auf der Musikmesse in Düsseldorf mit dem Prokuristen der Klägerin, dem Zeugen Stüber eine Vergabe seiner Musik-* nummern im Ausland gesprochen und dabei den Wunsch geäußert habe, die Klägerin möge sich hierfür einsetzen* Aber selbst nach der Aussage des Zeugen StRRl könne hierin kein Mäklervertrag erblickt werden* Es habe sich vielmehr lediglich um eine allgemeine Besprechung über das Auslandsgeschäft und seine Pörderung durch die Klägerin gehandelt* Die Klägerin habe daher auch in der Berufungsinstanz erklärt, sie habe ursprünglich aus eigener Initiative gehandelt, als sie den Briefwechsel mit BRIBl über den.Schlager "Mütterlein" auf-* genommen habe» Dies werde durch die Korrespondenz der Klägerin mit BRRRMbestätigt* Die Klägerin habe ihren ßeschäf, freund von sich aus auf die Musiknummern der Beklagten auf-? der Beklagten über die Zusendung von Öchallplatten und die Vergabe des Verlagsrechts an ihn zu sprechen* Dies habe der Zeuge St‘^£\auch im Januar / Februar 1953 getan* Aus.der Entwicklung .der Angelegenheit ergebe sich aber, daß,, wenn überhaupt yon einem Mäklerver-träg gesprochen werden könne, dieser Auftrag von B4H0H erteilt worden sei* Auf jeden Fäll habe, die Klägerin die Verhandlungen mit der Beklagten erst auf Veranlassung von B4HP auf genommen, ohne hierbei schriftlich oder mündlich zu erkennen zu geben, daß sie auch für die Beklagte als Mäklerin tätig sein wolle und von ihr Provision beanspruchen werde* ausgegangen sei, daß ihr ein Eechtsanspruch auf Provision gegen die Beklagte zustehe« Lediglich der Erfolg des Schlagers in den englisch sprechenden Ländern und später auch in der Bundesrepublik und den übrigen europäischen Ländern habe sie veranlaßt, an die Beklagte*wegen Zahlung. Die Eevision meint, das Berufungsgericht hätte hierin das Zustandekommen eines Mäklervertrages erblicken müssen, da es unterstellt habe, daß die Beklagte mit der Klägerin über die Vergebung seiner Musiknummern im Ausland gesprochen und dabei den Wunsch geäußert habe, die Klägerin möge sich hier für einsetzen. Die Eüge der Eevision ist nicht berechtigt0 Aus den Tatsachen, deren Vorliegen das Berufungsgericht unterstellt hat, folgt nicht zwingend der Abschluß eines Mäkler-Vertrags,, Es ist vielmehr möglich, daß die Unterredung der Parteien, ein Gespräch unter Verlegern, nur allgemeiner und unverbindlicher Natur gewesen 8ist und nicht den Abschluß eines Mäklervertrages zu dem Gegenstand gehabt hato Hierbei ist auch zu beachten, daß, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, eine Übung zwischen inund ausländischen Verlegern besteht, nach der die Verleger einander unentgeltlich auf Erfolgsnummern hinweisen, und daß das Y/erk "Mütter lein", wie aus dem Schreiben der Klägerin vom 6* November l1 an hervorgeht, zu diesem Zeitpunkt im skandinavische! daß die Erklärung der Klägerin, sie habe ursprünglich aus eigener Initiative gehandelt, so auszulegen ist, sie habe auf Grund eines Mäklervertrages, init der Beklagten gehandelt und nur im Rahmen dieses Vertrages die/Auswahl des zu vermittelnden Stückes aus.eigener Initiative vorgenommen« Das Berufungsgericht hat die Äußerung der Klägerin auch nicht, wie die Revision meint, isoliert, von dem übrigen Vorbringen der Klägerin betrachtet« Sie.hat daß Vorbringen.der Klägerin vielmehr im'Zusammenhang gewürdigt und hierbei insbesondere die Unterredung der Parteien' in Düsseldorf und die spätere. 3o Die Revision hält die’ Annahme des Berufungsgerichts für rechtsirrig, es komme für das Vorliegen eines Mäklervertrages darauf an, daß die Klägerin im Briefwechsel mit hätte erkennen lassen müssen, sie sei von der Beklagten beauftragt wordene Die Revision meint, für die Präge, ob zwischen den Parteien ein Mäklervertrag zustande-gekommen sei, könne es hierauf nicht ankommeno Im übrigen habe sich aus der Tatsache, daß die Beklagte die Originalverlegerin des Schlagers gewesen sei, auch ergeben, daß die Klägerin nur als Vermittlerin habe tätig werden können. Mit diesen Darlegungen wird die Revision den Ausführun gen des Berufungsgerichts nicht gerecht<> Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Parteien einen Mäklervertrag geschlossen haben,,nicht davon abhängig gemacht, ob die Klä-gerin dies BtfMl mitgeteilt habe* Das Berufungsgericht hat lediglich die Tatsache, daß die Klägerin in