§ 2 Ur. 2-c; StPO § 111a, § 35 Abs. 2 Ein Fahrer verliert die Fahrerlaubnis, deren vorläufige Entziehung durch gerichtlichen Beschluß angeordnet worden ist, erst in den Zeitpunkt, in dem ihm der Beschluß zugestellt oder - formlos - mitgeteilt wird. Am 9* Dezember I960 erließ das Amtsgericht HPHP einen Beschluß, durch den Rosemarie LPP die Erlaubnis zu dem Fahren von Kraftfahrzeugen vorläufig entzogen wurde (PP Gs IM/60 Jug. Bl. Kürz 1961 fristlos und verweigerte den Versicherungsschutz, weil Rosemarie I>PP, wie sie ausführt, zur Zeit des Unfalls ohne vorgeschriebene Fahrerlaubnis gewesen sei und die Klägerin dies gegen sich gelten lassen müsse. Das Berufungsgericht hat aus geführt, Rosemarie L^B habe dadurch, daß ihr der Führerschein von der Polizei abgenommen worden sei, nicht die ihr am 2. Dezember I960 erteilte Fahrerlaubnis verloren; die Wegnahme des Führerscheins habe also nicht zur Folge, daß Rosemarie Lflp bei Eintritt des Versieherungsfalls ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis gefahren und die Beklagte damit gemäß § 2 Kr. 2 b (heute: c) AKB von der Verpflichtung zur Leistung des Versicherungsschutzes frei gev/orden sei. Die Fahrerlaubnis kann gemäß den §§ 4, 5 StVG von der Verwaltungsbehörde, nach § 42 m StGB, § 111 a StPO vom Gericht entzogen werden. Durch die Wegnahme des Führerscheins und das damit ausdrücklich oder stillschweigend verbundene Verbot, einstweilen ein Fahrzeug zu führen, wird die Polizei aus Gründen der Das Berufungsgericht hat ausgeführt, Rosemarie L^p sei jedoch die Fahrerlaubnis durch den Beschluß des Amtsgerichts vom 9« Dezember I960 zur Zeit des Unfalls entzogen gewesen. liehe Existenz zur Folge; der Beschluß ist jetzt nicht mehr ein Internum des Gerichts, er kann nicht mehr ohne weiteres geändert oder beseitigt werden (Löwe/Rosenberg, StPO 20. § 33 An. 4 b; Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung, Bd. II § 33 An. 12, 13)* Aus der rechtlichen Existenz des Beschlusses folgt aber nicht zv/in-gend, daß die in ihm angeordnete Maßnahme sofort wirksam wird. Dies zeigt sich, v/enn gegen den Beschluß eine Beschwerde mit aufsehiebender Wirkung eingelegt werden kann; die in dem Beschluß vorgesehene Maßnahme wird dann erst mit der Rechtskraft des Beschlusses wirksam. Aber auch wenn, wie im vorliegenden Fall, die Beschv/erde keine auf-schiebendo Kraft hat (§ 307 StPO), fällt der Zeitpunkt, in dem der Beschluß erlassen wird, nicht notwendig mit dem Zeitpunkt zusammen, in dem die angeordnete Maßnahme wirksam wird. Dies wäre der Fall, wenn in § 111 a StPO angeordnet worden wäre, daß der Beschluß mit der Bekanntmachung an den Fahrer wirksam werde. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, daß der Zeitpunkt, in dem der Beschluß rechtlich existenz wird, auch der Zeitpunkt ist, in dem die vorgesehene Maßnahme wirksam wird. § 111 a StPO ist im Jahre 1952 geschaffen worden, um die Allgemeinheit in wirksamerer Weise als bisher zu schützen; bis zu diesem Zeitpunkt war es nicht möglich, einem Fahrer die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen (vgl. Der Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern setzt aber insoweit stets voraus, daß dem Fahrer die Entziehung der Fahrerlaubnis bekanntgemacht wird. Die Belange der Allgemeinheit erfordern also nur, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis dem Fahrer mit-getoilt und mit dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem dies geschieht. Rer Fahrer verliert den Versicherungsschutz, wenn er zur Zeit des Unfalls nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. § 2 Nr. 2 b AKB stellt es hierbei