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BGH · II ZR 86/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 86/63

Juni 1953 haben die Parteien zu dem Zwecke des Aufbaus und der Verwaltung des Grundstücks einen Vertrag geschlossen. Nach dem Vertrag hat der Kläger das Grundstück gegen eine Vergütung von 7 # der Bruttomieten zu verwalten. Als er in ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung und Meineides verwickelt wurde, wurde ihm durch einstweilige Verfügung aufgegeben, bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens die Verwaltung nur gemeinsam mit den Beklagten Der Kläger, der zunächst wegen Meineides verurteilt worden war, ist, nachdem das Urteil durch den Bundesgerichtshof aufgehoben worden war, am 18. Sie haben u.a. vorgetragen: Der Kläger habe die von ihm geschuldete Grunderwerbesteuer abredewidrig dem gemeinsamen Konto entnommen. Das gesamt Verhalten des* Klägers, das zu dem Zerwürfnis der Parteien geführt habe, lasse die Weiterführung der Verwaltung durch ihn allein für die Beklagten als unzu demutbar erscheinen. Auf Grund der neuerlichen Verhandlung ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagten einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung der Verwaltungsvereinbarung hatten und rechtzeitig yon- ihrem. Biesen Betrag habe er sich im Jahre 1953 von dem bevollmächtigten Architekten aus dem Aufbaukonto anweisen lassen, über das die Parteien nur gemeinsam hätten verfügen können. Xm Jahre 1934 habe der Kläger den Beklagten und den Testamentsvollstrecker den Vorschlag gemacht, einen Finanzbeamten mit 12 000 DM zu bestechen, damit dieser die Grundsteuer möglichst niedrig festsetze. Y/egen dieser Vorkommnisse sei den Beklagten nicht zuzu demuten, dem Kläger die Verwaltung des wertvollen gemeinschaftlichen Grundbesitzes allein zu überlassen. PÜr die Zerstörung des Vertrauens der Beklagten zu dem Kläger steht die Grunderwerbsteuerangelegenheit im Vordergrund; auf sie ist das Zerwürfnis zwischen den Parteien zurückzuführen. Die Revision kommt auf den Vortrag des Klägers zurück, er habe angenommen, die Beklagten seien mit der Entnahme des von ihm für die Grunderwerbsteuer geschuldeten Betrages aus dem gemeinsamen Aufbaukonto einverstanden gewesen; die Zahlung der Grunderwerbeteuer habe unmittelbar dem Aufbau gedient, da sie Voraussetzung für die Eintragung des Klägers im Grundbuch und £ür die Eintragung der ihm zugesagten, dem Aufbau dienenden Hypothek gewesen sei. Dieses Vorbringen, mit dem der Kläger sein eigennütziges Verhalten entschuldigen will, kann ihm nicht abgenommen v/erden; dem Schreiben des TeBtamentsvollstrek-kers Dr. vom 4« Mai 1953 hätte der Kläger das Gegenteil entnehmen müssen, da sich der Testamentsvollstrecker dort gegen die auch nur vorübergehende Zweckentfremdung der Aufbaumittel verwahrt hat. Keiner Erörterung bedarf in diesem Zusammenhang die Rüge der Revision, die Beklagten hatten im September oder Oktober 1953 die Zahlung der Grunderwerbsteuer aus dem Aufbaukonto genehmigt; denn dabei würde es sich, auch wenn die Behauptung des Klägers richtig wäre, um einen mehrere Monate nach der Zahlung liegenden Vorgang handeln. Im übrigen steht mit dieser Behauptung, wie noch auszuführen sein wird, die Feststellung des Berufungsgerichts in Widerspruch, die Beklagten hätten erst 1956 von diesem Vorgang Kenntnis erhalten. Sch^H) und J^BP brauchte das Berufungsgericht nicht als Zeuginnen über die Behauptung dos Klägers zu vernehmen, der Bevollmächtigte CpHP habe immer wieder betont, er tue nichts ohne Weisung aus München (d.h. ohne Weisung der Beklagten und des Testamentsvollstreckers), Auch wenn das als richtig unterstellt wird, war nicht ausgeschlossen, daß in diesem Falle ohne vorherige Rückfrage im Vertäuen auf die Richtigkeit der Behauptung des Klägers die Anweisung erteilt hat; in diesem Zeitpunkt hatten C^MHP und die Beklagten noch keinen Anlaß für ein Mißtrauen gegen den Kläger. In der mündlichen Verhandlung hat flie Revision die Verletzung des § 391 ZPO gerügt, weil dem Antrag des Klägers, den Zeugen cp|^P zu beeidigen, nicht entsprochen worden sei. Oktober 1954 ausgesprochen worden ist, als die Beklagten von dem Strafverfahren.’ Februar 1956 mit dem Hinweis wiederholt,-daß das Vertrauen der Beklagten zu dem Kläger nicht nur wegen des Strafverfahrens, sondern auch wegen anderer Vorkommnisse, die in der Amtsführung des Klägers lägen, für immer zerstört sei. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagten von der Zahlung der Grunderwerbsteuer aus dem Aufbaukonto erst 1956 Kenntnis erhalten haben. oder Oktober 1955 mit den Beklagten besprochen und die Zahlung von ihnen genehmigt worden» Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe dem Antrag des Klägers auf Partoi-Vernehmung der Beklagten nicht entsprochen» Bio Rüge ist ohne Rücksicht auf die Frage der Beweislast nach §§ 445 Abs» 2, 447 ZPO unbegründet. Bie Revision meint weiter, da das Berufungsgericht die Kenntnis der Beklagten für das Jahr 1956 fc3tstello, müsse zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, daß die Beklagten Anfang 1956 Kenntnis erhalten hätten; dann sei aber die Geltendmachung im November 1956 verspätet» Februar 1956 ist die Kündigung unter Hinweis auf Vorkommnisse, die in der Amtsführung des Klägers gelegen hätten, wiederholt worden. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagten seien durch die einstweilige Verfügung veranlaßt worden, die Klärung des Strafverfahrens abzuwarten, und hätten daher den Kündigungsgrund nachschieben können, da der Verdacht des Meineids weiterhin bestehen geblieben sei. Von allem anderen abgesehen geht dieser Revisionsangriff schon deswegen ins Leere, weil die Tilgung dieser Zahlungsverpflichtungen der Beklagten im Einverständnis mit dem Kläger vorgenommen worden ist. In der Grunderwerbsteuerangelegen-heit wird aber dem Kläger der berechtigte Vorwurf gemacht, er habe die Tilgung seiner Zahlungspflicht durch Täuschung des Bevollmächtigten der Beklagten über deren angebliches Einverständnis herbeigeführt.

Zitierte Normen: § 391 ZPO
GrundstückBerufungsgerichtVerwaltungBehauptungKündigungKlägerParteiRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 86/63	URTEIL
Verkündet am
11. Oktober 1965 Heil Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Hans K^H^straße
9
- Prozoßbevollmächtige:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte Prof. Pr-und Pr,
 gegen
1
2
den Arzt Pr.
Ekkehard
9
den Pipl.-Ing. Peter H straße 09
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1965 unter Mitwirkung dos Senatopräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Schulze und Fleck
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 17* Januar 1965 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks KfHBstr. 4P in Frankfurt (M). Die Beklagten sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Miteigentümer der anderen Hälfte. Am 8. Juni 1953 haben die Parteien zu dem Zwecke des Aufbaus und der Verwaltung des Grundstücks einen Vertrag geschlossen. Der Aufbau ist durchgeführt worden. Nach dem Vertrag hat der Kläger das Grundstück gegen eine Vergütung von 7 # der Bruttomieten zu verwalten. Das Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft ist für 15 Jahre ausgeschlossen. Der Kläger hat die Verwaltung bis Oktober 1954 allein geführt. Als er in ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung und Meineides verwickelt wurde, wurde ihm durch einstweilige Verfügung aufgegeben, bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens die Verwaltung nur gemeinsam mit den Beklagten
 
zu führen. Der Kläger, der zunächst wegen Meineides verurteilt worden war, ist, nachdem das Urteil durch den Bundesgerichtshof aufgehoben worden war, am 18. Dezember 1956 aus Mangel an Beweisen rechtskräftig freigesprochen worden.
Der Kläger hat geltend gemacht, nach seinem Freispruch stehe ihm wieder die Alleinverwaltung dos Grundstücks zu. Er hat daher für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1957 die volle Vergütung von 7 # der Bruttomicton verlangt. Da die Beklagten nur die Hälfte gezahlt haben und die Mitverwaltung weiter beansprucht haben, hat der Kläger beantragt,
1.	die Beklagten zur Zahlung von 4 749 »40 DM zu verurteilen,
2.	festzustellen, daß ihm die Alleinverwaltung des Grundstücks zustehe.
