* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · TT ZR 85/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TT ZR 85/68

Durch die Klausel nohne unser Obligon in einer Auskunft oder Empfehlung der Bank wird die Breizeiehnung gemäß Nr, 10 AGB der Banken wiederholt, um deren Geltung unabhängig Ton der Unterwerfung unter die AGB, s* B, auch gegenüber einem Nicht-künden, sichersustellen* Die Einschränkungen der Breizeichnung gemäß § 242 BGB gelten daher auch für diese Klausel, Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6« Juli 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Liesecke» Br. Schulze, Stimpel, Br. Bauer und Br. Kellermann für Recht erkannt! IM die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen« Aus ihr wurde er im Jahre 1964 in Höhe von 182,000 DM von der Gläubigerin in Anspruch genommen» nachdem die Haupt-Schuldnerin im Jahre 1963 wirtschaftlich susammengebroehen war, Ber Kläger macht geltend» daß er zur Bürgschaftsüber-nähme durch die Schreiben der StPPPMPi Filiale der Beklagten vom 24, Mars und 14, April 1961 veranlaßt worden sei» die falsche Angaben über die HauptSchuldnerin und eine irreführende Beurteilung enthalten hätten« Die Beklagte hatte der Pirma Kam Chemical Company TÜÜÜP1 am 14* März* I960 einen ungesicherten Kredit von 100.000 JM eingeräumt. Ine., Dump Obiges Unternehmen, dessen Präsident Herr Yemen ist, unterhält seit längerer Zeit bei uns laufende KontoVerbindung* Sur Person Herrn Kflfe-—8—p ist zu sagen, daß es sich um einen amerikanischen Staatsbürger handelt, dessen Geschäftsführung nach unseren bisherigen Erfahrungen seriös und zuverlässig beurteilt werden kann. Der Kläger hat behauptet, er habe aus Gefälligkeit KUBSBBli mit dem und dessen Ehefrau er bekannt gewesen sei, mit der Yolksbank 2fl——ft in Verbindung gebracht, als K^HWMH Anfang 1961 geäußert habe, er benötige für seine Firmen in StflHSRR noch weitere Bankverbindungen. Auf Grund der beiden Schreiben der Beklagten, die ihm von KiflM—p mitgeteilt worden seien, habe er eine Bürgschaft für unbedenklich gehalten. Tatsächlich seien die Angaben in den Schreiben in wesentlichen Punkten imrichtig gewesen und von der Beklagten ohne Nachprüfung aus Erklärungen übernommen worden. Der Kläger hat die Beklagte aus Vertrag oder ver-tragsahnlichem Verhältnis sowie aus unerlaubter Handlung in Anspruch, genommen und ihre Verurteilung zur Zahlung von 16.000 DM nebst Zinsen als Teilbetrag seines Schadens beantragt . Die von ihr EglüPig^g aus Gefälligkeit in gutem Glauben ausgestellten Einführung s- und Empfehlungsschreiben seien auf die Übernahme der Bürgschaft durch den Kläger auch ohne Einfluß geblieben. Auf Grund eines vom Wirtschaftsprüfer PäSÜ gefertigten Entwurfs der Bilans der Eajg^ Chemical Company of und ihre Erfahrungen mit KgMMMp habe sie diesen für seriös und kreditwürdig gehalten» Zudem sei eine vertragliche Haftung durch die Zusätse no.u.Q.n und !!ohne unser Obligo11 ausdrücklich ausgeschlossen worden. die es angeht*, bestimmt gewesen seien» scheide aus» weil die Beklagte unmißverständlich den Willen» aus dem Inhalt dieser Erklärungen nicht zu haften» durch den 'Zusatz "o.u.Q,” oder nohne unser Obligo” deutlich und auch dem Kläger erkennbar zu dem Ausdruck gebracht habe. Auch eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß, wie sie die Revision erörtert» scheidet aus, Vertragliche oder vertragsähnliche Beziehungen entstehen bei einer Bankauskunft nach gefestigter Rechtsprechung zwischen dem Anfragenden und dem Kreditinstitut stillschweigend bereits dann» wenn die Auskunft der sachkundigen Bank für den Anfragenden erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Vermögensverfügungen machen will (BG-HZ 7» 371» 374? Rechtlich möglich wäre es» daß ein solches vertragliches oder Vertragsähnliches Verhältnis wie bei einer auf Anfrage erteilten Auskunft mit einem der Bank nicht bekannten Partner im Wege eines Angebots f?an den es angehtH zustande kommt. Jedoch ist die Übernahme einer Haftung durch die Bank gegenüber beliebigen noch unbekannten Britten ungewöhnlich und ein Angebot nan wen es angehi” regelmäßig zu verneinen (vgl, BGHZ 12, 105» 109? Die Annahme des Berufungsgerichts, daß hier bereits durch den Zusatz no,u,0,” oder ”ohne unser Obligo” jeäe vertragliche Bindung auf Grund der erteilten Bescheinigungen abgelehnt Denn dieser Zusatz bedeutet bei Bankauskünften nicht die Ablehnung jeder rechtsgeschäftlichen Bindung gegenüber dem Aufregenden, sondern nur eine Breizeichrung von der Haftung für Yer-schulden, soweit sie gesetzlich zulässig ist (Vgl, BGH WM 1956, 1056), Dabei würde es für die Yerbindlichkeit des Eaftungsausschlussss nicht darauf ankommen, ob der Kläger, wie das Berufungsgericht feststellt, die Revision aber als fehlerhaft bezeichnet, die Bedeutung der unausgeschriebenen Klausel erkannt hat. Im Geschäftsverkehr ist allgemein bekannt, daß Kreditinstitute derartige Erklärungen wie die Bescheinigung vom 24* März 1961 nur unter Vorbehalt des Ausschlusses ihrer Haftung für Verschulden erteilen, was durch Zusätze wie nohne Obligon oder auch nur durch die Buchstaben "o.u.O." zu dem Ausdruck gebracht wird. Bei diesen Zusätzen handelt es sich nicht um Haftungsausschlüsse, die für den Einzelfall erklärt werden, sondern um stets wiederkehrende, typische Klauseln, die vom Senat selbst auszulegen sind (BGH WM 1956, 230), Sie steilen sich als Wiederholung der in Hr, 10 AGB der Banken enthaltenen Preizeichnung für sämtliche von der Bank erteilten Auskünfte, Ratschläge und Exapfehlungen dar. Die Berufung auf die Freizeiehnung könnte hier auch nicht wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben versagt werden, weil nichts dafür vorgetragen ist, die Bank habe mit unrichtigen Angaben eigene Vorteile verfolgt (BGHZ 13, 198; BGH WM 1962, 1220), Angesichts dieser Bechtslage bedarf es keiner abschließenden Erörterung, ob die erteilten Bescheinigungen überhaupt als vertraglich bindende Erklärungen "an, wen es angeht" zu betrachten sind oder ob es sich um unverbindliche Empfehlungsschreiben handelt. Das Berufungsgericht stellt fest* die Vertreter der Bank hätten zwar grob leichtfertig und für ein großes Bankhaus ungewöhnlich gehandelt, aber nicht damit gerechnet* daß ihre ungeprüft aufgestellten Behauptungen in wesentlichen Punkten unrichtig und daher die Aufnahme von Geschäfts-he Ziehungen mit IDMHMMg s chad entringend sein könnten* Es erscheint zwar ungewöhnlich* daß die Abteilungsleiter einer bedeutenden Filiale einer Großbank nicht damit rechnen, daß ungeprüfte Angaben über Kapital, laufenden Gewinn, Geschäftsgebaren usw* von ausländischen Firmen unrichtig und schadenbringend für den sein könnten, der auf sie vertraut. Wenn aber das Berufungsgericht auf Grund ihres Verhaltens zu der Überzeugung gelangt ist, sie hätten mit einem Schaden aus ihren grob und bewußt leichtfertigen Angaben nicht gerechnet, denn sonst hätten sie nicht selbst einen Blankokredit gewährt, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Aus der Art und Weise, wie sich ein sittenwidriges Verhalten kundgibt, s, B* durch grobe Leichtfertigkeit oder Verantwortungslosigkeit, wird zwar nicht seiten zu folgern sein, daß der Beklagte mit dem bedingten Vorsatz der Schadenszufügung gehandelt hat (BGH NJW 1962, 1766).

