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BGH · II ZR 85/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 85/71

Beklagten, Revislonsbekle^ten und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtseinwalt Dr Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25, Januar 1973 durch den Vorsitzenden Richter St impel und die Richter Br, Schulze» Br, Bauer» Br, Kellermann und Br, Tidow für Recht erkannt: 1 • Bie Revision der Beklagten und die Anschluß-revision der Klägerin gegen das Urteil des 8, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 8, Juni 1971 werden zurückgewiesen» 3, Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 1/9, die Beklagten 3/20, Im übrigen wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens dem Berufungsgericht übertragen. n,,, Kapitän Paul Ngggl verkauft das ,,, Motorsohlff "Efl^" ••• gegen Zahlung von DM 20,000 ••• ln bar und einer auf 20 Jahre, längstens aber bis zu dem Tode des Verkäufers, oder jedooh, wenn dieser zuerst verstirbt, längstens Mß zu dem Tode seiner Ehefrau (der Klägerin) ••• zu entrichtenden Jahresrente in Höhe von 93 1/2 £ der einem Kapitän auf einem Motorsohlff des Vf|p SHB e, wenn es diesen Verband nioht mehr geben sollte, auf einem Küstenmotorsohiff normaler Art und Beschaffenheit, von 146 BRT, ,,, naoh Maßgabe des jeweils gültigen Heuertarifs für die Besatzungen der deutsohen Handelsschiffe von 30 BRT und darüber Erscheint die vorstehend vereinbarte Rente dem einen oder dem anderen Vertragspartner oder, im Palle ihres Todes, ihrem Reohtsnaohfolger - gemessen am heutigen Verkauf swert des Sohiffes - als unzureichend, was z, B, der Pall 1st, wenn der Jahreswert der Rente unter den Betrag von DM 4.800 sinkt oder als übermäßig hoch, so können der Betreffende oder sein Reohtsnaohfolger bei einer Schiedskommission eine anderweitige Pestsetzung der Rente beantragen. Zur Sicherung der Forderung des Verkäufers auf Zahlung der Rente bestellte ihm der Käufer an dem gekauften Schiff an erster Rangstelle eine Hypothek in Höhe von 62.569 Kapitän SflHP übernahm für die Beklagten die monatliche Rentenzahlung in Höbe von 95 1/2 ^ der Kapitänsheuer für ein Küstenmotorschiff in Größe von MS "E^^% wodurch "die Höhe der Rente nach dem jeweiligen gültigen Kapitänstarif gesichertn werden sollte. Dieser Wert sei auoh für die Berechnung der Rente nach dem Vertrag vom 21« September 1937 maßgebend geblieben« Pie Klägerin hat erwidert, sie verrechne die Zahlungen der Beklagten auf die jeweils ältesten Rückstände und maohe hilfsweise ihre Rentenansprüche bis zürn 31* März 1971 geltend. September 1937 hieran niohts geändert, insbesondere den Betrag der Rente nloht duroh die Höhe der von Kapitän zu zahlenden Zinsen Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht als gegeben angesehen und der Klägerin seit dem 1. 1. Das Berufungsgericht hat sloh zunächst, wie die Revision der Klägerin zu Recht rügt, nioht zutreffend damit auseinandergesetzt, daß die Vertragspartner ln Nr. 1 Abs. 1 des Kaufvertrages die Entscheidung über den Antrag auf Herabsetzung der Rente einer Schiedskommission Vorbehalten haben. Januar 1968 hat aber das Oberlandesgerioht ledlglioh die Einrede des Sohledsvertrags verworfen, mit der sioh die Beklagten dagegen gewandt hatten, daß die Klägerin Klage beim ordent-liohen Gerioht erhoben hatte. Bas Berufungsgericht hat seine Auffassung, das ordentllohe Gericht sei an der Herabsetzung der Rente nicht gehindert, allerdings wohl hilfsweise auoh darauf stützen wollen, daß nach Nr. 1 Abs. 1 des Kaufvertrages die Anrufuhg des ordentlichen Gerichts ausdrüoklloh vorgesehen ist, falls es nicht innerhalb eines Monats zur Bildung einer Schiedskommission kommt. Die Klägerin hat es zwar im Jahre 1962 abgelehnt, an der von den Beklagten gewünschten Bildung einer Schiedskommission mitzuwirken. Von der damit gegebenen vertraglichen Möglichkeit, beim Landgericht Kiel auf die Herabsetzung der Rente zu klagen, haben die Beklagten aber gerade keinen Gebrauoh gemaoht. Immerhin wird aber zu prüfen sein, ob es der Klägerin nioht dennoch nach Treu und Glauben verwehrt ist, die Beklagten an die Schiedskommission zu verweisen, naohdem sie nioht nur im Jahre 1962 das Zustandekommen einer SohiedSkommlsslonsent-soheidung verhindert, sondern sich auoh später auf den Standpunkt gestellt hat, der Kaufvertrag sei insoweit hinfällig. 