* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZE 84/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZE 84/67

Nachschlagewerk: ja BGHZ s nein GmbHG § 38 Bei einer zweigliedrigen GmbH bedarf die Frage einer Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers wegen Vertrauensentzugs einer umfassenden Abwägung aller Umstände, die bei objektiver Betrachtung für einen Vertrauensentzug und eine darauf gestützte Entlassung aus wichtigem Grund maßgebend sein können. Hierbei kann auch eine Holle spielen, wie lange der Geschäftsführer schon für das Gesellschaftsunternehmen tätig gewesen ist und ob er sich in dieser Zeit sonst einwandfrei verhalten hat. Ihren entsprechenden Antrag hatte Frau hflHIHiBu.a. damit begründet, der Kläger habe im September 1963 erklärt, wenn er ihre Anteile nicht günstig erwerben könne, so werde er die Beklagte auf-platzen lassen, und er habe auch nach diesem Vorsatz gehandelt} außerdem habe er dem Betrieb dringend benötigte Gelder entzogen. Die Beklagte hat mit ihrem Antrag auf Klagabweisung weitere Bntlassungsgründe geltend gemacht und dem Kläger u.a. vorgeworfen,•er habe sich von ihrem Schweizer Ver-* treter auf ihre Rechnung Geld aushändigen und dieses Geld nicht verbuchen lassen. April 1964 über die Abberufung des Klägers aus wichtigem Grund gemäß § 38 Abs. 2 GmbHG für v/irksanu Es geht davon aus , daß Frau iMHIB dem Kläger das Vertrauen entzogen habe und der Vertrauensentzug bei einer zweigliedrigen GmbH für sich allein nicht zur Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers ausreicht, sondern vielmehr berechtigte Zweifel gegen die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung vorliegen müssen (vgl. Hierfür stützt es sich auf drei Vorfälle, bei denen sich der Kläger pflichtwidrig verhalten habe und die, wenn nicht einzeln, so doch zusammengenommen so starke Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung begründet hätten, daß die Entlassung gerechtfertigt sei. Hieraus schließt das Berufungsgericht, der Kläger habe sich für Rechnung der Beklagten Darlehen geben lassen und ihr diese Handlungsweise verheimlicht. In einem Brief vom 23* September 1963 erzählte der Kläger dem Schweizer Vertreter BrUHl ”streng vertraulich11 von seinen Auseinandersetzungen mit Frau Sr äußerte die Absicht, deren Mehrheitsanteile zu übernehmen, wenn er das hierfür nötige Geld in Kürze auftreiben könne; für den Fall, daß ihm dies nicht gelingen und er nicht in der Lage sein werde, das Geschäft "wirklich einmal ohne die Hinderungen des Partners auszubauen,r, stellte er die Zukunft der Beklagten als gefährdet dar. Das Berufungsgericht sieht den Zweck dieses Briefes darin, in BrflHHV’ der damals gegen die Beklagte beträchtliche Ansprüche gehabt habe, Befürchtungen um deren Befriedigung zu erwecken und ihn hierdurch zu ermuntern, dem Kläger bei der Übernahme der Geschäftsanteile seiner Mitgosellschafterin behilflich zu sein. äußerte er sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besorgt über die Entwicklung der Beklagten und seine Schwierigkeiten mit Frau LflHBP, der er die Fähigkeit zur Leitung der Beklagten absprach, und bemerkte dazu, er halte es unter diesen Voraussetzungen für besser, wenn man aus der Firma rette, was noch zu retten sei. Hierzu führt das Berufungsgericht aus, es lasse sich in diesem wie auch im Fall BrflHBi nicht eindeutig feststellen, daß der Kläger bewußt zu dem Nachteil der Beklagten gehandelt habe. Das Berufungsgericht hat v/eiter geprüft, ob Frau LflHBHpihrerseits ihre Pflichten als Geschäftsführerin so grob verletzt habe, daß die Beklagte das Verhalten des Klägers nach Treu und Glauben hätte hinnehmen müssen. 