Mitglied ihres Verwaltungsrats war der Kaufmann Als er Anfang August 1957 die Beklagte in Hamburg besuchte, wurde u.a. über den Verkauf eines Tankers von 13.500 t gesprochen, den die Beklagte an der Hand hatte und für den einen Käufer bringen wollte. Hit Schreiben von 17- August 1957 gab die Beklagte • der Transocon einen ausführlichen Finanzplan zusammen mit den Einzelheiten für drei Objekte, die wie folgt bezeichnet .wurden; Oktober 1957 erklärte Transocom sich damit einverstanden, daß die weiteren Verhandlungen in Hamburg direkt geführt würden, verlangte aber Berücksichtigung ihrer Kommission, die sie "von Anfang an mit 1 1/2 i von der Gesamtsumme auf die jeweilige Anzahlung hinzukalkuliert" habe; gleichzeitig bat sie für ihre anderen Interessentengruppen um Aufgabe weiterer ähnlicher Objekte» Bie Beklagte erwiderte am 17» Oktober 1957, daß ein Verkauf noch nicht perfekt sei und daß die Transocom sich wegen ihrer Kommissionsfox’derung an ihre Hinterleute wenden müsse. sprechung in der Forn wahrnehinen, daß sie versuchte, die höchstmögliche Kommission vom Verkäufer zugestanden zu erhalten; diese sollte zwischen der Beklagten und TlflHm gleichmäßig geteilt werden, wodurch dann weitere gegenseitige Ansprüche aus diesem Geschäft abgegolten wären. Der Kläger hat zur Begründung seines Klageanspruchs vorgetragen: Die Beklagte habe schon durch ihr Schreiben von 17. Oktober 1957 sei zwischen der Beklagten und der TflUBl mündlich vereinbart worden, daß diese als Entgelt für die Zuführung der Firma die Hälfte der der Beklagten zufließenden Provision erhalten sollte. Als die Beklagte der den Auftrag erteilt habe, bei der Finanzierung von Tankerverkäufen nitzuwirken, seien Namen konkreter zu verkaufender Tanker gar nicht genannt worden. Entscheidend sei allein gewesen, daß die Transocom finanzkräftige Interessenten für Tankerkäufe gewinnen und mit der Beklagten habe zusammenführen sollen. Oktober 1957 habe Herr Mf^^^bei der Beklagten angerufen und sich mit dem in diesem Schreiben enthaltenen Vorschlag über die Provisionsteilung einverstanden erklärt. Oktober 1957 seien die ‘Herren der Beklagten und der Firma zunächst mit dem Reeder 7/^^ zusammengetroffen, der aber einen überhöhten Kaufpreis gefordert habe. Oktober 1957 in Zürich eine mündliche Vereinbarung der vom Kläger behaupteten Art über Provisionen getroffen worden sei. Die Verbindung der Beklagten zu dem Reeder Ber^^psei unabhängig von den Verhandlungen mit entstanden, und zwar erst Ende November Verbindung zwischen Maklern bestanden, die miteinander von Anfang an über bestimmte Objekte, nämlich die drei Schiffe "Ruth", "Syrnra” und ’’Garlshamn" verhandelt hätten, wenn auch die Namen dieser Schiffe erst in der Besprechung vom 11. Die Beklagte sei dabei als Verkäufermakler, die TflHHilB a-Ls Käufer-makler für Kaufinteressenten, deren Namen sie ebenfalls erst im Laufe der Zeit bekanntgegeben habe, aufgetreten. Auf Grund eines solchen Auftrages hätte die T^flHHB stets im einzelnen über die Interessenten und die Verhandlungen mit ihnen an die Beklagte berichten müssen; das habe sie weder getan noch sei es von ihr verlangt worden. Aue der Natur der Sache ergebe sich, daß die für ihre Bemühungen nicht von der Beklagten bezahlt werden sollte, insbesondere aus der Tatsache, daß die TfmiHl ihren Provisionsanspruch dadurch sichern wollte, daß sie die von ihr beanspruchte Kommission von 1 1/2 der Kaufsumme auf die vom Käufer zu leistende Anzahlung aufgeschlagen habe. Y/enn auch die Verbindung zwischen der Beklagten und der Firma hinsichtlich der drei Schiffe durch Vermittlung der TflHHHB zustande gebracht worden sei, so hätte sich doch der Provisionsan-sprucli der für diese Vermittlung nicht gegen die Beklagte richten können, worauf diese in ihrem Schreiben von 17. "Ruth11 und uSyrarau des Reeders nicht habe teilnehmen können und die Beklagte sich bereit erklärt habe, auch die Interessen der wahrzunehmen und die erzielte Courtage zu teilen (Bestätigung vom 22« Oktober 1957). Biese gesellschaftsähnliche Abrede habe sich nur auf die beiden Schiffe bezogen und es sei kein Umstand ersichtlich, daß die Vereinbarung weitere Bedeutung auch für den Verkauf anderer Schiffe haben sollte. Ob dieser Vorschlag von der ^flHHHlvcrgenommen worden sei, könne dahingestellt bleiben; denn auch dieser Vorschlag habe sich auf bestimmte Objekte bezogen, die die beiden Firmen sich gegenseitig anbieten würden. Über dieses Schiff sei niemals zwischen den beiden Maklerfirmen verhandelt worden, die Beklagte habe es der niemals als Objekt angeboten. Wenn ein Verkäufermakler, der ein bestimmt es Objekt in der Hand hat, und ein Käufermak-lcr, der für bestimmte Kaufinteressanten auftritt, miteinander verhandeln, so kann sich jeder Makler grundsätzlich wegen seines Anspruchs auf Maklerlohn nur an seinen Auftraggeber (u.U. nach § 99 HOB auch an den Auftraggeber des anderen Maklers) halten, er kann aber nicht von dem anderen Makler verlangen, daß er ihn an dessen Maklerlohn beteilige. BGH WM 1963, 165, 167)» Auch ein Bereicherungsanspruch