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BGH · 11 ER 86/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 11 ER 86/61

Der Grundsatz des § 4 I Ir» 6 Abs.3 AHB gilt -über den Anwendungsbereich der AHB hinaus allgemein, für die Haftpflichtversicherung» soweit die jeweiligen AVB:einen Versicherungsschutz gegen Schadensersatzansprüehe gewähren, die gegen den Versicherungsnehmer auf Grund gesetzlicher/ privatrechtlicher Haftpflichtbestimmungen geltend gemach werden. -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9o Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Bischer und der Bundesrichter Br« Kuhn, Br. HÖrr, Biesecke und Br. Bukow für Recht erkannt: Die Klägerin begehrt nunmehr aus eigenem und ihr von der Mutter abgetretenem Hecht von der Beklagten Versiehe- ■ rungsschntzo Sie hält die Beklagte dazu .auf Grund der mit dem verstorbenen Vater abgeschlossenen Vermögensschaden-Haftpfllchtversicherung für Helfer in Steuersachen für verpflichtet* § 1 Abs» I der dafür geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen - im folgenden AVHB abgekürzt - lau- "Die Versicherung bezieht sich auf Vermögensschäden, welche sich für den Versicherungsnehmer aus irgendwelchen Schadenersatzansprüchen ergeben, die gegen ihn während der Dauer dieses Versicherungsvertrages wegen irgendwelcher Fahrlässigkeit, Unterlassung oder Irrtums, wann und wo immer solche in Ausübung seiner Geschäftstätigkeit tatsächlich oder angeblich begangen wurden, auf Grund der in Deutschland . Die Vereinbarung über die Führung der Geschäftsbücher sei als Dienstvertrag anzusehen, der eine Geschäftsbesorgung zu dem Gegenstand habe o Dieses Vertragsverhältnis habe nach seinen als richtig zu unterstellenden Behauptungen berechtigterweise fristlos gekündigt« Wegen:der alsdann fest-gestellten Mängel der Buchführung könne er Schadensersatz wegen nicht gehöriger Erfüllungoverlangen„ Sein Schaden beschränke sich Jedoch auf ,;die Ausgaben^ die 'er habe aufwenden müssen, um die Buchführung von einem Steuerberater in Ordnung bringen zu lassen,, Dieser Anspruch sei ''zwar nicht unmittelbar auf nachträgliche Vertragserfüllung,gerichtet, gehe aber darüber nicht hinaus,, Verauslagten laehbesserungs-kosten vergleichbar, handele es sich nur um den Ersatz von Aufwendungen, die der Gläubiger zur Beseitigung des ihm durch schuldhafte Schlechterfüllung entstandenen Schadens gemacht habe. Die hier abgeschlossene Versicherung '.schütze nach § 1 der AVHB den Versicherungsnehmer gegen Schadensersatzansprüche , die gegen ihn auf Grund privatrechtlicher Haftpflicht-Bestimmungen geltend gemacht werden. Eine insoweit inhalts-gleiche Regelung enthalte auch § 1 .der."Allgemeinen Versicherungsbedingungen- für die Haftpflichtversicherung (AHB), Hierzu sei aber anerkannt, daß nicht nur deliktische Ansprüche, sondern auch Schadensersatzforderungen aus Vertragsverletzung zu decken seien. das Berufungsgericht zutreffend unterstellt, gegen ’die Klägerin einen Schadensersetzänsprueh wegen mangelhafter Dienstleistungen ihres verstorbenen Vaters, Der, Schaden ist .auch in Ausführung der Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden, Denn es gehört zur beruflicheh: Aufgabe eines Helfers in Steuersaclien, heute eines Steuerbevollmächtigten, dem Auftraggeber bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen, Hilfe zu