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BGH · IX ZR 65/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 65/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1980 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. (Kläger) zu dem Geschäftsführer der GmbH bestellt wurde. Der Kläger hat zuletzt Zahlung dieses Betrages verlangt; die Beklagte hat gegen den Vergütungsanspruch unter anderem mit angeblichen Schadensersatzansprüchen aus abgetretenem Recht der Kommanditgesellschaft aufgerechnet, denn der Kläger habe in einer Reihe von Fällen die ihm als Geschäftsführer auch gegenüber der Kommanditgesellschaft obliegenden Pflichten verletzt. Hieran scheitert indes eine Haftung des Klägers gegenüber der Kommanditgesellschaft aus § 43 Abs. 2 GmbHG nicht, falls er zu verantworten hat, daß diese mit wirtschaftlich nicht begründeten oder sie nicht betreffenden Provisionen belastet worden ist. Denn hat auch der Anspruch auf die Dienste des Geschäftsführers allein der Komplementär-GmbH und nicht der Kommanditgesellschaft zugestanden, ist doch bei vernünftiger, Treu und Glauben und der Interessenlage entsprechender Betrachtung davon auszugehen, daß das wohlverstandene Interesse der ausschließlich oder vorwiegend zur Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft eingesetzten Komplementär-GmbH ebenfalls auf eine ordnungsmäßige Leitung der Kommanditgesellschaft gerichtet ist, weil sie auf eine günstige wirtschaftliche Entwicklung ihrer Beteiligung bedacht sein muß und als persönlich haftende Gesellschafterin selbst aus dem Gesellschaftsverhältnis der Kommanditgesellschaft zu einer sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet ist. Das rechtfertigt es, in einem solchen Fall die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers aufgrund seines Dienstverhältnisses zur GmbH und dementsprechend die Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG auch auf die Kommanditgesellschaft zu erstrecken (vgl. Die Sache ist zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht die zunächst noch erforderlichen Feststellungen trifft, ob der Kläger unter Außerachtlassung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (§43 Abs. 1 GmbHG) ihm aus dem Dienstverhältnis obliegende Pflichten verletzt \md hierdurch der Kommanditgesellschaft Schaden zugefügt hat.

Zitierte Normen: § 43 GmbHG
RechtsanwaltKommanditgesellschaftAnspruchGeschäftsführerGmbHKlägerHaftungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Zf
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 65/79	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkfindet am
17. März 1980 Kaufmann
 Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter der GeschäftssteUe
 der	Facharztzentrum in HCHHP GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Joachim G. Bl SMBBtstraße ■ -
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. ■■■■ -
gegen
 den Rechtsanwalt Dr. Herbert
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr v
SS
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1980 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 21. Februar 1979 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die verklagte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Stammkapital 20.000 DM) ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft Norddeutsches Facharztzentrum in HflHHp GmbH & Co. i. L., deren Gegenstand nach dem Gesellschaftsvertrag die Errichtung und Verwaltung einer Klinik für Diagnostik und Therapie war. Der mit einer Einlage von maximal 9,98 Mio. DM beteiligte Treuhand-Kommanditist sollte diese in voller Höhe treuhänderisch für Dritte halten.
 
