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BGH · II ZR 86/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 86/87

Zur Frage der Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen den Gesellschafterbeschluß nach § 51 a Abs. 2 Satz 2 GmbHG neben dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 51 b GmbHG. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer 17 für Handelssachen des Landgerichts Hamburg vom 27. September 1986 zugestellten Beschluß das Recht auf Einsicht in die Unterlagen der Beklagten für die Jahre 1985 und 1986 zugebilligt, jedoch angeordnet, daß die Einsicht nur durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater ausgeübt werden dürfe. Das Landgericht hat die von der Klägerin vorsorglich beantragte Aussetzung des Rechtsstreits bis zu dem Abschluß des Informationserzwingungsverfahrens nach § 51 b GmbHG abgelehnt und die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Klägerin für die Geltendmachung ihrer Informationsrechte ausschließlich das Verfahren nach § 51 b GmbHG zur Verfügung stehe. Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, der Streit über das Informationsrecht eines Gesellschafters müsse nicht ausschließlich im Verfahren nach § 51 b GmbHG ausgetragen werden. Schon allein wegen der möglicherweise in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche aufgrund einer Nichtigerklärung des Beschlusses könne daher das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage im Regelfall nicht verneint werden. Ferner sei zu bedenken, daß im Verfahren nach §§ 51 a, b GmbH der Verweigerungsbeschluß lediglich inzidenter auf seine Unwirksamkeit (Nichtigkeit) und im übrigen nur darauf überprüft werde, ob er materiell die Informationsrechte des Gesellschafters verletze. Schmidt aaO; teilweise anders auch Martens, GmbH-Rdsch 1984, 271), so hat es dabei regelmäßig, wie auch das Beru fungsgericht nicht verkennt, den Fall vor Augen, daß ein anderer Gesellschafterbeschluß mit der Begründung ange-fochten werden soll, er sei wegen Versagung einer für die Beschlußfassung benötigten Information fehlerhaft. Für die Beantwortung der Frage nach einer selbständigen Anfechtbarkeit des die Information verweigernden Beschlusses nach § 51 a Abs. 2 Satz 2 GmbHG kann deshalb aus den im Schrifttum erörterten Gesichtspunkten sowie aus der genannten Entscheidung des Senats wenig entnommen werden. Die Zulässigkeit einer selbständigen Anfechtung eines Verweigerungsbeschlusses nach § 51 a Abs. 2 Satz 2 GmbHG ist unter Berücksichtigung der für die GmbH typischen Interessenlage anhand des gesetzgeberischen Zweckes der in §§ 51 a, b GmbHG getroffenen Regelung zu entscheiden. Nach der Begründung der Gesetzesvorlage kann es nicht zweifelhaft sein, daß der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, er habe mit der Informationserzwingungsklage nach § 51 b GmbHG der Praxis ein Instrument zu einer möglichst schnellen und sachgerechten Durchsetzung des Informationsanspruches zur Verfügung gestellt, das jedes andere Verfahren überflüssig mache (BT-Drucks. Auch wenn der Gesetzgeber dabei vor allem die auf Informationserteilung gerichtete Leistungsklage im Auge gehabt und die Anfechtungsklage gegen den Verweigerungsbeschluß nach § 51 a Abs. 2 Satz 2 GmbHG übersehen haben mag. Die gesetzgeberische Intention könnte die Rechtsanwendung, da sie im Gesetz keinen unmittelbaren Ausdruck gefunden hat, allerdings nicht binden, wenn ein praktisches Bedürfnis für die Anfechtung des Verweigerungsbeschlusses vorhanden wäre, dem durch das Verfahren nach § 51 b GmbHG nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Unter diesen Gesichtspunkten kann es für die Zulassung der Anfechtungsklage jedenfalls nicht genügen, daß ein nach § 51 a Abs. 2 Satz 2 GmbHG gefaßter Gesellschafterbeschluß, der das materielle Informationsrecht des Gesellschafters verletzt, fehlerhaft, weil