen der Bestimmung des § 6 Abs« 1 Buchst, c des Gesetzes über das Kreditwesen somit vorliegen, habe ich bisher davon abgesehen, die Fortführung des Geschäftsbetriebes Ihrer Bank zu untersagen, um die im Gange be-. findlichen SanierungsVerhandlungen nicht zu stören, die das Land NRW auf meine Veranlaß-
sung durch eine Bürgs chafts übernahme zu unterstützen bereit ist,. Sollten. jedoch die SanierungsVerhandlungen bis zu dem 19= di Mts'« nicht zu einem erfolgreichen Abschluß gekommen sein, sehe ich mich ge-
zwungen, die Untersagung auszusprechen und,nach § 7 Abs. 2 des genannt eh.Ge-:
setzes zu bestimmen
daß die
wie ein Auflösungsbeschluß wirkt« ferner beabsichtige ich, auf Grund der gleichen gesetzlichen Bestimmung47 zur Abwicklung des Geschäftsbetriebes einen Liquidator einzusetzen."
Da das Bankhaus IfJ/k & Co. jedoch am 13« April 1955 verschiedene, kundenseitig gedeckte Wechsel; und
Schecks in Höhe von zusammen:;140 090,05 DM nicht einlösen konnte, untersagte der Minister für Wirtschaft und Verkehr HRW unter dem 15. April 1955 mit sofortiger Wirkung dem::Bankhaus“ die.: Fortführung-' des Geschäftsbetriebes. Eugleieh Bestimmte er, haß diese Anordnung wie ein AuflÖsungsbesehluß wii'ke, und setzte den WirtschaftsprüferDD^. Ki|pBB* 7 zu dem Liquidator der LiBM Sz Co. ein.
Hach der Schalterschließung gründeten der Kläger und die BfG eine Auffang-GmbH. unter der Firma X4MI & Co, GmbH, deren Firma später in Kreditbank GmbH geändert wurde. Das ist die Beklagte,
Von dem 1 Million DM betragenden, Stammkapital übernahm der Kläger 5 $>■ {*= 50 ÖQÖ DM) mit der Verpflichtung, seinen Geschäftsanteil an die BfG abzu-
treten. Er hat diese Verpflichtung erfüllt*
Am 21. April 1955 wurde der Kläger außer dem Bankdirektor PflHI zu dem Geschäftsführer der GmbH 'bestellt. Das Anstellungsverhältnis sollte bis zu dem '50. April 1958 unkündbar sein, sein, Gehalt sollte 2 500 Dil monatlich betragen, außerdem wurde ihm freie Wohnung gewährt«
Am:21. April 1955 verkaufte der Bxquidator-der KG deren Grundstücke hm'die
Durch notariellen Vertrag vom 22. April 1955 übernahm die Beklagte das Handelsgeschäft der KG mit allen Aktiven und Passiven. Hierbei handelten für die KG der Kläger als; deren persönlich haftender Gesellschafter und Dr. KiBOT als deren liquidator.
Die von der Wirtsehaftsberatung Aktiengesellschaft später {unter dem 27.3.56) für den 22. April 1955 aufgestellte Bilanz ergab eine Überschuldung von rund 5,2 Millionen DM.
Die Beklagte behauptet (Bl. 116 d.A.)s schon eine im Mürz 1955 vorgehommene flüchtige Überprüfung der Verhältnisse der Bank durch Beauftragte der BfG habe eine Überschuldung von mehreren Millionen ergeben.
In dem Übernahmevertrag vom 22. April 1955 garantierten der Kläger und Dr. Ki^BB®, handelnd für. die KG, der Beklagten, daß die Übernahme der Passiven einschließlich Wertberichtigungen und Gesellschaftskapital durch die Aktiven voll gedeckt seien (§ 2). Dort heißt es dann wörtlich weiter:
"Mit Kücksicht auf die Möglichkeit einer Unterdeckung anerkennen die Erschienenen au 1 und 2 (Kläger und Br. KiflBHR, '-auch insoweit' handelnd; für die KG-);,; : aus diesem Garan-. tieversprechen der Bankhaus LflBb & Co . GmbH ;■ einen Betrag von 2,5 Millionen zu verschulden. Sie geben dieses) Anerkenntnis. als .abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB ab» Das;:' Bankhaus 'hflfc & Co. GmbH wird in ihrer Eröffnungsbilanz als Gegenposten:für diese abstrakte Forderung eine Soiiderwertberichti-gung von Bl 2,5 Millionen einsetzen. Die endgültige Feststellung und Abrechnung, ob und inwieweit die Passiven durch die Aktiven gedeckt sind, erfolgt zu dem 31. Dezember 1957 mit der Maßgabe, daß 90 $ aller Gewinne, die das Bankhaus & Co. GmbH bis zu dem 31» De-
zember 1957 erwirtschaftet, zur Abdeckung der abstrakt anerkannten Schuld der Lflfc & Co. KG in Höhe von PM 2,5 Millionen dienen,'”
In Höhe Von 90 i° der Schuld der KG aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis lag bei Abschluß des Vertrages vom 22» April 1955 bereits eine Bürgschaft des Bandes HKW und der Stadt Hagen vor. Die Bürgen sind für den Betrag von 2 250 000 DM auch eingetreten. Schon im Vertrag vom 22. April 1955 (1.2. letzter Satz) hatten die Parteien vereinbart, daß die Beklagte den Kläger für den durch die Bürgschaft nicht gedeckten Teil der abstrakten Garantieforderung, also in Höhe von 250 000 DM, nicht in Anspruch nehmen werde. Die Parteien rechneten und rechnen nicht damit, daß
die Bürgen Beim Kläger Rückgriff nehmen werden.
Zwischen dem Kläger und P|BBI kam es zu Miß-stimmigkeiten. P0IM lehnte es ab, mit dem Kläger zusammenzuarbeiten. Anstelle von PtfBP wurde Heinrich Fu#i zunt Geschäftsführer der Beklagten bestellt. Auch;; zwischen ihm und dem Kläger kam es zu Mißhelligkeiten„
Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 13. Dezember 1955 wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen. Ihm wurde auch das Anstellungsverhältnis fristlos gekündigt.