leisten (so jetzt ausdrücklich § 2 des Gesetzes über die Steuerberatung vom 16, August 1961, BGBl I 1301), Hiernach, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob § 4 I Hr, 6 Abs., 3 AHB auch für das Versiehe--rungsverhältnis der Parteien gilt, und zwar entweder als zu übernehmende Versicherungsbedingung oder -wegen des darin enthaltenen allgemeinen Rechtsgedankens, Die Parteien haben keine allgemeine, nur durch besondere Vereinbarung auf Vermögensschäden ausgedehnte Haftpflichtversicherung im Sinne des § 1 Abs, 3 AHB, sondern eine Berufshaft-Pflichtversicherung eigener Art abgeschlossen. H a f t p f 1 i c h t - Bestimmun gen geltend gemacht werden (so schon die .AHB vöh-1910, VA 1910,, 201; vgl, ferner die Zusammenstellung der Haftpflicht Versicherungsbedingungen bei Pinke, Werbung und Wettbewerb in der Versicherung, Teil B), Hierunter fallen, wie seit langem allgemein anerkannt ist, nicht nur äußervertragli-che, sondern auch vertx’agliche Ansprüche, Es gehören dazu insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die ihre Ursache in einer nicht gehörigen Vertragserfüllung haben, aber erst durch ein hinzutretendes außervertragliches Ereignis eine nicht vorhersehbare, über das Erfüllungsinteresse hinausgehende Entwicklung nehmen (vgl, RG- VA 1921 Nr. 1203? Die allgemeine Rechtsregel, wonach die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung ' tretende Ersatzleistung nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung ist, hat sich gebildet und durchgesetzt, bevor sie im Jahre 1949 als § 4 I Ir. 6 Abs, 3 in die AHB aufgenommen worden ist (vgl« dazu Schmalzl,: VersR 1956, 270 m« Wolfachwo)» An der vorherigen Geltung für alle Fälle, in denen Versicherungsschutz nach den Versicherungsbedingungen nur gegen Schadensersatzansprüche auf Grund privatrechtlicher Haftpflichtbestimmungen gewährt wird, hat sich dadurch nichts geändert» Auch seither gibt es keinen Grund, den in § 4 I Hr« 6 Abs.3 AHB anerkannten Rechtsgrundsats in Zweifel zu ziehen oder seine Anwendung auf den Bereich der AHB zu beschränken. Vergeblich versucht die Revision, aus dem Wortlaut des § 1 AVHB eine andere Beurteilung herzuleiten» Hiernach bezieht sich die Versicherung auf Vermögensschäden, welche sich für den Versicherungsnehmer aus irgend- ; » wegen i r g e - n d) welcher Fahrlässigkeit, Unterlassung oder Irrtums ergebene Diese weite Fassung ist geboten» weil anders als nach, den AHB nicht nur gegenständlich beschränkte Schäden (Personen- und Sachschäden), sondern alle Vermögensschäden gedeckt sind, Wesentlich ist allein, daß am Schluß der angeführten Bedingung das hier entscheidende Erfordernis steht: Schadensersatzansprüche, die "auf Grund der in Deutschland geltenden privatrechtlichen Haftpflicht-Bestimmungen geltend gemacht werden",

Zitierte Normen: § 4 AHB
AHBGrundAnspruchallgemeinHaftpflichtversicherungBrVersicherungKlägerinErfüllungSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
AVB f. Haftpflichtvers.'(AHB) § 4 I Er» 6 Abs. 3 /
Der Grundsatz des § 4 I Ir» 6 Abs. 3 AHB gilt -über den Anwendungsbereich der AHB hinaus allgemein, für die Haftpflichtversicherung» soweit die jeweiligen AVB:einen Versicherungsschutz gegen Schadensersatzansprüehe gewähren, die gegen den Versicherungsnehmer auf Grund gesetzlicher/ privatrechtlicher Haftpflichtbestimmungen geltend gemach werden.
