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BGH

Gericht: BGH

Kr behauptet, er sei im Jahre 1952 Mieter der drei erstgenannten Hallen gewesen und habe kurz vor dem Abschluß eines Mietvertrages Uber die vierte Halle gestanden. Im Sommer 1952 habe er mündlich mit Direktor als dem Vertreter der Behala vereinbart, er werde zu deren Gunsten aus den drei bestehenden Mietverträgen ausscheiden und von dem Abschluß eines Mietvertrags über die vierte Halle absehen und werde dafür als Gegenleistung von der Behala laufend die oben erwähnten Beträge erhalten. Die Behala bestreitet die Behauptungen des Klägers mit Nichtwissen und erklärt, nicht mehr feststellen zu können, warum sie die Zahlungen an den Kläger zunächst geleistet und später eingestellt habe. 272 - her, wonach Geschäfte, die ein für das Geschäft oder den Kreis von Geschäften ausdrücklich Bevollmächtigter abochließt nicht der Form des § 36 Abs. 2 DGO bedürfen, wenn die Vollmacht in der Form dieser Vorschrift erteilt ist. DVO sei, obwohl § 8 Abs.3 der Betriebssatzung ihn nicht erwähne, auch auf verpflichtende Erklärungen der Behala anwendbar; denn die Satzung sei insoweit durch § 3 Abs* 3 der Bigenbetriebsverordnung vom 21. Ob § 3 Abs.3 der EigenbetriebsVerordnung den § 8 Abs.3 der Betriebssatzung ohne weiteres ergänzt hat, kann hier auf sich beruhen; denn der Kläger hat in den Vor-inotanzen nicht behauptet und unter Beweis gestellt, Direktor sei zu: dem Abschluß der angeblichen Verein- Zu Unrecht meint die Revision, daß sich die ausdrückliche Bevollmächtigung ifH bereits aus dem eigenen Vortrag der Behala im Schriftsatz vom 23* März 1964 S. 2. Des weiteren stützt sich die Revision auf die Erklärung der Behala, Direktor SflHIHI sei alleinvertretungsberechtigt gewesen. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Behala durch die Zahlungen von insgesamt rund 54 000 DH für die Zeit bis zu dem 31« Dezember 1953 die unwirksame Vereinbarung genehmigt habe; denn der Kläger habe nicht substantiiert unter Beweisantritt dargelegt, daß sich die Behala in der Vereinbarung zu Zahlungen über den 31» Dezember 1953 hinaus verpflichtet habe oder daß es später zu einer derartigen Verpflichtung gekommen sei. 1. Der Kläger hatte behauptet und durch die Direktoren SHB un^ PSi unter Beweis gestellt, mit der Behala im Jahre 1952 mündlich vereinbart zu haben, daß er seine Mietrechte an der Jäger-, der Versand- und der Branzosenhalle zugunsten der Behala aufgebe und auf den Abschluß eines Mietvertrages über die Heinkel-Behmann-Halle zugunsten der Behala verzichte, solange diese in den genannten Hallen Güter einlagern wolle, und daß er als Gegenleistung für die gesamte Zeit der Einlagerung bestimmte monatliche Tonnenbeträge erhalte (vgl. Hr. I 1a des Beweisbeschlusoes vom 7» Januar 1965), und so hat auch das Berufungsgericht ihn im Tatbestand seines Urteils wiedergegeben. Der Kläger hatte sich für seine Behauptung, daß er selbst nach Aufgabe der Hallen durch die Behala wieder Mieter habe werden sollen, außerdem auf das Zeugnis der Vermieter berufen (Schriftsatz vom 23» März 1966 S. Für die Eevisionsinstanz ist von der Bichtigkeit dieses Vorbringens auszugehen; denn das Berufungsgericht hat die insoweit im ersten Rechtszug erhobenen Beweise einschließlich der Aussage des Zeugen Sellin nicht gewürdigt. Mehr aber brauchte der Kläger über die Bauer der Vereinbarung nicht zu behaupten, solange nicht die Behala ei’-klärte, auf Grund welcher Umstände sie sich für berechtigt gehalten habe, ihre zunächst unstreitig geleisteten Zahlungen zu dem 31. 10 ausgesagt hatte, es sei möglich, daß die Vereinbarung nach Erreichung einer nicht mehr zu demutbaren Höhe des Betrages abgebrochen, daß sie also unbefristet geschlossen und später dann beendet worden sei* Die Revision weist noch zutreffend darauf hin, daß dem Kläger - sein Vorbringen wiederum als richtig unterstellt - ein Bereicherungsanspruch zustehen könnte, wenn Schlegel keine Verpflichtungoerklärung für die Behala abgegeben haben sollte. Ein solcher Bereicherungsanspruch müßte bejaht werden, wenn die Aufgabe der Mietrechte an den Hallen bei wirtschaftlicher Betrachtung als eine Entreicherung des Klägers und die Benutzung der Hallen auch unter Berücksichtigung der Mietzahlungen an die Vermieter als eine Bereicherung der Behala angesehen werden müßte und für diese Ver-nögensverSchiebung ein Rechtsgrund nicht gegeben sein sollte. Bei der Frage nach dem Vorliegen einer solchen Entreicherung und Bereicherung müßten freilich auch die Zahlungen berücksichtigt werden, die die Behala bis zu dem Ende des Jahres 1953 an den Kläger geleistet hat.