gesetzwidrig ist, und deshalb nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar wäre. Im allgemeinen folgt die Notwendigkeit zur Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen rechtswidrigen Gesellschafterbeschluß ohne weiteres daraus, daß er ohne Anfechtung voll gültig würde und damit der Durchsetzung der begehrten gegenteiligen Regelung im Wege stehen würde. Diese Notwendigkeit entfällt für den Beschluß nach § 51 a Abs. 2 Satz 2 GmbHG, da das Gesetz in § 51 b GmbHG einen direkten Weg zur Durchsetzung des Informationsrechts zur Verfügung stellt, der als Ausnahme von der allgemeinen Regel von der vorherigen Anfechtung des entgegenstehenden Gesellschafterbeschlusses oder der Herbeiführung eines Beschlusses mit gegenteiligem Inhalt unabhängig ist. Er hat vielmehr nur die abgeschwächte Funktion, unnötige Prozesse zu verhindern, indem die Entscheidung der Geschäftsführung der Gesellschaft, eine Auskunft nicht zu erteilen, der Überprüfung durch die Gesellschafterversammlung unterworfen werden soll, ehe - jedenfalls im Regelfall - das gerichtliche Verfahren nach § 51 b GmbHG eingeleitet werden darf (vgl. In Anbetracht dieses Gesetzeszwecks, die Zahl von Prozessen zu vermindern, kann die Berechtigung zur Erhebung der Anfechtungsklage gegen eine für den Betroffenen negative Entscheidung der Gesellschafterversammlung statt oder neben dem Verfahren nach § 51 b GmbHG weder aus der Fehlerhaftigkeit des Beschlusses als solchem noch auch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts daraus hergeleitet werden, daß in diesem Verfahren die Unwirksamkeit des Beschlusses und seine materielle Rechtswidrigkeit nur inzidenter geprüft wird, ohne daß der Beschluß als solcher für unwirksam erklärt und damit beseitigt oder seine Nichtigkeit festgestellt wird. Da aus dem gleichen Grunde im gerichtlichen Verfahren nach § 51 b GmbHG ausschließlich auf Bestehen oder Nichtbestehen des materiellen Informationsrechts abzustellen ist, kommt es regelmäßig auch nicht darauf an, ob der Beschluß Daraus folgt, daß für eine Anfechtungsklage gegen den Verweigerungsbeschluß kein Raum ist, wenn der Gesellschafter mit ihr lediglich das Ziel verfolgt, die Unwirksamkeitserklä-rung des Beschlusses zwecks Durchsetzung seines Informationsanspruchs zu erreichen. Einer dennoch vor, neben oder nach Abschluß des Verfahrens nach § 51 b GmbHG erhobenen Anfechtungsklage gegen den Verweigerungsbeschluß würde es an dem erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzinteresse fehlen, da der Gesetzgeber in Gestalt des Verfahrens nach § 51 b GmbHG einen einfacheren und schnelleren Weg zur Erzwingung des Informationsrechts eröffnet hat. Während die Vernichtung des Verweigerungsbeschlusses durch Anfechtungsklage lediglich den Beschluß nach § 51 a Abs. 2 Satz 2 GmbHG beseitigt und damit nur Vorstufe zur Herbeiführung des erstrebten gegenteiligen Beschlusses sein könnte, ferner für sie der gesamte Rechtsmittelzug zur Verfügung stünde, führt das auf regelmäßig eine Instanz, höchstens auf zwei Instanzen begrenzte Verfahren nach § 51 b GmbHG unmittelbar zur Schaffung eines auf Informationserteilung gerichteten vollstreckbaren Titels. Die allgemeine Erwägung des Berufungsgerichts, die Entscheidung nach § 51 b GmbHG schaffe im Gegensatz zu einem Urteil im Anfechtungsprozeß keine Rechtskraft unter den Gesellschaftern als Grundlage für spätere Schadensersatzansprüche gegen Mitgesellschafter, kann die selbständige Anfechtung des Beschlusses jedenfalls schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, daß solche nur ausnahmsweise in Erwägung zu ziehenden Schadensersatzansprüche nach Lage der Dinge im vorliegenden Fall überhaupt in Betracht kommen, sondern ihre Anfechtungsklage auch nach Abschluß des Verfahrens nach § 51 b GmbHG bis zuletzt allein auf ihr Interesse am Erhalt der ihr verweigerten Auskunft gestützt hat.

