Er fordert mit der Klage * eine entsprechende Feststellung und Verurteilung zur Unterlassung, Der Beklagte beruft sich auf ein ihm zustehendes Bruch teilseigentum an dem Grundstück und auf die im Vergleich enthaltene Vereinbarung über die Verwaltung. zuleiten versucht, daß der Beklagte damals ausgeschieden sei^ und ihm die Tankstelle überlassen habe, der Beklagte beruft4* sich auf die aus § 313 BGB folgende Formnichtigkeit des Ver-^ träges vom 15. Wegen der darin enthaltenen Klauseln Über das Miteigentum an Grundstücken und über die spätere Auseinandersetzung hält es diesen Vertrag nach § 139 BGB in seinem ganzen Umfang für nichtig, es läßt die Präge unentschieden, ob die beabsichtigte Gemeinschaft eine solche nach Bruchteilen oder eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts sein sollte. Für den Pall einer beabsichtigten Gesellschaft folgert das Berufungsgericht aus dem jahrelangen Pesthalten der Parteien am Vertrage die Entstehung einer faktischen Gesellschaft, die ebenso einer Auseinandersetzung bedarf wie eine etwa vorhandene Bruchteilsgemeinschaft , Die gegen diesen rechtlichen Ausgangspunkt gerichteten Angriffe der Revision gehen deshalb fehl, weil sie lediglich dahin zielen, es habe nicht nur eine faktische Gesellschaft, sondern eine wirksame Gesellschaft zwischen den Parteien bestanden, und zwar nicht erst seit 1940, sondern schon seit !9l9o Auch wenn das Berufungsurteil insoweit auf einem Rechtsirrtum beruhen sollte, würde sich dieser nicht zu dem Nachteil des Klägers auswirken; denn auch eine solche Gesellschaft, wie sie der Kläger sieht, würde der Auseinandersetzung be- Der Kläger beruft sich auf eine Unterredung der Parteien; die im Januar 1943 im Gefängnis in B^I^-P^HHIHl stattgefunden hat, wo der Beklagte den damals inhaftierten Kläger besuchte. Das Berufung» gericht deutet zwar an, daß es aus verschiedenen Gründen 2weifei an der vom Kläger für Januar 1943 behaupteten Auseinandersetzung habe, es trifft aber keine Feststellungen darüber, ob sie stattgefunden hat oder nicht. In diesen Gedankengängen des Berufungsgerichts liegt daher nicht, wie die Revision meint, eine unzulässige Vorwegwürdigung der Beweisaufnahme; denn das Berufungsgericht unterstellt die Behauptung des Klägers über die Verhandlungen im Januar 1943 als richtig. Es bedarf aber auch keiner Entscheidung, ob und mit welcher Rechtswirkung ein solches späteres "Abgehen" von der etwa getroffenen Vereinbarung über die Auseinandersetzung rechtlich möglich und aus dem : festgestellten Sachverhalt ohne Rechtsirrtum gefolgert w©r-den ist; denn der Klageanspruch wäre auch dann nicht gerecfc^fls fertigt, wenn die Auseinandersetzung so, wie sie vom Kläger .» geschildert wird, tatsächlich vereinbart und diese;Vereinbar rung nicht nachträglich aufgehoben wäre. des Klägers bezog sich äie Auseinandersetzung nicht auch auf das streitige Grundstück, sie ließ das an diesem bestehende Miteigentum der Parteien unberührt. Eine Auseinandersetzung, die das Miteigentum am Grundstück unberührt ließ, wäre daher nur dann vollständig gewe-sen, wenn sie eine Regelung darüber enthalten hatte, ob und ^ unter welcher Bedingung die für den Betrieb erforderlichen Teile des Grundstücks für die Zukunft zur Verfügung gestellt ^ das Recht geben würde, von dem Beklagten als Miteigentümer des Grundstücks zu verlangen, daß