Die Parteien korrespondierten in der ersten Hälfte 1973 über das Ausscheiden des Beklagten aus der Vereinbarung. Mai 1973 schlug der Kläger dem Beklagten die Zahlung von 150.000 DM vor, doch sei diese Vereinbarung davon abhängig, Mdaß die von Ihnen gegebenen Wechsel über Je Der Kläger hat die von ihm an den Beklagten gegebenen Wechsel über zusammen 230.000 DM, die der Beklagte abredewidrig weitergegeben hat, eingelöst. November 1972 und der Hingabe sowie Einlösung der von ihm an den Beklagten gegebenen Wechsel gegen diesen zustehen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß sich die Parteien auf die Zahlung von 150.000 DM an den Beklagten geeinigt hätten. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen, weil eine Verpflichtung des Beklagten aus der Vereinbarung vom 14. Die Revision ist unbegründet; der - auch vom Revisionsgericht zugrundezulegende - eigene Sachvortrag des Klägers rechtfertigt den Klageantrag nicht. Der Kläger leitet, wie schon sein vorinstanzliches Vorbringen ergab und in der mündlichen Verhandlung nochmals klargestellt wurde, keine Ansprüche aus einer etwaigen Überzahlung her, die dadurch entstanden sein könnte, daß er dem Beklagten Wechsel in Höhe von 250,000 DM gegeben und diese eingelöst, während der Beklagte ihm zu dem Ausgleich des 150.000 DM übersteigenden Betrages zwar zwei Wechsel von je 50.000 DM übergeben, diese aber nicht bezahlt hat. Gegenstand der Klage ist nur ein Teilbetrag eines Anspruchs auf Rückzahlung derjenigen 150.000 DM, die der Kläger mit jenen Wechseln dem Beklagten aufgrund seines Schreibens vom 2. Daß dies der Fall ist, ergibt sich aber nicht allein aus der Behauptung, daß die im Schreiben vom 2. Damit ist zwar eine Vereinbarung, nach der der Kläger den Beklagten mit 150.000 DM abzufinden gehabt hätte, nicht zustande gekommen, und eine solche kommt als Rechtsgrund für diese Zahlung nicht in Betracht. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich aber weiter, daß der Beklagte die 150.000 DM auch unabhängig von der Vereinbarung vom 2. Mai 1973 verlangt und dafür Gründe angeführt hatte: Einmal hatte er dem Kläger 100.000 DM als Einlage - für die niemals zustande gekommene Bauträger B^HB& Co. KG - zur Verfügung gestellt; diese fordert er zurück, nachdem die Gründung dieser Gesellschaft nicht mehr in Frage kommt. 150.000 DM ungerechtfertigt bereicht ist, weiterhin Tatsachen behaupten müssen, aus denen sich ergeben hätte, daß dem Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung der "Einlage" und Ausgleich der Architektenleistungen (ohne besondere Vereinbarung) nicht oder jedenfalls nicht in dieser Höhe zustanden. Denn wer aus § 812 BGB klagt, muß das Tatbestandsmerkmal dieser Vorschrift, daß der andere etwas "ohne rechtlichen Grund" erlangt habe, schlüssig dartun (und im Streitfälle beweisen)• Der Sach-vortrag des Klägers enthält dafür keinerlei Tatsachenbehauptungen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II..ZR84/75 URTEIL Verkünd« «m 28. Februar 1977 Spengler, Justizangestellte alt Urkundtbeamter der GetchäftatCelle ln dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Dr. Richard Helmstraße 10. DIR » Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Prof. Dr. h. c. gegen den Architekten Rob unbekannten Aufenthalts, Beklagten und Revisionsbeklagten Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze» Dr. Bauer» Dr. Kellermann und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. November 1974 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist weder in den Tatsacheninstanzen noch im Revisionsverfahren vertreten gewesen. Nach dem Vortrag des Klägers ist im wesentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen: Er - Kläger - war an der Bebauung eines Grundstücks in wirtschaftlich inter- essiert. Er schloß mit dem Beklagten die Vereinbarung vom 14. November 1972 mit folgendem Vorspruch: ”Die Firma Bauträger BrdV & Co. KG hat gemäß Kaufvertrag vom 11. August 1972 des Notars in K|BI» Ur. Reg« |^P^1972 ein Grundstück in KflHIBBB erworben. Es ist beabsichtigt» das Grundstück zu bebauen. Herr Bafll (Beklagter) wird sich an den Aufwendungen hierfür beteiligen und dafür am Gewinn teilnehmen. Hierzu wird vereinbart:”. In Ziff. 9 a der Vereinbarung heißt es: -\r "An der Abwicklung des Bauvorhabens werden insgesamt beteiligt sein firmenmäßig: a) Bauträger B^B^ & Co. KG, wobei Herr Dr. (Kläger) als persön- lich haftender Gesellschafter auftritt und Herr Baan als Kommanditist mit DM 100.000 Beteiligung und einer Darlehnszusage, soweit notwendig, über DM 400.000, mit der Maßgabe, daß Kosten über DM 200.000 bis zur rechtskräftigen Erfüllung des Kaufvertrages nach Möglichkeit nicht entstehen sollen. ...” Im übrigen enthält die Vereinbarung insbesondere Regelungen für mehrere zur Abwicklung des Bauvorhabens vorgesehene Gesellschaften, Honorar- und Vergütungs-Abmachungen sowie Bestimmungen über die Gewinnverteilung zwischen den Parteien. Der Beklagte zahlte die in Ziff. 9 a der Vereinbarung als Kommanditeinlage vorgesehenen 100.000 DM an den Kläger. Neben sonstigen Kosten wurden mit ihnen die Zinsen auf den Grundstückskaufpreis beglichen. Der Beklagte leistete auch in sein Fach fallende Vorbereitungsarbeiten für das Bauprojekt, das Jedoch nicht durchgeführt worden ist. Die Parteien korrespondierten in der ersten Hälfte 1973 über das Ausscheiden des Beklagten aus der Vereinbarung. Mit Schreiben vom 2. Mai 1973 schlug der Kläger dem Beklagten die Zahlung von 150.000 DM vor, doch sei diese Vereinbarung davon abhängig, Mdaß die von Ihnen gegebenen Wechsel über Je 50.000 DM diskontfähig sind und diskontiert werden. Sollte dies nicht der Fall sein, so tritt die Jetzt vorgesehene Regelung nicht in Kraft. Ist weiterhin abgesprochen, daß Sie die von mir gegebenen Wechsel nicht zu dem Diskont geben, sondern persönlich behalten. Die Einlösung der von mir gegebenen Wechsel ist davon abhängig. daß_ ich aufgrund der Finanzierung des Objektes in der Lage bin, die entsprechenden Beträge zur Wechseleinlösung zur Verfügung zu stellen. Es läßt sich derzeit nicht voraussehen, ob dies pünktlich der Fall sein wird, sollte es nicht möglich sein, erklären Sie sich entgegenkommenderweise bereit, eine entsprechende Prolongierung vorzunehmen.n Die vom Beklagten begebenen Wechsel sind nicht diskontfähig gewesen und auch nicht eingelöst worden. Der Kläger hat die von ihm an den Beklagten gegebenen Wechsel über zusammen 230.000 DM, die der Beklagte abredewidrig weitergegeben hat, eingelöst. Der Kläger macht einen Teilbetrag von 30.000 DM aus einer Forderung von insgesamt 150.000 DM geltend. Sie soll ihm aus der Vereinbarung vom 14. November 1972 und der Hingabe sowie Einlösung der von ihm an den Beklagten gegebenen Wechsel gegen diesen zustehen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß sich die Parteien auf die Zahlung von 150.000 DM an den Beklagten geeinigt hätten. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen, weil eine Verpflichtung des Beklagten aus der Vereinbarung vom 14. November 1972 zur Zahlung von 100.000 DM nicht mehr bestehe und der Kläger sich seinerseits zur Zahlung von 150.000 DM verpflichtet habe. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Er hat gegen den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertretenen Beklagten Erlaß eines Versäumnisurteils beantragt. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet; der - auch vom Revisionsgericht zugrundezulegende - eigene Sachvortrag des Klägers rechtfertigt den Klageantrag nicht. Der Kläger leitet, wie schon sein vorinstanzliches Vorbringen ergab und in der mündlichen Verhandlung nochmals klargestellt wurde, keine Ansprüche aus einer etwaigen Überzahlung her, die dadurch entstanden sein könnte, daß er dem Beklagten Wechsel in Höhe von 250,000 DM gegeben und diese eingelöst, während der Beklagte ihm zu dem Ausgleich des 150.000 DM übersteigenden Betrages zwar zwei Wechsel von je 50.000 DM übergeben, diese aber nicht bezahlt hat. Gegenstand der Klage ist nur ein Teilbetrag eines Anspruchs auf Rückzahlung derjenigen 150.000 DM, die der Kläger mit jenen Wechseln dem Beklagten aufgrund seines Schreibens vom 2. Mai 1973 geleistet hat, um alle Ansprüche aus der mit der Vereinbarung vom 14. November 1972 in Aussicht genommenen, aber gescheiterten Zusammenarbeit zu erledigen. Dieser Rückzahlungsanspruch ist nicht schlüssig dargetan. Die Vereinbarung vom 14. November 1972 kann schon deshalb hierfür keine Grundlage sein, weil ihre Durchführung unmöglich geworden ist und von den Parteien nicht weiter verfolgt wird. Der Kläger könnte daher nur etwas beanspruchen, wenn der Beklagte um die 150.000 DM ganz oder teilweise ungerechtfertigt bereichert wäre (§ 812 BGB). Daß dies der Fall ist, ergibt sich aber nicht allein aus der Behauptung, daß die im Schreiben vom 2. Mai 1973 enthaltenen Bedingungen nicht eingetreten sind. Damit ist zwar eine Vereinbarung, nach der der Kläger den Beklagten mit 150.000 DM abzufinden gehabt hätte, nicht zustande gekommen, und eine solche kommt als Rechtsgrund für diese Zahlung nicht in Betracht. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich aber weiter, daß der Beklagte die 150.000 DM auch unabhängig von der Vereinbarung vom 2. Mai 1973 verlangt und dafür Gründe angeführt hatte: Einmal hatte er dem Kläger 100.000 DM als Einlage - für die niemals zustande gekommene Bauträger B^HB& Co. KG - zur Verfügung gestellt; diese fordert er zurück, nachdem die Gründung dieser Gesellschaft nicht mehr in Frage kommt. Zum anderen hatte er im Vorgriff auf die geplante Zusammenarbeit Architektenleistungen erbracht; fUr diese beansprucht er 50.000 DM. Bei dieser Sachlage hätte der Kläger, um darzutun, daß der Beklagte auf seine Kosten um die 150.000 DM ungerechtfertigt bereicht ist, weiterhin Tatsachen behaupten müssen, aus denen sich ergeben hätte, daß dem Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung der "Einlage" und Ausgleich der Architektenleistungen (ohne besondere Vereinbarung) nicht oder jedenfalls nicht in dieser Höhe zustanden. Denn wer aus § 812 BGB klagt, muß das Tatbestandsmerkmal dieser Vorschrift, daß der andere etwas "ohne rechtlichen Grund" erlangt habe, schlüssig dartun (und im Streitfälle beweisen)• Der Sach-vortrag des Klägers enthält dafür keinerlei Tatsachenbehauptungen. Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht kein Versäumnisurteil zugunsten des Klägers erlassen. Aus denselben Gründen war das auch in der Revisionsinstanz nicht möglich. Stimpel Dr. Schulze Dr. Bauer Dr. Kellermann Dr* Skibbe