BGH» Urt. v. 9» Januar 1964-11 ER 86/61
OLG Braunschweig. IG Braunschweig
 crt"
II_.ZR 86/61
Verkündet
 am 9, Januar 1964
Heil, Justizsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Helferin in Steuer- und BuchführtmgsSachen Ingeborg H	,	GflHV?	CI
-Brozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
5
gegen
 Aktien-
den CflHE-Ka^w, A—EV|
gesellschaft, kSHT vEBEHEstraße|
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Br. Hans Konsul Walter GEMME? Erhard ßEl^P, Dr» Erich K|
Br. Brich KflflE, Anton WEHW und Br. Arnold REE>
Beklagte und Revisionsbeklagte
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9o Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Bischer und der Bundesrichter Br« Kuhn, Br. HÖrr, Biesecke und Br. Bukow
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des
1.	Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Braunschweig vom 11. April 1961 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
-2-
Datbestand:
Der verstorbene Vater der Klägerin war Helfer in Steuersachen« In Ausübung dieser Tätigkeit führte er gegen ein festes Monatsentgelt die Geschäftsbücher des Möbelkaufmanns	Dieser	verlangt von der Klägerin, die zusam-
men mit ihrer Mutter den Vater beerbt hat und seine Praxis fortführt,, die Zahlung von 720 DM* Den Betrag hat er nach seinen Angaben ausgeben müssen, um die mangelhafte Buchführung des Verstorbenen in Ordnung bringen zu lassen«
Die Klägerin begehrt nunmehr aus eigenem und ihr von der Mutter abgetretenem Hecht von der Beklagten Versiehe- ■ rungsschntzo Sie hält die Beklagte dazu .auf Grund der mit dem verstorbenen Vater abgeschlossenen Vermögensschaden-Haftpfllchtversicherung für Helfer in Steuersachen für verpflichtet* § 1 Abs» I der dafür geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen - im folgenden AVHB abgekürzt - lau-
"Die Versicherung bezieht sich auf Vermögensschäden, welche sich für den Versicherungsnehmer aus irgendwelchen Schadenersatzansprüchen ergeben, die gegen ihn während der Dauer dieses Versicherungsvertrages wegen irgendwelcher Fahrlässigkeit, Unterlassung oder Irrtums, wann und wo immer solche in Ausübung seiner Geschäftstätigkeit tatsächlich oder angeblich begangen wurden, auf Grund der in Deutschland . geltenden privatrechtlichen Haftpflicht-Bestimmungen geltend gemacht werden»”
Hach § 2 umfaßt die Geschäftstätigkeit des § 1
"die Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers auf dem Gebiete des wirtschaftlichen Prüfungs-, Treuhand-und Beratungswesens, insbesondere als »"*■*» Steuerberater, Helfer in Steuersachen» ,»»«’'
Die Beklagte lehnt jede Versicherungsleistung ab, weil sie nicht für die Erfüllung des von ihrem Versiehe-
-3-
rungsnehmer mit	geschlossenen "Vertrages einzustehen
 habe» Dies gelte auch, wenn, wie hier, an die Stelle des Erfüllungsanspruchs ein Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung getreten sei,,
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen„ Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils„ Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels,
 Eni
I» Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte für den Anspruch des lobelkaufmanns SBBBBTwegen mangelhafter Buchführung Versicherungsschutz zu gewähren hat„ Das Beru- . fungsgericht hat; dazu, ausgeführt: ■'
Die Vereinbarung über die Führung der Geschäftsbücher sei als Dienstvertrag anzusehen, der eine Geschäftsbesorgung zu dem Gegenstand habe o Dieses Vertragsverhältnis habe nach seinen als richtig zu unterstellenden Behauptungen berechtigterweise fristlos gekündigt« Wegen:der alsdann fest-gestellten Mängel der Buchführung könne er Schadensersatz wegen nicht gehöriger Erfüllungoverlangen„ Sein Schaden beschränke sich Jedoch auf ,;die Ausgaben^ die 'er habe aufwenden müssen, um die Buchführung von einem Steuerberater in Ordnung bringen zu lassen,, Dieser Anspruch sei ''zwar nicht unmittelbar auf nachträgliche Vertragserfüllung,gerichtet, gehe aber darüber nicht hinaus,, Verauslagten laehbesserungs-kosten vergleichbar, handele es sich nur um den Ersatz von Aufwendungen, die der Gläubiger zur Beseitigung des ihm durch schuldhafte Schlechterfüllung entstandenen Schadens gemacht habe.
Die hier abgeschlossene Versicherung '.schütze nach § 1 der AVHB den Versicherungsnehmer gegen Schadensersatzansprüche , die gegen ihn auf Grund privatrechtlicher Haftpflicht-Bestimmungen geltend gemacht werden. Eine insoweit inhalts-gleiche Regelung enthalte auch § 1 .der."Allgemeinen Versicherungsbedingungen- für die Haftpflichtversicherung (AHB), Hierzu sei aber anerkannt, daß nicht nur deliktische Ansprüche, sondern auch Schadensersatzforderungen aus Vertragsverletzung zu decken seien. Vom/Versicherungsschutz ausgeschlossen seien hingegen Ansprüche, die auf reine Vertragserfüllung oder auf ein Erfüllungssurrogat gerichtet seien, §41 Nr, 6 Abs, 3 AHB 'bestimme dies ausdrücklich, Eür die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung könne nichts anderes gelten.
