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BGH · ji ZR 87/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ji ZR 87/61

■..-Zeitpunkt, indem ein gewöhnlicher Brief nach Bin-;--lieferung bei der Post dem Empfänger zugegangen ist - (Forth id'G ung .von BCrHZ 24? Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17» Februar 1964 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr» Fischer und der Bundesrichter Dr» Kuhn, Dr» Nörr, Liesecke und Dr» Bukow für liecht erkannt; Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des kaufte am 8» Januar 1958 einen gebrauchten Personenkraftwagen« Hierbei beantragte er den Abschluß einer Haftpflichtversicherung bei der Beklagten und erhielt dafür eine vorläufige Deckungszusage«- Die Beklagte nahm den ihr vom Autoverkäufer zugeleiteten Versicherungsantrag unvet’ähd erl'^^h^r ■ ätj 2:^; jt; eil; X v' .lif ösii’ Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf Versicherungsschutz gemäß § 12 Abs« 3 WG abgelehnt« Sie hält sich weder aus dem Versicherungsvertrag noch aus der vorläufigen Beckungszusage für verpflichtet, :weil der Kläger den Versicherungsschein nicht unverzüglich eingelöst habe« Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage begehrt der Kläger, die Verpflichtung der Beklagten xestzustellen, ihm für das Schadens ere ignis vom 9« Januar 1958 Versicherungsschutz zu gewähren« sicherungsvertrag geschlossene Er ist dadurch zustande gekommen, daß die Beklagte dem Kläger die unveränderte Anf nähme seines Antrages,erklärt hat, und zwar durch den ihm% r. ■■ -fr, zugegangenen Versicherungsschein vom 22» Januar 1958» Aug| diesem Vertrag hat der Kläger jedoch keinen Deckungsan- i| spruch wegen des. -5 v;as hier unstreitig ist der Versicherungsschein aber nicht unverzüglich eingelöst wird® 1 1 o Zum Streit der Parteien über die unverzügliche lösung des Versicherungsscheins hat das Berufungsgericht aus :kJbjae;^ lelffäll:;: 3« Die unverzügliche Einlösung des Vor- zu haben, meint die Beklagte, der Versicherungsschein sei dem Kläger spätestens am 25» Januar 1958 zugegangen» Diese Behauptung hat die Beklagte aber nicht bewiesen» Denn hierfür genügt nicht der Hinweis, daß ein Brief vom Absender;fo München bis. Den ihr obliegenden Beweis kann die Beklagte, wie das Be-■;■ ..rufurgegeriuht- rinhtigi.erkannt hat, nicht-unter* den erleich-ternden Voraussetzungen des Anscheinsbeweises führen» Vom;:'Absender zh beweijäs3h|[^;^ug^^ÄWö:i^^^ö3^fiböaendi^|> nicht, durch den Nachweis der Absendung ersetzt werden kann. Die Hegeln über den Beweis des ersten Anscheins sind danach nicht anwendbar, wenn für einen Geschehensablauf zwei ver~ schiedene Möglichkeiten in Betracht zu ziehen sind, mag i davon auch die eine wahrscheinlicher als. normalen Postverhältnissen sei- nach .der Lebenserfahrung, davon auszugehen, daß ein Brief die übliche Beförderungu-zeit nicht überschreite» Aus der .festgestellten Absende-scit ■ nnf :;':;dbr''. goln des Anscheinsbeweises'die Zugangszeit -beim Adressaten« Eine verspätete Zustellung müsse der Empfänger beweisen» Der Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden» Rach der vorerwähnten Entscheidung des Senats widerspräche es dem sachlichen Recht, wenn man bei Schriftstücken, die eine rechtsgeschäftliche oder geschäftsähnlichc em-pf angsbedürft Igd: Ilillenserklärung ^ehlhäifeis. der Einlieforung bei der Post auf erste Sicht als ausreichend ansehen würde» Las