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BGH

Gericht: BGH

a) Ein Kontoinhaber handelt grundsätzlich nicht sittenwidrig, wenn er der Belastung seines Girokontos im Einzugsermächtigungsverfahren widerspricht, weil er keine Einzugsermächtigung erteilt hat oder den einge-zogenen Betrag nicht schuldet, auch wenn die erste Inkassostelle infolge des Widerspruchs Schaden erleidet. b) Ein Schuldner, der den Widerspruch zu dem Zwecke einlegt, Zahlungen auf begründete und von seiner Einziehungsermächtigung gedeckte Gläubigeransprüche rückgängig zu machen, die er, wenn er sie überwiesen hätte, durch einen Widerruf der Überweisung nicht mehr hätte rückgängig machen können, nutzt die ihm seiner Bank gegenüber zustehende Widerspruchsmöglichkeit zweckfremd aus und handelt, wenn er damit vorsätzlich das Ausfallrisiko der ersten Inkassostelle zuschiebt, dieser gegenüber sittenwidrig. c) Widerspricht ein Darlehensgeber, der ein Darlehen in der Weise gewährt, daß der Darlehensnehmer den Kredit durch Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren in Anspruch nehmen darf, einer darauf beruhenden Belastung seines Girokontos, so handelt er sittenwidrig, wenn dadurch die erste Inkassostelle geschädigt wird und er dies weiß oder in Kauf nimmt. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Die Klägerin meint, die Beklagte habe der Belastung ihres Kontos.nicht widersprechen dürfen, weil den Lastschriften berechtigte Forderungen zugrunde ge- Wegen des Konkurses der Firma HeflM habe sie sich durch den Widerspruch die Aufrechnungsmöglichkeit mit diesen Forderungen erhalten wollen. Nach Abschnitt III Nr. 1 des Abkommens der Spitzen verbände des Kreditgewerbes für das Lastschriftverfahren (Lastschriftabkommen) durfte die VHBi als Zahlstelle die Lastschriften an die Klägerin als erste Inkassostelle zurückgeben und deren Wiedervergütung verlangen, nachdem die Beklagte den Belasttangen widersprochen hatte. Die Klägerin hat zwar - ebenfalls ausgelöst durch den Widerspruch der Beklagten - eine Forderung' gegen das Fleisch werk HeMM auf Rückbelastung der bei der Einreichung der Lastschriften gutgeschriebenen Beträge erworben. Unmittelbare vertragliche Beziehungen, aus denen die Klägerin einen Schadensersatzanspruch herleiten könnte, entstehen beim Last-schriftverfahren zwischen dem Zahlungspflichtigen (Schuldner) lind der Bank des Gläubigers (erste Inkassostelle) nicht (vgl. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Beklagte habe bei Einlegung des Widerspruchs in Kauf genommen, daß die Klägerin mit ihrem Anspruch auf Rückbelastung des Kontos von Heflü ausfallen werde. Nach dem Inhalt des zu seiner Bank bestehenden Girovertrages kann der in der Lastschrift bezeichnte "Zahlungspflichtige" im Einzugsermächtigungsverfahren allein schon deshalb widersprechen, weil seine Bank das Konto belastet hat, ohne von ihm eine Weisung dafür zu haben. Wegen dieser mittelbaren Auswirkung hat der Widerspruch zur Folge, daß der Schuldner das Risiko, mit seinen Gegenforderungen im Konkurs des Gläubigers auszufallen, auf die Gläubigerbank abwälzen kann. Tut er das, wie im vorliegenden Falle, so stellt sich daher die ganz andere Frage, ob er damit nicht im Verhältnis zur Gläubigerbank von dem - ihm gegenüber seiner Bank zustehenden und wirksam ausgeübten - Widerspruchsrecht Auch diesen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht auszuräumen versucht: Die Beklagte habe sich die Möglichkeit erhalten wollen, im Konkurs von Hecke mit eigenen Gegenforderungen aufzurechnen, mit denen sie sonst ausgefallen wäre; das Interesse eines Schuldners, der Gegenansprüche habe, an den in Konkurs fallenden Gläubiger nicht selbst noch zu leisten, sei, wie § 55 KO zeige, schützenswert und lasse deshalb die damit verbundene Schädigung der Gläubigerbank nicht als sittenwidrig erscheinen. In erster Linie soll sich der Inhaber eines Kontos, das von seiner Bank wegen einer Lastschrift belastet worden ist, vor einem Mißbrauch des Verfahrens durch den Auftraggeber schützen können. man es auch noch als im Rahmen des WiderspruchsZweckes liegend ansehen können, daß der Schuldner hiervon Gebrauch macht, wenn er sonstige anerkenneswerte Gründe hat, die ihn in diesem Zeitpunkt davon abgehalten haben würden, den entsprechenden Geldbetrag bar oder durch Banküberweisung zu bezahlen. Solche werden grundsätzlich zu bejahen sein, wenn der Anspruch des Gläubigers zwar an sich begründet ist, der Schuldner aber