dem Schriftwechsel mit 34M» niemals darauf hingewiesen habe, sie werä im Auftrag der Beklagten tätig, als ein Indiz dafür angesehen, daß sie nicht im Auftrag der Beklagten tätig geworden * sei* Diese Ausführung des Berufungsgerichts enthält auch nur eine zusätzliche Brwägung; auf ihr beruht das Urteil nichto Im übrigen ergibt sich aus dem Schriftwechsel auch t nicht, wie die Revision meint, daß die Klägerin als Vermitir lerin der Beklagten tätig geworden sei. "Mütterlein" korrespondiert worden« Mit dieser Ausführung.weist das Berufungsgericht nur darauf hin,..daß die Klägerin beiläufig, als Verlegerin zur befreundeten Verlegerin, über die erfolgreichen Stücke gesprochen habe, nicht, aber als Vermittlerin der Beklagten tätig geworden sei«, Diese Erwägung, die ebenfalls nur eine zusätzliche Begründung darstellt, auf der das Urteil nicht beruht, enthält keinen Rechtsirrtum<> Soweit die Revision Rügen daraus herleitet, daß der. 5« Die Revision ^greift weiter, die Ausführungen des Berufungsgerichts an, auch später;, nach der Unterredung in Düsseldorf im Mai/juni 1952 sei.zwischen den Parteien kein stillschweigender Vertrag zustandegekömmen..Die Revision führt aus, zu dem stillschweigenden Abschluß eines Mäklervertrages genüge es^. Der Angriff der Revision konnte keinen Erfolg haben<> Zum stillschweigenden Abschluß eines Mäklervertrages ist einmal Voraussetzung, daß die Klägerin der Beklagten Mak- * lerdienste leisten wollte; nur dann kann von einem stillschweigenden Angebot auf Abschluß eines MakierVertrages die Rede sein„ Das Berufungsgericht hat aber festgestellt, daß es an diesem Willen der Klägerin gefehlt häto Das Berufungsgericht hat hierbei u0a* auf die Briefe der Klägerin an die Beklagte vom 19o Januar, 4* März und 1» Oktober 1954 hingewiesen, in denen sich folgende Stellen' befinden% Mäklerin tätig zu sein«, Biese Feststellung des Berufungsgerichts läßt keinen Rechtsirrtum erkennen« Sie wird im übrigen auch durch das Vorbringen der Klägerin bestätigt, sie habe von Anfang an nicht die Absicht gehabt, eine Provision in Form einer Bargeld-zahlung zu verlangen; es sei vielmehr ihre Absicht gewesen, ihre Geschäftsverbindung mit .der. der Beklagten nicht zu erkennen gegeben, daß sie "auch" für die Beklagte tätig sein wollen Auch diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen« Voraussetzung für den stillschweigenden Abschluß eines Mäklervertrages ist stets, daß die Partei, die die Dienste des Mäklers entgegengenommen und genutzt hat, erkannt hat oder jedenfalls hätte erkennen müssen, daß der Mäkler für sie tätig sein wolle und für seine Tätigkeit von ihr eine Provision verlangen werde (BGH LM § 652 BGB Fr« 5}o Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe auch kein Anspruch aus § 554 HGB zu« Es reiche zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht aus, daß die Tätigkeit der Klägerin der Beklagten.zugute gekommen und ursächlich für den Abschluß des Vertrages mit BfHMl geworden sei. Die Klägerin müsse vielmehr, um Ansprüche aus § 354 HGB geltend machen zu können, entweder von der Beklagten einen Auftrag erhalten haben oder für diesen als Geschäftsführer ohne Auftrag tätig geworden sein« Diese Voraussetzungen seien nicht.gegeben« Es sei zu beachten, daß von einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht gesprochen werden könne, wenn der Mäkler auf Grund eines Auftrages und im Interesse des Vertragsgegners tätig geworden sei 5 die Klägerin habe aber im Auftrag von äie Vermittlung mit der Beklag- . lo Die Revision hält diese Ausführungen in doppelter Hinsicht für rechtsirrig* Einmal habe das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß zwischen und der Klägerin ein Mäklervertrag zustande gekommen sei» Es heiße im Berufungsurteil, aus der Entwicklung der Angelegenheit ergebe sich, daß, wenn von einem Mäkle rauf trag überhaupt gesprochen werden könne, dieser von erteilt worden seio Es werde also offengelassen, ob zwischen der Klägerin und B4NBMi*1 Mäklervertrag zuständegekommen sei. Im übrigen, so meint die Revision, ergebe sich aus dem Abschluß eines derartigen Vertrages'auch nicht die Unanwendbarkeit des § 354 HUB, Ein Mäkler habe gegen beide Vertragspartner Ansprüche, wenn er mit ihnen-jeweils einen Mäklervertrag geschlossen habe. Die Revision wird mit ihren Darlegungen