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BGH · II ZR 87/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 87/52

Mai 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Haidinger und Dr. Kuhn für Recht erkannts Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Am 9- Dezember 1949 erfaßte die Stadt Berlin das im amerikanischen und britischen Sektor belegene Vermögen der BMEW und unterstellte es der Verwaltung eines Treuhänders. Die Berufung des Klägers, mit der er hilfsweise noch beantragte, Berlin zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das Es komme nur eine Haftung im Rahmen der für den britischen Sektor Berlins ergangenen VO Nr 202 vom 30. Gleichviel, ob Berlin Eigentümerin oder lediglich Treuhänderin des in den Westsektoren belegenen Vermögens der BMEW geworden sei, könne die Klage zur Zeit keinen Erfolg haben, da die beiden erwähnten Gesetze der Besatzungsmächte nur eine Haftung für dingliche Ansprüche zuliessen und eine weitere gesetzliche Regelung noch ausstehe. 2c Das Gesetz Nr 19 ist für die amerikanische Zone und für den amerikanischen Sektor Berlins erlassen worden. 'Es war also nicht bloß im Bezirk des Kammergerichts anwendbares und damit revisibles Recht. Das Gesetz Nr 19 wurde (zusammen mit der für'die britische Besatzungszone erlassenen VO Nr 202) durch Gesetz der Alliierten Hohen Kommission Nr A - 16 vom 4. Damit wurde es zwar nur noch im Gebiet des Kammergerichts anwendbares Recht, verlor aber nicht seinen Charakter als revisibles Recht. Soweit ein revisibles Gesetz nach seinem Außerkrafttreten noch auf Fälle, die sich unter seiner Herrschaft ereignet haben, anzuwenden ist, bleibt es der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterworfen- Wird das Geltungsgebiet eines revisiblen Gesetzes so weit eingeschränkt, daß das Gesetz nur noch im Bezirk eines Oberlandesgerichts gültig ist, so kann damit seine Revisibilität gleichfalls wenigstens inso-lange nicht beseitigt sein, als noch diesem Gesetz unterliegende Fälle aus seinem bisherigen Geltungsbereich zu beurteilen sind- So aber liegt es bei dem Gesetz Nr 19, das im Gebiet der amerikanischen Zone Verhältnisse geschaffen hat, die noch vor den Bundesgerichtshof gelangen können. Dieses Gesetz erfaßte u.a. alle im amerikanischen Sektor von Berlin befindlichen Vermögenswerte einer juristischen Person, an der das Deutsche Reich, ein früheres deutsches Land oder eine Provinz am 8. Nr 19 gewesen sein,die Vermögenswerte von Gesellschaften, die ihren Sitz im Gesetzgebungsbereich der Westmächte hatten, aber noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr 19 und der VO Nr 202 in die Sowjetzone verlegt haben, unerfaßt zu lassen und damit anders zu behandeln, als wenn diese Gesellschaften ihren Sitz bereits am 8. , 'V; L* Ai Das Gesetz Nr 19 nimmt im Art XIV diejenigen Vermögenswerte aus, die den Charakter von gemeinnützigen öffentlichen Betrieben haben, im amerikanischen Sektor von Berlin belegen sind und einen Teil einer wirtschaftlichen Einheit bilden, die sich in mehr als einem Sektor von Berlin befindet und in Betrieb ist. ausgeschlossen, daß auch für Schulden gehaftet werden soll, die in einem engen wirtschaftlichen und sachlichen Zusam-menhang mit dem vom Gesetz Nr 19 erfaßten Vermögen stehen. Für rein persönliche Ansprüche aber ist zur Zeit keine Haftung des derzeitigen Inhabers der vom Gesetz Nr 19 erfaßten Vermögenswerte gegeben. Von der Enteignung des BMEW-Vermögens wurde nur das in den Westsektoren Berlins und im Bundesgebiet belegene Vermögen nicht betroffen. Im Hinblick darauf, daß fast das gesamte Vermögen der BMEW infolge der Enteignung als Befriedigungsraasse ausgefallen ist, erscheint es nicht gerecht, daß sich die Haftung, wie die Revision will, nach dem Grundsatz der Priorität des Zugriffs richten soll. zelne Gläubiger bevorrechtigt oder überhaupt nicht zu dem Zuge kommen sollen, auf Grund welchen Verfahrens die Befriedigung vorgenommen werden soll und ob, wie im Palle des § 419 BGB, eine gegenständliche oder wegen der Art des enteignungsfrei gebliebenen Vermögens, das mindestens zu dem Teil der Belieferung der Bevölkerung mit Elektrizität dient, nur eine wertmäßige Haftung in Betracht kommen soll.Das alles hätte der gesetzlichen Regelung bedurft, wenn das vom Gesetz Nr 19 erfaßte Vermögen der BMEW für deren sämtliche Schulden hätte haften sollen. Durch Art XV Ziff 19 des Gesetzes Nr 19 wurdenalle gesetzlichen Bestimmungen, die mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen, für das von ihm erfaßte Vermögen außer Anwendung gesetzt. Mit dem Kammergericht kann darum nur angenommen werden, daß der Empfänger des erfaßten Vermögens mindestens bis zu einer anderweiten Regelung nicht für rein persönliche Schulden der BMEW haften sollte.

