.s. Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10o Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<> Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr0 Bukow, Dr* Schulze und Fleck für Hecht erkannt: Bereits am nächsten Tag wurde der Kläger wieder freigolasse] Inzwischen hatten der Beklagte und HöflHHB aber die Mutter des Klägers veranlaßt«, ihnen zu dem Ausgleich für das vom Kläger sichergestellte Geld einen Scheck über 33.000 BM aus« zustellen, den sie auch alsbald zur Einlösung gaben* Barauf-him erwirkten der Kläger wegen seiner Rückzahlungsansprüche einen Arrestbefehl und seine Mutter einen Zahlungsbefehl über 33 • 000 BM gegen den Beklagten und HöflüfB« Hierauf kam es am 11, April 1961 zu einer Vereinbarung zwischen dem Kläger einerseits und dem Beklagten und Hö Nachdem der Kläger die vertraglich vorsehenen Zahlungen nicht erhalten hatte, hat er in diesem Rechtsstreit den Beklagten als Gesamtschuldner mit HöflHMP und der Firma auf Rückzahlung der 80 »000 DM mit Zinsen in Anspruch genommen» 1o Es geht davon aus, die Vertragsparteien seien darüber einig gewesen, daß der Beklagte, und die Firma als Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem Kläger die 80<>000 DM zurückzuerstatten, nachdem die Zusammenarbeit im gegenseitigen Einvernehmen beendet worden sei«, Dies sei ihnen bei Vertragsabschluß so selbstverständlich erschienen, daß sie es bei der für sio allein wichtigen Regelung der Rückzahlungsbedingungen nicht noch besonders betont hätten* Die vertragliche Erklärung: "Die Rückzahlung •„„ regelt sich wie folgt" könne daher nur als eine gleichzeitige Verpflichtung der dfcei Genannten verstanden werden* Diese Schuld habe die Firma nicht mit der Wirkung übernommen, daß der Beklagte und die beiden anderen Schuldner von ihrer Verbindlichkeit befreit worden seien* Eine solche Schuldübernähme hätten die Vertragschließenden weder aus« drücklich noch stillschweigend vereinbart 0 Insbesondere könne nicht angenommen werden, daß der Kläger seine Schuld* ner von ihrer Rückzahlungspflicht habe befreien wollen* Diese Vertragsauslegung ist möglich und in der Begründung, jedenfalls soweit es sich um die Haftung des Beklagten handelt, rechtlich fehlerfrei* Entgegen den Aus« führungen der Revision hat das Berufungsgericht auch keinen wesentlichen Auslegungsstoff Überseheno a) Die Revision verweist auf eine Reihe von Unterlagen, insbesondere in den Arrestakten, aus denen sich ergeben soll, daß der Beklagte persönlich vom Kläger kein Geld erhalten und deshalb auch nicht für die Rückzahlung gehaftet habe* Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß Auf die ursprüngliche Rechtslage brauchte das Berufungsgericht daher nicht weiter eimzugeheiu Deshalb ist seine zusätzliche Erwägung* die gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten* HöfBHHP und der Firma ergebe sich auch daraus* daß sie schon bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages vom 27. b) In diesem Zusammenhang kann die Revision auch nicht mit Erfolg geltend machen* für eine Rückgewähr der verein barten Kommanditeinlage des Klägers von 8o000 DM und der darüber hinaus ohne Quittung geleisteten 6O0OOO DM sei nur HöflfllV io Betracht gekommen* weil diese Beträge an ihn allein gezahlt worden seien* Allerdings hatte der Kläger im Arrestverfahren an Eides Statt versichert P als Kommanditeinlage