a) Die schriftliche Mitteilung des Vorstands nach § 93 i Abs.3 GenG setzt die Kündigungsfrist nach § 93 k Abs.3 GenG auch dann in Lauf, wenn dem Mitglied die gerichtliche Eintragungsnachricht noch nicht zugegangen ist. Februar 1974 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Mitteilung mit den in § 93 i Abs.3 GenG vor- Februar 1974 habe vor seiner Eintragung in die Liste der Genossen der Beklagten und seiner gerichtlichen Benachrichtigung hiervon die gesetzliche Kündigungsfrist nicht in Lauf setzen können. Jedoch konnte er diese Mitgliedschaft nach § 93 k GenG mit der Folge kündigen, daß sie bei Eintragung der Kündigung in die Liste der Genossen als nicht erworben gilt (§93 l*GenG). nach § 93 k Abs.3 GenG innerhalb eines Monats seit Zugang der in § 93 i Abs.3 GenG vor geschriebenen schriftlichen Mitteilung des Vorstands der Beklagten zu erklären. Das Berufungsgericht hält sie jedoch deshalb für rechtzeitig, weil es meint, die Mitteilung des Vorstands könne die Kündigungsfrist nur in Gang setzen, wenn dem Mitglied zuvor die gerichtliche Nachricht von seiner Eintragung in die Liste der Genossen der übernehmenden Genossenschaft nach § 93 i Abs. 2 GenG zugegangen sei. § 93 i GenG schreibt nach Eintragung der Verschmelzung in das Register der übertragenden Genossenschaft drei verschiedene Rechtshandlungen zwingend vor: die Anmeldung der Genossen der übertragenden Genossenschaft zur Eintragung in die Liste der Genossen der übernehmenden Genossenschaft (Abs.1), die gerichtliche Benachrichtigung des Vorstands und der Genossen von dieser Eintragung (Abs.2) md die Mitteilung des Vorstands der übernehmenden Genossenschaft an jedes Mitglied der übertragenden Genossenschaft über dessen neue finanziellen Rechte und Pflichten (Abs.3). Damit wird aber nur ein Endtermin bezeichnet, der, wie das Wort "unverzüglich" besagt, unterschritten werden kann und muß, wenn dies nach den Umständen möglich ist. Verfrüht wäre freilich eine Mitteilung, die noch vor der nach § 93 e und h GenG rechtsbegründenden Eintragung der Verschmelzung in das Register der übertragenden Genossenschaft erfolgte; eine durch sie ausgelöste Kündigung der "durch die Verschmelzung erworbenen Mitgliedschaft" ginge in diesem Zeitpunkt ins Leere. Hat das Mitglied nicht gekündigt, nachdem es aufgrund der gerichtlichen Benachrichtigung sechs Monate lang Zeit und Gelegenheit gehabt hatte, sich über seine neue Rechtsstellung zu unterrichten, so entfällt sein Kündigungsrecht auch dann, wenn es bis dahin noch keine Mitteilung des Vorstands nach § 93 i Abs, 3 GenG erhalten hatte. Entsprechend verhält es sich auch umgekehrt mit der Einmonatsfrist, die mit dem Zugang einer solchen Mitteilung zu laufen beginnt: Läßt das Mitglied diese Frist ungenutzt verstreichen, so verliert es ebenfalls sein Kündigungsrecht unabhängig davon, ob es auch schon die gerichtliche Nachricht von seiner Eintragung in die Liste der Genossen erhalten hat. Damit ist die gerichtliche Eintragungsnachricht in ihrer allgemeinen Bedeutung, das einzelne Mitglied über eine Änderung seiner Rechtsstellung aufzulären, für den Fall der Verschmelzung hinter der umfassenderen Mitteilung des Vorstands zurück getreten. Aber ein Mitglied, das sich auf sie verläßt und daraufhin, ohne sich noch weiter über den Eintritt der Verschmelzung zu vergewissern, seine Mitgliedschaft kündigt, geht damit im allgemeinen kein Risiko ein. Denn diese Kündigung bezieht sich nur auf die "durch die Verschmelzung erworbene Mitgliedschaft" und ist daher gegenstandslos, solange der Wechsel der Mitgliedschaft entgegen der Mitteilung des Vorstands nicht nach § 93 h GenG wirksam geworden ist. bei Änderungen des Statuts die Frist für eine außerordentliche Kündigung ohne weitere Voraussetzung sogar schon mit der irgendwie erlangten Kenntnis von dem Änderungsbeschluß beginnen. Dem Berufungsgericht kann schließlich auch nicht darin gefolgt werden, daß