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BGH

Gericht: BGH

Der Pührer von uSdP B” habe zwar noch ein Achtungssignal gegeben und versucht, soweit wie möglich nach rechtsrheinisch beizugehen, um nicht mit dem Kahn uEdBHd" zu kollidieren. In dem Vorprozeß hat die Klägerin für den Schaden an ihrem Fahrzeug Eigner und Führer des Bootes "Ne^H^1 verantwortlich gemacht, in dessen Anhang sich die beiden Leerkähne ursprünglich befunden hatten. Die dortige Klage ist durch rechtskräftiges Urteil auf Kosten der Klägerin abgewiesen worden mit der Begründung, das Boot "Ne^^" habe nach dem Beweisergebnis die beiden Leerkähne bereits abgelegt gehabt und sei im Begriff gewesen, einen dritten Anhangkahn "AflV weiter nach oberhalb zu schleppen, als der eigentliche Orkan begonnen habe; ein Verschulden der Bootsführung sei daher nicht bewiesen. Die Beklagten bestreiten ein unfallursächliches Verschulden der Besatzung des Kahns "EflHHP11 und behaupten, auf dem Kahn seien ordnungsgemäß Bug- und Heckanker gesetzt gewesen; wenn der Kahn trotzdem in dem ganz ungewöhnlichen Orkan verweht worden sei, so habe es sich um höhere Gewalt gehandelt. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe geirrt, wenn es einem Schiffer zur Pflicht mache, bei etwas stürmischen Winden müsse er mit dem plötzlichen Auftreten eines Orkans im technischen Wortsinn rechnen» So sind aber die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu verstehen» Es hat darauf hingewiesen, daß bei der damals herrschenden Wetterlage (Windstärke 5-6) die Gefahr eines Verwehens der fast 200 m langen, hoch aus dem Wasser ragenden Kähne in das Fahrwasser der Talfahrt sehr nahe gelegen habe; es habe dazu durchaus keines Orkans bedurft, vielmehr habe dazu schon eine geringe Zunahme der Windstärke oder das Auftreten von Böen genügt, womit die Schiffsführung habe rechnen müssen» Wenn demgegenüber die Revision meint, solchen Verwehungen habe durch Ruderdruck begegnet werden können, so läßt sie außer acht, daß bei starkem, seitlichem Winddruck auf große Flächen ein einzelner Anker durchgehen kann, eine Gefahr., die hier um so größer war, als die beiden großen Leerschiffe an einem einzigen Klippanker hingen» Dem kann nicht durch bloßen Ruderdruck, sondern nur durch genügende Verankerung der Kähne begegnet werden» Die Revision rügt weiter, das angefochtene Urteil habe sich mit einem von den Beklagten behaupteten Schiffahrtsbrauch nicht aus- einandergesetzt, wonach in Fällen des Zurückerwartens des Schleppbootes in kürzester Zeit hei einem Leerkahn auf zweiter Länge der Anker nicht gesetzt werde» Auch diese Rüge ist unbegründet» Lie Anhangkähne waren nicht, wie die Revision behauptet, "auf wenige Minuten" von dem Schlepper "Nefl^l1 abgelegt worden, sondern auf 1/2 Stunde, wie der Beklagte KrBB als Zeuge im Vorprozeß selbst angegeben hat» Im übrigen ist im angefochtenen Urteil (S» 10) ein solcher Brauch unterstellt, aber ausgeführt, daß das nur gelten könne, v/enn die Wetterlage eine derartige Bequemlichkeit zulasse» Daß für die hier in Frage stehenden Wetterverhältnisse ein solcher Brauch nicht eingreifen kann, konnte das Berufungsgericht aus eigener Sachkunde entscheiden» Das Rheinschiffahrtsobergericht ist daher ohne Rechtsverstoß zu der Auffassung gekommen, daß auf entweder sofort die Anker hätten gesetzt werden müssen oder daß jedenfalls sichergestellt werden mußte, daß im Falle der Gefahr sofort die sämtlichen Anker gesetzt werden konnten» In dem Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen ist mit Recht ein Verstoß gegen die nautische Sorgfaltspflicht gesehen worden» Im übrigen führt die Revision selbst aus, es sei, falls der Klipp-Anker von "NdBllB" durchging, ohne weiteres möglich gewesen, in kürzester Frist alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen» Das Berufungsgericht hat aber festgestellt, daß diese Maßnahmen, nämlich das Setzen der Anker auf in kürzester Frist gerade nicht getroffen worden sind. Sie hätten jedenfalls dann getroffen werden müssen, als der Sturm losbrach, spätestens als der Anker von nicht mehr hielt, also noch bevor das Ruder von die Ankerdrähte des stromabwärts liegenden Auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, die Anker hätten sogar dann noch gesetzt werden können und müssen, als das Achterschiff von vorübergehend durch das Anliegen des Ruders an den Ankerdrähten des Baggers festgehalten v/urde, braucht daher nicht eingegangen zu werdeno Ohne Rechtsirrtum hat schließlich das Berufungsgericht schon aus der Tatsache und der Art des Verwehens der beiden Kähne v/eit zu dem rechten Ufer hin den Schluß gezogen, daß die Anker auf jedenfalls zu spät gesetzt worden sindo Hier liegt auch ein Verschulden des Matrosen vor, für das die Schiffseigner einzüstehen haben (§3 BSchG). II o Ein Verschulden der Schiffsführung von "S^B ist im angefochtenen Urteil ohne Rechtsverstoß verneint worden. Das Berufungsgericht führt aus, der Kapitän von "SBP8n habe nicht im voraus wissen können, daß "St. GBflHHB" abstoppen und über seine Stränge gehen würde; letzteres sei aber nach der unwiderlegten Darstellung des Kapitäns von "S8HP01' erst geschehen, als sich bereits in Höhe von "St. GflHHB" befunden habe. Hiernach war, als die durch "EUV" geschaffene Gefahr auf erkannt werden konnte, für weder ein Aufdrehen noch'ein Ausweichen nach Backbord mehr mögliche Im übrigen hat das Rheinschiffahrtsgericht, dessen Ansicht das Berufungsgericht gebilligt hat, bereits darauf hinge-v/iesen, MS "S^PV" - das nach der Feststellung im angefochtenen Urteil ganz rechtsrheinisch gefahren ist - habe nach der unv/iderlegten Darstellung seines Kapitäns bei Einsetzen des Orkans v/egen der Nähe des Bergzuges nicht mehr aufdrehen können; auch der dem MS "SflpV unmittelbar voraus fahrende Talzug, der nach linksrheinisch ausgewichen sei, sei nur nach Durchführung eines gefährlichen Manövers ohne Schaden davongekommen« Bei dieser Sachlage könnte der Schiffsführung von "S^l" auch dann kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie auch bei rechtzeitiger und klarer Erkenntnis der von der linksrheinischen Stromseite drohenden Gefahr die Backbordbegegnung entsprechend det vom Bergzug gegebenen Weisung vollzogen hätte.