für den (Regel-) Fall, daß der Versicherungsnehmer der Fahrer ist, nicht auf ein Verschulden des Fahrers ab. Ist diesem die Fahrerlaubnis (vorläufig oder endgültig) wirksam entzogen, dann wird der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Rer Fahrer verlöre also, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis vor ihrer Bekanntmachung wirksam würde, den Versicherungsschutz, obwohl er nichts von der Entziehung weiß und er sich nach den Vorschriften über die ErsatzZustellung auch nicht so behandeln lassen muß, als habe er diese Kenntnis; er könnte die Versicherung nur dann in Anspruch nehmen, wenn er den ihn obliegenden Nachweis führte, daß seine Unkenntnis auch nicht auf leichter Fehrlässigkeit beruhte (§6 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 15 a WG). Rio schutzwürdigen Interessen des Fahrers erfordern vielmehr, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis erst wirksam wird, wenn ihn der Beschluß, der die Entziehung anordnet, bekanntgemacht wird. Rie Frage, wann eine derartige Entziehung wirksam wird, ist im Laufe der Zeit verschieden geregelt worden (vgl, die tibersicht bei Hüller aaO S. Soweit der Rekurs keine auf-schiebende Wirkung hat, wird die Entziehung mit der Zustellung oder der Mitteilung an den Fahrer wirksam (Müller aaO S. Hach alledem wird die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erst wirksam, wenn der Beschluß, der diese Maßnahme vorsieht, dem Fahrer zugestcllt wird; es genügt jedoch die formlose Mitteilung (§ 35 Abs. 2 StPO).
Hachschlagev/erks ja Amtliche Sammlung: ja Allg. Bedingungen für die Kraftfahrver3icherung (AKB) § 2 Ur. 2-c; StPO § 111a, § 35 Abs. 2 Ein Fahrer verliert die Fahrerlaubnis, deren vorläufige Entziehung durch gerichtlichen Beschluß angeordnet worden ist, erst in den Zeitpunkt, in dem ihm der Beschluß zugestellt oder - formlos - mitgeteilt wird. 2150 033 OLG Hamburg BGH Urt. v. 24. September 1962 - II ZR 84/62 - LG Hamburg II ZR 84/62 Verkündet am 24. September 1962 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Kauffrau Ilse B BHHHHB geb. iflBl» I? O^fcstraße Klägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. jgegen JFeuer-Versicherungs-Gesellschaft, Weg S, Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bischer, Dr. Kuhn, Liesecke, Br. Reinicke und Br. Bukow für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20. Februar 1962 aufgehoben. Bas Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 11. Oktober 1961 v/ird auf die Berufung der Klägerin abgeändert. Es wird festgestellt, 1. daß die von der Beklagten mit Schreiben vom 30. März 1961 gemäß § 6 Abs. 1 WG ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrages vom - la - 3* Januar 1961 rochtsunwirksam ist; 2. daß die Beklagte verpflichtet ist, den am 11. Dezember von Fräulein Rosemario angerichteten Fahrzeugochaden an den Fahrzeug Triumph auf Grund des abgeschlossenen Kraftfahrversicherungsvertrages vom 3- Januar 1961 (K 1/31 468) zu bezahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten aufer- legt. Von Rechts wegen 1 Tatbestands Die Klägerin versicherte ihren Triumph Personenkraftwagen mit Wirkung vom 2. Dezember I960 bei der Beklagten gegen Schäden. Sie hatte diesen Wagen im Interesse von Rosemarie I>pp erworben, die ihn nicht kaufen konnte, weil sic noch minderjährig war. Rosemarie L^P sollte den Wagen aber allein fahren und später das Eigentum an ihm erhalten. Am 9. Dezember I960 verursachte Rosemarie I>pp in einen Unfall. Die Polizei nahm ihr den Führerschein ab und stellte den Wagen sicher. Rosemarie Lpp ließ den Wagen durch einen Bekannten abholen und