nach §§ 812, 818 Abs. 2, 684 BGB ist nicht gegeben, da die Provision jedes Maklers ihren Rechtsgrund in der Tätigkeit für seinen Auftraggeber hat. Bs müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen könnten, daß der eine Makler gegen den anderen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit haben könnte, etwa wenn der Käufermakler, dessen Auftraggeber das Geschäft über ein bestommies Objekt nicht abschließen will, vom Verkaufer-r.aklcr beauftragt wird, andere Kaufinteressenten herbeizuschaffen; dann v/ürde der (bisherige Käufer-) Makler Untermalter des Verkäufermaklers werden und er hätte bei Zustandekommen des Geschäftes gegen ihn einen Vergütungsan- Eine derartige Vereinbarung ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts zwar hinsichtlich der Schiffe "Ruth” und "Syrnra", vielleicht auch hinsichtlich anderer hier nicht interessierender Objekte getroffen worden, nicht aber hinsichtlich des MT ,!Bergelandu. Der Verkäufermakler kann aber einen Maklerlohn nur verlangen, wenn sich seine Verrat tlungstätigkeit auf das zustandegekommene konkrete &e-schäft, d.h. das nach der Person des Käufers und nach dem Verkaufsobjekt, bestimmte Geschäft, bezogen hat. Es genügt nicht, daß.durch die Vermittlungstätigkeit des Maklers eine Kaufgolegenheit bekanntgeworden ist, der Vertrag aber mit einem anderen als dem vom Makler vermittelten Käufer zustandegekommen ist (RG Recht 1908 Nr. 1366); es genügt auch nicht, v/enn durch die Vermittlungstätigkeit des Mak~ lers ein Kaufinteressent bekanntgeworden ist, mit diesem aber ein Vertrag über ein anderes Objekt als das, auf das seine Vermittlungstätigkeit gerichtet war, abgeschlossen worden ist. Sie meint, das Berufungsgericht hätte schon aus den Schreiben der Beklagten vom 17. Vielmehr deutet der Schlußabsatz dieses Schreibens ("Verhandlungen mit Ihren schweizer Freunden") gerade darauf hin, daß die Beklagte die TflHHHHI als Käufe rnakl er ansah, wie dies das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat. 2. Fehl geht auch die Berufung der Revision auf das Schreiben der Beklagten von 26. Dort ist nicht von "gegenwärtigen" Geschäften, wie die Revision zitiert, sondern von "bisher konkretisierten" Geschäften die Rede, wozu die Verhandlungen über den Verkauf des MT "Bergeland" nicht gehörten, da dieses Schiff von der Beklagten der als Verhandlungsgegenständ unstreitig nicht angeboten war. Der Hauptangriff der Revision geht dahin, das Berufungsgericht habe den angebotenen Zeugenbeweis Uber eine von der Beklagten behauptete Vereinbarung nicht erhoben• Die Beklagte habe nämlich behauptet, in Zürich sei am 11c Oktober 1957 mündlich vereinbart worden, ”daß die Transocom dadurch, daß sie der Beklagten die Firma Finanz zur Ermöglichung und Finanzierung von Tankerverkäufen zugeführt hätte, die Hälfte der Provisionen erhalten sollte, die die Beklagte ihrerseits von ihren norwegischen Auftraggebern erhielt” . Das Berufungcsgericht habe nicht allein der Korrespondenz entnehmen dürfen, daß die vom Kläger behauptete Vereinbarung nicht getroffen worden sei. In ihrem Schreiben vom 14 - Oktober hat die TflflHHft auch nicht etwa eine Beteiligung an der Provision der Beklagten, sondern nur Sicherstellung ihrer Provision bei den weiteren Verhandlungen verlangt; sie wollte also erreichen, daß ihr Provi-oionsanspruch in der 'tfeise realisiert werde, daß ihre Provision in Kaufpreis enthalten sei, also vom Käufer getragen werde, jedenfalls aber nicht von der Beklagten, Diese Ausführungen sind unvereinbar mit der vom Kläger aufgestellten Eehauptung über die Beteiligungsabrede am 11«. Oktober, Dazu kommt: in ihrem Fernschreiben von 22, Oktober bestätigte die Beklagte ein ’’soeben" geführtes Telefongespräch folgenden Inhalts: "Für den Pall, daß Sie an dieser Verhandlung (in Oslo am nächsten Tag hinsichtlich der Schiffe "Ruth” und "Symra") nicht teilnehmen, vereinbarten wir mit Ihnen soeben verbindlich, daß wir Ihre Interessen in der Form wahrnehmen, daß wir versuchen, die bestmögliche Kommission für Ihre und unsere Firma zugestanden zu erhalten von Verkäufer und daß dann die uns gemeinsam zugestandene und später evtl, auszukehrende Kommission auf die Verkaufssumme zu gleichen Teilen zwischen Ihrer und unserer Firma geteilt wird...". Damit hat sich die S^PIin ihren beiden Fernschreiben vom gleichen Tage einverstanden erklärt, wenn sie auch in dem ersten Fernschreiben die Beklagte auf 1,5 ihres Provisionsanteils festlegen wollte, was die Beklagte mit ihrem Fernschreiben von 25* Oktober zurückwies. und 23« Oktober eindeutig, daß die Beklagte die Verpflichtung, die Kommission mit der zu teilen, nur für ganz bestimmte Verkaufsfälle, nämlich nur hinsichtlich der Schiffe übernommen hat, über die in Oslo verhandelt wurde. Oktober hat den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ermittelten objektiven Sinn, daß sich der Vorschlag nur auf bestimmte Objekte bezog. Oktober auf den Verkauf des LIx "Bergeland11, den die mangels eines dahingehenden Auftrages der Beklagten nicht für diese vermittelt hat, abgelehnt.