Zitierte Normen: § 242 BGB
Berufungsgericht®ChemicalHaftungBrKlägerAuskunftBank

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ ?	nein
 Allg. Geschäftsbedingungen der Banken Nr* 10
Durch die Klausel nohne unser Obligon in einer Auskunft oder Empfehlung der Bank wird die Breizeiehnung gemäß Nr, 10 AGB der Banken wiederholt, um deren Geltung unabhängig Ton der Unterwerfung unter die AGB, s* B, auch gegenüber einem Nicht-künden, sichersustellen* Die Einschränkungen der Breizeichnung gemäß § 242 BGB gelten daher auch für diese Klausel,
BGH, Urt. 6, Juli 1970 - II 2E 85/68 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
TT ZR 85/68
6. Juli 1970 Heil, Justizhauptsekretär
 in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Br. Oskar E	,	StW&#ä£g?
A^W-K:^^^-StraBe Hi,
 Klägers und Revisionsklägers,
- Proseßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Walter HetfiiiM,
Beklagte und Revisionsbekiagte,
- Proseßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof, Dr.SHm
 und Br, WKKtt ~
-2-
Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6« Juli 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Liesecke» Br. Schulze, Stimpel, Br. Bauer und Br. Kellermann
 für Recht erkannt!
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10, April 1968 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen,
 Ton Rechts wegen
 Tatbestand!
Der Kläger» Rechtsanwalt in St^ülpV? hat am 6. Juni 1961 für einen Wechsel-Kredit der Tolksbank IHIHP. an die Ea|J|§ Chemical Company of	Inc, von
250.000 IM die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen« Aus ihr wurde er im Jahre 1964 in Höhe von 182,000 DM von der Gläubigerin in Anspruch genommen» nachdem die Haupt-Schuldnerin im Jahre 1963 wirtschaftlich susammengebroehen war, Ber Kläger macht geltend» daß er zur Bürgschaftsüber-nähme durch die Schreiben der StPPPMPi Filiale der Beklagten vom 24, Mars und 14, April 1961 veranlaßt worden sei» die falsche Angaben über die HauptSchuldnerin und eine irreführende Beurteilung enthalten hätten«
Bei der Haupt Schuldner in, der KaPi Chemical Company of P^ÜÜ^ Inc. handelt es sich um eine der Firmen, unter deren Hamen der amerikanische Staatsangehörige Temon Kr®ü^ in Europa Geschäfte machte. Er trat damals als ^Präsident” folgender unternehmen auf:
Pinna üa|g| Chemical Company of Pimm Inc,, pi—
Pinna Ea® Chemical Comp* , Tü^p^?
Pirma la® Tex Product Trfüft, Y®B,
Pirma PoMl^ ltd, , XdHHB,
$/T ^	Pirma The Am®gg^ Bank uhd TrU® Comp, Inc,,
:	Es handelte sich, wie sich später herausstellte,
 hierbei um ^Briefkastenfirmen**, deren Umsätze im wesentlichen im Wege von Scheckreitereien und ähnlichen Methoden Torgespiegelt waren. Bei der Beklagten unterhielt Kronen-berg für seine Pirmen Konten, die sum Teil Millionenum-sütse aufwiesen. Die Beklagte hatte der Pirma Kam Chemical Company TÜÜÜP1 am 14* März* I960 einen ungesicherten Kredit von 100.000 JM eingeräumt. Sie erhöhte am 8, Juni 1961 den Kredit um einen Diskontkredit Ton 400,000 DM, Im frühgahr 1962 wurden die Kredite auf Verlangen der Beklagten abgedeckt.
