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BGH · II ZR 83/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 83/84

Mai 1984 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: Februar 1982 aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 120.000 DM und an den Kläger 35.000 DM, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen und insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kläger sind Kommanditisten der GflB Kurhotel-Sanatorium GmbH WoflHBft KG, einer Publikumsgesellschaft mit mehr als 450 Kommanditisten und einem Kommanditkapital von über 30 Mio DM. diese Beträge und ein Agio von 5 %• Mit der Begründung, sie seien durch unrichtige Prospektangaben, für die der Beklagte verantwortlich sei, zu dem Beitritt veranlaßt worden, machen sie gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche von zunächst 120.000 DM und 35.000 DM geltend. Das Berufungsgericht hält den Beklagten wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zu dem Ersatz des geltend gemachten Schadens verpflichtet. Er sei an der Gestaltung des Projekts "Kurhotel Schoß WoflHIB" - auf dessen Bau und Betrieb die Gm KG gerichtet war - in entscheidender Weise beteiligt gewesen und habe demgemäß auch die Geschicke der Gesellschaft selbst wesentlich mitbestimmt. Die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung weist das Berufungsgericht mit der Begründung zurück, es handle sich um einen Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß, der der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren unterliege. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kommt jedoch keine Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, sondern nach den Grundsätzen in Betracht, die der erkennende Senat zur bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung aufgestellt hat. Für die Prospekthaftung - die nicht an persönliches, sondern an typisiertes Vertrauen anknüpft - hat der erkennende Senat in seinem nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 22. Aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen haftet allerdings nicht nur, wer Vertragspartner ist oder werden soll, sondern auch ein für ihn auftretender Vertreter oder Beauftragter (SaflHBBB), sofern er für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen und die Vertragsverhandlungen beeinflußt hat (Sen.Urt. v. persönlich geworben hat und auch sonst nicht - unmittelbar oder mittelbar - an den Verhandlungen beteiligt war, die zu dem Eintritt der Kläger in die GflB KG geführt haben. Der Beklagte selbst habe dadurch, so führt das Berufungsgericht weiter aus, ein Instrument an die Hand bekommen, mit dem er weitgehenden Einfluß auf die Gestaltung der Gesellschaft erhalten habe. die Aufstellung BU 59/64) ergebe sich, daß er hinsichtlich des Gesamtprojekts, von dem das Schicksal und die Ausgestaltung der GesellscnaLt nicht zu trennen sei, einflußreich gewirkt und sich auch selbst als Manager betrachtet habe. Dem entspreche es auch, daß er sich in den endgültigen Prospekt mit seiner Firma Mmi Consult und als Adressat eines Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 24. 2. All das spricht nur dafür, daß der Beklagte unter dem Blickpunkt der Prospekthaftung zu dem Ersatz des den Klägern entstandenen Schadens verpflichtet ist. a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats begründet die auf dem freien Kapitalmarkt erfolgende Werbung von Kommanditisten durch unrichtige, unvollständige oder irreführende Emissionsprospekte eine Haftung für die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen, und für die Personen, die hinter der Anlagegesellschaft und ihrer Komplementär-GmbH stehen und nebea der Geschäftsleitung besonderen Einfluß ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (ständige Rechtsprechung, vgl. b) Dagegen kann den Feststellungen des Berufungsgerichts nichts dafür entnommen werden, daß die Voraussetzungen vorliegen, die nach der hergebrachten Rechtsprechung zu dem Verschulden bei Vertragsverhandlungen einen Anspruch gegen den Beklagten begründen können. Es bleibt deshalb nur zu prüfen, ob eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen mit der Begründung bejaht werden kann, der Beklagte habe als Vertreter oder Beauftragter für die Prospektangaben einzu- Die Pflichten aus dem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen begründeten Schuldverhältnis können auch den bloßen Beauftragten und SaHlHHH treffen, soweit er einerseits besonderen Einfluß ausübt und andererseits in besonderem Maße das persönliche Vertrauen des Vertragsgegners in Anspruch genommen hat. Es genügt vielmehr, daß er diese von einem anderen für sich führen läßt und dem Vertragspartner gegenüber als die Person erscheint, von dessen Entscheidung der Abschluß des Vertrages abhängt. Das wird gerade auch durch die vom Berufungsgericht angeführten Prospektangaben bestätigt, die die von dem Beklagten geführten Unternehmen lediglich als Partner der Gesellschaft bei der Planung, Errichtung und Inbetriebnahme des Objekts erwähnen (Bl. 11 des endgültigen Prospekts; S. Scheidet sonach eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen aus und kommt nur die Prospekthaftung in Betracht, so sind hinsichtlich der von dem Beklagten Außerdem müssen die Kläger in die Lage versetzt werden, ihr Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen zu ergänzen; sie haben ihren Sachvortrag vor dem Berufungsgericht an den bis dahin geltenden Grundsätzen ausgerichtet, daß Prospekt-haftungsansprüche in gleicher Weise verjähren wie Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen.