Am 23. Dezember 1955 kam es zwischen den Parteien zu zwei Verträgen, die zur leichteren Darstellung im gegenwärtigen Rechtsstreit als Abfindungsund Darlehnsvertrag bezeichnet worden sind.
Der Abfindungsvertrag bestimmt: Der Kläger scheidet im beiderseitigen Einvernehmen' aus den Diensten der Beklagten aus (Ziff. 1). Die Beklagte zahlt an den Kläger zur Abfindung seiner Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag einen Betrag von 74 000 DM (in monatlichen Beträgen von 2 500 DM und mit 5 verzinslich) , der gegen die Forderung der Beklagten aus einem dem Kläger zu gewährenden Darlehen aufgerechnet werden sollte (Ziff. 2). Der Kläger verpflichtet sich, seine Dienstwohnung bis spätestens 30: Juni 1956 zu räumen (Ziff. 3). Die Debetsalden auf den Darlehnskonten des Klägers in den Büchern des Bankhauses per 22. April 1955 (161 946,76 DM und 26 515 DM ■= 188 461,76 DM) sollen mit dem Kapitalkonto des Klägers zu dem gleichen läge '^Verrechnet^/^iwerdehi^lSntaprechend den getroffenen
Vereinbarungen bei der Übernahme’' sollen die Dar- ■
1 ebne ford erungen der Bank gegen Hertha 14V,
Eleonore und Jürgen LtHi in Höhe von zusammen
88 292,67 Bl ausgebucht werden (Ziff. 7)* In Ziffer 8 wurde festgestellt, daß der Kläger vom Finanzamt in Hagen einen Betrag von 40 000 DM als Rückzahlung persönlicher Steuern, die er vor dem 22. April 1955 bezahlt hatte, erhalten /habe. In derselben Vertrags-Ziffer erkannte der Kläger an,, der Beklagten diesen' Betrag zu verschulden, und trat seine sämtlichen Ansprüche gegen die finanzbehörden-auf.' Rückzahlung seiner bis zu dem 22. April 1955 zuviel gezahlten,Steuern ab. . •
Hach dem Barlehensvertrag gewährte die Beklagte dem Kläger unter Einbeziehung jener 74 000 BM ein Barlehen von 120 000 BM, das mit 6 ^verzinst und in monatlichen Raten von 2 500 BM zurückgezahlt werden sollte (Ziff. 1). Zugleich wurde der Anspruch der Beklagten auf Erstattung der Steuerrückzahlung von 40 000 BM in ein Barlehen umgewandelt, das bis zur Rückzahlung des Bärlehens über 120 000 BM unverzinslich sein und im Anschluß daran in monatlichen Raten von 2 500 Bl zurückgezahlt werden sollte.
Auf diese Weise wurde erreicht, daß der Kläger eine Abfindung von 74 000 Bl sofort erhielt, diesen Betrag aber erst wie monatliche Einnahmen von 2 500 BM zu versteuern brauchte, während er einen Betrag von 46 000 BM als echtes Barlehen verhielt und mit der Rückzahlung dieses Betrages erst zu beginnen brauchte, nachdem ein Betrag von .74 000 BM durch monatliche Abschreibung von 2 500 BM erreicht war. Ber Kläger hat
diese 46 OOODM abgedeckt.
Er hält die. Verträge vom 23. Dezember 1955 nach § 138 BGB für nichtig, weil Leistung und Gegenleistung in. einem krassen Mißverhältnis ständen.
Kach seiner Ansicht verspreche die Beklagte ihm in diesen beiden Verträgen nur einen Teil dessen, wozu sie nach den Verträgen vom April 1955 verpflichtet gewesen sei, während sie sich vom Kläger Ansprüche habe abtreten lassen, die einen Wert von einigen Hunderttausend DM ausgemacht hätten.
Er vertritt außerdem den Standpunkt, auch die Verträge vom April 1955 seien:nach § 138 BGB nichtig, weil auch dabei Leistung und Gegenleistung in krassem Mißverhältnis-zueinander gestanden hätten.
Außerdem sollen die Verträge vom April und vom Dezember 1955 durch Drohungen der Beklagten zustandegekommen sein. Br wirft der Beklagten auch Arglist vor und will sich seinerseits über Bedeutung und Tragweite der Verträge geirrt haben.
Er hat zunächst beantragt, feätzustellen, daß er der Beklagten den zurückerhaltenen Steuerbetrag von -40 000 DM nicht schulde«
Die Beklagte hat widerklagend beantragt, den Kläger zur Zahlung dieses Betrages in monatlichen Baten von2 500 DM, beginnend am i.;Mai 1960, zu verurteilen.
Im Hinblick auf die Widerklage haben die Parteien den Rechtsstreit zur Klage als in der Hauptsache
flir erledigt erklärt.
Bas Landgericht hat dem Widerklageantrag stattgegeben. ..1"
Die Berufung des Klägers hatte keinen .lirfolg.