DirektorHalleBerufungsgerichtZahlungBehalaVereinbarungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
IX 2R 86/66	URTEIL	Verkündet	am
22. Mai 1967 Heil,
 Justizobersekretiir als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kanfmann^Karl Istr. AH*
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Klägers und Revisionsklägero,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
dös land B leltung der Be Betriebe d
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____, vertreten durch die Geschäfts-
taia - Berliner Hafen- undLagerhauo-^Direktoren Gerhard S||m und Hans P| itr.
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1967 unter Mitwirkung des Senatapräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. NÖrr, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Fleck
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. April 1966 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an dao Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Behala ist ein Eigenbetrieb von Berlin im Sinne von § 74 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 193$ (DGO). Sie mietete im Jahre 1952 vier Lagerhallen, und zwar ab 1. September die Jägerhalle, ab 1. Oktober die Versand- und die Franzosenhalle und ab 1. Dezember die Hoinkel-Lehmann-Halle. Sie ist noch heute Mieterin dieser Hallen. Von September 1952 bis Dezember 1953 übersandte sie dem Kläger, obwohl er für keine der Hallen ihr Vermieter war, monatliche Aufstellungen über Art und Menge der in den Hallen eingelagerten Güter und zahlte ihm für jede in der Jägerhalle eingelagerte Tonne 0,30 und für jede in den anderen Hallen eingelagerte Tonne 0,10 DM monatlich, insgesamt rund 54 000 DM.
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Der Kläger "begehrt entsprechende Zahlungen für das Jahr- 1961. Kr behauptet, er sei im Jahre 1952 Mieter der drei erstgenannten Hallen gewesen und habe kurz vor dem Abschluß eines Mietvertrages Uber die vierte Halle gestanden. Im Sommer 1952 habe er mündlich mit Direktor
 als dem Vertreter der Behala vereinbart, er werde zu deren Gunsten aus den drei bestehenden Mietverträgen ausscheiden und von dem Abschluß eines Mietvertrags über die vierte Halle absehen und werde dafür als Gegenleistung von der Behala laufend die oben erwähnten Beträge erhalten.
Br hat beantragt, das Land Berlin zur Zahlung von 31 200 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Behala bestreitet die Behauptungen des Klägers mit Nichtwissen und erklärt, nicht mehr feststellen zu können, warum sie die Zahlungen an den Kläger zunächst geleistet und später eingestellt habe. Sie macht geltend, daß eine etwa getroffene Vereinbarung formnichtig sein und überdies der Kläger seinen Anspruch verwirkt haben würde.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung das verklagte Land bittet, verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter.
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I.	Das Berufungsgericht hat unentschieden gelassen, ob der Kläger heute noch legitimiert sei, den geltend gemachten Anspruch zu verfolgen.
 
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Für die Revisionsinstanz muß das bejaht werden. Der Kläger ist zwar nach seinem Vortrag bei Abschluß der von ihm behaupteten Vereinbarung im Jahre 1952 nicht unter seinem bürgerlichen Namen, sondern unter der Firma Julius HjUHlauf getreten. Er hat in das damals von ihm allein unter dieser Firma betriebene Handelsgeschäft später seinen Sohn auf genommen. Seitdem wird das Geschäft in der Form einer Kommanditgesellschaft geführt. Hach § 28 Abs. 1 Satz 2 HOB gilt die hier streitige Forderung als auf diese Gesellschaft übergegangen. Der Kläger hat aber behauptet, bei der Errichtung der Gesellschaft sei vereinbart worden, die Forderung solle nicht Gesellschaftsvermögen werden.
Hätten die Gesellschafter - wovon für die Revisionsinstanz auszugehen ist - eine solche abweichende Vereinbarung im Sinne von § 28 Abs. 2 HG3 getroffen, so könnte der Kläger die Forderung nach wie vor im eigenen Hamen geltend machen, wie er es in diesem Rechtsstreit tut.
II.	Das Berufungsgericht hat in erster Binie ausgeführts Eino wirksame Vereinbarung der Parteien sei nicht zustande gekommen. § 8 Abs. 5 der Betriebssatzung der Behala in Verbindung mit § 36 Abs. 2 BGO habe zu verpflichtenden Erklärungen der Behala die Mitwirkung von zwei Vertretungsberechtigte n verlangt. An dem Gespräch mit dem Kläger im Jahre 1952 habe tfodoch nur Direktor Plat teilgenommen.