II ZK 84/61
2135 03
O
Verkündet am 25. März 1963
Schorn, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäfts» teile
In Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Olof S
'Schweden, A
Klägers und Revisionsklägers, - Prozoßhevollnächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Firma XlfHIHi SVHHHHHHIB G^bH, vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer, Herrn Rudolf A. HflHHBIHP
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 25. März 1963 unter Mitwirkung der Bundesriehter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Dr. Reinicke,
Dr. Bukow und Dr. Schulze
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 9. März 1961 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Der Kläger klagt aus abgetretenem Recht der Firma T®BMHMPS-A., Er verlangt Beteiligung an der Pro-
vision, die die Beklagte für ihre Mitwirkung beim Verkauf des Tankschiffes "Bergelund" erhalten hatc
Die Firma T||m^p wurde im Sommer 1937 in Zürich gegründet. Mitglied ihres Verwaltungsrats war der Kaufmann Als er Anfang August 1957 die Beklagte in Hamburg besuchte, wurde u.a. über den Verkauf eines Tankers von 13.500 t gesprochen, den die Beklagte an der Hand hatte und für den einen Käufer bringen wollte. Auf eine Anfrage
der Firma T
voi
August 1957 teilte die Beklagte durch Fernschreiben vom 8. August 1957 mit, das kürzlich vorgesch-lagene Schiff, der 13-500 t Tanker, sei nicht mehr zu haben, es könnten aber andere ähnliche Objekte vorge-achlagen werden.
Hit Schreiben von 17- August 1957 gab die Beklagte • der Transocon einen ausführlichen Finanzplan zusammen mit den Einzelheiten für drei Objekte, die wie folgt bezeichnet .wurden;
"Der 1. der Tanker ist nicht ganz 16.000 tons dwt groß. Angenommener Kaufpreis DM 16.500.000,—•
Der 2. der Tanker ist etwa lp-500 tons dwt groß. Angenommener Kaufpreis DM 12.000.000,—.n
Der 3.,der Tanker ist etwa 13-450 tons dwt groß.
- : Angenommener Kaufpreis DM 12.000.000,—.
Das Schreiben endete mit dem Satz:
"Wir wären Ihnen sehr dankbar, wenn Sie Ihre Verhandlungen mit Ihren schweizer Freunden weiter-fUhren würden und bitten Sie, uns nitzuteilen, wann die Zusammenkunft in der Schweiz erfolgen soll."
f
In der Folgezeit wurden weitere Fernschreiben über den Fortgang der Verhandlungen gewechselt» Am 7» September 1957 nannte als Interessenten für den zweiten
Tanker den Schweizer Bankier v. Schulthess und bat die Beklagte, "Notiz zu nehmen, daß v/ir für die Mittelmänner (inclusive uns selbst) die Kommission auf die erste Zahlung aufgeschlagen haben (»»» circa 1 1/2 der Kaufsumme)»"
Am 11» Oktober fand in Zürich eine Besprechung statt, zu der von der Beklagten Herr RflHHHK auö Hamburg gekommen war» Für die Käuferseite erschienen Vertreter der Firma Wolfgang Hamburg, die als Käufermakler auf trat»
•Zwischen ihr und der Transocom waren als weitere Vermittler eingeschaltet: Herr Will Hamburg, Br» ScHHHH,
München, Frau und Br. BrfB^ Zürich» Bie
Beklagte gab bei dieser Besprechung die Namen der drei Tankschiffe bekannt: MS "Ruth" und MS "Symra" des Reeders
in Oslo, Tanker "Carlshamn" des Reeders in
Stockholm»
Mit Schreiben vom 14. Oktober 1957 erklärte Transocom sich damit einverstanden, daß die weiteren Verhandlungen in Hamburg direkt geführt würden, verlangte aber Berücksichtigung ihrer Kommission, die sie "von Anfang an mit 1 1/2 i von der Gesamtsumme auf die jeweilige Anzahlung hinzukalkuliert" habe; gleichzeitig bat sie für ihre anderen Interessentengruppen um Aufgabe weiterer ähnlicher Objekte» Bie Beklagte erwiderte am 17» Oktober 1957, daß ein Verkauf noch nicht perfekt sei und daß die Transocom sich wegen ihrer Kommissionsfox’derung an ihre Hinterleute wenden müsse.