kom Absender zu beweisende gesetzliche Erfordernis des Zugangs (§ 130 BGB) würde dann praktisch hurch Td eff:löveä,;d rtg;;e, liehen Vorgänge sind hier nicht anders zu beurteilen« Denn bei gewöhnlichen Briefen ist die Zahl der Sendungen? gangen ist, mag für den Absender oft schwer zu beweisen oeinj wenn ihm der Anscheinsbev/eis verschlossen ist« Dieser Nachteil folgt aber aus seiner Beweislast und kann entgegen ÖC^ dafür maßgeblichen Regelung nicht dem Empfänger aufgebürdet worden, da sie für den Absender keine unzu demutbare Belastii/00 darstellto Denn jeder, der.einen Brief abschickt? er den Zeitpunkt des Zugangs beweisen'kann?. ;pebhien:'::.^:§ 58 ■ ih den Besitz des Versicherungsscheins gekommen ist« Es ist. Zu der weiteren Präge, ob die eine Woche später erfolgte Zahlung der Erstprämie noch als unverzügliche Einlösung des Versicherungsscheins anzusehen ist, hat das Berufungsgericht ...ausgeführt.-:. Oktober 1958 an die Beklagte habe er zwar gewußt, daß er den Versicherung schein unverzüglich einiösen müsse. Andererseits habe ihm aber möglicherweise der Autoverkäufer, der den Versichcrungs antrag für die Beklagte entgegengenommen habe,, gesagt, mit der Zahlung der Prämie "pressiere”' es nicht so, weil zunächst der Versicherungsschein zugestellt werde. Zu diesem Eindruck habe auch beigetragen, daß die Beklagte den Versicherungsschein durch gewöhnlichen Brief übersandt und in ihrem Begleitschreiben ohne Angabe einer Zahlungsfrist nur gebeten habe, "die Zahlung möglichst umgehend vorzu-n;qhkäh"ii:Üht er" ' Es hat auch alle'Umstände fehlerfrei gewürdigt, die für die Beurteilung einer noch öder nicht mehr unverzüglichen Einlösung des Yeröiclierujigsscli'eins.. ' III o Sahli alle dem eiWe ist;' ;#iölrÄ^ d er Beklagten als nicht begründet und ist daher mit der Ko et £ öl go ' des § 91 ■ ; z uril c kpüwel;^

Zitierte Normen: § 130 BGB
EmpfängerBriefKlägerAbsenderunverzüglich

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks	ja
(Amt lie ho Sammlung nein
^SGB § 130
■..-Zeitpunkt, indem ein gewöhnlicher Brief nach Bin-;--lieferung bei der Post dem Empfänger zugegangen ist - (Forth id'G ung .von BCrHZ 24? 308)»
'BGH, Urto Vo 17o Februar 1964 _ ji ZR 87/61 -
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Direktionsverwaltungsstelle MWB7 setzlioh vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr»<jur Carl-Edmund IMKtB, Hans RMBi, Dr» Hans J» SflBBI und Dr» Constantin Hf/Uh sämtlich KflU, RflUBstrasse
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br« flMHHHl in
 gegen
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Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17» Februar 1964 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr» Fischer und der Bundesrichter Dr» Kuhn, Dr» Nörr, Liesecke und Dr» Bukow
 für liecht erkannt;
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21o Februar 1961 wird auf ihre Kosten zu-rückgewiesen»
wegen
 Tatbestand^
,3p?' Ki^ö.isi'ö:h:eh;;;;8t;^^ kaufte am 8» Januar 1958 einen gebrauchten Personenkraftwagen« Hierbei beantragte er den Abschluß einer Haftpflichtversicherung bei der Beklagten und erhielt dafür eine vorläufige Deckungszusage«- Die Beklagte nahm den ihr vom Autoverkäufer zugeleiteten Versicherungsantrag unvet’ähd erl'^^h^r ■ ätj 2:^;	jt; eil;	X	v' .lif	ösii’