1, Allerdings kann der Revision nicht zugegeben werden, daß die vom Berufungsgericht beanstandeten Handlungen des Klägers dessen Abberufung schon deshalb nicht rechtfertigen könnten, weil es sich um nachgeschobene, erst nach der Abberufung bekannt gewordene Gründe handle, die für den Vertrauensentzug nicht ursächlich gewesen sein könnten. Dazu wäre vielmehr erforderlich, daß ein verständiger Betrachter bei Abwägung aller für und gegen eine Entlassung sprechenden Umstände zu dem Ergebnis kommen konnte, die Bedenken gegen die Geschäftsführung des Klägers seien so stark, daß der Gesellschaft nicht mehr zugemutet werden könne, den Kläger weiter in seinem Amt zu belassen. Bei der insofern gebotenen Gesamtabv/ägung kann nicht außer Betracht bleiben, wie lange der Kläger für das Unternehmen der Beklagten tätig gewesen ist und ob er sich in dieser Zeit sonst einwandfrei verhalten hat. Denn bei einem Mann, der die Geschäfte der Gesellschaft viele Jahre lang korrekt geführt hat, rechtfertigen einzelne Verfehlungen, mögen sie auch für sich betrachtet nicht leicht zu nehmen sein, nicht ohne weiteres den Schluß, er verdiene fortan kein Vertrauen mehr und sei deshalb als Geschäftsführer untragbar geworden. Allerdings soll der Kläger nach dem Vortrag der Beklagten schon einmal im Jahre 1952 durch unredliche Geschäfte zu dem Nachteil der Beklagten Anlaß zu seiner Entlassung gegeben haben und nur gegen die Zusicherung künftigen Wohlverhaltens wieder als Geschäftsführer, nunmehr jedoch unter der Kontrolle von Frau weiterer Geschäftsführerin, eingesetzt worden sein. Hierzu hat das Berufungsgericht aber ausgeführt, es lasse sich nicht feststellen, daß dem Kläger schon damals eine Pflichtwidrigkeit habe vorgeworfen werden können. Ob auch angesichts dieser Tatsache die durch das Verhalten des Klägers ausgelöoten Bedenken gegen, seine Geschäftsführung schwer genug wiegen, um bei vernünftiger Beurteilung einen wichtigen Grund für die sofortige Entlassung abgeben zu können, hat das Berufungsgericht nicht erörterte

Zitierte Normen: § 38 GmbHG
EntlassungGrundVertretungBerufungsgerichtGeschäftsführerKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ s	nein
 GmbHG § 38
Bei einer zweigliedrigen GmbH bedarf die Frage einer Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers wegen Vertrauensentzugs einer umfassenden Abwägung aller Umstände, die bei objektiver Betrachtung für einen Vertrauensentzug und eine darauf gestützte Entlassung aus wichtigem Grund maßgebend sein können. Hierbei kann auch eine Holle spielen, wie lange der Geschäftsführer schon für das Gesellschaftsunternehmen tätig gewesen ist und ob er sich in dieser Zeit sonst einwandfrei verhalten hat.
BGH, Urt. v. 14. Oktober 1968 - II ZE 84/67 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II M
URTEIL
Verkündet am
14. Oktober 1968 Heil,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Ernst
'9
- Prozeßbevollinächtigte;
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Prof. und Dr.i
gegen
 Priedrich Wilhelm 81
GmbH,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer
- Prozeßbevollmächtigter%
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Dr. Körr, Liesecke, Dr. Schulze und Fleck
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 1966 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts.wegen
 Tatbestand;
Die Beklagte, die eine Setzraaschinenfabrik betreibt, hat seit 1941 die Rechtsform einer GmbH. 1950 wurde sie von EflHHI nach	verlegt. An ihr sind Frau
30 000 DM und der Kläger mit 20 000 DM Stammkapital beteiligt. Der Kläger war seit der Gründung der Beklagten ihr Geschäftsführer, zuletzt neben Frau DflHfc-r die ebenfalls allein vertretungsberechtigt war. Unstreitig kann er nur aus wichtigem Grund entlassen werden.