In mehreren Fernschreiben drängte 1]
dann die
Beklagte, ihr weitere Objekte für ihre Interessenten aufzugeben; die Beklagte lehnte dies ab und erklärte, sie Vf’ürde zukünftig neue Verhandlungen nur aufnehmen, wenn ihr vorher gesagt werde, wer die Interessenten seien.
An 22. Oktober 1957 gab die Beklagte der Tj telefonisch davon Kenntnis, daß an folgenden Tage in Oslo Uber die Tankerverkäufe verhandelt werden sollte. Durch Ferngespräche und Fernschreiben wurde vereinbart, die Beklagte solle die Interessen der bei dieser Be-
sprechung in der Forn wahrnehinen, daß sie versuchte, die höchstmögliche Kommission vom Verkäufer zugestanden zu erhalten; diese sollte zwischen der Beklagten und TlflHm gleichmäßig geteilt werden, wodurch dann weitere gegenseitige Ansprüche aus diesem Geschäft abgegolten wären. Die Verkaufsverhandlungen über die drei Tanker ’’Ruth”, "Symra" und ,,Carlshamnu blieben jedoch ergebnislos.
von
24.
Roch zwei weitere Tanker-Objekte wurden der T| der Beklagten genannt. Dazu schrieb die T, Oktober 1957 an die Beklagte:
"Wir möchten gerne für die Mittlerkommission dieses Objektes ebenfalls 1-1/2 c/o vorsehen und auf dem Zahlungsschema einschließen. Wir sind bereit, auch auf dieses Geschäft die gestern eingegangene Vereinbarung auszudehnen, wonach die erzielte Kommission zwischen Ihnen und uns auf der Meta-Basis zu teilen wäre."
Mit einem anderen Schreiben vom 24. Oktober 1957 an die Beklagte kam das Interesse des
Bankiers v. Sch^llH^ an Esnkerkauf zu sprechen; sie schlug hier ebenfalls vor:
"Wir sind bereit, auch auf dieses Geschäft die gestern eingegangene Vereinbarung auszudehnen, wonach die erzielte Kommission zwischen Ihnen und uns auf der Meta-Basis zu teilen wäre»"
Die Beklagte erwiderte am 26. Oktober 1957, daß sie zurzeit keine Objekte anbieten könne, daß sie aber auf v/eitere Zusammenarbeit hoffe« Sie machte hierfür hinsichtlich der Kommission folgenden Vorschlag:
"Ich bin sehr erfreut, daß, nachdem zeitweilig eine gewisse Spannung aufgetreten war, nunmehr eine Bereinigung der strittigen Kommissionsfrage dergestalt vorgenommen worden ist, daß bei den bisher konkretisierten Geschäften die zu erzielende Kommission zwischen Ihnen und unserer Birma "a metan geteilt wird« Ich möchte bei dieser Gelegenheit vorschlagen, daß dieses auch bei weiteren Geschäften, die wir vielleicht tätigen, durchgeführt wird, und daß somit hinsichtlich der Kommission eine grundsätzliche Vereinbarung getroffen wird«
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie eine entsprechende Bestätigung an unsere Firma geben würden.1'
Eine schriftliche Antwort dp.r TflHHHi hierauf liegt nicht vor. Verhandlungen zwischen ihr und der Beklagten über weitere Objekte wurden nicht mehr geführt.
Im Dezember 1957 verkaufte der Reeder Berffm^in Oslo das lankschiff "Bergeland" an die Firma schwer t-
Anlage-GmbH in di.e als Treuhänder für eine Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts handelte. Als Makler waren sowohl die Beklagte als auch die Firma beteiligt. Die Beklagte
hat für diesen Verkauf eine Maklerprovision von mindestens DU 40.000,— erhalten. Die Firma er^°^ Anspruch
darauf, an dieser Maklerprovision der Beklagten zur Hälfte beteiligt zu werden»
V J
Der Kläger hat zur Begründung seines Klageanspruchs vorgetragen: Die Beklagte habe schon durch ihr Schreiben von 17. August 1957 der einen entgeltlichen Kom-
missionsauftrag erteilt, wie sich aus der Korrespondenz ergebe, sei TflHBHB Verkäufermakler -gewesen. Bei der Besprechung in Zürich am 11. Oktober 1957 sei zwischen der Beklagten und der TflUBl mündlich vereinbart worden, daß diese als Entgelt für die Zuführung der Firma die
Hälfte der der Beklagten zufließenden Provision erhalten sollte. Diese Abrede sei nicht auf den Verkauf bestimmter Schiffe beschränkt gewesen. Als die Beklagte der den Auftrag erteilt habe, bei der Finanzierung von Tankerverkäufen nitzuwirken, seien Namen konkreter zu verkaufender Tanker gar nicht genannt worden. Entscheidend sei allein gewesen, daß die Transocom finanzkräftige Interessenten für Tankerkäufe gewinnen und mit der Beklagten habe zusammenführen sollen. Das sei geschehen. Ohne die von der
Vermittelte Verbindung der Beklagten mit der Firma hätte die Beklagte keinen Tanker verkaufen können.