2. Sollte das Berufungsgericht wiederum zur Ansicht kommen» es könne die vertragsgemäße Rente selbst herabsetzen» stellt sich die weitere» ebenfalls mit der Schiedskommissionsklausel zusammenhängende Frage» ob das auch rückwirkend oder erst von dem Zeitpunkt ab geschehen kann» in dem sich die Beklagten ln diesem Prozeß auf den Herabsetzungsanspruch gemäß Nr. 1 Abs. 1 des Kaufvertrages berufen haben. Es kommt daher in erster Linie darauf an» im Wege der Vertragsauslegung festzustellen» ob die Vertragspartner eine Änderung der an die jeweilige Kapitänsheuer angepaßten Rente nur von dem Zeitpunkt ab zulassen wollten» in dem der Änderungsvorbehalt vor der Schiedskommission oder dem ordentlichen Gericht geltend gemaoht würde» oder ob das auoh für einen zurückliegenden Zeitraum möglich sein sollte. War eine Rückwirkung nicht gewollt» kann Bloh die Zulässigkeit der Herabsetzung für die Vergangenheit jedoch wiederum aus dem Verhalten der Parteien in der Zelt von 1962 bis 1968 und den Grundsätzen von Treu und Glauben ergeben. Andererseits ist auoh hier unter Umständen zu Lasten der Beklagten zu berüoksiohtigen» daß sie» nachdem die Klägerin die Benennung eines Sohiedskommissions-mitgliedes abgelehnt hatte» von sloh aus sofort klare Verhältnisse duroh Anrufung des Landgerichts Kiel hätten schaffen können. 3« Das angefoohtene Urteil kann schließlich nioht bestehen bleiben» soweit das Berufungsgericht die im Kaufvertrag vorgesehene Bemessungsgrundlage der Rente (Kapitänsheuer) duroh eine andere (Regierungsobersekretär) ersetzt hat« Es hat diesen Eingriff in die Vertragsgestaltung damit begründet» daß die nach den Kapitänsheuem berechnete Rente wegen erheblicher Änderungen bei dieser Bemessungsgrundlage als überhöht anzusehen sei« Die Heuern seien ln den umstrittenen Jahren aus verschiedenen Gründen sprunghaft gestiegen« Die Steigerung sei weit über die allgemeine Lohnent-wloklung und die Erhöhung des Lebenshaltungskosten-indexes hinausgegangen« Diese außergewöhnliche Erhöhung dürft ?nioht vollen Umfangs zugunsten der Klägerin berüokslohtigt werden« Die Bemessung der Rente naoh den Kapitänsheuem habe ein Äquivalent für das Sehiff und zugleloh eine Sicherung des Unterhalts des Ehemanns der Klägerin und dieser selbst sein sollen« Verde diese Bemessungsgrundlage beibehalten» bekomme die Klägerin einen erheblioh höheren Gegenwert für das Sohlff» als man beim Verkauf beabsichtigt habe« Ihr würde ein weit großzügigerer Lebenszuschnitt ermöglicht werden» als ihr damals habe zugeslohert werden sollen« Daher müsse eine andere Bemessungsgrundlage gefunden werden« Am angemessensten sei das Endgrundgehalt eines Regierungsobersekretärs im Bundesdienst (1 7). Diesen Ausführungen kann» wie die Revisionen beider Parteien zwar mit unterschiedlicher Begründung» aber im Ergebnis mit Recht geltend machen» aus Reohts-gründen nicht gefolgt werden« Zunächst läßt sich die Ansicht des Berufungsgerichts nicht damit rechtfertigen» daß sioh die Kapitänsheuem viel günstiger als die allgemeinen Löhne und Preise entwickelt haben und die danach berechnete Rente schon aus diesem Grunde Überhöht sei« Dieser Gesichtspunkt hätte es allenfalls erlaubt» von der vertraglichen Bemessungsgrundlage abzugehen» wenn das Berufungsgericht festgestellt hätte» die Vertragspartner seien bei Abschluß des Kaufvertrages davon ausgegangen» die Kapitänsheuem würden sich künftig im Rahmen der allgemeinen Lohnund Preisentwicklung halten» und daß es ihnen gerade darauf angekommen sei« Eine solohe Feststellung hat es aber nloht getroffen« Hiervon kann auoh nioht ohne weiteres ausgegangen werden» well sioh die Vertragspartner auf einen Berechnung smaß-stab aus ihrem eigenen Lebenskreis geeinigt haben« Dies sprloht eher dafür» daß es zu demindest dem Verkäufer nioht auf die allgemeine Entwicklung» sondern darauf ankam» für sioh und seine Ehefrau dem Lebenstandard seines Berufsstandes angepaßt zu bleiben« Die allgemeine