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BGH · II ZR 87/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 87/59

Die Klägerin indossierte die Wechsel, die AIB nahm sie an und stellte den Wechselbetrag abzüglich des Diskonts der Klägerin in London zur Verfügung* Diese erteilte der Beklagten eine dem Diskontbetrag entsprechende Gutschrift. Mit Unterstützung der Reichsregierung und der Reichsbank kaufte die HAL über den Schweizerischen Bankverein in Zürich Forderungen derjenigen Gläubiger auf, von denen eine Vollstreckungsgefahr drohte, darunter auch die Forderungen der AIB aus dem Kredit der Klägerin an die Beklagte. Sie hat sich darauf berufen, daß die Transaktion der HAI die Beklagte nicht von der Verpflichtung zur Rückzahlung des Pfundkredites befreit habe. Sie hat geltend gemacht, daß in der Gutschrift des Pfundbetrages an die HAD nach dem Erwerb der Forderung der AIB keine Aufwendung in Ausführung der Geschäftsbesorgung für die Beklagte und in ihrem Interesse liege. Die HAD habe auch die über den Schweizerischen Bankverein aufgekauften Forderungen mit Reichs- oder Registermark bezahlt, so daß keine Aufwendung in fremder Währung bei der Verrechnung zwischen der Klägerin und der HAD stattgefunden habe. II, Das Berufungsgericht hält den Klaganspruch für gerechtfertigt als Anspruch gemäß § 670 BGB auf Ersatz der AufWendungen* die die Klägerin infolge der Beschaffung eines Pfundkredites für die Beklagte gemacht hat. Die Klägerin habe als notv/endige Folge der Ausführung des Auftrages der Beklagten ihre effektive Valutaforderung gegen die HAI durch Verzicht .aufgeopfert, nachdem der Schweizerische Bankverein für Rechnung der HAI die Forderung der AIB erworben hatte und der Klägerin ein Angebot auf Verrechnung gemacht hatte. Sie ist von der Klägerin auf Grund der Maßnahmen des Schweizerischen Bankvereins ausdrücklich aus dem Währungsrisiko entlassen worden. Die Revision hält die Auffassung *des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Aufwendung durch Aufgabe ihrer Forderung gegen die HAL den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, für rechtsirrig. Dann habe es aber auch im Interesse der Beklagten gelegen, den Schweizerischen Bankverein ebenfalls in Höhe der Forderung, die sie betraf, in Registermark abzufinden, Die Klägerin habe in diesem Sinne wirken müssen und nicht zu Lasten der Beklagten auf eine Fremdwährungsforderung verzichten dürfen. Das Berufungsgericht hat hierin ohne Rechtsirrtum ein Angebot zu einem Vertrag erblickt, durch den sowohl die Forderung der AIB,' jetzt des Schweizerischen Bankvereins, gegen die Klägerin, als auch deren Forderung gegen die HAL zu dem Erlöschen gebracht werden sollte. die Entlastung der HAL angenommen0 Ein solcher Aufrechnungs-Vertrag verlangt keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien (RGZ 72, 377)o Wäre die Klägerin nicht auf einen solchen Aufrechnungsvertrag eingegangen, so wäre, wie das Berufungsgericht hervorhebt, das gleiche Ergebnis ohne weiteres dadurch zu erreichen gewesen, daß der Schweizerische Bankverein die im Interesse der HAL aufgekauften Forderungen an diese abgetreten hätte, die alsdann mit der Währungsforderung gegen die Klägerin aufgerechnet hätteo Bas Erlöschen der Währungsforderung der Klägerin gegen die HAL war eine zwangsläufige Wirkung der Maßnahmen der HAL, der es gelungen war, unter Einschaltung des Schweizerischen Bankvereins die Forderungen der AIB gegen die Klägerin in die Hand zu bekommen«, Der Klägerin bot sich keine Möglichkeit, an dem von der HAL erzielten Erfolge, eine Währungsschuld im damaligen Zeitpunkt tilgen zu können, die Beklagte zu beteiligen. Die Aufopferung der Pfundforderung gegen die HAL durch die Klägerin ist nach alledem eine notwendige Folge der Ausführung des Auftrages, der es mangels Regelung der fälligen Tratten mit sich brachte, daß die Klägerin weiterhin Pfundschuldnerin der AIB blieb* Damit war die Möglichkeit gegeben, daß ein neuer Gläubiger diese Forderung erwarb und zur Til- C gung einer eigenen Verbindlichkeit verwendete, wie sie sich hier in Form eines Verrechnungsvertrages anstelle einer sonst unvermeidlichen einseitigen Aufrechnung vollzog* Unbedenklich hat daher das Berufungsgericht die Aufgabe der Pfund ford erung gegen die HAL als eine Aufwendung IVo Die Revision wendet sich sodann dagegen, daß das Berufungsgericht die Klägerin für berechtigt gehalten hat, den Ersatz ihrer Aufwendungen in Fremdwährung zu verlangen o Das Berufungsgericht nimmt an, daß abgesehen von Nr«, 3 AGB der Banken die Effektivklausel nach Lage der Dinge (Besorgung eines ausländischen Akzeptkredits) als vereinbart zu gelten habe. für Rembourskredite innerhalb des Stillhalteabkommens BGH IM BGB § 275 Nr, 5)* Sie hat aus ihrer Kreditlinie bei der AIB unter ihrer Haftung der Beklagten einen Pfundkredit beschaffto Im Verlaufe dieser Geschäftsbesorgung, wie sie hier der Beurteilung zugrunde gelegt wird, ist die Klägerin von ihrer Valutaverpflichtung um den Preis der Aufgabe einer Währungsforderung befreit worden. V, Der Revision ist auch nicht zu folgen, wenn sie die von der Klägerin aufgeopferte Forderung gegen die HAL als im damaligen Zeitpunkt wertlos ansieht.