Sofort nach Eingang des Schreibens vom 26. Oktober 1957 habe Herr Mf^^^bei der Beklagten angerufen und sich mit dem in diesem Schreiben enthaltenen Vorschlag über die Provisionsteilung einverstanden erklärt. Ferner habe er anläßlich eines Besuchs in Hamburg bei der Beklagten Ende November 1957 nochmals den Inhalt dieses Schreibens bestätigt.
Bei den Verhandlungen in Oslo am 25. Oktober 1957 seien die ‘Herren der Beklagten und der Firma zunächst
mit dem Reeder 7/^^ zusammengetroffen, der aber einen überhöhten Kaufpreis gefordert habe. Da die Verhandlungen an diesem Tage noch nicht zu dem Abschluß geführt hätten, habe
- 7
die Firma T
nur einen telefonischen Zwischenbericht
erhalten. Erst später habe sie erfahren, daß dieselben Herren am 23. Oktober 1957 und am 16. November 1957 in Oslo
"Bergeland" verhandelt hätten und daß der Kaufvertrag am 28. Dezember 1957 abgeschlossen worden sei. Die Finanzie-
Der Kläger hat von der Beklagten Zahlung von 20 000 DM nebst Zinsen und Auskunft und Rechnungslegung über die Höhe ihrer Provision anläßlich des Verkaufs des MT "Bergeland" verlangt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und Widerklage erhoben mit dem Anträge, feotzusteilen, daß dem Kläger auch über die mit dem Klageantrag geltend gemachten Forderungen hinaus keinerlei Ansprüche irgendwelcher Art gegen die Beklagte zustehen.
Die Beklagte hat bestritten, der einen Auf-
trag erteilt zu haben; diese sei als Käufermakler aufgetre-ten. Sie hat v/eiter bestritten, daß am 11. Oktober 1957 in Zürich eine mündliche Vereinbarung der vom Kläger behaupteten Art über Provisionen getroffen worden sei. An diesem Tage sei sie von M^^lmit der Hamburger Maklerfirma BQp zus: minengebracht worden, zu der sie längst in dauernder Geschäftsverbindung gestanden habe. Dabei sei nur von drei namentlich genannten Tankern ’’Ruth", "Symra" und ,,Carlshamn,, gesprochen worden. Das in dem Schreiben der Beklagten vom 26. Oktober 1957 enthaltene Angebot der Beklagten, auch bei künftigen Geschäften die Provisionen zu teilen, habe die T nicht angenommen.
mit dem Reeder Ber
über den Verkauf des Tankers
Bei der Reise nach Oslo am 23. Oktober 1957 habe mit
8
dem Reeder über die Schiffe "Ruth“ und "Syrara" ver-
handelt werden sollen. Nur auf diese habe sich daher die in dem Fernschreibwechsel getroffene Kommissionsvereinbarung bezogen. Die Verhandlungen mit Wfpseien nicht an diesem Tage abgebrochen, sondern mit wechselnden Erfolgsaussichten bis etwa Weihnachten 1957 weitergeführt worden und schließlich daran gescheitert, daß nicht mehr
zu dem Verkauf bereit gewesen sei. Die Verbindung der Beklagten zu dem Reeder Ber^^psei unabhängig von den Verhandlungen mit entstanden, und zwar erst Ende November
1957. Wegen des Verkaufs der "Bergelandn, einem rechtlich und wirtschaftlich völlig andersartigen Objekt mit anderen Kaufinteressenten, sei der weder ein Maklerauf-
trag erteilt noch eine Courtage versprochen worden; auch habe die insoweit keine vermittelnde Tätigkeit
ausgeübt.