im Zeitpunkt, in dem ihm der Kontoauszug mit der Belastungsanzeige zugeht, Leistungs-verweigerungs-, Zurückbehaltungs- oder auch Aufrechnungsrechte geltend machen will. Wenn die erste Inkassostelle infolge eines solchermaßen motivierten Widerspruchs Schaden erleidet, weil sie den Lastschriftbetrag der Zahlstelle zurückvergüten muß und mit ihrer Rückgriffsforderung beim Gläubiger ausfällt, dann verwirklicht sich damit in der Regel ein Risiko, das die Kreditinstitute mit der Einführung des Lastschriftverfahrens auf sich genommen haben und das dem notwendigen Schutz des Schuldners im Einzugsermächtigungsverfahren Rechnung trägt. der Gläubigerbank im Weg des Widerspruchs noch zu seinen Gunsten in Anspruch zu nehmen, kann aber nicht mehr die Rede sein, wenn er sich nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist mit der Belastung seines Kontos bereits zufrieden gegeben und sich damit auch entschlossen hatte, von etwaigen Gegenrechten keinen Gebrauch zu machen. Hätte er zu diesem Zeitpunkt den Betrag dem Gläubiger überwiesen, so hätte er alsbald die Überweisung nicht mehr rückgängig machen können und von da ab hinsichtlich seiner Gegenrechte ohne weiteres das Risiko des Ausfalls im Konkurs selbst tragen müssen. Daß es nicht der Sinn der Sechswochenfrist ist - in der nach dem Lastschriftabkommen die erste Inkassostelle den Lastschriftbetrag der Zahlstelle zurückvergüten muß, wenn der Schuldner bis dahin widersprochen hat - , den Zahlungspflichtigen zu begünstigen, ergibt sich schon allein daraus, daß das Abkommen Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Kreditinstituten begründet (Abschn. Ein Schuldner, der den Widerspruch zu dem Zwecke einlegt, Zahlungen auf begründete und von seiner Einzugsermächtigung gedeckte Gläubigeransprüche rückgängig zu machen, die er, wenn er sie überwiesen hätte, durch einen Widerruf der Überweisung nicht mehr hätte rückgängig machen können, nutzt daher die ihm seiner Bank gegenüber zustehende Für den vorliegenden Fall folgt daraus, daß es - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht genügt festzustellen, die Beklagte habe bei Zahlungseinstellung des Fleischwerks HeflK noch Forderungen gegen dieses gehabt und den an sich berechtigten Be-lastungsbuchungen widersprochen, um sich die Aufrechnungs-möglichkeit zu erhalten. Da die Beklagte, wie das Berufungsgericht feststellt, den Widerspruch im Hinblick auf die Zahlungseinstellung des Fleischwerks HeHH erhoben hat, muß im Revisionsverfahren davon ausgegangen werden, daß sie den Belastungen aus den acht Lastschriften nicht widersprochen hätte, wenn die Firma Heflfe die Zahlungen nicht eingestellt hätte; d. h., sie hätte bei Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen ihre Gegenforderungen und die Beanstandung in Höhe von 43,60 DM gegenüber der Firma Hefl^ ebenfalls zunächst nicht im Wege des Widerspruchs durchzusetzen versucht. Deshalb muß weiterhin für diesen Rechtszug unterstellt werden, daß die Beklagte, wenn der Zahlungsverkehr durch Banküberweisung abgewickelt worden wäre, die entsprechenden Beträge überwiesen und die Überweisungsaufträge auch nicht widerrufen hätte, solange sie von der Zahlungseinstellung keine Kenntnis hatte. Das Berufungsgericht hätte unter Anwendung von § 139 ZPO feststellen müssen, wann die Beklagte die Kontoauszüge mit den Belastungs-buchungen erhalten hat und ob Überweisungsaufträge, die stattdessen erteilt worden wären, bei Zahlungseinstellung noch hätten widerrufen werden können. Da dazu keine Feststellungen getroffen sind und die im Parteivor-trag nur angegebenen Rechnungsdaten keine ausreichenden Anhaltspunkte für den Zugang der Kontoauszüge geben, kann das angefochtene Urteil, soweit es sich auf die Lastschriften über Warenlieferungen bezieht, keinen Bestand haben. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Vortrag der Klägerin, sie stütze die Klage hilfsweise auf die nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Einreichung der Lastschriften an sie abgetretenen Kaufpreisforderungen der Firma HeimB, als nicht zweckdienliche Klageänderung behandelt. Infolge des Widerspruchs erhielt die Beklagte den abgebuchten Kreditbetrag wieder gutgeschrieben, während ihn die Klägerin an das Kreditinstitut der Beklagten, die VflBM zurückvergüten mußte und mit ihrer Rückbelastungsforderung gegen Hefl|^ ausfiel. Das Risiko der Insolvenz des Fleischwerks HeflMl wurde also durch den Widerspruch auf die Klägerin verlagert.

