hi mmtmwm P* wkM«*«KWhMt Die Beklagte hat dem Kläger im Jahre 195o einen Kontokorrentlcredit bis zu dem Betrage von 4»ooo DM zugessgt» Zur Sicherheit übernahm der Vater des Klägers die Bürgschaft unter Bestellung einer Grundschuld» Der Kläger hat den• Kredit :Ä*Mä#£tich 'genommen• Die Beklagte ließ auch zu, daß die Grenze von 4«ooo DM zeitweise überschritten wurde«5Zur Sicherheit der Überziehungen trat der Kläger verschiedentlich Forderungen an die Beklagte ab, so eine Forderung gegen die Stadt von der im Jahre 1954- noch ein Rest von 929,75 DM offenst and« Am 28« August 1954 ging der Restbetrag von der Stadt ein« In diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte ein Schuldsaldo von 3*889,79 DM,so:daß sich durch den Eingang der Saldo auf 2„97o,o4 DM stellte« Am 3o« August 1954 stellte der Kläger einen Scheck für das Finanzamt über 98o«78 DM zu Lasten seines Kontokorrentkontos bei der Beklagten aus« Der Scheck wurde am 3« September 1954 der Beklagten vorgelegto Sie löste ihn nicht ein« Per Kläger hat mit der Klage einen Teilbetrag von 2<>ooo BM des Schadens, den er infolge des Verhaltens der Beklagten erlitten habe, geltend gemachte Pie Beklagte hat Klageabweisung beantragt und in der Berufungsinstanz widerklagend die Feststellung begehrt, daß sie nicht verpflichtet sei, an den Kläger über den Klagebetrag hinaus Schadensersatz bis zu einem Betrag von 60I00 PM zu leisten« fest, daß üer Besprechung vom 4* Juni 1954 dem Kläger sinngemäß gesagt hat, der Kredit mUsse jetzt abgc-wickelt werden, der Kläger dürfe keine neuen Schulden bei der Beklagten mehr machen* Bie Revision erhebt gegen diese Feststellung Verfahrensrügen gemäß § 286 ZPO«. Sie meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Aussage der Zeugen mit den Aktenvermerken der Beklagten vom 4° Juni und 24« August 1954 für vereinbar gehalten* Ber Satz der Aktennotiz vom 4° Juni 1954s “Überziehungen des planmäßigen)/ Kredits v.on 4»ooo BM, welcher zunächst noch bis zu dem 1, November d»J* weiter bewilligt wird, sind nicht zugelassen”, ergehe unmißverständlich, daß nur Überschreitungen der Kreditgrehze von 4°ooo BM nicht mehr erfolgen durften, daß aber bis zu 4-o000 BM auch weiterhin Kredit zu gewähren gewesen sei* Ber Kredit sei bei Einlösungen des Schecks unter 4*ooo BM geblieben* Aus dem Vermerk in der Aktennotiz vom 24* August 1954s “Wiedervorlage am 10*11 *1954 (Kreditherabsetzung, ggf* Kündigung)1' ergebe sich, daß am 4» Juni 1954 der Kreditvertrag nicht gekündigt worden, die Kündigung vielmehr Vorbehalten geblieben sei» Auch der Bestätigung der Rücknahme eines Baueraufträges und dem Angebot der Prolongation des Kredits sei dies zu entnehmen* Bie Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Ein allgemeiner Erfahrungssatz, daß Urkunden als Indizien bei der Beweiswürdigung ein besonderes Gewicht gegenüber Zeugenaussagen zukomme, besteht nicht• Der Beweiswert des Indizes rächtet sich nach den Umständen, so daß eine allgemeine Festlegung nicht möglich ist» Das Berufungsgericht hat eingehend dargelegt, daß nach seiner Überzeugung die Aktenvermerke die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen nicht beeinträchtigen. Die mündlichen Erklärungen gegenüber dem Kläger haben, wie das Berufungsgericht ausführt, allgemein dahin gelautet, daß der Kläger bei der Beklagten keine neuen Schulden machen dürfe, daß vielmehr der bestehende Kredit abzuwickeln sei» Die Aktennotiz steht nach der ihr vom Be- nach dem die Kündigung Vorbehalten geblieben ist, brauchte, das Berufungsgericht nicht den Schluß zu ziehen, am*4o Juni 1954 sei dem Kläger nicht erklärt worden, er dürfe neuen Kredit