Zitierte Normen: § 51a GmbHG § 132 AktG § 51a GmbHG
GmbHGAnfechtungsklageBeschlußKlägerinGesellschafter

Volltext der Entscheidung

or
,	'-O
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	 nein
 GmbHG §§ 51 a, b, 47
Zur Frage der Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen den Gesellschafterbeschluß nach § 51 a Abs. 2 Satz 2 GmbHG neben dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 51 b GmbHG.
BGH, Urt. v. 7. Dezember 1987 - II ZR 86/87 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 86/87
URTEIL
Verkündet am:
7. Dezember 1987 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der	GmbH,	vertreten	durch	den
 Geschäftsführer Dipl.-Ing. Jiri CI ;traße |B,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin	als	amtlich
 bestellter Abwickler der Kanzlei Dr. ■■UM -
gegen
 die Volkswirtin Vera B Straße flB,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
und
WI
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Dr. Hesselberger, Röhricht und Dr. Henze
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 13. Februar 1987 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer 17 für Handelssachen des Landgerichts Hamburg vom 27. August 1986 wird zurückgewiesen .
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist Gesellschafterin der beklagten GmbH, die ein Unternehmen der Reisebürobranche betreibt. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Beklagten verlangen kann. Nachdem die Klägerin mit Antrag vom 9. April 1986 ihren Informationsanspruch gemäß §§ 51 a, 51 b GmbHG gerichtlich geltend gemacht hatte, beschloß die Gesellschafterversammlung der Beklagten am 10. April 1986, der Klägerin die Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu verweigern, weil die Gefahr bestehe, daß sie erlangte Informationen zweckwidrig verwenden und der Beklagten erhebliche Nachteile zufügen werde. Das Landgericht Hamburg hat der Klägerin durch einen den Parteien am 29. September 1986 zugestellten Beschluß das Recht auf Einsicht in die Unterlagen der Beklagten für die Jahre 1985 und 1986 zugebilligt, jedoch angeordnet, daß die Einsicht nur durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater ausgeübt werden dürfe. Ihre sofortige Beschwerde wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 10. Dezember 1986 im wesentlichen zurückgewiesen.
Mit der am 9. Mai 1986 eingereichten Klage verfolgt die Klägerin daneben die Nichtigerklärung des die Einsicht in die Unterlagen der Beklagten verweigernden Gesellschafterbeschlusses vom 10. April 1986. Sie meint, die Erhebung dieser Klage sei notwendig, damit ihr nicht entgegengehalten werden könne, der Beschluß sei unanfechtbar geworden.
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Das Landgericht hat die von der Klägerin vorsorglich beantragte Aussetzung des Rechtsstreits bis zu dem Abschluß des Informationserzwingungsverfahrens nach § 51 b GmbHG abgelehnt und die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Klägerin für die Geltendmachung ihrer Informationsrechte ausschließlich das Verfahren nach § 51 b GmbHG zur Verfügung stehe. Da sie dieses Verfahren auch tatsächlich betreibe, fehle ihr überdies das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage.
Die Berufung der Klägerin, die in der zweiten Instanz zusätzlich den Hilfsantrag gestellt hat, den Rechtsstreit im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Abschluß des Informationserzwingungsverfahrens in der Hauptsache für erledigt zu erklären, führte zur Nichtigerklärung des angefochtenen Gesellschafterbeschlusses nach dem Hauptantrag der Klägerin. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidunqsqründe;
Die Revision führt zur Wiederherstellung des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteils.
Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, der Streit über das Informationsrecht eines Gesellschafters müsse
 nicht ausschließlich im Verfahren nach § 51 b GmbHG ausgetragen werden. Dem Gesellschafter stehe darüber hinaus die Möglichkeit offen, den Gesellschafterbeschluß, der die Erteilung von Informationen ablehnt, anzufechten. Die Zulässigkeit einer solchen Klage und das für sie erforderliche Rechtsschutzinteresse ergebe sich jedenfalls daraus, daß die im Verfahren nach § 51 b GmbHG ergehende Entscheidung zu keiner Rechtskrafterstreckung auf die Mitgesellschafter führe und keine Rechtskraft insoweit schaffe, als es um die Klärung der Grundlagen für die Verantwortlichkeit der Mitgesellschafter im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der Informationsrechte des klagenden Gesellschafters und für die daraus entstehenden Nachteile während der Zeitdauer gehe, bevor schließlich der Gesellschafter seinen Informationsanspruch verwirklichen kann. Schon allein wegen der möglicherweise in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche aufgrund einer Nichtigerklärung des Beschlusses könne daher das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage im Regelfall nicht verneint werden. Ferner sei zu bedenken, daß im Verfahren nach §§ 51 a, b GmbH der Verweigerungsbeschluß lediglich inzidenter auf seine Unwirksamkeit (Nichtigkeit) und im übrigen nur darauf überprüft werde, ob er materiell die Informationsrechte des Gesellschafters verletze. Dagegen könne über sonstige Gründe, die die Anfechtung eines wirksamen, aber fehlerhaft zustandegekommenen Verweigerungsbeschlusses begründen könnten, nicht entschieden werden; dies müßte vielmehr einem Beschlußanfechtungsverfahren, das dann sogar vorgreif liehe Bedeutung erlangen würde, Vorbehalten bleiben. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
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Wenn im Schrifttum ganz überwiegend die Auffassung vertreten wird, daß das Verfahren nach §§ 51 a, b GmbHG,
§ 132 AktG eine Beschlußanfechtungsklage nicht ausschließe (so Schilling in Hachenburg, GmbHG 7. Aufl.
2. Bearb. 1984 § 51 b Rdnr. 4; Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG 6. Aufl. Anh. zu § 51 Rdnr. 52 und K. Schmidt, Das Neue GmbH-Recht in der Diskussion S. 104 f. und 108 f.; Roth, GmbHG 2. Aufl. § 51 a Anm. 3.4.; Fischer/Lutter/ Hommelhoff, GmbHG 12. Aufl. § 51 b Rdnr. 6 und Anh. § 47 Rdnr. 35 u. 56; Rowedder-Koppensteiner, GmbHG § 51 b Rdnr. 2; Meyer-Landrut/Miller/Niehus, GmbHG § 51 b Rdnr. 6; Tietze, Die Informationsrechte des Gesellschafters S. 131 f.; Zöllner in Kölner Komm. z. AktG § 131 Rdnr. 98; a.A. Gersch/Herget/Marsch/Stützle, GmbH-Reform 1980 Rdnr. 332; Eckardt in Geßler/Hefermehl/Eckardt/ Kropff, AktG § 132 Rdnr. 8, 9; Baumbach/Hueck, AktG 13. Aufl. § 132 Rdnr. 7 und die wohl überwiegende Meinung zu § 132 AktG, vgl. die Zusammenstellung bei Scholz-K. Schmidt aaO; teilweise anders auch Martens, GmbH-Rdsch 1984, 271), so hat es dabei regelmäßig, wie auch das Beru fungsgericht nicht verkennt, den Fall vor Augen, daß ein anderer Gesellschafterbeschluß mit der Begründung ange-fochten werden soll, er sei wegen Versagung einer für die Beschlußfassung benötigten Information fehlerhaft. Dies gilt insbesondere für das Schrifttum zu dem Aktiengesetz, da dort ein § 51 a Abs. 2 Satz 2 GmbHG entsprechender Gesell schafterbeschluß nicht vorgesehen ist. Auch die Entscheidung des Senats in BGHZ 86, 1 ff., in der die Ausschließlichkeit des Informationserzwingungsverfahrens verneint
 
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wird, betrifft einen derartigen Fall aus dem Aktienrecht. Für die Beantwortung der Frage nach einer selbständigen Anfechtbarkeit des die Information verweigernden Beschlusses nach § 51 a Abs. 2 Satz 2 GmbHG kann deshalb aus den im Schrifttum erörterten Gesichtspunkten sowie aus der genannten Entscheidung des Senats wenig entnommen werden. Soweit ersichtlich, nimmt zu dieser Frage eindeutig nur Zöllner (in Baumbach/Hueck, GmbHG 14. Aufl. § 51 a Rdnr. 33) Stellung, indem er, wenn auch ohne Begründung, meint, der Betroffene könne zusätzlich einen zu Unrecht Informationen verweigernden Beschluß der Gesellschafter anfechten, sofern dafür trotz Durchsetzungsmöglichkeit nach § 51 b GmbHG ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Die Zulässigkeit einer selbständigen Anfechtung eines Verweigerungsbeschlusses nach § 51 a Abs. 2 Satz 2 GmbHG ist unter Berücksichtigung der für die GmbH typischen Interessenlage anhand des gesetzgeberischen Zweckes der in §§ 51 a, b GmbHG getroffenen Regelung zu entscheiden. Nach der Begründung der Gesetzesvorlage kann es nicht zweifelhaft sein, daß der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, er habe mit der Informationserzwingungsklage nach § 51 b GmbHG der Praxis ein Instrument zu einer möglichst schnellen und sachgerechten Durchsetzung des Informationsanspruches zur Verfügung gestellt, das jedes andere Verfahren überflüssig mache (BT-Drucks. 8/1347 S. 45 f.). Auch wenn der Gesetzgeber dabei vor allem die auf Informationserteilung gerichtete Leistungsklage im Auge gehabt und die Anfechtungsklage gegen den Verweigerungsbeschluß nach § 51 a Abs. 2 Satz 2 GmbHG übersehen haben mag.
