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BGH · II ZR 87/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 87/57

Auch wenn der Halter eines Kraftfahrzeugs, der die Kfz-Haftpflichtversicherung genommen hat, nicht zugleich Eigentümer des Fahrzeugs ist, erlischt, die Versicherung bei einem Hälterwechsel nicht, wenn, nicht das Fahrzeug dauernd außer Gebrauch gesetzt wird; vielmehr genießen dann- der mitversicherte jeweilige Halter und Fahrer weiter Versicherungsschutz» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22» September 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Rastelski und der Bundesrichter Br» Haidinger, Br» Kuhn, Br. Haager und Br. Reinicke für Recht erkannt* Der schriftliche Kaufvertrag wurde erst am 8« November 1954 abgeschlossen, nachdem ein Ersatz für die von zurückgehaltene schriftliche Betriebserlaubnis (§ 67 a Abs« 6 StVZO) beschafft worden in Betrieb genommen« Am 30« September 1954 benutzte es sein damals 16 Jahre alter Sohn und verletzte auf dieser Fahrt den Polizeimeister i« R« B0 schwer, daß dieser an den Folgen des Unfalls starb« Auf die Klage der Witwe des Verunglückten wurden der Kläger als Halter und sein Sohn als Gesamtschuldner zur .Zählung von 1«353,56 DM verurteilt, außerdem sind sie aus diesem Rechtsstreit noch mit einer ICostenverbindlichkeit von 290,70.DM sicherungsvertrag nach § 68 Abs« 2 WO erloschen seio Außei dem bestreitet sie, daß der Kläger schon zur Zeit des Unfalls Halter des Mopeds gewesen sei« Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben? Bas Berufungsgericht versagt dem Kläger den Versicherungsschutz mit der Begründung, daß dieser nicht nach § 158 h WO Rechtsnachfolger des als Versic^erunßsne^i'fiers geworden sei und daß er auch nicht als mitversicherter Halter des Mopeds Versicherungsschutz genieße; denn der Versicherung! vertrag und damit auch die Mitversicherung des Klägers seien schon vor dem Unfall nach § 68 Abs, 2 WO, § 6 Ziff«. Io) Soweit der.Kläger von der Beklagten Befreiung von den ihm im vorangegangenen Haftpflichtprozeß in seiner Eigenschaft als Halter des Mopeds rechtskräftig auferlegten Verbindlichkeiten begehrt, ist die in diesem Vorprozeß getroffene Feststellung, daß er zur Zeit des Unfalls, Halter des Mopeds gewesen sei,, auch für den jetzigen Deckungspro-zeß bindend (RßZ 167» 243 [246]; Prölss WC- 10. 20'^sts Berufungsgericht hat hierbei auf Grund der vom Landgericht' durchgeführten Beweisaufnahme rechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß dem Xläger schon vor dem Unfall von der Firma die Verfügungsgewalt über das Moped eingeräumt worden ist -und daß er es daraufhin dann auch für eigene Rechnung in Gebrauch genommen hat. . 30 War aber der Kläger damals Halter, so genießt er nach § 10, AKB als Mitversicherter Versicherungsschutz für alle Haftpflichtansprüche, die aus dem Gebrauch des Fahrzeugs auf Grund der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungeh privatrechtlichen Inhalts gegen ihn erhoben werden, also nicht nur für Haftpflichtansprüche aus § 7 StVG, sondern auch für solche aüs §§ 823 ff.und damit auch für Ansprüche aus § 832 BGB (BGH VersB 37, 385; Thies-Hagemann aaO So 229; Stiefel-tyussow AKB 3» Aufl. sicherten Interesses das Versicherungsverhältnis gemäß § 6S AhSc 2 WG, § 6 Ziff.3 AKB und damit auch die Versicherung des Klägers als Halters erloschen seien, Kann nicht gefolgt werden* Schon dies ist nicht richtig- Bei der Haftpflichtversicherung bildet den Gegenstand der Versicherung das Interesse, das der Versicherungsnehmer oder Versicherte daran hat, daß sein Vermögen nicht mit Haftpflichtverbindlichkeiten belastet wird (BGHZ 15, 154 [158]; jprölss, VVG § 149 Anm, 6)o Jfun hat zwar der Eigentümer eines Fahrzeugs, auch wenn er nicht zugleich Halter ist, ein mit der Haftpflichtversicherung versicherbares Interesse, weil er schon auf Grund seines Eigentums an dem Fahrzeug Haft-pflichtansprächen, die durch dessen Gebrauch erwachsen können, ausgesetzt