Die Revision meint, daß Plat allein die Behala habe vertreten können.
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Das ist indes nicht richtig.
'I o Die Revision leitet ihre Ansicht in erster Linie aus § 3 Satz 2 der 2. DVO zur DGO vom 25. März 1936 - RGBl, I, S. 272 - her, wonach Geschäfte, die ein für das Geschäft oder den Kreis von Geschäften ausdrücklich Bevollmächtigter abochließt nicht der Form des § 36 Abs. 2 DGO bedürfen, wenn die Vollmacht in der Form dieser Vorschrift erteilt ist. Die Revision ist der Ansicht, § 3 Satz 2 der 2. DVO sei, obwohl § 8 Abs. 3 der Betriebssatzung ihn nicht erwähne, auch auf verpflichtende Erklärungen der Behala anwendbar; denn die Satzung sei insoweit durch § 3 Abs* 3 der Bigenbetriebsverordnung vom 21. November 193B - RGBl- I, S. 1650 - ergänzt worden, wonach bei verpflichtenden Erklärungen für Eigenbetriebe gemäß § 36 DGO und “den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften“, also auch gemäß § 3 Satz 2 der 2. DVO, zu verfahren gewesen sei.
Ob § 3 Abs. 3 der EigenbetriebsVerordnung den § 8 Abs. 3 der Betriebssatzung ohne weiteres ergänzt hat, kann hier auf sich beruhen; denn der Kläger hat in den Vor-inotanzen nicht behauptet und unter Beweis gestellt, Direktor	sei	zu:	dem	Abschluß	der	angeblichen Verein-
barung oder allgemein zu dem Abschluß solcher Geschäfte ausdrücklich in der Form des § 36 Abs* 2 DGO bevollmächtigt gewesen. Es fehlen daher hier bereits die tatsächlichen Voraussetzungen für eine etwaige Anwendung der genannten Vorschriften*
Zu Unrecht meint die Revision, daß sich die ausdrückliche Bevollmächtigung ifH bereits aus dem eigenen Vortrag der Behala im Schriftsatz vom 23* März 1964 S. 5 ergeben habe. Die Behala hatte dort im Gegenteil geltend
 
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gemacht, die angebliche Vereinbarung habe jedenfalls nicht zu den Geschäften gehört, zu deren Abschluß kraft allgemeiner Übertragung von Befugnissen Direktor PflB zuständig gewesen sei.
2.	Des weiteren stützt sich die Revision auf die Erklärung der Behala, Direktor SflHIHI sei alleinvertretungsberechtigt gewesen. Sie entnimmt dem Handelsregister, daß Direktor pflBdie gleiche Rechtsstellung wie Direktor SflHIH^ehabt habe, und folgert daraus, daß auch er die Behala allein habe vertreten können.
Damit gibt die Revision indos den Inhalt des Handels-x’egistors nicht richtig wieder. Ausweislich des Handels-registerauszuges war Direktor sflHHB 11 erster Geschäfts-loiter1* und Direktor Pflfe.“stellvertretender Geschafts-loitcr", und es war ausdrücklich vermerkt, die stellvertretenden Geschäftsleiter verträten den Eigenbetriob jeweils gemeinschaftlich oder einer von ihnen in Gemeinschaft mit oinem Prokuristen oder mit dem ersten Geschäftsleiter. Die Zulässigkeit einer solchen Einschränkung ergab sich aus § 36 Abs. 2 DGC und § 3 der Eigenbetriebaverordnung.
Damit erledigt sich zugleich der Hinvfeis der Revision, es liege im Wesen des "stellvertretenden Direktors", daß ihm, wenn der Vertretungsfall eintrete, die gleichen Befugnisse zustünden wie dem Geschäftsleiter*
III.	Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Behala durch die Zahlungen von insgesamt rund 54 000 DH für die Zeit bis zu dem 31« Dezember 1953 die unwirksame Vereinbarung genehmigt habe; denn der Kläger habe nicht
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substantiiert unter Beweisantritt dargelegt, daß sich die Behala in der Vereinbarung zu Zahlungen über den 31» Dezember 1953 hinaus verpflichtet habe oder daß es später zu einer derartigen Verpflichtung gekommen sei.
Die dagegen erhobenen Bevisionsangriffe sind im Ergebnis begründet.