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 Am 9» Januar 1958 verursachte der Kläger einen Unfall« Per davon betroffene andere Personenkraftwagen wurde erheblich beschädigt-; sein Fahrer wurde verletzt« Der Kläger teilte den Unfall sofort der Beklagten mit und- übersandte am 12« Januar 1958 das ausgefüllte Schadensanzeige-Formular«
Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf Versicherungsschutz gemäß § 12 Abs« 3 WG abgelehnt« Sie hält sich weder aus dem Versicherungsvertrag noch aus der vorläufigen Beckungszusage für verpflichtet, :weil der Kläger den Versicherungsschein nicht unverzüglich eingelöst habe«
Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage begehrt der Kläger, die Verpflichtung der Beklagten xestzustellen, ihm für das Schadens ere ignis vom 9« Januar 1958 Versicherungsschutz zu gewähren«
Das Landgericht hat die Klage ah gewiesen, das Ober-,;” landesgericht hat ihr statt gegebene Mit der Revision er- /' strebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils => Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittelso
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Die Parteien haben einen rechtswirksamen Ver-
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sicherungsvertrag geschlossene Er ist dadurch zustande gekommen, daß die Beklagte dem Kläger die unveränderte Anf nähme seines Antrages,erklärt hat, und zwar durch den ihm%
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 zugegangenen Versicherungsschein vom 22» Januar 1958» Aug| diesem Vertrag hat der Kläger jedoch keinen Deckungsan- i| spruch wegen des. bereits am 9= Januar 1958 eingetretenen :: :kSchiädöhöflilIö:^	nach	\
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 durch Zahlung des Beitrags und der Versicherungsstoher» Hx
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1 o Zum Streit der Parteien über die unverzügliche lösung des Versicherungsscheins hat das Berufungsgericht
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2= Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Voraussetzungen, die nach § 1 Abs«. 2 Satz 3 AKB zu einem rückwirkenden '-Wegfall der vorläufigen Deckung führen, von der Beklagten zu Beweisen sind« Denn es handelt sich hier um eine auflösende Bedingung, bei deren Eintritt der Versicherungsschutz entfällt (vglo BGH VersR 1938, 173)°
3« Die unverzügliche Einlösung des Vor-
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1958j 173)o Hm dies im linzelfall beurteilen zu können, muß die objektive Grundlage, die für ein bestimmtes Verhalten verfügbare'Zeitspanne, feststehen« Sie beginnt hier mit. dem Zugang des Versicherungsscheins beim Kläger
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leicht zwei Tage vor däh^	/eifialiahi''	.
zu haben, meint die Beklagte, der Versicherungsschein sei dem Kläger spätestens am 25» Januar 1958 zugegangen» Diese Behauptung hat die Beklagte aber nicht bewiesen» Denn hierfür genügt nicht der Hinweis, daß ein Brief vom Absender;fo München bis. zu dem Empfänger in Bandsberg (.Lech), bei regelmäßiger Beförderung nicht länger als zwei Tage brauche»
Den ihr obliegenden Beweis kann die Beklagte, wie das Be-■;■ ..rufurgegeriuht- rinhtigi.erkannt hat, nicht-unter* den erleich-ternden Voraussetzungen des Anscheinsbeweises führen»
....
. Der. erkennende Senat hat in einer früheren Entscheijwh^ 1 GHl!l::2;4' ,:f 308 = Vez*3R 'i95;f	,	warum
 oitec;.: Vom;:'Absender zh beweijäs3h|[^;^ug^^ÄWö:i^^^ö3^fiböaendi^|> nicht, durch den Nachweis der Absendung ersetzt werden kann.
