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BGH

Gericht: BGH

1st einer Bank bekannt, daß sich unter den Schecks, die von einer in gefährdeter Lage befindlichen Schuldnerin zur Gutschrift auf ihrem erheblich überzogenen Konto eingereicht werden, solche befinden, die auf von ihr selbst gewünschte Prolongationen von Wechseln zurückgehen und vom Aussteller zur Einlösung der Erstwechsel bestimmt sind, so verstößt sie gegen die im redlichen Geschäftsverkehr maßgebenden Auffassungen über das mit dem allgemeinen Anstandsgefühl Verträgliche, wenn sie die eingereichten Schecks unterschiedslos der Schuldnerin, der sie keinen Kredit mehr gewährt, auf ihrem laufenden Konto gutbringt» Sie haftet dem Aussteller nach § 826 BGB, wenn sie dessen Schädigung durch Nichteinlösung der Erstwechsel bewußt in Kauf nimmt» Die Klägerin hat per Firma G«0BB* Möbelfabrik Gerhard KojKpPMF in Ware gegen Breimonatsakzept gelieferte Die von ihr ausgestellten und von der Firma Gsgfgu angenommenen Y/eehsel waren bei der Beklagten, der Hauebank der Firma Gffe», zahlbar „ Am 22, 10, 1958 war ein Wechsel über IOoOOO DM, am 24« Oktober 1958 ein solcher über 5,000 DM und am 28« Oktober 1958 ein weiterer über IOoOOO DM fällig, Die Firma GUP stand im Oktober 1958 mit etwa 2,6 Milli onen DM bei der Beklagten im Debet, Die Beklagte löste die bei ihr zahlbaren fälligen Wechsel der Firma 0—> nur noch ein, wenn an dem betreffenden Tage entsprechende Anschaffungen der Firma Gfll Vorlagen« Diese reichte der Beklagten jeweils zu dem 1« oder 15- eines jeden Monats Akzeptlisten ein, aus denen die fälligen Wechsel ersichtlich waren« Die Liste für die Zeit vom h bis-15. 24 o und 28« Oktober 1958 fälligen Wechsel, Die Firma GdjgH reichte am 23° Oktober 1953 den Scheck mit vier weiteren anderer Firmen bei der Bank ein, ohne einen besonderen Verwendungszweck anzügeben«, Die Scheckbeträge von zusammen 40o8.65740 DM wurden der Firma G#B§ am 23« Oktober 1958 auf ihrem laufenden Konto gutgeschrieben» Am selben Tage wurden Verfügungen über das Konto vorgenommeru Der Debetsaldo voÄ 22o Oktober 1958 von 2o714<>467348 DM verminderte sich am Jlj 25. Am 24-c Oktober 1958 beschloß der Sparkassenrat der Beklag-jj ten, keine Schecks und Wechsel der Firma G^p mit Ausnahme der Lohnschecks mehr einzulösen« Der am 22« Oktober 1958 fällig gewesene Wechsel der Klägerin, der am 24* Oktober 1958 hätte bezahlt werden sollen, wurde ebenso wie die beiden weiteren nicht mehr vonjder Beklagten eingelöst, As 25« Oktober 1958 beantragte die Beklagte das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma G§^, das am gleichen läget eröffnet wurde« Die drei von der Klägerin ausgestellten Wechsel gingen zu Protest und wurden von ihr im Rücklauf eingelöst« Die Klägerin hat von der Beklagten Zahlung des Betrages von 20=000 DM nebst Zinsen als Ersatz des Schadens ver- 4 langt, der ihr dadurch entstanden sei, daß der Scheck nicht zur Einlösung der von ihr ausgestellten Wechsel verwendet worden sei« Sie hat behauptet, zwischen der Firma Gmu und der Beklagten sei vereinbart worden, daß diese mit den Schecks, die von den Ausstellern fälliger Wechsel stamm-ten, jeweils deren Wechsel losen solle, die durch Prolongationswechsel ersetzt worden».waren« prolongiert werden sollen« Auch wenn die Firma leine ausdrückliche Anweisung erteilt habe, den Scheck nur zur Einlösung der Wechsel der Klägerin zu verwenden, sei dies für die Beklagte nach den Umständen selbstverständlich gewesen« Diese habe gewußt, daß sie, die Klägerin, eine Liefe-] Die Beklagte nahe sittenwidrig gehandelt, wenn sie Schecks, hei de-nen ohne weiteres der Verwendungszwecks erkennbar gewesen sei, dem überzogenen Konto der Birma gutgebracht und die entsprechenden Wechsel,nicht eingelöst habe« Sie hat eine Anweisung der Firma GÜÜ) über die Verwendung des Schecks bestritten« Die Schecks hätten zunächst ausgereicht, um alle fälligen Wechsel einzulösen, und dies sei in Übereinstimmung mit der Firma GdjBB unabhängig davon geschehen, ob für die Einlösung gerade ein Scheck des Wechselausstellers