Die Beklagte hatte Kr^ÜÜ^Ü^f auf seinen Wunsch die Ton Abteilungsleitern ihrer	Piliale	Unter-
zeichneten Schreiben vom 24* März und 14* April 1961 ausgehändigt.
Das Schreiben vom 24* März 1961 lautets
^Betrifft: Ka» Chemical Company of P^^sa. Ine., Dump
 Obiges Unternehmen, dessen Präsident Herr Yemen ist, unterhält seit längerer Zeit bei uns laufende KontoVerbindung* Sur Person Herrn Kflfe-—8—p ist zu sagen, daß es sich um einen amerikanischen Staatsbürger handelt, dessen Geschäftsführung nach unseren bisherigen Erfahrungen seriös und zuverlässig beurteilt werden kann.
Die Pirma verfügt über ein Aktienkapital von
US-! 1.000,000,— und wie uns bekannt ist, solleh..
in Kürze die Aktien an der Uew Yorker Börse - American
-4-
Stock - und an anderen ersten Börsenplätzen gehandelt werden.
Bas bei uns geführte Konto weist erhebliche Umsätze auf und wurde zufriedenstellend geführt. Übernommene Verpflichtungen wurden pünktlich und ordnungsgemäß erfüllt.
Zusammen!assend kann gesagt werden, daß die Birma positiv beurteilt wird und die finanzielle Lage als absolut geordnet gilt. Soweit wir Einblick in die Geschäftsführung gewonnen haben, ist festsustellen, daß die Obengenannte mit erheblichem Gewinn absehlieSt und außerdem nicht unbedeutende Reserven vorhanden sind.
line Geschäftsverbindung kann empfohlen werden,
0 - u, 0,!l
Bas Schreiben vom 14. April 1961 lautet:
MAuf Ersuchen bestätigen wir, daß y<	Bank	and Trlüü
 seit kurzem mit unserem Institut Verbindung über
 Deutsche Bank
 Comp,, Xnc,, in direkter Konto-
steht. Dieselbe wurde I960 gegründet und verfügt über ein eingezahltes Kapital von
US-t 3.000.000, — ,
Der Präsident der Aktiengesellschaft ist
 welcher uns seit längerer Zeit persönlich bekannt ist und als seriös und zuverlässig gilt.
Das ausländische Bankinstitut befaßt sich ausschließlich mit Industrie-Finanzierungen. Die ihr nahestehenden Gesellschaften, welche ebenfalls dem Präsidium Mr. K:flMMR£f a unterstellt sind
 Chemical Comp. , T&jgBBfe KaJBChemical Comp, of PflHjMfclnc,,	/R,P,,
‘Tex Products TrWÜ,
sowie	____
Po:^^^ ltd,, I)M|
werden gut beurteilt und arbeiten im europäischen Wirtschaftsraum mit erheblichem Gewinn, Soweit uns bekannt ist, soll in Kürze ein Teil der Aktien der verschiedenen Gesellschaften an ausländische Börsen eingeführt werden.
-5-
Auf den Konten der vorhergenannten Geseilschäften werden erhebliche Umsätze getätigt* Die Verpflichtungen wurden bisher ordnungsgemäß und pünktlich erfüllt. Die Abwicklung der Konten ist ohne Beanstandung»
Nachdem wir mit
 The AmÄ^^Bank &	Comp»	Ine.
erst kurze Zeit in Verbindung stehen, haben wir noch keine näheren Erfahrungen über Umsätze und Abwicklung machen können.