OrkanStBerufungsgerichtSchadenKahnMSKlägerinankernRevision

Volltext der Entscheidung

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rxiZR 87/60
I
Verkündet
 am 15« Februar 1962
Schorm, Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
2143 064
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1o der Schiffseigentümer Kf Asi
 und
in
 Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2. der Sc]
Reederei AGin
 Nebenintervenientin,
gegen
 die Firma US1 in An(
r St& Anv(
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr«
hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Dr. Haager und Liesecke
 für Recht erkannts
 Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts - Rheinschifffahrtsobergerichts - in Köln vom 24« März I960 v/ird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand s
Die Klägerin ist Eignerin des MS "S^d (1124 to,
 650 PS). Sie begehrt Schadensersatz in Höhe von DM 16„030,67 sowie Peststellung der Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz der Kosten des Vorprozesses. Sie behauptet, der Schaden sei infolge einer am 25» August 1956 auf der DdBHHd Reede erfolgten Grundberührung des Motorschiffs entstanden«
MS "SddC befand sich auf der Talfahrt und begegnete etwa in Höhe des Parallelhafens dem rechtsrheinisch zu Berg kommenden Boot "St. GdHIHV drei beladenen Kähnen im Anhang. Der Schleppzug hatte abgestoppt, da von linksrheinisch her zwei Leerkähne durch den starken Wind verweht worden waren, nämlich der etwa 2000 to große, 100 m lange Kahn "Nddd1 der Nebenintervenientin und der 1372 to große, 80 m lange Kahn "EdRHd"» welch letzterer den beiden Beklagten gehört und von dem Beklagten Krd^ verantwortlich geführt wurde. "EdHHHP1 hing auf kurzen tjber-kreusürähten hinter "NdBV und war mit seinem Achterschiff bis über die Stränge von “St. GflBHHi,> zu dem rechten Ufer hin verfallen.
Die Klägerin behauptet, zwischen dem Achterschiff von 1,1 und dem rechten Ufer seien nur noch etv/a 20 m Platz gewesen. Pur die Talfahrt sei hierdurch der Weg versperrt gewesen. Der Pührer von uSdP B” habe zwar noch ein Achtungssignal gegeben und versucht, soweit wie möglich nach rechtsrheinisch beizugehen, um nicht mit dem Kahn uEdBHd" zu kollidieren. Dies sei auch gelungen. MS "SdBl sei aber mit seiner Steuerbordseite gegen das rechtsrheinische Ufer gekommen und habe dabei erheblichen Schaden p.rlit-■ten.
 