Zitierte Normen: § 826 BGB § 55 KO § 139 ZPO
WiderspruchLastschriftenForderungBerufungsgerichtKlägerinInkassostelleSchuldner

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
BGB §§ 662, 675, 826 Gd
a)	Ein Kontoinhaber handelt grundsätzlich nicht sittenwidrig, wenn er der Belastung seines Girokontos im Einzugsermächtigungsverfahren widerspricht, weil er keine Einzugsermächtigung erteilt hat oder den einge-zogenen Betrag nicht schuldet, auch wenn die erste Inkassostelle infolge des Widerspruchs Schaden erleidet.
b)	Ein Schuldner, der den Widerspruch zu dem Zwecke einlegt, Zahlungen auf begründete und von seiner Einziehungsermächtigung gedeckte Gläubigeransprüche rückgängig zu machen, die er, wenn er sie überwiesen hätte, durch einen Widerruf der Überweisung nicht mehr hätte rückgängig machen können, nutzt die ihm seiner Bank gegenüber zustehende Widerspruchsmöglichkeit zweckfremd aus und handelt, wenn er damit vorsätzlich das Ausfallrisiko der ersten Inkassostelle zuschiebt, dieser gegenüber sittenwidrig.
c)	Widerspricht ein Darlehensgeber, der ein Darlehen in der Weise gewährt, daß der Darlehensnehmer den Kredit durch Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren in Anspruch nehmen darf, einer darauf beruhenden Belastung seines Girokontos, so handelt er sittenwidrig, wenn dadurch die erste Inkassostelle geschädigt wird und er dies weiß oder in Kauf nimmt.
BGH, Urt. v. 28. Mai 1979 - II ZR 85/78 - OLG Celle
LG Lüneburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 85/78	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Yerkflndet am
28. Mai 1979 Kaufmann
 Justizobersekretärin
als Urkundsbeamter der Geech&ftasteUe
 der	vertreten	durch	die	Vorstands-
mitglieder Sparkassendirektor Manfred BaS und Zweiter Sparkassendirektor Hans KÖ^^fr,	Straße	H	U<
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
gegen
 die	Handelsgesellschaft LI
durch ihre Geschäftsführer Udo Dei VrflHBI^b Weg, Li
 mbH, vertreten und Eckhardt StM
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1979 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6^ März 1978 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin, eine Sparkasse, macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche geltend, weil diese ihr Wider-spruchsrecht im Lastschriftverfahren mißbräuchlich aus geübt und ihr dadurch Schaden zugefügt habe.
Das Fleischwerk HeflV, das bei der Klägerin, der D4HHM Bank und der VflHM Be'NHBP Geschäftskonten unterhielt und zu dem Lastschriftverfahren zugelassen war, belieferte die Beklagte mit seinen Erzeugnissen. Diese hatte zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs HetfiB Einzugs-
 
ermächtigung erteilt, damit er seine Forderungen durch Lastschriften vom Konto der Beklagten bei der Volksbank LaMHHm abbuchen lassen konnte. Außerdem hatte die Beklagte HetfBb einen Kredit bis zü 30.000 DM eingeräumt, den dieser mittels Lastschriften gegen Übergabe von Schecks in Anspruch nehmen konnte. Am 24. Juni 1976 stellte He®B® die Zahlungen ein; am 28. Juni wurde über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet. Im Hinblick auf die Zahlungseinstellung widersprach die Beklagte am 28. lind 30. Juni 1976 gegenüber der VfliBHfc LflBm Belastungen ihres Girokontos über insgesamt 251.830,45 DM die auf Lastschriften beruhten, die der Gemeinschuldner im Juni 1976 über die erwähnten Kreditinstitute hatte einziehen lassen. Die Beklagte rechnete gegen diese Forderungen des Gemeinschuldners - soweit sie sie anerkannte - mit angeblichen Gegenforderungen auf und hinterlegte den überschießenden Betrag von 87.487,23 DM unter Verzicht auf Rücknahme zugunsten des Konkursverwalters und der beteiligten Kreditinstitute.