die amtliche Eintragungs-nachricht überflüssig wäre, wenn die Mitteilung des Vorstands allein die Kündigungsfrist in Lauf setzen könnte. Die Nachricht hat ihre Bedeutung, die Mitglieder der übertragenden Genossenschaft alsbald auf die neue Rechtslage hinzuweisen, jedenfalls in den Fällen behalten, in denen ein Mitglied erst durch sie von der Verschmelzung \nd seiner damit erworbenen Mitgliedschaft bei der übernehmenden Genossenschaft erfährt. Die schriftliche Mitteilung des Vorstands nach § 93 i Abs.3 GenG hat rechtsgeschäftsähnlichen Charakter, da sie die wichtige gesetzliche Folge des § 93 k Abs.3 GenG - den Lauf der Kündigungsfrist -aus löst. Zwar hat das Reichsgericht (JW 1931 , 805) unter der Gelting des früheren § 93 c Abs.3 GenG für den Lauf der dort bestimmten Kündigungsfrist auch die auf andere Weise als durch gerichtliche Benachrichtigung erlangte Kenntnis des Mitglieds von seiner Eintragung in die Liste der Genossen als ausreichend betrachtet, weil sich sonst ein Genosse, den die Benachrichtigung nicht erreicht hat, die Kündigung auf unbegrenzte Zeit hätte offenhalten können* Dieser Gedanke trifft aber nach heutigem Recht jedenfalls auf die Mitteilung des Vorstands nicht zu, weil bei Ausbleiben dieser Mitteilung noch die Sechsmonatsfrist seit Zugang der amtlichen Eintragungsnachricht läuft und durch diese doppelte Befristung ein Erlöschen des Kündigungsrechts stärker als früher sichergestellt ist. 3. Demnach macht der Kläger mit Recht geltend» daß die Kündigungsfrist bei Ausspruch der Kündigung für ihn noch nicht ab gelaufen war.
Nachschlagewerk: ja BGrHZ: nein GenG §§ 93 i, 93 k; BGB § 126 a) Die schriftliche Mitteilung des Vorstands nach § 93 i Abs. 3 GenG setzt die Kündigungsfrist nach § 93 k Abs. 3 GenG auch dann in Lauf, wenn dem Mitglied die gerichtliche Eintragungsnachricht noch nicht zugegangen ist. b) Die Mitteilung ist nur wirksam, wenn sie von dem oder den zeichnungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterschrieben ist. BGH, Urt. v. 2. Dezember 1976 - II ZR 65/75 - OLG Bremen LG Bremen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES n ZR 83/75 URTEIL Verktadat am 2« Dezember 1976 Kaufmann» Jus ti z Sekretärin als UrkumdsbeexDier der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der BrflBHBB Molkerei eG, -Straße ■ » Bi vertreten durch ihren geschäftsführenden Vorstand Hans-»Gerhard Beklagten und Revisionsklägerin» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof« gegen den Landwirt Hinrich H ■■■B * FflBBB Nr. Wk Kläger und Revisionsbeklagten» - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. SHHHi und - 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1976 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 21. März 1975 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war Mitglied der BuflBB Molkerei BrMHBI^P eGmbH. Deren Vertreterversammlung beschloß am 17. Oktober 1973 die Verschmelzung mit der beklagten Genossenschaft. Die Verschmelzung wurde am 21. Dezember 1973 in das Genossenschafts register am Sitz der übertragenden Genossenschaft eingetragen. Unter dem 12. Februar 1974 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Mitteilung mit den in § 93 i Abs. 3 GenG vor- geschriebenen Angaben. Am 15. März 1974 trug das für die Beklagte zuständige Registergericht die Verschmelzung ein. Am 19. März 1974 kündigte der Kläger seine Mitgliedschaft bei der Beklagten. Diese wies die Kündigung mit der Begründung zurück, sie sei verspätet, nämlich erst nach Ablauf von einem Monat seit der Mitteilung vom 12. Februar 1974, bei ihr eingegangen. Hiergegen hat der Kläger geltend gemacht, die - zudem nicht unterschriebene - Mitteilung vom 12. Februar 1974 habe vor seiner Eintragung in die Liste der Genossen der Beklagten und seiner gerichtlichen Benachrichtigung hiervon die gesetzliche Kündigungsfrist nicht in Lauf setzen können. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, durch ihren Vorstand seine Kündigung mter Beifügung des Kündigungsschreibens vom 19« März 1974 und der schriftlichen Versicherung, daß die Kündigung rechtzeitig erfolgt sei, dem Gericht zur Eintragung in die Liste der Genossen unverzüglich anzu demelden. Beide Instanzen haben der Klage stattgegeben • Mit der zugelassenen Revision, die der Kläger zurückzuweisen beantragt, möchte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen. Entscheidungsgründe: 1. Nach § 93 h Abs. 1 GenG ist der Kläger mit der Eintragung der Verschmelzung der beiden Genossenschaften in das Genossenschaftsregister der übertragenden Genossenschaft am 21. Dezember 1973 Mitglied der Beklagten geworden. Jedoch konnte er diese Mitgliedschaft nach § 93 k GenG mit der Folge kündigen, daß sie bei Eintragung der Kündigung in die Liste der Genossen als nicht erworben gilt (§93 l*GenG). Die Kündigung war nach § 93 k Abs. 3 GenG innerhalb eines Monats seit Zugang der in § 93 i Abs. 3 GenG vor geschriebenen schriftlichen Mitteilung des Vorstands der Beklagten zu erklären. Eine solche Mitteilung hat der Kläger vor dem 13. Februar 1974 erhalten. Unterstellt man zunächst deren Wirksamkeit, so wäre, wenn hiervon allein der Lauf der Frist abhinge, seine am 19. März 1974 erklärte Kündigung verspätet gewesen. Das Berufungsgericht hält sie jedoch deshalb für rechtzeitig, weil es meint, die Mitteilung des Vorstands könne die Kündigungsfrist nur in Gang setzen, wenn dem Mitglied zuvor die gerichtliche Nachricht von seiner Eintragung in die Liste der Genossen der übernehmenden Genossenschaft nach § 93 i Abs. 2 GenG zugegangen sei. Diese Auffassung findet im Gesetz keine Grundlage. § 93 i GenG schreibt nach Eintragung der Verschmelzung in das Register der übertragenden Genossenschaft drei verschiedene Rechtshandlungen zwingend vor: die Anmeldung der Genossen der übertragenden Genossenschaft zur Eintragung in die Liste der Genossen der übernehmenden Genossenschaft (Abs. 1), die gerichtliche Benachrichtigung des Vorstands und der Genossen von dieser Eintragung (Abs. 2) md die Mitteilung des Vorstands der übernehmenden Genossenschaft an jedes Mitglied der übertragenden Genossenschaft über dessen neue finanziellen Rechte und Pflichten (Abs. 3). Während die Eintragungsnachricht nach Abs. 2 die vorausgegangene Anmeldung nach Abs. 1 voraussetzt, besteht zwischen der Eintragungsnachricht nach Abs. 2 und der Mitteilung des Vorstands nach Abs. 3 entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein notwendiger Zusammenhang in dem Sinne, daß deren Zeit folge zwingend der äußeren Reihenfolge der Absätze des § 93 i GenG entsprechen müßte. Zwar stellt das Gesetz zwischen beiden Vorgängen insofern eine gewisse Verbindung her, als die Mitteilung des Vorstands "unverzüglich, spätestens binnen drei Monaten seit der Benachrichtigung durch das Gericht" ergehen soll. Damit wird aber nur ein Endtermin bezeichnet, der, wie das Wort "unverzüglich" besagt, unterschritten werden kann und muß, wenn dies nach den Umständen möglich ist. Daß hierfür als frühester Zeitpunkt nur der Zugang der gerichtlichen Eintragungsnach-richt in Frage komme, läßt sich dem Wortlaut und Zusammenhang der Regelung nicht entnehmen (a. M. anscheinend Meyer/Meulenbergh, GenG 11. Aufl. § 93 i Anm. 5). Verfrüht wäre freilich eine Mitteilung, die noch vor der nach § 93 e und h GenG rechtsbegründenden Eintragung der Verschmelzung in das Register der übertragenden Genossenschaft erfolgte; eine durch sie ausgelöste Kündigung der "durch die Verschmelzung erworbenen Mitgliedschaft" ginge in diesem Zeitpunkt ins Leere. Ist aber die Verschmelzung eingetragen, so besteht für die Mitteilung nach § 93 i Abs. 3 GenG eine sichere Rechtsgrundlage. Demgegenüber sind für den Inhalt dieser Mitteilung die spätere Eintragung in die Liste der Genossen und die Benachrichtigung hiervon ohne Bedeutung, da sie keine rechtsbegründende