bei der Beklagten nicht in Anspruch nehmeno Die Revision Ubersieht, daß zwischen dem nach den Ge-schäfts-bcdingungeiiii1 i jederzeit zulässigen Widerruf des Dar-leFcr.sv er Sprechens, das in der Zusage der Eröffnung eines laufenden Kredits bis 4<>ooo DM lag, und der Kündigung der tatsächlich gewährten Darlehen zu unterscheiden ist» der Gewährung von Krediten bis zu dem Betrag von 4,000 DM widerrufen worden istAuch das Angebot der Prolongation und die Rücknahme des Daueraufträges konnte vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum wie geschehen gewürdigt werden. Erklärung der Beklagten für den Widerruf nötig war, und hat eine solche einwandfrei für erwiesen erachtet« Es "bedurfte nicht, wie die Revision meint, einer Frage gemäß § 139 ZPO an die'Beklagte, in welcher Form sie sonst Kredite gekündigt hat«
2491 039 85/58 Verkündet ara 25 o März 1959 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Baumeisters Heinz B £t0- Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt - gegen die Am Beklagte, und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof* Br«. hat der II«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23° März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Kastelski und der Bundesrichter Br« Kuhn, Br«, Haager, Idesecke und Br«, Reinicke für Recht erkannts Die Revision gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg (Oldenb«,) vom 12» Februar 1958 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen«. Von Rechts wegen f/o 11 ttatb©stand% hi mmtmwm P* wkM«*«KWhMt Die Beklagte hat dem Kläger im Jahre 195o einen Kontokorrentlcredit bis zu dem Betrage von 4»ooo DM zugessgt» Zur Sicherheit übernahm der Vater des Klägers die Bürgschaft unter Bestellung einer Grundschuld» Der Kläger hat den• Kredit :Ä*Mä#£tich 'genommen• Die Beklagte ließ auch zu, daß die Grenze von 4«ooo DM zeitweise überschritten wurde«5Zur Sicherheit der Überziehungen trat der Kläger verschiedentlich Forderungen an die Beklagte ab, so eine Forderung gegen die Stadt von der im Jahre 1954- noch ein Rest von 929,75 DM offenst and« Am 28« August 1954 ging der Restbetrag von der Stadt ein« In diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte ein Schuldsaldo von 3*889,79 DM,so:daß sich durch den Eingang der Saldo auf 2„97o,o4 DM stellte« Am 3o« August 1954 stellte der Kläger einen Scheck für das Finanzamt über 98o«78 DM zu Lasten seines Kontokorrentkontos bei der Beklagten aus« Der Scheck wurde am 3« September 1954 der Beklagten vorgelegto Sie löste ihn nicht ein« Der Kläger teilte im September 1954 seinen Gläubigern mit, daß er in wirtschaftliche'Schwierigkeiten geraten sei und einen Vergleich Vorschläge« Zu einem solchen kam es nipht« Vielmehr wurde-Anfang Januar 1955 das Konkursverfahren Uber sein Vermögen eröffnet« Der Kläger hat geltend-gemacht, die Beklagte habe "■'•»Mi den .Scheck vom 3o« August 1954 vertragswidrig nicht eingelöst» Die Spar- und 'Darlehnskasse t>ei der er ebenfalls einen Kontokorrentkredit gehabt habe, sei wegen der Nichteinlösung des Schecks nicht mehr bereit gewesen, ihm die Überschreitung des Kredits gegen Ford er ungsabtr e-tungen zu, gestatten« * 11 \Hlf „Ji»-- ' Tj V >i .'• •. 1 \ - •» . .t? j *-• "v»'' ................... , , - '«• „ • - •» v<- ■> H*. VK.