Wegen des Widerspruchs der Beklagten gab die Vflfe-M L^HHHfe der Klägerin neun Lastschriften über zusammen 72.260,83 DM zurück. Davon betraf eine Lastschrift einen Kreditbetrag von 10.000 DM; den übrigen Lastschriften lagen Warenrechnungen zugrunde. Die Klägerin hatte Hedem sie keinen Kredit gewährte, die 72.260,83 DM nach Eingang der Lastschriften unter Vorbehalt gutgeschrieben und alsbald darüber verfügen lassen Nach dem Widerspruch der Beklagten schrieb die V#HHP dieser die abgebuchten Beträge wieder gut. Sie erhielt sie ihrerseits von der Klägerin zurückvergütet.
 
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Die Klägerin belastete das Konto des Gemeinschuldners in entsprechender Höhe, wodurch ein Debetsaldo entstand. Sie wird indessen mit dieser Forderung im Konkurs Ausfallen.
Die Klägerin meint, die Beklagte habe der Belastung ihres Kontos.nicht widersprechen dürfen, weil den Lastschriften berechtigte Forderungen	zugrunde ge-
legen hätten. Sie beantragt, die Beklagte zur Zahlung des Lastschriftbetrages nebst Unkosten und Zinsen zu verurteilen; ferner stellt sie Hilfsanträge.
Die Beklagte meint, sie habe den Belastungen widersprechen dürfen. Von den über die Klägerin eingereichten Lastschriften wegen Warenlieferungen sei zwar nur ein Betrag von 43,60 DM nicht berechtigt gewesen. Es hätten ihr aber erhebliche Gegenforderungen aus anderen Warenlieferungen und aus Wechseln zugestanden. Wegen des Konkurses der Firma HeflM habe sie sich durch den Widerspruch die Aufrechnungsmöglichkeit mit diesen Forderungen erhalten wollen. Die Kreditlastschrift sei dagegen nicht berechtigt gewesen, weil die Firma HeHD das Limit von 30.000 DM bereits überschritten gehabt habe.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.
 
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
I.	Die Klägerin hat durch den Widerspruch der Beklagten gegen die Belastungsbuchungen einen Schaden in der eingeklagten Höhe erlitten. Die Lastschriften, um die es hier geht, beruhten unstreitig auf der Einzugsermachti-gung, die die Beklagte dem Fleischwerk HeMlM erteilt hatte. Nach Abschnitt III Nr. 1 des Abkommens der Spitzen verbände des Kreditgewerbes für das Lastschriftverfahren (Lastschriftabkommen) durfte die VHBi	als
 Zahlstelle die Lastschriften an die Klägerin als erste Inkassostelle zurückgeben und deren Wiedervergütung verlangen, nachdem die Beklagte den Belasttangen widersprochen hatte. Dementsprechend hat die Klägerin einen Betrag in Höhe der Stamme aller Lastschriften zuzüglich 1,90 DM Unkosten für die Rücklastschriften an die VMMB MM lMMMMI zurückvergütet. Ursächlich für diese ver-mögensmindemde Leistung der Klägerin an die VMHHHI L4BMI war somit der Widerspruch der Beklagten. Die Klägerin hat zwar - ebenfalls ausgelöst durch den Widerspruch der Beklagten - eine Forderung' gegen das Fleisch werk HeMM auf Rückbelastung der bei der Einreichung der Lastschriften gutgeschriebenen Beträge erworben. Diese Forderung ist indessen wertlos, weil sie unstreitig im Konkurs nicht mehr erfüllt werden wird. Der Schaden der Klägerin entspricht daher dem Betrag, den diese an die VMHHMM LMM zurückvergütet hat.