Die BeJrlagte hat auch die Wirksamkeit der Abtretungen bestritten, auf die der Kläger sich stützt.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgev/iesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe;
I. Das Berufungsgericht führt aus; Zwischen der Beklagten und der TflHHHBVhabe zunächst eine gewöhnliche Geschäfts-
Verbindung zwischen Maklern bestanden, die miteinander von Anfang an über bestimmte Objekte, nämlich die drei Schiffe "Ruth", "Syrnra” und ’’Garlshamn" verhandelt hätten, wenn auch die Namen dieser Schiffe erst in der Besprechung vom 11. Oktober 1957 bekanntgegeben worden seien. Die Beklagte sei dabei als Verkäufermakler, die TflHHilB a-Ls Käufer-makler für Kaufinteressenten, deren Namen sie ebenfalls erst im Laufe der Zeit bekanntgegeben habe, aufgetreten. Von einen entgeltlichen allgemeinen Kommissionsauftrag der Beklagten, ihr als Verkäufermakler behilflich zu sein, könne nach der Korrespondenz nicht die Rede sein. Auf Grund eines solchen Auftrages hätte die T^flHHB stets im einzelnen über die Interessenten und die Verhandlungen mit ihnen an die Beklagte berichten müssen; das habe sie weder getan noch sei es von ihr verlangt worden. Daß die Beklagte der für ihre Bemühungen ein Entgelt zahlten wollte, gehe aus der Korrespondenz nicht hervor. Es habe sich nicht um einen allgemein umrissenen Auftrag, Kaufinteres-senten für Tanker heranzubringen, gehandelt, sondern um MaklerVerhandlungen über ganz bestimmte Objekte, auch solche anderer Art, wie Binnenschiffe, Schiffsneubauten, Reedereiverkäufe. Aue der Natur der Sache ergebe sich, daß die
für ihre Bemühungen nicht von der Beklagten bezahlt werden sollte, insbesondere aus der Tatsache, daß die TfmiHl ihren Provisionsanspruch dadurch sichern wollte, daß sie die von ihr beanspruchte Kommission von 1 1/2 der Kaufsumme auf die vom Käufer zu leistende Anzahlung aufgeschlagen habe. Y/enn auch die Verbindung zwischen der Beklagten und der Firma hinsichtlich der
drei Schiffe durch Vermittlung der TflHHHB zustande gebracht worden sei, so hätte sich doch der Provisionsan-sprucli der für diese Vermittlung nicht gegen die
Beklagte richten können, worauf diese in ihrem Schreiben
von 17. Oktober 1957 mit Recht hingey/iesen habe»
Eine neue Rechtelage sei dadurch eingetreten, daß die in ^en Verhandlungen in Oslo über die Schiffe
"Ruth11 und uSyrarau des Reeders nicht habe teilnehmen
können und die Beklagte sich bereit erklärt habe, auch die Interessen der wahrzunehmen und die erzielte
Courtage zu teilen (Bestätigung vom 22« Oktober 1957).
Biese gesellschaftsähnliche Abrede habe sich nur auf die beiden Schiffe bezogen und es sei kein Umstand ersichtlich, daß die Vereinbarung weitere Bedeutung auch für den Verkauf anderer Schiffe haben sollte. In ihren beiden Schreiben vom 24. Oktober habe die ^|f|[||^ vorgeschlagen, die Vereinbarung auf bestimmte weitere Geschäfte auszudehnen. Bie Beklagte habe in ihrem Schreiben vom 26. Oktober vorgeschlagen, eine grundsätzliche Vereinbarung derselben Art für künftige Geschäfte zu treffen. Ob dieser Vorschlag von der ^flHHHlvcrgenommen worden sei, könne dahingestellt bleiben; denn auch dieser Vorschlag habe sich auf bestimmte Objekte bezogen, die die beiden Firmen sich gegenseitig anbieten würden. Bazu habe aber das Schiff "Bergeland", für das der Kläger als Rechtsnachfolger der Anteil an der Courtage verlange, nicht gehört. Über dieses Schiff sei niemals zwischen den beiden Maklerfirmen verhandelt worden, die Beklagte habe es der niemals
als Objekt angeboten. Ber Verkauf sei vielmehr ohne Einschaltung der Vermittlung der Beklagten
und der Firma E^^ zustandegekommen. Ba die hier streitigen Courtage-Ansprüche eines Maklers gegen einen anderen Makler nur auf einer bestimmten Vereinbarung beruhen könnten, während üblicherweise der Makler sich an seinen Auftraggeber halten müsse, komme mangels einer solchen Vereinbarung ein Courtageanspruch der TfHBHIB gegen die Beklagte nicht in Betracht.
11
II» Diese Ausführungen lassen einen sachlichrechtlichen Fehler nicht erkennen und werden insoweit auch von der Revision nicht angegriffen. Wenn ein Verkäufermakler, der ein bestimmt es Objekt in der Hand hat, und ein Käufermak-lcr, der für bestimmte Kaufinteressanten auftritt, miteinander verhandeln, so kann sich jeder Makler grundsätzlich wegen seines Anspruchs auf Maklerlohn nur an seinen Auftraggeber (u.U. nach § 99 HOB auch an den Auftraggeber des anderen Maklers) halten, er kann aber nicht von dem anderen Makler verlangen, daß er ihn an dessen Maklerlohn beteilige. Zwischen Käufermakler und Verkäufermakler besteht auch kein Anspruch auf Provision nach § 354 HOB, da jeder der beiden die Geschäfte seines Auftraggebers besorgt und dabei sein eigenes Interesse verfolgt, wenn auch das Zustandekommen des Geschäftes beiden Maklern zugute kommt.