Ohne unser Obligo.w
Der Kläger hat behauptet, er habe aus Gefälligkeit KUBSBBli mit dem und dessen Ehefrau er bekannt gewesen sei, mit der Yolksbank 2fl——ft in Verbindung gebracht, als K^HWMH Anfang 1961 geäußert habe, er benötige für seine Firmen in StflHSRR noch weitere Bankverbindungen. Als
 bei der Yolksbank nach einiger Zeit um einen Wechselkredit von 250,000 DM für die Ka^ Chemical Company of Pflfl SM& nachgesucht habe, sei die Yolksbank an ihn wegen der Bürgschaft für diesen sonst von	nicht zu sichern-
den Kredit herangetreten. Auf Grund der beiden Schreiben der Beklagten, die ihm von KiflM—p mitgeteilt worden seien, habe er eine Bürgschaft für unbedenklich gehalten. Tatsächlich seien die Angaben in den Schreiben in wesentlichen Punkten imrichtig gewesen und von der Beklagten ohne Nachprüfung aus Erklärungen	übernommen	worden.	Ins-
besondere sei unrichtig gewesen, daß die Gesellschaften in Europa mit erheblichem Gewinn arbeiteten, daß die Einführung der Aktien an der New Yorker Börse beabsichtigt und das Grundkapital der AiMM Bank tatsächlich eingesahlt sei.
Die Beklagte habe keine Unterlagen für diese Tatsachen gehabt. Es hätten ihr im Gegenteil ungünstige Auskünfte Vorgelegen. Die Beklagte habe auch erkennen können, daß US!1 Scheckreiterei betreibe.
-6-
Der Kläger hat die Beklagte aus Vertrag oder ver-tragsahnlichem Verhältnis sowie aus unerlaubter Handlung in Anspruch, genommen und ihre Verurteilung zur Zahlung von 16.000 DM nebst Zinsen als Teilbetrag seines Schadens beantragt .
Die Beklagte hat beantragt, die Klage absuweisen» Sie hat geltend gemacht, daß der Kläger über die Machenschaften EgHM—Ite vollständig unterrichtet gewesen sei. Die von ihr EglüPig^g aus Gefälligkeit in gutem Glauben ausgestellten Einführung s- und Empfehlungsschreiben seien auf die Übernahme der Bürgschaft durch den Kläger auch ohne Einfluß geblieben. Auf Grund eines vom Wirtschaftsprüfer PäSÜ gefertigten Entwurfs der Bilans der Eajg^ Chemical Company of	und	ihre Erfahrungen mit KgMMMp habe
 sie diesen für seriös und kreditwürdig gehalten» Zudem sei eine vertragliche Haftung durch die Zusätse no.u.Q.n und !!ohne unser Obligo11 ausdrücklich ausgeschlossen worden. Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung sei in jedem Pall verjährt.
Bas Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision surückzuwelsen.
Entscheidungsgründe %
I.	Bas Berufungsgericht verneint eine Haftung der
 Beklagten aus vertragsähnlichem Vertrauensverhältnis. Unmittelbare Verhandlungen hätten zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht stattgefunden. Die Möglichkeit, daß die Bescheinigungen vom 24. Mars und 14* April 1961 tsfür alle,
-7-
die es angeht*, bestimmt gewesen seien» scheide aus» weil die Beklagte unmißverständlich den Willen» aus dem Inhalt dieser Erklärungen nicht zu haften» durch den 'Zusatz "o.u.Q,” oder nohne unser Obligo” deutlich und auch dem Kläger erkennbar zu dem Ausdruck gebracht habe. Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis beizutreten. Auch eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß, wie sie die Revision erörtert» scheidet aus,