Nachdem die Beklagte in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und es zu Spannungen zwischen den beiden Gesellschaftern gekommen war, wurde am 28. April 1964 in
 einer Gesellschafterversammlung ‘bei Stimmenthaltung des Klägers beschlossen, ihn 11 als Geschäftsführer abzube-rufen und entlassen”. Ihren entsprechenden Antrag hatte Frau hflHIHiBu.a. damit begründet, der Kläger habe im September 1963 erklärt, wenn er ihre Anteile nicht günstig erwerben könne, so werde er die Beklagte auf-platzen lassen, und er habe auch nach diesem Vorsatz gehandelt} außerdem habe er dem Betrieb dringend benötigte Gelder entzogen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Feststellung, daß der Gesellschafterbeschluß vom 28. April 1964 unwirksam und er nach wie vor alleinver-tretungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagten sei. Außerdem nimmt er die Beklagte auf Zahlung seines Gehalts für Mai 1964 in Höhe von 2 625 DM mit Zinsen in Anspruch, Br hat bestritten, seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt zu haben und behauptet, Frau hflHHIV habe sich ihrerseits pflichtwidrig verhalten und versucht, ihn und seine Angehörigen aus dem Gesellschaftsunternehmen auszuschalten.
Die Beklagte hat mit ihrem Antrag auf Klagabweisung weitere Bntlassungsgründe geltend gemacht und dem Kläger u.a. vorgeworfen,•er habe sich von ihrem Schweizer Ver-* treter auf ihre Rechnung Geld aushändigen und dieses Geld nicht verbuchen lassen. Gegenüber einem Schweizer Kaufmann habe er sich ungünstig über ihre wirtschaftliche Lage und über seine Mitgesellschafterin geäußert und ihn dazu veranlaßt, sich zu dem Nachteil der Beklagten tun die bislang von ihr wahrgenommene Vertretung eines amerikanischen Unternehmens zu bewerben.
 
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Feststellungs- und seinen Zahlungsantrag weiter.
I. Bas Berufungsgericht hält den Gesellschafterbeschluß vom 28. April 1964 über die Abberufung des Klägers aus wichtigem Grund gemäß § 38 Abs. 2 GmbHG für v/irksanu Es geht davon aus , daß Frau iMHIB dem Kläger das Vertrauen entzogen habe und der Vertrauensentzug bei einer zweigliedrigen GmbH für sich allein nicht zur Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers ausreicht, sondern vielmehr berechtigte Zweifel gegen die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung vorliegen müssen (vgl. BGH LH GmbHG § 38 Kr. 2). Biese Voraussetzung hält das Berufungsgericht für gegeben. Hierfür stützt es sich auf drei Vorfälle, bei denen sich der Kläger pflichtwidrig verhalten habe und die, wenn nicht einzeln, so doch zusammengenommen so starke Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung begründet hätten, daß die Entlassung gerechtfertigt sei.
1. Im August, Oktober und November 1959 ließ sich der Kläger von dem Vertreter der Beklagten in der Schweiz, Hans BrMHV, für Rechnung der Beklagten gegen Quittungen mit dem Vermerk ”Reisespesen” oder "ä conto Abrechnung” Geldbeträge in Höhe von insgesamt 2 000 sfr. geben. Biese Beträge ließ er bei der Beklagten nicht verbuchen. Sie waren später in einem Kontoauszug vom 19. Bezember 1962 aufgeführt, den der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar BrflHB, aber nicht der Buchhaltung
 
der Beklagten zugeleitet hat. Hieraus schließt das Berufungsgericht, der Kläger habe sich für Rechnung der Beklagten Darlehen geben lassen und ihr diese Handlungsweise verheimlicht.