Wirkung haben, sondern nur die schon bestehende Rechtslage wiedergeben. Aus § 93 k Abs. 3 GenG läßt sich eine Abhängigkeit der Mitteilung oder ihrer Wirksamkeit von einer voraus-gegangenen Eintragungsnachricht nach § 93 i Abs. 2 GenG ebenfalls nicht herleiten. Diese Vorschrift knüpft den Verlust des Kündigungsrechts alternativ an zwei verschiedene Tatbestände, den Ablauf von einem Monat seit dem Zugang einer Mitteilung nach § 93 i Abs, 3 GenG oder von sechs Monaten seit Absendung der Nachricht nach § 93 i Abs, 2 GenG. Hat das Mitglied nicht gekündigt, nachdem es aufgrund der gerichtlichen Benachrichtigung sechs Monate lang Zeit und Gelegenheit gehabt hatte, sich über seine neue Rechtsstellung zu unterrichten, so entfällt sein Kündigungsrecht auch dann, wenn es bis dahin noch keine Mitteilung des Vorstands nach § 93 i Abs, 3 GenG erhalten hatte. Entsprechend verhält es sich auch umgekehrt mit der Einmonatsfrist, die mit dem Zugang einer solchen Mitteilung zu laufen beginnt: Läßt das Mitglied diese Frist ungenutzt verstreichen, so verliert es ebenfalls sein Kündigungsrecht unabhängig davon, ob es auch schon die gerichtliche Nachricht von seiner Eintragung in die Liste der Genossen erhalten hat. Aus der vom Berufungsgericht vermerkten Bedeutung der Eintragungsnachricht, die durch die gesetzlich bestimmte Unverzichtbarkeit (§ 93 i Abs. 2 Satz 2 GenG) noch unterstrichen wird - was übrigens auch auf die Mitteilung des Vorstands zutrifft (§ 93 i Abs. 3 Satz 2 GenG) ergibt sich nichts Gegenteiliges, § 93 i Abs, 2 GenG geht auf den früheren § 93 c Abs. 1 Satz 3 GenG in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juli 1922 (RGBl I 567) zurück, die lediglich die gerichtliche Bintragungsnachricht, aber keine Mitteilung des Vorstands vorsah, wie sie jetzt § 93 i Abs. 3 GenG bestimmt. Diese Mitteilung wurde erst durch die Novelle vom 13. April 1943 (BGBl I 251) mit dem Ziel eingeführt, die Mitglieder der übertragenden Genossenschaft möglichst bald über die finanziellen Auswirkungen der Verschmelzung genauer zu unterrichten, damit sie sich darüber schlüssig werden können, ob sie von ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen wollen. Damit ist die gerichtliche Eintragungsnachricht in ihrer allgemeinen Bedeutung, das einzelne Mitglied über eine Änderung seiner Rechtsstellung aufzulären, für den Fall der Verschmelzung hinter der umfassenderen Mitteilung des Vorstands zurück getreten. Denn diese Mitteilung gibt dem Mitglied jetzt alle wesentlichen Aufschlüsse, die es für eine Entscheidung über seine weitere Mitgliedschaft benötigt. Allerdings ist diese Mitteilung nicht so zuverlässig wie eine amtliche Eintragungsnachricht. Aber ein Mitglied, das sich auf sie verläßt und daraufhin, ohne sich noch weiter über den Eintritt der Verschmelzung zu vergewissern, seine Mitgliedschaft kündigt, geht damit im allgemeinen kein Risiko ein. Denn diese Kündigung bezieht sich nur auf die "durch die Verschmelzung erworbene Mitgliedschaft" und ist daher gegenstandslos, solange der Wechsel der Mitgliedschaft entgegen der Mitteilung des Vorstands nicht nach § 93 h GenG wirksam geworden ist. Das Mitglied ist daher zur Vermeidung von Rechtsnachteilen nicht unbedingt auf eine amtliche Nachricht angewiesen. Von einer solchen Nachricht hängt auch sonst der lauf einer Kündigungsfrist nach dem Gesetz nicht ab. So läßt § 67 a Abs. 2 GenG in der geltenden Fassung vom 9. Oktober 1973 bei Änderungen des Statuts die Frist für eine außerordentliche Kündigung ohne weitere Voraussetzung sogar schon mit der irgendwie erlangten Kenntnis von dem Änderungsbeschluß beginnen. Dem Berufungsgericht kann schließlich auch nicht darin gefolgt werden, daß die amtliche Eintragungs-nachricht überflüssig wäre, wenn die Mitteilung des Vorstands allein die Kündigungsfrist in Lauf setzen könnte. Die Nachricht hat ihre Bedeutung, die Mitglieder der übertragenden Genossenschaft