Zitierte Normen: § 852 BGB
VertragsverhandlungenBerufungsgerichtAnspruchKlägerVerhandlungKG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 276 Fa; HGB § 161
Zur Abgrenzung der Prospekthaftung von der allgemeinen Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen .
BGH, Urt. v. 21. Mai 1984 - II ZR 83/84 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
21. Mai 1984 Kaufmann,
 JustizhauptSekretärin
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
II ZR 85/8.4 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Joachim Mf
 ftr.

Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1. Ingrid Ri TM
>-St|
fstr. ff,
2. Emst Sc]
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Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
0 2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1984 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Februar 1982 aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 120.000 DM und an den Kläger 35.000 DM, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen und insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger sind Kommanditisten der GflB Kurhotel-Sanatorium GmbH WoflHBft KG, einer Publikumsgesellschaft mit mehr als 450 Kommanditisten und einem Kommanditkapital von über 30 Mio DM. Die Klägerin übernahm durch Beitrittserklärung vom 18. Juni 1971 eine Einlage von 300.000 DM, der Kläger durch Beitrittserklärungen vom 14. Mai und 9. Juni 1971 Einlagen von 550.000 DM und 150.000 DM. Beide zahlten
 
diese Beträge und ein Agio von 5 %• Mit der Begründung, sie seien durch unrichtige Prospektangaben, für die der Beklagte verantwortlich sei, zu dem Beitritt veranlaßt worden, machen sie gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche von zunächst 120.000 DM und 35.000 DM geltend.
Der Beklagte bestreitet seine Verantwortlichkeit und erhebt die Einrede der Verjährung. Landgericht und Oberlande sgericht haben den Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 120.000 DM und an den Kläger 35.000 DM - jeweils nebst Zinsen - zu zahlen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält den Beklagten wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zu dem Ersatz des geltend gemachten Schadens verpflichtet. Der dem Beitritt der Kläger zugrundeliegende Emissionsprospekt sei in wesentlichen Punkten falsch gewesen. Hierfür habe der Beklagte gegenüber den Klägern einzustehen. Er sei an der Gestaltung des Projekts "Kurhotel Schoß WoflHIB" - auf dessen Bau und Betrieb die Gm KG gerichtet war - in entscheidender Weise beteiligt gewesen und habe demgemäß auch die Geschicke der Gesellschaft selbst wesentlich mitbestimmt.
An der Entstehung und Gestaltung des Emissionsprospekts habe er mitgewirkt, dieser sei auch mit seiner Kenntnis und Zustimmung in Verkehr gebracht worden.
 
Die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung weist das Berufungsgericht mit der Begründung zurück, es handle sich um einen Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß, der der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren unterliege.
Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht die Verjährungseinrede des Beklagten zurückgewiesen hat. Sie hat damit Erfolg.
I. Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen verjähren zwar grundsätzlich in 30 Jahren. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kommt jedoch keine Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, sondern nach den Grundsätzen in Betracht, die der erkennende Senat zur bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung aufgestellt hat.
Für die Prospekthaftung - die nicht an persönliches, sondern an typisiertes Vertrauen anknüpft - hat der erkennende Senat in seinem nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 22. März 1982 (BGHZ 83, 222) in Anlehnung an die gesetzlich geregelte Haftung für unrichtige Prospekte ausgesprochen, daß die daraus abgeleiteten Ansprüche in einer kürzeren Frist verjähren.
Aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen haftet allerdings nicht nur, wer Vertragspartner ist oder werden soll, sondern auch ein für ihn auftretender Vertreter oder Beauftragter (SaflHBBB), sofern er für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen und die Vertragsverhandlungen beeinflußt hat (Sen.Urt. v. 4.5.1981 - II ZR 193/80,
LM BGB § 276 (Ci) Nr. 36 m.w.N.).
Eine Häftling unter diesem Blickpunkt scheidet hier schon deshalb aus, weil der Beklagte die Kläger nicht
 