2. In einem Brief vom 23* September 1963 erzählte der Kläger dem Schweizer Vertreter BrUHl ”streng vertraulich11 von seinen Auseinandersetzungen mit Frau	Sr
 äußerte die Absicht, deren Mehrheitsanteile zu übernehmen, wenn er das hierfür nötige Geld in Kürze auftreiben könne; für den Fall, daß ihm dies nicht gelingen und er nicht in der Lage sein werde, das Geschäft "wirklich einmal ohne die Hinderungen des Partners auszubauen,r, stellte er die Zukunft der Beklagten als gefährdet dar. Das Berufungsgericht sieht den Zweck dieses Briefes darin, in BrflHHV’ der damals gegen die Beklagte beträchtliche Ansprüche gehabt habe, Befürchtungen um deren Befriedigung zu erwecken und ihn hierdurch zu ermuntern, dem Kläger bei der Übernahme der Geschäftsanteile seiner Mitgosellschafterin behilflich zu sein. Auch wenn man berücksichtige, daß BrMH^der Beklagten wiederholt bei finanziellen Schwierigkeiten zu Hilfe gekommen sei und ihre Verhältnisse recht gut gekannt habe,' sei dem Kläger eine grobe Indiskretion vorzuwerfen. Denn er habe BrflHHV die ernste läge der Beklagten sowie den Zwist ihrer Gesellschafter erst in aller Schärfe zur Kenntnis gebracht und den Eindruck hervorgerüfen, Frau	sei	an dieser Entwick-
lung schuld und deshalb verdiene er,, der Kläger,allein Unterstützung bei seinen angeblichen Bemühungen um den Bestand des Unternehmens.
3* Im Jahre 1963 bot der Kläger dem Kaufmann StflHV von der IflHHHIB GmbH Meilen die Vertretung der Beklagten in der Schweiz an. Bei den hierüber geführten Gesprächen
 
äußerte er sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besorgt über die Entwicklung der Beklagten und seine Schwierigkeiten mit Frau LflHBP, der er die Fähigkeit zur Leitung der Beklagten absprach, und bemerkte dazu, er halte es unter diesen Voraussetzungen für besser, wenn man aus der Firma rette, was noch zu retten sei. Als die Sprache auf ein amerikanisches Unternehmen (SflB	kam, dessen Vertretung in der Schweiz
 bis dahin die Beklagte inne hatte, meinte der Kläger, es wäre wohl besser, wenn StMHIB sich mit	Egp	in
 Verbindung setze, damit die Vertretung nicht an eine Konkurrenzfirma vergeben werde. Diesem Hinweis ging StflB-nach. Er bemühte sich auf einer Reise in die USA um die Vertretung und erhielt sie später, nachdem der Kläger bereits als Geschäftsführer der Beklagten abberufen war.
Hierzu führt das Berufungsgericht aus, es lasse sich in diesem wie auch im Fall BrflHBi nicht eindeutig feststellen, daß der Kläger bewußt zu dem Nachteil der Beklagten gehandelt habe. Er habe aber in einer Zeit der Krise die Interessen der Beklagten nicht so gewahrt, wie es seine • Stellung als Geschäftsführer verlangt habe, Für ihn habe kein Anlaß bestanden, Außenstehenden die Lage der Beklagten so zu schildern, als ob deren baldiger Untergang zu erwarten' sei*
4. Das Berufungsgericht hat v/eiter geprüft, ob Frau LflHBHpihrerseits ihre Pflichten als Geschäftsführerin so grob verletzt habe, daß die Beklagte das Verhalten des Klägers nach Treu und Glauben hätte hinnehmen müssen. Es hält die dahingehenden Vorwürfe des Klägers für nicht erwiesen oder unerheblich.
II. Die Revision hat im Ergebnis Erfolg.
1,	Allerdings kann der Revision nicht zugegeben werden, daß die vom Berufungsgericht beanstandeten Handlungen des Klägers dessen Abberufung schon deshalb nicht rechtfertigen könnten, weil es sich um nachgeschobene, erst nach der Abberufung bekannt gewordene Gründe handle, die für den Vertrauensentzug nicht ursächlich gewesen sein könnten. Die Revision übersieht hierbei, daß diese Gründe im v/esentlichen auf derselben Linie liegen wie die Tatbestände, auf die der Abberufungsbeschluß vom 28. April 1964 gestützt war; schon damals wurden dem Kläger Äußerungen, wie sie sein Brief an Brfl^H^enthielt, sowie der Entzug dringend benötigter Gelder vorgeworfen. Die hieraus hergeleiteten Bedenken gegen seine Geschäftsführung waren, wenn man dem Berufungsgericht folgen könnte, durch die spater festgestellten Vorkommnise nur bestätigt worden.