fuhr ohne Führerschein nach Br^p. Am 9* Dezember I960 erließ das Amtsgericht HPHP einen Beschluß, durch den Rosemarie LPP die Erlaubnis zu dem Fahren von Kraftfahrzeugen vorläufig entzogen wurde (PP Gs IM/60 Jug. Bl. 5). Am 11. Dezember I960 fuhr Rosemarie L^p von Brppp zurück. Auf der Rückfahrt geriet der Wagen ins Schleudern, fuhr gegen einen Baum und wurde erheblich beschädigt. Am 15. Dezember wurde der Beschluß des Amtsgerichts bei der Polizeibehörde niedergelegt, da Rosemarie LPP in ihrer Wohnung nicht angetroffen wurde und eine ErsatzZustellung dort nicht vorgenommen werden konnte. Die Beklagte kündigte den Versicherungsvertrag am 30. Kürz 1961 fristlos und verweigerte den Versicherungsschutz, weil Rosemarie I>PP, wie sie ausführt, zur Zeit des Unfalls ohne vorgeschriebene Fahrerlaubnis gewesen sei und die Klägerin dies gegen sich gelten lassen müsse. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei von ihrer Versicherungspflicht nicht frei geworden. Sie hat demgemäß beantragt festzusteilen, daß die Kündigung unwirksam sei und die Beklagte ihr den Schaden ersetzen müsse, der am 11. Dezember I960 an dem Wagen entstanden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Bntscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht hat aus geführt, Rosemarie L^B habe dadurch, daß ihr der Führerschein von der Polizei abgenommen worden sei, nicht die ihr am 2. Dezember I960 erteilte Fahrerlaubnis verloren; die Wegnahme des Führerscheins habe also nicht zur Folge, daß Rosemarie Lflp bei Eintritt des Versieherungsfalls ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis gefahren und die Beklagte damit gemäß § 2 Kr. 2 b (heute: c) AKB von der Verpflichtung zur Leistung des Versicherungsschutzes frei gev/orden sei. Diese Ausführungen sind zutreffend. Die Wegnahme des Führerscheins durch die Polizei läßt, wie der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten. Urteil vom 20. September 1962 (II ZR 147/60) in Übereinstimmung mit der Rechtslehre und der Rechtsprechung entschieden hat, den Bestand der Fahrerlaubnis (§2 StVG, § 4 StVZO) unberührt. Die Fahrerlaubnis kann gemäß den §§ 4, 5 StVG von der Verwaltungsbehörde, nach § 42 m StGB, § 111 a StPO vom Gericht entzogen werden. Die Polizei ist hierzu nicht in der Lage. Durch die Wegnahme des Führerscheins und das damit ausdrücklich oder stillschweigend verbundene Verbot, einstweilen ein Fahrzeug zu führen, wird die Polizei aus Gründen der Gefahrabwehr tätig; sie will einen Unfall verhüten. Sie könnte dies in gleicher Y/eise dadurch tun, daß sie den betrunkenen Fahrer in Gewahrsam nähme oder das Fahrzeug cicherstollte. Alle diese Maßnahmen greifen nicht in den Bestand der Fahrerlaubnis ein. Durch sie soll lediglich verhindert werden, daß der Fahrer von der ihm nach v/ie vor zustehenden Fahrerlaubnis einstweilen Gebrauch macht. II. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, Rosemarie L^p sei jedoch die Fahrerlaubnis durch den Beschluß des Amtsgerichts vom 9« Dezember I960 zur Zeit des Unfalls entzogen gewesen. Es sei unerheblich, daß ihr der Beschluß vor dem 11. Dezember I960 nicht zugestellt worden sei und sie zu dieser Zeit von ihm auch nicht auf andere Y/eise Kenntnis erlangt habe. Der Beschluß sei in dem Zeitpunkt wirksam erlassen, in dem er nach seiner schriftlichen Abfassung zur Kenntnis von Personen außerhalb des Gerichts bestimmt worden sei. Diese Voraussetzungen hätten am 9« Dezember I960 Vorgelegen, da das Amtsgericht an diesem Tage die Zustellung des Beschlusses an Rosemarie L^p angeordnet und ihn den Amt für Verkehr und der Staatsanwaltschaft formlos übersandt