gezahlten 8o000 DM lediglich die Unterschrift Schließlich hat der Kläger unter demselben Datum wie dem des Gesellschaftsvertrages vom 27o Januar 1967 eine handschriftliche Vereinbarung unterschrieben* wonach der mit einer Einlage von 80OOO DM beteiligte Kommanditist auf Verlangen des Klägers aus der Firma ausscheiden und dafür der Kläger mit demselben Kommanditanteil eintreten sollte0 Diesen Erklärungen* die mit dem Text des gleichzeitigen Vertrages Uber die “Gründung’1 der Kommanditgesellschaft schwer zu vereinbaren sind, kommt aber schon deshalb kein entscheidendes Gewicht zu* weil damals tatsäch- c) Im übrigen war für die Entscheidung des Berufungsgerichts das maßgebend* was die Parteien in diesem Rechtsstreit vorgetragen hatten« Hach dem Tatbestand des Berufungsurteils war aber unstreitig, daß der Kläger die insgesamt 80 o 000 DM vertragsgemäß an den Beklagten und RÖ#-HI0 gemeinsam gezahlt hatte. das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Beklagte bei der Vereinbarung vom 11 o April 1961 schon deshalb als Vertragspartner mit auf-geführt werden mußte* weil er persönlich die Belieferung der Birma mit Wäscheannahmegeräten habe sicherstellen sollen? die Vereinbarung bestätige die von den Beteiligten damals als selbstverständlich vorausgesetzte Verpflichtung des Beklagten und zur Rückzahlung der 80<>000 DM» nicht allein auf die äußerliche Tatsache gestützt? das Berufungsgericht hätte dem Beklagten die Tatsache* daß er gegen den Arrestbefehl vom 28» März 1961 keinen Widerspruch eingelegt hat* nicht entgegenhalten dürfen» weil zu einem solchen Widerspruch mit Rücksicht auf die schon am 11» April 1961 zustande gekommene Einigung kein Anlaß mehr bestanden habe» Damit ist der Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts nicht voll erfaßt* Das Berufungsgericht nimmt an? Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht eilt ennen* Sie berücksichtigen unter dem Gesichtspunkt der Umgestaltung des Vertrages nach freu und Glauben (vglo BGH LM BGB § 779 Mr» 2) insbesondere auch hinreichend die Belange des Beklagten* der auf Grund der Vereinbarung vor der drohenden Vollstreckung aus den damals gegen ihn vorliegenden Titeln verschont geblieben ist und letztlich einen sehr erheblichen Zahlungsaufschub erreicht hato 3o Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe nicht beachtet, daß der Kläger von der Vereinbarung vom 11o April 1961 zurückgetreten sei und des« halb aus ihr keine Rechte mehr herleiten könne« Bas Berufungsgericht hat die vorsorglich ausgesprochene Rücktritt serklärung des Klägers dahin ausgelegt, daß sie sich nur auf den Teil der Vereinbarung bezogen habe, welcher die Art und Weise der Rückzahlung zu dem Inhalt hato Biese Auslegung ist möglich und läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen*
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 84/64 URTEIL Verkündet am 100 Januar 1966 Heil, JustizoberSekretär
in dem Rechtsstreit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Eugen straße
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers,
Rechtsanwalt Pro
gegen
den Ingenieur Friedrich K 1 in Kod^^^chw^
(HBi? als Testament Vollstrecker für den Nachlaß des am 1965 in io Brsgo verstorhenen Keramik-
ingenieurs Gert s
Kläger und R evi sionsbekla gt en , - Proaeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pro t.
.s.
