BGB § 125; HGB § 105 Ist in dem Gesellschaftsvertrag einer offenen Handels** gesellschaft vorgesehen, daß Vertragsänderungen der Schriftform bedürfen, so hat der Mangel dieser form ln der Regel nicht die Nichtigkeit einer Vertragsänderung zur folge» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5- Februar 1968 unter Mit-v/irkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter DVo Kuhn, Dr. Uörr, Dr, Schulze und Stimpel für Recht erkannt: In der Berufungsinstanz hat der Beklagte seinen Klag-abweisungsaatrag auch auf einen von ihm unter dem 18* März 1966 vorsorglich gefaßten Beschluß gestützt, den Kläger gemäß § 25 des Gesellschaftsvertrages aus der Gesellschaft auszuschließen, Bes weiteren hat er Eventualwiderklage mit dem Antrag erhoben, ihn für berechtigt zu erklären, das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und "Passiven zu übernehmen, Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgevfiesen und seine Widerklage abgewiesen. 1. Bas Berufungsgericht hat den Gesellschaftsvertrag dahin ausgolegt, daß eine Vereinbarung über das Ausscheiden des Klägers eine Änderung dieses Vertrages im Sinne seines § 27 gewesen wäre und deshalb nach dieser Bestimmung der Schriftform bedurft haben v/ürde. 2p Aus dem Schriftformerfordernis hat das Berufungsgericht gefolgert, daß die von dem Beklagten behauptete, nur mündliche Vereinbarung über das Ausscheiden des Klägers unwirksam sei«, der sich ein Unternehmen von einer gewissen wirtschaftlichen Bedeutung gar nicht entziehen kann* Babel vollzieht sich diese Anpassung erfahrungsgemäß meist in einer allmählichen Abwandlung kaufmännischer Gepflogenheiten, wie sie in dem Unternehmen bis dahin üblich waren, und erfaßt dabei auch solche Bräuche, die im Gesellschaftsvertrag eine Regelung gefunden haben, ohne daß sich die Beteiligten dessen vielfach bewußt werden» Solchen Abänderungen des Gesellschafts-vertrages mit der harten Auslogungsregel des § 125 Satz 2 BGB Bas zeigt, daß der Ausgangspunkt für die Auslegungsvor-schrift des § 125 Satz 2 BGB bei der offenen Handelsgesellschaft nicht zutrifft, bei ihr ist der Regeltatbestand ein anderer als im allgemeinen Vertragsrecht. Bas nötigt zu der Folgerung, daß insoweit für die Regel eine andere Auslegungsvorschrift eingreifen muß, nämlich eine solche, die dem hier geltenden Regeltatbestand Rechnung trägt, also das zu dem Ausdruck bringt, wonach sich die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft unter BerUeksichtigung der für sie geltenden rechtlichen Verhältnisse im allgemeinen richten. Biese Erwägungen führen dazu, daß die: recht1iche Bedeutung einer gesellschaftsvertraglichen Bestimmung, wonach Abänderungen des Gesellschaftsvertrages der Schriftform bedürfen, darin liegt, daß die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft damit im Regelfall der Schriftform nicht eine Wirksamkeitsvoraussetzung im Sinne des § 125 Satz 2 BGB beilegen, sondern mit ihr lediglich eine Klarstellungsfunktion bezwecken.
2041 Ö1S Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja - BGB § 125; HGB § 105 Ist in dem Gesellschaftsvertrag einer offenen Handels** gesellschaft vorgesehen, daß Vertragsänderungen der Schriftform bedürfen, so hat der Mangel dieser form ln der Regel nicht die Nichtigkeit einer Vertragsänderung zur folge» BGH, Urt. v. 5. Februar 1968 - II ZR 85/67 - 01,0 Bambere £G Schweinfurt BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 85/67 URTEIL Verkündet am 5o Februar 1968 Heil, Just izhaupt Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Hechtsstreit des Kaufmanns Adalbert HflBI, KflMHBweg, Beklagten, Widerklägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof QPr und gegen den Facharzt Br* Karl H e Kreiskrankenhaus, Kläger, Widerbeklagten und - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Pr 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5- Februar 1968 unter Mit-v/irkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter DVo Kuhn, Dr. Uörr, Dr, Schulze und Stimpel für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten v/ird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12o Januar 1967 aufgehoben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverv/iesen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden hat. Von Rechts v/egen Tatbestand: Die Parteien waren die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft. Der Kläger hat seine Mitarbeit in dem Unternehmen zu dem 1, Oktober 1964 eingestellt und übt v/ieder seinen erlernten Beruf als Chirurg aus. Der Beklagte behauptet, der Kläger sei zu dem 1. Januar 1965 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Das sei durch eine mündliche Erklärung des Klägers gegenüber dem Mittelsmann V^p geschehen, die er - der Beklagte - angenommen habe. Der Kläger bestreitet, gegenüber Yjpjverbindlich sein Ausscheiden angeboten zu haben, und hält überdies eine bloß mündlich getroffene Vereinbarung für unvärksam, v/eil im - 3 Vertrage - das ist unstreitig - für Vertragsänderungen Schriftform vereinbart sei* Er hat die Feststellung beantragt, daß er noch Gesellschafter sei, Bas Landgericht hat diese Feststellung getroffen« In der Berufungsinstanz hat der Beklagte seinen Klag-abweisungsaatrag auch auf einen von ihm unter dem 18* März 1966 vorsorglich gefaßten Beschluß gestützt, den Kläger gemäß § 25 des Gesellschaftsvertrages aus der Gesellschaft auszuschließen, Bes weiteren hat er Eventualwiderklage mit dem Antrag erhoben, ihn für berechtigt zu erklären, das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und "Passiven zu übernehmen, Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgevfiesen und seine Widerklage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklagte seine Anträge zur Klage und zur Eventualwiderklage weiter. Intscheidungsgründe: 1. Bas Berufungsgericht hat den Gesellschaftsvertrag dahin ausgolegt, daß eine Vereinbarung über das Ausscheiden des Klägers eine Änderung dieses Vertrages im Sinne seines § 27 gewesen wäre und deshalb nach dieser Bestimmung der Schriftform bedurft haben v/ürde. Biese Auslegung ist frei von Rechtsirrtum, Was die Gesellschafter für eine gewöhnliche Vertragsänderung vereinbart haben, muß - entgegen der in der mündlichen Verhandlung von der Revision vertretenen Ansicht - auch für die Beendigung der Gesellschaft durch das Ausscheiden eines Gesellschafters gelten. 2p Aus dem Schriftformerfordernis hat das Berufungsgericht gefolgert, daß die von dem Beklagten behauptete, nur mündliche Vereinbarung über das Ausscheiden des Klägers unwirksam sei«, Die bisher von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen diese Annahme jedoch nicht» Allerdings hat nach § 125 Satz 2 BGB Mder Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form im Zweifel gleichfalls Richtigkeit zur Folge”. Biese Auslegungsregel kann angesichts der besonderen Verhältnisse, die insoweit für eine offene Handelsgesellschaft maßgeblich sind, auf diese Gesellschaft nicht angewendet werdenp Mit der Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft wird.zwischen den Beteiligten ein Bauerschuldver-hältnis begründet, das nicht nur auf längere Zeit angelegt ist, sondern häufig, nach den inzwischen gemachten Erfahrungen sogar meist - entgegen der noch im Gesetz enthaltenen Auslegungsregel des § 131 Nr» 4 HGB - über den Tod der Vertragschließenden hinaus fortbestehen soll* Dabei ist es die Besonderheit dieses Dauerschuldverhältnisses, daß durch die Zusammenarbeit der Gesellschafter besondere wirtschaftliche Werte geschaffen werden, wie sie sich in dem gemeinsamen Unternehmen darstellono Der Schutz und die Erhaltung dieser v/irt schaft liehen Yferto hat, wie die ge Seilschaft sredhtliche Vertragspraxis lehrt, eine besondere rechtliche Bedeutung» Das kommt u.a, darin zu dem Ausdruck, daß die Auslegungsvorschrift des § 139 BGB bei Nichtigkeit einer einzelnen Vertragsbestimmung in den sorgfältig ausgearbeiteten Gesellschaftsverträgen heute im allgemeinen abbedungen wird, und daß es auch beim Fehlen einer solchen Bestimmung heute häufig angebracht sein wird, unter Berücksichtigung des - 5 ~ Parteiwillens die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen zu bejahen (BGH Betr» 1955? 