eingegangen sei« Iv Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe mit der Beklagten keine Absprache Uber die Verwendung des Schecks über 20 000 DM getroffen« Auch die Firma GÜü habe der Beklagten keine Anweisung gegeben, diesen Scheck nur zur Einlösung der demnächst fälligen Wechsel der Klägerin zu verwenden« Die Firma G|jpi habe allgemein die an einem bestimmten Tage eingereichten Schecks zur Einlösung der an diesem Tage zu bezahlenden Wechsel bestimmt, und die, Beklagte sei entsprechend verfahren« Am 23, Oktober 1953, dem Tage der Einreichung des Schecks der Klägerin, seien die von dieser ausgestellten Wechsel noch nicht in die Liste der einzulösenden Papiere aufgenommen gewesen, und Sie habe mit dem Scheck das getan, was sie habe tun sollen, nämlich ihn dem Konto der Firma G^jjÜ gutge-brachte Sie habe insbesondere nicht sittenwidrig gehandelt und die später fälligen Wechsel der Klägerin unbezahlt lassen können, weil die Firma GÜÜj keine Deckung mehr angeschafft habe» Die Revision wendet sich gegen-die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts» Die Rüge ist begründet» des eingereichten Schecks nicht genügend Rechnung» Die vom Berufungsgericht für festgestellt erachtete Anweisung der Firma Gfüfe zur unterschiedslosen Verwendung des Schecks stand im Widerspruch zu der ihr von der Klägerin erteilten Verfügungsmacht» Der Scheck ist auf Grund einer Pro-longaticnsabrede der Firma gegen Hingabe von Ver~. längerungswechseln übersandt worden» Daraus ergab sich, daß er ausschließlich zur Aufbringung derjenigen Mittel dienen sollte, die nötig waren, um die entsprechenden Erstwechsel einzulösen» Die Firma GHHt traf daher zur Vermeidung einer Schädigung der Klägerin die Pflicht, den Scheck nur in der Art zu verwenden, daß die Einlösung der Erstwechsel sichergestellt wurde» Geschah dies nicht, so verlor die den Kredit verlängernde Klägerin den Scheckbetrag, da sie den Erstwechsel im Rücklauf ein-lösen mußte (vgl» für den Erlös von Verlängerungswechseln BGKZ 8, 276)o Der Sittenverstoß der Beklagten könnte darin liegen, daß sie den Mißbrauch der Firma Güü erkannt oder jedenfalls für möglich gehalten, aber gleichwohl beliebige Wechsel mit dem Scheckbetrag eingelöst hat, obschon sie nach der damaligen Lage der Firma Gggü eine Schädigung der Klägerin vorausgesehen oder, auch nur für möglich gehal-j ten, aber in Kauf genommen hat» Das ergebe sich schon daraus* daß die Klägerin eine der Beklagten bekannte Lieferantin der Firma GH® gewesen sei* die in erheblichem Umfange Lieferungen gegen Akzepte vorgenominen habe, Die Bezahlung einer Verbindlichkeit durch einen Scheck an die Firma sei daher* wie die Beklagte gewußt habe* Die Beklagte hatte schon vor dem 23« Oktober 1958 die Firma Gf® in häufigen Telefongesprächen drängen müssen* Anschaffungen zur Einlösung fälliger Wechsel zu machen (Tatbestand des Urteils des Landgerichts S. lösung prolongierter Erstwechsel bestimmt , als sittenwici- ff rig angesehen werden* Das Landgericht hatte ausgeführt, die Beklagte habe jedenfalls gewußt, daß es sieh bei man- I chem der ihr .eingereichten Schecks um Prolongationsschecks J gehandelt habe, weil sie selbst der Firma Gdf&i geraten hate, f so weit wie möglich durch Wechsel und Schecks Prolongatio- j nen zu versuchen« Eine Bank, die weiß, daß sich unter den | Schecks, die von einer in gefährdeter Lage befindlichen Schuldnerin zur Gutschrift aus ihrem erheblich überzogenen f Konto eingereicht werden, solche befinden, die auf von ihr { selbst gewünschte Prolongationen zurückgehen und vom Aus- f steiler zur Einlösung der Erstwechsel bestimmt sind, ver- J stößt also gegen die im redlichen Geschäftsverkehr maßge- | benden Auffassungen über das mit dem allgemeinen Anstands- j gefühl Verträgliche, wenn sie die eingereichten Schecks | unterschiedslos der Schuldnerin, der sie keinen Kredit mehr® gewährt, gutbringt und beliebige Verfügungen über den gut-;® geschriebenen Betrag zuläßt, ohne sich darum zu kümmern, L* bei welchen Schecks eine Pflicht des Einreichers vorliegt, w den Scheckbetrag nur