*,--« * i • *»S yr ■■ ■ ” -.V Ferner habe die’Beklagte dasM$hgebot der Spar- und Bar-lehnskasse die Schuld des Klägers bei der Be- klagten gegen Herausgabe der Sicherheiten abzulösen, pflichtwidrig abgelehnto Per Konkurs habe vermieden wer- m « 1 den können**wen»--die.Beklagte ihre-Milchten gegenüber dem Kläger erfüllt hätte0 Per Kläger hat mit der Klage einen Teilbetrag von 2<>ooo BM des Schadens, den er infolge des Verhaltens der Beklagten erlitten habe, geltend gemachte Pie Beklagte hat Klageabweisung beantragt und in der Berufungsinstanz widerklagend die Feststellung begehrt, daß sie nicht verpflichtet sei, an den Kläger über den Klagebetrag hinaus Schadensersatz bis zu einem Betrag von 60I00 PM zu leisten« -Pas «Landgericht hat die Kl^ge^&gewiesen$ das Ober-landesgericht* hat die. .Berufimg zUr'üLckgewiesen^und der Widerklage statt gegeben«, Hiergegen richtet sich die Revi-sion des Klägers,-mit der ernseinen Klageantrag und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiterverfolgte Pie Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen* V>* .i> « JVC'»** * > • < - ♦ “ Scheidung Sjgr ünde_^ Nach der Auffassung des Berufungsgerichts war die Bejslagte "berechtigt, die Einlösung des durch ein Guthaben des Klägers nicht gedeckten Schecks abzulehnen, weil eine Verpflichtung zur Kreditgewährung im Zeitpunkt seiner Vorlage nicht mehr bestanden habe* Bas Berufungsgericht stellt auf Grund der Aussagen der Zeugen und Müd^ fest, daß üer Besprechung vom 4* Juni 1954 dem Kläger sinngemäß gesagt hat, der Kredit mUsse jetzt abgc-wickelt werden, der Kläger dürfe keine neuen Schulden bei der Beklagten mehr machen* Bie Revision erhebt gegen diese Feststellung Verfahrensrügen gemäß § 286 ZPO«. Sie meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Aussage der Zeugen mit den Aktenvermerken der Beklagten vom 4° Juni und 24« August 1954 für vereinbar gehalten* Ber Satz der Aktennotiz vom 4° Juni 1954s “Überziehungen des planmäßigen)/ Kredits v.on 4»ooo BM, welcher zunächst noch bis zu dem 1, November d»J* weiter bewilligt wird, sind nicht zugelassen”, ergehe unmißverständlich, daß nur Überschreitungen der Kreditgrehze von 4°ooo BM nicht mehr erfolgen durften, daß aber bis zu 4-o000 BM auch weiterhin Kredit zu gewähren gewesen sei* Ber Kredit sei bei Einlösungen des Schecks unter 4*ooo BM geblieben* Aus dem Vermerk in der Aktennotiz vom 24* August 1954s “Wiedervorlage am 10*11 *1954 (Kreditherabsetzung, ggf* Kündigung)1' ergebe sich, daß am 4» Juni 1954 der Kreditvertrag nicht gekündigt worden, die Kündigung vielmehr Vorbehalten geblieben sei» Auch der Bestätigung der Rücknahme eines Baueraufträges und dem Angebot der Prolongation des Kredits sei dies zu entnehmen* Bie Revision rügt, das Berufungsgericht habe den \ - 5 ~ Erfahrungssatz, daß dem Beweisergebnis durch Urkunden gegenüber dem Beweisergebnis durch Zeugenaussagen der Vorzug zu geben sei, außer Betracht gelassen«» Auch verstoße die Beweiswürdigung gegen die Denkgesetze«, Die Büge ist nicht begründet«, Die Aktenvermerke kamen hier nur als Indiz für das Beweisthema., ob am 4° Juni 1954-die Beklagte gegenüber dem Kläger die Gewährung neuer Kredite abgelehnt hat, in Betracht.. Für die Anwendung der gesetzlichen Beweisregel des § 4-16 ZPO (vgl. § 286 Abs«.2 ZPO) war kqin Raum, weil die Erklärung nicht selbst Gegenstand des Beweises war«, Vielmehr war die Urkunde als Indiz gemäß § 286 ZPO frei zu würdigen (vgl. Stein/Jonas, ZPO 18o Aufl. § 416 III zu Rote 12). Ein allgemeiner Erfahrungssatz, daß Urkunden als Indizien bei der Beweiswürdigung ein besonderes Gewicht gegenüber Zeugenaussagen zukomme, besteht nicht• Der Beweiswert des Indizes rächtet sich nach den Umständen, so daß eine allgemeine Festlegung nicht möglich ist» Das Berufungsgericht hat eingehend dargelegt, daß nach seiner Überzeugung die Aktenvermerke die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen nicht beeinträchtigen. Es hat insbesondere erwogen, daß damals die Kreditgrenze von 4.000 