 Vertragliche oder vertragsähnliche Beziehungen entstehen bei einer Bankauskunft nach gefestigter Rechtsprechung zwischen dem Anfragenden und dem Kreditinstitut stillschweigend bereits dann» wenn die Auskunft der sachkundigen Bank für den Anfragenden erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Vermögensverfügungen machen will (BG-HZ 7» 371» 374? BGH WM 1965» 287). Rechtlich möglich wäre es» daß ein solches vertragliches oder Vertragsähnliches Verhältnis wie bei einer auf Anfrage erteilten Auskunft mit einem der Bank nicht bekannten Partner im Wege eines Angebots f?an den es angehtH zustande kommt. Für die rechtliche Beurteilung kann es keinen Unterschied machen» ob die Bank die Anfrage des Interessenten abwartet und dann die Auskunft erteilt oder ob sie ohne solche Anfrage dem Kunden eine Bescheinigung mit dem Inhalt einer Auskunft gibt und ihm damit die Möglichkeit eröffnet, mit dieser an eine Vielzahl vielleicht noch ausfindig su machender Interessenten heranzutreten und diesen die Anfrage zu ersparen. Jedoch ist die Übernahme einer Haftung durch die Bank gegenüber beliebigen noch unbekannten Britten ungewöhnlich und ein Angebot nan wen es angehi” regelmäßig zu verneinen (vgl, BGHZ 12, 105» 109? BGH m 1964, 1163? auch QBG Karlsruhe, WM 1967, 1257). Die Annahme des Berufungsgerichts, daß hier bereits durch den Zusatz no,u,0,” oder ”ohne unser Obligo” jeäe vertragliche Bindung auf Grund der erteilten Bescheinigungen abgelehnt
-8-
werde, ist allerdings nicht swingend. Denn dieser Zusatz bedeutet bei Bankauskünften nicht die Ablehnung jeder rechtsgeschäftlichen Bindung gegenüber dem Aufregenden, sondern nur eine Breizeichrung von der Haftung für Yer-schulden, soweit sie gesetzlich zulässig ist (Vgl, BGH WM 1956, 1056), Dabei würde es für die Yerbindlichkeit des Eaftungsausschlussss nicht darauf ankommen, ob der Kläger, wie das Berufungsgericht feststellt, die Revision aber als fehlerhaft bezeichnet, die Bedeutung der unausgeschriebenen Klausel erkannt hat. Denn der Kläger müßte die Erklärung so gegen sich gelten lassen, wie sie nach der Yerkehrssitte verstanden wird (§§ 133? 157 BG-B). Im Geschäftsverkehr ist allgemein bekannt, daß Kreditinstitute derartige Erklärungen wie die Bescheinigung vom 24* März 1961 nur unter Vorbehalt des Ausschlusses ihrer Haftung für Verschulden erteilen, was durch Zusätze wie nohne Obligon oder auch nur durch die Buchstaben "o.u.O." zu dem Ausdruck gebracht wird.
Bei diesen Zusätzen handelt es sich nicht um Haftungsausschlüsse, die für den Einzelfall erklärt werden, sondern um stets wiederkehrende, typische Klauseln, die vom Senat selbst auszulegen sind (BGH WM 1956, 230), Sie steilen sich als Wiederholung der in Hr, 10 AGB der Banken enthaltenen Preizeichnung für sämtliche von der Bank erteilten Auskünfte, Ratschläge und Exapfehlungen dar. Die Bank erklärt, für sie nur nach Maßgabe ihrer AGB Hr. 10 einstehen zu wollen, d. h. unter Ausschluß ihrer Haftung, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Geltung der Prei-zeichnung soll unabhängig von einer vom Empfänger der Erklärung ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Unterwerfung unter die AGB' in jedem Einzelfall, z. B. auch gegenüber Hiehtkimden, sichergestellt werden. Die bei der Auslegung von Hr. 10 AGB sich ergebenden Einschränkungen der
-9-
Freiseichnung gemäß § 242 BGB gelten mithin auch für die Klauseln "o.u.O." und "ohne unser Obligo". Die Haftung könnte daher nicht abgelehnt werden, wenn verfassungsmäßig berufene Vertreter oder leitende Angestellte vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Auskunft erteilt hätten (vgl. BG-H WM 1956, 1056, 1058; BGHZ 58, 185, 186). Die Unterzeichner der beiden Bescheinigungen sind nicht leitende Angestellte der Bank, Der Filialleiter wäre zu den leitenden Angestellten der Bank zu zählen, dagegen sind Prokuristen als solche oder Abteilungsleiter einer Filiale nicht zu den leitenden Angestellten in diesem Sinne zu rechnen. Vom Verschulden ihrer nicht leitenden Angestellten ist die Bank nach Hr. 10 AGB wirksam freigezeichnet.