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10o Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<> Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr0 Bukow, Dr* Schulze und Fleck
für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19• Februar 1964 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen0
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Im Januar 196! trat der Keramikingenieur ${
(im folgenden: Kläger) mit dem Beklagten und dem Diplomkaufmann KötHHM wegen einer Beteiligung an der KlTpjjjp-Maschinen-GmbH & Co0 Vertriebsgesellschaft Baden-Württemberg" in St^BPV (im folgenden: Firma TflPP~StflPP|^P) in Verbindungo Der Beklagte und waren Kommandi-
tisten dieser Ge seil schaft 9 die Y/äscheannahmegerät e vertrieb; sie vertraten zugleich die persönlich haftende Gesellschafterin, die "Tp|^-Maschinen-GmbH,i in F^^P-P^P (M«o Unter dem 27« Januar 196! Unterzeichneten
der Kläger, der Beklagte und und zwar die
beiden letzteren mit dem Zusatz: "Für die TflPP-Maschinen-
GmbH & GOo KG St4^P|^pup einen mit "Entwurf" Uberschriebe-nen Gesellschaftsvertrag Uber die "Gründung" der Firma
an der sich der Kläger mit einer Kommanditeinlage im Kennbetrag von 80000 DM beteiligen und
der er ferner ein Barlehm von 12o000 BM geben sollte«. Der Kläger übergab dem Beklagten und gegen Quittun-
gen die vereinbarten Beträge vom 80OOO und 12<>000 BM sowie ohne Quittung weitere 60»000 DM* Er war alsdann drei Wochen lang als Geschäftsführer in tätig*
Ba er sich schließlich von seinen beiden Vertragspartnern getäuscht glaubte und sein Geld zurÜc-tebekemiiifinvfWQilte» leitete er für die Gesellschaft eingehende Geldbeträge auf ein von ihm eingerichtetes Sperrkonto9 um in dieses Guthaben später vollstrecken zu können* Als der Beklagte und Höflü^ dies erfuhren«, veranlaßten sie, daß der Kläger durch die Kriminalpolizei vorläufig festgenommem wurde. Bereits am nächsten Tag wurde der Kläger wieder freigolasse] Inzwischen hatten der Beklagte und HöflHHB aber die Mutter des Klägers veranlaßt«, ihnen zu dem Ausgleich für das vom Kläger sichergestellte Geld einen Scheck über 33.000 BM aus« zustellen, den sie auch alsbald zur Einlösung gaben* Barauf-him erwirkten der Kläger wegen seiner Rückzahlungsansprüche einen Arrestbefehl und seine Mutter einen Zahlungsbefehl über 33 • 000 BM gegen den Beklagten und HöflüfB« Hierauf kam es am 11, April 1961 zu einer Vereinbarung zwischen
dem Kläger einerseits und dem Beklagten und Hö
9
diesen zugleich als Vertretern der Firma T
andererseits. Banach wurde der Gesellschaftsvertrag vom
27* Januar 1961 als nicht abgeschlossen betrachtet. Alle
von beiden Seiten eingeleiteten gerichtlichen und außergerichtlichen Schritte sollten zurückgezogen werden.. Ferner wurde "die Rückzahlung der von Herrn SflüB (dem Kläger) gezahlten Beträge in Höhe von BM 80.000“ wie folgt geregelts Die von einer KflP Firma lt. Vertrag mit dem Kläger zu
liefernden Wäscheannahmegeräte sollten über die Firma nT®B&-Maschinen-GmbH & Co* KG Rheinland-Pf alzn in Lu|
(im folgenden: Firma vertrieben
und von dem Verkaufserlös je Stück 750 DM an den Kläger abgeführt werden» Sollte sich die Rückzahlung in dieser Form nicht ermöglichen lassen, so verpflichtete sich die Firma monatliche Beträge zu
zahlen, die ihre Liquidität nieht gefährdeten» Die Firma
wurde durch Vereinbarung vom selben Tag ohne die zunächst vorgesehene Beteiligung des Klägers errichtet» Sie stellte den Vertrieb von Wäscheannahmege« räten am 15» Dezember 1961 ein»
Nachdem der Kläger die vertraglich vorsehenen Zahlungen nicht erhalten hatte, hat er in diesem Rechtsstreit den Beklagten als Gesamtschuldner mit HöflHMP und der Firma auf Rückzahlung der 80 »000 DM mit
Zinsen in Anspruch genommen»
Der Beklagte hat in erster Linie geltend gemacht«, nur die Firma TflK-LuHHIHB sei Schuldnerin des Klägers»
