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BGH · II ZR 86/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 86/57

Tatbestands Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Kommanditeinlage in Höhe von ten wieder anlegen wollte und der für diese Transaktion einer Devisengenehmigung bedurfte* Für die Keuanlage seiner Kommanditeinlage von 40*000 DM war die Klägerin und eine weitere Kommanditgesellschaft in Aussicht genommen, bei denen sich der Prinz de Me^BB mit je 20*000 DM beteiligen wollte* Hach dem einen Vertrag* der auf den 1« Januar 1954 zurückdatiert wurde* trat der Beklagte der Klägerin als Kommanditist mit einer Einlage von 20*000 DM per 1* Januar 1954 bei* In dem anderen Vertrag* der mit dem Datum vom 28* Januar 1954 versehen und der zwischen dem Beklagten und dem Prinzen de-MeBH^ geschlossen wurde, wurden die von dem'Beklagten erworbenen Kommanditanteile bei der Klägerin und der anderen Kommanditgesellschaft auf den Prinzen de Me^Hh und dessen Kommanditanteil bei der H^BPKO auf den Beklagten per 1« Januar 1954 übertragen. In'Höhe von 20o0Q0 DH leistete die H4H keine Zahlung, weil sie glaubte, in dieser Hohe mit einer Forderung gegen einen der Kommanditisten aufrechten zu können. 130.00Q DM in der Weise, daß er und die übrigen Kommanditisten befriedigt wurden, und daß ferner für den Prinzen de Me^HR nur der neu übernommene Kommanditanteil beider-zweiten Sommcnditgesellschaft, nicht aber der Kommandit-anteil bei der Klägerin bezahlt wurde* 1«.) Pas Berufungsgericht verneint in dem ersten Teil seiner Darlegungen einen eigenen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten* Dabei läßt das Berufungsgericht die Frage offen, ob der auf den 1« Januar.' Verpflichtung zur Erbringung der Einlage von 20»000 2)1 sei damit auf den Prinzen de Me^B^ über gegangen, so daß sich die Klägerin insoweit nur noch an diesen halten könne« Gegen diese Ausführungen richten sich keine Einwendungen der Revision* Sie sind daher für die Revisionsinstanz hinzunehmen., da sie auf der Auslegung des Vertrages vom lo Januar 1954 beruhen* Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte im Verhältnis zur Klägerin von seiner etwaigen Einlageverpflichtung frei geworden sei, hängt nämlich allein von dem Inhalt des Vertrages ab, durch den der Beklagte mit Zustimmung der Gesellschafter der Klägerin den ICommanditanteil auf den Prinzen de übertragen hat. 2, ) In dem zweiten Teil seiner Darlegungen gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Klägerin auch aus einem abgeleiteten Recht des Prinzen de keine Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen könne.-Denn der Beklagte habe in dem Vertrag vom 28. Die Eevision geht nämlich davon aus, daß der Beklagte den Kommanditanteil bei der H^BP KG ,!für sich" erworben habe; nur bei dem Vorliegen einer solchen tatsächlichen Voraussetzung sind die Ausführungen der Eevision in sich verständlich und berechtigt. Hinzu kommt, daß die Leistung der Kommanditeinlage für den Prinzen de MeBB bei der Klägerin nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die HBB KG mit einer Forderung gegen einen der ausgeschiedenen Kommanditisten aufrechnen zu können glaubte. das zeigt, daß nach den Vorstellungen der Vertragschließenden ein eigenes unmittelbares Interesse des Beklagten bei'seiner Beteiligung an dem Vertragswerk nicht Vorgelegen hat. Bei dieser Sachlage kann dem Berufungsgericht nicht der Vorwurf der Revision gemacht werden* Im Gegenteil, die vorstehenden Darlegungen zeigen, daß das Berufungsgericht durchaus richtig den gesamten Zusammenhang der verschiedenen Verträge bei seiner Beurteilung berücksichtigt hat*

KommanditistendeBerufungsgerichtPrinzKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2491 036
- II ZR 86/57
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Verbündet
 am 12c Januar 1959
Pfauz, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Samen des Volkes*
In dem Rechtsstreit dernxma WJBBI We Jfrkaufhaus	&	Co*9
Klägerin und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«». 4HBHHIWh
 gegen
den Kaufmann Walter H fHHHP 9 EflBfe BeflHHBh straße Mf,
 Beklagten und Revisionabeklagten, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Profo Dr» 4HHP~
hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12„ Januar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Ir, bischer, Br» Hörr, Liesecke und Br,- Heinicke für Recht erkannts
 Bie Revision der Klägerin gegen das'Urteil des 8« Zivilsenats des Jberlandesgerichts in Hamm vom 23 * Marz 1957 wird auf Kosten der Klägerin zurück-gewiesen*
Von Rechts wegen

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Tatbestands
 Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Kommanditeinlage in Höhe von