den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht gerecht« Das Berufungsgericht hat•festgestellt, daß die Klägerin ausschließlich für BlflBi und.nicht, auch nicht, gleichzeitig, für die Beklagte tätig sein wollte« Damit entfällt ein Anspruch aus der Vorschrift' des § 354 BGB, die voraussetzt, daß die Dienste demjenigen, geleistet werden, .der aus ihr in Anspruch genommen wird„ / '■ Die Revision wendet sich* auch zV Unrecht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts,;die Klägerin sei nicht für die Beklagte tätig gewesen* Sie 'meint, \aus den Briefen der Klägerin mit B^HHfc ergebe sich diese Feststellung nichto Die Klägerin sei in ihrem Brief vom 19» Januar 1954 ■ lediglich von der irrigen Voraussetzung ausgegangen9 sie habe keinen Provisionsanspruch; sie habe, als Ausländerin«, nicht gewußt, daß ihr ohne Vereinbarung eine Provision nach § 354 HOB zugestanden habe« In dem Brief vom 1, Oktober 1954 habe die Klägerin zwar geschrieben, es sei ursprünglich ihre Absicht gewesen, der Beklagten den Erfolg (des Stückes "Mütterlein" in den englisch sprechenden Ländern) ungeteilt zuteil werden zu lassen«» Hieraus könne die Beklagte aber keine Rechte herleiten«. 2c Bas Berufungsgericht hat 'ai~' schließlich aus ge-' führt, die Klägerin könne"sich zur Begründung der Klage auch nicht auf den Brief der. Bas Berufungsgericht hat dargelegt, die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Zahlung von 200 BM entgegen dem Wortlaut des Briefes nicht eine Provision, sondern eine Abgeltung für die Auslagen.der Klägerin dargestellt habe-Ber Zeuge habe glaubwürdig dargetan, das Wort der'Revision kann nicht zugestimmt werden,» Der Zeuge dessen Aussage das Berufungsgericht insoweit gefolgt ist, hat bekundet, im Juli 1954 habe der Prokurist der Klägerin, der Zeuge St^HI, eine Provision von der Beklagten verlangt und hierbei darauf hingewiesen, er habe auch Unkosten gehabt; darauf habe der Inhaber der Beklagten dem Zeugen SttfH erklärt, Unkosten solle er in dieser Sache nicht haben, hierfür solle er’ 200 DM erhalten« Aus dieser Erklärung ergibt sich nicht, daß die Beklagte die Dienste der Klägerin rückwirkend auch für eine Provisionszahlung, die sie gerade ablehnte, als ihr geleistete Tätigkeit anerkannt habe« Das Berufungsgericht hat daher der.
ii-zos/a Verkündet am 15o Januar 1959 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2491 03g Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit * %» % s der fflrma Sto(BBH^:Mü8lkpr6duktlon Lisbeth Steife stoOHBfc: Prozeßbevollmächtigter s Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Br, gegen die Firma FMMMMBMferlag Br« Hans J^Pallee.®^^ ■ Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Brj hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15o Januar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Haidinger, Pr0 Fischer, Pr* Haager, Lieseoke und Pro Reinicke für Recht erkannts Pie.Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5o Zivilsenates des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14« März 1957 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewieseno Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin, die in Stc^flMHHl einen Musikverlag mit Agentur und Musikhandel betreibt., verlangt von der Beklagten, einer .Musikverlegerin, eine Provision«, Dem Streit der Parteien liegt folgender Sachverhalt - zugrundes Die Beklagte ist Inhaberin der Verlagsrechts an dem Werk "Mütterlein", das von Gerhard komponiert wor- den isto Die Klägerin erwarb hieran 1952.die Subverlagsrechte für den skandinavischen Raum«; Am 60 November 1952 machte sie den amerikanischen Musikverlag BflBPt, mit dem sie in laufender Geschäftsbeziehung stand, auf dessen Anfrage auf das Stück nMütterlein" aufmerksame BtfMR* interessierte sich hierfür und ließ sich Schallplatten dieses Stückes sendeno Die Klägerin sprach Anfang 1955 mehrmals mit der Beklagten wegen der Übersendung von Schallplatten und wegen der Vergabe des Werkes an Im. Frühjahr 1955 fuhr der Inhaber der Beklagten, Dr. nach den Vereinigten Staaten. Er übertrug dort die Verlagsrechte an dem Werk "Mütterlein".für die westliche Hemisphäre und die Länder des United Kingdom«, Das Stück wurde dort 1954 unter dem Titel "answer me1* ein Spitzenschlager«, Danach erlangte es auch in. Deutschland unter