zur Einlösung bestimmter Wechsel zu m verwenden« Die Sittenwidrigkeit liegt dann darin, daß die Bank, die auf der einen Seite Prolongationen anderer Glau- f biger zur Stützung ihrer Schuldnerin veranlaßt hat, auf der | anderen Seite bei gefährdeter Lage der Schuldnerin keine 1 Vorsorge trifft, daß Schädigungen der Prolongationsgläubi- I ger vermieden werden, solche vielmehr bewußt in Kauf niiMtJ| daß -zwei von der Klägerin ausgestellte Wechsel über je 10 000 DM in den nächsten Tagen bei ihr zur Zahlung fällig waren« Angesichts der sich zuspitzenden Lage der Firma GÜH war es Sache der leitenden Angestellten der Beklagten? den Scheck nur zur Einlösung der demnächst fälligen Wechsel der Klägerin zu verwenden und nicht ihrem laufenden Konto? daß sie der Firma Gakm zu einer von dieser begangenen Untreue wissentlich Hilfe geleistet hat {.§ 823 Abs, 2 BGB; §§ 266, 49 StGB)* Der bedingte Vorsatz würde g nügen, Die Beklagte nahm nach den Behauptungen der Kläger! die am 23* Oktober 1958 eingereichten Schecks mindestens mit dem Bewußtsein entgegen, daß sich unter ihnen Prolongs tionsschecks befanden, die der Firma Gl||| zur Einlösung vo Erstwechseln anvertraut waren und von dieser im Bewußtsein des Verfügungsmißbrauchs und der Benachteiligung der Ausstellerin weitergegeben waren (vgl, BGHZ 8, 281), Nahm sie dies in Kauf' und schrieb sie in diesem Bewußtsein die Sets* dem laufenden Konto der Firma GAP gut, so kann darin eine Billigung der Vermögensgefährdung der Klägerin liegen. rufungsgeriehts ohnedies aufgehoben werden muß«: Hie Notwendigkeit, den Zeugen Schw^HBHMfe erneut zu vernehmen, kann sich schon daraus ergeben, daß seine Aussage nach dem Ergebnis des Revisionsverfahrens auch für das Vorbringen der Klägerin bedeutsam ist, die Beklagte habe trots kritisch werdender Lage der Firma GfÜ keine Vorkehrungen getroffen, um zweckbestimmte Prolongationsschecks durch Prüfung der Akseptliste aussusondern und eine mißbräuchliche Verwendung sur Gutschrift auf dem Konto zu verhindern„ IV, Bas Vorbringen der Beklagten, der Klägerin sei kein Schaden entstanden, weil den von der Firma G4P akzeptierten Wechseln infolge Mangelhaftigkeit der Ware keine Forderungen zugrundegelegen hätten, ist unerheblich„ Bie Klägerin hat aus ihrem Vermögen den Scheckbetrag vergeblich aufgebracht, um die von ihr im Rahmen der Prolongation übernommene Einlösung der Erstwechsel vorzunehmen* 'Wäre die Beklagte mit dem [Scheck bestimmungsgemäß verfahren, so wäre es nicht zu einer anderweiten Einlösung und damit zu dem Verlust des Scheckbetrages, der von der Firma G|m nicht zurückzuerlangen ist, gekommene Ob der Klägerin vorder Firma G^gp gegenüber der Haftung aus Prolongationswechseln entgegengehalten werden konnte, es bestehe keine Forderung auf Bezahlung von Lieferungen, ist für die Entstehung eines Schadens durch die fehigeschlagene Einlösung der Erstwechsel ohne Bedeutung« Ylo Die Sache war hiernach unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen * Dis Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu überlassen5 da sie vom Ausgang der Sache abhängt»

Zitierte Normen: § 266 StGB § 326 BGB § 266 StGB § 823 BGB § 266 StGB
EinlösungFirmaBerufungsgerichtKlägerinScheckwechseln

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja j Amtl. Sammlung : nein
BG3 §§ 823 Be, 826 B, Gd
1st einer Bank bekannt, daß sich unter den Schecks, die von einer in gefährdeter Lage befindlichen Schuldnerin zur Gutschrift auf ihrem erheblich überzogenen Konto eingereicht werden, solche befinden, die auf von ihr selbst gewünschte Prolongationen von Wechseln zurückgehen und vom Aussteller zur Einlösung der Erstwechsel bestimmt sind, so verstößt sie gegen die im redlichen Geschäftsverkehr maßgebenden Auffassungen über das mit dem allgemeinen Anstandsgefühl Verträgliche, wenn sie die eingereichten Schecks unterschiedslos der Schuldnerin, der sie keinen Kredit mehr gewährt, auf ihrem laufenden Konto gutbringt» Sie haftet dem Aussteller nach § 826 BGB, wenn sie dessen Schädigung durch Nichteinlösung der Erstwechsel bewußt in Kauf nimmt»