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II.	Den Anspruch, daß ihr die Beklagte für diesen
 Vermögensschaden Ersatz leiste, kann die Klägerin nicht auf Vertrag stützen. Unmittelbare vertragliche Beziehungen, aus denen die Klägerin einen Schadensersatzanspruch herleiten könnte, entstehen beim Last-schriftverfahren zwischen dem Zahlungspflichtigen (Schuldner) lind der Bank des Gläubigers (erste Inkassostelle) nicht (vgl. BGHZ 69, 186, 187). Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Schutzpflichtverletzung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Weder der Girovertrag der Beklagten mit der	LABMf	noch	die	Verein-
barung mit dem Fleischwerk HefllB über den Einzug der Forderungen im Einzugsermächtigungsverfahren bieten Anhaltspunkte für die Begründung von Schutzpflichten der Beklagten zugunsten der ersten Inkassostelle. Von der Interessenlage her besteht keinerlei Anlaß, sie in den Schutzbereich dieser Verträge einzubeziehen.
III.	Als Anspruchsgrundlage für den Schadensersatz-anspruch der Klägerin kommt dagegen § 826 BGB in Betracht.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Beklagte habe bei Einlegung des Widerspruchs in Kauf genommen, daß die Klägerin mit ihrem Anspruch auf Rückbelastung des Kontos von Heflü ausfallen werde. Wenn es aufgrund dieser von den Parteien nicht angegriffenen Feststellung davon ausgeht, die Beklagte habe die Klägerin durch den Widerspruch vorsätzlich geschädigt, läßt dies keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Haftung der Beklagten hängt daher davon ab, ob es unter den Voraussetzungen des vorliegenden Falles sittenwidrig war, von dem Widerspruch zu Lasten der Beklagten Gebrauch zu machen.
 
1. Das Berufungsgericht hat das zunächst verneint, soweit es sich tun die acht Lastschriften im Betrage von 62.260,83 DM handelt, die auf Warenlieferungen zurückgehen. Soweit es diese Ansicht darauf stützt, nach der auch im Schrifttum vertretenen Auffassung sei der Schuldner schon im Interesse der Praktikabilität des Lastschriftverfahrens auch der Gläubigerbank gegenüber zu dem Widerspruch "berechtigt", geht die Begründung an der Sache vorbei. Nach dem Inhalt des zu seiner Bank bestehenden Girovertrages kann der in der Lastschrift bezeichnte "Zahlungspflichtige" im Einzugsermächtigungsverfahren allein schon deshalb widersprechen, weil seine Bank das Konto belastet hat, ohne von ihm eine Weisung dafür zu haben. Der Widerspruch ist infolgedessen für seine Bank grundsätzlich immer verbindlich; es ist insbesondere nicht ihre Sache zu prüfen, ob der Kunde damit im Verhältnis zu dem Zahlungsempfänger der Lastschrift berechtigt handelt oder nicht. Von einer "Berechtigung" des Widerspruchs gegenüber der Gläubigerbank zu sprechen, ist zu demindest mißverständlich, weil der Schuldner zu ihr keine vertraglichen Beziehungen hat. Hat er seiner Bank gegenüber widersprochen, so ist allerdings das angelaufene Verfahren auf dem umgekehrten Inkassowege abzuwickeln, und insoweit wird die Gläubigerbank betroffen. Wegen dieser mittelbaren Auswirkung hat der Widerspruch zur Folge, daß der Schuldner das Risiko, mit seinen Gegenforderungen im Konkurs des Gläubigers auszufallen, auf die Gläubigerbank abwälzen kann. Tut er das, wie im vorliegenden Falle, so stellt sich daher die ganz andere Frage, ob er damit nicht im Verhältnis zur Gläubigerbank von dem - ihm gegenüber seiner Bank zustehenden und wirksam ausgeübten - Widerspruchsrecht
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mißbräuchlich Gebrauch gemacht und jene in einer Weise geschädigt hat, die als sittenwidrig zu bezeichnen ist.