alsbald auf die neue Rechtslage hinzuweisen, jedenfalls in den Fällen behalten, in denen ein Mitglied erst durch sie von der Verschmelzung \nd seiner damit erworbenen Mitgliedschaft bei der übernehmenden Genossenschaft erfährt. Das kann vor allem dann Vorkommen, wenn die Verschmelzung, wie im vorliegenden Fall, durch eine Vertreter Versammlung beschlossen wurde. Versäumt in diesem Fall der Vorstand eine rechtzeitige Verständigung der neuen Mitglieder nach § 93 i Abs. 3 GenG, so hängt die Rechtzeitigkeit einer Kündigung nach § 93 k Abs. 3 GenG allein vom Zugang der gerichtlichen Eintragungsnachricht ab. 2. Das Urteil läßt sich hiernach mit der gegebenen Begründung nicht halten. Gleichwohl haben die Vorinstanzen im Ergebnis mit Recht der Klage stattgegeben. Denn das in einer Ablichtung vorliegende Schreiben des Vorstands der Beklagten vom 12. Februar 1974 konnte die Kündigungsfrist nach § 93 k Abs. 3 GenG deshalb nicht in Gang setzen, weil es nicht unterzeichnet und darum wirkungslos war • Die schriftliche Mitteilung des Vorstands nach § 93 i Abs. 3 GenG hat rechtsgeschäftsähnlichen Charakter, da sie die wichtige gesetzliche Folge des § 93 k Abs. 3 GenG - den Lauf der Kündigungsfrist -aus löst. Für sie gilt § 126 BGB, der die eigenhändige Unterzeichnung der Urkunde vorschreibt. Die Mitteilung muß daher von dem oder den nach § 23 GenG zeichnungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterschrieben sein. Nur so hat der Empfänger die Gewähr, daß sie tatsächlich von dem verantwortlichen Organ der Genossenschaft stammt und von dessen Wissen und Willen getragen ist. Es kann offenbleiben, ob hierfür mit Rücksicht auf die unter Umständen sehr hohe Mitgliederzahl eine im Wege mechanischer Vervielfältigung hergestellte Namensunterschxlft als ausreichend anzusehen ist. Die dem Kläger zugegangene Mitteilung führt am Ende lediglich mit Maschinenschrift die Namen zweier Vorstandsmitglieder auf. Ein solches Schriftstück genügt keinesfalls den gesetzlichen Anforderungen. Die Mitteilung war daher unwirksam (§ 125 BGB). Die bloße Kenntnis des Klägers, die ihm auch ein nicht unterzeichnetes Schreiben vermitteln konnte, hat die Kündigungsfrist nach der klaren gesetzlichen Regelung nicht ausgelöst. Zwar hat das Reichsgericht (JW 1931 , 805) unter der Gelting des früheren § 93 c Abs. 3 GenG für den Lauf der dort bestimmten Kündigungsfrist auch die auf andere Weise als durch gerichtliche Benachrichtigung erlangte Kenntnis des Mitglieds von seiner Eintragung in die Liste der Genossen als ausreichend betrachtet, weil sich sonst ein Genosse, den die Benachrichtigung nicht erreicht hat, die Kündigung auf unbegrenzte Zeit hätte offenhalten können* Dieser Gedanke trifft aber nach heutigem Recht jedenfalls auf die Mitteilung des Vorstands nicht zu, weil bei Ausbleiben dieser Mitteilung noch die Sechsmonatsfrist seit Zugang der amtlichen Eintragungsnachricht läuft und durch diese doppelte Befristung ein Erlöschen des Kündigungsrechts stärker als früher sichergestellt ist. Entgegen der Ansicht der Revision verstößt der Kläger durch die Berufung auf den Formmangel auch nicht gegen Treu und Glauben. Zwar hat er diesen Mangel erst mit der Berufungserwiderung gerügt. Doch hat er von Anfang an keinen Zweifel daran aufkoimnen lassen, daß er, wenn auch zunächst aus anderen Gründen, das Schreiben vom 12. Februar 1974 als unzureichend betrachte, die Kündigungsfrist auszulösen. Die Beklagte konnte hiernach nicht davon ausgehen, der Kläger werde davon absehen, diesen Standpunkt im Verlauf des Rechtsstreits noch durch weitere Gesichtspunkte zu untermauern. 11 3. Demnach macht der Kläger mit Recht geltend» daß die Kündigungsfrist bei Ausspruch der Kündigung für ihn noch nicht ab gelaufen war. Infolgedessen muß die Beklagte seine Kündigung als wirksam behandeln und nach § 93 1 Abs. 1 GenG dem Gericht anmelden. Stimpel Dr. Schulze Fleck Br. Kellermann Dr. Skibbe