Die Beklagten haben eingewandt, sie hätten den Vertrag vom 8. Juni 1953 fristlos gekündigt und wegen Irrtums über persönliche Eigenschaften des Klägers angofochtcn. Sie haben u.a. vorgetragen: Der Kläger habe die von ihm geschuldete Grunderwerbesteuer abredewidrig dem gemeinsamen Konto entnommen. Er habe vorgeschlagen, durch Be-amtenbestechung eine günstige Festsetzung des Einheits-wertoo und der Grundsteuer zu erreichen. Bei Vertragoschluß habe er verschwiegen, daß ein Ermittlungsverfahren wegen Meineides gegen ihn gelaufen sei. Trotz seines Freispruche bestehe der Verdacht einer strafbaren Handlung v/eiter.
 
/
I
Das gesamt Verhalten des* Klägers, das zu dem Zerwürfnis der Parteien geführt habe, lasse die Weiterführung der Verwaltung durch ihn allein für die Beklagten als unzu demutbar erscheinen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten war ohne Erfolg. Ihre Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung (Urteil des erkennenden Senates vom 16. März 1961 II ZR 190/59, BGIIZ 34, 367; RJW 1961, 1299). In neuen Berufungsverfähren ist die Klage abgewiesen worden. Mit der Revision will der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe;
Das erste Berufungsurteil ist vom erkennenden Senat u.a. deswegen aufgehoben worden, weil das Berufungsgericht eine Kündigung der Verwaltungsvereinbarung vom 8. Juni 1953 aus v/ichtigem Grunde durch die Beklagten aus Rechtsgründen nicht für möglich gehalten hat. Auf Grund der neuerlichen Verhandlung ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagten einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung der Verwaltungsvereinbarung hatten und rechtzeitig yon- ihrem. Kündigungsrecht .Gebrauch gemacht haben?	^	.:	:.
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I.	Don wichtigen Grund sieht das Berufungsgericht
 in folgenden Vorkommnissen.
Der Kläger habe für den Erwerb seiner Grundstück-hälfte 20 300 DM Grunderwerbsteuer geschuldet. Biesen Betrag habe er sich im Jahre 1953 von dem bevollmächtigten Architekten	aus dem Aufbaukonto anweisen
 lassen, über das die Parteien nur gemeinsam hätten verfügen können. Die Anv/eisung habe er dadurch erwirkt, daß er dem Bevollmächtigten gegenüber der Y/ahrheit zuwider behauptet habe, die Beklagten und der Testamentsvollstrecker seien mit der Auszahlung einverstanden.
Xm Jahre 1934 habe der Kläger den Beklagten und den Testamentsvollstrecker den Vorschlag gemacht, einen Finanzbeamten mit 12 000 DM zu bestechen, damit dieser die Grundsteuer möglichst niedrig festsetze.
Von der Anklage wegen Meineids sei der Kläger lediglich mangels Beweises freigesprochen worden. Ber Verdacht des Meineides sei trotz dos Freispruches bestehen geblieben.
Y/egen dieser Vorkommnisse sei den Beklagten nicht zuzu demuten, dem Kläger die Verwaltung des wertvollen gemeinschaftlichen Grundbesitzes allein zu überlassen. Ber Grunderworbsteuervorgang und die Bestechungsangelegenhoit stellten je für sich genommen einen wichtigen Grund zur Kündigung dar. Erst recht ergäben alle drei Vorfälle zusammengenommen einen solchen Grund. Dazu komme das zwischen den Parteien bestehendo Zerwürfnis, das durch das Vorhalten des Klägers herbeigeführt v/orden sei.
 
b
Die Revisionsangriffe vermögen den Bestand des angefochtenen Urteils nicht zu gefährden. PÜr die Zerstörung des Vertrauens der Beklagten zu dem Kläger steht die Grunderwerbsteuerangelegenheit im Vordergrund; auf sie ist das Zerwürfnis zwischen den Parteien zurückzuführen.
Das allein stellt bereits einen wichtigen Kündigungsgrund dar. Es brauchen daher die Rügen der Revision, die das Moineidsverfahren und die Bestechungsangolegenheit betreffen, und die damit im Zusammenhang stehenden Vorwürfe, die der Kläger gegen die Beklagten anläßlich der Parkplatzabfindung erhoben hat, nicht erörtert zu werden.