dem Titel "Glaube mir" und in anderen europäischen «Ländern einen großen Erfolg. Die Klägerin ist.der Ansicht, sie habe den Abschluß des Vertrages zwischen der Beklagten und vermittelt. Sie verlangt Auskunft darüber, welche Einnahmen' die Beklagte aus dem Vertrag mit;'tand beansprucht 25 # der Nettoeinnahmen«, ' ' v ' . > 3 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen* Mit der Revision'; verfolgt die Klägerin ihre Anträge weitere Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision* Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zwischen den Parteien sei weder ausdrücklich noch stillschweigend ein Mäkle vertrag zustande gekommen* Es könne unterstellt werden, daß-der Inhaber der Beklagten, Dr* im Mai / Juni 1952. auf der Musikmesse in Düsseldorf mit dem Prokuristen der Klägerin, dem Zeugen Stüber eine Vergabe seiner Musik-* nummern im Ausland gesprochen und dabei den Wunsch geäußert habe, die Klägerin möge sich hierfür einsetzen* Aber selbst nach der Aussage des Zeugen StRRl könne hierin kein Mäklervertrag erblickt werden* Es habe sich vielmehr lediglich um eine allgemeine Besprechung über das Auslandsgeschäft und seine Pörderung durch die Klägerin gehandelt* Die Klägerin habe daher auch in der Berufungsinstanz erklärt, sie habe ursprünglich aus eigener Initiative gehandelt, als sie den Briefwechsel mit BRIBl über den.Schlager "Mütterlein" auf-* genommen habe» Dies werde durch die Korrespondenz der Klägerin mit BRRRMbestätigt* Die Klägerin habe ihren ßeschäf, freund von sich aus auf die Musiknummern der Beklagten auf-? merksam gemacht, für die sie das Verlagsrecht für den skandinavischen Raum erworben-habe* Sie habe hierbei nicht etwa zu erkennen gegeben, daß sie hierzu von der Beklagten beauf- 4> *- tragt worden sei* Aus dem Schilftweohsel mit ergebe . sich*auch, daß die Klägerin nur gelegentlich, neben anderen .geschäftlichen Angelegenheiten, mit B4HIP über den Schla-, ger Mütterlein korrespondiert.habe.* -BfllHP habe später zwar Interesse für diese Musiknummer gezeigt und die Klägerin gebeten, mit. der Beklagten über die Zusendung von Öchallplatten und die Vergabe des Verlagsrechts an ihn zu sprechen* Dies habe der Zeuge St‘^£\auch im Januar / Februar 1953 getan* Aus.der Entwicklung .der Angelegenheit ergebe sich aber, daß,, wenn überhaupt yon einem Mäklerver-träg gesprochen werden könne, dieser Auftrag von B4H0H erteilt worden sei* Auf jeden Fäll habe, die Klägerin die Verhandlungen mit der Beklagten erst auf Veranlassung von B4HP auf genommen, ohne hierbei schriftlich oder mündlich zu erkennen zu geben, daß sie auch für die Beklagte als Mäklerin tätig sein wolle und von ihr Provision beanspruchen werde* Bie Beklagte habe'däher nicht .annehmen können, daß die Klägerin den Vertrag mit B^HRI für sie habe vermitteln wollen* Die Klägerin habe vielmehr die Wünsche, von BflHP, wie die Übersendung der Schallplatten und die allgemeine Bekanntgabe ihrer Bedingungen, erkennbar als die Wünsche von B^HP an sie herangetragen* Der Zeuge St^jp.habe der Beklagten • ' s ’ ' * auch weder einen' Vermittlungsauftrag schriftlich bestätigt hoch in'anderer Weise zu erkennen gegeben, daß er gleichzeitig für die Beklagte als Makler tätig sein wolle* Auch das spätere Verhalten der Klägerin zeige,, daß sie selbst nicht die Absicht gehabt habe, für die Beklagte, als Mäklerin tätig zu sein*' Sie habe zuerst eine.#rovision, von B(|PBI verlangt, und sich erst dahn-an die Beklagte'gewendet, als dieser eine ProvisionsVerpflichtung bestritten habe* Babei ließen die Briefe der Klägerin erkennen., daß sie selbst nicht davon .... 5 - ausgegangen sei, daß ihr ein Eechtsanspruch auf Provision gegen die Beklagte zustehe« Lediglich der Erfolg des Schlagers in den englisch sprechenden Ländern und später auch in der Bundesrepublik und den übrigen europäischen Ländern habe sie veranlaßt, an die Beklagte*wegen Zahlung. einer Provision heranzutreten. 