20.000	DH geltend.
Im Jahre 1955 verhandelten die Kommanditisten der inzwischen in Konkurs geratenen Firma	ICO über ihr
 Ausscheiden aus der Gesellschaft gegen Auszahlung des Kennwerts ihrer Einlagen in Hohe von 150*000 DM, Die Gesellschaft hatte sich zu diesem Zweck einen Geldgeber besorgt, der 100,000 DM in die Gesellschaft einbringen wollte*
15.000	DM wallte die Gesellschaft aus eigenen Mitteln auf-
bringen.; wahrend der Beklagte, der damals als Angestellter in der Gesellschaft tätig war und sis Sowjetzonenflücht-ling einen Jetrag von 35-000 DM als Existenzaufbaudarlehen zu bekommen hoffte, diesen Betrag bei der ihm in Aussicht gestellten späteren Aufnahme als Kommanditist einbringen sollte. Die Verhandlungen zwischen den persönlich haftenden Gesellschaftern und den Kommanditisten der	KG
gestaltete sich deshalb etwas schwierig, weil der Geldgeber der 100«000 DM - ein Ausländer - nach außen namentlich nicht in Erscheinung treten wollte und weil sich unter den Kommanditisten der Hebenfalls ein Ausländer - der Prinz de	“	befand,	der seine Einlage
 in Höhe von 40,000 DM bei anderen deutschen Gesellschaf- . ten wieder anlegen wollte und der für diese Transaktion einer Devisengenehmigung bedurfte* Für die Keuanlage seiner Kommanditeinlage von 40*000 DM war die Klägerin und eine weitere Kommanditgesellschaft in Aussicht genommen, bei denen sich der Prinz de Me^BB mit je 20*000 DM beteiligen wollte*
Am 2S* Januar 1954 fand wegen des Austritts der Kommanditisten aus der U^tf^KG eine Besprechung bei

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Rechtsacwalt Freiherr	einem der Kommanditisten
 der H^i^KG, statt* An dieser Besprechung nahmen für die H<HB KG der eine ihrer persönlich haftenden Gesellschafter* der Kaufmann Hans Gustav	mit	seinem	Rechtsherater*
dem Rechtsanwalt Dr* K^HHfe teil* während sämtliche Kommanditisten durch Rechtsanwalt Freiherr vgp &0KIP vertreten wurden« Letzterer trat hei dieser Besprechung gleichzeitig auch im Hamen der Gesellschafter der Klägerin auf*
Bei dieser Besprechung kam es zu dem Abschluß eines schriftlichen Vertrages vom 28* Januar 1954. In diesem Vertrag übertrugen die Kommanditisten der	KG	mit	Ausnahme des Prinzen de	ihre Rommanditanteile auf Rechts-
anwalt Br.	als	Treuhänder der	KG;	die
KG verpflichtete sich in dem Vertrag* zur Ablösung der Kom-manditanteile einen Betrag von lOOoOOO DM zu zahlen* Dieser Vertrag wurde später auch von dem anderen persönlich haftenden Gesellschafter der H^H^KG unterzeichnet* Bei der Besprechung am 23. Januar 1954 lehnte es Br*	wegen
 der Ausländereigenschaft des Prinzen de Me^Hfeab* auch dessen Kommanditanteil zu übernehmen und für ihn einen Kommandit.uiteil bei der Klägerin zu erwerben« Aus diesem Grunde wurde vorgesehen* daß dem Beklagten der Kommandit-unteil des Prinzen de Me^(P^bei der	KG	übertragen
 werden sollte* und daß er ferner für den Prinzen de Me^M* bei der Klägerin und bei der anderen Kommanditgesellschaft zwei Kommanditanteile von je 20*000 DM erwerben sollte* Zu. diesem Zweck wurden bei der Besprechung vom 28. Januar 1954. zwei weitere Verträge aufgesetzt. Hach dem einen Vertrag* der auf den 1« Januar 1954 zurückdatiert wurde* trat der Beklagte der Klägerin als Kommanditist mit einer Einlage von 20*000 DM per 1* Januar 1954 bei* In dem anderen Vertrag* der mit dem Datum vom 28* Januar 1954 versehen und der zwischen dem Beklagten und dem Prinzen de-MeBH^
- dieser vertreten durch den Rechtsanwalt Freiherr v^BJ
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geschlossen wurde, wurden die von dem'Beklagten erworbenen Kommanditanteile bei der Klägerin und der anderen Kommanditgesellschaft auf den Prinzen de Me^Hh und dessen Kommanditanteil bei der H^BPKO auf den Beklagten per 1« Januar 1954 übertragen. Diese Verträge wurden anschließend dem Beklagten zugeleitet und von ihm unterschrieben. Die Auszahlung der Kommanditanteile durch die KG- sollte nicht an Rechtsanwalt Br.	oder