Mit derlKevision verfolgt der Kläger den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Bis'Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Sntscheiduhgsgründe:; y
I. Bas Berufungsgericht geht in Übereinstimmung
mit den Barteien davon aus, daß die :beiden Verträge vom: 23. Basember 1955 eine linheit;;bilden: und einen Vergleich darstellen. Bas ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Bei Beurteilung der Frage, ob die beiderseitigen Leistungen in einem :auffälligen Mißverhältnis zueinander stehen, wägt das Berufungsgericht die beiderseits in dem Vergleich übernommenen Verpflichtungen gegeneinander ab. Bas ist nicht richtig. Sin Vergleich wird zur Beilegung von . Streitigkeit en iiber;üas' Bestehen und den:ilmfang gegenseitiger Ansprüche geschlossen,. Beim Vergleich besteht das (Jegenseitigkeitsverhältnis im beiderseitigen Nachgeben (EGZ 158? 213}, die Leistung . des einen braucht der Leistung des anderen nicht gleichwertig zu sein. Baher kann die Frage: nach der Unangemessenheit vergleichsweise versprochener Leistungen nicht durch eine Vergleichung der im Wege gegenseitigen Nachgebens versprochenen Verpflichtungen, sondern nur danach beurteilt werden, wie die Parteien die zweifei-
hafte Sachund Rechtslage beim Vergleichsschluß eingeschätzt haben (so B&B-RGRK § 779 Anm. . 3§ m,w>
Nachw.) oder es muß, wie das Reichsgericht in RG2 156, 267 sagt, der Wert der vor dem'. Vergleichs Schluß" beiderseits bestehenden Verpflichtungen dem Wert der vergleichsweise übernommenen Verpflichtungen gegenübergestellt werden» Hur wenn sich auf diese Weise ein Übermaß der von einem feil versprochenen Leistungen ergibt und der andere feil beim Zustande-kommeh des Vergleichs ein Verhalten gezeigt hat, das zusammen mit dem Mißverhältnis voh^Leis^ ■
genleistung dem Vergleich den Stempel der Sittenwidrigkeit aufdrückt, kann ein Vergleich wegen Versprechens übermäßig hoher Leistungen nach § 158 3GB nichtig sein, lagegeh kann die Sittenwidrigkeit eines Vergleichs nicht schon deshalb angenommen werden, weil sich später herausstellt, daß der einen Partei der von ihr geltend gemachte Anspruch gar nicht zugestanden hat.
Beurteilt man die Abreden der Parteien vom 23« lezember 1955 nach diesen rechtlichen Gesichtspunkten, so ist dem Berufungsgericht im Ergebnis beizupf lichten, während sich zugleich alle Revisionsangriffe erledigen, die sich dagegen richten, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die im Vergleich beiderseits übernommenen Verpflichtungen ständen z u -e in a n d e r in keinem Mißverhältnis„
lie Parteien stritten vor Abschluß des Vergleichs über zwei Fragenkomplexe;
1. Während der Kläger den Widerruf seiner Bestellung zu dem Geschäftsführer und die fristlose Kündi-
gung seines Anstellungsverhältnisses als unberech-tigt ansah, glaubte die Beklagte, einen wichtigen Grund für diese Maßnahmen zu haben» Dieser Streit-
punkt wurde dadurch ausgeräumt, daß die Beklagte dem Kläger das Gehalt für die ganze.>.yertrafgsdauer, also für noch 28 Monate, zahlte, die sich danach
ergebenden 70 000 DM auf 74 000 DM erhöhte, den Kläger für diese Zeit von seiner Arbeitsverpflichtung freistellte und darein willigte, daß die fristlose Entlassung in eine Auflösung des Anstellungsverhältnisses im; beiderseitigen Einvernehmen umgewandelt wurde, während der Kläger mit dieser Art seines Ausscheidens einverstanden war und sich verpflichtete.
die Dienstwohnung spätestens bis zu dem 50» Juni 1956 zu räumen. .
Das war,von seiten der Beklagten eine großzügige Regelung des vor Abschluß des Vergleichs zu diesem Punkte bestehenden ungewissen Rechtszi|&tandes» ■.
Da das lachgeben des Klägers darin bestand, daß er nicht mehr die Dnrechtmlßigkeit von Abberufung und: Kündigung geltend machen wollte, und; dieses lachgeben mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen seine Gegenleistung für die von der Beklagten zugestandene Abfindungssumme war, kann er jetzt weder damit kommen, Abberufung und Kündigung beien unberechtigt gewesen, noch damit, die Aufgabe der; freien Wohnung habe für ihn
ein besonderes Opfer bedeutet, noch damit, durch sein
vorzeitiges Ausscheiden sei ihm die Möglichkeit genommen worden, das wirtschaftliche Ergebnis der Bank bis zu dem 31» Dezember 1957, dem Stichtag der endgültigen Auseinandersetzung, noch .'maßgebend zu beeinflussen.
Außerdem hat die Beklagte dem Kläger durch die sofortige Auszahlung eines Betrages von 74 000 Bi und die Abrede, daß dieses Barlehen gegen ihre Schuld aus der übernommenen Weiterzahlung des Gehalts über rund 30 Monate verrechnet werden sollte, es ermöglicht, diese 74 000 DM nicht als eine einmalige, sondern als eine auf rund 2 1/2 Jahre verteilte Einnahme, zu versteuern.
2. Die Beklagte nahm dem Kläger übel, daß er sich einen Betrag von 40 000 DM vom Finanzamt hatte zurückzahlen lassen, ohne diesen Betrag an sie abzuführen. Sie war der Meinung, dieser Betrag und alle etwaigen weiteren Steuerrückzahlungen gebührten ihr. Dabei ging sie davon aus, der Kläger stehe bei der Bank im Debet und habe seine persönlichen Steuern von seinen beiden Dar1ehenskonten genommen, mangels Gewinns der Bank jedoch zu Unrecht persönlich Einkommensteuer gezahlt und Vorauszahlungen' auf::: linkommen-steuer geleistet, in Ermangelung einer eigenen Steuerschuld ganz unnötigerweise die Bank in Anspruch genommen und so sein Debet vergrößert:i';j.:Die'f^eklagie:'>ill deshalb von vornherein den Standpunkte ha-
ben, alle etwaigen Rückzahlungen auf die vom Kläger persönlich erhobenen Steuern und aufhseine Steuervorauszahlungen seien zur Abdeckung seines Debets bei der Bank zu verwenden. Sie meint, das sei in dem Vertrag vom 22» April 1955 zu dem Ausdruck gekommen, wenn es in dessen § 1 Abs» 2 heiße, neben allen in den Büchern und Unterlagen der KG verzeiehneten Rechten und Forderungen sollen auch "alle sonstigen Rechte und Forderungen, Über die bei der;'..» KG schriftliche Aufzeichnungen nicht vorhanden sind, die aber rechtlich oder w i r t -
13 -
'schaftlic h der ... KG - zusftöfcen,. als '.'über- •' tragen bzw. abgetreten11 gelten. Pie Beklagte führt hierzu noch, aus, hätten die Ansprüche des Klägers auf Rückzahlung zuviel gezahlter Steuern nicht mit abgetreten werden sollen, so habe kein Anlaß bestanden, ihn zu dem VertragsSchluß vom 22. April 1955 hinzuzuziehen, denn alles übrige habe auch mit dem liquidator der KG allein vereinbart werden können«
Per Kläger meinte dagegen bei Abschluß .des Vergleichs vom 23. Dezember 1953, die Abtretungsklausel des Vertrages vom 22. April 1955 beziehe sich nur auf Ansprüche der Bank und nicht auf Seine Steuerrückzah-lungsforderungen.;lr hielt sich daher auch für berechtigt, die 40 000 DM entgegenzunehmen und sie zu behalten.