Die Berufung auf die Freizeiehnung könnte hier auch nicht wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben versagt werden, weil nichts dafür vorgetragen ist, die Bank habe mit unrichtigen Angaben eigene Vorteile verfolgt (BGHZ 13, 198; BGH WM 1962, 1220), Angesichts dieser Bechtslage bedarf es keiner abschließenden Erörterung, ob die erteilten Bescheinigungen überhaupt als vertraglich bindende Erklärungen "an, wen es angeht" zu betrachten sind oder ob es sich um unverbindliche Empfehlungsschreiben handelt. Die Freiseichnungsklau-seln würden einer Haftung in federn Falle entgegenstehen,
II.	Eine	Haftung	der	Beklagten aus unerlaubter Hand-
lung, die, weil ihre Angestellten keine verfassungsmäßig berufenen Vertreter (§ 31 BGB) gewesen sind, nur aus !§§ 831, 826 BGB hergeleitet werden könnte, ist vom Be-, rufuxLgsgerieht abgelehnt worden. Es verneint den außer der Sittenwldrigkeit des Handelns erforderlichen mindestens bedingten Schadigungsvorsats der Unterzeichner der Bescheinigungen, Kur eine vorsätzlich begangene sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB wäre widerrechtlich im Sinne des 831 3GB (EGZ 163, 21, 30; BGE KJW 1956, 1715).
i ;
i
\
\
\
\
V
-10-
Das Berufungsgericht stellt fest* die Vertreter der Bank hätten zwar grob leichtfertig und für ein großes Bankhaus ungewöhnlich gehandelt, aber nicht damit gerechnet* daß ihre ungeprüft aufgestellten Behauptungen in wesentlichen Punkten unrichtig und daher die Aufnahme von Geschäfts-he Ziehungen mit IDMHMMg s chad entringend sein könnten*
Sie hätten EÄBÜÜI^i in der Folgezeit selbst einen ungesicherten Kredit von insgesamt einer halben Million DM gewährt. Die Revision greift die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts über den fehlenden SchädigungsVorsatz vergeblich an*
Es erscheint zwar ungewöhnlich* daß die Abteilungsleiter einer bedeutenden Filiale einer Großbank nicht damit rechnen, daß ungeprüfte Angaben über Kapital, laufenden Gewinn, Geschäftsgebaren usw* von ausländischen Firmen unrichtig und schadenbringend für den sein könnten, der auf sie vertraut. Wenn aber das Berufungsgericht auf Grund ihres Verhaltens zu der Überzeugung gelangt ist, sie hätten mit einem Schaden aus ihren grob und bewußt leichtfertigen Angaben nicht gerechnet, denn sonst hätten sie nicht selbst einen Blankokredit gewährt, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Aus der Art und Weise, wie sich ein sittenwidriges Verhalten kundgibt, s, B* durch grobe Leichtfertigkeit oder Verantwortungslosigkeit, wird zwar nicht seiten zu folgern sein, daß der Beklagte mit dem bedingten Vorsatz der Schadenszufügung gehandelt hat (BGH NJW 1962, 1766). Biesen Schluß hat das Berufungsgericht hier nicht gezogen. Die Unterzeichner der Bescheinigungen hätten auch die Vorstellung einer Schädigung ihres eigenen Kreditinstituts haben müssen, als sie offenen Kredit erheblichen Umfanges gewährten»
Ein derartiges unsinniges Vorgehen der Bankangestellten, die zwar gegenüber	vertrauensselig	und	geradezu
 Yerblendet gewesen sein mögen, aber doch nicht bewußt ihre Steilung untergraben wollten, konnte das Berufungsgericht unbedenklich entgegen den Ausführungen der Bevision für ausgeschlossen ansehen*
Lieseeke
 Br, Sehulse
 Stimpel
Br. Bauer
 Br. Kellermann