Zitierte Normen: § 670 BGB § 670 BG § 97 ZPO
BGBHALForderungBerufungsgerichtAufwendungKlägerinRevisionAIB

Volltext der Entscheidung

II ZR 87/59
2107 022
Verkündet
 am 21o April I960
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Gesellschaft mit beschränkter Haftung,	Obere
 vertreten durch ihren Geschäftsführer Urs von Uf^Hl ebenda,
 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Frhr.v,
gegen
 die Aktiengesellschaft
 vertreten durch ihren Vorstand Br^HBStraßeJBr ^fc_Hans und Carl	____
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof» Br,
 hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. April I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Fischer, Br. Nörr, Lieseeke und Hill
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. Januar 1959 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die
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in Berlin, im folgenden Klägerin genannt, unterhielt mit
 den als Beklagte bezeichnet - bankgeschäftliche Beziehungen. Im Jahre 1929 gewährte die Klägerin der Beklagten einen sogenannten Tratten-Kredit in Höhe von 8.500 £ unter Verwendung ihrer Kreditlinie bei der Anglo-International Bank Ltd., London, (» AIB) auf folgende Weise: Die Beklagte zog Drei-Monatswechsel auf die AIB. Die Klägerin indossierte die Wechsel, die AIB nahm sie an und stellte den Wechselbetrag abzüglich des Diskonts der Klägerin in London zur Verfügung* Diese erteilte der Beklagten eine dem Diskontbetrag entsprechende Gutschrift. Bei Fälligkeit wurden die Wechsel vereinbarungsgemäß prolongiert. Der Diskonterlös der Prolongationswechsel wurde zur Einlösung der fälligen Wechsel verwendet. Die Währungsforderungen der AIB fielen vom Januar 1931 an unter die Deutschen Kreditabkommen (Stillhalteabkommen). Die Beklagte stellte als sogenannte» Zweitschuldnerin entsprechend diesem Abkommen der AIB Sola-Sichtwechsel zur Sicherheit aus, die von der Klägerin für die AIB verwahrt wurden.
Bei Ausbruch des Zweiten Weltkrieges, der zur Kündigung des letzten Stillhalteabkommens führte, belief sich die Forderung der AIB, für die am 9- Oktober 1939 fällige Wechsel liefen, auf 6.464*llo2 £. Die Beibringung neuer Prolongationswechsel zu dem 9o Oktober 1939 war wegen des Krieges nicht mehr möglich. Die AIB löste ihre Akzepte aus eigenen Mitteln ein und belastete die Klägerin mit dem Gegenwert.
der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der m-
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 Chemische Fabrik Aktiengesellschaft in B<
im folgen-
 