Br .gabujedoch der Beklagten nach. Sr bekannte, der Beklagten '"wegen Steuerrückzahlung einen Betrag von 40 000 DM zu verschulden", und trat ihr alle seine Ansprüche auf Rückzahlung zuviel gezahlter Steuern ab.
Bei Abschluß des Vergleichs kann der Kläger seine Position zu diesem Streitkomplex nicht so stark bewertet haben, wie er das im vorliegenden Rechtsstreit getan hat. Damals wußte er auch noch nicht, daß es gelingen werde, die gegen ihn ergangenen und rechtskräftig gewordenen Steuerbescheide unter Billigkeitserwägungen aufgehoben zu erhalten, obwohl alle diese Bescheide auf seinen eigenen unrichtigen Angaben über die angeblichen Gewinne der KG beruhten und daher kein Aufhebungsgrund bestand.
Das wußte auch die Beklagte nicht.
-14
Ihr Hachgeben bestand zunächst darin, daß sie den Darlehenswünßchen des Klägers nachkam, ihm auch die 40 000 DM darlehensweise beließ und damit einverstanden war, daß dieser Betrag erst nach Rückzahlung von 120 000 DM verzinst undIn monatlichen Raten von 2 500 DM getilgt zu werden.brauchte!
* Außerdem trug die Beklagte,; weil ihr der Kläger
nur in Höhe von 50 OOÖ DM eine selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen hatte, mindestens zu dem über 46 000 DM plus 40 000 DM hinausgehenden Betrage, also in Hohe von 34 000 DM, das Risiko, ob sie zu ihrem Gelde kommen würde. <
Hierüber hinaus will die Beklagte durch Ziffer 7 des Abfindungsvertrages vom 25« Dezember 1955-ein größeres Opfer übernommen haben. Sie meint, durch den Tertrag vom 22. Abril fl 955 seien ihr auch die Darlehensforderungen der KG gegen deren Gesellschafter abgetreten worden, da ihr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 dieses Vertrages Vsämtlicheforderungen und Rechte der BankhausiLfÜI & Co. KG” abgetreten worden seien. Die in Ziffer 7 des Abfindungsvertrages vereinbarte Verrechnung und Ausbuchung st eile einen Verzicht dar, da das Kapit.alkonto des Klägers negativ gewesen sei und es daher an Ansprüchen gefehlt habe, wogegen seine Darlehenssehulden hätten verrechnet werden können. Der Verzicht habe gegenüber dem Kläger einen Betrag von insgesamt 188 461,76 DM und gegenüber seinen Angehörigen zusammen 88 292,67 DM zu dem Inhalt,
a) Der Kläger behauptet demgegenüber, die Aus--buchungs- und Verrechnungsabrede sei nicht erst am
23. Dezember 1955, sondern schon am 22. April 1955 getroffen worden.
Sr leitet das einmal daraus ab, daß die Beklagte nach J 1 Abs. 3 Satz 2 dieses Vertrages alle Verbindlichkeiten und Verpflichtungen der KG- mit befreiender Wirkung übernommen hat.Hierbei übersieht er jedoch, daß die Darlehnsforderungen gegen ihn und seine Angehörigen forderungen und keine Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen der KG waren.
Zum anderen stützt er die in Rede stehende Behauptung darauf, daß es in Ziffer 7 des Abfindungsvertrages vom 23. Dezember 1955 heißt, die in den Büchern der Bank verzeichneten Dariehensforderungen gegen seine Angehörigen seien "entsprechend den getroffenen Vereinbarungen bei der übernähme'' auszubuchen. Diese Formulierungilcann sowohl dafür sprechen, daß die Aus-buchungsabrede schon im April 1955 getroffen worden ist, als auch den Sinn haben, den in dieser Abrede behandelten Forderungsverzicht als Öbernahmeeütgielt und nicht als " eine erst nach der ttbirtragung des Bankhauses erzielte und dann einkommensteuerpflichtige Einnahme der Gesellschafter der KG erscheinen zu lassen. Der Klüger hat keinen Beweis dafür angetreten, daß die Formulierung den von ihm behaupteten Sinn gehabt habe. Er ist auf diese Behauptung auch nicht mehr zurückgekommen, nachdem die Beklagte (S. 4/5 ihres Schriftsatzes vom 24.10.60, Bl. 100/101 d.A.) näher dargelegt hatte, in einem Entwurf über das Verhandlungsergebnis vom 23« Dezember 1955 habe zunächst gestanden, sie werde auf die Forderungen, die der Bank am 22, April:1955 gegen die Angehörigen des Klägers sustanden, spätestens am
16
31. Dezember 1957» dem Tage der endgültigen Auseinandersetzung, ausbuchen, sie habe auf die nunmehr umstrittenen Worte keinen Wert gelegt, die gewählte Formulierung müsse auf Veranlassung des Klägers in den Vertrag aufgenommen worden sein und habe wohl steuerliche Gründe gehabt,. Bei dieser Prozeßlage ist, da die AusbuchungS--; und Verrechnungsabrede urkundlich erst unter dem 23. Dezember 1955 erscheint, davon auszugehen, daß sie ein vergleichweise übernommenes Opfer der Beklagten darsteilt.
b) Der Kläger spricht dem Forderungsverzicht auch den Charakter einer echten Leistung ab, da den passiven Darlehnskonten der Gesellschafter der KG aktive Kapitalkonten gegenübergestanden hätten.
Es wird noch in anderem Zusammenhang auszuführen sein,: daß auch dies unrichtig ist.