Im einzelnen gilt folgendes;
Die Revision kommt auf den Vortrag des Klägers zurück, er habe angenommen, die Beklagten seien mit der Entnahme des von ihm für die Grunderwerbsteuer geschuldeten Betrages aus dem gemeinsamen Aufbaukonto einverstanden gewesen; die Zahlung der Grunderwerbeteuer habe unmittelbar dem Aufbau gedient, da sie Voraussetzung für die Eintragung des Klägers im Grundbuch und £ür die Eintragung der ihm zugesagten, dem Aufbau dienenden Hypothek gewesen sei. Dieses Vorbringen, mit dem der Kläger sein eigennütziges Verhalten entschuldigen will, kann ihm nicht abgenommen v/erden; dem Schreiben des TeBtamentsvollstrek-kers Dr.	vom	4«	Mai 1953 hätte der Kläger das
 Gegenteil entnehmen müssen, da sich der Testamentsvollstrecker dort gegen die auch nur vorübergehende Zweckentfremdung der Aufbaumittel verwahrt hat. Der Kläger hat sich die 20 300 DM durch unv/ahre Angaben verschafft, wie
 
das Berufungsgericht festgestellt hat. Keiner Erörterung bedarf in diesem Zusammenhang die Rüge der Revision, die Beklagten hatten im September oder Oktober 1953 die Zahlung der Grunderwerbsteuer aus dem Aufbaukonto genehmigt; denn dabei würde es sich, auch wenn die Behauptung des Klägers richtig wäre, um einen mehrere Monate nach der Zahlung liegenden Vorgang handeln. Im übrigen steht mit dieser Behauptung, wie noch auszuführen sein wird, die Feststellung des Berufungsgerichts in Widerspruch, die Beklagten hätten erst 1956 von diesem Vorgang Kenntnis erhalten. Sch^H) und J^BP brauchte das Berufungsgericht nicht als Zeuginnen über die Behauptung dos Klägers zu vernehmen, der Bevollmächtigte CpHP habe immer wieder betont, er tue nichts ohne Weisung aus München (d.h. ohne Weisung der Beklagten und des Testamentsvollstreckers), Auch wenn das als richtig unterstellt wird, war nicht ausgeschlossen, daß	in	diesem	Falle	ohne vorherige
 Rückfrage im Vertäuen auf die Richtigkeit der Behauptung des Klägers die Anweisung erteilt hat; in diesem Zeitpunkt hatten C^MHP und die Beklagten noch keinen Anlaß für ein Mißtrauen gegen den Kläger.
In der mündlichen Verhandlung hat flie Revision die Verletzung des § 391 ZPO gerügt, weil dem Antrag des Klägers, den Zeugen cp|^P zu beeidigen, nicht entsprochen worden sei. Pie Berechtigung der Rüge ist nicht zu erörtern, da die Rüge nicht in der Revisionsbegründung enthalten ist (§ 554 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Von Amts wegen ist diese Frage nicht zu prüfen.
In der Grunderv/erbsteuerangelegenheit hat sich der Kläger einer schv/eren Verfehlung schuldig gemacht, die
II.
 
bei der von ihm in Anspruch genommenen Verwaltung des Grundstücks, mit der der Einzug der Mieten verbunden ist, ganz besonders ins Gewicht fällt«
Die Revision meint, die Grunderwerbsteuerangelegenheit und das Zerwürfnis müßten wegen Verwirkung, Verzichtes und nicht rechtzeitiger Geltendmachung für die Präge des wichtigen Kündigungsgrundes ausscheiden. Auch darin kann der Revision nicht gefolgt werden.
Zv/ischen den Parteien ist unstreitig (Schriftsatz des Klägers vom 8. März 1962 S. 5» Schriftsatz der Beklagten vom 12. Dezember 1961 S. 4), daß die Kündigung mit sofortiger Y/irkung am 27. Oktober 1954 ausgesprochen worden ist, als die Beklagten von dem Strafverfahren.’ gegen den Kläger Kenntnis erhalten hatten. Dabei wurde zur Begründung der Kündigung auf das Strafverfahren verv/iesen. Diese Kündigung wurde im Schreiben des Bevollmächtigten	an	den
 Anwalt des Klägers vom 27. Februar 1956 mit dem Hinweis wiederholt,-daß das Vertrauen der Beklagten zu dem Kläger nicht nur wegen des Strafverfahrens, sondern auch wegen anderer Vorkommnisse, die in der Amtsführung des Klägers lägen, für immer zerstört sei. In den beiden Schreiben vom 3. November 1956 und 3. Januar 1957 ist die bereits ausgesprochene Kündigung ausdrücklich auf die Grunderwerbsteuerangelegenheit gestützt worden.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagten von der Zahlung der Grunderwerbsteuer aus dem Aufbaukonto erst 1956 Kenntnis erhalten haben. Nach der Behauptung des Klägers ist diese Frage schon im September
 
oder Oktober 1955 mit den Beklagten besprochen und die Zahlung von ihnen genehmigt worden» Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe dem Antrag des Klägers auf Partoi-Vernehmung der Beklagten nicht entsprochen» Bio Rüge ist ohne Rücksicht auf die Frage der Beweislast nach §§ 445 Abs» 2, 447 ZPO unbegründet. Bie übrigen Ausführungen der Revision zu diesem Punkt enthalten einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung im angefochtenen TJrtoil.
