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BGH · II ER 85/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ER 85/61

Sr sollte eine Bareinlage von 50,000 DM leisten, der KG weitere 50.000 DM als Darlehen geben und zusammen mit dem Beklagten zu 1 die Geschäftsführung der Gesellschaft übernehmen. Die Parteien gehen jetzt übereinstimmend davon aus, daß die Beklagten dem Kläger den ihm von Januar 1951 bis Dezember 1955 entstandenen Schaden ersetzen müßten, sind andererseits aber auch darüber einig, daß dec Kläger sich diejenigen Vorteile anrechnen lassen müsse, die er erzielt hat, indem er seine Arbeitskraft anderweitig verwenden konnte. Die Beklagten hatten in den Vorinstanzen vom Kläger die Vorlage seiner Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1951 bis 1955 verlangt und hatten hilfsv/eise die Parteivernehmung des Klägers beantragt, damit eine sachgemäße Feststellung Uber die Hohe der tatsächlich erzielten Einnahmen ermöglicht werde. Das Berufungsgericht durfte die Vorlage der Einkommensteuerbescheide deshalb nicht anordnen, weil der Kläger weder nach § 422 ZPO, noch nach § 423 ZPO vorlegungspflichtig ist. Pür den Antrag auf Part ei Vernehmung gilt der Grundsatz, daß keine Partei gehalten ist, dem Gegner für seinen Prozeßsieg das Material zu beschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt (vgl. Da die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Teilbetrag von 6.100 DM im übrigen einen sachlichrechtlichen Fehler nicht erkennen lassen, ist die Revision insoweit unbegründet. Das Berufungsgericht ist der Meinung, das Abfindungsguthaben des Klägers könne entgegen der Meinung der Beklagten nicht nach den Bestimmungen des bisherigen Gesell-schaftsvertrages berechnet werden; denn hätte auch für das vorgesehene Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien im übrigen der bisherige Gesellechaftsvertrag gelten sollen, dann hätte es der Aufnähme einer dahingehenden Bestimmung in den Vorvertrag bedurft. Aus dieser Auslegung ergebe sich - so führt das Berufungsgericht weiter aus daß der Kläger bei Erfüllung des Vorvertrages im Palle seines späteren Ausscheidens ein Abfindungsguthaben unter Berücksichtigung der stillen Reserven erhalten haben würde. Vorvertrag der Parteien gar nicht um einen Vorvertrag, sondern um einen endgültigen (resellschaftsvertrag gehandelt haben, weil mit dem Abschluß dieses Vertrages alle für das G-esellschaftsverhältnis der Parteien in Betracht kommenden Bestimmungen bereits getroffen worden wären. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht dem Kläger auch den von ihm geltend gemachten Teilbetrag von 1.000 DM zuerkannt. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß diese Abschreibung unterblieben und daß sie erst in den Jahren 1951 bis 1955 vorgenommen sei. Dezember 1950 eingesetzt; sie sei dann aber später bei einer Betriebsprüfung vom Finanzamt nicht anerkannt worden und habe deshalb wieder rückgängig gemacht werden müssen. Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß es auf diesen Vortrag nicht ankomme, weil die Beklagten sich privatrechtlich gegenüber dem Kläger gebunden hätten; sie könnten daher dem Kläger die Steuerbilanz nicht als Handelsbilanz vorlegen. Sie hebt hervor, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß dem Kläger - jedenfalls nach dem Vortrag der Beklagten -beim Abschluß des Vorvertrages bekannt gewesen sei, daß bei der Gesellschaft die Steuerbilanz auch zugleich die Handelsbilanz sei. Mit diesen Darlegungen vermag die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts'nicht zu erschüttern; denn der Hinweis der Revision rechtfertigt nicht die Annahme, daß die Vereinbarung der Parteien über die Behandlung der Sonderabschreibungen von vornherein nur unter der Bedingung stand, daß sie auch steuerlich (vom Finanzamt) anerkannt werden. Gerade der unstreitige Zweck dieser Vereinbarung, die Jahre nach dem Eintritt des Klägers in das Unternehmen nicht gewinnschmälernd mit diesen Abschreibungen zu belasten - so wie es dann doch geschehen ist steht einer solchen Annahme entgegen. Damit aber erledigt sich zugleich der Hinweis der Revision, die Berufung des Klägers auf § 4 des Vorvertrages verstoße mit Rücksicht auf das Eingreifen des Finanzamts gegen Treu und Glauben. Schließlich hat das Berufungsgericht dem Kläger den von ihm verlangten Betrag von 535 DM als Tantieme für die Konate Januar und Februar 1951 und einen Betrag von 250 3)1.1 Das gleiche gilt für die Verurteilung der Beklagten .zur Zahlung von Zinsen.