Die Hegeln über den Beweis des ersten Anscheins sind danach nicht anwendbar, wenn für einen Geschehensablauf zwei ver~ schiedene Möglichkeiten in Betracht zu ziehen sind, mag i davon auch die eine wahrscheinlicher als. die andere sein,/-So verhält es sich aber bei Postsendungen, die selbst als--Einschreibesendungen, wie die Angaben der Post- bestätigen,' nicht immer den Empfängern erreichen» Dies trifft aber n&ol© der Erfahrung des täglichen Lebens noon weit mehr für j; /v////tgaw©hnj/fchBt	130 wsä
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normalen Postverhältnissen sei- nach .der Lebenserfahrung, davon auszugehen, daß ein Brief die übliche Beförderungu-zeit nicht überschreite» Aus der .festgestellten Absende-scit ■ nnf :;':;dbr''. ;ühllc^n|:i|i|Cif|ltle^	f:,
goln des Anscheinsbeweises'die Zugangszeit -beim Adressaten« Eine verspätete Zustellung müsse der Empfänger beweisen»
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Der Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden» Rach der vorerwähnten Entscheidung des Senats widerspräche es dem sachlichen Recht, wenn man bei Schriftstücken, die eine rechtsgeschäftliche oder geschäftsähnlichc em-pf angsbedürft Igd: Ilillenserklärung ^ehlhäifeis. der Einlieforung bei der Post auf erste Sicht als ausreichend ansehen würde» Las kom Absender zu beweisende gesetzliche Erfordernis des Zugangs (§ 130 BGB) würde dann praktisch hurch Td eff:löveä,;d	rtg;;e,
Erklärungsgegner müßte diesen Anseheinsbeweis durch den in
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liehen Vorgänge sind hier nicht anders zu beurteilen« Denn bei gewöhnlichen Briefen ist die Zahl der Sendungen? die erst nach längerer.als üblicher Laufzeit den Empfänger .erreichennichtsi^'s'
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gangen ist, mag für den Absender oft schwer zu beweisen oeinj wenn ihm der Anscheinsbev/eis verschlossen ist« Dieser Nachteil folgt aber aus seiner Beweislast und kann entgegen ÖC^ dafür maßgeblichen Regelung nicht dem Empfänger aufgebürdet worden, da sie für den Absender keine unzu demutbare Belastii/00 darstellto Denn jeder, der.einen Brief abschickt? kann üiC Übermittlungsform so wählen, daß. er den Zeitpunkt des Zugangs beweisen'kann?. Es steht also beim Absender, ob er etoS
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Rückkehr, den 9« Pebruar 1958, hält das. Berufungsgericht , allerdings auf Grund der Beweisaufnahme für unrichtig»,
Rach seiner Überzeugung ist der Kläger entweder am Abend des 2» oder am Morgen des 3° Pebruar zurückgekommen, da er erwiesenermaßen am 3» Februur eine schriftlicher Arbeit an. seinem ständigen Aufenthaltsort gefertigt habe.
Zu der weiteren Präge, ob die eine Woche später erfolgte Zahlung der Erstprämie noch als unverzügliche Einlösung des Versicherungsscheins anzusehen ist, hat das Berufungsgericht ...ausgeführt.-:. Der Kläger.,sei ^ausländischer .Student o Rach seinem späteren Schreiben vom 20. Oktober 1958 an die Beklagte habe er zwar gewußt, daß er den Versicherung schein unverzüglich einiösen müsse. Andererseits habe ihm aber möglicherweise der Autoverkäufer, der den Versichcrungs antrag für die Beklagte entgegengenommen habe,, gesagt, mit der Zahlung der Prämie "pressiere”' es nicht so, weil zunächst der Versicherungsschein zugestellt werde. Zu diesem Eindruck habe auch beigetragen, daß die Beklagte den Versicherungsschein durch gewöhnlichen Brief übersandt und in ihrem Begleitschreiben ohne Angabe einer Zahlungsfrist nur gebeten habe, "die Zahlung möglichst umgehend vorzu-n;qhkäh"ii:Üht er"	'
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Rechtsbegriffs "unverzüglich" nicht verkannt. Es hat auch alle'Umstände fehlerfrei gewürdigt, die für die Beurteilung einer noch öder nicht mehr unverzüglichen Einlösung des
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' III o Sahli alle dem eiWe ist;' ;#iölrÄ^	d	er
 Beklagten als nicht begründet und ist daher mit der Ko et £ öl go ' des § 91	■ ; z uril c	kpüwel;^
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