Zitierte Normen: § 419 BGB § 14 UStellungsG § 97 ZPO
RechtGesetzVermögenBerlinKlägerNrRevisionHaftungBMEW

Volltext der Entscheidung

2373 094 /fl
II ZR 87/52
Verkündet am 20, Mai 1953 Jodas, Just.Ang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Direktors i.R. August str. m
Klägers, Berufungs- und Revisionsklägers,
-Prozeßbevollmächtigtera Rechtsanwalt Dr.1
gegen
 das Land Berlin, vertreten durch den regierenden Bürgermeister,
 Beklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte,
-Prozedbevollmächtigter s
Rechtsanwalt Dr.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Haidinger und Dr. Kuhn
 für Recht erkannts
 Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. März 1952 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand 8
Der Kläger war Vorstandsmitglied der.Bf
 EflHHIHH^erke AG (BMBW). Er wurde 1940 mit 1.487,50 RM monatlich pensioniert. Vom 1. Oktober 1946 ab wurden ihm statt dieses Betrages nur 500 RM monatlich und ab Mai 1949 nichts mehr gezahlt. Durch Urteil des Kammergerichts vom 12. Dezember 1949 wurde ihm die Pension für die damals geltend gemachte Zeit (Juli bis September 1946) in voller Höhe zuerkannt*. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt er für die Zeit vom 1. Mai 1949 bis zu dem 31. Dezember 1949 monatlich 1.487,50 DM, zusammen also 11.900 DM.
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Die BMEW hatten ihren Sitz in BKl straße 00.. 62 # der Aktien gehörten der Provinz Brandenburg. Laut Urkunde vom 15- Juli 1948 wurden die BMEW durch die Landesregierung Potsdam enteignet und in Volkseigentum überführt, nachdem ihr Sitz nach Potsdam verlegt worden war. Die Sitzverlegung wurde am 30. Juli 1948 im Handelsregister Berlin eingetragen, am 23. September 1948 wurde die Firma aus dem Handelsregister Berlin gelöscht. Das gleiche geschah am 13- Oktober 1949 im Handelsregister Potsdam. Die Verwaltung der in der Sowjetzone gelegenen Vermögenswerte der BMEW übernahm der Energiebezirk Word.
Am 9- Dezember 1949 erfaßte die Stadt Berlin das im amerikanischen und britischen Sektor belegene Vermögen der BMEW und unterstellte es der Verwaltung eines Treuhänders. Der Kläger vertritt den Standpunkt, Berlin hafte ihm infolge dieser Maßnahmen. Er hat beantragt, das Land Berlin zur Zahlung von 11.900 DM zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er hilfsweise noch beantragte, Berlin zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das
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übernommene Vermögen in Höhe der Klagesumme zu dulden, hatte keinen Erfolg.. Mit der Revision verfolgt .der Kläger diese Anträge weiter, während das I»and Berlin um Zurückweisung d er Revision gebeten hat*
Ent s che iduftga gfünd e*
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Bas Kammergericht hält eine Haftung Berlins für zur Zeit nicht gegeben. Es komme nur eine Haftung im Rahmen der für den britischen Sektor Berlins ergangenen VO Nr 202 vom 30. Bezember 1949 (VO Bl 1950, 15) und des Gesetzes Nr 19 der amerikanischen Militärregierung (VO Bl 1949, 143) in Betracht. Gleichviel, ob Berlin Eigentümerin oder lediglich Treuhänderin des in den Westsektoren belegenen Vermögens der BMEW geworden sei, könne die Klage zur Zeit keinen Erfolg haben, da die beiden erwähnten Gesetze der Besatzungsmächte nur eine Haftung für dingliche Ansprüche zuliessen und eine weitere gesetzliche Regelung noch ausstehe.