Geht man zunächst einmal hiervon und davon aus, daß der im Vorstehenden mehrfach erwähnte Vertrag vom 22b April 1955 wirksam ist, so kann nur angenommen werden, daß sich die Beklagte auch bei der Beilegung des Streits darüber, wem die vom Kläger zuviel gezahlten Steuern gebührten, keine.übermäßigen Leistungen aus-bedungen hat, sondern daß die Parteien ihre im Vergleich beiderseits übernommenen Verpflichtungen dem angepaßt haben, wie sie bei Abschluß dieses Vertrages die zweifelhafte Sachund Rechtslage eingeschätzt haben.
Dabei kann ganz außer Betracht bleiben, ob der Wert des Verzichts der Beklagten auf die Darlehnsansprüche gegen die Gesellschafter der KG, wie das Berufungsgericht ohne jede lachprüfung anzunehnien scheint,
17 -
dem Betrag der erlassenen Forderungen gleichkommt.
Denn es genügt, daß der Anspruchsverzicht von nicht unbedeutendem Wert war, und das kann nach der Sachlage unbedenklich angenommen werden»
II. Auch die in dem Vertrag,vom 22. April 1955 beiderseits übernommenen Verpflichtungen stehen in keinem Mißverhältnis zueinander»
1. Der Kläger stützt seine Ansicht, die Beklagte habe sich von der KG übermäßig hohe Leistungen versprechen lassen, auf den Vorwurf, sie habe sich ein intaktes Bankgeschäft übertragen lassen, ohnewfür den good will und die Ertragskraft der Bank etwas zu zahlen, während in ähnlichen Fällen für den good«will 1-1 1/2 Millionen DM gegeben worden seien und die Ertragskraft; des Bankhauses, verstanden; als der errechnete und prognostizierte* JaJmresgewinn eines Unternehmens, Anfang 1955 von; dem Wirtschaftsprüfer Dr. Wi^m auf 50Q 0ÖQ; Dl bemessen worden .sei.
Es ging nicht um die Übertragung eines intakten Bankgeschäfts, sondern um die Übertragung eines Bankgeschäfts, das vom Abrechnungsverkehr mit der Landesbank ausgeschlossen war undVkunden^
Wechsel und Schecks';nicht eingelöst hatte, das nach Ansicht der Bankenaufsicht keine Gewähr mehr für die Sicherheit der ihmanve'rtrauten Gelder bot, dessen Schalter auf Anordnung der Bankenaufsichtsbehörde geschlossen worden waren, das seit Jahren keinen Gewinn abgeworfen hatte und um mehrere Millionen DM überschuldet war. Was üblicherweise beim Verkauf eines intakten Bankgeschäfts von der Größe des Von der KG betriebenen erzielt wird, ist unerheblich. Denn die Beklagte über-
nahm ein zusammengebrochenes Bankgeschäft zu Sanierungszwecken aus der Hand des Liquidators einer Kommanditgesellschaft, die durch Eingriff der Aufsichtsbehörde aufgelöst worden war,, Dieses Unternehmen, das;jahrelang ohne Gewinn gearbeitet hatte, konnte nur dann eine Ertragskraft entfalten, wenn ihm große neue Mittel zugeführt wurden, und die besaß der Klager nicht.. ;;
2. Der Kläger meint allerdings, die KG sei nicht überschuldet gewesen, weil sie "gegen die öffentliche Hand" Ansprüche in Höhe von mehr als 10 Millionen DM gehabt habe»
Das Bankhaus & Co« geriet dadurch in
Li^uidationsschwierigkeiten, daß es in erheblichem Umfang Kredite an Flüchtlingsbetriebe gewährt hat, die nicht zurückgezahlt worden sind« Der Kläger behaupt et j "die öffentliche Hand" habe ihn immer wieder und wieder gebeten, Flüchtlingskredite Vorzug finanzieren oder für Flüchtlinge die Hausbankeigenschaft zu übernehmen; sie habe ihm auch zugesagt, vorfinanzierte Flüchtlingskredite durch öffentliche Mittel auszugleichen, diese Zusage jedoch nicht gehalten« Der Kläger spricht diese Zusagen als Dek-kungsZusagen, als Ausfallbürgschaft und als Ausfallhaftung an« Unstreitig liegen über diese Haf-tungsZusagen keine Aufzeichnungen vor« Der Kläger, der sich auf S« 9 seines Schriftsatzes vom 11«4«60 (Bl. 59 d.A«) als den "eigentlichen Sachkenner der Materie" bezeichnet, hat nicht behauptet, die Beklagte im einzelnen über die angeblichen Ansprüche der KG gegen die öffentliche Hand unterrichtet zu
haben/ Die Beklagte hat dem Kläger noch im Prozeß vorgehalten, daß ihr konkrete Angaben fehlten und sie darum nicht wisse, wen sie eigentlich in Anspruch nehmen solle und zu welchem Betrage (Sc 7 des Schriftsatzes vom 28.6*60, Blc 73 d.A. und S.
2/3 des Schriftsatzes vom 13.10.61, Bl. 203/4 d.A.). Der Kläger hat hierauf nicht reagiert, sondern erst nach Schluß der vom Berufungsgericht veranstalteten Beweisaufnahme zu einigen wenigen Bällen nähere Angaben gemacht und Zeugenbeweis dafür angetreten, er habe die Flüchtlingskredite auf Veranlassung der öffentlichen Hand gegeben, nachdem ihm "die öffentliche Hand" zugesagt habe, die vorfinanzierten Kredite durch öffentliche Mittel aussugleichen.
Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe diese Beweise, nicht erhoben. Denn sie sind
unerheblich."