sein kann (PrÖlss, JZ 53, 658 [659])» Dem Abzahlungskäufer drohen hingegen auf Grund seines bloßen Anwartschaftsrechts auf den Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug solche Ansprüche noch nicht. c) Auch wenn man davon ausgeht, daß schon vor dem Unfall die Haltereigenschaft des und ^amit auch sein eigenes mit dem Abschluß des Versicherungsvertrages versichertes Interesse für dauernd weggefallen seien, so folgt daraus entgegen.der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht, daß dadurch das ganze Versicherungsverhältnis und damit auch die Mitversicherung' des jeweiligen Halters und Fahrers erloschen seien.» Bas Berufungsgericht hat hierbei nicht beachtet, daß die Kfz-Haftpflichtversicherung - unabhängig von dem individuellen Y/illen des Versicherungsnehmers - immer sowohl eine Eigen- als auch eine fremdver-Sicherung enthält, indem hei ihr nie lediglich das Interesse des Versicherungsnehmers seihst, sondern nach § 10 AKB immer zugleich auch das Interesse des jeweiligen Halters und Fahrers mitversichert ist• Dies ist auch dann der Fall, wenn die Versicherung nicht, wie in dem Normalfäll, vpn dem § 10 AKB ausgeht, von dem Eigentümer des Fahrzeugs, sondern, wie hier, von dem von ihm verschiedenen Halter genommen wird. Bie Beendigung einer Versicherung bei dauerndem Wegfall des versicherten Interesses beruht nur darauf, daß sich dann das versicherte Wagnis nicht mehr realisieren kann und deshalb damit die Orund- Bestehen aber bei einer V< Sicherung» bei der neben dem eigenen Interesse des Versieb rungsnehmers selbst zugleich auch Interessen Dritter mifcve sichert sind» auch nach dem Wegfall des eigenen Interesses des Versicherungsnehmers selbst die mitversicher ten Interessen derDritten weiter fort, so bleibt der Versicherer weiter mit diesen Wagnissen belastet und deshalb fehlt es dann auch an einem Grund für die Beendigung des Versiche-rungsverhältnissea. Dieser Pall liegt bei der Kfz-Haftpflichtversicherung dann vor, wenn zwar der Halter, der die Versicherung genommen hat, seine Haltereigenschaft aufgibt, das Fahrzeug aber weiter in Gebrauch bleibt und deshalb der mitversicherte jeweilige Halter und Fahrer weiter den Haftpflichtgefahren ausgesetzt sind. daß in einem solchen Fall die Versicherung wegen des Wegfalls des eigenen Interesses des Versicherungsnehmers erlösche, ist nicht halt bar, weil hierbei nicht berücksichtigt wird, daß bei der Kfz-Haftpflichtversicherung zugleich auch Fremdinteressen» nämlich die des jeweiligen Halters und Fahrers mitversichert sind und deren Bestand von dem Wegfall des eigenen Interesses des Versicherungsnehmers nicht berührt zu werden brauch Diese Auffassung ist insbesondere auch nicht mit dem Sinn und Zweck des Pflichtversicherungsgesetzes vereinbar, das sich nicht nur auf die in § 158 c WG getroffene Regelung zu dem Schutze der Verkehrs Opfer'beschränkt, sondern auch einen kontinuierlichen Fortbestand der- gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung, unabhängig von dem Wechsel in der Person des Versicherungspflichtigen, erstrebt, wie sich aus Art« 1 § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 7«- November 1939? so kann doch nicht zweifelhaft sein, daß' diese Berechtigung jedenfalls dann als gegeben anzusehen ist, wenn der Halter die Berechtigung von demjenigen erhalten hat? einem anderen die zu dem Gebrauch des Fahrzeugs für eigene Rechnung erforderliche Verfügungsgewalt einzuräumen (vgl* BGHZ 13, 351 [354])o Das war im vorliegenden Fall fraglos die Firma ObW0-Ha sie dem Kläger das Fahrzeug überlassen hat, kann dieser keinesfalls als unberechtigter Halter angesehen werden» Ist die Versicherung? von einem anderen als dem Verfügungsberechtigten genommen, so bedarf es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - ebensowenig wie beim Fahrer - auch noch einer Erlaubnis des Versicherungsnehmers c Eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf den berechtigten Halter ließe sich?

