- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Das Fleischwerk HeHB, das bei der Klägerin ein Geschäftskonto unterhielt und von dieser zu dem Lastschriftverfahren zugelassen war, stand mit dem Beklagten in Geschäftsverbindung. Juni 1976 eine Rechnung über 2.565,76 DM aus und zog diese mit einer Lastschrift vom Konto des Beklagten ein, die den Vermerk trug: ’’Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen liegt dem Zahlungsempfänger vor”. Juli 1976 der Belastung seines Kontos und zahlte den Rechnungsbetrag unmittelbar an RMtm, der das Geld von der Firma HeflB nicht mehr bekommen hatte. Auf den Widerspruch des Beklagten schrieb die Volksbank den Lastschriftbetrag dessen Konto wieder gut und verlangte von der Klägerin unter Rückgabe der Lastschrift deren Wiedervergütung. Der Beklagte habe die Ferkel von der Firma HeflHI gekauft und dieser den Kaufpreis geschuldet. Als er von diesem erfahren gehabt habe, daß der Kaufpreis von HefB| nicht weitergeleitet worden sei, habe er Widerspruch erhoben und den Rechnungsbetrag unmittelbar an RflHH bezahlt. Nach dem Inhalt des zu seiner Bank bestehenden Girovertrages kann der in der Lastschrift bezeichnete "Zahlungspflichtige” im Einzugsermächtigungsverfahren allein schon deshalb widersprechen, weil seine Bank das Konto belastet hat, ohne von ihm eine Weisung dafür zu haben. Wegen dieser mittelbaren Auswirkung hat der Widerspruch zur Folge, daß der Schuldner das Risiko, mit seinen Gegenforderungen im Konkurs des Gläubigers auszufallen, auf die Gläubigerbank abwälzen kann. Tut er das, wie im vorliegenden Falle zu unterstellen ist, so stellt sich daher die Frage, ob er damit nicht im Verhältnis zur Gläubigerbank von dem - ihm gegenüber seiner Bank zustehenden und wirksam ausgeübten - Widerspruch mißbräuchlich Gebrauch gemacht und jene in einer Weise geschädigt hat, die als sittenwidrig zu bezeichnen ist. Auch diesen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht auszuräumen versucht: Selbst wenn man von dem Vortrag der Klägerin ausgehe, daß der Ferkellieferung ein selbständiger Kaufvertrag zwischen der Firma HeflB und dem Beklagten zugrunde gelegen und dieser den Kaufpreis dem Fleischwerk He^i geschuldet habe, sei sein Verhalten nicht anstößig. Da der Beklagte die Ferkel stets unmittelbar von R^HHl geliefert bekommen habe, habe er sich auch für verpflichtet halten dürfen, dafür zu sorgen, daß dieser den Kaufpreis erhalte• Daß er die Möglichkeit zu dem Widerspruch gegen die Lastschrift dazu benutzt habe, eine endgültige Zahlung an die Firma zu verhindern, um den Kauf- In erster Linie soll sich der Inhaber eines Kontos, das von seiner Bank wegen einer Lastschrift belastet worden ist, vor einem Mißbrauch des Verfahrens durch den Auftraggeber schützen können. die Erwägung, ob er Zahlung erbringen will oder nicht, erst anstellen kann, nachdem ihn die Zahlstelle durch einen Kontoauszug von der Belastung benachrichtigt hat, wird man es auch noch als im Rahmen des Widerspruchszweckes liegend ansehen können, daß der Schuldner hiervon Gebrauch macht, wenn er sonstige anerkennenswerte Gründe hat, die ihn in diesem Zeitpunkt davon abgehalten haben würden, den entsprechenden Geldbetrag bar oder durch Banküberweisung zu bezahlen. Wenn die erste Inkassostelle infolge eines solchermaßen motivierten Widerspruchs Schaden erleidet, weil sie den Lastschriftbetrag der Zahlstelle zurückvergüten muß und mit ihrer Rückgriffsforderung beim Gläubiger ausfällt, dann verwirklicht sich damit in der Regel ein Risiko, das die Kreditinstitute mit der Einführung des Lastschriftverfahrens auf sich genommen haben und das dem notwendigen Schutz des Schuldners im Einzugsermächtigungsverfahren Rechnung trägt. 2. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß dem Beklagten nach dem vom Berufungsgericht unterstellten Sachverhalt kein Manerkennenswerter” Grund zustand, durch den Widerspruch das Schadensrisiko auf die Klägerin zu verlagern. Hatte die Firma He^|B die Ferkel - wie zu unterstellen ist - von dem Landwirt RflBI gekauft und sie an den Beklagten weiterverkauft, bestanden zwei voneinander unabhängige Kaufverträge. Der Beklagte stand, auch wenn RflHB die Ferkel direkt an ihn lieferte, nur zur Firma HeflH in einem Vertragsverhältnis und schuldete den Kaufpreis allein dieser. Darauf läuft es aber hinaus, wenn die Klägerin ihren durch den Widerspruch ausgelösten Anspruch auf Rückzahlung des gutgeschriebenen Lastschriftbetrages im Konkurs der Firma He^^ nicht durchsetzen kann. Die Lastschrift der Firma HeflB war daher durch die Einzugsermächtigung des Beklagten nicht mehr gedeckt, da dieser den Kaufpreis nicht mehr an HeflH zu bezahlen verpflichtet war. Verkäuferin der Ferkel war und ihr die Kaufpreisforderung zustand, wird zu prüfen sein, ob dem Beklagten die bestrittene Gegenforderung von 22.500 DM gegen die Firma HeflB zustand und eventuell aus diesem Grunde nach den vorstehenden Grundsätzen ein Interesse des Beklagten an der Einlegung des Widerspruchs anzuerkennen wäre.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 84/78 URTEIL Verkündet am 18. Juni 1979 Kaufmann Justizobersekretärin als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Kreissparkasse vertreten durch die Vorstandsmitglieder Sparkassendirektor und Zweiter Sparkassen- direktor KflBt VflHH Straße flP, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen den Landwirt Wilhelm §, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 / Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1979 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. März 1978 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Sparkasse, macht gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch geltend, weil dieser die Widerspruchsmöglichkeit im Lastschriftverfahren mißbraucht und ihr dadurch Schaden zugefügt habe. Das Fleischwerk HeHB, das bei der Klägerin ein Geschäftskonto unterhielt und von dieser zu dem Lastschriftverfahren zugelassen war, stand mit dem Beklagten in Geschäftsverbindung. Dieser belieferte das Fleischwerk mit Schweinen, die er gemästet hatte. Die Schweine sind als Ferkel von Landwirten bezogen und von diesen direkt dem Beklagten geliefert worden. Den Kaufpreis zahlte die Firma He^|B den Landwirten, nachdem sie ihn zuvor dem Beklagten in Rechnung gestellt und aufgrund einer Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren eingezogen hatte. Für die Lieferung von 20 Ferkeln im Juni 1976 von dem Landwirt stellte die Firma He|BB am 16. Juni 1976 eine Rechnung über 2.565,76 DM aus und zog diese mit einer Lastschrift vom Konto des Beklagten ein, die den Vermerk trug: ’’Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen liegt dem Zahlungsempfänger vor”. Der Rechnungsbetrag wurde dem Konto der Firma HeflB bei der Klägerin gutgeschrieben. Am 24. Juni 1976 stellte HeflÜ die Zahlungen ein; am 25. Juni ging die Lastschrift beim Kreditinstitut des Beklagten, der Volksbank in ein> und am 28. Juni 1978 wurde über das Vermögen der Firma He|BÜ das Konkursverfahren eröffnet. Der Beklagte widersprach am 15. Juli 1976 der Belastung seines Kontos und zahlte den Rechnungsbetrag unmittelbar an RMtm, der das Geld von der Firma HeflB nicht mehr bekommen hatte. Auf den Widerspruch des Beklagten schrieb die Volksbank den Lastschriftbetrag dessen Konto wieder gut und verlangte von der Klägerin unter Rückgabe der Lastschrift deren Wiedervergütung. Die Klägerin erfüllte diesen