In dem Vorprozeß hat die Klägerin für den Schaden an ihrem Fahrzeug Eigner und Führer des Bootes "Ne^H^1 verantwortlich gemacht, in dessen Anhang sich die beiden Leerkähne ursprünglich befunden hatten. Den jetzigen Beklagten war der Streit verkündet worden. Die dortige Klage ist durch rechtskräftiges Urteil auf Kosten der Klägerin abgewiesen worden mit der Begründung, das Boot "Ne^^" habe nach dem Beweisergebnis die beiden Leerkähne bereits abgelegt gehabt und sei im Begriff gewesen, einen dritten Anhangkahn "AflV weiter nach oberhalb zu schleppen, als der eigentliche Orkan begonnen habe; ein Verschulden der Bootsführung sei daher nicht bewiesen.
Nunmehr nimmt die Klägerin die Beklagten in Anspruch. Sie beanstandet, daß es aus reiner Bequemlichkeit unterlassen worden sei, auch auf dem Kahn "Ed^P", wie auf dem Kahn "NPHV? Anker zu setzen.
Die Beklagten bestreiten ein unfallursächliches Verschulden der Besatzung des Kahns "EflHHP11 und behaupten, auf dem Kahn seien ordnungsgemäß Bug- und Heckanker gesetzt gewesen; wenn der Kahn trotzdem in dem ganz ungewöhnlichen Orkan verweht worden sei, so habe es sich um höhere Gewalt gehandelt. Im übrigen habe die Führung des MS "S|0| den Unfall selbst verschuldet.
Das Rheinschiffahrtsgericht hat der Klage - soweit es sich um den bezifferten Antrag handelt, dem Grunde nach -stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe;
Io Das Berufungsgericht sieht das Verschulden der Schiffsführung von n ”,	das	für	das	Abtreiben	(Ver-
 wehen) des Kahns und damit für die Grundberührung von
 entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig gesetzt worden sind» Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision entbehren der Begründung»
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe geirrt, wenn es einem Schiffer zur Pflicht mache, bei etwas stürmischen Winden müsse er mit dem plötzlichen Auftreten eines Orkans im technischen Wortsinn rechnen» So sind aber die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu verstehen» Es hat darauf hingewiesen, daß bei der damals herrschenden Wetterlage (Windstärke 5-6) die Gefahr eines Verwehens der fast 200 m langen, hoch aus dem Wasser ragenden Kähne in das Fahrwasser der Talfahrt sehr nahe gelegen habe; es habe dazu durchaus keines Orkans bedurft, vielmehr habe dazu schon eine geringe Zunahme der Windstärke oder das Auftreten von Böen genügt, womit die Schiffsführung habe rechnen müssen» Wenn demgegenüber die Revision meint, solchen Verwehungen habe durch Ruderdruck begegnet werden können, so läßt sie außer acht, daß bei starkem, seitlichem Winddruck auf große Flächen ein einzelner Anker durchgehen kann, eine Gefahr., die hier um so größer war, als die beiden großen Leerschiffe an einem einzigen Klippanker hingen» Dem kann nicht durch bloßen Ruderdruck, sondern nur durch genügende Verankerung der Kähne begegnet werden» Die Revision rügt weiter, das angefochtene Urteil habe sich mit einem von den Beklagten behaupteten Schiffahrtsbrauch nicht aus-
ursächlich war, darin, daß auf ”E
” die Anker
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einandergesetzt, wonach in Fällen des Zurückerwartens des Schleppbootes in kürzester Zeit hei einem Leerkahn auf zweiter Länge der Anker nicht gesetzt werde» Auch diese Rüge ist unbegründet» Lie Anhangkähne waren nicht, wie die Revision behauptet, "auf wenige Minuten" von dem Schlepper "Nefl^l1 abgelegt worden, sondern auf 1/2 Stunde, wie der Beklagte KrBB als Zeuge im Vorprozeß selbst angegeben hat» Im übrigen ist im angefochtenen Urteil (S» 10) ein solcher Brauch unterstellt, aber ausgeführt, daß das nur gelten könne, v/enn die Wetterlage eine derartige Bequemlichkeit zulasse» Daß für die hier in Frage stehenden Wetterverhältnisse ein solcher Brauch nicht eingreifen kann, konnte das Berufungsgericht aus eigener Sachkunde entscheiden» Das Rheinschiffahrtsobergericht ist daher ohne Rechtsverstoß zu der Auffassung gekommen, daß auf	entweder	sofort
 die Anker hätten gesetzt werden müssen oder daß jedenfalls sichergestellt werden mußte, daß im Falle der Gefahr sofort die sämtlichen Anker gesetzt werden konnten» In dem Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen ist mit Recht ein Verstoß gegen die nautische Sorgfaltspflicht gesehen worden»
Im übrigen führt die Revision selbst aus, es sei, falls der Klipp-Anker von "NdBllB" durchging, ohne weiteres möglich gewesen, in kürzester Frist alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen» Das Berufungsgericht hat aber festgestellt, daß diese Maßnahmen, nämlich das Setzen der Anker auf	in kürzester Frist gerade nicht getroffen
 worden sind. Sie hätten jedenfalls dann getroffen werden müssen, als der Sturm losbrach, spätestens als der Anker von	nicht	mehr	hielt, also noch bevor das Ruder
 von	die Ankerdrähte des stromabwärts liegenden
 