Zitierte Normen: § 67a StVZO § 10 AKB2008_alt § 832 BGB § 10 AKB2008_alt § 91 ZPO
VersicherungsschutzHalterInteresseFirmaFahrzeugMopedVersicherungKlägerAKB

Volltext der Entscheidung

Gesetz* V?ß § 68; AKB §§ 6, 10
2ech4'cssatss	’	:	^07 076
Auch wenn der Halter eines Kraftfahrzeugs, der die Kfz-Haftpflichtversicherung genommen hat, nicht zugleich Eigentümer des Fahrzeugs ist, erlischt, die Versicherung bei einem Hälterwechsel nicht, wenn, nicht das Fahrzeug dauernd außer Gebrauch gesetzt wird; vielmehr genießen dann- der mitversicherte jeweilige Halter und Fahrer weiter Versicherungsschutz»
Aktenzeichens II ZR 87/57
Urteil des BGH vom 22„ September 1958 -
OLG Celle IiG Hannover
II ZR 87/57
Verkündet
 am 22o September 1958
pfauzj Justizangestellter,
 als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kraftfahrzeugmeisters Heinrich Sch Bad	Str.	•
Klägers und Revisionsklägers?
-Prozeßbevo3.1mächtigters Rechtsanwalt Dr<
gegen
__ Allgemeine Versicherungsvertreten durch ihren Vorstand
 die A Akt i enges eiiscna. Am S
Beklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br‘»
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22» September 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Rastelski und der Bundesrichter Br» Haidinger, Br» Kuhn, Br. Haager und Br. Reinicke für Recht erkannt*
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Celle vom 21c März 1957 aufgehoben»
Bie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2c Zivilkammer des Landgerichts in Hannover vom 5» Hovember 1956 wird zurückgewiesen. Auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt»
Von Rechts wegen
 Tatbestandg
Der Arbeiter
 kaufte im Jahre 1954 von der
 Firma Ob
 ein Fahrrad mit Hilfsmotor (49 ccm)- auf
 Abzahlungc Die Verkäuferin behielt sich das Eigentum an dem
 vor; Am 2« Juli 1954 nahm	^ei	der	Beki£tgten für
 ein Jahr eine Kfz-Haftpflichtversicherung« Anfang September 1954 gab er das, bei einem Unfall beschädigte Moped dem Klä-
lungen in Rückstand sei« Mitte September 1954 schloß der
 Kläger nach seiner Behauptung mit der Firma
 einen mündlichen Kaufvertrag über das inzwischen reparier-
Versicherungsschein übergeben.« Der schriftliche Kaufvertrag wurde erst am 8« November 1954 abgeschlossen, nachdem ein Ersatz für die von	zurückgehaltene	schriftliche
 Betriebserlaubnis (§ 67 a Abs« 6 StVZO) beschafft worden
 in Betrieb genommen« Am 30« September 1954 benutzte es sein damals 16 Jahre alter Sohn und verletzte auf dieser Fahrt den Polizeimeister i« R«	B0	schwer,	daß	dieser an
 den Folgen des Unfalls starb« Auf die Klage der Witwe des Verunglückten wurden der Kläger als Halter und sein Sohn als Gesamtschuldner zur .Zählung von 1«353,56 DM verurteilt, außerdem sind sie aus diesem Rechtsstreit noch mit einer ICostenverbindlichkeit von 290,70.DM belastet.» Ferner wurde der Witwe des Verunglückten das Armenrecht für eine Klage * auf Feststellung der Verpflichtung des jetzigen Klägers und seines Sohnes zu dem Ersatz des weiteren UnfallSchadens bewilligt«	.	'
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger .von der Beklagten Befreiung von seinen Schadenersatz- und Kosten-
Fahrzeug bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises
 ger zur Reparatur« Als die Firma Ob hiervon	er-
fuhr, wies sie den Kläger an* das Moped nicht wieder an 0 herauszugeben,. weil dieser mit seinen Ratenzan-
te Fahrzeug und ließ sich den dem
 weggenommenen
war« In der Zwischenzeit hatte der Kläger, das Moped schon
3-
Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Haftpflichtproz« sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, il auch für die ihm noch weiter drohenden Haftpflichtverbindlichkeiten aus dem Unfall vom 30« September 1954 Versicherungsschutz zu gewähren. Die Beklagte verweigert diesen mi der Begründung, daß das von	a^s	Versicherungsneh-
mer versicherte Interesse mit der Zurücknahme des Mopeds durch die Firma	weggefallen und damit der Ver-
sicherungsvertrag nach § 68 Abs« 2 WO erloschen seio Außei dem bestreitet sie, daß der Kläger schon zur Zeit des Unfalls Halter des Mopeds gewesen sei« Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben? das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen., Mit der von diesem zugelassenen Revision, um derei Zurückweisung die Beklagte bittöt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils,
 ffnt scheidungsgründeg
\
Bas Berufungsgericht versagt dem Kläger den Versicherungsschutz mit der Begründung, daß dieser nicht nach § 158 h WO Rechtsnachfolger des	als	Versic^erunßsne^i'fiers
 geworden sei und daß er auch nicht als mitversicherter Halter des Mopeds Versicherungsschutz genieße; denn der Versicherung! vertrag und damit auch die Mitversicherung des Klägers seien schon vor dem Unfall nach § 68 Abs, 2 WO, § 6 Ziff«. 3 AKB erloschen, Biese Wirkung sei dadurch eingetreten, daß das von dem Versicherungsnehmer	in	seiner*32igenschaft
 als Vorbehaltskäufer versicherte Interesse weggefallen sei, nachdem die Firma Ob^ggmp das Moped wieder an sich genommen und darüber anderweit verfügt habe«
5s kann dahingestellt bleiben, ob es richtig ist, daß der Kläger nicht Rechtsnachfolger des	in	des-
sen Eigenschaft als Versicherungsnehmer geworden sei. Jedenfalls kann nicht der Auffassung des Berufungsgerichts gefolgt werden, daß er auch nicht als mitversicherter Halfer- des
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Mopeds Versicherungsschutz genieße.
Io) Soweit der.Kläger von der Beklagten Befreiung von den ihm im vorangegangenen Haftpflichtprozeß in seiner Eigenschaft als Halter des Mopeds rechtskräftig auferlegten Verbindlichkeiten begehrt, ist die in diesem Vorprozeß getroffene Feststellung, daß er zur Zeit des Unfalls, Halter des Mopeds gewesen sei,, auch für den jetzigen Deckungspro-zeß bindend (RßZ 167» 243 [246]; Prölss WC- 10. Aufl. § 149 Annio 5 C; Thies-Hagemann, Recht der Kfz-Haftpflichtversicherung,. 2o Aufl. Sp 230). Biese Bindung wirkt aber nicht auch für den Feststellungsantrag des Klägers. Insoweit war daher jene Frage in dem vorliegenden Deckungsprozeß erneut zu prüfen«, '	i
20'^sts Berufungsgericht hat hierbei auf Grund der vom Landgericht' durchgeführten Beweisaufnahme rechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß dem Xläger schon vor dem Unfall von der Firma	die Verfügungsgewalt über
 das Moped eingeräumt worden ist -und daß er es daraufhin dann auch für eigene Rechnung in Gebrauch genommen hat. Damit waren in der fat schon zur Zeit des Unfalls die Voraussetzungen der Haltereigenschaft des Klägers erfüllt (BGHZ 5» 269 [2?o]; 13, 3.51 [354, 356]).
. 30 War aber der Kläger damals Halter, so genießt er nach § 10, AKB als Mitversicherter Versicherungsschutz für alle Haftpflichtansprüche, die aus dem Gebrauch des Fahrzeugs auf Grund der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungeh privatrechtlichen Inhalts gegen ihn erhoben werden, also nicht nur für Haftpflichtansprüche aus § 7 StVG, sondern auch für solche aüs §§ 823 ff.und damit auch für Ansprüche aus § 832 BGB (BGH VersB 37, 385; Thies-Hagemann aaO So 229; Stiefel-tyussow AKB 3» Aufl. § 10 Anm. 7).
