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BGH · XI ZR 85/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 85/77

, vertreten durch der Bau- und Verwaltungsgesellschaft Hi KGf A^Bfcstraße ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die B^p- und V^BBHHft9ese3-3.schaft mbH, ebenda, diese ver- April 1978 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Von dem ihr im Dezember 1970 beigetretenen Beklagten verlangt sie, vertreten durch die Bau- und Verwaltungsgesellschaft HdUlfe m.b.H. November 1972 die persönlich haftende und mithin vertretungsberechtigte Gesellschafterin der Klägerin geworden ist. Das hatte die Klägerin in dem ihren Gesellschaftsvertrag zur Werbung von Kommanditisten beigegebenen Prospekt dahin erläutert, daß es ihr Ziel sei, in Bad einen "Schwerpunkt für den Medizina1tourismus im Heilklima" zu schaffen, wozu unter anderem mehrere Hotels, Caf6s, Restaurants, Sportstätten, Arztpraxen und ein Diagnosezentrum mit einem voraussichtlichen Aufwand von etwa 94,5 Mio.DM erstellt werden sollten. In dieser Gesellschafterversammlung, in der von dem gezeichneten Kommanditkapital von 11.205 Mio.DM 7,27 Mio.DM anwesend oder vertreten waren, wurde mit 5.649 Stimmen und der Stimme der AG gegen 466 Stimmen beschlos sen, den Gesellschaftsvertrag unter anderem wie folgt zu ändern: Die Klägerin ist auf Grund des Beschlusses vom 2. als persönlich haftender Gesellschafterin und dem Vermerk, daß die AG ausgeschieden sei, im Handels- Der Beklagte hat zwar an der Gesellschafterversammlung nicht teilgenommen und gegen die Vertragsänderung, von der die Klägerin ihn unterrichtete, keine Einwendungen erhoben. VI 5 an sich mit der Stimme der persönlich haftenden Gesellschafterin und einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen geändert werden kann. November 1972 nicht aus: Solle ein Gesellschaftsvertrag - abweichend von der gesetzlichen Regelung - schon durch Mehrheitsbeschluß abänderbar sein, so müsse sich aus dem Gesellschaftsvertrag zusätzlich ergeben, daß diese Erleichterung gerade auch für die jeweils angestrebte Vertragsänderung gelte. Ein Vertragswille der Beteiligten, durch Mehrheitsbeschluß die Auswechslung der persönlich haftenden Gesellschafterin sowie die Änderung von Unternehmensgegenstand, Zusammensetzung des Aufsichtsrats, Sitz und Firma zuzulassen, sei nicht feststellbar. Mit diesen Ausführungen hat sich das Berufungsgericht an den sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz gehalten, wonach selbst dann, wenn der Gesellschaftsvertrag Vertragsänderungen durch Mehrheitsbeschluß zuläßt, die Wirksamkeit eines solchen Beschlusses regelmäßig nur anzuerkennen ist, wenn sich der Beschlußgegenstand unzweideutig - sei es auch nur im Wege der Auslegung - aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt. März 1978 - II ZR 63/77 - dargelegt hat, sind jedoch in einer Publikumsgesellschaft wie der Klägerin vertragsändernde Mehrheitsbeschlüsse grundsätzlich auch dann zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag das vorsieht, ohne die Beschlußgegenstände näher zu bezeichnen. Dabei ist zwar selbstverständlich, daß die Unanwendbarkeit des Bestimmtheitsgrundsatzes in Fällen dieser Art nicht den Verzicht auf einen anderweiten Schutz überstimmter Gesellschafter gegen Vertragsänderungen bedeutet. Da nach alledem die Klägerin durch die Hanseatic GmbH im Prozeß ordnungsgemäß vertreten ist, hätte die Klage nicht als unzulässig abgewiesen werden dürfen. Mit der Frage, ob sich der Beklagte aus anderen Gründen zu Recht gegen den geltend gemachten Einlageanspruch wehrt, hat sich das Berufungsgericht bislang nicht befaßt.