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könnte diese Absicht des Gesetzgebers gegen die Zulassung der Anfechtungs- neben der Informationserzwingungsklage sprechen. Die gesetzgeberische Intention könnte die Rechtsanwendung, da sie im Gesetz keinen unmittelbaren Ausdruck gefunden hat, allerdings nicht binden, wenn ein praktisches Bedürfnis für die Anfechtung des Verweigerungsbeschlusses vorhanden wäre, dem durch das Verfahren nach § 51 b GmbHG nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen wird.
Unter diesen Gesichtspunkten kann es für die Zulassung der Anfechtungsklage jedenfalls nicht genügen, daß ein nach § 51 a Abs. 2 Satz 2 GmbHG gefaßter Gesellschafterbeschluß, der das materielle Informationsrecht des Gesellschafters verletzt, fehlerhaft, weil gesetzwidrig ist, und deshalb nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar wäre. Im allgemeinen folgt die Notwendigkeit zur Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen rechtswidrigen Gesellschafterbeschluß ohne weiteres daraus, daß er ohne Anfechtung voll gültig würde und damit der Durchsetzung der begehrten gegenteiligen Regelung im Wege stehen würde. Diese Notwendigkeit entfällt für den Beschluß nach § 51 a Abs. 2 Satz 2 GmbHG, da das Gesetz in § 51 b GmbHG einen direkten Weg zur Durchsetzung des Informationsrechts zur Verfügung stellt, der als Ausnahme von der allgemeinen Regel von der vorherigen Anfechtung des entgegenstehenden Gesellschafterbeschlusses oder der Herbeiführung eines Beschlusses mit gegenteiligem Inhalt unabhängig ist. Dem Informationsverweigerungsbeschluß nach § 51 a Abs. 2 Satz 2 GmbHG kommt damit innerhalb der Gesamtregelung der § 51 a und b
 
GmbHG anders als sonst Gesellschafterbeschlüssen keine eigenständige rechtssetzende, rechtsgestaltende oder eine bestimmte Rechtsfolge verbindlich feststellende Bedeutung in dem Sinne zu, daß er der materiellen Rechtskraft oder auch nur einer in anderen Verfahren zu beachtenden Tatbestandswirkung fähig wäre, wenn er nicht in dem dafür vorgesehenen Verfahren aufgehoben wird. Er hat vielmehr nur die abgeschwächte Funktion, unnötige Prozesse zu verhindern, indem die Entscheidung der Geschäftsführung der Gesellschaft, eine Auskunft nicht zu erteilen, der Überprüfung durch die Gesellschafterversammlung unterworfen werden soll, ehe - jedenfalls im Regelfall - das gerichtliche Verfahren nach § 51 b GmbHG eingeleitet werden darf (vgl. Gesetzesbegründung aaO S. 46 vgl. ferner Scholz-IC. Schmidt, GmbHG 6. Aufl. Anh. zu § 51 Rdnr. 54: "Widerspruchsverfahren"). In Anbetracht dieses Gesetzeszwecks, die Zahl von Prozessen zu vermindern, kann die Berechtigung zur Erhebung der Anfechtungsklage gegen eine für den Betroffenen negative Entscheidung der Gesellschafterversammlung statt oder neben dem Verfahren nach § 51 b GmbHG weder aus der Fehlerhaftigkeit des Beschlusses als solchem noch auch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts daraus hergeleitet werden, daß in diesem Verfahren die Unwirksamkeit des Beschlusses und seine materielle Rechtswidrigkeit nur inzidenter geprüft wird, ohne daß der Beschluß als solcher für unwirksam erklärt und damit beseitigt oder seine Nichtigkeit festgestellt wird. Da aus dem gleichen Grunde im gerichtlichen Verfahren nach § 51 b GmbHG ausschließlich auf Bestehen oder Nichtbestehen des materiellen Informationsrechts abzustellen ist, kommt es regelmäßig auch nicht darauf an, ob der Beschluß