Die Forderung der AIB ist im Jahre 1941 auf folgende Weise getilgt worden;
Die Hamburg-Amerika-Linie in Hamburg (* HAL) hatte vor dem Kriege über die Klägerin Pfundkredite erhalten (sogenannte Pestgelder)? aus denen die HAL der Klägerin verschuldet warDie Klägerin hatte weitere Schulden in fremder Währung bei amerikanischen und englischen Banken* Die HAL hatte Vermögenswerte im damals noch neutralen Ausland 9 insbesondere in den USA. Es bestand die Gefahr, daß ausländische Gläubiger der Klägerin, darunter auch die AIB, über eine Pfändung der Forderung der Klägerin gegen die HAL in deren Vermögenswerte in den USA wegen ihrer Forderungen gegen die Klägerin vollstreckten. Mit Unterstützung der Reichsregierung und der Reichsbank kaufte die HAL über den Schweizerischen Bankverein in Zürich Forderungen derjenigen Gläubiger auf, von denen eine Vollstreckungsgefahr drohte, darunter auch die Forderungen der AIB aus dem Kredit der Klägerin an die Beklagte. Die Klägerin, die an diesen Maßnahmen nicht beteiligt war, erhielt mit Schreiben vom 11. März 1941 vom Schv/eizerisehen Bankverein Nachricht, daß er unter anderem die Forderungen der AIB gegen sie erworben habe. Zugleich gab der Schweizerische Bankverein die Erklärung ab, daß er auf Grund einer zwischen der HAL und ihm getroffenen Vereinbarung und für Rechnung der HAL auf die auf ihn Übergegangenen Ansprüche gegen die Klägerin verzichte. Daraufhin entließ die Klägerin in gleicher Höhe die HAL aus ihrer Verpflichtung. Die devisenrechtliche Genehmigung der Reichsbank lag vor« Am 10. Oktober 1942 sandte die Klägerin die Sola-Sichtwechsel der Beklagten an diese mit dem Zusatz zurück: “Eine Entlastung aus dem Währungs-Obligo ist jedoch mit der Rückgabe der Solawechsel
 nicht verbunden."
Die Klägerin hat von der Beklagten Zahlung des Gegenwertes von 6464•11o2 £ zu dem Pfundkurs von 1955 in Deutscher Mark verlangt und einen Teilbetrag von 13»700 DM mit der Klage geltend gemacht. Sie hat sich darauf berufen, daß die Transaktion der HAI die Beklagte nicht von der Verpflichtung zur Rückzahlung des Pfundkredites befreit habe. Die HAD habe ihre Währungsschuld bei der Klägerin mit der abgetretenen Pfundforderung verrechnet und damit habe die Klägerin ihre aus dem Kredit an die Beklagte herrührende Schuld unter Aufopferung einer Währungs forderung getilgt.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.
Sie hat geltend gemacht, daß in der Gutschrift des Pfundbetrages an die HAD nach dem Erwerb der Forderung der AIB keine Aufwendung in Ausführung der Geschäftsbesorgung für die Beklagte und in ihrem Interesse liege. Die HAD habe auch die über den Schweizerischen Bankverein aufgekauften Forderungen mit Reichs- oder Registermark bezahlt, so daß keine Aufwendung in fremder Währung bei der Verrechnung zwischen der Klägerin und der HAD stattgefunden habe.
Das Bandgericht und das Kammergericht haben der Klage otattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht behandelt das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, das im wesentlichen dieselben
 