Die dafür maßgeblichen ÄVHB enthielten zwar keine entsprechende Ausschlußklauselo In § 4 i Irl 6 Abs, 3 AHB habe aber ein allgemeiner, das gesamte Haftpflichtversicherungsrecht beherrschender Rechtsgedanke Ausdruck gefunden. Hieraus folge für den vorliegenden Rechtsstreit,:daß die Klägerin keinen Versicherungsschutz zu beanspruchen habe,
II,	Die Ausführungen des Berufungsgerichts-sind:zu-billigen. Die hiergegen geäußerten, Bedenken der Revision sind unbegründet.
Der Mob eikauf mann SBHBBP hat, wie. das Berufungsgericht zutreffend unterstellt, gegen ’die Klägerin einen Schadensersetzänsprueh wegen mangelhafter Dienstleistungen ihres verstorbenen Vaters, Der, Schaden ist .auch in Ausführung der Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden, Denn es gehört zur beruflicheh: Aufgabe eines Helfers in Steuersaclien, heute eines Steuerbevollmächtigten, dem Auftraggeber bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen, Hilfe zu leisten (so jetzt ausdrücklich § 2 des Gesetzes über die Steuerberatung vom 16, August 1961, BGBl I 1301),
Hiernach, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob § 4 I Hr, 6 Abs., 3 AHB auch für das Versiehe--rungsverhältnis der Parteien gilt, und zwar entweder als zu übernehmende Versicherungsbedingung oder -wegen des darin enthaltenen allgemeinen Rechtsgedankens, Die Parteien haben keine allgemeine, nur durch besondere Vereinbarung auf Vermögensschäden ausgedehnte Haftpflichtversicherung im Sinne des § 1 Abs, 3 AHB, sondern eine Berufshaft-Pflichtversicherung eigener Art abgeschlossen. Die dafür geltenden AVHB stellen -ein selbständiges und in sich vu... geschlossenes Bedingungswerk dar, Für eine auch nur subsidiäre Anwendung der AHB ist daher kein Raum, zu demal die Übernahme einer Ausschlußbesiimmung in Präge steht.
Hingegen hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß der in §: 4 1" Ir, 6 Abs, 5 AHB ausgesprochene Rechtsgrundsatz;, unabhängig von seiner Aufnahme in die AHB'und deren Anwendbarkeit, allgemein und damit auch■für . das hier streitige Versieherungsverkältnis -gilt. Seit geraumer Zeit sehen-die Haftpflichtveräicherungsbedinguhgen einen Versicherungsschutz gegen Schadensersatzansprüche vor, die gegen den Versicherungsnehmer, auf Grund gesetz-licher/privatrechtlicher . H a f t p f 1 i c h t - Bestimmun gen geltend gemacht werden (so schon die .AHB vöh-1910, VA 1910,, 201; vgl, ferner die Zusammenstellung der Haftpflicht Versicherungsbedingungen bei Pinke, Werbung und Wettbewerb in der Versicherung, Teil B), Hierunter fallen, wie seit langem allgemein anerkannt ist, nicht nur äußervertragli-che, sondern auch vertx’agliche Ansprüche, Es gehören dazu insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die ihre Ursache in einer nicht gehörigen Vertragserfüllung haben, aber erst durch ein hinzutretendes außervertragliches Ereignis eine nicht vorhersehbare, über das Erfüllungsinteresse hinausgehende Entwicklung nehmen (vgl, RG- VA 1921
 Nr. 1203? Schweighäuser NeumannsZ 1924, 426), Andererseits ist man sieh darüber einig, daß Ansprüche auf reine Vertragserfüllung nicht deckungsfähig sind.. Denn Erfüllungsansprüche sind keine Schadensersatzansprüche, welche die Haftpflichtversicherung, die ihrem Wesen nach Schadensversicherung ist, voraussetzto An einem Schaden fehlt es bei einer Erfüllungsleistung, für die der Schuldner mit der vertraglichen Gegenleistung einen Gegenwert erhält. Die Unversicherbarkeit eines Erfüllungsanspruchs folgt weiter daraus, daß eine Versicherung gegen die Dolgen eines ungewissen, nicht mit Sicherheit vorauszusehenden Ereignisses schützen soll. Nichts weiß aber ein Schuldner sicherer und bestimmter, als daß er eine eingegangene