dieser den Betrieb der Selbst wenn aber die vom Kläger behauptete Vereinbarung eine Auslegung dahin zulassen sollte, daß sie gleichzeitig eine Verpflichtung des Beklagten als Miteigentümersdes Grundstücks zur Überlassung des für die Tankstelle erforderlichen Teils, sei es unentgeltlich, sei es gegen ein angemessenes Entgelt, zu dem Inhalt habe, so könnte doch diese Verpflichtung nicht unbefristet sein. Auch wenn davon ausgegangen wird, daß der mit der Firma Ne|^^ abgeschlossene Pachtvertrag die Überlassung solcher Gegenstände zu dem Gebrauch einschließt, die nicht we-,/ sentliche Bestandteile des Grundstücks, sondern Bestandteil des Betriebsvermögens waren, so betrifft er doch jedenfalls auch die Nutzung von Grundstücksteilen, und jedenfalls insoweit konnte der Kläger den Pachtvertrag nicht als Inhaber des ihm nach seiner Behauptung überlassenen Betriebs abschlie ßen, sondern nur als Eigentümer des Grundstücks«. Dazu bedurfte es der Zustimmung des Beklagten (§ 744 BGB); er kann deshalb nicht, wie es der wahre Inhalt seines Klagebegehrens ist Von dem Beklagten verlangen, daß dieser ihm die ungestörte Verpachtung der Tankstelle gestatte.
XI ZR 87/5'i 2536 066 2c Verkündet am 26. Mai 1955 Jodas, Just.Angest* als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Meisters des Kraftfahrzeughandwerks Alexander J flHHHIH) GeflHHPstr. BR4B> Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmäohtigters Rechtsanwalt Br, gegen den Ingenieur Bmil G in ünBHBlstre 0/4B, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Ganter und der Bundesrichter Br, Selows ky, Br. Beibrück, Br. Fischer und Br. Winkelmann für Reoht erkannt s Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 10* Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Januar 1953 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger betrieb in B^00# 0, N0^ Gi0straße 0 eine Automobilschlosserei, Durch ,fGesellschaftsvertrag” vom 1. September 1919 trat der Beklagte mit Wirkung von demselben Tage als Teilhaber11 mit einer Einlage von 5-000 Mark ein. # Am 15. November 1940 schlossen die Parteien einen weiteren privatschriftlichen Vertrag. Darin wurde festgelegt, daß die im Laufe der Zusammenarbeit gemeinsam angeschafften Werte auch beiden gemeinsam gehörten. Unter den gemeinsam angeschafften Werten ist u.a. das Grundstück I0H00? Ge#-#[^9straße 0/40 und die Tankstelle Emil G0) ebenda aufgeführt . '» Im Verlaufe des Krieges kam es zu Unstimmigkeiten, zu Verhandlungen über eine Trennung und zu mehreren Rechtsstreitigkeiten über einzelne Streitpunkte. Bei Kriegsende wurde die Tankstelle durch Kriegshandlungen völlig zerstörte Am 18, November 1950 schlossen die Parteien in einem der Prozesse (8 U 1475/50) vor dem Kammergericht einen Vergleich. Danach sollten die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken B00h-T0HH^ Ge0B0straße mm und B0|0, K0 Gr0-straße 0 entsprechend den grundbuchlichen Eintragungen bestehen bleiben; die Verwaltung des Grundstücks Ge000traße -übernahm der damalige Kläger (jetzige Beklagte) ab 1, Januar 1951; das Mitbestimmungsrecht des jetzigen Klägers hinsicht-lieh dieses Grundstückes sollte durch die Verwaltung nicht berührt werden, er hatte dafür einen noch festzusetzenden ^ Mietzins zu entrichten. Dieser Vergleich wurde später durch eine Vereinbarung der Parteien aufgehoben. Der Kläger