Bas Verhalten der Bank kann sich unter Umständen auch als eine mit bedingtem Vorsatz geleistete Beihilfe zur Untreue des Einreichers (§§ 266, 49 StGB) und damit als vorsätzliche Verletzung eines den Schutz des Ausstellers bezweckenden Gesetzes darstellen»
BGH, Urt. Vo 21» September 1961 - II ZR 86/60 - OLG Köln
LG Bonn
II ZR 86/60
Verkündet	\ ■	,
am 21 o 9« 1961	'	,	.	;
Schwingens	\
Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle	' V-	..	*
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I m Namen' des '• V o 1 k e s jn dem Rechtsstreit
 der Firma K$££B£&'- Chemische Fabrik GmbH in B^Üüs-Br^iH^ GÄÄstro Mppi, 'vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr, Gerhard Sch^BBB®^ in	5
«Pstr» ST,
Klägerin und Revisionsklägerin,:
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr°	-
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gegen
 die Krmmqmnmmm Bom in Bo», Meawwp Strasse, vertreten durch ihren Vorstand Augo	0»	R£RHni
 in Bofl®b
Beklagte und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» HÜlllb -
hat der II° Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1961 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr» Kuhn,
 Dr» Haager, Liesecke und 5r» Reinicke für Recht erkannt;
Auf dis Revision der Klägerin wird das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 14°
März I960 aufgehoben»
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wirdo
'Tatbestand:
Die Klägerin hat per Firma G«0BB* Möbelfabrik Gerhard KojKpPMF in	Ware	gegen	Breimonatsakzept	gelieferte
 Die von ihr ausgestellten und von der Firma Gsgfgu angenommenen Y/eehsel waren bei der Beklagten, der Hauebank der Firma Gffe», zahlbar „ Am 22, 10, 1958 war ein Wechsel über IOoOOO DM, am 24« Oktober 1958 ein solcher über 5,000 DM und am 28« Oktober 1958 ein weiterer über IOoOOO DM fällig, Die Firma GUP stand im Oktober 1958 mit etwa 2,6 Milli onen DM bei der Beklagten im Debet, Die Beklagte löste die bei ihr zahlbaren fälligen Wechsel der Firma 0—> nur noch ein, wenn an dem betreffenden Tage entsprechende Anschaffungen der Firma Gfll Vorlagen« Diese reichte der Beklagten jeweils zu dem 1« oder 15- eines jeden Monats Akzeptlisten ein, aus denen die fälligen Wechsel ersichtlich waren« Die Liste für die Zeit vom h bis-15. Oktober 1958, die Wechsel im Betrage von 359.769 ,3? DM..umfdßtTTe-nthait j;auchdie .von«der Klägerin ausgestellten Wechsel« Über die Einlösung'wurde jeweils am 2» oder 3* Fälligkeitstag nach Maßgabe der von der Firma GflU beschafften Gegenwerte von der Beklagten entschie den o
Im Einvernehmen mit der Beklagten bemühte sich die Firma GH® um Prolongationen ihrer fälligen Akzepte, Die Klägerin war mit der Verlängerung der Ende Oktober fälligen Akzepte auf Wunsch der Firma GHH einverstanden. Sie übersandte gegen Aushändigung der Prolongationswechsel der Firma G® einen Scheck über 20,000 DM zur Einlösung der am 22o ? 24 o und 28« Oktober 1958 fälligen Wechsel, Die Firma GdjgH reichte am 23° Oktober 1953 den Scheck mit vier weiteren anderer Firmen bei der Bank ein, ohne einen besonderen Verwendungszweck anzügeben«, Die Scheckbeträge von zusammen 40o8.65740 DM wurden der Firma G#B§ am 23« Oktober 1958 auf ihrem laufenden Konto gutgeschrieben» Am selben Tage wurden
 Verfügungen über das Konto vorgenommeru Der Debetsaldo voÄ 22o Oktober 1958 von 2o714<>467348 DM verminderte sich am Jlj 25. Oktober 1958 auf 2«678»984?31 DM» Zinsen für die Zeit aty 1o Juli 1958 sind in diesen Salden nicht enthalten«
Am 24-c Oktober 1958 beschloß der Sparkassenrat der Beklag-jj ten, keine Schecks und Wechsel der Firma G^p mit Ausnahme der Lohnschecks mehr einzulösen« Der am 22« Oktober 1958 fällig gewesene Wechsel der Klägerin, der am 24* Oktober 1958 hätte bezahlt werden sollen, wurde ebenso wie die beiden weiteren nicht mehr vonjder Beklagten eingelöst, As 25« Oktober 1958 beantragte die Beklagte das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma G§^, das am gleichen läget eröffnet wurde« Die drei von der Klägerin ausgestellten Wechsel gingen zu Protest und wurden von ihr im Rücklauf eingelöst«