Anspruch. Sie meint, der Widerspruch sei nicht berechtigt gewesen. Der Beklagte habe die Ferkel von der Firma HeflHI gekauft und dieser den Kaufpreis geschuldet. Durch den Widerspruch gegen die berechtigte Lastschrift sei sie geschädigt worden, weil sie den Lastschriftbetrag der Volksbank Inailoe zurückvergüten müssen 4 und mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des gutgeschriebenen Betrages im Konkurs der Firma HeflB ausfallen werde. Deshalb verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung des Lastschriftbetrages zuzüglich einer Rückbelastungsgebühr von insgesamt 2.568,56 DM nebst Zinsen. Der Beklagte macht geltend, er habe die Ferkel selbst bei RflHHH gekauft. Die Berechnung und Bezahlung sei über die Firma HefBl erfolgt, um dadurch Mehrwertsteuer zu sparen. Gläubiger der Kaufpreisforderung sei indessen RflHHB geblieben. Als er von diesem erfahren gehabt habe, daß der Kaufpreis von HefB| nicht weitergeleitet worden sei, habe er Widerspruch erhoben und den Rechnungsbetrag unmittelbar an RflHH bezahlt. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin die Klage weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. I. Den Schadensersatzanspruch kann die Klägerin nicht auf Vertrag stützen. Unmittelbare vertragliche Beziehungen, aus denen die Klägerin einen solchen Anspruch herleiten könnte, entstehen beim Lastschriftverfahren 5 - zwischen dem Zahlungspflichtigen (Schuldner) und dem Kreditinstitut des Zahlungsempfängers (erste Inkassostelle, Gläubigerbank) nicht (vgl. BGHZ 69, 186, 187). Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen Schutzpflichtverletzung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Weder der Girovertrag des Beklagten mit der Volksbank ermächtigungsverfahren bieten Anhaltspunkte für die Begründung von Schutzpflichten des Beklagten zugunsten der ersten Inkassostelle. Von der Interessenlage her besteht kein Anlaß, die Gläubigerbank in den Schutzbereich dieser Verträge einzubeziehen. II. Als Anspruchsgrundlage für den Schadensersatzanspruch der Klägerin kommt dagegen § 826 BGB in Betracht. Das Berufungsgericht hat die Frage offengelassen, ob der Beklagte durch den Widerspruch gegen die Lastschrift die Klägerin vorsäztlich geschädigt hat. Deshalb ist für die Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin zu unterstellen, daß der Beklagte bei Ausübung des Widerspruchs wußte oder mindestens in Kauf nahm, die Klägerin werde dadurch Schaden erleiden. Die Haftung des Beklagten hängt daher davon ab, ob es unter den Voraussetzungen des vorliegenden Falles sittenwidrig war, von dem Widerspruch zu Lasten der Beklagten Gebrauch zu machen. über den Einzug der Forderungen im Einzugs- noch die Vereinbarung mit dem Fleischwerk 1. Das Berufungsgerieht hat dies verneint. Soweit es seine Ansicht darauf stützt, nach der auch im Schrifttum vertretenen Auffassung sei der Schuldner schon im Interesse der Praktikabilität des Lastschriftverfahrens auch der Gläubigerbank gegenüber zu dem Widerspruch "berechtigt”, geht die Begründung an der Sache vorbei. Nach dem Inhalt des zu seiner Bank bestehenden Girovertrages kann der in der Lastschrift bezeichnete "Zahlungspflichtige” im Einzugsermächtigungsverfahren allein schon deshalb widersprechen, weil seine Bank das Konto belastet hat, ohne von ihm eine Weisung dafür zu haben. Der Widerspruch ist infolgedessen für seine Bank grundsätzlich immer verbindlich; es ist insbesondere nicht ihre Sache zu prüfen, ob der Kunde damit im Verhältnis zu dem Zahlungsempfänger der Lastschrift berechtigt handelt oder nicht. Von einer"Berechtigung” des Widerspruchs gegenüber der Gläubigerbank zu sprechen, ist zu demindest mißverständlich, weil der Schuldner zu ihr