trägt vor# er habe nunmehr in neuester Zeit die ursprünglich zu dem gemeinsam betriebenen Unternehmen gehörige, bis zuletzt stillgelegte Tankstelle an die Firma Ne^H^ verpachtet, Die Verpachtung sei im Dezember 1950 gegen einen jährlichen Pachtzins von 2,700 DURST erfolgt. Diesem Pachtvertrag habe der Beklagte mit der Berufung auf sein angeblich noch bestehendes Miteigentum am Grundstück Ge^^-^^straße widersprochen. In einem Schreiben des Beklagten an die Firma Ne^K) V0Bl 3. November 1950 habe er erklärt, daß er die Tankstelle für sich selbst ausnützen wolle und im übrigen allein über die Tankstelle befinde. Aus diesem Verhalten des Beklagten entnimmt der Kläger ein Feststellungsinteresse, daß der Beklagte aus dem Tank stellehunternehmen ausgeschieden sei, sowie einen Anspruch darauf, daß der Beklagte jegliche weitere Störung seines Besitzes an der Tankstelle unterlasse. Er fordert mit der Klage * eine entsprechende Feststellung und Verurteilung zur Unterlassung, Der Beklagte beruft sich auf ein ihm zustehendes Bruch teilseigentum an dem Grundstück und auf die im Vergleich enthaltene Vereinbarung über die Verwaltung. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, h*J sich der Kläger im Berufungsverfahren auf verschiedene Vorgänge aus den Jahren 1942 und 1943 berufen, aus denen er her* zuleiten versucht, daß der Beklagte damals ausgeschieden sei^ und ihm die Tankstelle überlassen habe, der Beklagte beruft4* sich auf die aus § 313 BGB folgende Formnichtigkeit des Ver-^ träges vom 15. November 1940 und behauptet, er habe die Tanjk^ stelle stets selbständig auf eigene Rechnung geführt, der. Kläger habe mit der Tankstelle nichts zu tun gehabt. f- fr Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu-rückgewiesen; mit der Revision wiederholt er seine früheren^ Anträge, der Beklagte beantragt die Zurückweisung der RevisiP % * Entscheidungsgründe: Die Klage kann nur dann Erfolg haben, wenn der Beklagte nicht berechtigt ist, bei der Verwaltung und Ausnutzung der Tankstelle mitzuwirken oder der Benutzung des Grundstücks für deren Zwecke zu widersprechen. Das Berufungsgericht sieht den Vertrag vom 15. November 1940 als Wurzel der Rechtsbeziehungen der Parteien an* Wegen der darin enthaltenen Klauseln Über das Miteigentum an Grundstücken und über die spätere Auseinandersetzung hält es diesen Vertrag nach § 139 BGB in seinem ganzen Umfang für nichtig, es läßt die Präge unentschieden, ob die beabsichtigte Gemeinschaft eine solche nach Bruchteilen oder eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts sein sollte. Für den Pall einer beabsichtigten Gesellschaft folgert das Berufungsgericht aus dem jahrelangen Pesthalten der Parteien am Vertrage die Entstehung einer faktischen Gesellschaft, die ebenso einer Auseinandersetzung bedarf wie eine etwa vorhandene Bruchteilsgemeinschaft , Die gegen diesen rechtlichen Ausgangspunkt gerichteten Angriffe der Revision gehen deshalb fehl, weil sie lediglich dahin zielen, es habe nicht nur eine faktische Gesellschaft, sondern eine wirksame Gesellschaft zwischen den Parteien bestanden, und zwar nicht erst seit 1940, sondern schon seit !9l9o Auch wenn das Berufungsurteil insoweit auf einem Rechtsirrtum beruhen sollte, würde sich dieser nicht zu dem Nachteil des Klägers auswirken; denn auch eine solche Gesellschaft, wie sie der Kläger