Bie Revision hält die §§ 46, 419 BGB für verletzt und die vorgenommene Auslegung der von den Besatzungsmächten erlassenen Bestimmungen für unrichtig. Sie meint, das Gesetz Nr 19 und die VO Nr 202 hätten den § 419 BGB nicht ausgeschaltet,
1. Bie VO Nr 202 ist nicht revisibel.
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Besatzuhgsrecht des Bundesgebiets ist dann revisibles Recht, wenn sich sein Geltungsbereich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt (OGHZ 1, 91)* Ist seine Anwendbarkeit auf den Bezirk eines Oberlandesgerichts beschränkt, so ist es insoweit revisionsfähig, als es mit Recht übereinstimmt, das im Bundesgebiet oder
 Teilen davon gilt. Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 30. 4. 1952 II ZR 124/51 (BOHZ 6, 48 /49/5Ö7) ausgesprochen. Bort ist auch gesagt, daß das Besatzungs-recht Berlins entsprechend zu behandeln ist.
Die VO Nr 202 vom 30. Dezember 1949 ist von der Militärregierung Berlins für den britischen Sektor erlassen und im Verordnungsblatt für Groß -Berlin'verkündet worden. Es handelte sich also um auf den Bezirk des Kammergerichts beschränktes Recht. Einzelne ihrer Vorschriften stimmen zwar mit der von der britischen Militärregierung für das Gebiet der britischen Zone erlassenen VO Nr 202 (SaBl 1949, 500) überein. Art V Ziff 6 der Berliner VO Nr 202, der sich mit der Haftung befaßt, fehlt aber im Recht der britischen Zone. Diese Bestimmung ist daher der Prüfung durch das Revisionsgericht entzogen.
2c Das Gesetz Nr 19 ist für die amerikanische Zone und für den amerikanischen Sektor Berlins erlassen worden.
'Es war also nicht bloß im Bezirk des Kammergerichts anwendbares und damit revisibles Recht. Das Gesetz Nr 19 wurde (zusammen mit der für'die britische Besatzungszone erlassenen VO Nr 202) durch Gesetz der Alliierten Hohen Kommission Nr A - 16 vom 4. Mai 1951 (AmtsBl AHK 1951,
 881) bis auf die hier keinesfalls einschlägigen Vorschriften der Ziffern .5 und 11 aufgehoben. Da die Alliierte Hohe Kommission Gesetze lediglich für das Gebiet der Bundesrepublik gibt, hierzu Berlin aber nicht zählt, blieb das Gesetz Nr 19 im amerikanischen Sektor Berlins bestehen. Damit wurde es zwar nur noch im Gebiet des Kammergerichts anwendbares Recht, verlor aber nicht seinen Charakter als revisibles Recht. Die Aufhebung eines Gesetzes berührt seine Revisibilität nicht. Soweit ein revisibles Gesetz nach seinem Außerkrafttreten noch auf Fälle, die sich unter seiner Herrschaft ereignet haben, anzuwenden ist,
 bleibt es der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterworfen- Wird das Geltungsgebiet eines revisiblen Gesetzes so weit eingeschränkt, daß das Gesetz nur noch im Bezirk eines Oberlandesgerichts gültig ist, so kann damit seine Revisibilität gleichfalls wenigstens inso-lange nicht beseitigt sein, als noch diesem Gesetz unterliegende Fälle aus seinem bisherigen Geltungsbereich zu beurteilen sind- So aber liegt es bei dem Gesetz Nr 19, das im Gebiet der amerikanischen Zone Verhältnisse geschaffen hat, die noch vor den Bundesgerichtshof gelangen können. Das Gesetz Nr 19 ist daher trotz seiner gehietlichen Einengung noch revisibles Recht.
: 3» Mit Recht ist das Kammergericht davon ausgegangen, daß das Gesetz Nr 19 auf das westsektorale Vermögen der BMEV/ anwendbar ist. Dieses Gesetz erfaßte u.a. alle im amerikanischen Sektor von Berlin befindlichen Vermögenswerte einer juristischen Person, an der das Deutsche Reich, ein früheres deutsches Land oder eine Provinz am 8. Mai 1945 eine mehrheitsbeteiligung besaß und die ihren Sitz: außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes Nr 19 hat. Diese Voraussetzungen sind für das den BMEW am 8. Mai 1945 gehörende, im amerikanischen Sektor von Berlin belegene Vermögen erfüllt, mag auch diese Aktiengesellschaft ihren Sitz am 8. Mai 1945 noch in West-Berlin gehabt und erst im Jahre 1948 in die Sowjetzone verlegt haben. Denn es kann nicht der Sinn des Gesetzes
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Nr 19 gewesen sein,die Vermögenswerte von Gesellschaften, die ihren Sitz im Gesetzgebungsbereich der Westmächte hatten, aber noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr 19 und der VO Nr 202 in die Sowjetzone verlegt haben, unerfaßt zu lassen und damit anders zu behandeln, als wenn diese Gesellschaften ihren Sitz bereits am 8. Mai 1945 außerhalb des Gesetzgebungsbereichs der Westmächte gehabt hätten. Für eine solche unterschiedliche Behänd-
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lung bestand weder Grund noch Anlaß.