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an irgendwelchen sonstigen Mängeln leidet, die seine Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit begründen könnten. Daraus folgt, daß für eine Anfechtungsklage gegen den Verweigerungsbeschluß kein Raum ist, wenn der Gesellschafter mit ihr lediglich das Ziel verfolgt, die Unwirksamkeitserklä-rung des Beschlusses zwecks Durchsetzung seines Informationsanspruchs zu erreichen. Einer dennoch vor, neben oder nach Abschluß des Verfahrens nach § 51 b GmbHG erhobenen Anfechtungsklage gegen den Verweigerungsbeschluß würde es an dem erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzinteresse fehlen, da der Gesetzgeber in Gestalt des Verfahrens nach § 51 b GmbHG einen einfacheren und schnelleren Weg zur Erzwingung des Informationsrechts eröffnet hat. Während die Vernichtung des Verweigerungsbeschlusses durch Anfechtungsklage lediglich den Beschluß nach § 51 a Abs. 2 Satz 2 GmbHG beseitigt und damit nur Vorstufe zur Herbeiführung des erstrebten gegenteiligen Beschlusses sein könnte, ferner für sie der gesamte Rechtsmittelzug zur Verfügung stünde, führt das auf regelmäßig eine Instanz, höchstens auf zwei Instanzen begrenzte Verfahren nach § 51 b GmbHG unmittelbar zur Schaffung eines auf Informationserteilung gerichteten vollstreckbaren Titels.
Danach kommt eine selbständige Anfechtbarkeit des informationsverweigernden Beschlusses nur dann in Betracht, wenn der Gesellschafter ein über seinen Wunsch nach Erhalt der verweigerten Auskunft hinausgehendes Interesse darzulegen vermag, dessen Durchsetzung die vorherige Beseitigung des nach § 51 a Abs. 2 Satz 2 GmbHG gefaßten Beschlusses durch Gerichtsurteil erfordert. Es
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kann für die Entscheidung des vorliegenden Falles dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen ein solches Interesse anzuerkennen wäre und wie hoch die Anforderungen an seine schlüssige Darlegung anzusetzen wären. Die allgemeine Erwägung des Berufungsgerichts, die Entscheidung nach § 51 b GmbHG schaffe im Gegensatz zu einem Urteil im Anfechtungsprozeß keine Rechtskraft unter den Gesellschaftern als Grundlage für spätere Schadensersatzansprüche gegen Mitgesellschafter, kann die selbständige Anfechtung des Beschlusses jedenfalls schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, daß solche nur ausnahmsweise in Erwägung zu ziehenden Schadensersatzansprüche nach Lage der Dinge im vorliegenden Fall überhaupt in Betracht kommen, sondern ihre Anfechtungsklage auch nach Abschluß des Verfahrens nach § 51 b GmbHG bis zuletzt allein auf ihr Interesse am Erhalt der ihr verweigerten Auskunft gestützt hat. Dieses Interesse aber vermag nach dem oben Ausgeführten die Zulässigkeit der Anfechtungsklage gerade nicht zu begründen, weil seine Anerkennung zu einer Häufung von Prozessen und damit zu einer unnötigen doppelten Inanspruchnahme der Gerichte führen würde, die mit dem gesetzgeberischen Sinn der §§ 51 a Abs. 2 Satz 2, 51 b GmbHG nicht im Einklang stünde. Da die Klage mithin
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zu keinem Zeitpunkt zulässig war, ist auch für den nach Abschluß des Verfahrens nach § 51 b GmbHG von der Klägerin gestellten Hilfsantrag, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, kein Raum.
Dr. Kellermann	Dr. Bauer	Dr.	Hesselberger
 Röhricht	Dr. Henze