Auch diesen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht auszuräumen versucht: Die Beklagte habe sich die Möglichkeit erhalten wollen, im Konkurs von Hecke mit eigenen Gegenforderungen aufzurechnen, mit denen sie sonst ausgefallen wäre; das Interesse eines Schuldners, der Gegenansprüche habe, an den in Konkurs fallenden Gläubiger nicht selbst noch zu leisten, sei, wie § 55 KO zeige, schützenswert und lasse deshalb die damit verbundene Schädigung der Gläubigerbank nicht als sittenwidrig erscheinen. Dieser Beurteilung kann jedoch nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Inwieweit das Interesse des Schuldners in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinne anzuerkennen ist, hängt vom Zweck ab, den das Widerspruchsrecht des Schuldners im Einzugsermächtigungsverfahren zu erfüllen hat. In erster Linie soll sich der Inhaber eines Kontos, das von seiner Bank wegen einer Lastschrift belastet worden ist, vor einem Mißbrauch des Verfahrens durch den Auftraggeber schützen können. Er muß in jedem Falle in der Lage sein, die Einziehung zu verhindern, wenn er entweder überhaupt keine Ermächtigung erteilt oder den Gläubiger zwar generell ermächtigt hat, aber den im Einzelfall zu dem Einzug gegebenen Lastschriftbetrag nicht schuldet. Da der Schuldner beim Einzugsermächtigungsverfahren die Erwägung, ob er Zahlung erbringen will oder nicht, erst anstellen kann, nachdem ihn die Zahlstelle durch einen Kontoauszug von der Belastung benachrichtigt hat, wird
 
man es auch noch als im Rahmen des WiderspruchsZweckes liegend ansehen können, daß der Schuldner hiervon Gebrauch macht, wenn er sonstige anerkenneswerte Gründe hat, die ihn in diesem Zeitpunkt davon abgehalten haben würden, den entsprechenden Geldbetrag bar oder durch Banküberweisung zu bezahlen. Wann es sich in diesem Zusammenhang um ”anerkennenswerte" Gründe handelt, muß nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden. Solche werden grundsätzlich zu bejahen sein, wenn der Anspruch des Gläubigers zwar an sich begründet ist, der Schuldner aber im Zeitpunkt, in dem ihm der Kontoauszug mit der Belastungsanzeige zugeht, Leistungs-verweigerungs-, Zurückbehaltungs- oder auch Aufrechnungsrechte geltend machen will. Denn es kann regelmäßig nicht davon aus gegangen werden, daß sich der Schuldner mit der Erteilung der Einzugsermächtigung dem Gläubiger gegenüber solcher Rechte begeben will. Das Einzugsermächtigungsverfahren ist auch sonst nicht darauf angelegt, seine vertragliche Rechtsposition zu seinen Lasten zu verändern. Wenn die erste Inkassostelle infolge eines solchermaßen motivierten Widerspruchs Schaden erleidet, weil sie den Lastschriftbetrag der Zahlstelle zurückvergüten muß und mit ihrer Rückgriffsforderung beim Gläubiger ausfällt, dann verwirklicht sich damit in der Regel ein Risiko, das die Kreditinstitute mit der Einführung des Lastschriftverfahrens auf sich genommen haben und das dem notwendigen Schutz des Schuldners im Einzugsermächtigungsverfahren Rechnung trägt. Von einem Schutzbedürfnis des Schuldners, dem auf der anderen Seite ein Ausfallrisiko der Gläubigerbank entspräche, oder - anders ausgedrückt - von einem anerkennungswerten Interesse des Schuldners, die Risikolast
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der Gläubigerbank im Weg des Widerspruchs noch zu seinen Gunsten in Anspruch zu nehmen, kann aber nicht mehr die Rede sein, wenn er sich nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist mit der Belastung seines Kontos bereits zufrieden gegeben und sich damit auch entschlossen hatte, von etwaigen Gegenrechten keinen Gebrauch zu machen.
Hätte er zu diesem Zeitpunkt den Betrag dem Gläubiger überwiesen, so hätte er alsbald die Überweisung nicht mehr rückgängig machen können und von da ab hinsichtlich seiner Gegenrechte ohne weiteres das Risiko des Ausfalls im Konkurs selbst tragen müssen. Es gibt keinen Grund für die Annahme, daß das im Lastschriftverfahren anders sein müßte. Zu einem späteren Zeitpunkt noch das Ausfallrisiko auf die Gläubigerbank abzuwälzen, stünde vielmehr im Gegensatz zu dem bisherigen eigenen Verhalten des Schuldners und wäre ein Mißbrauch des WiderSpruchsrechts, das ihm zu diesem Zwecke nicht eingeräumt worden ist. Daß es nicht der Sinn der Sechswochenfrist ist - in der nach dem Lastschriftabkommen die erste Inkassostelle den Lastschriftbetrag der Zahlstelle zurückvergüten muß, wenn der Schuldner bis dahin widersprochen hat - , den Zahlungspflichtigen zu begünstigen, ergibt sich schon allein daraus, daß das Abkommen Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Kreditinstituten begründet (Abschn. IV Nr. 1). Ein Schuldner, der den Widerspruch zu dem Zwecke einlegt, Zahlungen auf begründete und von seiner Einzugsermächtigung gedeckte Gläubigeransprüche rückgängig zu machen, die er, wenn er sie überwiesen hätte, durch einen Widerruf der Überweisung nicht mehr hätte rückgängig machen können, nutzt daher die ihm seiner Bank gegenüber zustehende
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Widerspruchsmöglichkeit zweckfremd aus und handelt, wenn er damit vorsätzlich das Ausfallrisiko der ersten Inkassostelle zuschiebt, dieser gegenüber sittenwidrig.