Hach §:2 desVertrages vom 22.'April 1955 .sollte die Deutsche Revisions- und' Ireuhand-Aktiengeselischaft für die:endgültige Abrechnung der Farteien eine beide' Seiten bindende Bilanz aufstellen und dabei nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Vorgehen und die für Banken gegebenen Sondervorschriften: berücksichtigen. Selbst wenn von diesem Vertrag nichts anderes übrig geblieben wäre, so würden jedenfalls die Tatsache der Übernahme des Bankhauses durch die Beklagte zu dem Zwecke der Sanierung und die Bestimmungen über die .Einsetzung und Aufgaben der Deutschen Revisionsund Treuhand-Aktiengesellschaft Bestand behalten haben. Denn nach § 5 Satz 2 sollte der Vertrag bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen im übrigen bestehen
-20 -
’bleiben und auch damn sinngemäß durchgeführt werden, wenn nur sein wirtschaftlicher''Zweck erreichbar sei«,
Die Deutsche Revisions- und'Treuhand-Aktiengesellschaft hat die;angeblichen Deckungszusagen der öffentlichen Hand außer Ansatz gelassen,. Das geschah mit Recht, soweit diese Zusagen Äusfailbürgschaften gewesen sein sollen, denn sie waren mangels Einhaltung der in § 766 BGB vorgeschriebenen Dorm nach § 125 BG-B nichtig. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die Deutsche Revisions- und Treuhand-Aktiengesellschaft unaufgezeichnete Deckungszusagen ’’der öffentlichen Hand”, von denen man nicht weiß, von wem und für wen sie abgegeben sein und welche Höhe sie haben sollen, nicht aktiviert: hat. Der Kläger hat;;daher' Unrecht,; wenn er meint, die Bewertung der angeblichen Regreßansprüche, gegen7 die öffentliche Hand mit null DM binde ihn wegen i 319 BGB nicht,
Wasider Kläger von diesen angeblichen Haftungserklärungen wirklich hält, zeigt die auch vom Berufungsgericht verwertete Tatsache , daß er auf das Angebot, ihm diese vermeintlichen Regreßforderungen abzutreten, nicht eingegangen ist.
Sr beschwert sich auch darüber, daß die Fälle der Möbelfabrik SchflflHi und der Gustav HeflU KO als Verlust in Höhe von 231 000 DM und rund 420 000 DM: ausgewiesen worden sind, ln beiden Fällen, so trägt der Kläger vor, habe das Bankhaus L^HI & Co, auf Bitten von Br, Oflft,.. eines Ministerialrats im Ministerium für Wirtschaft und Verkehr HRW, die Eigenschaft als.Hausbank 'übernommen; Die Sache Sch^HH sei von Dr. ;
so dringlich hingestellt '-worden, daß keine Zeit zur Prüfung gehlieben sei. In diesem Falle habe aber auch gar kein Verlust eintreten können, weil es nach den von Dr. GfHP gegebenen Zusagen dessen Pflicht gewesen sei, sich dafür einzusetaen,: daß ein Verlust für die Bank vermieden würde. Im Falle der Ee£H KG habe sich das land IRW verpflichtet;, ;4öÖf. ÖOO 1)1; Eemohtage-Kredit zu;, geben.:Die l^Bi & Co, habe zwar rund 420 000 Pi! vorgestreckt, dann; aber infolge Verschuldens von Br. Gf^ ihrerseits den; Landeskredit nicht ausgezahlt erhalten. ü,"
; Dieser Vortrag zeigt ganz deutlich, daß die Angriffe des Klägers gegen die bindende Wirkung der von der Deutschen Revisions- und Treuhand-Aktiengesellschaft aufgestellten Bilanz unberechtigt sind.
Der Kläger hat die zur'Geltendmachung der angeblichen Regreßforderungen benötigten Angaben nicht vor der Aufstellung dieser: Bilanz, sondern;; erstmals im Jahre 1962, nach Schluß der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme, gemacht.;;Mit ihnen kann'''nicht dargetan werden, daß Ansätze der Anfang; 1959 von der Deutschen Revisions- und Treuhand-Aktiengesellschaft aufgestellten Bilanz offenbar unbillig sind. Denn aus Bankunterlagen nicht1ersichtliche DeckungsZusagen 4* der off entliehen Hand”, zu denen Angaben über die'.:' verpflichtete Stelle, die Vertretungsberechtiguhg des Erklärenden und die Höhe der Zusage fehlen, können unmöglich, geschweige denn bei Anlegung der für Banken geltenden Grundsätze;, aktiviert werden.
Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, daß die angeblichen Regreßansprüche des Bankhauses & Co.
dazu ungeeignet sind, die Überschuldung dieses Bankhauses auszuschließen.
3. Bes weiteren will der Kläger bei dem Grund-, stücksvertrag übervorteilt ’worden sein. Ir behauptet, für die Grundstücke der KG sei ein weit unter dem Marktpreis liegender Kaufpreis vereinbart worden.
Der Grundstückskaufvertrag vom 21.April 1955 wurde jedoch für die KG vom 'Liquidator mit der Bank für Gemeinwirtschaft abgeschlossen. Bas ist eine selbständige juristische Person. Sie ist zwar der alleinige Gesellschafter der Beklagten, aber von dieser dochvrechtlieh verschieden. ;Ber Vertrag vom 21. April 1955 geht daher die Beklagte nichts an, seine etwaige Nichtigkeit hat nichtdie Nichtigkeit des Vertrages vom 22. April 1955 zur Folge, da der letztere Vertrag nicht in Abhängigkeit zu dem ersteren steht.
Bie Revision begegnet dieser Folge mit der Behauptung, die Verträge vom 21. und 22. April 1955 bildeten mit den Verträgen vom Bezember 1955 eine Einheit. Biese Behauptung ist jedoch in den Tatsacheninstanzen nicht aufgestellt worden und kann daher nicht berücksichtigt werden, n
4. Ber Kläger will die Übernahme der Verbindlichkeiten nicht als Intgelt für die Übernahme des Bankhauses gelten lassen.V-;
a) Ir behauptet, das Land SRf habe ’’der Bank für Gemeinwirtsehaft bzw. der Beklagten" einen Kredit von 20 Millionen BM zu einem ungewöhnlich niedrigen
Zinssatz, nämlich zu 3 für fünf Jahre gegeben. Die Beklagte habe damit Millionen verdient. Das sei der Ausgleich dafür gewesen, daß die öffentliche Hand ihm gegenüber ihre Haftungszusagen nicht erfüllt und das Bankhaus in liiptidationsschwierigkeiteh gebracht habe» Es läge ein doloses Zusammenspiel zwischen der Beklagten "bzw." der Bank für Gemeinwirtschaft und dem land IRW vor.