Lohnund Preisentwicklung zu dem Anlaß zu nehmen» die vertragliche Bemessungsgrundlage aufzugeben und an ein Beamtengehalt anzuknüpfen» verbietet sioh auoh deshalb» weil die Vertragsparteien den Fall» die nach der Kapitänsheuer berechnete Rente könne die Danach 1st die Rente zu ermäßigen, wenn sie - gemessen am Verkaufswert des Schiffes - als übermäßig hoch erscheint« Es kommt daher zunächst gerade nloht auf die allgemeine Entwicklung, sondern auf die Feststellung an, ob die an die Kapitänsheuer angepaßte Rente lm umstrittenen Zeitraum unter diesen Vertragstatbestand fällt und, wenn das der Fall 1st, den auf diese Welse ermittelten "Überhang” durch entsprechende Herabsetzung der jeweiligen Rentenbeträge zu beseitigen. Vertragspartner Im Jahre 1952 ausgegangen sind, und damit des Bezugswertes, an dem gemessen nach dem Vertrag zu ermitteln ist, oh und in welchem Maße die an der Kapitänsheuer ausgerichtete Rente überhöht ist. Der Verkaufswert, zu dem sich das Berufungsgericht bisher nioht geäußert hat, wird nicht ohne weiteres der Summe aus der Anzahlung (20.000 DM) und der Hypothek (62.569,— DM) gleiohgesetzt werden können. Steht der Verkaufswert fest, dann ist das eine - bisher vom Berufungsgericht noch gar nicht klar gestellte und beantwortete - Frage der Vertragsauslegung, wann die Rente - gemessen an diesem Wert - als nübermäßig hoch” zu gelten hat. Daß hierbei auch der TJnterhaltszweok der Rente und die allgemeine Lohnund Preisentwicklung eine gewisse Rolle spielen können, ist nioht von der Han4 zu weisen, wäre aber damit ln einem ganz anderen Zusammenhang und in ganz anderer Weise zu berücksichtigen, als das Berufungsgericht das bisher getan hat. Bestimmt der Schuldner wiederkehrender Leistungen aber duröh sein Verhalten für den Gläubiger erkennbar, daß er die an dem jeweiligen Termin fällig werdende Leistung ln der naoh seiner Meinung richtigen Hübe begleichen will, so übt er damit sein Bestimmungsrecht naoh § 366 Abs. 1 BGB aus. las 1st der Fall, soweit es um die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 291 »66 IM monatlich für die Zelt naoh dem 1. Insbesondere tragen die Beklagten auch nicht etwa vor, daß eine Rente von 583,33 DM monatlich in der hier interessierenden Zeit überhöht gewesen wäre. 3# Soweit die Klägerin in Höhe von 6*200,63 DH und die Beklagten ln Höhe von 7*950,59 DM endgültig unterlegen sind, hat ihnen der Senat gemäß § 97, 92 ZPO einen Teil der Kosten der Revisionsinstanz auf erlegt.

Zitierte Normen: § 197 BGB § 97 ZPO
KapitänBerufungsgerichtZahlungParteiRenteKlägerinKapitänsheuer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
,'k
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 85/71	URTEIL	Verkündet	am
19. Februar 1973 Werner, JustizhauptSekretär
 ala Urkundabeamter der 'Geachüftaatelle
 in dem Rechtsstreit
 der Witwe Erna N( straße
 Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmäohtigte:
Rechtsanwälte
 und
gegen
1.
2.
die Ehefrau Anneliese Z R^HHHk BHHmstra
 die Ehefrau An der S
verw. Jfli geb.
i
geb. Jtf,
 den Kapitän Klaus JV, Platz #,
Beklagten, Revislonsbekle^ten und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtseinwalt Dr
 Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25, Januar 1973 durch den Vorsitzenden Richter St impel und die Richter Br, Schulze» Br, Bauer» Br, Kellermann und Br, Tidow
 für Recht erkannt:
1 • Bie Revision der Beklagten und die Anschluß-revision der Klägerin gegen das Urteil des 8, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 8, Juni 1971 werden zurückgewiesen»
a)	soweit sich die Klägerin gegen die Zurück» Weisung ihrer Ansprüche für die Zeit vor dem 31. Bezember 1963 wendet,
b)	soweit sich die Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung von 7*950,29 BM wenden,
2,	Im übrigen wird das genannte Urteil auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüokverwiesen,
3,	Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 1/9, die Beklagten 3/20, Im übrigen wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
 
/
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höbe einer Rente, die der Klägerin als Alleinerbin ihres Ehemannes zusteht.