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, daß es - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht genügt festzustellen, die Beklagte habe bei Zahlungseinstellung des Fleischwerks HeflK noch Forderungen gegen dieses gehabt und den an sich berechtigten Be-lastungsbuchungen widersprochen, um sich die Aufrechnungs-möglichkeit zu erhalten. Da die Beklagte, wie das Berufungsgericht feststellt, den Widerspruch im Hinblick auf die Zahlungseinstellung des Fleischwerks HeHH erhoben hat, muß im Revisionsverfahren davon ausgegangen werden, daß sie den Belastungen aus den acht Lastschriften nicht widersprochen hätte, wenn die Firma Heflfe die Zahlungen nicht eingestellt hätte; d. h., sie hätte bei Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen ihre Gegenforderungen und die Beanstandung in Höhe von 43,60 DM gegenüber der Firma Hefl^ ebenfalls zunächst nicht im Wege des Widerspruchs durchzusetzen versucht. Deshalb muß weiterhin für diesen Rechtszug unterstellt werden, daß die Beklagte, wenn der Zahlungsverkehr durch Banküberweisung abgewickelt worden wäre, die entsprechenden Beträge überwiesen und die Überweisungsaufträge auch nicht widerrufen hätte, solange sie von der Zahlungseinstellung keine Kenntnis hatte. Es kommt somit darauf an, wann die Beklagte von den Belastungen ihres Girokontos mit den Lastschriftbeträgen Kenntnis erlangt hat. War dies unter Berücksichtigung einer angemessenen Überlegungsfrist vor Bekanntwerden der Zahlungseinstellung, müßte angenommen werden, daß sie die entsprechenden Beträge auch überwiesen hätte. Wäre eine
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Überweisung zur Zeit der Zahlungseinstellung nicht mehr widerruflich gewesen, dann wäre der Widerspruch gegen die entsprechende Kontobelastung gegenüber der ersten Inkassostelle rechtsmißbräuchlich gewesen, wenn diese dadurch geschädigt worden ist. Das Berufungsgericht hätte unter Anwendung von § 139 ZPO feststellen müssen, wann die Beklagte die Kontoauszüge mit den Belastungs-buchungen erhalten hat und ob Überweisungsaufträge, die stattdessen erteilt worden wären, bei Zahlungseinstellung noch hätten widerrufen werden können. Da dazu keine Feststellungen getroffen sind und die im Parteivor-trag nur angegebenen Rechnungsdaten keine ausreichenden Anhaltspunkte für den Zugang der Kontoauszüge geben, kann das angefochtene Urteil, soweit es sich auf die Lastschriften über Warenlieferungen bezieht, keinen Bestand haben.
Der Klage kann insoweit auch nicht mit anderer Begründung stattgegeben werden. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Vortrag der Klägerin, sie stütze die Klage hilfsweise auf die nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Einreichung der Lastschriften an sie abgetretenen Kaufpreisforderungen der Firma HeimB, als nicht zweckdienliche Klageänderung behandelt. Diese Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Entscheidung über die erstmals in der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz erhobene neue Forderung mache die Prüfung der Gegenansprüche der Beklagten notwendig; insoweit handle es sich um neuen Prozeßstoff. Wenn die Revision demgegenüber darauf hinweist, daß dieser Hilfsanspruch schon in der Klagschrift erhoben worden sei, übersieht sie die vor dem Landgericht
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abgegebene Erklärung der Klägerin (S. 3 des Schriftsatzes vom 16. 5. 1977, GA 51), die Klage werde darauf nicht gestützt. Dabei ist die Klägerin bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geblieben. Unter diesen Umständen begegnet die Entscheidung des Berufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken.
2. Auch hinsichtlich der "KreditlastschriftH von 10.000 DM läßt sich die Abweisung der Klage nach dem derzeitigen Sachund Streitstand nicht aufrechterhalten.