Verpflichtung erfüllen muß (vgl. EGZ 86, 1; Oberbach, Allgemeine Versicherungs-Bedingungen für Haftpflichtversicherung I (1938), 92), Dies trifft auch noch für die unmittelbaren Rechtsfolgen zu, die bei nicht ordnungsmäßiger Erfüllung eintreten. Denn der Schuldner weiß auch, daß er einwandfrei erfüllen und eine schlechte Belstung nachbeäsern oder dafür'Ersatz leisten muß. Sein dadurch unter Umständen höherer Leistungsauf wand ist nur die:zwangsläufige Folge nicht gehöriger Erfüllung; sie ist vorauszusehen und vorauszuberechnen (vgl, Mahr, NeumannsZ 1912, 60)„ Ffuseharbeit ist nicht versicherbar. Die sonst mögliche Abwälzung des Uhternehmerrisikos auf den Versicherer wäre auch volkswirtschaftlich unerwünscl
 weil hierdurch ein Anreiz zu,nachlässigem Arbeiten gegeben
 würde (BGH VersR I960, 109/110)o
Es kann dabei keinen Unterschied machen, welche Rechte der Gläubiger bei Schleehterfüllung hat, ob er eine Nachbesserung, die Erstattung' aufgewandter Nachbesserungskosten oder eine Ersatzleistung beanspruchen kann. Oft wird ein Schadensersatzanspruch gegeben sein. Wird damit aber, wie hier, nur das Erfüllungsinteresse verlangt, so handelt es sich um keinen«' Schadensersatzansnruch auf Grund
* i
-7-.
privatrechtlicher H a f t p f 1 i.ch t - Bestimmungen im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen» Denn haftpflichtig ist man nur für solche Schäden, die außerhalb der regelmäßigen Abwicklung eines Vertragsverhältnisses' - einschließlich der au vertretenden Leistungsstörungen entstehen oder darüber hinausgehen (ähnlich schon Hagen,
 ZVersWiss 191Qj 470, der die Beschränkung der deckungspflichtigen Ansprüche anläßlich der Besprechung der AHB von 1910 mit dem jeder Versicherung innewohnenden Element.des Zufälligen erklärt; vgl« ferner Kramer, JRPV 1927, 105)»
Hiervon geht: auch die Rechtsprechung aus, wenn sie den tragenden Grundsatz auch nicht näher begründet, sondern als selbstverständlich ansieht (RS-VA 1921 Kr« 1203)=.
Die allgemeine Rechtsregel, wonach die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung ' tretende Ersatzleistung nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung ist, hat sich gebildet und durchgesetzt, bevor sie im Jahre 1949 als § 4 I Ir. 6 Abs, 3 in die AHB aufgenommen worden ist (vgl« dazu Schmalzl,: VersR 1956,
270 m« Wolfachwo)» An der vorherigen Geltung für alle Fälle, in denen Versicherungsschutz nach den Versicherungsbedingungen nur gegen Schadensersatzansprüche auf Grund privatrechtlicher Haftpflichtbestimmungen gewährt wird, hat sich dadurch nichts geändert» Auch seither gibt es keinen Grund, den in § 4 I Hr« 6 Abs. 3 AHB anerkannten Rechtsgrundsats in Zweifel zu ziehen oder seine Anwendung auf den Bereich der AHB zu beschränken.
Vergeblich versucht die Revision, aus dem Wortlaut des § 1 AVHB eine andere Beurteilung herzuleiten» Hiernach bezieht sich die Versicherung auf Vermögensschäden, welche sich für den Versicherungsnehmer aus irgend-	;
welchen Schadensersatzansprüchen „. » wegen i r g e - n d) welcher Fahrlässigkeit, Unterlassung oder Irrtums
 ergebene Diese weite Fassung ist geboten» weil anders als nach, den AHB nicht nur gegenständlich beschränkte Schäden (Personen- und Sachschäden), sondern alle Vermögensschäden gedeckt sind, Wesentlich ist allein, daß am Schluß der angeführten Bedingung das hier entscheidende Erfordernis steht: Schadensersatzansprüche, die "auf Grund der in Deutschland geltenden privatrechtlichen Haftpflicht-Bestimmungen geltend gemacht werden",
III,	Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet und ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zur tie kzuwe i s en,
 Dr, Fischer	Dr„ Kuhn	Dr,	Nörr
 Liesecke	Dr,	Bukow