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage unter Abzug von 30»000 DM, die Hösbacher inzwischen an den Kläger gezahlt hat, stattgegebene Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage» Der nach dem Tod des Klägers an seiner stelle in den Rechtsstreit eingetretene Testamentsvollstrecker bittet, die Revision zurückzuweisen»
Entseheidungsgründes
Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch gegenüber dem Beklagten .nach der.Vereinbarung vom 11» April 1961 unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage für begründet»
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1o Es geht davon aus, die Vertragsparteien seien darüber einig gewesen, daß der Beklagte, und
die Firma als Gesamtschuldner verpflichtet
seien, dem Kläger die 80<>000 DM zurückzuerstatten, nachdem die Zusammenarbeit im gegenseitigen Einvernehmen beendet worden sei«, Dies sei ihnen bei Vertragsabschluß so selbstverständlich erschienen, daß sie es bei der für sio allein wichtigen Regelung der Rückzahlungsbedingungen nicht noch besonders betont hätten* Die vertragliche Erklärung: "Die Rückzahlung •„„ regelt sich wie folgt" könne daher nur als eine gleichzeitige Verpflichtung der dfcei Genannten verstanden werden* Diese Schuld habe die Firma nicht mit der Wirkung übernommen,
daß der Beklagte und die beiden anderen Schuldner von ihrer Verbindlichkeit befreit worden seien* Eine solche Schuldübernähme hätten die Vertragschließenden weder aus« drücklich noch stillschweigend vereinbart 0 Insbesondere könne nicht angenommen werden, daß der Kläger seine Schuld* ner von ihrer Rückzahlungspflicht habe befreien wollen*
Diese Vertragsauslegung ist möglich und in der Begründung, jedenfalls soweit es sich um die Haftung des Beklagten handelt, rechtlich fehlerfrei* Entgegen den Aus« führungen der Revision hat das Berufungsgericht auch keinen wesentlichen Auslegungsstoff Überseheno
a) Die Revision verweist auf eine Reihe von Unterlagen, insbesondere in den Arrestakten, aus denen sich ergeben soll, daß der Beklagte persönlich vom Kläger kein Geld erhalten und deshalb auch nicht für die Rückzahlung gehaftet habe* Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß
I
der Beklagte im Vertrag vom „ April 1961 seine eigene Rückzahlungspflicht grundsätzlich anerkannt hat und der Kläger lediglich wegen der Art und Weise* wie diese Verbindlichkeit getilgt werden sollte* ihm und den anderen Schuldnern entgegengekommen isto Ein solcher schuldbestätigender Vertrag schließt regelmäßig alle Einwendungen«, die der Schuldner vor Vertragsabschluß hätte Vorbringen können«, auch und gerade dann aus«, wenn die Verpflichtung vorher zweifelhaft oder streitig gewesen war (BGH LM BGB § 781 Nr«, 2; WM 1962D 742) 0
Auf die ursprüngliche Rechtslage brauchte das Berufungsgericht daher nicht weiter eimzugeheiu Deshalb ist seine zusätzliche Erwägung* die gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten* HöfBHHP und der Firma ergebe sich auch daraus* daß sie schon bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages vom 27. Januar 1961 ebenso wie bei dem späteren Vertrag unterschiedslossVertragspartner des Klägers gewesen seien* für die Entscheidung nebensächlicho
b) In diesem Zusammenhang kann die Revision auch nicht
mit Erfolg geltend machen* für eine Rückgewähr der verein barten Kommanditeinlage des Klägers von 8o000 DM und der darüber hinaus ohne Quittung geleisteten 6O0OOO DM sei nur HöflfllV io Betracht gekommen* weil diese Beträge an ihn allein gezahlt worden seien* Allerdings hatte der
Kläger im Arrestverfahren an Eides Statt versichert P
und der Beklagte hätten ihm vorgespiegelt * er müsse insgesamt 80 000 DM zahlen* damit Hö^m^ abgelöst werden könne; HÖ^BBP habe nämlich in der Firma 20o000 DM sowie eine weitere (Mschwarze11) Einlage von
60*000 DM* Auch trug die Quittung über die vom Kläger
als Kommanditeinlage gezahlten 8o000 DM lediglich die Unterschrift Schließlich hat der Kläger unter
