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BGH

Gericht: BGH

Ein dem Kläger gehöriger Opel-Olympia wurde von rikanisehen Truppen zunächst in eigene» Benutzung geno und dann der Beklagten zugeteilt,, Die Beklagte liess den 'wagen zur Peststellung eines Benutzungsentgelts schätze* und schrieb dem Kläger unter dem 10 März 1946.-. dass der Schätzer "die Miete" auf 106,— PI! Das Berufungsgericht unterstellt« dass der Kläger das Eigentum am Wagen durch die Massnahmen der eine? kanisehen Besatzungstruppen nicht verloren habe, und ne int Miete, da das Recht der Beklagten zu dem Besitz auf ja«, den Massnahmen der Besatzungsstreitkräfte beruht hebe. je Kläger darum gar nicht den Gebrauch der "gemietet« Sache" habe gewähren und die Beklagte sich auch nicht zur Herausgabe habe verpflichten kennen« Wenn auch di' Beklagte in ihrem Schreiben vom 1« März 1346 von Miet gesprochen habe, habe sie einen Mietvertrag doch nicbT eingehen wollen« Mangels Vertrages könne der Kläger >h ne'Schadensersatzansprüche aus positiver Yertragsver- . unrechtmässige Besitzerin ■ genesen sei« sondern.auf Grund obrigkeitlicher Zuteilung aes Wagens .ein.Recht .zu dem besitz gehabt habe« Auch Ansprüche aus den §§ 823 ff unch den § § 8 9: 31'EGB seien nicht gegeben,, Der' Wagen 'sei 'zwar wahrend des Zeitraums«, in dem ihn die Beklagte benutzt habe* niemals abgeschlossen gewesen;., weil die Beklagte keinen Schlüssel gehabt habe,, Der Kläger habe diesen Mangel aber gekannt und ihn nicht beseitigt5 cer Beklagten habe die Abstellung des .Mangels ment obgelegen,, da sie keine weitergehenden Pflichten als ein Mieter gehabt haben könne und ein Mieter zur Man-geloeseitigung nicht verpflichtet sei« Eine Pflichtverletzung liege auch nicht darin,, dass die Beklagte das Fahrzeug nicht ständig habe bewachen lassen« Das habe sich bei den damaligen Verhältnis sen zudem gar nicht ermöglichen lassen* hätten nicht dringende Geschäfte vernachlässigt- werden sollen« Die Beklagte habe den Wagen auch nicht bei Aufenthalten kürzerer Dauer in der jeweils nächsten Garage abzustellen brauchen« Die Klage sei nicht nur bei Berücksichtigung des Vortrags des Klägers.« sondern auch dann unbegründet-,, wenn man die Darstellung• der Beklagten zugrunde lege,. hellichten Tage vor der Wohnung des Dr-„ E'HHHI zugetragen., als der Fahrer habe ab- Iiolen sollen« noch zu der:unweit gelegenen Fahrbereitschaft gegangen sei* um Tankscheine zu holen«, Auch in diesem Alleinlassen des Wagens könne eine .Pflichtverletzung nicht gesehen werden«. Die Abfahrt des Drc PflBHHI habe sich etwas verzögert gehabt und DI—MI habe die Zeit ausgenutzt,, um die •Tankscheine abzuholen; dass er dazu nicht den Wagen benutzt, habe*, erkläre /sich .aus; der- damals ‘ notwendigen Sparsamkeit beim«Benzinverbrauch„ sondern lediglic die Benutzung oezwecken c:__t Baker 1 liert der Betroffene durch eine derartige Beserlerne uze sein Eigentum^ ässs auch liier gelten,' da der zunächst für die ameriieanisehen Truppen beschlagnahmte Tagen in tege einer Hoheitsmassnahme der Beklagten cur Benutcung angewiesen wurde0 dadurch geschehen können, dass ein elektrischer Teil herausgenommen wurde, wenn der Tagen unbewacht stehengelassen werden.musstec Bür diese Unterlassung haftet 'die Beklagte sowohl aus § 278 BGB als auch aus den '§§ 8931 BGB a IQageancpruch den Grunde nach entscheidungs-reif.ist, hatte der Senat insoweit in der Sache selbst au" entscheiden und die Sache nur in übrigen, nämlich zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs.