Die Klägerin hat von der Beklagten Zahlung des Betrages von 20=000 DM nebst Zinsen als Ersatz des Schadens ver- 4 langt, der ihr dadurch entstanden sei, daß der Scheck nicht zur Einlösung der von ihr ausgestellten Wechsel verwendet worden sei« Sie hat behauptet, zwischen der Firma Gmu und der Beklagten sei vereinbart worden, daß diese mit den Schecks, die von den Ausstellern fälliger Wechsel stamm-ten, jeweils deren Wechsel losen solle, die durch Prolongationswechsel ersetzt worden».waren« Die Beklagte habe der . Firma GHÜ nahegelegt.,, zur Herabsetzung der Kredite Prolongationen bei ihren Lieferanten zu versuchen und für die-| sen Zweck Akzepte und Schecks der Lieferanten zu beschaffen« Nach dem der Beklagten vorgelegten Finanzplan der Fina] GÜSSü hätten z«B« im Oktober 1958 von fällig werdenden Wechseln über etwa 800«000 DM Wechsel über rund 400«000 DM
prolongiert werden sollen« Auch wenn die Firma
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ausdrückliche Anweisung erteilt habe, den Scheck nur zur Einlösung der Wechsel der Klägerin zu verwenden, sei dies für die Beklagte nach den Umständen selbstverständlich gewesen« Diese habe gewußt, daß sie, die Klägerin, eine Liefe-]
GÜP eingereichten Schecks seien für Prolongationen zur Einlösung der Erstwechsel bestimmt gewesen. Die Beklagte nahe sittenwidrig gehandelt, wenn sie Schecks, hei de-nen ohne weiteres der Verwendungszwecks erkennbar gewesen sei, dem überzogenen Konto der Birma gutgebracht und die entsprechenden Wechsel,nicht eingelöst habe«
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Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat eine Anweisung der Firma GÜÜ) über die Verwendung des Schecks bestritten« Die Schecks hätten zunächst ausgereicht, um alle fälligen Wechsel einzulösen, und dies sei in Übereinstimmung mit der Firma GdjBB unabhängig davon geschehen, ob für die Einlösung gerade ein Scheck des Wechselausstellers eingegangen sei«
Das Landgericht hat die Klage abgewieöen« Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren. Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.-,
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Entscheidungsgründe:
Iv Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe mit der Beklagten keine Absprache Uber die Verwendung des Schecks über 20 000 DM getroffen« Auch die Firma GÜü habe der Beklagten keine Anweisung gegeben, diesen Scheck nur zur Einlösung der demnächst fälligen Wechsel der Klägerin zu verwenden« Die Firma G|jpi habe allgemein die an einem bestimmten Tage eingereichten Schecks zur Einlösung der an diesem Tage zu bezahlenden Wechsel bestimmt, und die, Beklagte sei entsprechend verfahren« Am 23, Oktober 1953, dem Tage der Einreichung des Schecks der Klägerin, seien die von dieser ausgestellten Wechsel noch nicht in die Liste der einzulösenden Papiere aufgenommen gewesen, und
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infolgedessen sei der Scheck zur Einlösung anderer Wechsel verwendet worden« Die Beklagte habe weder vertragliche Pflichten verletzt noch eine unerlaubte Handlung begangen«
Sie habe mit dem Scheck das getan, was sie habe tun sollen, nämlich ihn dem Konto der Firma G^jjÜ gutge-brachte Sie habe insbesondere nicht sittenwidrig gehandelt und die später fälligen Wechsel der Klägerin unbezahlt lassen können, weil die Firma GÜÜj keine Deckung mehr angeschafft habe» Die Revision wendet sich gegen-die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts» Die Rüge ist begründet»

Der Sachverhalt bedarf vor allem einer erneuten Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 826 BGB» Die Würdigung des Berufungsgerichts trägt der besonderen Natur . des eingereichten Schecks nicht genügend Rechnung» Die vom Berufungsgericht für festgestellt erachtete Anweisung der Firma Gfüfe zur unterschiedslosen Verwendung des Schecks stand im Widerspruch zu der ihr von der Klägerin erteilten Verfügungsmacht» Der Scheck ist auf Grund einer Pro-longaticnsabrede der Firma	gegen Hingabe von Ver~.
