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BGH · II ZR 87/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 87/10

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. lassung nicht (mehr) vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat. April 2011 (II ZR 197/09, ZIP 2011, 1202) entschieden hat, dass die Ermächtigung zur Einziehung von Forderungen der Gesellschafter einer Anlagegesellschaft gegen ihre Mitgesellschafter durch eine dazu gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz hat, nach § 134 BGB in Verbindung mit dem mittlerweile außer Kraft getretenen Art. 1 § 1 RBerG nichtig ist. Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. 5 Die von der Klägerin geplante Forderungseinziehung ist nach Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtig. Dazu hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf die Frage des Gerichts keine Erklärung abgegeben, obwohl der Vertrag in diesem Punkt unklar ist. Da ihr Gesellschaftszweck ausschließlich auf die ihr verbotene Forderungseinziehung gerichtet ist, führt der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 Das gilt aber dann nicht, wenn die Gründung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, wie etwa gegen Art. 1 § 1 RBerG (BGH, Urteil vom 25.

Zitierte Normen: § 552a ZPO § 134 BGB § 1 RBerG § 50 ZPO § 1 RBerG
GesellschaftRechtForderungRBerGForderungseinziehungKlägerinZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 87/10
vom 19. Juli 2011 in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher und Born
 einstimmig beschlossen:
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.017.750 € festgesetzt (davon 10.000 € für die Feststellungsanträge).
Gründe:
1	Die	Revision	ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zu-
lassung nicht (mehr) vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.
2	1.	Eine	grundsätzliche Bedeutung oder ein Bedürfnis nach einer Ent-
scheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts besteht jedenfalls deshalb nicht mehr, weil der Senat mit Urteil vom 12. April 2011 (II ZR 197/09, ZIP 2011, 1202) entschieden hat, dass die Ermächtigung zur Einziehung von Forderungen der Gesellschafter einer Anlagegesellschaft gegen ihre Mitgesellschafter durch eine dazu gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz hat, nach § 134 BGB in Verbindung mit dem mittlerweile außer Kraft getretenen Art. 1 § 1 RBerG nichtig ist. Es geht dabei um eine "geschäftsmäßige" Tätigkeit. Das gilt auch dann, wenn
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- wie hier Zahlungsansprüche aus einer Beteiligung an einem Fonds gegen die Verantwortlichen des Fonds geltend gemacht werden sollen und diese Ansprüche in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht werden.
3	2. Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
4	Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin ist nicht parteifähig im Sinne des § 50 Abs. 1 ZPO, weil ihr Gesellschaftsvertrag unwirksam ist.
5	Die von der Klägerin geplante Forderungseinziehung ist nach Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtig. Es handelt sich dabei, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, um eine Einziehung fremder Forderungen im eigenen Namen, mithin um eine in den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 RBerG fallende Inkassotätigkeit. Ob die Forderungen nur zu Einziehungszwecken auf die Gesellschaft übertragen werden oder ob eine wirtschaftliche Vollübertragung stattfindet, ob also die Geltendmachung der Forderungen für die Gesellschaft ein fremdes oder ein eigenes Geschäft ist, richtet sich nach der Ausgestaltung des Gesellschaftsverhältnisses und insbesondere danach, wer die Gewinne und Verluste der einzelnen Prozesse tragen soll. Dazu hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf die Frage des Gerichts keine Erklärung abgegeben, obwohl der Vertrag in diesem Punkt unklar ist. Das geht zu Lasten der Klägerin.
6	Die Forderungseinziehung soll auch geschäftsmäßig erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2011 - II ZR 197/09, ZIP 2011, 1202 Rn. 16 ff.).
7	Die Klägerin verfügt nicht über die somit erforderliche Erlaubnis. Da ihr Gesellschaftszweck ausschließlich auf die ihr verbotene Forderungseinziehung gerichtet ist, führt der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134
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BGB zur Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1974 - II ZR 63/72, BGHZ 62, 234, 240).
8	Dem	steht	die	Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft nicht entgegen.
Danach wird zwar eine Gesellschaft, deren Gründungsakt an einem Fehler leidet, die aber in Vollzug gesetzt worden ist, grundsätzlich als wirksam behandelt. Das gilt aber dann nicht, wenn die Gründung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, wie etwa gegen Art. 1 § 1 RBerG (BGH, Urteil vom 25. März 1974 - II ZR 63/72, BGHZ 62, 234, 240 f.; im Grundsatz ebenso BGH, Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 222).
Bergmann	Strohn	Reichart
 Drescher
Born
 Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 3. November 2011 erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.11.2008 -50 267/07 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.04.2010 -1-15 U 8/09 -