4.) Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß mit dem Wegfall des von	a^s Versicherungsnehmer ver-
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sicherten Interesses das Versicherungsverhältnis gemäß § 6S AhSc 2 WG, § 6 Ziff. 3 AKB und damit auch die Versicherung des Klägers als Halters erloschen seien, Kann nicht gefolgt werden*
a)	Bas Berufungsgericht geht davon aus* daß	\
als Versicherungsnehmer - unabhängig von seiner Haltereigen schaft - das Interesse versichert habe, das er als Vorbe-haltskäufer gehabt habe. Schon dies ist nicht richtig- Bei der Haftpflichtversicherung bildet den Gegenstand der Versicherung das Interesse, das der Versicherungsnehmer oder Versicherte daran hat, daß sein Vermögen nicht mit Haftpflichtverbindlichkeiten belastet wird (BGHZ 15, 154 [158]; jprölss, VVG § 149 Anm, 6)o Jfun hat zwar der Eigentümer eines Fahrzeugs, auch wenn er nicht zugleich Halter ist, ein mit der Haftpflichtversicherung versicherbares Interesse, weil er schon auf Grund seines Eigentums an dem Fahrzeug Haft-pflichtansprächen, die durch dessen Gebrauch erwachsen können, ausgesetzt sein kann (PrÖlss, JZ 53, 658 [659])» Dem Abzahlungskäufer drohen hingegen auf Grund seines bloßen
 Anwartschaftsrechts auf den Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug solche Ansprüche noch nicht. Er hat deshalb lediglich in dieser Eigenschaft auch bis zu dem Erwerb des Eigentums noch kein mit der Haftpflichtversicherung versicherbares Interesse,
b)	Bas von GflMMMfrmit dem Abschluß'der Haftpflicht-Versicherung alsbald versicherte Interesse hatte vielmehr lediglich seine Haltereigenschaft zur Grundlage, In dieser Eigenschaft drohten ihm allerdings Haftpflicht Verbindlichkeiten, die versicherbar waren,
c)	Auch wenn man davon ausgeht, daß schon vor dem
 Unfall die Haltereigenschaft des	und	^amit	auch
 sein eigenes mit dem Abschluß des Versicherungsvertrages
 versichertes Interesse für dauernd weggefallen seien, so folgt daraus entgegen.der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht, daß dadurch das ganze Versicherungsverhältnis und damit auch die Mitversicherung' des jeweiligen Halters und Fahrers erloschen seien.» Bas Berufungsgericht hat hierbei nicht beachtet, daß die Kfz-Haftpflichtversicherung - unabhängig von dem individuellen Y/illen des Versicherungsnehmers - immer sowohl eine Eigen- als auch eine fremdver-Sicherung enthält, indem hei ihr nie lediglich das Interesse des Versicherungsnehmers seihst, sondern nach § 10 AKB immer zugleich auch das Interesse des jeweiligen Halters und Fahrers mitversichert ist• Dies ist auch dann der Fall, wenn die Versicherung nicht, wie in dem Normalfäll, vpn dem § 10 AKB ausgeht, von dem Eigentümer des Fahrzeugs, sondern, wie hier, von dem von ihm verschiedenen Halter genommen wird.
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Auch dann ist die Versicherung nicht etwa auf das Interesse dieses bestimmten, namentlich bezeichneten Halters (und Fahrers) begrenzt, sondern erstreckt sich auch in diesem Falle zugleich auch auf das Interesse des jeweiligen Hai-ters (und Fahrers) (BGHZ 13» 351 [358]; Stiefel-Russow, § 10 Anm. 11; Prölss,' VVG- § 10 AKB Anm. 3)» Das bedeutet recht-lieh, daß die Kfz-Haftpflichtversicherung auch dann von vornherein zugleich eine Fremdversicherung für den jeweiligen Halter und Fahrer ist, wenn dieser ein anderer ist als der Versicherungsnehmer» Liegt aber zugleich eine Fremdversicherung vor, ‘So ist insoweit das Interesse und damit auch die Frage des Wegfalls des Interesses aus der Person des Mitversicherten zu beurteilen (Prölss, TC § 74 Anm, 3)„
Bas bedeutet, daß die-Versicherung erst dann wegen Wegfalls des versicherten Interesses erlischt, wenn auch das Interesse der Mitversicherten dauernd wegfällt (Kisch, Handbuch des Privatversicherungsrechts III 580). Bie Beendigung einer Versicherung bei dauerndem Wegfall des versicherten Interesses beruht nur darauf, daß sich dann das versicherte Wagnis nicht mehr realisieren kann und deshalb damit die Orund-