DM fast erreicht gewesen sei, so daß im Vermerk ungenau und mißverständlich nur noch von Über-Ziehungen gesprochen worden sei. Erst der Eingang von 929,75 DM am 28„ August 1954- gab wieder Raum für einen Kredit im Rahmen der Kreditgrenze von 4°ooo DM. Die mündlichen Erklärungen gegenüber dem Kläger haben, wie das Berufungsgericht ausführt, allgemein dahin gelautet, daß der Kläger bei der Beklagten keine neuen Schulden machen dürfe, daß vielmehr der bestehende Kredit abzuwickeln sei» Die Aktennotiz steht nach der ihr vom Be- rufungsgericht gegelDenen«, nach den Umständen auch nicht unmöglichen Auslegung«, nicht im Widerspruch zu der von ihm festgesteilten Erklärung an den Kläger, Diese Würdigung laßt auch keinen Verstoß gegen die Denkgesetze erkennen, wie die Revision meint« Aus dem Vermerk vom 24« August 1954? nach dem die Kündigung Vorbehalten geblieben ist, brauchte, das Berufungsgericht nicht den Schluß zu ziehen, am*4o Juni 1954 sei dem Kläger nicht erklärt worden, er dürfe neuen Kredit bei der Beklagten nicht in Anspruch nehmeno Die Revision Ubersieht, daß zwischen dem nach den Ge-schäfts-bcdingungeiiii1 i jederzeit zulässigen Widerruf des Dar-leFcr.sv er Sprechens, das in der Zusage der Eröffnung eines laufenden Kredits bis 4<>ooo DM lag, und der Kündigung der tatsächlich gewährten Darlehen zu unterscheiden ist» Aus dem Vorbehalt der förmlichen Kündigung der geleisteten Kredite zur Rückzahlung folgte nicht, daß nicht bereits am 4«» Juni 1 954 die Zusage! der Gewährung von Krediten bis zu dem Betrag von 4,000 DM widerrufen worden istAuch das Angebot der Prolongation und die Rücknahme des Daueraufträges konnte vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum wie geschehen gewürdigt werden. Aus diesen Tatsachen folgte nicht denknotwendig, daß es noch nicht zu einem Widerruf deß» Darlehen sv er Sprechens gekommen war. Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, der * Kläger habe das Verlangen des Zeugen keine neu- en Schulden bei der Beklagten zu machen und den Kredit abzudecken,'klar verstanden. Das Berufungsgericht ist also davon ausgegangen, daß eine klare und unzweideutige Erklärung der Beklagten für den Widerruf nötig war, und hat eine solche einwandfrei für erwiesen erachtet« Es "bedurfte nicht, wie die Revision meint, einer Frage gemäß § 139 ZPO an die'Beklagte, in welcher Form sie sonst Kredite gekündigt hat« Ohne Rechtsirrtum hat auch das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Beklagten verneint, die ihr gewährten Sicherheiten der Spar- und Darlehenskasse nach Ablösung der Schuld des Klägers zu überlassen« Zwar konnte die Spar- und Darlehenskasse Nadorst gemäß § 267 BGB als Dritte die Schuld des Klägers bei der Beklagten wirksam zahlen« Die Sicherheiten waren aber, da ein Fall des § 268 BGB nicht vorliegt, an den Besteller zurückzugeben« Die Beklagte verletzte nicht ihre Pflichten aus dem Bankvertrag mit dem Kläger, wenn sie Herausgabe der Sicherheiten an die Spar- und Darlehenskasse wie sie von dieser ohne Nachweis einer Zustimmung des Bestellers verlangt worden sein soll, auch im Falle ■■ der Zahlung der Schuld des Klägers ablehnte« Das Berufungsgericht brauchte daher nicht mehr zu erörtern, ob überhaupt die Spar- und Darlehenskasse die Abdeckung sämtlicher Verbind- lichkeiten des Klägers angeboten hat, für welche die Sicherheiten hafteten« Da auch sonst kein Fehler des Berufungsgerichts ; hei der Anwendung des sachlichen Hechts hervortritt, war die Revision als unbegründet zurückzuweisen-, Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zu tragen«. Dr«> Kasteiski Br« Kuhia Dr«. Haager Diesecke Dr« Reiniclce