1» Die Revision greift diese Ausführungen in mehrfa-» eher Hinsicht an. Sie beanstandet zunächst die Auslegung, die das Berufungsgericht der Unterredung der Parteien auf der Düsseldorfer Musikmesse im Frühjahr 1952 gegeben habe0,. Die Eevision meint, das Berufungsgericht hätte hierin das Zustandekommen eines Mäklervertrages erblicken müssen, da es unterstellt habe, daß die Beklagte mit der Klägerin über die Vergebung seiner Musiknummern im Ausland gesprochen und dabei den Wunsch geäußert habe, die Klägerin möge sich hier für einsetzen. Die Eüge der Eevision ist nicht berechtigt0 Aus den Tatsachen, deren Vorliegen das Berufungsgericht unterstellt hat, folgt nicht zwingend der Abschluß eines Mäkler-Vertrags,, Es ist vielmehr möglich, daß die Unterredung der Parteien, ein Gespräch unter Verlegern, nur allgemeiner und unverbindlicher Natur gewesen 8ist und nicht den Abschluß eines Mäklervertrages zu dem Gegenstand gehabt hato Hierbei ist auch zu beachten, daß, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, eine Übung zwischen inund ausländischen Verlegern besteht, nach der die Verleger einander unentgeltlich auf Erfolgsnummern hinweisen, und daß das Y/erk "Mütter lein", wie aus dem Schreiben der Klägerin vom 6* November l1 an hervorgeht, zu diesem Zeitpunkt im skandinavische! v/^fiaum bereits einen großen Erfolg/hatte«' Es ist also nahe-•V;":liegend, jedenfalls aber möglich und. damit für die Revi-*s'’sionsinstanz bindend, daß durch die. Unterredung der Par-teie» .in Düsseldorf kein Mäkleryerträg zustandegekommen *• 'ist«' * . \ . *' 2« Die Revision rügt weiter die Art und Weise, wie . das Berufungsgericht die in der Berufungsbegründung enthaltene Erklärung der Klägerin ausgelegt hat,; in der es heißt, die Klägerin habe aus eigener Initiative gehandelt, als sie mit über lfMütterlein,f korrespondiert habe« ;v- Diese Erklärung könnemeint die Revision, hur so verstanden werden,, daß die Klägerin hiermit zu dem Ausdruck gebracht . habe, sie habe nicht'einen speziellen Auftrag gehabt, sich .gerade. für'dieses'Werk zu bemühen« Auch diese Rüge-der Revision ist nicht berechtigt« Die ' , * v * * * » * ♦ Erklärung der Klägerin in der BerufungsbegrUndung kann so ausgelegt werden, wie es das.Berufungsgericht getan hat« Dies ist sogar naheliegend« Jedenfalls ist nicht zwingend, $ •• daß die Erklärung der Klägerin, sie habe ursprünglich aus eigener Initiative gehandelt, so auszulegen ist, sie habe auf Grund eines Mäklervertrages, init der Beklagten gehandelt und nur im Rahmen dieses Vertrages die/Auswahl des zu vermittelnden Stückes aus.eigener Initiative vorgenommen« Das Berufungsgericht hat die Äußerung der Klägerin auch nicht, wie die Revision meint, isoliert, von dem übrigen Vorbringen der Klägerin betrachtet« Sie.hat daß Vorbringen.der Klägerin vielmehr im'Zusammenhang gewürdigt und hierbei insbesondere die Unterredung der Parteien' in Düsseldorf und die spätere. Korrespondenz der Klägerin;* beÄcksichtigto 3o Die Revision hält die’ Annahme des Berufungsgerichts für rechtsirrig, es komme für das Vorliegen eines Mäklervertrages darauf an, daß die Klägerin im Briefwechsel mit hätte erkennen lassen müssen, sie sei von der Beklagten beauftragt wordene Die Revision meint, für die Präge, ob zwischen den Parteien ein Mäklervertrag zustande-gekommen sei, könne es hierauf nicht ankommeno Im übrigen habe sich aus der Tatsache, daß die Beklagte die Originalverlegerin des Schlagers gewesen sei, auch ergeben, daß die Klägerin nur als Vermittlerin habe tätig werden können. Mit diesen Darlegungen wird die Revision den Ausführun gen des Berufungsgerichts nicht gerecht<> Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Parteien einen Mäklervertrag geschlossen haben,,nicht davon abhängig gemacht, ob die Klä-gerin dies BtfMl mitgeteilt habe* Das Berufungsgericht hat lediglich die Tatsache, daß die Klägerin in dem Schriftwechsel mit 34M» niemals darauf hingewiesen habe, sie werä im Auftrag der Beklagten tätig, als ein Indiz dafür angesehen, daß sie nicht im Auftrag der Beklagten tätig geworden * sei* Diese Ausführung des Berufungsgerichts enthält auch nur eine zusätzliche Brwägung; auf ihr beruht das Urteil nichto Im übrigen ergibt sich aus dem Schriftwechsel auch t nicht, wie die Revision meint, daß die Klägerin als Vermitir lerin der Beklagten tätig geworden sei. Die Klägerin hat zwar in.dem Brief vom 8. Hovember 1952 darauf hingewiesen, daß die Beklagte die Verlegeri-n des Schlagers sei (“publish* )o Aus dieser Tatsache folgt aber nicht, daß die Klägerin als Vermittlerin der Beklagten tätil sein wolle«. Die Revision übersieht, daß die Klägerin auf den Schlager hingewiesen hat, weil BflHBl nach Sc • hit songs gefragt'hatte; die