 an den Beklagten erfolgen, sondern an Rechtsanwalt Freiherr vä	der	<*ie	Verteilung	an die Kommanditisten
 übernahm»
Auf die Kommanditanteile der ausgeschiedenen Kommanditisten der HRRp KG- von 150.000 DM- wurden insgesamt
130.000	DES gezahlt. In'Höhe von 20o0Q0 DH leistete die H4H keine Zahlung, weil sie glaubte, in dieser Hohe mit einer Forderung gegen einen der Kommanditisten aufrechten zu können. Freiherr v#	verteilte	die
130.00Q DM in der Weise, daß er und die übrigen Kommanditisten befriedigt wurden, und daß ferner für den Prinzen de Me^HR nur der neu übernommene Kommanditanteil beider-zweiten Sommcnditgesellschaft, nicht aber der Kommandit-anteil bei der Klägerin bezahlt wurde*
Die erforderliche Devisengenehmigung für den.Austausch der Kommanditanteile des Prinzen de Me^HR wurde am 25. Kürz 1955 erteilt.
Die Klägerin ist der Meinung, der Beklagte sei ihr zur Zahlung der von ihm übernommenen Kommanditeinlage in Höhe von 20.000 IM verpflichtet. Hilfsweise stützt sie ihren Zahlungsanspruch auf einen Anspruch des Prinzen de Merode gegen den Beklagten, den äener ihr abgetreten hat*
Der Beklagte vertritt demgegenüber den Standpunkt,
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daß er aus den Verträgen gegenüber der Klägerin nicht verpflichtet sei* da er nur als Strohmann für den Prinzen de Me^|^ eingeschaltet worden sei und dieses der Klägerin auch bekannt gewesen sei« Im übrigen sei er inzwischen auch nicht mehr Gesellschafter der Klägerin, da er den Komman-ditanteil mit Zustimmung der Gesellschafter der Klägerin auf den Prinzen de Me||^^ übertragen habe6 Pie Klägerin müsse sich daher an diesen halten,, Einen eigenen Anspruch habe der Prinz de	ihm gegenüber überhaupt nicht,
 da er nur in dessen Interesse tätig gewesen sei und er alles herausgegeben habe? was er im Zusammenhang mit dieser Transaktion erhalten habe«.
Pie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen,, Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet*
Entscheidungsgründe 8
1«.) Pas Berufungsgericht verneint in dem ersten Teil seiner Darlegungen einen eigenen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten* Dabei läßt das Berufungsgericht die Frage offen, ob der auf den 1« Januar.' 1954 datierte Vertrag ein Scheinvertrag gewesen ist oder ob der Beklagte durch diesen Vertrag gegenüber der Klägerin selbst verpflichtet worden ist,- Denn selbst wenn eine solche Verpflichtung des Beklagten zu bejahen sein würde, sei diese Verpflichtung dadurch entfallen, daß der Beklagte den Kommanditanteil mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter auf den Prinzen de	wirksam	übertragen	habe* Damit
 sei der Prinz de Me^Hfe mit allen Rechten und Pflichten, die mit diesem Kommanditanteil verbunden waren, Kommanditist der Klägerin geworden* Pie etwa' zunächst bestandene
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Verpflichtung zur Erbringung der Einlage von 20»000 2)1 sei damit auf den Prinzen de Me^B^ über gegangen, so daß sich die Klägerin insoweit nur noch an diesen halten könne«
Gegen diese Ausführungen richten sich keine Einwendungen der Revision* Sie sind daher für die Revisionsinstanz hinzunehmen., da sie auf der Auslegung des Vertrages vom lo Januar 1954 beruhen* Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte im Verhältnis zur Klägerin von seiner etwaigen Einlageverpflichtung frei geworden sei, hängt nämlich allein von dem Inhalt des Vertrages ab, durch den der Beklagte mit Zustimmung der Gesellschafter der Klägerin den ICommanditanteil auf den Prinzen de übertragen hat. Daß ein Vertrag mit einem solchen Inhalt rechtlich zulässig ist, kann nicht zweifelhaft sein. Man wird sogar, wie das Berufungsgericht mit Recht darlegt, im Regelfall davon ausgehen können, daß bei einer erlaubten Abtretung eines Gesellschaftsanteils auch alle gesellschaftsvertraglichen Pflichten des Abtretenden auf den Erwerber des Gesellschaftsanteils übergehen.