; Biesen. Kredit hat die BfG und nicht die Beklagte erhalten. Bas Berufungsgericht hat nach Zeugenvernehmung festgestellt, daß dieser Kredit ohne Rücksicht: auf irgendwelche ehemals dem Kläger: oder der KG zu-stehende1 Ansprüche gewährt worden sei und sich, aus dem Öffentlichen Interesse daran erkläre, den reibungs-
haus es auf eine kreditwürdige Rerson zu sichern. Jedenfalls, so führt das Berufungsgericht weiter aus, sei nicht bewiesen., daß das Land IRW einen Kredit dieser Höhe dem Kläger oder der KG im Zusammenspiel mit der BfG versagt habe..
Die Revision rügt insoweit, das Berufungsgericht habe die auf Seite 9 des Schriftsatzes vom 11.4.60
(Bl. 59 d.A.) gebrachten: Beweisantritte übergangen.
Liese Rüge ist unberechtigt.
da diese Beweise im ersten
Rechtszuge angetreten worden sind, in der Berufungsbegründung aber nicht beanstandet worden ist, daß sie nicht erhoben wurden (BGHZ 35, 105, 106}. Hier kommt noch hinzu, daß sich der Kläger in der Berufungsbegründung für das behauptete Zusammenspiel und den angeblichen Anspruchsverzicht nachdrücklich auf das Zeug-
nis zweier für den Kredit maßgebender Sachbearbeiter berufen und nach dem eindeutig negativen Irgebnis der Vernehmung des einen von ihnen, nämlich des Dr. Gflk, auf die Vernehmung des anderen, nämlich die des Oberregierungsrats Dr,: vernichtet
hat. Hinzu kommt weiter, daß der Kläger der Behauptung der Beklagten (S. 4 des Schriftsatzes vom 13,10,61,
Bl. 205 d.A.), sie habe den 20 lillionen-Kredit erst auf Grund Vertrages vom 12,/l4. Dezember 1957, also 2 1/2 Jahre nach dem Vertrag vom 22. April 1955, erhalten, nicht entgegengetreten ist.
b) Der Kläger hat dagegen recht, daß die Beklagte auf Grund der schon erwähnten Bürgschaft des Bandes 1TRW und der Stadt 2 250 000 DM er-
halt eh',; hat. AA
Aber dieser Betrag deckte nur zu einem feil das für die Beklagte mit der Übernahme aller Verbindlichkeiten verbundene Risiko. Das hat das Berufungsgericht auch :berücksichtigt.
III. Auch die Behauptung des Klägers ist nicht stichhaltig, bei richtiger Bewertung der Aktiva und richtiger Durchführung der Liquidation seien die KG nicht überschuldet und die Kapitalkonten der Gesellschafter in Höhe von 1,4 Mill. DM aktiv gewesen.
Soweit er diese Ansicht darauf stützt, die von dem Bankhaus BW & Co. vor finanzier ten Kredite seien durch öffentliche Mittel auszugleichen gewesen, ist bereits das Erforderliche gesagt.
OTd die Liquidation riclitig durdigeführt worden ist oder nicht, geht die Beklagte und ihr Verhältnis zur Liquidationsgesellschaft oder zu dem Kläger nichts an.
Der Kläger hat nicht einmal dargelegt, wie sich der Betrag von 1,4 Millionen DM im einzelnen ergeben soll oder ob das lediglich ein roh geschätzter Betrag ist.
IV. Der Kläger hat zwar behauptet, die Verträge vom Dezember und April 1955 beruhten auf Irrtum, arglistiger Täuschung und Drohung. Br will deshalb die Verträge auch angefochten haben, hat aber, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, die Rechtzeitigkeit der Anfechtungserkiärung nicht dargetan.
Die Revision:meint, das Berufungsgericht habe dann aber .noch prüfen müssen, ob: dem Kläger nicht die Einrede der Arglist oder Drohung zur Seite stehe. Auch dieser Angriff ist unbegründet.
■ Bür einen durchgreifenden Irrtum des Klägers ist nichts vorgetragen.
Bür dis behauptete arglistige ^Täuschung fehlt es an einem Beweisantritt.
Am 2J. Dezember 1955 kann die Beklagte nicht mit der Abberufung des Klägers gedroht haben, da er zu diesem Zeitpunkt bereits abberufen war.
Die im ersten Rechtszug gebrachten Beweisantritte für die Behauptung, die Beklagte habe ihm bei Abschluß
26
der Verträge vom 23. Dezember 1955 damit gedroht, ohne Einigung werde ihm kein Gehalt mehr gezahlt werden (Bl. 58, 88 d.A.), sind in der Berufungsbegründung nicht als übergangen gerügt worden und damit gegenstandslos geworden (BGHZ 35, 103, 106).
Für die Behauptung, die Beklagte habe ihm am 23. Dezember 1955 gedroht, ihn sofort aus der Wohnung hinauszusetzen, hat sich der Kläger zwar auf das Zeugnis seiner Ehefrau berufen (Bl. 192 d.A.). Ihre Vernehmung durfte aber entgegen der Ansicht der Revision unterbleiben, weil sie unstreitig an den Verhandlungen im Dezember 1955 nicht teilgenommen hat.
Der Kläger will vielfach unter Druck gehandelt habe»'*" Wie er selbst vorträgt, war das jedoch der Zwang der Verhältnisse. Er hat nicht dargetan, daß dies die Beklagte über Gebühr oder vorsätzlich für sich ausgenutzt hätte.
V. Der Kläger meint, die Widerklage sei jedenfalls deshalb abzuweisen,- weil ihm die Beklagte aus, mehreren Gründen zu einem den Widerklageantrag übersteigenden Betrage schäGensersatzpflichtig sei.
1. Sr behauptet, die Beklagte habe mit der Banken aufSichtsbehörde zusammengewirkt, um die LflBfe & Co. illiquide zu machen und dann billig übernehmen zu können
Hierfür ist nichts dar ge tan. Dr. GfH hat das Gegenteil bekundet, und die Beklagte hat, vom Kläger unwidersprochen, vorgetragen, die BfG habe erst im März 1955 von den Schwierigkeiten der X/flBk & Co. und der Übernahmemöglichkeit erfahren.