750; Rob« Fischer GroßKomm» HGB § 105 Annu 48 a), Der hierin zu dem Ausdruck kommende rechtliche Gesichtspunkt des Bestandaschutzes geht ? Vfie auch die Anerkennung der fehlerhaften Gesellschaft zeigt, dahin, den einzelnen Bestimmungen des Gesellschaft avert rages , selbst beim Vorliegen eines Nichtigkeits-grundos, eine möglichst weitgehende rechtliche Anerkennung zuteil werden zu lassen• Mit dieser rechtlichen Beurteilung, die den Besonderheiten einer offenen Handelsgesellschaft einen entsprechenden rechtlichen Ausdruck verleiht, ist die auf Rechtsgeschäfte ganz allgemein abgestellte Auslegungsvorschrift des § 125 Satz 2 BGB nicht zu vereinbaren; sie bedarf daher insoweit -ähnlich wie auch einige andere für Rechtsgeschäfte allgemein geltende Vorschriften - einer Abänderung im Sinne einer rechtlichen Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse einer offenen Han- Mit Rücksicht auf die lange Geltungsdauer und ihre wirtschaftliche Bedeutung liegt es in der Natur der Gesellschaftsverträge, daß sie häufigen und vielfältigen Abänderungen unterliegen» Bas bringt schon die Notwendigkeit einer Anpassung an die sich ständig ändernden wirtschaftlichen Verhältnisse mit sich, eine Notwendigkeit? der sich ein Unternehmen von einer gewissen wirtschaftlichen Bedeutung gar nicht entziehen kann* Babel vollzieht sich diese Anpassung erfahrungsgemäß meist in einer allmählichen Abwandlung kaufmännischer Gepflogenheiten, wie sie in dem Unternehmen bis dahin üblich waren, und erfaßt dabei auch solche Bräuche, die im Gesellschaftsvertrag eine Regelung gefunden haben, ohne daß sich die Beteiligten dessen vielfach bewußt werden» Solchen Abänderungen des Gesellschafts-vertrages mit der harten Auslogungsregel des § 125 Satz 2 BGB -6- zu begegnen ? wird den besonderen Rechts tat Sachen bei einer offenen Handelsgesellschaft nicht gerecht und entspricht damit in der Regel auch nicht dem Willen der Gesellschafter. Bas zeigt, daß der Ausgangspunkt für die Auslegungsvor-schrift des § 125 Satz 2 BGB bei der offenen Handelsgesellschaft nicht zutrifft, bei ihr ist der Regeltatbestand ein anderer als im allgemeinen Vertragsrecht. Bas nötigt zu der Folgerung, daß insoweit für die Regel eine andere Auslegungsvorschrift eingreifen muß, nämlich eine solche, die dem hier geltenden Regeltatbestand Rechnung trägt, also das zu dem Ausdruck bringt, wonach sich die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft unter BerUeksichtigung der für sie geltenden rechtlichen Verhältnisse im allgemeinen richten. Danach kann man zwar einer Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, nach der Abänderungen des Vertrages der Schriftform bedürfen, nicht von vornherein jede rechtliche Bedeutung absprechen; denn eine solche Annahme würde dem allgemeinen Erfahrungssatz widersprechen, daß nach dem Willen der Vertragschließenden eine besonders aufgenommene Bestimmung im Gesellschaftsvertrag im allgemeinen auch irgendeine rechtliche Bedeutung höben soll. Biese Erwägungen führen dazu, daß die: recht1iche Bedeutung einer gesellschaftsvertraglichen Bestimmung, wonach Abänderungen des Gesellschaftsvertrages der Schriftform bedürfen, darin liegt, daß die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft damit im Regelfall der Schriftform nicht eine Wirksamkeitsvoraussetzung im Sinne des § 125 Satz 2 BGB beilegen, sondern mit ihr lediglich eine Klarstellungsfunktion bezwecken. Baher kann für die Auslegungsregel des § 125 Satz 2 BGB in diesem Bereich auch kein Raum sein. Danach hätte das Ausscheiden des Klägers im Zweifel auch mündlich vereinbart werden können. Aus diesem Grunde muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden* 2. Damit erübrigt sich eine Stellungnahme des Senats zur Eventualv/iderklage; denn der Eventualfall - der Erlaß eines dem Kläger günstigen Eeststeilungsurteils -ist ? wie die vorstehenden Darlegungen ergeben 9 noch nicht eingeti’eten* Br* Bischer Br«, Kuhn Br* Körr Br. Schulze Bundesrichter Stimpel ist beurlaubt und deshalb gehindert zu unterschreiben Br* Bischer