Merkmale wie ein Akzeptkredit aufweise* als Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß §§ 675* 662 BGB* weil die fälligen Wechsel jeweils durch neue Tratten ersetzt werden sollten, an die dax*lehnsweise Hingabe der Wechselsumme aber nicht gedacht gewesen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Beurteilung zutrifft oder ob nach den Umständen des hier gewährten Hembourskredits anders als in dem in BGHZ 19* 282 behandelten Pall des Akzeptkredits die Annahme einer Darlehnsgewährung durch Verschaffung einer Gutschrift in Pfunden näher liegt. Selbst wenn ein Geschäftsbesorgungs vertrag zugrunde gelegt wird* ist der Klaganspruch begründet.
II,	Das Berufungsgericht hält den Klaganspruch für gerechtfertigt als Anspruch gemäß § 670 BGB auf Ersatz der AufWendungen* die die Klägerin infolge der Beschaffung eines Pfundkredites für die Beklagte gemacht hat. Die Klägerin habe als notv/endige Folge der Ausführung des Auftrages der Beklagten ihre effektive Valutaforderung gegen die HAI durch Verzicht .aufgeopfert, nachdem der Schweizerische Bankverein für Rechnung der HAI die Forderung der AIB erworben hatte und der Klägerin ein Angebot auf Verrechnung gemacht hatte. Es sei auf vertraglichem Wege das gleiche Ergebnis wie bei einer Aufrechnung erreicht worden. Darin liege eine Aufwendung für die Beklagte* die die Klägerin für erforderlich habe halten dürfen. Sie sei vereinbarungsgemäß in ausländischer Währung zu erstatten,
III,	Die Revision bittet um Nachprüfung, ob die Klägerin überhaupt Aufwendungen in ausländischer Währung gemacht habe* weil nicht ausreichend festgestellt worden sei, daß die Forderung der Klägerin gegen die HAI Fremdwährungs~
 
Charakter gehabt habe. Nach dem unstreitigen Sachverhalt kann aber nicht in Zweifel gezogen werden, daß die HAL PfundSchuldnerin der Klägerin gewesen ist. Sie ist von der Klägerin auf Grund der Maßnahmen des Schweizerischen Bankvereins ausdrücklich aus dem Währungsrisiko entlassen worden.
Die Revision hält die Auffassung *des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Aufwendung durch Aufgabe ihrer Forderung gegen die HAL den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, für rechtsirrig. Die HAL habe offenbar den Schweizerischen Bankverein in Registermark abgefunden. Dann habe es aber auch im Interesse der Beklagten gelegen, den Schweizerischen Bankverein ebenfalls in Höhe der Forderung, die sie betraf, in Registermark abzufinden, Die Klägerin habe in diesem Sinne wirken müssen und nicht zu Lasten der Beklagten auf eine Fremdwährungsforderung verzichten dürfen.
Die Revision läßt außer Betracht, daß der Aufkauf der Forderungen der AIB von der HAL betrieben wurde und daß die Klägerin dabei völlig passiv gewesen ist, Ihr ist lediglich die Abtretung der Forderungen der AIB an den Schweizerischen Bankverein von diesem mitgeteilt worden. Daran war die Erklärung angeschlossen worden, daß auf Grund einer Vereinbarung mit der HAL und für deren Rechnung auf die abgetretenen Ansprüche verzichtet werde. Das Berufungsgericht hat hierin ohne Rechtsirrtum ein Angebot zu einem Vertrag erblickt, durch den sowohl die Forderung der AIB,' jetzt des Schweizerischen Bankvereins, gegen die Klägerin, als auch deren Forderung gegen die HAL zu dem Erlöschen gebracht werden sollte. Die Klägerin hat dieses Angebot durch
 