Klägerin hat ihren Hinweis dementsprechend auch mit den Worten eingeleitet i "Refferring to yöur question «v. "« 4. Die Revision beanstandet auch zu Unrecht die Ausführungen des Berufungsgerichts, in dem.Schriftwechsel sei ' < s ' . ' . auch nur gelegentlich,; heben anderen geschäftlichen Angelegenheiten, mit BflllllliUber den Schlager. "Mütterlein" korrespondiert worden« Mit dieser Ausführung.weist das Berufungsgericht nur darauf hin,..daß die Klägerin beiläufig, als Verlegerin zur befreundeten Verlegerin, über die erfolgreichen Stücke gesprochen habe, nicht, aber als Vermittlerin der Beklagten tätig geworden sei«, Diese Erwägung, die ebenfalls nur eine zusätzliche Begründung darstellt, auf der das Urteil nicht beruht, enthält keinen Rechtsirrtum<> Soweit die Revision Rügen daraus herleitet, daß der. nur beiläufige Hinweis auf das Stück: ."Mütterleih" sich in dein Schriftwechsel zwischen der Beklagten und befunden habe, übersieht sie,-daß die.Erwähnung der Beklagten nur auf einen (berichtigten) Schreibfehler im Berufungsurteil zurückzuführen ist; es handelt sich nicht um den Schriftwechsel der Beklagten, sondern der Klägerin mit E^BP0 5« Die Revision ^greift weiter, die Ausführungen des Berufungsgerichts an, auch später;, nach der Unterredung in Düsseldorf im Mai/juni 1952 sei.zwischen den Parteien kein stillschweigender Vertrag zustandegekömmen..Die Revision führt aus, zu dem stillschweigenden Abschluß eines Mäklervertrages genüge es^. daß ..die Beklagte.die^ der Klägerin ohneWiderspruch^^ entgegengenommen. ausgenützt habe« Diese Voraussetz^geh^seien/im vorliegenden Palle gegeben« ' ;V- - ' 'V \ ' • ' Der Angriff der Revision konnte keinen Erfolg haben<> Zum stillschweigenden Abschluß eines Mäklervertrages ist einmal Voraussetzung, daß die Klägerin der Beklagten Mak- * lerdienste leisten wollte; nur dann kann von einem stillschweigenden Angebot auf Abschluß eines MakierVertrages die Rede sein„ Das Berufungsgericht hat aber festgestellt, daß es an diesem Willen der Klägerin gefehlt häto Das Berufungsgericht hat hierbei u0a* auf die Briefe der Klägerin an die Beklagte vom 19o Januar, 4* März und 1» Oktober 1954 hingewiesen, in denen sich folgende Stellen' befinden% Brief vom 19- Januar 1954? »wyy W »W m* mmtmm m* — >». «wwikiiwiifhh1 mmmmmmm ’»Nachdem die Nummer seit Wochen auf dem ersten Platz in England steht und Sie nun auch eine amerikanische Aufnahme mit Nat Gole bekommen haben, die sicher in aller Kürze an der Spitze der best seller Liste stehen dürfte, erlaube ich mir die Anfrage, ob Sie sich eine Provision für die Vermittlung dieses Geschäftes mit BBHB’ denken können o Selbstverständlich steht es Ihnen frei ja oder nein zu sagen, da wir ja nichts vereinbart hatten, aber Sie werden zugeben, daß auf die Nummer durch unseren Erfolg aufmerksam geworden ist, und daß ich ihm als erster die Nummer empfohlen haben« BBHH selbst hat eine Provision abgelehnt * * *« ” Brief^vom 4-0 März 1954? ’’Von Ihrem am 19od6M0 datiertem Schreiben betr* "MÜT-TEBLEIN” habe ich Kenntnis genommen, kann mich aber beim besten Willen Ihrer Auffassung nicht vollständig anschliessen» Es ist zweifellos richtig, daß man befreundeten Kollegen ohne jede Vergütung best sellers empfiehlto Aber hier verhält sich die Sache doch folgendermaßen* Zunächst war die fragliche Nummer kein best seile im Ursprungsland.; Mit dem bloßen Empfehlen an BBHB war es hier auch nicht getan, sondern es hat sich eine sehr eingehende Korrespondenz entwickelt, in der ich über die ansteigende Popularität der Nummer auf dem Laufenden gehalten habe, abgesehen da- •• 10 - von» daß äie ersten Noten von uns erhielt und mich dann bat,, an'8i‘$Tzü schreiben* Tatsache ist, daß dieses Geschäft schon jetzt derartige Proportionen angenommen.hat, die man vorher nicht voraussehen konnte« Ich bin daher nach wie vor der Auffassung,, daß ich mir eine Provision verdient sjhiabe.