demselben Datum wie dem des Gesellschaftsvertrages vom 27o Januar 1967 eine handschriftliche Vereinbarung unterschrieben* wonach der mit einer Einlage von 80OOO DM beteiligte Kommanditist auf Verlangen des Klägers
aus der Firma ausscheiden und dafür der
Kläger mit demselben Kommanditanteil eintreten sollte0 Diesen Erklärungen* die mit dem Text des gleichzeitigen Vertrages Uber die “Gründung’1 der Kommanditgesellschaft schwer zu vereinbaren sind, kommt aber schon deshalb kein entscheidendes Gewicht zu* weil damals tatsäch-
lich nicht aus der Gesellschaft ausgeschieden ist» Davon abgesehen* schließen sie auch nicht die Möglichkeit aus«, daß die Parteien entsprechend den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Vereinbarung vom 110 April 1961 davon ausgegangen sind* mit Rücksicht auf die gemeinschaftlich geführten und abgeschlossenen Vertragsverhandlungen hafte der Beklagte dem Kläger auch gemeinschaftlich mit HöglBBfr für die Rückzahlung aller Beträge* die der Kläger auf Grund dieser Verhandlungen für den Eintritt in die Gesellschaft gezahlt hatteo
c) Im übrigen war für die Entscheidung des Berufungsgerichts das maßgebend* was die Parteien in diesem Rechtsstreit vorgetragen hatten« Hach dem Tatbestand des Berufungsurteils war aber unstreitig, daß der Kläger die insgesamt 80 o 000 DM vertragsgemäß an den Beklagten und RÖ#-HI0 gemeinsam gezahlt hatte. Hoch in der Berufungsinstanz (Schriftsatz vom 1« April 1963) haben der Beklagte und sein damaliger Streitgenosse in breiten Aus-
führungen dargelegt? es sei durchaus zulässig und Verkehrs-
üblich, daß ein neu eintretender Gesellschafter einen zusätzlichen Betrag als Ausgleich für seine Beteiligung an den stillen Reserven und am good will außerhalb der Gesellschaftsbilanz an die aufnehmenden Gesellschafter persönlich zahle, so daß die wirkliche Höhe der Einlage nicht erkennbar sei; eine solche Regelung habe der Kläger hier auch aus persönlichen Gründen gewünscht» Erst nachdem aus dem Rechtsstreit ausgeschieden war, hat
der Beklagte seinen bisherigen Vortrag als Folge eines Irrtums hingestellt und nunmehr unter Beweisantritt behauptet, er habe weder einen Anteil an den Kläger verkauft noch,, irgendeinen Betrag vom Kläger erhalten; richtig sei nur, daß ihm HöflIHP von den 60»000 I>M die Hälfte abgegeben habe» Auf dieses von der Revision aufgegriffene Vorbringen brauchte das Berufungsgericht nicht näher einzu-gehen» Wem der Kläger die 6O0QOO DM in die Hand gegeben hat, und wie seine Vertragspartner das Geld alsdann untereinander aufgeteilt haben, ist nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts gleichgültig» Denn für die Frage der Rückzahlungspflicht kommt es entscheidend auf die vertraglichen Vereinbarungem an, an denen der Beklagte unstreitig beteiligt war» Soweit der Beklagte darüber hinaus geltend gemacht hat, die Zahlung sei nicht nur zu Händen Hö^| sondern vereinbarungsgemäß auch allein für dessen Rechnung erfolgt, reichte seine bloße Behauptung? sein als gerichtliches Geständnis zu wertendes bisheriges Vorbringen beruhe auf einem Irrtum, offensichtlich nicht aus, um einen rechts-
erheblichen Irrtum im Sinne des § 290 ZPO auch nur schlüssig darzutun, ganz abgesehen von dem insoweit fehlenden Beweis-
d) Dio Rüge der Revision? das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Beklagte bei der Vereinbarung vom 11 o April 1961 schon deshalb als Vertragspartner mit auf-geführt werden mußte* weil er persönlich die Belieferung der Birma mit Wäscheannahmegeräten
habe sicherstellen sollen? ist ebenfalls unbegründet» Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Annahme? die Vereinbarung bestätige die von den Beteiligten damals als selbstverständlich vorausgesetzte Verpflichtung des Beklagten und zur Rückzahlung der 80<>000 DM» nicht