Zitierte Normen: § 422 ZPO § 242 BGB § 97 ZPO
BerufungsgerichtParteiVorvertragesKlägerBestimmungRevision

Volltext der Entscheidung

II ER 85/61
*105 067
Vorkündet
 am 25. April 1965
Heil? Justizsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1« Armin N
2. Maximilians P VA
3- Juliana
 Ii
4 o Ingeborg Ii
 Beklagte und Revisionskläger,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Freiherr von
 gegen
Gustav N
, BgHi, H^ftstr. 0,
Kläger und Revisionsbeklagter -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. IHrr, Br. Reinicke und Br. Schulze für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. März 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewi es en«,
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 17. Oktober 1950 hatten die Parteien einen Vorvertrag geschlossen, wonach der Kläger zu dem 1. Januar 1951 in die Firma Carl S^^HBKG in	eintreten sollte *
Sr sollte eine Bareinlage von 50,000 DM leisten, der KG weitere 50.000 DM als Darlehen geben und zusammen mit dem Beklagten zu 1 die Geschäftsführung der Gesellschaft übernehmen. Dafür sollte er ein Geschäftsführergehalt von monatlich 1.000 DM, eine Tantieme von 7 1/2 # des Jahresge-winns, 12 # Darlehens zinsen und 25 # desjenigen Jahresge-v/inns erhalten, der nach Abzug seiner und der dem Beklagten zu 1 zufließenden Tantieme verbleiben würde. Das Gesellschaftsverhältnis sollte frühestens zu dem 51. Dezember 1955 kündbar sein.
Zum Abschluß des Gesellschaftsvertrages, zur Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit des Klägers, zur Zahlung der Einlage und zur Gewährung des Darlehens ist es nicht gekommen.
Die Parteien gehen jetzt übereinstimmend davon aus, daß die Beklagten dem Kläger den ihm von Januar 1951 bis Dezember 1955 entstandenen Schaden ersetzen müßten, sind andererseits aber auch darüber einig, daß dec Kläger sich diejenigen Vorteile anrechnen lassen müsse, die er erzielt hat, indem er seine Arbeitskraft anderweitig verwenden konnte.
Der Kläger macht in diesem Rechtsstreit verschiedene Schadensersatzansprüche geltend, und zwar einige in vollem Umfang (250 DM entgangener Zinsgewinn für die Monate Januar bis März 1951 und 535 DM Tantieme für die Monate Januar und Februar 1951) und einige nur teilweise (entgange-
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 nes Geschäftsführergehalt und entgangene Tantieme für die Zeit vom 1. März 1951 bis 31 q Dezember 1955, entgangene Gewinnbeteiligung für die Jahre 1951 bis 1955? Gewinnschmälerung durch vertragswidrige Abschreibungen und den Verlust eines Auseinandersetzungsguthabens per 31« Dezember 1955 )<>
Landgericht und Oberlandesgericht haben ihm gemäß seinem Anträge - nur hinsichtlich der Zinsgewährung sind sie hinter diesem zurückgeblieben - 10»383 DM nebst 4 $>
Zinsen aus 533 DM ab 10 Juli 1952? aus 2.764,40 DM ab
1.	Juli 1954? aus 5 «835?60 DM ab 1«, Juli 1955 und aus 1.000 DM ab 1. Juli 1956 gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zugesprochen.
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten? die in erster Linie die Abweisung der Klage erstreben.
Sntscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt? dem Kläger wären in den Jahren “.951 bis 1955 durch seine vorgesehene Beteiligung in der Gesellschaft der Beklagten (einschließlich seiner Geschäftsführervergütung) 196.820,05 JH zugeflossen, während seine in dieser Zeit tatsächlich erzielten Einnahmen nur den Betrag von 181.000 DM erreicht hätten. Daher habe der Kläger durch das Verhalten der Beklagten einen Schaden von 15.820,05 DM erlitten. Von dieser Summe müsse der Betrag von 2.000 DM abgesetzt werden, den die Beklagten dem Kläger als Geschäftsführergehalt für die Monate Januar und Februar 1951 gezahlt hätten, sowie ein Betrag von 533 DM, den der Kläger mit der Klage als Tantieme für die beiden Monate selbständig geltend gemacht hat.
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Somit sei der für diesen entgangenen Gewinn geltend gemachte Teilbetrag von 6.100 DM begründet.
Diese Ausführungen greift die Revision nur mit einer Verfahrensrüge an. Die Beklagten hatten in den Vorinstanzen vom Kläger die Vorlage seiner Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1951 bis 1955 verlangt und hatten hilfsv/eise die Parteivernehmung des Klägers beantragt, damit eine sachgemäße Feststellung Uber die Hohe der tatsächlich erzielten Einnahmen ermöglicht werde. Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte die Vorlage der Bescheide anordnen oder den Kläger vernehmen müssen.
Die Rüge der Revision ist unbegründet.
Die Pflicht zur Vorlegung von Urkunden im Prozeß richtet sich lediglich nach §§ 422, 425 ZPO. Auf die für den unzulässigen Ausforschungsbev/eis entwickelten Rechtsgrundsätze kommt es daher insoweit nicht an.
Das Berufungsgericht durfte die Vorlage der Einkommensteuerbescheide deshalb nicht anordnen, weil der Kläger weder nach § 422 ZPO, noch nach § 423 ZPO vorlegungspflichtig ist. Die von den Beklagten in der Berufungsinstanz vertretene Auffassung, die Voraussetzungen der Vörie gungspflicht nach § 423 ZPO seien hier gegeben, ist unzutreffend. An der von den Beklagten angeführten Stelle im Schriftsatz vom 24. April 1959 (Bd, 1 Bl. 40 GA) hat der Kläger, auf die Einkommensteuerbescheide nicht zur Beweisführung Bezug genommen, sondern im Gegenteil seine Vorlegungspflicht mit Entschiedenheit in Abrede gestellt. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Ansicht der Revision kann auch aus § 242 BGB die Vorlegungspflicht nicht hergeleitet werden.
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Pür den Antrag auf Part ei Vernehmung gilt der Grundsatz, daß keine Partei gehalten ist, dem Gegner für seinen Prozeßsieg das Material zu beschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt (vgl. BGH LM HGB § 109 Nr«, 3)»
Daher wäre weder eine Anordnung, die Einkommensteuer-beschcide vorzulegen, noch eine Vernehmung des Klägers zulässig gewesen*
Da die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Teilbetrag von 6.100 DM im übrigen einen sachlichrechtlichen Fehler nicht erkennen lassen, ist die Revision insoweit unbegründet.
II.	Das Berufungsgericht ist der Meinung, das Abfindungsguthaben des Klägers könne entgegen der Meinung der Beklagten nicht nach den Bestimmungen des bisherigen Gesell-schaftsvertrages berechnet werden; denn hätte auch für das vorgesehene Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien im übrigen der bisherige Gesellechaftsvertrag gelten sollen, dann hätte es der Aufnähme einer dahingehenden Bestimmung in den Vorvertrag bedurft. Aus dieser Auslegung ergebe sich - so führt das Berufungsgericht weiter aus daß der Kläger bei Erfüllung des Vorvertrages im Palle seines späteren Ausscheidens ein Abfindungsguthaben unter Berücksichtigung der stillen Reserven erhalten haben würde. Die von dem Kläger deswegen geltend gemachte Teilforderung von 1.000 DM sei daher begründet.
Gegen diese Auslegung wendet Sich die Revision. Sie meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Bestimmung des § 2 des Vorvertrages nicht berücksichtigt. In dieser Bestimmung sei der Eintritt des Klägers in die bestehende Gesellschaft vorgesehen worden. Damit habe sich der Kläger der für diesen gesellschaftlichen Zusammenschluß bestehen-
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den vertraglichen Regelung unterworfen, soweit nicht in dem Vorvertrag seihst abweichende Bestimmungen aufgenominen worden seien.