1. Der Kläger hatte behauptet und durch die Direktoren SHB un^ PSi unter Beweis gestellt, mit der Behala im Jahre 1952 mündlich vereinbart zu haben, daß er seine Mietrechte an der Jäger-, der Versand- und der Branzosenhalle zugunsten der Behala aufgebe und auf den Abschluß eines Mietvertrages über die Heinkel-Behmann-Halle zugunsten der Behala verzichte, solange diese in den genannten Hallen Güter einlagern wolle, und daß er als Gegenleistung für die gesamte Zeit der Einlagerung bestimmte monatliche Tonnenbeträge erhalte (vgl. die Schriftsätze des Klägers vom 23» April 1964 S. 3, vom 5* Mai 1965 S. 2 und vom 23» März 1966 S. 3)* So hatte bereits das Landgericht den Vortrag des Klägers verstanden (vgl. Hr. I 1a des Beweisbeschlusoes vom 7» Januar 1965), und so hat auch das Berufungsgericht ihn im Tatbestand seines Urteils wiedergegeben. Der Kläger hatte sich für seine Behauptung, daß er selbst nach Aufgabe der Hallen durch die Behala wieder Mieter habe werden sollen, außerdem auf das Zeugnis der Vermieter berufen (Schriftsatz vom 23» März 1966 S. 3).
Für die Eevisionsinstanz ist von der Bichtigkeit dieses Vorbringens auszugehen; denn das Berufungsgericht hat die insoweit im ersten Rechtszug erhobenen Beweise einschließlich der Aussage des Zeugen Sellin nicht gewürdigt. Ob das
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Vorbringen des Klägers, wie das Berufungsgericht meint, unwahrscheinlich war, hätte erst im Kähmen diesem Beweiswürdigung in Erwägung gezogen werden können*
Mehr aber brauchte der Kläger über die Bauer der Vereinbarung nicht zu behaupten, solange nicht die Behala ei’-klärte, auf Grund welcher Umstände sie sich für berechtigt gehalten habe, ihre zunächst unstreitig geleisteten Zahlungen zu dem 31. Dezember 1953 einzustellen* Bas gilt umso mehr als Direktor Plat gemäß der Verhandlungsniederschrift vom 2. Februar 1965 S. 10 ausgesagt hatte, es sei möglich, daß die Vereinbarung nach Erreichung einer nicht mehr zu demutbaren Höhe des Betrages abgebrochen, daß sie also unbefristet geschlossen und später dann beendet worden sei*
2. Bei dieser Sachlage fragt es sich, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß die Behala dem Kläger von September 1952 bis Dezember 1955 Monatsaufstellungen über Art und Menge der in den Hallen eingelagerten Güter und über die dafür zu zahlenden Beträge übersandt, entsprechende Zahlungen geleistet und mit der Unterschrift ihres Geechäftsleiters ihren Schuldsaldo zu dem 31« Dezember 1952 anerkannt
 hat.
Wenn auch die von Direktor	allein	getroffene	Ver-
einbarung unwirksam war, so könnte doch in diesem Verhalten der Behala die erneute Vornahme des Hechtsgeschäfts durch ihren dazu befugten Direktor	gslsg®*1	haben*	Das
 hängt davon ab, ob der Kläger das Verhalten als Willensäußerung SflHHI^&nsehen mußte oder ob auch eine andere Deutung möglich gewesen wäre wie etwa die, daß die Zusendung der Aufstellungen und die Zahlungen allein auf der Anweisung
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PUH beruhten und daß Direktor SHHHB mit seiner
 Unterschrift nur den Schuldsaldo sum 31* Desember 1952..
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habe anerkennen, nicht dagegen das ihm zugrunde liegende Rechtsgeschäft habe bestätigen wollen.
3.	Danach muß die Sache aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses die noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen und das Verhalten der Behala würdigen kann.
IV.	Die Revision weist noch zutreffend darauf hin, daß dem Kläger - sein Vorbringen wiederum als richtig unterstellt - ein Bereicherungsanspruch zustehen könnte, wenn Schlegel keine Verpflichtungoerklärung für die Behala abgegeben haben sollte. Ein solcher Bereicherungsanspruch müßte bejaht werden, wenn die Aufgabe der Mietrechte an den Hallen bei wirtschaftlicher Betrachtung als eine Entreicherung des Klägers und die Benutzung der Hallen auch unter Berücksichtigung der Mietzahlungen an die Vermieter als eine Bereicherung der Behala angesehen werden müßte und für diese Ver-nögensverSchiebung ein Rechtsgrund nicht gegeben sein sollte. Bei der Frage nach dem Vorliegen einer solchen Entreicherung und Bereicherung müßten freilich auch die Zahlungen berücksichtigt werden, die die Behala bis zu dem Ende des Jahres 1953 an den Kläger geleistet hat.
V.	Auf Grund der neuen mündlichen Verhandlung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch noch zu dem Ver-wirkungoeinwand der Behala Stellung nehmen müssen«
Dr* Pischer
 Br. Schulze
 Br. Nörr
 Fleck
Br. Bukow