längerungswechseln übersandt worden» Daraus ergab sich, daß er ausschließlich zur Aufbringung derjenigen Mittel dienen sollte, die nötig waren, um die entsprechenden Erstwechsel einzulösen» Die Firma GHHt traf daher zur Vermeidung einer Schädigung der Klägerin die Pflicht, den Scheck nur in der Art zu verwenden, daß die Einlösung der Erstwechsel sichergestellt wurde» Geschah dies nicht, so verlor die den Kredit verlängernde Klägerin den Scheckbetrag, da sie den Erstwechsel im Rücklauf ein-lösen mußte (vgl» für den Erlös von Verlängerungswechseln BGKZ 8, 276)o Der Sittenverstoß der Beklagten könnte darin liegen, daß sie den Mißbrauch der Firma Güü erkannt oder jedenfalls für möglich gehalten, aber gleichwohl beliebige Wechsel mit dem Scheckbetrag eingelöst hat, obschon sie nach der damaligen Lage der Firma Gggü eine Schädigung der Klägerin vorausgesehen oder, auch nur für möglich gehal-j ten, aber in Kauf genommen hat»
Unter diesen Gesichtspunkten müssen ^die näheren Umstände der Einreichung und Verwendung des Schecks geprüft wer-
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den. Die Klägerin hatte behauptet* die Beklagte habe gewußt* daß der Scheck Uber 20 000 DM zur Einlösung prolongierter Erstweshsel bestimmt gewesen sei. Das ergebe sich schon daraus* daß die Klägerin eine der Beklagten bekannte Lieferantin der Firma GH® gewesen sei* die in erheblichem Umfange Lieferungen gegen Akzepte vorgenominen habe, Die Bezahlung einer Verbindlichkeit durch einen Scheck an die Firma	sei daher* wie die Beklagte gewußt habe*
nicht in Betracht gekommen. Die Beklagte habe ferner Kenntnis davon gehabt, daß Prolongationen auch mit Hilfe von Schecks an die Firma G-4BBI in großem Umfange durchgefuhrt worden seien. Die Beklagte habe selbst der Firma G$jH geraten* Prolongationen herbeizuführen* und nach dem vorgelegten Finanzplan der Firma Gf® habe diese gehofft, von den im Oktober 1958 einzulösenden.Wechseln von 800 000 DM die Hälfte zu prolongieren.
Die Beklagte hatte schon vor dem 23« Oktober 1958 die Firma Gf® in häufigen Telefongesprächen drängen müssen* Anschaffungen zur Einlösung fälliger Wechsel zu machen (Tatbestand des Urteils des Landgerichts S. 3)- Nur unter dieser Voraussetzung-wurden noch Wechsel eingelöst. Die iia' Juni 1958 festgesetzte Kredithöchstgrenze von 2*2 Millionen DM war-im Oktober 1958 um etwa 400 000 DM überschritten.
Dazu karnens' noch Zinsbjalastungen von 60 bis 70 000 DM. Die Klägerin hatte behauptet* der Direktor der Beklagten. Knierim* habe der Firma Glllll nur deshalb noch weiteren Kredit gewährt* weil er persönlich von ihr erhebliche Barzuwendungen erhielt« Die Firma Gc^p habe angesichts der Verschuldung bei der Beklagten und der dieser gewährten Sicherheiten keine Möglichkeit gehabt* anderweit Kredit zu. beschaffen. Der Sparkassenbeirat der Beklagten lehnte am Tage nach der Einreichung des Schecks eine weitere Stützung der Firma Gfj|| ab* die am folgenden Tage in Konkurs fiel«
Das Verhalten der Beklagtem wie es sich aus dem un~ 'flpir streitigen Sachverhalt und dem Vortrag der Klägerin er-
gibt 3 kann gegebenenfalls bereits unabhängig von der be-
lösung prolongierter Erstwechsel bestimmt , als sittenwici- ff rig angesehen werden* Das Landgericht hatte ausgeführt, die Beklagte habe jedenfalls gewußt, daß es sieh bei man- I chem der ihr .eingereichten Schecks um Prolongationsschecks J gehandelt habe, weil sie selbst der Firma Gdf&i geraten hate, f so weit wie möglich durch Wechsel und Schecks Prolongatio- j nen zu versuchen« Eine Bank, die weiß, daß sich unter den | Schecks, die von einer in gefährdeter Lage befindlichen Schuldnerin zur Gutschrift aus ihrem erheblich überzogenen f Konto eingereicht werden, solche befinden, die auf von ihr { selbst gewünschte Prolongationen zurückgehen und vom Aus- f steiler zur Einlösung der Erstwechsel bestimmt sind, ver- J stößt also gegen die im redlichen Geschäftsverkehr maßge- | benden Auffassungen über das mit dem allgemeinen Anstands- j gefühl Verträgliche, wenn sie die eingereichten Schecks | unterschiedslos der Schuldnerin, der sie keinen Kredit mehr® gewährt, gutbringt und beliebige Verfügungen über den gut-;® geschriebenen Betrag zuläßt, ohne sich darum zu kümmern, L* bei welchen Schecks eine Pflicht des Einreichers vorliegt, w den Scheckbetrag nur zur Einlösung bestimmter Wechsel zu m verwenden« Die Sittenwidrigkeit liegt dann darin, daß die Bank, die auf der einen Seite Prolongationen anderer Glau- f biger zur Stützung ihrer Schuldnerin veranlaßt hat, auf der | anderen Seite bei gefährdeter Lage der Schuldnerin keine 1 Vorsorge trifft, daß Schädigungen der Prolongationsgläubi- I ger vermieden werden, solche vielmehr bewußt in Kauf niiMtJ|