Dieser Angriff der Revision ist unbegründet. Die Revision bleibt bei ihren Ausführungen zu stark an dem Wortlaut des Vorvertrages haften und läßt Sinn und Zweck eines Vorvertrages außer acht. Denn würde die Ansicht der Revision zutreffend sein, dann würde es sich bei dem sog. Vorvertrag der Parteien gar nicht um einen Vorvertrag, sondern um einen endgültigen (resellschaftsvertrag gehandelt haben, weil mit dem Abschluß dieses Vertrages alle für das G-esellschaftsverhältnis der Parteien in Betracht kommenden Bestimmungen bereits getroffen worden wären. Diesen Standpunkt haben aber selbst die Beklagten niemals vertreten. Daraus wird aber zugleich auch deutlich, daß dem Berufungsgericht ein Rechtsfehler bei seiner Auslegung nicht vorgeworfen werden kann. Es hat vielmehr in rechtlich zutreffender Y/eise Sinn und Zweck eines Vorvertrages sachgerecht berücksichtigt.
Das Berufungsgericht hat daher mit Recht dem Kläger auch den von ihm geltend gemachten Teilbetrag von 1.000 DM zuerkannt.
III.	Ferner verlangt der Kläger einen Teilbetrag von 2.500 DM unter Berufung auf § 4 des Vorvertrages. Darin hatten die Beklagten sich verpflichtet, in die Jahresschlußbilanz zu dem 31. Dezember 1950 auf das Anlagevermögen eine einmalige Sonderabschreibung von rund 48.000 DM einzusetzen.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß diese Abschreibung unterblieben und daß sie erst in den Jahren 1951 bis 1955 vorgenommen sei. Dadurch sei zu
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Lasten des Klägers in diesen Jahren der Gewinnausweis verkürzt worden.
Diese Feststellungen werden von der Revision nicht angegriffen.
2. Die Beklagten hatten vorgetragen, sie hätten die vereinbarte Sonderabsehreibung zunächst in der Jahresbilanz per 31. Dezember 1950 eingesetzt; sie sei dann aber später bei einer Betriebsprüfung vom Finanzamt nicht anerkannt worden und habe deshalb wieder rückgängig gemacht werden müssen. Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß es auf diesen Vortrag nicht ankomme, weil die Beklagten sich privatrechtlich gegenüber dem Kläger gebunden hätten; sie könnten daher dem Kläger die Steuerbilanz nicht als Handelsbilanz vorlegen.
Diese Ausführungen greift die Revision an. Sie hebt hervor, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß dem Kläger - jedenfalls nach dem Vortrag der Beklagten -beim Abschluß des Vorvertrages bekannt gewesen sei, daß bei der Gesellschaft die Steuerbilanz auch zugleich die Handelsbilanz sei.
Mit diesen Darlegungen vermag die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts'nicht zu erschüttern; denn der Hinweis der Revision rechtfertigt nicht die Annahme, daß die Vereinbarung der Parteien über die Behandlung der Sonderabschreibungen von vornherein nur unter der Bedingung stand, daß sie auch steuerlich (vom Finanzamt) anerkannt werden. Gerade der unstreitige Zweck dieser Vereinbarung, die Jahre nach dem Eintritt des Klägers in das Unternehmen nicht gewinnschmälernd mit diesen Abschreibungen zu belasten - so wie es dann doch geschehen ist steht einer solchen Annahme entgegen. Damit aber erledigt
 sich zugleich der Hinweis der Revision, die Berufung des Klägers auf § 4 des Vorvertrages verstoße mit Rücksicht auf das Eingreifen des Finanzamts gegen Treu und Glauben.
IV.	Schließlich hat das Berufungsgericht dem Kläger den von ihm verlangten Betrag von 535 DM als Tantieme für die Konate Januar und Februar 1951 und einen Betrag von 250 3)1.1 für entgangene Darlehens zinsen zugesprochen. Hiergegen erhebt die Revision keine Beanstandungen. Ein sachlichrechtlicher Fehler ist in diesem Zusammenhang auch nicht zu erkennen.
Das gleiche gilt für die Verurteilung der Beklagten .zur Zahlung von Zinsen.
V.	Die Kosten des nach alledem erfolglosen Rechtsmittels waren den Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.
Dr. Fischer	Dr.	Kuhn	Dr.	Nörr
 Dr. Reinicke	Dr.	Schulze