*^. Brief vom 1. Oktober 1954? * flEs war meine Absicht gewesen* Ihnen den Erfolg ungeteilt zuteil wer den zu lassen« Nachdem Sie aber Ihrer wahrän Anschauung Ausdruck gegeben haben, habe ich meine'Meinung geändert und stehe, auf dem Standpunkt, daß. ich zu einer angemessenen Provision berechtigt bin,11 v\ Bas Berufungsgericht, hat diesen Briefen die Folgerung entnommen, daß die Klägerin zu der. Zeit, in der sie in dieser Angelegenheit tätig geworden:ist? nicht die Absicht gehabt hat, für die Beklagte als. Mäklerin tätig zu sein«, Biese Feststellung des Berufungsgerichts läßt keinen Rechtsirrtum erkennen« Sie wird im übrigen auch durch das Vorbringen der Klägerin bestätigt, sie habe von Anfang an nicht die Absicht gehabt, eine Provision in Form einer Bargeld-zahlung zu verlangen; es sei vielmehr ihre Absicht gewesen, ihre Geschäftsverbindung mit .der. Beklagten weiter auszugestalten und statt einer Bargeldprovision andere Vorteile in Bezug auf künftige Verträge, zu erwirken« Bas Berufungsgericht hat weiter aüsgeführt, jedenfalls habe die Beklagte nicht .erkannt und auch nicht zu erkennen brauchen, daß die Klägerin für sie; habe.;..tätig werden wollen«, Bas Berufungsgericht hat hierbei .nicht ein Mäkler auch für^.beide>feiie.' des:zu vewittelndeh Vertrages tätig werden und den:Abschluß des, Vertrages- auch zugleich, in eigenem Interesse (Rückwirkung des Erfolges in den USA auf den skandinavischen Raum} anstreben kann«, Es hat aber festgestellt, die Klägerin hab.e der Beklagten nicht zu erkennen gegeben, daß sie "auch" für die Beklagte tätig sein wollen Auch diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen« Voraussetzung für den stillschweigenden Abschluß eines Mäklervertrages ist stets, daß die Partei, die die Dienste des Mäklers entgegengenommen und genutzt hat, erkannt hat oder jedenfalls hätte erkennen müssen, daß der Mäkler für sie tätig sein wolle und für seine Tätigkeit von ihr eine Provision verlangen werde (BGH LM § 652 BGB Fr« 5}o Xi« Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe auch kein Anspruch aus § 554 HGB zu« Es reiche zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht aus, daß die Tätigkeit der Klägerin der Beklagten.zugute gekommen und ursächlich für den Abschluß des Vertrages mit BfHMl geworden sei. Die Klägerin müsse vielmehr, um Ansprüche aus § 354 HGB geltend machen zu können, entweder von der Beklagten einen Auftrag erhalten haben oder für diesen als Geschäftsführer ohne Auftrag tätig geworden sein« Diese Voraussetzungen seien nicht.gegeben« Es sei zu beachten, daß von einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht gesprochen werden könne, wenn der Mäkler auf Grund eines Auftrages und im Interesse des Vertragsgegners tätig geworden sei 5 die Klägerin habe aber im Auftrag von äie Vermittlung mit der Beklag- . ten hergestellt und daher nicht ein Geschäft der Beklagten . besorgt« — - 1£? ** lo Die Revision hält diese Ausführungen in doppelter Hinsicht für rechtsirrig* Einmal habe das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß zwischen und der Klägerin ein Mäklervertrag zustande gekommen sei» Es heiße im Berufungsurteil, aus der Entwicklung der Angelegenheit ergebe sich, daß, wenn von einem Mäkle rauf trag überhaupt gesprochen werden könne, dieser von erteilt worden seio Es werde also offengelassen, ob zwischen der Klägerin und B4NBMi*1 Mäklervertrag zuständegekommen sei. Im übrigen, so meint die Revision, ergebe sich aus dem Abschluß eines derartigen Vertrages'auch nicht die Unanwendbarkeit des § 354 HUB, Ein Mäkler habe gegen beide Vertragspartner Ansprüche, wenn er mit ihnen-jeweils einen Mäklervertrag geschlossen habe. In gleicher Weise könne einem Kaufmann gegen beide. Parteien ein Anspruch aus § 354 HUB. zustehen, wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmungen bei beiden Parteien gegeben seien; ebenso, hindere der. Abschluß eines Vertrages mit einer Partei nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 354 HUB in der Person der anderen Partei« Die Revision wird mit ihren Darlegungen den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht gerecht« Das Berufungsgericht hat•festgestellt, daß die Klägerin ausschließlich für BlflBi und.nicht, auch nicht, gleichzeitig, für die Beklagte tätig sein wollte« Damit entfällt ein Anspruch aus der Vorschrift' des § 354 BGB, die voraussetzt, daß die Dienste demjenigen, geleistet werden, .der aus ihr in Anspruch genommen wird„ / '■ '**.'