Die Ersatzpflicht der Beklagten aus § 826 3GB kann siciA, hiernach bereits daraus ergeben, daß sie die zwischen ihr jgl' und der Firma GiUi bestehende Übung, Schecks Unterschieds-i los zu uneingeschränkter Gutschrift und Einlösung belieb!-1 ger Wechsel oder Zahlung sonstiger Verbindlichkeiten zu ver# wenden, auch bei ersichtlich kritisch werdender Lage der 1
haupteten ^Kenntnis5 der Beklagten
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Firma Gijüt auf die Gefahr hin fortgesetzt hat? daß Prolongs t ions gläubiger, deren Vorhandensein ihr bekannt v;ar? geschädigt wurden. Aus der der Beklagten vorliegenden Akzeptliste der Firma GgfUI konnte ohne Schwierigkeiten festgestellt werden? daß -zwei von der Klägerin ausgestellte Wechsel über je 10 000 DM in den nächsten Tagen bei ihr zur Zahlung fällig waren« Angesichts der sich zuspitzenden Lage der Firma GÜH war es Sache der leitenden Angestellten der Beklagten? durch entsprechende Anweisungen an ihre mit den Angelegenheiten der Firma Gl||t und mit der Behandlung der Schecks befaßten Sachbearbeiter dafür zu sorgen? daß nunmehr jedenfalls etwa einkoramende Prolongationsschecks nicht mehr zur uneingeschränkten Gutschrift verwendet wurden« Richtete die Beklagte ihr Geschäftsgebaren nicht danach ein? sondern verschloß sie auch nur in leichtfertiger oder grob fahrlässiger Weise vor der auf der Hand liegenden Gefährdung der,prolongierenden Gläubiger die Augen? so verstieß sie in erheblichem Maße gegen den geschäftlichen^-Anstand (vgl, BGB-RGRK 11« Aufl« § 826 Annu 13)- Auf die Sittenwidrigkeit braucht sich das Bewußtsein des Schädigers nicht zu erstrecken« Für die Haftung aus § 326 BGB würde der bedingte Vorsatz der Schädigung genügen (BGH2 8? 387? 395)*
II* Bas Verhalten der Beklagten kann gegebenenfalls auch, als Beihilfe zur Untreue der.Firma Gflfe (§§ 266, 49 StGB) beurteilt werden« Der Scheck ist der Firma Gl® zur Einlösung der Erstwechsel übersandt worden« Sie hätte demgemäß der Beklagten bei der Einreichung des Schecks die Anweisung
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geben müssen? den Scheck nur zur Einlösung der demnächst fälligen Wechsel der Klägerin zu verwenden und nicht ihrem laufenden Konto? auf dem sie mit einem Betrage von 2?6 Mill* DM ohne Aussicht auf weiteren Kredit im Bebet stand? gutzu-bringen« Bie Firma G®! verletzte das Recht der Klägerin auf bestimmungsgemäße Verwendung des Scheckbetrages? indem sie den Scheck? wie das Berufungsgericht feststellt? zur Gut-
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schrift auf ihrem Konto einreichte, von hem am gleichen läge entsprechende Abbuchungen zur.Deckung fälliger Scheck und Wechsel vorgenommen wurden«. Das Verhalten erfüllte hia nach den Tatbestand eines treuwidrigen Yerfügungsmißbraueh (vgl. BGHZ 8, 276) o ’Waren auch die inneren Voraussetzungen einer Untreue der Firma	gegeben	(vgl, BGHZ aaO S, 281
 ff), so war zu erörtern, ob die Beklagte dadurch vorsätzlich gegen ein den Schut2 der Klägerin bezweckendes Gesetz verstoßen hat? daß sie der Firma Gakm zu einer von dieser begangenen Untreue wissentlich Hilfe geleistet hat {.§ 823 Abs, 2 BGB; §§ 266, 49 StGB)* Der bedingte Vorsatz würde g nügen, Die Beklagte nahm nach den Behauptungen der Kläger! die am 23* Oktober 1958 eingereichten Schecks mindestens mit dem Bewußtsein entgegen, daß sich unter ihnen Prolongs tionsschecks befanden, die der Firma Gl||| zur Einlösung vo Erstwechseln anvertraut waren und von dieser im Bewußtsein des Verfügungsmißbrauchs und der Benachteiligung der Ausstellerin weitergegeben waren (vgl, BGHZ 8, 281), Nahm sie dies in Kauf' und schrieb sie in diesem Bewußtsein die Sets* dem laufenden Konto der Firma GAP gut, so kann darin eine Billigung der Vermögensgefährdung der Klägerin liegen. Sins solche Gefährdung stellt bereits eine Benachteiligung im Sinne des § 266 StGB dar (KGSt 73, 283).