habe. Diese Ausführungen halten, v/ie die Revision zutreffend dargelegt hat, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Beschluß ist zwar, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, am 9* Dezember I960 wirksam erlassen worden» Der wirksame Erlaß des Beschlusses hat seine recht- liehe Existenz zur Folge; der Beschluß ist jetzt nicht mehr ein Internum des Gerichts, er kann nicht mehr ohne weiteres geändert oder beseitigt werden (Löwe/Rosenberg, StPO 20. Aufl. § 33 Anm. 4 b; Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung, Bd. II § 33 Anm. 12, 13)* Aus der rechtlichen Existenz des Beschlusses folgt aber nicht zv/in-gend, daß die in ihm angeordnete Maßnahme sofort wirksam wird. Dies zeigt sich, v/enn gegen den Beschluß eine Beschwerde mit aufsehiebender Wirkung eingelegt werden kann; die in dem Beschluß vorgesehene Maßnahme wird dann erst mit der Rechtskraft des Beschlusses wirksam. Aber auch wenn, wie im vorliegenden Fall, die Beschv/erde keine auf-schiebendo Kraft hat (§ 307 StPO), fällt der Zeitpunkt, in dem der Beschluß erlassen wird, nicht notwendig mit dem Zeitpunkt zusammen, in dem die angeordnete Maßnahme wirksam wird. Die beiden Zeitpunkte können zusammenfallen (RGSt 56, 360; 66, 121); dies braucht aber nicht der Fall zu sein. Sie können ausoinanderfallen, wenn das Gesetz ausdrücklich eine derartige Regelung aufstellt. Dies wäre der Fall, wenn in § 111 a StPO angeordnet worden wäre, daß der Beschluß mit der Bekanntmachung an den Fahrer wirksam werde. §111 a StPO enthält indessen keine derartige ausdrückliche Regelung. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, daß der Zeitpunkt, in dem der Beschluß rechtlich existenz wird, auch der Zeitpunkt ist, in dem die vorgesehene Maßnahme wirksam wird. Die Strafprozeßordnung enthält insoweit keine erschöpfende Regelung. Sie regelt nicht allgemein, ob Beschlüsse dem Betroffenen bekanntzu demachen sind. § 35 StPO ordnet nur die Art und Weise der Bekanntmachung an. Er bestimmt, wie, nicht ob eine Bekanntmachung zu geschehen hat. Die Frage, ob Beschlüsse bekenntzu demachen sind, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafprozeßordnung / / (löwe/Rosenberg aaO § 35 Anm. 5). Das gleiche gilt für die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Maßnahmen wirksam werden, die in dem Beschluß getroffen werden. Wenn keine ausdrückliche Bestimmung ergangen ist, kommt es entscheidend auf die Art und Weise der angeordneten Maßnahme an. In dem vorliegenden Fall ist die vorgesehene Maßnahme die Entziehung der Fahrerlaubnis. Mit der Entziehung ist dom Fahrer verboten, ein Fahrzeug zu führen. Der Fahrer kann sich nach diesem Verbot nur richten, wenn es ihm bekanntgemacht wird. Es ergibt sich also aus der Natur der Sache, daß cs ihm bekanntzu demachen ist. Aus der Natur der Sache und der Abwägung der beteiligten Interessen ergibt sich weiter, daß das Verbot erst in dem Augenblick wirksam wird, in dem es dem Fahrer bekanntgemacht wird. § 111 a StPO ist im Jahre 1952 geschaffen worden, um die Allgemeinheit in wirksamerer Weise als bisher zu schützen; bis zu diesem Zeitpunkt war es nicht möglich, einem Fahrer die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen (vgl. Müller, Straßenverkehrs-recht, 21. Aufl. S. 187). § 111 a StPO sollte diese Lücke ausfüllen. Der Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern setzt aber insoweit stets voraus, daß dem Fahrer die Entziehung der Fahrerlaubnis bekanntgemacht wird. 7/ird ihn die Entziehung nicht mitgeteilt, kann er sich nicht danach richten. Die Belange der Allgemeinheit erfordern also