die Entlastung der HAL angenommen0 Ein solcher Aufrechnungs-Vertrag verlangt keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien (RGZ 72, 377)o Wäre die Klägerin nicht auf einen solchen Aufrechnungsvertrag eingegangen, so wäre, wie das Berufungsgericht hervorhebt, das gleiche Ergebnis ohne weiteres dadurch zu erreichen gewesen, daß der Schweizerische Bankverein die im Interesse der HAL aufgekauften Forderungen an diese abgetreten hätte, die alsdann mit der Währungsforderung gegen die Klägerin aufgerechnet hätteo Bas Erlöschen der Währungsforderung der Klägerin gegen die HAL war eine zwangsläufige Wirkung der Maßnahmen der HAL, der es gelungen war, unter Einschaltung des Schweizerischen Bankvereins die Forderungen der AIB gegen die Klägerin in die Hand zu bekommen«, Der Klägerin bot sich keine Möglichkeit, an dem von der HAL erzielten Erfolge, eine Währungsschuld im damaligen Zeitpunkt tilgen zu können, die Beklagte zu beteiligen. Die Aufopferung der Pfundforderung gegen die HAL durch die Klägerin ist nach alledem eine notwendige Folge der Ausführung des Auftrages, der es mangels Regelung der fälligen Tratten mit sich brachte, daß die Klägerin weiterhin Pfundschuldnerin der AIB blieb* Damit war die Möglichkeit gegeben, daß ein neuer Gläubiger diese Forderung erwarb und zur Til- C gung einer eigenen Verbindlichkeit verwendete, wie sie sich hier in Form eines Verrechnungsvertrages anstelle einer sonst unvermeidlichen einseitigen Aufrechnung vollzog* Unbedenklich hat daher das Berufungsgericht die Aufgabe der Pfund ford erung gegen die HAL als eine Aufwendung
*n
gemäß § 670 BG angesehen, die die Klägerin den Umständen nach für erforderlich ansehen durfte (vgl* auch RGZ 75,
 208, 212, 213).
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IVo Die Revision wendet sich sodann dagegen, daß das Berufungsgericht die Klägerin für berechtigt gehalten hat, den Ersatz ihrer Aufwendungen in Fremdwährung zu verlangen o Das Berufungsgericht nimmt an, daß abgesehen von Nr«, 3 AGB der Banken die Effektivklausel nach Lage der Dinge (Besorgung eines ausländischen Akzeptkredits) als vereinbart zu gelten habe. Diese Würdigung, gegen die die Revision nichts vorbringt, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Klägerin stand aus der Beschaffung des Trattenkredits ein Revalierungsanspruch in englischer Währung zu (vgl. für Rembourskredite innerhalb des Stillhalteabkommens BGH IM BGB § 275 Nr, 5)* Sie hat aus ihrer Kreditlinie bei der AIB unter ihrer Haftung der Beklagten einen Pfundkredit beschaffto Im Verlaufe dieser Geschäftsbesorgung, wie sie hier der Beurteilung zugrunde gelegt wird, ist die Klägerin von ihrer Valutaverpflichtung um den Preis der Aufgabe einer Währungsforderung befreit worden. Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen dahin, daß Aufwendungen von Pfundwerten im Zusammenhang mit der Abwicklung des Auftrages auch in Pfunden zu ersetzen seien, ist rechtlich einwandfrei. Ob auch aus Nr. 3 AGB der Banken der Währungs-Charakter des Ersatzanspruchs nach § 670 BGB herzuleiten wäre, kann hiernach dahingestellt bleiben,
V, Der Revision ist auch nicht zu folgen, wenn sie die von der Klägerin aufgeopferte Forderung gegen die HAL als im damaligen Zeitpunkt wertlos ansieht. Die Devisengesetzgebung stand ihrer Fortdauer nicht entgegen (BGH LM BGB § 275 Nr. 5). Es fehlt jeder Anhalt, daß sie nach dem Abschluß des Londoner Schuldenabkommens nicht zu realisieren gewesen wäre. Ein Grund, daß die Beklagte infolge der
 
Transaktion der HAL ihrer Pfundverbindlichkeit ledig wird, die Klägerin aber eine Pfundforderung verlieren soll, ist nicht ersichtlich«
VI. La die Revision sich hiernach im vollen Umfange als unbegründet erweist, war sie zurückzuweisen. Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 ZPO),
Lr.Nastelski Lr.Fischer Lr.Hörr Liesecke Hill