Bie Revision meint weiter, da das Berufungsgericht die Kenntnis der Beklagten für das Jahr 1956 fc3tstello, müsse zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, daß die Beklagten Anfang 1956 Kenntnis erhalten hätten; dann sei aber die Geltendmachung im November 1956 verspätet»
Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Schon im Schreiben vom 27. Februar 1956 ist die Kündigung unter Hinweis auf Vorkommnisse, die in der Amtsführung des Klägers gelegen hätten, wiederholt worden. Im übrigen handelt es sich hier um einen nachgeschobenen Kündigungsgrund für die bereits ap 27. Oktober 1954 ausgesprochene Kündigung. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagten seien durch die einstweilige Verfügung veranlaßt worden, die Klärung des Strafverfahrens abzuwarten, und hätten daher den Kündigungsgrund nachschieben können, da der Verdacht des Meineids weiterhin bestehen geblieben sei. Bern ist zuzustimmen. Burch die einstweilige Verfügung war dem Kläger die alleinige Verwaltung entzogen worden.
Es war damit zunächst der Zustand hergestellt, den die Beklagten durch ihre am 27. Oktober 1954 ausgesprochene
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III.
Kündigung erstrebt haben. Gegen das abwartende Verhalten der Beklagten könnten rechtliche Bedenken nur erhoben werden, wenn der Kläger hierdurch beschwert worden wäre. Dafür besteht aber kein Anhaltspunkt.
Schließlich ist die Revision der Auffassung, den Beklagten sei deshalb die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses über die Alleinverwaltung des Klägers zuzu demuten, weil sie selbst Handlungen begangen hätten, die den Handlungen des Klägers gleichartig seien.
Die Beklagten hätten, so führt die Revision aus, dem Kläger Anweisung gegeben, die erforderlichen Grundbuchgebühren für die Eintragung ihrer Hypothek "zu Basten der Beklagten" dem Gericht einzuzahlen, ohne zu wissen, ob in diesem Augenblick überhaupt ein Guthaben der Beklagten vorhanden gewesen sei. Auch seien bei einer Abrechnung vom 28. Juni 195.4 zehn Binzelbeträge von zusammen 31 479>73 DM über reine Verpflichtungen der Beklagten aus den Aufbaumitteln bezahlt worden. Von allem anderen abgesehen geht dieser Revisionsangriff schon deswegen ins Leere, weil die Tilgung dieser Zahlungsverpflichtungen der Beklagten im Einverständnis mit dem Kläger vorgenommen worden ist. In der Grunderwerbsteuerangelegen-heit wird aber dem Kläger der berechtigte Vorwurf gemacht, er habe die Tilgung seiner Zahlungspflicht durch Täuschung des Bevollmächtigten der Beklagten über deren angebliches Einverständnis herbeigeführt.
Y/ie die Revision weiter vorträgt, hätten sich die Beklagten selbst nicht jederzeit an das Gesetz gehalten.
Sio hätten dem Kläger einen Vorschlag gemacht, dor einen
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Verstoß gegen die Bewirtschaftungsbestimmungen enthalten habe, ihr Wirtschaftsprüfer habe ferner in ihrer Gegenwart hei den Verhandlungen über den Verkauf des Miteigen-tumounteilo an den Kläger vorgeechlagen, einen Teil des Kaufpreises schwarz zu zahlen, Biese ohne Beweisantritt vorgetragenon Behauptungen haben die Beklagten im Schriftsatz vom 20. Juni 1958 S. 21, 22 substantiiert bestritten, Bas Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, auf dieses klä-gerische Vorbringen einzugehen.
IV« Nach all dem war die Revision mit der Kostenfolge aus
§ 97 ZPO zurückzuweisen.
Br. Fischer Br. Nörr Liesecke Bundesrichter Flec/C
Br. Schulzo ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben
 Br. Fischer