GesellschafterinGesellschafterversammlungStimmeBerufungsgerichtBadGesellschaftsvertragKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XI ZR 85/77	URTEIL
Verkündet am
24. April 1978
Justizobersekretärin
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 mbH
, vertreten durch
 der Bau- und Verwaltungsgesellschaft Hi KGf A^Bfcstraße ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die B^p- und V^BBHHft9ese3-3.schaft	mbH,	ebenda,	diese ver-
treten durch ihre gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer den Kaufmann Karl G#|^P, P^p-Bfl^-Weg ~
und den Kaufmann Horst S
Straße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Recht sanwa11
gegen
 den Apotheker Rolf-Dieter
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
/f*C
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1978 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Februar 1977 - 2 U 105/75 - aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist eine Publikums-Kommanditgesellschaft. Von dem ihr im Dezember 1970 beigetretenen Beklagten verlangt sie, vertreten durch die Bau- und Verwaltungsgesellschaft HdUlfe m.b.H. , die Zahlung der restlichen Einlage. In der Revisionsinstanz interessiert in erster Linie die - vom Berufungsgericht verneinte - Frage, ob diese GmbH auf Grund eines Gesellschafterbeschlusses vom 2. November 1972 die persönlich haftende und mithin vertretungsberechtigte Gesellschafterin der Klägerin geworden ist. Insoweit liegt dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt zugrunde:
3
Als der Beklagte der Klägerin beitrat, galt der Gesellschaftsvertrag vom 22. Oktober 1970. Persönlich haftende Gesellschafterin war damals die	AG. "Gegen-
stand des Unternehmens" war es, "in dem Gebiet von Bad
• • • Einrichtungen des Kur- und Fremdenverkehrs ... zu bauen, zu erwerben und zu betreiben und solche Einrichtungen zu betreuen" sowie "entsprechende Infrastrukturmaßnahmen - wie Erschließungsanlagen und Kureinrichtungen - durchzuführen oder zu fördern". Das hatte die Klägerin in dem ihren Gesellschaftsvertrag zur Werbung von Kommanditisten beigegebenen Prospekt dahin erläutert, daß es ihr Ziel sei, in Bad	einen
"Schwerpunkt für den Medizina1tourismus im Heilklima" zu schaffen, wozu unter anderem mehrere Hotels, Caf6s, Restaurants, Sportstätten, Arztpraxen und ein Diagnosezentrum mit einem voraussichtlichen Aufwand von etwa 94,5 Mio. DM erstellt werden sollten. Diesen Plänen der Klägerin entsprachen ihre Firma
AG - Erste Bad	KG", ihr Sitz in Bad
 Sfl^ und der Umstand, daß gemäß dem Gesellschaftsvertrag dem zunächst nur aus drei Personen bestehenden "Aufsichtsrat" der Klägerin ständig auch ein von der Stadt Bad Sachsa bestellter Vertreter angehören sollte.
Nachdem es aus mehreren Gründen unmöglich geworden war, die Baupläne in Bad	durchzuführen,	lud	die	Klä-
gerin zu der oben erwähnten GesellschafterVersammlung ein.
In dieser Gesellschafterversammlung, in der von dem gezeichneten Kommanditkapital von 11.205 Mio. DM 7,27 Mio. DM anwesend oder vertreten waren, wurde mit 5.649 Stimmen und der Stimme der	AG	gegen	466	Stimmen	beschlos
 sen, den Gesellschaftsvertrag unter anderem wie folgt zu ändern:
4
/u
a)	An die Stelle der
i-T
AG sollte
 die H
GmbH treten
b)	die Firma sollte nunmehr "Bau- und Verwaltungs-
c)	Gegenstand des Unternehmens sollte es künftig sein, "Einrichtungen des Kur- und Fremdenverkehrs zu bauen, zu erwerben, zu betreiben und zu betreuen und sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen";
d)	der Aufsichtsrat sollte - was ursprünglich erst für 1974 vorgesehen war - mit sofortiger Wirkung auf fünf Personen erweitert werden; ein Vertreter der Stadt Bad SMHB sollte ihm nicht mehr angehören.
Für die Beschlußfassung heißt es im Gesellschaftsvertrag unter anderem:
"VI. Gesellschafterversammlung
1. Die GesellschafterVersammlung ist ausschließlich in folgenden Fällen zu einer Entscheidung berufen:
• • •
f)	um den Gesellschaftsvertrag abzuändern,
g)	um über die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen.
3.	Die Gesellschafterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 51 % des Gesellschaftskapitals anwesend oder vertreten sind. ...
Ist die Gesellschafterversammlung nicht beschlußfähig, so ist eine neue Gesellschafterversammlung einzuberufen, ... Die zweite Gesellschafterversammlung ist beschlußfähig, unabhängig davon, wieviele Stimmen in ihr vertreten sind.
gesellschaft H m.b.H.	-	Er
 gungs KG" lauten und ihren Sitz in
 Erste Beteili-
haben;
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4.	Die Stimmen der Gesellschaft bestehen aus:
a)	den Stimmen der Kommanditisten: je DM lOOO,-eingezahltes Kommanditkapital gewähren eine Stimme,
b)	den Stimmen der unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafterin. ...