III, Hiernach bedarf es zur erschöpfenden rechtlichen Wür-digung des Parteivorbringens weiterer tatsächlicher Erörterungen unter Berücksichtigung der Beweisangebote, Das ange-fochtene Urteil war daher aufzuheben. In der erneuten Verhandlung des Rechtsstreits wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu prüfen haben, ob inzwischen eingetretene Tatsachen, insbesondere der Verlauf des von der Klägerin angeführten Strafverfahrens gegen das Vorstandsmitglied der Beklagten Knierim Anlaß geben, die Zeugen Schweinheini, Retso; und Kopprasch entsprechend dem Antrag der Klägerin erneut s vernehmen. Die Rüge der Revision, dies sei zu Unrecht unterblieben, bedarf keiner Erörterung, da das Urteil des Be-
rufungsgeriehts ohnedies aufgehoben werden muß«: Hie Notwendigkeit, den Zeugen Schw^HBHMfe erneut zu vernehmen, kann sich schon daraus ergeben, daß seine Aussage nach dem Ergebnis des Revisionsverfahrens auch für das Vorbringen der Klägerin bedeutsam ist, die Beklagte habe trots kritisch werdender Lage der Firma GfÜ keine Vorkehrungen getroffen, um zweckbestimmte Prolongationsschecks durch Prüfung der Akseptliste aussusondern und eine mißbräuchliche Verwendung sur Gutschrift auf dem Konto zu verhindern„
IV, Bas Vorbringen der Beklagten, der Klägerin sei kein Schaden entstanden, weil den von der Firma G4P akzeptierten Wechseln infolge Mangelhaftigkeit der Ware keine Forderungen zugrundegelegen hätten, ist unerheblich„ Bie Klägerin hat aus ihrem Vermögen den Scheckbetrag vergeblich aufgebracht, um die von ihr im Rahmen der Prolongation übernommene Einlösung der Erstwechsel vorzunehmen* 'Wäre die Beklagte mit dem [Scheck bestimmungsgemäß verfahren, so wäre es nicht zu einer anderweiten Einlösung und damit zu dem Verlust des Scheckbetrages, der von der Firma G|m nicht zurückzuerlangen ist, gekommene Ob der Klägerin vorder Firma G^gp gegenüber der Haftung aus Prolongationswechseln entgegengehalten werden konnte, es bestehe keine Forderung auf Bezahlung von Lieferungen, ist für die Entstehung eines Schadens durch die fehigeschlagene Einlösung der Erstwechsel ohne Bedeutung«
Vo Bas Vorbringen, mit dem die Klägerin hilfsweise in der Berufungsinstanz die Klage noch zu begründen gesucht hat (angeblich unwahre Auskünfte der Beklagten, Übernahme des Vermögens der Firma G®8l, Täuschung der Warengläubiger über die Kreditwürdigkeit), ist vom. Berufungsgericht als nicht sachdienliche Klageanderung angesehen worden« Bie hiergegen gerichteten Rügen der Revision, die §§ 529?
264 ZPO als verletzt betrachtet, sind nicht begründet),
Bas Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob .das Berufungsgericht in dieser Frage das ihm zustehende Ermessen über-
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schritten und die Sachdienlichkeit aus rechtlich unhalt- -1 baren Erwägungen verneint hat (BGH LM ZPO § 523 Nr. 1) *
Das ist hier nicht der Fall. Zwar ist es für die Sachdienlichkeit nicht entscheidendj ob die Zulassung der Klagänderung weitere Erklärungen der Parteien und neue 1 Beweisaufnahmen nötig macht, da nicht eine beschleunigte Erledigung des Prozesses, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien für die Sachdienlichkeit maßgeblich ist (BGH NJW 1951? 311 Nr, 6)«, Das Berufungsgericht wäre aber, wenn die geänderte Klage zugelassen würde, zur Beurteilung und Entscheidung eines völlig neuen, bis dahin nicht vorgetragenen Streitstcfxs genötigt* Die Haftung wegen falscher Auskunfterteilung, einer Vermögens-Übernahme oder Kredittäuschungi; hat mit dem Prolongations-Scheck und seiner zweckwidrigen Verwendung nichts zu tun und ist auch bisher nicht unter den Parteien erörtert worden* Sie würde dem Rechtsstreit, insbesondere hinsichtlich der Begründung eines Schadens von 20*000 DM ein völlig anderes Gesicht geben* Bei einer solchen Sachund Rechtslage kann eine Überschreitung der Grenzen, die dem Tatrichter bei der Ausübung seines Ermessens gezogen sind, nicht an-genommen werden, so daß es aus Rechtsgründen nicht zu be- 'M anstanden ist, wenn das Berufungsgericht die Klageänderung.|J nicht zugelassen hat *	.H
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Ylo Die Sache war hiernach unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen * Dis Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu überlassen5 da sie vom Ausgang der Sache abhängt»
Dro Fastelski
D*r
Kuhn
 Drc Haager
 Dr0 Heinicke
 Diesecke