Der eine Makler ist nicht zur Besorgung der Geschäfte des anderen Maklers berechtigt; die Übernahme der Geschäftsführung entspricht nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen 'Willen des anderen Maklers (§ 683 BGB), der davon ausgeht, daß sein Verhandlungsgegner die Geschäfte dessen besorgt, für den er auftritt (vgl. BGH WM 1963, 165, 167)» Auch ein Bereicherungsanspruch nach §§ 812, 818 Abs. 2, 684 BGB ist nicht gegeben, da die Provision jedes Maklers ihren Rechtsgrund in der Tätigkeit für seinen Auftraggeber hat. Bs müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen könnten, daß der eine Makler gegen den anderen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit haben könnte, etwa wenn der Käufermakler, dessen Auftraggeber das Geschäft über ein bestommies Objekt nicht abschließen will, vom Verkaufer-r.aklcr beauftragt wird, andere Kaufinteressenten herbeizuschaffen; dann v/ürde der (bisherige Käufer-) Makler Untermalter des Verkäufermaklers werden und er hätte bei Zustandekommen des Geschäftes gegen ihn einen Vergütungsan-
- 12
cpruch (vgl. RGZ 88, 1; 148, 354). Solche Umstände sind aber hier nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht gegeben. Die TflHHH) ist der Beklagten gegenüber als Käufermukler der Firma auf ge treten. Als solcher
konnte sie von der Beklagten keine Vergütung fordern. Fs hätte dafür einer besonderen Vereinbarung bedurft (BGH LM BGB § 652 Nr. 8a). Eine derartige Vereinbarung ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts zwar hinsichtlich der Schiffe "Ruth” und "Syrnra", vielleicht auch hinsichtlich anderer hier nicht interessierender Objekte getroffen worden, nicht aber hinsichtlich des MT ,!Bergelandu. Nur die Tätigkeit des Käufermaklero wird sich in der Regel nicht auf ein konkretes Objekt beschränken; da egen ist die Tätigkeit des Verkäufermaklers regelmäßig auf das Objekt beschränkt, dessen Verkauf Gegenstand des Maklervertrages ist. Die TfBHVbeansprucht als Beauftragte der Beklagten in deren Eigenschaft als Verkäufermakler eine Vergütung. Ein solcher Auftrag lag aber jedenfalls hinsichtlich des M3 "Bergeland" nicht vor. Der Verkäufermakler kann aber einen Maklerlohn nur verlangen, wenn sich seine Verrat tlungstätigkeit auf das zustandegekommene konkrete &e-schäft, d.h. das nach der Person des Käufers und nach dem Verkaufsobjekt, bestimmte Geschäft, bezogen hat. Es genügt nicht, daß.durch die Vermittlungstätigkeit des Maklers eine Kaufgolegenheit bekanntgeworden ist, der Vertrag aber mit einem anderen als dem vom Makler vermittelten Käufer zustandegekommen ist (RG Recht 1908 Nr. 1366); es genügt auch nicht, v/enn durch die Vermittlungstätigkeit des Mak~ lers ein Kaufinteressent bekanntgeworden ist, mit diesem aber ein Vertrag über ein anderes Objekt als das, auf das seine Vermittlungstätigkeit gerichtet war, abgeschlossen worden ist. Ebensowenig haben die beiden Maklerfirmen eine Kundenschutzvereinbarung (vgl. dazu etwa den vom OLG Celle,
NJW 1954 1848 entschiedenen Fall) getroffen- Schließ-
lich fehlt es auch an einer Vereinbarung darüber, daß die Beklagte dafür hätte sorgen müssen, daß die Provision der in Kaufpreis enthalten sei«,
III. Die Revision greift mit Verfahrensrügen das Urteil des Berufungsgerichts an.
1. Sie meint, das Berufungsgericht hätte schon aus den Schreiben der Beklagten vom 17. August 1957 die dem Kläger günstigen Schlüsse ziehen müssen. Dem kann nicht zugeotinint werden. Vielmehr deutet der Schlußabsatz dieses Schreibens ("Verhandlungen mit Ihren schweizer Freunden") gerade darauf hin, daß die Beklagte die TflHHHHI als Käufe rnakl er ansah, wie dies das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat.
2. Fehl geht auch die Berufung der Revision auf das Schreiben der Beklagten von 26. Oktober. Dort ist nicht von "gegenwärtigen" Geschäften, wie die Revision zitiert, sondern von "bisher konkretisierten" Geschäften die Rede, wozu die Verhandlungen über den Verkauf des MT "Bergeland" nicht gehörten, da dieses Schiff von der Beklagten der
als Verhandlungsgegenständ unstreitig nicht angeboten war. Unter den "weiteren Geschäften, die wir vielleicht tätigen", konnte das Berufungsgericht in Gegenüberstellung zu den "bisher konkretisierten" Geschäften im V/ege der Auslegung rechtsfehlerfrei solche bestimmte Objekte verstehen, die sich die beiden Maklerfirmen künftig anbieten würden, also Geschäfte, die künftig konkretisiert würden. Das Berufungsgericht hat demnach zutreffend nicht als entscheidungserheblich angesehen, ob der Vorschlag der Beklagten in ihrem
Schreiben vom 26* Oktober von der angenommen wor-
den ist.
3. Der Hauptangriff der Revision geht dahin, das Berufungsgericht habe den angebotenen Zeugenbeweis Uber eine von der Beklagten behauptete Vereinbarung nicht erhoben• Die Beklagte habe nämlich behauptet, in Zürich sei am 11c Oktober 1957 mündlich vereinbart worden, ”daß die Transocom dadurch, daß sie der Beklagten die Firma Finanz zur Ermöglichung und Finanzierung von Tankerverkäufen zugeführt hätte, die Hälfte der Provisionen erhalten sollte, die die Beklagte ihrerseits von ihren norwegischen Auftraggebern erhielt” . Das Berufungcsgericht habe nicht allein der Korrespondenz entnehmen dürfen, daß die vom Kläger behauptete Vereinbarung nicht getroffen worden sei.