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 Das Gesetz Nr 19 nimmt im Art XIV diejenigen Vermögenswerte aus, die den Charakter von gemeinnützigen öffentlichen Betrieben haben, im amerikanischen Sektor von Berlin belegen sind und einen Teil einer wirtschaftlichen Einheit bilden, die sich in mehr als einem Sektor von Berlin befindet und in Betrieb ist. Es ist nichts dafür dargetan, daß diese Ausnahme gegeben sei*
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4. Die Ansicht des Kammergerichts, zur Zeit sei
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eine Haftung Berlins für die Pensionsansprüche des Klä-
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gers im Hinblick auf Art IX des Gesetzes Nr 19 nicht gegeben, ist richtig. Das Kammergericht mag diese Bestimmung zu eng ausgelegt haben, wenn es meint,, eine Haftung
 bestehe nur für dingliche Belastungen. Es erscheint nicht
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ausgeschlossen, daß auch für Schulden gehaftet werden soll, die in einem engen wirtschaftlichen und sachlichen Zusam-menhang mit dem vom Gesetz Nr 19 erfaßten Vermögen stehen.
: "SDas kann jedoch dahingestellt bleiben, da. die Pensionsansprüche des Klägers keine Beziehung zu dem fraglichen Vermögen haben. Für rein persönliche Ansprüche aber ist zur Zeit keine Haftung des derzeitigen Inhabers der vom Gesetz Nr 19 erfaßten Vermögenswerte gegeben. Von der Enteignung des BMEW-Vermögens wurde nur das in den Westsektoren Berlins und im Bundesgebiet belegene Vermögen nicht betroffen. Die wenigen enteignungsfrei gebliebenen Vermögenswerte reichen zur Befriedigung aller Gläubiger der BMEW nicht aus. Im Hinblick darauf, daß fast das gesamte Vermögen der BMEW infolge der Enteignung als Befriedigungsraasse ausgefallen ist, erscheint es nicht gerecht, daß sich die Haftung, wie die Revision will, nach dem Grundsatz der Priorität des Zugriffs richten soll. Infolge der eingetretenen grundlegenden Veränderung der Verhältnisse entstmd die Präge, ob alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt, ein-
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zelne Gläubiger bevorrechtigt oder überhaupt nicht zu dem Zuge kommen sollen, auf Grund welchen Verfahrens die Befriedigung vorgenommen werden soll und ob, wie im Palle des § 419 BGB, eine gegenständliche oder wegen der Art des enteignungsfrei gebliebenen Vermögens, das mindestens zu dem Teil der Belieferung der Bevölkerung mit Elektrizität dient, nur eine wertmäßige Haftung in Betracht kommen soll.Das alles hätte der gesetzlichen Regelung bedurft, wenn das vom Gesetz Nr 19 erfaßte Vermögen der BMEW für deren sämtliche Schulden hätte haften sollen. Durch Art XV Ziff 19 des Gesetzes Nr 19 wurdenalle gesetzlichen Bestimmungen, die mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen, für das von ihm erfaßte Vermögen außer Anwendung gesetzt. Das Eigentum des Reiches, der früheren länder und der Provinzen und das Eigentum von Aktiengesellschaften, an denen die vorgenannten juristischen Personen Mehrheitsbeteiligungen besassen, wurde, soweit es in der amerikanischen Zone oder im amerikanischen Sektor von Berlin belegen ist, einer Neuregelung unterworfen. Wenn in Art IX gesagt ist, daß diejenigen, die Eigentum nach Maßgabe des Gesetzes Nr 19 empfangen haben, shall be liable for, and may be called upon to pay charges against the property, so heißt das nicht, wie die Revision Übersetzt wissen will, daß damit alle gegen den bisherigen Eigentümer bestehenden Schulden den Empfänger des vom Gesetz Nr 19 erfaßten Vermögens treffen solleny denn es ist nicht von den Schulden -des früheren Eigentümers (proprietor), sondern von den Belastungen des Eigentums die Rede. Mit dem Kammergericht kann darum nur angenommen werden, daß der Empfänger des erfaßten Vermögens mindestens bis zu einer anderweiten Regelung nicht für rein persönliche Schulden der BMEW haften sollte. Soll diese Regelung nicht sinnlos sein, so kann sie, soweit sie eingreift, nicht die Haftung des Ver-
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mögensÜbernehmers (§ 419 BGB) haben fortbestehen‘lassen. Daß ein Gläubiger bei der Neuordnung der durch Krieg und Währungsverfall entstandenen Verhältnisse zunächst leer ausgeht, ist nichts Ungewöhnliches. Man braucht hierbei nicht bloß an § 14 UmstG zu denken«.
Nach alledem ist die Revision unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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