Im übrigen räumt auch die Revision ein, daß eine Entlassung grundsätzlich noch nachträglich mit Gründen gerechtfertigt werden kann, die bei ihrem Ausspruch bereits Vorgelegen haben, aber aus Unkenntnis oder anderen Gründen nicht geltend gemacht worden sind (vgl. BGHZ 27, 220).
2.	Das Berufungsurteil läßt aber nicht erkennen, ob alle für die Entscheidung erheblichen Umstände ausreichend berücksichtigt sind. Das Berufungsgericht hat, insoweit
 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (IM GmbHG § 38 Nr. 2), geprüft, ob das Verhalten des Klägers auch objektiv geeignet gewesen sei, Zweifel an der Ordnungs-mäßigkeit seiner Geschäftsführung zu begründen. Es hat diese Präge bejaht und sich dabei darauf beschränkt, die dem Kläger vorgeworfenen Handlungen im Hinblick auf die Pflichten eines Geschäftsführers zu messen und zu bewerten. Das genügt nach Lage des Palles nicht für die Feststellung, die
- 8
Entlassung des Klägers sei aus einem wichtigen Grund im Sinne des § 38 Abs. 2 GmbHG gerechtfertigt gewesen. Dazu wäre vielmehr erforderlich, daß ein verständiger Betrachter bei Abwägung aller für und gegen eine Entlassung sprechenden Umstände zu dem Ergebnis kommen konnte, die Bedenken gegen die Geschäftsführung des Klägers seien so stark, daß der Gesellschaft nicht mehr zugemutet werden könne, den Kläger weiter in seinem Amt zu belassen. Bei der insofern gebotenen Gesamtabv/ägung kann nicht außer Betracht bleiben, wie lange der Kläger für das Unternehmen der Beklagten tätig gewesen ist und ob er sich in dieser Zeit sonst einwandfrei verhalten hat. Denn bei einem Mann, der die Geschäfte der Gesellschaft viele Jahre lang korrekt geführt hat, rechtfertigen einzelne Verfehlungen, mögen sie auch für sich betrachtet nicht leicht zu nehmen sein, nicht ohne weiteres den Schluß, er verdiene fortan kein Vertrauen mehr und sei deshalb als Geschäftsführer untragbar geworden.
In dieser Hinsicht könnte hier bedeutsam sein, daß der Kläger im Zeitpunkt seiner Abberufung als Geschäftsführer insgesamt 36 Jahre, davon 34 Jahre in verantwortlicher Stellung, in den Diensten der Beklagten gestanden hatte. Allerdings soll der Kläger nach dem Vortrag der Beklagten schon einmal im Jahre 1952 durch unredliche Geschäfte zu dem Nachteil der Beklagten Anlaß zu seiner Entlassung gegeben haben und nur gegen die Zusicherung künftigen Wohlverhaltens wieder als Geschäftsführer, nunmehr jedoch unter der Kontrolle von Frau	weiterer	Geschäftsführerin, eingesetzt
 worden sein. Hierzu hat das Berufungsgericht aber ausgeführt, es lasse sich nicht feststellen, daß dem Kläger schon damals eine Pflichtwidrigkeit habe vorgeworfen werden können. Für die Bevisionsinstanz ist daher davon auszugehen, daß der Kläger viele Jahre lang der Beklagten redlich gedient und, von den im Berufungsurteil festgestellten Vorkommnissen ab-
 
gesehen, ihre Geschäfte einwandfrei geführt hat. Ob auch angesichts dieser Tatsache die durch das Verhalten des Klägers ausgelöoten Bedenken gegen, seine Geschäftsführung schwer genug wiegen, um bei vernünftiger Beurteilung einen wichtigen Grund für die sofortige Entlassung abgeben zu können, hat das Berufungsgericht nicht erörterte
■III, Deshalb war das Berufungsurteil aufzuheben. Das Berufungsgericht erhält damit Gelegenheit, den gesamten Bachverhalt noch einmal neu und unabhängig von der bisherigen Beurteilung zu würdigen. Darum erübrigt es sich, auf die weiteren Gesichtspunkte einzugehen* unter denen die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts im einzelnen angreift. Dem Kläger steht es frei, diese Gesichtspunkte im weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht vorzübringen.
Dr, Kuhn Dr. Nörr Liesecke Dr, Schulze Bleck