2« Der Kläger 'behauptet weiter, die BfG habe die Schließung der Bank .mit veranlaßt, durch die Schließung der Bank habe die ■Realisierung' seiner Forderungen, gegen die öffentliche Hand verhindert werden sollen (S. 1 des Schriftsatzes vom 23.1»61,
Bl. 140 ,d.A.)„ Bern steht der unstreitige, im Tatbestand wiedergegebene Geschehensablauf entgegen»
3. Bar Kläger meint,; die Beklagte habe sich ihm gegenüber dadurch schadensersatzpflichtig gemacht, daß sie "die Öffentliche Hand" nicht in Regreß genommen habe.
Er hat der Beklagten jedoch keine nah Angaben gemacht, obwohl nur er die Kenntnis von den einzelnen angeblichen Zusagen besaß, und kann daher die Beklagte für die Unterlassung der -&eltöhäiaachung dieser vermeintlichen Ansprüche nicht gut zur Verantwortung ziehen. Erst auf S. 7 seines Schriftsatzes vom 12.2.62 (Bl. 223 d.A.) hat er mehrere Zeugen dafür benannt, daß ihm "die öffentliche Hand" zugesagt habe, die von ihm vorfinanzierten Flüchtlingskredite durch öffentliche Mittel auszugleichen. Sag dieser Beweisantritt auch zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nicht zu spät gewesen sein, so war er doch zu allgemein gehalten, als daß ihm hätte stattgegeben werden können. Denn auch in ihm fehlte jede Angabe, wer für wen in welcher Höhe und für welchen Kredit eine Zusage gegeben haben soll.
, '4,o Hach Behauptung des Klägers soll die Beklagte von vornherein die Absicht gehabt haben, ihn auszubooten.
- 23
Im ersten Rechtszuge hat er sich hierfür auf das Zeugnis zweier Direktoren der BfG berufen (S. 2 des Schriftsatzes vom 23*1.61, Bl.'141 d.A.).' Dieser Beweisantritt ist in der Berufungsbegründung nicht als übergangen gerügt worden'und daher gegenstandslos geworden (B3HZ 35, 103, 106)»
Dach der Berufungsbegründung(S. 2, Bl. 187 d.A.) soll die Übereinkunft, den Kläger auszubooten, sogar zwischen dem Land IRW und der BfG bestanden haben»
Aber hierfür ist überhaupt.kein Beweis angetreten worden.
~r 5. Der Kläger meint;,t seinem Abberufung vom Ge- ,' schüft sführeramt.und die fristlose Entlassung seien unberechtigt gewssent):auf; diese Weise sei' ihm: die ■Möglichkeit')genommen worden, die Kapitalkonten zu retten?' wäre er Geschäftsführer geblieben, so hätte er auf die Deutsche Revisions- und Treuhand Aktiengesellschaft Einfluß nehmen und dafür sorgen können, daß die Bank bis zu dem Stichtag der endgültigen Abrechnung, also dem 31. Dezember 1957, mit Gewinn arbeitete.
Hierauf kann der Kläger nicht mehr zurückkommen, da er sich in dem Vergleich vom 23. Dezember 1955 mit der Auflösung seines Anstellungsverhältnisses für den 31, Dezember 1955 einverstanden erklärt hat.
VI. Zu Hnrecht meint auch der Kläger, die Beklagte habe auf die Widerklageforderung verzichtet.
Die Beklagte hat allerdings im Schreiben vom 23. Dezember 1Q55 in be zue auf diese avM a>+
5
sie verzichte auf sie, falls die durch die Deutsche Revisions- und Treuhand Aktiengesellschaft für den 31. Dezember 1955 zu erstellende#Abrechnung ergebe, daß nach Inanspruchnahme der Bürgschaft des Bandes IRf und der Stadt über 2 250 000 DM ein Ver-
lust nicht mehr bestehe. Aber diese Bedingung ist nicht eingetreten. Darum ist der Verzicht nicht wirksam geworden.
VII, Der Kläger meint noch,: die Jeklagte sei durch die von ihm im Abfindungsvertrag vom 23. Dezember 1955 ;eingegangene Verpflichtung, ihr :einen Betrag von 40 000 B!ä - das/sind die vom Finanzamt zurück-, gezahlten Vorauszahlungen des Klägers - zu verschulden, ungerechtfertigt bereichert. V
Der rechtliche Grund für diese Verpflichtung liegtV jedoch in :dem am 23. Dezember 1:935 geschlos--senen Vergleich, der entgegen der Ansicht der Revision, wirksam ist. ,
VIII. Dem/Kläger steht auch das von /der Revision geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht nicht :zu.
Die Revision meint:.Weil die KG ihre Grundstücke zu einem sittenwidrigen Preis aus der Hand gegeben habe, die Verträge von April und Dezember 1955 eine Einheit bildeten und der Kläger der unbeschränkt haftende Gesellschafter der KG sei, stehe ihm nach § 129 HGB, §§273? 242 BGB bis zur Rückgabe der Grundstücke ein Zurückbehaltungsrecht an dem von der Widerklage erfaßten Betrag zu.
Selbst wenn, der Grundstückskaufvertrag nichtig wäre, und deshalb die BfG die Grundstücke an die KG zurückzuübertragen hätte, könnte der Kläger die von ihm persönlich geschuldeten 40 000 DM nicht zurückbehalten, Denn dieser Betrag gebührt der Beklagten, und die Eigenschaft des Klägers als Gesellschafter der KG ist nur insofern von Bedeutung, als ihn dieser Umstand in die läge versetzte, das Geld für seine SteueraufWendungen bei der Bank zu entnehmen, und diese Entnähme wiederum der Anlaß;-war, sich zu verpflichten, den vom Finanzamt zurückerhaltenen Betrag an die Beklagte abzuführen. :
Danach ist die: levision in allen Punkten unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr, Fischer Dr. Kuhn Dr. Bukow
Dr. Schulze Fleck