persönlich geworben hat und auch sonst nicht - unmittelbar oder mittelbar - an den Verhandlungen beteiligt war, die zu dem Eintritt der Kläger in die GflB KG geführt haben. Er ist demgemäß nicht mit einem persönlichen Anspruch auf Vertrauen hervorgetreten.
Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, der Beklagte habe das Objekt Kurhotel Schoß WoSHHB und die Geschicke der GSB. KG in entscheidender Weise mitgestaltet und hafte demgemäß für die hier in Frage stehenden falschen Prospektangaben aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, auf folgende Feststellungen:
Der Beklagte ist seit Januar 1971 als technischer Berater der GSM KG tätig geworden. Er hat außerdem die Planungsgemeinschaft Kurhotel Schloß WoflHBi mitgegründet und geführt sowie einen Konsortialvertrag (Bau-betreuungsvertrag) vom 8./26. März 1971 maßgeblich durchgeführt.
Der Ende Januar 1971 gegründeten Planungsgemeinschaft gehörten die Vereinigte Industrie-Planer KG (nachstehend VIP KG), die MSSl Consult Beratende Ingenieure und Gert v. SchöSBHS (in den Vorinstanzen Beklagter zu 2) an. An der VS KG war der Beklagte nur als Kommanditist beteiligt (persönlich haftender Gesellschafter war zunächst sein Vater, seit 8. März 1971 die VS Technische Anlagen GmbH, der der Beklagte als Mitgesellschafter angehört); er war jedoch aufgrund einer Vollmacht vom 31• Januar 1971 befugt, im Rahmen des GSl-Projekts die notwendigen Entscheidungen zu treffen und alle gebotenen Handlungen vor-
. 
zunehmen. Der MHi Consult gehörte er als Partner an. Der Konsortialvertrag, den die GIBI KG mit der vm KG (diese “handelnd für die Planungsgemeinschaft“) geschlossen hat, gab der V® KG das Recht, das Bauvorhaben Kurhotel Schloß WoHHHM bis zur schlüsselfertigen Übergabe vorzubereiten und durchzuführen; sie sollte dabei die Planungsgemeinschaft nach außen sowohl gegenüber der Bauherrin als auch gegenüber Dritten (insoweit auch "für die Bauherrin handelnd") vertreten.
Die Planungsgemeinschaft, in der der Beklagte die führende Stellung innehatte, war nach Auffassung des Berufungsgerichts die "Managerin", von der die Geschicke der GIBi KG abhingen. Der Beklagte selbst habe dadurch, so führt das Berufungsgericht weiter aus, ein Instrument an die Hand bekommen, mit dem er weitgehenden Einfluß auf die Gestaltung der Gesellschaft erhalten habe. Er habe dementsprechend auch im wesentlichen die Verhandlungen mit den Banken und der Öffentlichen Hand geführt und, nachdem die vorgesehenen Finanzierungen fehl geschlagen seien,
 Dr. MulHBB eingeschaltet (der dann wiederum eine neue Konzeption bestimmt und das gesamte Projekt richtungweisend beeinflußt habe). Hieraus und aus einer Reihe einzelner Tätigkeiten des Beklagten (vgl. die Aufstellung BU 59/64) ergebe sich, daß er hinsichtlich des Gesamtprojekts, von dem das Schicksal und die Ausgestaltung der GesellscnaLt nicht zu trennen sei, einflußreich gewirkt und sich auch selbst als Manager betrachtet habe. Dem entspreche es auch, daß er sich in den endgültigen Prospekt mit seiner Firma Mmi Consult und als Adressat eines Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 24. März 1971 sowie indirekt über den Konsortiumführer, die V® KG, habe auf nehmen lassen.
 