sieht, würde der Auseinandersetzung be- * * dürfen, bevor den Klaganträgen entsprochen werden könnte* Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die Entscbei-düng darauf abgestellt, ob eine Auseinandersetzung bereits erfolgt ist. Der Kläger beruft sich auf eine Unterredung der Parteien; die im Januar 1943 im Gefängnis in B^I^-P^HHIHl stattgefunden hat, wo der Beklagte den damals inhaftierten Kläger besuchte. Er hat eine Reihe von Beweisen dafür angetreten, daß damals im wesentlichen eine Einigung über die Beendigung der gesellschaftlichen Zusammenarbeit und über die Art der Auseinandersetzung entsprechend dem Schreiben des Klägers an seine Frau vom Januar 1943 erfolgt sei« Biese Beweise hat das Berufungsgericht deshalb nicht erhoben, weil der Kläger später, insbesondere seit Juli 1943, bei verschiedenen Gelegenheiten 2u erkennen gegeben habe, daß eine Auseinandersetzung noch nicht stattgefunden hätte. Das Berufung» gericht deutet zwar an, daß es aus verschiedenen Gründen 2weifei an der vom Kläger für Januar 1943 behaupteten Auseinandersetzung habe, es trifft aber keine Feststellungen darüber, ob sie stattgefunden hat oder nicht. Es folgert aber aus dem festgestellten Sachverhalt, daß die Parteien-. • selbst dann, 'wenn im Jahre 1942/43 zwischen ihnen eine Eini-gung in dem von dem Kläger, behaupteten Sinn erfolgt sein sollte*, von dieser später abgegangen sind. . In diesen Gedankengängen des Berufungsgerichts liegt daher nicht, wie die Revision meint, eine unzulässige Vorwegwürdigung der Beweisaufnahme; denn das Berufungsgericht unterstellt die Behauptung des Klägers über die Verhandlungen im Januar 1943 als richtig. Es bedarf aber auch keiner Entscheidung, ob und mit welcher Rechtswirkung ein solches späteres "Abgehen" von der etwa getroffenen Vereinbarung über die Auseinandersetzung rechtlich möglich und aus dem : festgestellten Sachverhalt ohne Rechtsirrtum gefolgert w©r-den ist; denn der Klageanspruch wäre auch dann nicht gerecfc^fls fertigt, wenn die Auseinandersetzung so, wie sie vom Kläger .» geschildert wird, tatsächlich vereinbart und diese;Vereinbar rung nicht nachträglich aufgehoben wäre. Nach dem Vortrag lf des Klägers bezog sich äie Auseinandersetzung nicht auch auf das streitige Grundstück, sie ließ das an diesem bestehende Miteigentum der Parteien unberührt. Die Revisionsbeantwortung geht mit dem Hinweis darauf fehl, die Revision ; habe diesen Vortrag im Schriftsatz vom 8. Januar 1954 fallen lassen. Es ist dort ausschließlich vorgetragen, die Auflas- • sung der Grundstückshälfte sei 1949 erteilt worden. Daraus ergibt sieb jedoch nicht, daß hierüber im Jahre 1945 eine Vereinbarung getroffen sein müßte. Auch wenn der Gesellschaftsvertrag darüber keine ausdrückliche Bestimmung enthält, so batten beide Gesellschafter das Grundstück insoweit der Gesellschaft überlas- . i sen, als dies für den Betrieb der Tankstelle erforderlich war. Das galt sowohl dann, wenn die Gesellschaft, wie das Berufungsgericht meint, nur eine faktische war, wie auch dann, wenn sie„wie der Kläger meint, voll wirksam war, aber das Eigentum an dem Grundstück nicht erfaßte.