nur, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis dem Fahrer mit-getoilt und mit dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem dies geschieht. Es besteht aber kein Bedürfnis, die rechtliche Wirksamkeit der Entziehung zu einem früheren Zeitpunkt ein-treten zu lassen als diese tatsächlich wirken . kann. Eine derartige Anordnung wäre vielmehr, was die Belange der Allgemeinheit ongeht, ohne Sinn. Andererseits greift die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis in starken Maße in die Rechtsstellung des Fahrers ein. Ries gilt nicht nur auf strafrechtlichem (§24 StVG), sondern vor allem auch auf versicherungsrechtlichen Gebiet. Rer Fahrer verliert den Versicherungsschutz, wenn er zur Zeit des Unfalls nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. § 2 Nr. 2 b AKB stellt es hierbei für den (Regel-) Fall, daß der Versicherungsnehmer der Fahrer ist, nicht auf ein Verschulden des Fahrers ab. Ist diesem die Fahrerlaubnis (vorläufig oder endgültig) wirksam entzogen, dann wird der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Rer Fahrer verlöre also, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis vor ihrer Bekanntmachung wirksam würde, den Versicherungsschutz, obwohl er nichts von der Entziehung weiß und er sich nach den Vorschriften über die ErsatzZustellung auch nicht so behandeln lassen muß, als habe er diese Kenntnis; er könnte die Versicherung nur dann in Anspruch nehmen, wenn er den ihn obliegenden Nachweis führte, daß seine Unkenntnis auch nicht auf leichter Fehrlässigkeit beruhte (§6 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 15 a WG). Eine derartige Regelung wäre nicht sachgemäß. Rio schutzwürdigen Interessen des Fahrers erfordern vielmehr, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis erst wirksam wird, wenn ihn der Beschluß, der die Entziehung anordnet, bekanntgemacht wird. Riese Regelung entspricht der Rechtslage, die bei der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde gilt. Rie Frage, wann eine derartige Entziehung wirksam wird, ist im Laufe der Zeit verschieden geregelt worden (vgl, die tibersicht bei Hüller aaO S. 195). Es handelt sich hier stets um die Frage, ob der Rekurs aufschiebende Wirkung haben, die Entziehung also erst mit der Rechtskraft der Entziehungsver- // fügung wirksam werden soll. Soweit der Rekurs keine auf-schiebende Wirkung hat, wird die Entziehung mit der Zustellung oder der Mitteilung an den Fahrer wirksam (Müller aaO S. 195.? OLG Hamburg RdK 1928, 361; vgl. auch Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 1. Bd. 6. Aufl. S. 195). Es ist niemals die Auffassung vertreten worden, die Entziehung könne bereits in einem früheren Zeitpunkt wirksam werden. Dies kann bei der vorläufigen Entziehung durch das Gericht nicht anders sein. Hach alledem wird die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erst wirksam, wenn der Beschluß, der diese Maßnahme vorsieht, dem Fahrer zugestcllt wird; es genügt jedoch die formlose Mitteilung (§ 35 Abs. 2 StPO). Rosemarie L^^ besaß somit am 11„ Dezember I960 die vorgeschriebene Fahrerlaubnis. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben. Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif. Da die Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 b AKB nicht vorliegen, hat die Beklagte den Versicherungsvertrag nicht fristlos kündigen können und ist die Beklagte von ihrer Verpflichtung zur Leistung nicht frei geworden. Es war deshalb den Feststel-lungsantrügen der Klägerin stattzugeben. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 ZPO. Dr.Fischer Dr.Kuhn Liesecke Dr.Reinicke Dr.Bukow