5.	Die Gesellschafterversammlung beschließt grundsätzlich in Versammlungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; die vorstehend unter Ziffer 1 f) und g) aufgeführten Gegenstände bedürfen der Stimme der unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafterin und einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen.
Die Klägerin ist auf Grund des Beschlusses vom 2. November 1972 unter ihrer neuen Firma mit der	GmbH
als persönlich haftender Gesellschafterin und dem Vermerk, daß die	AG	ausgeschieden	sei,	im	Handels-
register des Amtsgerichts Lfleingetragen.
Der Beklagte hat zwar an der Gesellschafterversammlung nicht teilgenommen und gegen die Vertragsänderung, von der die Klägerin ihn unterrichtete, keine Einwendungen erhoben. Er hatte jedoch bereits vorher mit der Behauptung, getäuscht worden zu sein, den schon gezahlten Teil seiner Einlage zurückgefordert und hat sich später geweigert, den Restbetrag zu leisten. Dieser ist Gegenstand der Klage.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, 15.000 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
/f3
 
Entscheidungsgründe;
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig, weil die	GmbH	nicht	persönlich	haftende Gesell-
schafterin geworden, die Klägerin mithin in diesem Rechtsstreit nicht ordnungsgemäß vertreten sei. Dabei verkennt es nicht, daß der Gesellschaftsvertrag nach dem Wortlaut von Abschn. VI 5 an sich mit der Stimme der persönlich haftenden Gesellschafterin und einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen geändert werden kann. Es meint aber, diese Bestimmung reiche als Grundlage für den Änderungsbeschluß vom 2. November 1972 nicht aus: Solle ein Gesellschaftsvertrag - abweichend von der gesetzlichen Regelung - schon durch Mehrheitsbeschluß abänderbar sein, so müsse sich aus dem Gesellschaftsvertrag zusätzlich ergeben, daß diese Erleichterung gerade auch für die jeweils angestrebte Vertragsänderung gelte. Daran fehle es hier.
Ein Vertragswille der Beteiligten, durch Mehrheitsbeschluß die Auswechslung der persönlich haftenden Gesellschafterin sowie die Änderung von Unternehmensgegenstand, Zusammensetzung des Aufsichtsrats, Sitz und Firma zuzulassen, sei nicht feststellbar.
Mit diesen Ausführungen hat sich das Berufungsgericht an den sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz gehalten, wonach selbst dann, wenn der Gesellschaftsvertrag Vertragsänderungen durch Mehrheitsbeschluß zuläßt, die Wirksamkeit eines solchen Beschlusses regelmäßig nur anzuerkennen ist, wenn sich der Beschlußgegenstand unzweideutig - sei es auch nur im Wege der Auslegung - aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt. Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen
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Urteil vom 13. März 1978 - II ZR 63/77 - dargelegt hat, sind jedoch in einer Publikumsgesellschaft wie der Klägerin vertragsändernde Mehrheitsbeschlüsse grundsätzlich auch dann zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag das vorsieht, ohne die Beschlußgegenstände näher zu bezeichnen. Dabei ist zwar selbstverständlich, daß die Unanwendbarkeit des Bestimmtheitsgrundsatzes in Fällen dieser Art nicht den Verzicht auf einen anderweiten Schutz überstimmter Gesellschafter gegen Vertragsänderungen bedeutet. Im vorliegenden Falle besteht jedoch, wie der Senat in dem oben genannten Urteil im einzelnen ausgeführt hat, kein Anlaß, dem Änderungsbeschluß vom 2. November 1972 unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt die Wirksamkeit abzusprechen. Auch gegen eine Regelung, wonach nur 75 % "der abgegebenen Stimmen" zu einer Vertragsänderung genügen, läßt sich rechtlich nichts einwenden. Insoweit kann wiederum auf das Urteil des Senats vom 13. März 1978 verwiesen werden. Daß diese Mehrheit bei der Beschlußfassung tatsächlich erreicht worden ist, ergibt sich aus dem unstreitigen Tatbestand.
Da nach alledem die Klägerin durch die Hanseatic GmbH im Prozeß ordnungsgemäß vertreten ist, hätte die Klage nicht als unzulässig abgewiesen werden dürfen. Das angefochtene Urteil ist infolgedessen aufzuheben. Mit der Frage, ob sich
 der Beklagte aus anderen Gründen zu Recht gegen den geltend gemachten Einlageanspruch wehrt, hat sich das Berufungsgericht bislang nicht befaßt. Damit das nun geschehen kann, ist die Sache zurückzuverweisen.
Stimpel	Dr.	Schulze	Dr.	Kellermann
 Bundschuh	Dr. Skibbe