Das Berufungsgericht unterstellt - entgegen der Behauptung der Beklagten daß HeflB mit dem Einzug des Betrages von 10.000 DM das Kreditlimit von 30.000 DM nicht überschritten habe. Dennoch, so meint es, sei der Widerspruch der Beklagten berechtigt gewesen. Dem kann nicht gefolgt werden.
Infolge des Widerspruchs erhielt die Beklagte den abgebuchten Kreditbetrag wieder gutgeschrieben, während ihn die Klägerin an das Kreditinstitut der Beklagten, die VflBM	zurückvergüten mußte und mit
 ihrer Rückbelastungsforderung gegen Hefl|^ ausfiel. Das Risiko der Insolvenz des Fleischwerks HeflMl wurde also durch den Widerspruch auf die Klägerin verlagert. Dies ist mit dem Sinn und Zweck des Lastschriftverfahrens nicht zu vereinbaren. Dieses dient der erleicherten Abwicklung des massenhaften Zahlungsverkehrs. Zu diesem Zwecke sind die Kreditinstitute genötigt und bereit, mit dem Verfahren zwangsläufig verbundene Risiken auf sich zu nehmen. Es ist aber nicht Sinn des Lastschriftverfahrens, eine risikolose Darlehensgewährung des
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Lastschriftschuldners an den Lastschriftgläubiger zu ermöglichen. Dies aber wäre der Fall, wenn der Darlehensgeber (Lastschriftschuldner) durch Widerspruch die Darlehensgewährung jederzeit rückgängig machen könnte, sofern er sieht, daß der RückZahlungsanspruch gefährdet ist. Auf diese Weise könnten mit Rücksicht auf die Sechswochenfrist in Abschnitt III Nr. 2 des Lastschriftabkommens völlig risikolose Darlehen gewährt werden.
Der Darlehensgeber müßte lediglich darauf achten, daß er den Belastungen vor Ablauf von sechs Wochen widerspricht, wenn das Darlehen nicht inzwischen zurückbezahlt ist. Dadurch würde er das Darlehen zurückbekommen, auch wenn der Schuldner selbst es nicht mehr zurückzahlen könnte. Die erste Inkassostelle würde - ohne daß sie es wüßte - die Funktion eines Bürgen für ihren Kunden übernehmen. Daß dies nicht gewollt ist, leuchtet jedermann ein. Deshalb mißbraucht ein Darlehensgeber sein Widerspruchsrecht in sittenwidriger Weise, wenn der Widerspruch dazu führt, daß sich das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers anstatt beim Darlehensgeber bei der ersten Inkassostelle verwirklicht. Dies wäre hier der Fall, wenn das Fleischwerk He^BBPmit dieser Lastschrift sein Kreditlimit eingehalten hätte. Nach dem vom Berufungsgericht unterstellten Sachverhalt hätte die Klage hinsichtlich des Kreditbetrages von 10.000 DM Erfolg.
Anders wäre indes zu entscheiden, wenn Heflfe den Kreditrahmen schon ausgeschöpft gehabt hätte, als er die Lastschrift über 10.000 DM einreichte. In diesem Falle hätte Hefl^p keinen Anspruch aus einem Vereinbarungsdariehen oder einer anderen Kreditabrede gehabt. Diese - materiellrechtlich unberechtigte - Kreditüberziehung ist nicht grundsätzlich anders zu behandeln, als wenn die Beklagte
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nie die Erlaubnis zur Kreditschöpfung auf diesem Wege erteilt hätte. In diesem Falle aber kann der Zahlungspflichtige der Kontobelastung stets widersprechen. Der Lastschriftschuldner hat also das Risiko der Insolvenz des Gläubigers zu tragen, soweit er die Einziehung von Darlehen erlaubt; aber er hat es nicht zu verantworten, wenn und soweit er das nicht gestattet hat. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es sonach darauf an, ob	den	Kreditrahmen	schon	ausgeschöpft hatte,
 als er den Betrag von 10.000 DM durch die Lastschrift einzog. Das Berufungsgericht hätte diese Frage deshalb nicht offenlassen dürfen.
Nach alldem war das angefochtene Urteil in vollem Umfange aufzuheben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidving an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Stimpel	Dr. Schulze	Richter am Bundes-
gerichtshof Dr. Bauer kann urlaubshalber nicht vinterschreiben.
Stimpel
 Bundschuh
Dr. Skibbe