* Diese Verpflicht tung zur Überlassung des Grundstücks erlosch nicht ohne weiteres mit der Auflösung der Gesellschaft, sondern dauerte < bis zur Durchführung der Auseinandersetzung insoweit fort, als das Grundstück für die Zwecke der Abwicklung benötigt • wurde. Eine Auseinandersetzung, die das Miteigentum am Grundstück unberührt ließ, wäre daher nur dann vollständig gewe-sen, wenn sie eine Regelung darüber enthalten hatte, ob und ^ unter welcher Bedingung die für den Betrieb erforderlichen Teile des Grundstücks für die Zukunft zur Verfügung gestellt ^ werden sollten, über eine solche Regelung hat der Kläger • ■ * ü nichts vorgetragen; es ergab sich also nach seiner Darstel- ^ Ji* lung zwischen ihm als nunmehr alleinigem Inhaber des Betrie- :>f bes einerseits und der Gemeinschaft der Grundstückseigentümer andererseits zunächst ein vertragloser Zustand, der ihm nicht . das Recht geben würde, von dem Beklagten als Miteigentümer des Grundstücks zu verlangen, daß dieser den Betrieb der . *♦ » *. • Tankstelle auf dem Grundstück duldete. Br war darauf angewiesen, entweder mit ihm eine Vereinbarung über die Art der Verwaltung des Grundstücks (§§ 744 ff BGB) zu treffen, eine Regelung nach § 745 Abs BGB zu verlangen oder letztlich die Aufhebung der Gemeinschaft (§ 749 BGB). Selbst wenn aber die vom Kläger behauptete Vereinbarung eine Auslegung dahin zulassen sollte, daß sie gleichzeitig eine Verpflichtung des Beklagten als Miteigentümersdes Grundstücks zur Überlassung des für die Tankstelle erforderlichen Teils, sei es unentgeltlich, sei es gegen ein angemessenes Entgelt, zu dem Inhalt habe, so könnte doch diese Verpflichtung nicht unbefristet sein. Es bedarf keiner Entscheidung, ob sie schon in dem Au-genblick entfallen wäre, als die Tankstelle durch Kampfhandlungen völlig zerstört wurde; sie wäre aber spätestens in dem Augenblick erloschen, als der Kläger sich entschloß, die Tankstelle nicht mehr selbst zu betreiben, sondern sie zu verpachten. Auch wenn davon ausgegangen wird, daß der mit der Firma Ne|^^ abgeschlossene Pachtvertrag die Überlassung solcher Gegenstände zu dem Gebrauch einschließt, die nicht we-,/ sentliche Bestandteile des Grundstücks, sondern Bestandteil des Betriebsvermögens waren, so betrifft er doch jedenfalls auch die Nutzung von Grundstücksteilen, und jedenfalls insoweit konnte der Kläger den Pachtvertrag nicht als Inhaber des ihm nach seiner Behauptung überlassenen Betriebs abschlie ßen, sondern nur als Eigentümer des Grundstücks«. Dazu bedurfte es der Zustimmung des Beklagten (§ 744 BGB); er kann deshalb nicht, wie es der wahre Inhalt seines Klagebegehrens ist Von dem Beklagten verlangen, daß dieser ihm die ungestörte Verpachtung der Tankstelle gestatte. Aus diesen Gründen ist der erhobene Ünterlassungsan-spruch ohne Rücksicht darauf ungerechtfertigt, ob die Ge-Seilschaft für den Tankstellenbetrieb wirksam entstanden ist und ob sie noch besteht. Damit fällt aber auch das rechtliche u Interesse des Klägers an der Feststellung fort, daß der Beklagte aus dem Tankstellenunternehmen ausgeschieden sei, Bin solches rechtliches Interesse an der Feststellung wäre jedoch erforderlich, da es sich hei dem ersten Klageantrag nicht um eine Zwischenfeststellungsklage (§ 280 ZPO), sondern um eine gewöhnliche Feststellungsklage (§ 256 ZPO) hand eit 4 Die Revision des Klägers war deshalb mit der sich aus § 97 ZPO ergehenden Kostenfolge zurückzuweisen. Br, Canter Br. Selowsky Br. Beibrück Br. Fischer Br. Winkelmann i I I i r • i 1 t f i I i v: %' T i, , < 5 4»! it! a t r *,i * *i