* „ * / ' ' V ^ .'v \ % % . Die Revision wendet sich* auch zV Unrecht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts,;die Klägerin sei nicht für die Beklagte tätig gewesen* Sie 'meint, \aus den Briefen der Klägerin mit B^HHfc ergebe sich diese Feststellung nichto Die Klägerin sei in ihrem Brief vom 19» Januar 1954 ■ lediglich von der irrigen Voraussetzung ausgegangen9 sie habe keinen Provisionsanspruch; sie habe, als Ausländerin«, nicht gewußt, daß ihr ohne Vereinbarung eine Provision nach § 354 HOB zugestanden habe« In dem Brief vom 1, Oktober 1954 habe die Klägerin zwar geschrieben, es sei ursprünglich ihre Absicht gewesen, der Beklagten den Erfolg (des Stückes "Mütterlein" in den englisch sprechenden Ländern) ungeteilt zuteil werden zu lassen«» Hieraus könne die Beklagte aber keine Rechte herleiten«. Die Absicht der Klägerin sei ein interner Vorgang gewesen; sie habe diese Absicht zu der Zeit, als sie der«Beklagten die Dienste geleistet und diese die Dienste angenommen habe, nicht nach außen kundgetan«, Diese Angriffe der Revision konnten keinen Erfolg ha-ben<> Bei der Frage, ob zwischen den Parteien stillschweigend ein Mäklervertrag zustandegekommen sei, hat das Berufungsgericht u„a<> ausgeführt, den Briefen der Klägerin an die Beklagte sei zu entnehmen, daß die Klägerin nicht als j Mäklerin für die Beklagte habe tätig sein wollen* Das glei-' che gilt für die Frage, ob die Klägerin für die Beklagte Dienste im Sinne des § 354 HOB hat leisten wollen* Da die Klägerin zur Zeit der Dienstleistungen nicht die Absicht gehabt hat, im Rahmen des § 354 HOB entgeltlich für die Beklagte tätig zu werden, kann sie keine Ansprüche aus dieser Vorschrift gegen die Beklagte geltend machen, wenn sie später, nachdem sie ihre Tätigkeit beendet hat, diese ihre Absicht geändert hat* 4 Im übrigen könnte der Klägerin nur dann ein Anspruch - 14 aus § 354 HOB zustehen, wem olle Beklagte erkannt hat oder jedenfalls hätte erkennen müssen, daß die Klägerin für sie Mäklerdienste habe leisten wollen* Bas Berufungsgericht hat aber festgestellt, die Beklagte habe dies nicht erkannt und habe dies auch nicht zu erkennen brau-Chen» Bie Beklagte sei vielmehr davon ausgegangen und habe auch davon ausgehen können,' daß die Klägerin ausschließlich-im Aufträge'von 'tätig werde- Auch an. . dieser Feststellung des Berufungsgerichts scheitert die Anwendbarkeit des § 354 H8B-W 2c Bas Berufungsgericht hat 'ai~' schließlich aus ge-' führt, die Klägerin könne"sich zur Begründung der Klage auch nicht auf den Brief der. Beklagten vom 28- Juli 1954 berufen, in dem diese ihr mitgeteilt habe, sie könne ihr nach den devisenrechtlichen Vorschriften 200 BM als Pro-vision für die Vermittlung von “Mtterlein” nach den USA zahlen, sie bitte um die Nummer des Sperrkontos der Kläge-rin, damit sie ihren Verpflichtungen nachkommen könne„ Bas Berufungsgericht hat dargelegt, die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Zahlung von 200 BM entgegen dem Wortlaut des Briefes nicht eine Provision, sondern eine Abgeltung für die Auslagen.der Klägerin dargestellt habe-Ber Zeuge habe glaubwürdig dargetan, das Wort “Provision”« sei lediglich aus devisenrechtlichen Gründen verwendet worden- Bie Revision 1st der Auffassung, die Beklagte habe • mit der Zahlung der 200 BM' für die von der Beklagten auf-gewandten Kosten anerkannt," daß die Klägerin für. sie tätig gewesen sei,, so daß. auch, der Anspruch der Klägerin auf Provision haeh § 354 .HOB begründet -sei- Ber Auffassung -15- i i. i ' , , ! 1 j' I i | , i' i. 'i,' 1 i • •.'■I' ;i i der'Revision kann nicht zugestimmt werden,» Der Zeuge dessen Aussage das Berufungsgericht insoweit gefolgt ist, hat bekundet, im Juli 1954 habe der Prokurist der Klägerin, der Zeuge St^HI, eine Provision von der Beklagten verlangt und hierbei darauf hingewiesen, er habe auch Unkosten gehabt; darauf habe der Inhaber der Beklagten dem Zeugen SttfH erklärt, Unkosten solle er in dieser Sache nicht haben, hierfür solle er’ 200 DM erhalten« Aus dieser Erklärung ergibt sich nicht, daß die Beklagte die Dienste der Klägerin rückwirkend auch für eine Provisionszahlung, die sie gerade ablehnte, als ihr geleistete Tätigkeit anerkannt habe« Das Berufungsgericht hat daher der. Klägerin auf Grund dieser Unterredung mit Recht keine Provisionsansprüche zugebilligt0 Da somit die Rügen der Revision nicht begründet sind und das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision, mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, zurückzuweisen« Dr, Haidinger Dr0Pischer Dr«Haager Liesecke Dr«R*iru*tke