Der Revisionsangriff kann keinen Erfolg haben.
Am 14o Oktober 1957, also drei Tage nach der angeblichen Vereinbarung, hat die zwei Schreiben an die Be-
klagte gerichtet, von denen das eine den Verkauf der Tanker "Ruth”, ”5ymra” und ”Carlshamn” an eine Käufergruppe, in deren Auftrag die E^J^-Finanz tätig war, das andere ein neu in Angriff genommenes Objekt für den Käufer Schu® behandelt. In beiden Schreiben weist die darauf hin, daß sie von Anfang an (besondere Bezugnahme auf ihr Fernschreiben vom 7* September) für die erste Anzahlung 1 1/2 ^ von der Gesamtsumme des ihr von der Beklagten mitgeteilten angenommenen Kaufpreises für sich einkalkuliert habe, was die Beklagte zu der Antwort vom 17* Oktober veranlaßte, daß sich die wegen ihrer
Kommission an die Käufer wenden müsse. In ihrem Schreiben vom 14 - Oktober hat die TflflHHft auch nicht etwa eine Beteiligung an der Provision der Beklagten, sondern nur
- 15
Sicherstellung ihrer Provision bei den weiteren Verhandlungen verlangt; sie wollte also erreichen, daß ihr Provi-oionsanspruch in der 'tfeise realisiert werde, daß ihre Provision in Kaufpreis enthalten sei, also vom Käufer getragen werde, jedenfalls aber nicht von der Beklagten, Diese Ausführungen sind unvereinbar mit der vom Kläger aufgestellten Eehauptung über die Beteiligungsabrede am 11«. Oktober, Dazu kommt: in ihrem Fernschreiben von 22, Oktober bestätigte die Beklagte ein ’’soeben" geführtes Telefongespräch folgenden Inhalts: "Für den Pall, daß Sie an dieser Verhandlung (in Oslo am nächsten Tag hinsichtlich der Schiffe "Ruth” und "Symra") nicht teilnehmen, vereinbarten wir mit Ihnen soeben verbindlich, daß wir Ihre Interessen in der Form wahrnehmen, daß wir versuchen, die bestmögliche Kommission für Ihre und unsere Firma zugestanden zu erhalten von Verkäufer und daß dann die uns gemeinsam zugestandene und später evtl, auszukehrende Kommission auf die Verkaufssumme zu gleichen Teilen zwischen Ihrer und unserer Firma geteilt wird...". Damit hat sich die S^PIin ihren beiden Fernschreiben vom gleichen Tage einverstanden erklärt, wenn sie auch in dem ersten Fernschreiben die Beklagte auf 1,5 ihres Provisionsanteils festlegen wollte, was die Beklagte mit ihrem Fernschreiben von 25* Oktober zurückwies. Auch diese "soeben" getroffene Vereinbarung ist mit der für den 11. Oktober behaupteten mündlichen Beteiligungsabrede unvereinbar. Zu allem Überfluß hat die auch in ihren beiden Schreiben vom
24. Oktober auf die "gestern eingegangene Vereinbarung" über die Teilung der Kommission Bezug genommen, die auf weitere Geschäfte "ausgedehnt" werden sollte. Aus all dem ergibt sich eindeutig, daß beide Maklerfirmen, insbesondere auch die TflHBBU davon ausgegangen sind, daß bis zu dem 22. Oktober eine verbindliche Teilungsabrede nicht bestand.
- 16
Das Berufungsgericht konnte daher unter diesen besonderen Umständen von einer Eev/eiserhebung über die Verhandlungen von 11o Oktober, die durch die später getroffenen Vereinbarungen überholt waren, absehen.
Außerdem ergibt sich aber auch aus den Fernschreiben von 22. und 23« Oktober eindeutig, daß die Beklagte die Verpflichtung, die Kommission mit der zu teilen,
nur für ganz bestimmte Verkaufsfälle, nämlich nur hinsichtlich der Schiffe übernommen hat, über die in Oslo verhandelt wurde. Auch der Teilungsvorschlag der Beklagten in ihren Schreiben vom 26. Oktober hat den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ermittelten objektiven Sinn, daß sich der Vorschlag nur auf bestimmte Objekte bezog. Dafür, daß telefonisch etwas Gegenteiliges vereinbart worden sei, gibt der Beweisantritt des Klägers im Schriftsatz vom 16. Februar 1959 nichts her. Dort wird vielmehr behauptet, daß diesen schriftlichen Vorschlag fernmündlich zuge-
stinmt habe, Hit Recht hat daher das Berufungsgericht eine Ausdehnung der Vereinbarung vom 22. Oktober auf den Verkauf des LIx "Bergeland11, den die mangels eines
dahingehenden Auftrages der Beklagten nicht für diese vermittelt hat, abgelehnt.
IV. Hiernach hat sich die Revision in allen Punkten als
17
unbegründet erwiesen.
Die Kootenentacheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr.Kuhn Dr.Nörr Dr.Reinicke Dr.Bukov/ Dr.Schulze