Baggers berührte. Auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, die Anker hätten sogar dann noch gesetzt werden können und müssen, als das Achterschiff von	vorübergehend
 durch das Anliegen des Ruders an den Ankerdrähten des Baggers festgehalten v/urde, braucht daher nicht eingegangen zu werdeno
 Ohne Rechtsirrtum hat schließlich das Berufungsgericht schon aus der Tatsache und der Art des Verwehens der beiden Kähne v/eit zu dem rechten Ufer hin den Schluß gezogen, daß die Anker auf	jedenfalls	zu spät gesetzt worden sindo
 Hier liegt auch ein Verschulden des Matrosen vor, für das die Schiffseigner einzüstehen haben (§3 BSchG).
II o Ein Verschulden der Schiffsführung von "S^B ist im angefochtenen Urteil ohne Rechtsverstoß verneint worden.
Die Revision meint, so gut es den vorausfahrenden Tal fahrzeugen gelungen sei, ohne Schaden davonzukommen, hätte dies auch dem MS "SBPB" gelingen müssen, v/enn man die erforderliche Sorgfaltspflicht beobachtet hätte. Dafür sind jedoch die Beklagten den Beweis schuldig geblieben. "S^^B" ist entsprechend der vom Bergzug gegebenen Weisung an dessen Backbordseite, also zv/ischen "St. GBBHHP" und dem rechten Ufer, gefahren. Das Berufungsgericht führt aus, der Kapitän von "SBP8n habe nicht im voraus wissen können, daß "St. GBflHHB" abstoppen und	über seine Stränge
 gehen würde; letzteres sei aber nach der unwiderlegten Darstellung des Kapitäns von "S8HP01' erst geschehen, als sich bereits in Höhe von "St. GflHHB" befunden habe.
 
Hiernach war, als die durch "EUV" geschaffene Gefahr auf	erkannt	werden	konnte,	für	weder ein
 Aufdrehen noch'ein Ausweichen nach Backbord mehr mögliche Im übrigen hat das Rheinschiffahrtsgericht, dessen Ansicht das Berufungsgericht gebilligt hat, bereits darauf hinge-v/iesen, MS "S^PV" - das nach der Feststellung im angefochtenen Urteil ganz rechtsrheinisch gefahren ist - habe nach der unv/iderlegten Darstellung seines Kapitäns bei Einsetzen des Orkans v/egen der Nähe des Bergzuges nicht mehr aufdrehen können; auch der dem MS "SflpV unmittelbar voraus fahrende Talzug, der nach linksrheinisch ausgewichen sei, sei nur nach Durchführung eines gefährlichen Manövers ohne Schaden davongekommen« Bei dieser Sachlage könnte der Schiffsführung von "S^l" auch dann kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie auch bei rechtzeitiger und klarer Erkenntnis der von der linksrheinischen Stromseite drohenden Gefahr die Backbordbegegnung entsprechend det vom Bergzug gegebenen Weisung vollzogen hätte.
III. Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung die Frage aufgeworfen, ob die Kosten des Vorprozesses in adäquatem Ursachenzusammenhang mit dem Unfallgeschehen stehen. Die Frage, die in den Tatsacheninstanzen nicht streitig war, ist zu bejahen (vgl. Wassermeyer, Der Kollisionsprozeß in der Binnenschiffahrt, 2. Aufl. S. 339 ff mit Nachweisen). Die Revision hat auch keine Gesichtspunkte vorgetragen, die
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eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten»
IV» Demnach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen»
Dr»Nastelski Dr»Kuhn Dr»Nörr Bundesrichter Liesecke
 Dr»Haager ist Beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert»
Dr»Hastelski