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Volltext der Entscheidung

Pur die :Amtliche.’ Sammlung :
GesetzsArt ‘53 Abs 2 Haager 'landkriegsordnuhg
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Rechtssatz % Beschlagnahmt das Besetzungsheer im Priva eigentum stehende Gegenstände,, so Bedeute dies keine'EigentumsentZiehung«
Aktenzeichen: li ZR 87/:;i	kkhh’h
Urteil vom 13» Februar 1952 - OLG- Düsseldorf

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Ein dem Kläger gehöriger Opel-Olympia wurde von rikanisehen Truppen zunächst in eigene» Benutzung geno und dann der Beklagten zugeteilt,, Die Beklagte liess den 'wagen zur Peststellung eines Benutzungsentgelts schätze* und schrieb dem Kläger unter dem 10 März 1946.-. dass der Schätzer "die Miete" auf 106,— PI! monatlich festgfesetz habe.« Diesen Betrag zahlte die Beklagte für die Zeit dei Benutzung des Magens,. Am 2g Juli’ 1946 wurde das Pahrzet vor der' Wohnung des zunächst mitverklagten Haupt gesellst führers der Bekl	1	Ü	,h,vo..	Die BeklJ?
teste Ute o daraufhin! die ■ Zahlung der; monatlich 1060. — ein« Der Kläger verlangt für den Wagen 4«350 DM Schade" ersatz« Das Landgericht sprach dem Kläger 3„000 DM zu, Eeide Parteien legten Berufung ein« Das Berufungsgerich wies die Klage im vollen Umfange ab und liess die Revision zu« Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung del Revision bittet„
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Das Berufungsgericht unterstellt« dass der Kläger das Eigentum am Wagen durch die Massnahmen der eine? kanisehen Besatzungstruppen nicht verloren habe, und ne int Miete, da das Recht der Beklagten zu dem Besitz auf ja«, den Massnahmen der Besatzungsstreitkräfte beruht hebe.
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je Kläger darum gar nicht den Gebrauch der "gemietet« Sache" habe gewähren und die Beklagte sich auch nicht zur Herausgabe habe verpflichten kennen« Wenn auch di' Beklagte in ihrem Schreiben vom 1« März 1346 von Miet gesprochen habe, habe sie einen Mietvertrag doch nicbT eingehen wollen« Mangels Vertrages könne der Kläger >h ne'Schadensersatzansprüche aus positiver Yertragsver-
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letzung haben;, §§ 987 ff'BGB rechtfertigten die Klage nicht« weil die Beklagte'.nicht . unrechtmässige Besitzerin ■ genesen sei« sondern.auf Grund obrigkeitlicher Zuteilung aes Wagens .ein.Recht .zu dem besitz gehabt habe« Auch Ansprüche aus den §§ 823 ff unch den § § 8 9: 31'EGB seien nicht gegeben,, Der' Wagen 'sei 'zwar wahrend des Zeitraums«, in dem ihn die Beklagte benutzt habe* niemals abgeschlossen gewesen;., weil die Beklagte keinen Schlüssel gehabt habe,, Der Kläger habe diesen Mangel aber gekannt und ihn nicht beseitigt5 cer Beklagten habe die Abstellung des .Mangels ment obgelegen,, da sie keine weitergehenden Pflichten als ein Mieter gehabt haben könne und ein Mieter zur Man-geloeseitigung nicht verpflichtet sei« Eine Pflichtverletzung liege auch nicht darin,, dass die Beklagte das Fahrzeug nicht ständig habe bewachen lassen« Das habe sich bei den damaligen Verhältnis sen zudem gar nicht ermöglichen lassen* hätten nicht dringende Geschäfte vernachlässigt- werden sollen« Die Beklagte habe den Wagen auch nicht bei Aufenthalten kürzerer Dauer in der jeweils nächsten Garage abzustellen brauchen« Die Klage sei nicht nur bei Berücksichtigung des Vortrags des Klägers.« sondern auch dann unbegründet-,, wenn man die Darstellung• der Beklagten zugrunde lege,. Danach habe sich der Diebstahl am ■
hellichten Tage vor der Wohnung des Dr-„ E'HHHI zugetragen., als der Fahrer
 habe ab-
Iiolen sollen« noch zu der:unweit gelegenen Fahrbereitschaft gegangen sei* um Tankscheine zu holen«, Auch in diesem Alleinlassen des Wagens könne eine .Pflichtverletzung nicht gesehen werden«. Die Abfahrt des Drc PflBHHI habe sich etwas verzögert gehabt und DI—MI habe die Zeit ausgenutzt,, um die •Tankscheine abzuholen; dass er dazu nicht den Wagen benutzt, habe*, erkläre /sich .aus; der- damals ‘ notwendigen Sparsamkeit beim«Benzinverbrauch„
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ill thin musste das Berufungsurteil aufgehoben werden« Da der. IQageancpruch den Grunde nach entscheidungs-reif.ist, hatte der Senat insoweit in der Sache selbst au" entscheiden und die Sache nur in übrigen, nämlich zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs. curückzuverweis en?
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