Der Kläger wurde am 28. April 1971 neben Dr. HMHM und Klaus MBBBi zu dem Geschäftsführer der am 22. November 1968 gegründeten Beklagten bestellt; die Geschäftsführer waren auch die einzigen Gesellschafter der GmbH.
Im Herbst 1974 übertrugen sie ihre Geschäftsanteile sämtlich an Rechtsanwalt BflBUBB, der durch Gesellschafterbeschluß vom 4. November 1974 unter gleichzeitiger Abberufung der Geschäftsführer Dr. HflHUund Dr.
(Kläger) zu dem Geschäftsführer der GmbH bestellt wurde.
Der Kläger hat rückständige Geschäftsführer-Vergütung eingeklagt. Die Parteien haben insoweit vor dem Landgericht einen Vergleich abgeschlossen, wonach sie darüber einig sind, daß dem Kläger ein Anspruch in Höhe von 22.750 DM zusteht. Der Kläger hat zuletzt Zahlung dieses Betrages verlangt; die Beklagte hat gegen den Vergütungsanspruch unter anderem mit angeblichen Schadensersatzansprüchen aus abgetretenem Recht der Kommanditgesellschaft aufgerechnet, denn der Kläger habe in einer Reihe von Fällen die ihm als Geschäftsführer auch gegenüber der Kommanditgesellschaft obliegenden Pflichten verletzt.
Land- und Oberlandesgericht haben aufrechenbare Gegenforderungen verneint und der Klage stattgegeben.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte den Antrag auf Klagabweisung weiter. Sie stellt, ohne die übrigen von ihr geltend gemachten Gegenansprüche fallenzulassen, nur angebliche Schadensersatzansprüche aus den Vorgängen: unberechtigte Auszahlung von zwei Beträgen über 135.000 DM und 65.000 EM an die Hausmaklerfirma W4BB & HeflBBB sowie - hilfsweise Einräumung einer überhöhten Provision an den Finanzmakler
 RflB zur Nachprüfung in der Revisionsinstanz (Punkte a und b in der Reihenfolge des Berufungsurteils}. Zu dem erstgenannten Betrag hatte sie vorgetragen, die bezahlte Rechnung über 135-000 DM vom 20. Dezember 1971 habe sich auf die "Vermittlung des Grundstücks HfliBP-AHBB, Verkäufer Fritz	Kaufvertrag	vom	20.	12.	1971"	bezogen,
 das die Kommanditgesellschaft nicht erworben habe.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob der Kläger seine Geschäftsführerpflichten verletzt hat, denn dies könnte schon deshalb nicht zu Ansprüchen der Kommanditr* gesellschaft führen, weil zwischen ihr und dem Kläger keine • vertraglichen Beziehungen bestanden hätten. Hieran scheitert indes eine Haftung des Klägers gegenüber der Kommanditgesellschaft aus § 43 Abs. 2 GmbHG nicht, falls er zu verantworten hat, daß diese mit wirtschaftlich nicht begründeten oder sie nicht betreffenden Provisionen belastet worden ist. Denn hat auch der Anspruch auf die Dienste des Geschäftsführers allein der Komplementär-GmbH und nicht der Kommanditgesellschaft zugestanden, ist doch bei vernünftiger, Treu und Glauben und der Interessenlage entsprechender Betrachtung davon auszugehen, daß das wohlverstandene Interesse der ausschließlich oder vorwiegend zur Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft eingesetzten Komplementär-GmbH ebenfalls auf eine ordnungsmäßige Leitung der Kommanditgesellschaft gerichtet ist, weil sie auf eine günstige wirtschaftliche Entwicklung
 ihrer Beteiligung bedacht sein muß und als persönlich haftende Gesellschafterin selbst aus dem Gesellschaftsverhältnis der Kommanditgesellschaft zu einer sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet ist. Sie muß daher darauf vertrauen können, daß ihr Geschäftsführer den Angelegenheiten der Kommanditgesellschaft die gleiche Sorgfalt widmet wie ihren eigenen, soweit solche überhaupt zu besorgen sind. Das rechtfertigt es, in einem solchen Fall die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers aufgrund seines Dienstverhältnisses zur GmbH und dementsprechend die Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG auch auf die Kommanditgesellschaft zu erstrecken (vgl. die allerdings erst nach dem Berufungsurteil ergangene Entscheidung des Senats v. 12. 11. 79 - II ZR 174/77, zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmt, WM 1980, 30). Ohne Belang wäre hierbei, wenn die Gesellschafter-Geschäftsführer einvernehmlich gehandelt haben, denn dies würde eine zu Schadensersatzansprüchen führende Pflichtwidrigkeit gegenüber der Kommanditgesellschaft nicht ausschließen.
2. Die Sache ist zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht die zunächst noch erforderlichen Feststellungen trifft, ob der Kläger unter Außerachtlassung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (§43 Abs. 1 GmbHG) ihm aus dem Dienstverhältnis obliegende Pflichten verletzt \md hierdurch der Kommanditgesellschaft Schaden zugefügt hat.
I

Zu der Prüfung» ob ein wirksamer Verzicht auf Ersatzansprüche der Kommanditgesellschaft in Betracht kommt» besteht beim gegenwärtigen Verfahrensstand kein Anlaß.
Stimpel Fleck Dr. Bauer Bundschuh Dr. Skibbe