keine vertraglichen Beziehungen hat. Hat er seiner Bank gegenüber widersprochen, so ist das angelaufene Verfahren auf dem umgekehrten Inkassowege abzuwickeln, und insoweit wird die Gläubigerbank betroffen. Wegen dieser mittelbaren Auswirkung hat der Widerspruch zur Folge, daß der Schuldner das Risiko, mit seinen Gegenforderungen im Konkurs des Gläubigers auszufallen, auf die Gläubigerbank abwälzen kann. Tut er das, wie im vorliegenden Falle zu unterstellen ist, so stellt sich daher die Frage, ob er damit nicht im Verhältnis zur Gläubigerbank von dem - ihm gegenüber seiner Bank zustehenden und wirksam ausgeübten - Widerspruch mißbräuchlich Gebrauch gemacht und jene in einer Weise geschädigt hat, die als sittenwidrig zu bezeichnen ist. 7 Auch diesen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht auszuräumen versucht: Selbst wenn man von dem Vortrag der Klägerin ausgehe, daß der Ferkellieferung ein selbständiger Kaufvertrag zwischen der Firma HeflB und dem Beklagten zugrunde gelegen und dieser den Kaufpreis dem Fleischwerk He^i geschuldet habe, sei sein Verhalten nicht anstößig. Da der Beklagte die Ferkel stets unmittelbar von R^HHl geliefert bekommen habe, habe er sich auch für verpflichtet halten dürfen, dafür zu sorgen, daß dieser den Kaufpreis erhalte• Daß er die Möglichkeit zu dem Widerspruch gegen die Lastschrift dazu benutzt habe, eine endgültige Zahlung an die Firma zu verhindern, um den Kauf- preis unmittelbar Riggert zuzuwenden, sei deshalb nicht sittenwidrig. Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden. Inwieweit das Interesse des Schuldners in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinne anzuerkennen ist, hängt vom Zweck ab, den der Widerspruch des Schuldners im Einzugsermächtigungsverfahren zu erfüllen hat. In erster Linie soll sich der Inhaber eines Kontos, das von seiner Bank wegen einer Lastschrift belastet worden ist, vor einem Mißbrauch des Verfahrens durch den Auftraggeber schützen können. Er muß in jedem Falle in der Lage sein, die Einziehung zu verhindern, wenn er entweder überhaupt keine Ermächtigung erteilt oder den Gläubiger zwar generell ermächtigt hat, aber den im Einzelfall zu dem Einzug gegebenen Lastschriftbetrag nicht schuldet. Da der Schuldner beim Einzugsermächtigungsverfahren die Erwägung, ob er Zahlung erbringen will oder nicht, erst anstellen kann, nachdem ihn die Zahlstelle durch einen Kontoauszug von der Belastung benachrichtigt hat, wird man es auch noch als im Rahmen des Widerspruchszweckes liegend ansehen können, daß der Schuldner hiervon Gebrauch macht, wenn er sonstige anerkennenswerte Gründe hat, die ihn in diesem Zeitpunkt davon abgehalten haben würden, den entsprechenden Geldbetrag bar oder durch Banküberweisung zu bezahlen. Wann es sich in diesem Zusammenhang um ”anerkennenswerte" Gründe handelt, muß nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden. Solche werden grundsätzlich zu bejahen sein, wenn der Anspruch des Gläubigers zwar an sich begründet ist, der Schuldner aber im Zeitpunkt, in dem ihm der Kontoauszug mit der Belastungsanzeige zugeht, Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- oder auch Aufrechnungsrechte geltend machen will. Denn es kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, daß sich der Schuldner mit der Erteilung der Einzugsermächtigung dem Gläubiger gegenüber solcher Rechte begeben will. Das Einzugsermächtigungsverfahren ist auch sonst nicht darauf angelegt, seine vertragliche Rechtsposition zu seinen Lasten zu verändern. Wenn die erste Inkassostelle infolge eines solchermaßen motivierten Widerspruchs Schaden erleidet, weil sie den Lastschriftbetrag der Zahlstelle zurückvergüten muß und mit ihrer Rückgriffsforderung beim Gläubiger ausfällt, dann verwirklicht sich damit in der Regel ein Risiko, das die Kreditinstitute mit der Einführung des Lastschriftverfahrens auf sich genommen haben und das dem notwendigen Schutz des Schuldners im Einzugsermächtigungsverfahren Rechnung trägt. 2. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß dem Beklagten nach dem vom Berufungsgericht unterstellten Sachverhalt kein Manerkennenswerter” Grund zustand, durch den Widerspruch das Schadensrisiko auf die Klägerin zu verlagern. Hatte die Firma He^|B die Ferkel - wie zu unterstellen ist - von dem Landwirt RflBI gekauft und sie an den Beklagten weiterverkauft, bestanden zwei voneinander unabhängige Kaufverträge. Der Beklagte stand, auch wenn RflHB die Ferkel direkt an ihn lieferte, nur zur Firma HeflH in einem Vertragsverhältnis und schuldete den Kaufpreis allein dieser. Er war daher nicht berechtigt, die Zahlung des Kaufpreises an die Firma HefliB mit der Begründung zu verweigern, diese könne RflHHI nicht mehr bezahlen. Sein rechtlich nicht relevantes Interesse daran, daß RflHM den Kaufpreis bekomme, darf der Beklagte nicht auf Kosten der Klägerin durchsetzen. Darauf läuft es aber hinaus, wenn die Klägerin ihren durch den Widerspruch ausgelösten Anspruch auf Rückzahlung des gutgeschriebenen Lastschriftbetrages im Konkurs der Firma He^^ nicht durchsetzen kann. Es besteht keinerlei Grund, das Risiko, das RflHH durch Verkauf der Ferkel an das Fleischwerk Hencke hinsichtlich dessen Zahlungsfähigkeit eingegangen ist, auf die Klägerin zu verlagern. Ein zu diesem Zweck eingelegter Widerspruch ist zweckwidrig und der Klägerin gegenüber sittenwidrig. Dies wäre indes nicht der Fall, wenn der Kaufvertrag zwischen dem Beklagten als Käufer und als Verkäufer abgeschlossen worden wäre. Die Vereinbarung der Kaufvertragsparteien mit dem Fleischwerk HeUB, daß dieses den Rechnungsbetrag im eigenen Namen vom Beklagten einziehen und an auszahlen solle, wäre dann ein (uneigennütziger) Treuhandvertrag. Danach stand die Kaufpreisforderung gegen den Beklagten wirtschaftlich dem Verkäufer RflHHI zu, und sie sollte lediglich - aus steuerlichen Gründen - über die Firma He0B eingezogen werden. Daraus folgt, daß die Treuhänderin nur solange zu dem Einzug der Kaufpreisforderung berechtigt war, als gewährleistet war, daß sie die entsprechenden Beträge an RfHHH auszahlen konnte. War dies - wie hier wegen der Zahlungseinstellung - nicht mehr der Fall, verstieß der Forderungseinzug objektiv gegen den Treuhandvertrag. Die Lastschrift der Firma HeflB war daher durch die Einzugsermächtigung des Beklagten nicht mehr gedeckt, da dieser den Kaufpreis nicht mehr an HeflH zu bezahlen verpflichtet war. Daß der Zahlungspflichtige in einem solchen Falle in der Lage sein muß, den Einzug zu verhindern, ist vorstehend unter Ziff. II 1 dargelegt worden. Das mit einem aus diesem Grunde erhobenen Widerspruch eventuell verbundene Schadensrisiko hat nach diesen Ausführungen die Gläubigerbank zu tragen. 3. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es sonach darauf an, wer Kaufvertragspartner des Beklagten war. Das Berufungsgericht hätte diese Frage deshalb nicht offenlassen dürfen. Aus diesem Grunde ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollte dieses zu dem Ergebnis kommen, daß die Firma H^B nicht Treuhänderin, sondern 11 Verkäuferin der Ferkel war und ihr die Kaufpreisforderung zustand, wird zu prüfen sein, ob dem Beklagten die bestrittene Gegenforderung von 22.500 DM gegen die Firma HeflB zustand und eventuell aus diesem Grunde nach den vorstehenden Grundsätzen ein Interesse des Beklagten an der Einlegung des Widerspruchs anzuerkennen wäre. Stimpel Dr. Schulze Dr. Bauer Bundschuh Dr. Skibbe