2. All das spricht nur dafür, daß der Beklagte unter dem Blickpunkt der Prospekthaftung zu dem Ersatz des den Klägern entstandenen Schadens verpflichtet ist.
a)	Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats begründet die auf dem freien Kapitalmarkt erfolgende Werbung von Kommanditisten durch unrichtige, unvollständige oder irreführende Emissionsprospekte eine Haftung für die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen, und für die Personen, die hinter der Anlagegesellschaft und ihrer Komplementär-GmbH stehen und nebea der Geschäftsleitung besonderen Einfluß ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 79, 337; 83,
222). Diese Voraussetzungen, die das Berufungsgericht ersichtlich auch allein feststellen wollte, sind hier gegeben.
b)	Dagegen kann den Feststellungen des Berufungsgerichts nichts dafür entnommen werden, daß die Voraussetzungen vorliegen, die nach der hergebrachten Rechtsprechung zu dem Verschulden bei Vertragsverhandlungen einen Anspruch
 gegen den Beklagten begründen können.
Die Vertragsverhandlungen, die mit den Klägern über den Beitritt zur GBlI KG geführt worden sind, sollten - unstreitig - nicht zu einem Vertragsschluß mit dem Beklagten führen. Es bleibt deshalb nur zu prüfen, ob eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen mit der Begründung bejaht werden kann, der Beklagte habe als Vertreter oder Beauftragter	für die Prospektangaben einzu-
stehen.
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-v
*3
Einer solchen Haftung stünde nicht entgegen, daß der Beklagte an der GH KG nicht beteiligt war und keine Vollmacht zu dem Abschluß eines Aufnahmevertrages mit neu eintretenden Kommanditisten hatte. Die Pflichten aus dem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen begründeten Schuldverhältnis können auch den bloßen Beauftragten und SaHlHHH treffen, soweit er einerseits besonderen Einfluß ausübt und andererseits in besonderem Maße das persönliche Vertrauen des Vertragsgegners in Anspruch genommen hat. Voraussetzung ist Jedoch in Jedem Falle, daß er entweder an den Vertragsverhandlungen selbst beteiligt ist oder im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit einem Anspruch auf Vertrauen hervortritt (vgl. Sen.Urt. v. 4.5.1981 aaO). Das ist allerdings nicht nur dann der Fall, wenn er die Verhandlungen selbst führt. Es genügt vielmehr, daß er diese von einem anderen für sich führen läßt und dem Vertragspartner gegenüber als die Person erscheint, von dessen Entscheidung der Abschluß des Vertrages abhängt. Das trifft bei den hier in Frage stehenden Vertragsverhandlungen auf den Beklagten nicht zu. Diese waren allein auf die Beteiligung der Kläger als Kommanditisten an der GH KG gerichtet. In diesem Zusammenhang trat der Beklagte weder selbst noch durch Dritte den Klägern gegenüber als Verhandlungspartner in Erscheinung. Das wird gerade auch durch die vom Berufungsgericht angeführten Prospektangaben bestätigt, die die von dem Beklagten geführten Unternehmen lediglich als Partner der Gesellschaft bei der Planung, Errichtung und Inbetriebnahme des Objekts erwähnen (Bl. 11 des endgültigen Prospekts; S. 2 der Kurzfassung des Beteiligungsangebots) .
II. Scheidet sonach eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen aus und kommt nur die Prospekthaftung in Betracht, so sind hinsichtlich der von dem Beklagten
 
erhobenen Einrede der Verjährung die Grundsätze anzuwenden, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 22. März 1982 (BGHZ 83, 222) ausgesprochen hat. Prospekthaftungsansprüche verjähren danach in 6 Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts Kenntnis erlangt, spätestens jedoch in 3 Jahren seit dem Beitritt zur Gesellschaft.
Bei Zugrundelegung der Feststellungen des Berufungsgerichts bedeutet dies, daß die Einrede der Verjährung durchgreift. Die Klägerin ist durch Erklärung vom 18. Juni 1971 der Gfli KG beigetreten, hat aber erst im Jahre 1976 einen Zahlungsbefehl erwirkt und im Jahre 1979 Klage erhoben.
Der Kläger ist am 14./18. Mai 1971 der Gfl^ KG beigetreten und hat durch Beitrittserklärung vom 9. Juni 1971 seine Kommanditeinlage um 150.000 DM erhöht; seine dem Beklagten am 25. Juni 1974 zugestellte Klageschrift vom 7. Juni 1974 ist jedoch erst am 11. Juni 1974 bei Gericht eingereicht worden.
Eine abschließende Entscheidung ist dem erkennenden Senat verwehrt, weil die Kläger ihren Anspruch auch auf unerlaubte Handlung gestützt haben, die anderen Verjährungsgrundsätzen unterliegt (§ 852 BGB); das Landgericht hat ihn im Falle des Klägers unter diesem Gesichtspunkt auch zugesprochen. Außerdem müssen die Kläger in die Lage versetzt werden, ihr Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen zu ergänzen; sie haben ihren Sachvortrag vor dem Berufungsgericht an den bis dahin geltenden Grundsätzen ausgerichtet, daß Prospekt-haftungsansprüche in gleicher Weise verjähren wie Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten
 Verhandlung wird der Kläger gegebenenfalls Gelegenheit haben darzutun, daß jedenfalls der am 9. Juni 1971 erklärte Beitritt erst später wirksam geworden ist und deshalb der Prospekthaftungsanspruch wegen der Erhöhung seiner Einlage bei Einreichung der Klageschrift am 11. Juni 197^ noch nicht verjährt war.
Dr. Schulze	Dr.	Kellermann
 Stimpel
Bundschuh
 Brandes