2, ) In dem zweiten Teil seiner Darlegungen gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Klägerin auch aus einem abgeleiteten Recht des Prinzen de keine Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen könne.-Denn der Beklagte habe in dem Vertrag vom 28. Januar 1954 gegenüber dem Prinzen de Me^BBnicht die Verpflichtung übernommen, die Kommanditeinlage bei der Klägerin selbst einsuzahlen. Hinzu komme, daß nach dem ganzen Verlauf der Verhandlungen und dem Zusamenhang der am 28. Januar 1954 gefertigten Verträge der Beklagte nur als Treuhänder habe tätig werden sollen.
Biese Ausführungen greift die Revision an. Sie meint, das Berufungsgericht habe sich bei seiner Beurtei-
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lung nicht ein zusammenhängendes Bild über die gesamten Vereinbarungen gemacht,, Bs habe nicht berücksichtigt, daß der Beklagte von dem Prinzen de MeBB &en Kommenditanteil bei der I-i^llB'KGr über 40«000 DM erhalten habe und dafür diesem natürlich eine Gegenleistung schulde« Denn sonst hätte der Prinz de MeBB zweimal leisten müssen. Das Berufungsgericht habe somit bei seiner Annahme? daß der Beklagte als Treuhänder habe fungieren sollen, übersehen, daß der Beklagte den Kommanditanteil der H^BP KG erhalten habe.
Diese Darlegungen der Revision sind nicht geeignet, die Auffassung des Berufungsgerichts zu erschüttern. Die Eevision versucht, mit ihren Ausführungen einen neuen Sachverhalt einzuführen, der in den Peststellungen des Berufungsgerichts keine ausreichende Grundlage hat. Die Eevision geht nämlich davon aus, daß der Beklagte den Kommanditanteil bei der H^BP KG ,!für sich" erworben habe; nur bei dem Vorliegen einer solchen tatsächlichen Voraussetzung sind die Ausführungen der Eevision in sich verständlich und berechtigt. Das Vorliegen dieser tatsächlichen Voraussetzung hat das Berufungsgericht aber gerade verneint und das aus dem ganzen Verlauf der Verhandlungen rechtlich einwandfrei entnommen. Denn danach sollte nach den Vorstellungen des Rechtsanwalts Freiherrn &BB^ der Rechtsanwalt Dr, K4BIB auch den Kommanditanteil des Prinzen de lueflHfe treuhänderisch übernehmen, und der Beklagte wurde sodann - an Stelle des Rechtsanwalts Dr, K - nur deshalb eingeschaltet, weil sich Dr, KBBfe mit der Übernahme des Kommanditanteils des Prinzen de MeBBnicht einverstanden erklärte. Hinzu kommt, daß die Leistung der Kommanditeinlage für den Prinzen de MeBB bei der Klägerin nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die HBB KG mit einer Forderung gegen einen der ausgeschiedenen Kommanditisten aufrechnen zu können glaubte. Auch
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das zeigt, daß nach den Vorstellungen der Vertragschließenden ein eigenes unmittelbares Interesse des Beklagten bei'seiner Beteiligung an dem Vertragswerk nicht Vorgelegen hat. Bei dieser Sachlage kann dem Berufungsgericht nicht der Vorwurf der Revision gemacht werden* Im Gegenteil, die vorstehenden Darlegungen zeigen, daß das Berufungsgericht durchaus richtig den gesamten Zusammenhang der verschiedenen Verträge bei seiner Beurteilung berücksichtigt hat*
Damit erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet, so daß si.e mit der Kostenfolge aus § 97'ZPO zurückzuweisen ist*
Dr* Hai dinger	Dr» Fischer . Dr„	NÖrr
 liesecke
Dr. Reinicke