BGH · II ZR 84/05 vom 05.02.2007
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
a) Die Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des nach § 4 GmbFIG vorgeschriebenen Formzusatzes trifft ausschließlich den für die Gesellschaft auftretenden Vertreter (Bestätigung des Sen.Urt. v. b) Dies gilt entsprechend bei Weglassung des Rechtsformzusatzes "BV" einer niederländischen Besloten Vennootschap, wenn der durch den für sie auftretenden Vertreter verursachte Rechtsschein in Deutschland entstanden ist und sich dort ausgewirkt hat. Februar 2005 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 -und insoweit, als in der Flauptsache zu dem Nachteil des Beklagten zu 1 entschieden worden ist, aufgehoben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger, soweit sie gegen den Beklagten zu 2 gerichtet war, zurückgewiesen. Demgegenüber hat es der Klage gegen den Beklagten zu 1 dem Grunde nach stattgegeben und die Sache insoweit zur Durchführung des Höheverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen. Jedoch habe neben der Gesellschaft auch der Beklagte zu 1 als deren Geschäftsführer aus dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung - die auch auf Vertreter von Gesellschaften ausländischen Rechts mit beschränkter Haftung anwendbar sei - wegen Weglassens des analog §4 GmbHG (früher: §4 Abs. 2 a.F. GmbHG) vorgeschriebenen Firmenzu- Der Beklagte habe zwar nicht selbst unmittelbar beim Abschluss des Generalunternehmervertrages mit den Klägern mitgewirkt; jedoch hafte er nach der insoweit einschlägigen älteren Senatsrechtsprechung (BGHZ 71, 354, 358) auch dafür, dass er - unter Verletzung der ihm als Geschäftsführer obliegenden Instruktions- und Überwachungspflichten - nicht durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt habe, dass die bevollmächtigte Zeugin B. mit dem haftungsbeschränkenden B.V.-Zusatz gesorgt und dadurch bei den Klägern das Vertrauen in eine unbeschränkte Haftung ihres Vertragspartners erweckt habe. Juli 1996 (II ZR 258/95, NJW 1996, 2645), nach der die Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des nach § 4 GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes ausschließlich den für die Gesellschaft auftretenden Vertreter treffe, sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da sie nur die Bevollmächtigung eines Angestellten durch den Prokuristen, nicht jedoch - wie hier - durch den Geschäftsführer einer GmbH betreffe. Noch zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass für die Frage der von ihm angenommenen Rechtsscheinhaftung des Beklagten zu 1 als Geschäftsführer der O.B.V., einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts, das deutsche materielle Recht anwendbar ist. 9 Bei der Haftung wegen fehlenden Firmenzusatzes handelt es sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung um eine Rechtsscheinhaftung entsprechend §179 BGB (Sen.Urt. v. 10 Die durch Verletzung der Pflicht zur Führung des Firmenzusatzes begründete Rechtsscheinhaftung knüpft nicht an die Verletzung spezifischer Organpflichten an und untersteht schon aus diesem Grund nicht dem Gesellschaftsstatut; daher ist auch die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43, 48 EGV insoweit nicht berührt (zutr. menrechts zwingen könnte; denn ein dem deutschen Recht entsprechender, auf die Haftungsbeschränkung hinweisender Firmenzusatz ("GmbH") ist - in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Art. 4 der Publizitätsrichtlinie (Erste Richtlinie des Rates v. L. Niederlassung Deutschland" ohne den entsprechend § 4 GmbHG erforderlichen B.V.-Zusatz Unterzeichneten Vertrages nicht der Beklagte zu 1, sondern - nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Vertreterhandelns (st.Rspr.: vgl. Unzutreffend ist jedoch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 hafte den Klägern - obwohl persönlich diesen gegenüber beim Vertragsschluss nicht aufgetreten - aus dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung, weil er wegen Verletzung ihm obliegender Instruktions- und Überwachungspflichten für die Fortlassung des nach § 4 GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes "B.V." durch die Zeugin B. 14 Nach gefestigter Senatsrechtsprechung haftet der für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Geschäftsverkehr Auftretende - gleichgültig, ob dies der Geschäftsführer selbst oder ein anderer Vertreter ist - wegen Verstoßes gegen § 4 GmbHG aus dem Gesichtspunkt einer Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB dann, wenn er durch sein Zeichnen der Firma ohne Formzusatz das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung mindes- Diese Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des nach § 4 GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes trifft - wie der Senat in dem Urteil vom 8. Juli 1996 (aaO) (nochmals) ausdrücklich und, anders als das Berufungsgericht meint, allgemeingültig klargestellt hat - "ausschließlich" den für die Gesellschaft auftretenden Vertreter selbst. 15 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war dies im vorliegenden Fall - wie die Revision zutreffend geltend macht - nicht der Beklagte zu 1, sondern allein die von diesem wirksam bevollmächtigte Zeugin B. Wie der Senat mehrfach betont hat, beruht die Haftung des ("zeichnenden") Vertreters auf einer entsprechenden Heranziehung des Rechtsgedankens des § 179 BGB (Sen.Urt. v. § 179 BGB begründet insoweit keine allgemeine, verhaltenspflichtenorientierte Rechtsscheinhaftung, sondern eine schuldunabhängige Garantiehaftung, die allein auf dem Umstand basiert, dass die unmittelbar auftretende Person durch die dem Vertragspartner gegenüber abgegebene sachlich unzutreffende Erklärung den Vertrauenstatbestand geschaffen hat, ihm hafte zu demindest eine (natürliche) Person unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen; dieses spezielle Vertrauen kann der irregeleitete Vertragspartner gegenüber einem im Hintergrund bleibenden "Dritten" (Vollmachtgeber) nicht beanspruchen, so dass die Haftung wegen des fehlenden Firmenzusatzes auf den im konkreten Fall für die Gesellschaft auftretenden Vertreter zu beschränken ist, der die falsche Erklärung abgegeben hat. Mai 1978 (II ZR 97/77, BGHZ 71, 354, 358) betraf den Sonderfall der Umwandlung einer Zweimann-OHG in eine GmbH & Co. KG, in dem das Unternehmen von den beiden Gesellschaftern - nunmehr als Kommanditisten und Geschäftsführern der Komplementär-GmbH - unter der bisherigen Firma weitergeführt wurde und in dem der zugrunde liegende Auftrag die maschinenschriftliche Unterschrift beider Gesellschafter, verbunden mit dem handschriftlichen Namenszug nur des einen Beklagten, trug. Soweit der Senat in jenem Urteil auch den "nichthandelnden" Gesellschafter-Geschäftsführer im Hinblick auf die Unterlassung der Anmeldung der Eintragung des neuen Rechtsformzusatzes zu dem Handelsregister und die gemeinsame Weiterführung des Unternehmens unter der irreführenden alten Firma der früheren OHG einer Rechtsscheinhaftung unterworfen hat, weil er "deshalb den Abschluss von Verträgen unter dieser Firma mit zu verantworten" habe, handelt es sich um eine - nicht verallgemeinerungsfähige - Einzelfallentscheidung; sie trug den Besonderheiten der konkreten Situation Rechnung, dass beide Gesellschafter-Geschäftsführer ständig bei Vertragsabschlüssen durch die maschi- nengeschriebenen Unterschriften den Eindruck einer persönlichen Haftung als Gesellschafter einer OHG erweckten, während die handschriftliche Beifügung des Namenszuges nur eines von ihnen mehr oder minder zufällig war und daher bei der Erzeugung des konkreten Rechtsscheins für den irregeführten Geschäftspartner nicht im Vordergrund stand. 19 Soweit im Schrifttum abweichend von der Senatsrechtsprechung die Meinung vertreten wird, eine Rechtsscheinhaftung sei auch auf den im Hintergrund bleibenden mittelbaren Veranlasser wegen Verletzung sonstiger Verhaltenspflichten zu erstrecken oder gar ausschließlich auf diesen zu beschränken (vgl. § 35 Rdn. 30), vermag der Senat dem aus den dargelegten Gründen nicht zu folgen; ob etwa in einem extremen Ausnahmefall - z.B. bei planmäßigem Vorschieben eines indolosen Bevollmächtigten durch einen Geschäftsführer zur Vermeidung einer Eigenhaftung - in Anwendung des insoweit allein in Betracht kommenden Deliktsrechts im Ergebnis etwas anderes gelten könnte, ist hier nicht zu entscheiden, da ersichtlich ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt. Senat in der Sache selbst durch Wiederherstellung des die Klage auch in Bezug auf den Beklagten zu 1 abweisenden landgerichtlichen Urteils zu entscheiden (§ 563 Abs.3 ZPO).