läge für die vom Versicherer übernommene Leistungspflicht entfällt (Kisch aaO, III» 226). Bestehen aber bei einer V< Sicherung» bei der neben dem eigenen Interesse des Versieb rungsnehmers selbst zugleich auch Interessen Dritter mifcve sichert sind» auch nach dem Wegfall des eigenen Interesses des Versicherungsnehmers selbst die mitversicher ten Interessen derDritten weiter fort, so bleibt der Versicherer weiter mit diesen Wagnissen belastet und deshalb fehlt es dann auch an einem Grund für die Beendigung des Versiche-rungsverhältnissea. Dieser Pall liegt bei der Kfz-Haftpflichtversicherung dann vor, wenn zwar der Halter, der die Versicherung genommen hat, seine Haltereigenschaft aufgibt, das Fahrzeug aber weiter in Gebrauch bleibt und deshalb der mitversicherte jeweilige Halter und Fahrer weiter den Haftpflichtgefahren ausgesetzt sind. Die gegenteilige Auffassung von Prölss (JZ 1953? 658 [659])?' daß in einem solchen Fall die Versicherung wegen des Wegfalls des eigenen Interesses des Versicherungsnehmers erlösche, ist nicht halt bar, weil hierbei nicht berücksichtigt wird, daß bei der Kfz-Haftpflichtversicherung zugleich auch Fremdinteressen» nämlich die des jeweiligen Halters und Fahrers mitversichert sind und deren Bestand von dem Wegfall des eigenen Interesses des Versicherungsnehmers nicht berührt zu werden brauch Diese Auffassung ist insbesondere auch nicht mit dem Sinn und Zweck des Pflichtversicherungsgesetzes vereinbar, das sich nicht nur auf die in § 158 c WG getroffene Regelung zu dem Schutze der Verkehrs Opfer'beschränkt, sondern auch einen kontinuierlichen Fortbestand der- gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung, unabhängig von dem Wechsel in der Person des Versicherungspflichtigen, erstrebt, wie sich aus Art« 1 § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 7«- November 1939? § 10 AKB und insbesondere auch § 158 h VVG ergibt (Horstmann,
 VersE 1952, 219). Die Pflichtversicherung würde mit einer untragbaren Unsicherheit belastet und ihr Zv/edk in weitem Umfange ausgehöhlt werden, wenn ihr Bestand in ddD Zähl-
reichen Pallen? in denen der Halter nicht zugleich als Eigentümer des Fahrzeugs die Versicherung genommen hat? durch den (zudem hur schwer erfaßbaren) Vorgang eines Halterwechsels in Frage gestellt würde»
5c) Der Versicherungsschutz kann dem Kläger auch nicht mit der • Hilfsbegründung des Berufungsgerichts versagt werden? daß der Kläger deshalb nicht nach § 10 AK3 mitversichert sei? weil er sein Recht zu dem Halten des Fahrzeugs nicht von dem Versicherungsnehmer	herge-
leitet habe und aus diesem Grunde nicht als berechtigter Halter anzusehen sei» Es bedarf zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits keiner Prüfung der Frage? ob entgegen dem Wortlaut des § 10 AKB die Einbeziehung des jeweiligen Halters in den Versicherungsschutz (ebenso wie beim Fahrer) davon abhängig.ist? daß er hierzu (also der Halters zu dem Halten des Fahrzeugs) "berechtigt” ist; denn selbst wenn man dies annehmen wollte? so kann doch nicht zweifelhaft sein, daß' diese Berechtigung jedenfalls dann als gegeben anzusehen ist, wenn der Halter die Berechtigung von demjenigen erhalten hat? der befugt ist? einem anderen die zu dem Gebrauch des Fahrzeugs für eigene Rechnung erforderliche Verfügungsgewalt einzuräumen (vgl* BGHZ 13, 351 [354])o Das war im vorliegenden Fall fraglos die Firma ObW0-Ha sie dem Kläger das Fahrzeug überlassen hat, kann dieser keinesfalls als unberechtigter Halter angesehen werden» Ist die Versicherung? wie hier? von einem anderen als dem Verfügungsberechtigten genommen, so bedarf es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - ebensowenig wie beim Fahrer - auch noch einer Erlaubnis des Versicherungsnehmers c Eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf den berechtigten Halter ließe sich? wenn überhaupt? dann - wie beim Fahrer - nur unter dem Gesichtspunkt der Abwendung einer Risikovergrößerung rechtfertigen (vgl» RGZ 16? 295)o Hierfür ist aber die Erwägung des Berufungsgerichts? daß in die Rechtsposition des Versicherungs
•j’	nehmers eingegx-iff en werde, wenn der Halter nicht auch
'j	von ihm die Erlaubnis habe, ohne Bedeutung»
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,,	Der Kläger hat daher jedenfalls als mitversicherter
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jj	60) Dieser wird auch nicht dadurch beeinträchtigts
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 Ii	das landgerichtliche Urteil wiederherzusteilen»
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Die-KostenentScheidung folgt aus § 91 ZPO.
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