allein auf die äußerliche Tatsache gestützt? daß in den Eingangsworten des Vertrages der Beklagte und HöflIBP persönlich als Vertragsschließende genannt sind* Es hat vielmehr das entscheidende Gewicht darauf gelegt? daß der Beklagte und Bö^HV, nachdem der Kläger sie persönlich auf Rückzahlung in Anspruch genommen hatte? der damit geäußerten Auffassung des Klägers, sie seien seine Schuldner? bei der Vereinbarung nicht widersprochen haben* Diese Würdigung ist rechtlich nicht angreifbar*
e) Ähnlich verhält es sich schließlich mit der Rüge? das Berufungsgericht hätte dem Beklagten die Tatsache* daß er gegen den Arrestbefehl vom 28» März 1961 keinen Widerspruch eingelegt hat* nicht entgegenhalten dürfen» weil zu einem solchen Widerspruch mit Rücksicht auf die schon am 11» April 1961 zustande gekommene Einigung kein Anlaß mehr bestanden habe» Damit ist der Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts nicht voll erfaßt* Das Berufungsgericht nimmt an? der Beklagte und hätten allen Grund
gehabt, sich mit dem Kläger zu einigenr weil sie sonst jederzeit mit dem Vollzug des Arrestbefehls hätten rechnen müssen* Ferner meint es, der Beklagte und seine beiden
"0 -
Streitgenoasen hätten* wenn sie ihre Inanspruchnahme als Gesamtschuldner nicht hätten gelten lassen wollen* ihren gegenteiligen Standpunkt schon hei Abschluß der Vereinbarung klar zu dem Ausdruck bringen müssen«. Beide Erwägungen gelten:unabhängig von der Frage* warum der Beklagte gegen den Arrestbefehl keinen Widerspruch eingelegt hat* und sind auch sonst rechtlich fehlerfreie»
2o Zu der Vereinbarung der Parteien* die Rückzahlung der 8O0OOÖ DM solle aus den laufenden Einnahmen der Firma Tflp-LuHHHHK erfolgen* stellt das Berufungsgericht fest* die Vertragsschließenden seien davon ausgegangen* daß^&br Kläger bei*-einem erwarteten monatlichen Absatz von °Q bis 20 Geräten den gesamten Betrag noch innerhalb eines Jahres zurückerhalten werde« Dadurch* daß die Firma
den Verkauf von Wäscheannahmegeräten wider Erwarten eingestellt habe* sei die rechtsgeschäftliehe Grundlage für die Vereinbarung über die Rückzahlung der Schuld weggefalleno Hierdurch sei aber* so führt das Beru~ fungsgericht weiter aus* nicht das gesamte Vertragswerk vom 11o April 196? und insbesondere auch nicht die darin verankerte Verpflichtung des Beklagten und seiner Streit-genossen zur Rückzahlung der 800000 DM hinfällig gewordene Vielmehr sei die Vereinbarung der wirklichen Sachlage in der Weise anzupassen* daß nunmehr die gesamte Forderung des Klägers fällig geworden sei*
Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht eilt ennen* Sie berücksichtigen unter dem Gesichtspunkt der Umgestaltung des Vertrages nach freu und Glauben (vglo BGH LM BGB § 779 Mr» 2) insbesondere auch hinreichend die Belange des Beklagten* der auf Grund der Vereinbarung vor der
drohenden Vollstreckung aus den damals gegen ihn vorliegenden Titeln verschont geblieben ist und letztlich einen sehr erheblichen Zahlungsaufschub erreicht hato
3o Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe nicht beachtet, daß der Kläger von der Vereinbarung vom 11o April 1961 zurückgetreten sei und des« halb aus ihr keine Rechte mehr herleiten könne« Bas Berufungsgericht hat die vorsorglich ausgesprochene Rücktritt serklärung des Klägers dahin ausgelegt, daß sie sich nur auf den Teil der Vereinbarung bezogen habe, welcher die Art und Weise der Rückzahlung zu dem Inhalt hato Biese Auslegung ist möglich und läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen*
4o Burfte das Berufungsgericht somit die Rücktrittserklärung des Klägers außer Betracht lassen, so erledigt sich schon aus diesem Grund der Hinweis der Revision auf den Vortrag des Beklagten in der Berufungsbegründung über das geschäftsschädigende Verhalten des Klägers vor Abschluß der Vereinbarung vom 11 o April 1961c
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5» Die Kosten seiner mithin erfolglosen Revision hat der Beklagte nach § 9? ZPO zu tragen«,
Dr. Fischer Br» Kuhn Dr0 Bukow Dr0 Schulze Fleck