Der Ehemann der Klägerin verkaufte duroh notariellen Vertrag vom 13« Dezember 1932 sein Küstenmotorsohiff "E^P” (146 BRT) an den Re oh ts Vorgänger der Beklagten, den Kapitän Max J0, In Nr, 1 des Vertrages heißt es unter anderem:
n,,, Kapitän Paul Ngggl verkauft das ,,, Motorsohlff "Efl^" ••• gegen Zahlung von DM 20,000 ••• ln bar und einer auf 20 Jahre, längstens aber bis zu dem Tode des Verkäufers, oder jedooh, wenn dieser zuerst verstirbt, längstens Mß zu dem Tode seiner Ehefrau (der Klägerin) ••• zu entrichtenden Jahresrente in Höhe von 93	1/2	£
der einem Kapitän auf einem Motorsohlff des Vf|p SHB	e,	wenn
 es diesen Verband nioht mehr geben sollte, auf einem Küstenmotorsohiff normaler Art und Beschaffenheit, von 146 BRT, ,,, naoh Maßgabe des jeweils gültigen Heuertarifs für die Besatzungen der deutsohen Handelsschiffe von 30 BRT und darüber Erscheint die vorstehend vereinbarte Rente dem einen oder dem anderen Vertragspartner oder, im Palle ihres Todes, ihrem Reohtsnaohfolger - gemessen am heutigen Verkauf swert des Sohiffes - als unzureichend, was z, B, der Pall 1st, wenn der Jahreswert der Rente unter den Betrag von DM 4.800 sinkt oder als übermäßig hoch, so können der Betreffende oder sein Reohtsnaohfolger bei einer Schiedskommission eine anderweitige Pestsetzung der Rente beantragen. Die Schiedskommission, deren Spruoh beiden Parteien schriftlich mitzuteilen und für beide Parteien bindend und unanfechtbar ist, besteht aus •••
Kommt es ••• zur Bildung der Kommission und zu einem Spruch dieser Kommission nioht, kaum jede Partei beim Landgericht in Kiel Klage auf eine angemessene neue Pestsetzung der Rente erheben, ,,,n
 
Zur Sicherung der Forderung des Verkäufers auf Zahlung der Rente bestellte ihm der Käufer an dem gekauften Schiff an erster Rangstelle eine Hypothek in Höhe von 62.569 DH.
Hie in Bezug genommene Kapitänsheuer betrug damals monatlich 420 HM. Hie Landeszentralbank genehmigte die in dem Vertrag enthaltene Wertsicherungsklausel am 17* Juli 1934.
Im Hezember 1955 ging das Schiff "EgP" verloren.
Hie Versicherung zahlte an den Abwesenheitspfleger des damals noch als verschollen geltenden9 später für tot erklärten Erblassers der Beklagten 130.000 HM abzüglich einiger Unkosten aus. Unter Mitwirkung des Pflegers
i
schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 1 mit Kapitän Hetlef SflHfc am 21. September 1937 einen Vertrag» um die Weiterzahlung der Rente zu ermöglichen. Her Abwesenheitspfleger überließ Kapitän S(HHI den aus der Versicherungssumme verfügbaren Betrag von 100.000 HM darlehensweise bis zu dem 15« Hezember 1972. S0H verwandte das Geld» um die Finanzierung seines Ende des Jahres 1936 in Hienst gestellten 499 BRT großen Motorsohiffes zu konsolidieren. Er durfte die Hälfte des Darlehens nach zehn Jahren zurüokzahlen. Zur Sicherung des Wertes des Harlehens bei Veränderungen der Kaufkraft vereinbarten die Vertragschließenden» daß die Höhe des zurüokzuzahlenden Betrages auf Antrag einer Partei von einer Sohiedsgut-aohterkommission festgesetzt werden solle. Kapitän SflHP übernahm für die Beklagten die monatliche Rentenzahlung
 in Höbe von 95	1/2	^	der	Kapitänsheuer für ein
 Küstenmotorschiff in Größe von MS "E^^% wodurch "die Höhe der Rente nach dem jeweiligen gültigen Kapitänstarif gesichertn werden sollte. Me geleisteten Rentenzahlungen waren gegen die Zinsen aufzureohnen und der überschüssige Teil an die Beklagten auszuzahlen. Die Beklagten verpflichteten sich weiter, nach dem 15. Dezember 1972 der Klägerin für die Dauer ihres Lebens 1/5 der in Bezug genommenen monatlichen Heuer eines Kapitäns zu zahlen. Eine solche Kapitänsheuer betrug damals 520 DM monatlich.
Die Klägerin erhielt von den Beklagten bis Ende März 1962 die nach den Verträgen zu errechnende Rente. Seit dem 1. April 1962 wurde die Heuer für Kapitäne kleinerer Sohiffe nioht mehr nach Sohiffsgrößen» sondern naoh dem Patent des Kapitäns gestaffelt. Für die Renten-bereohnung war danaoh das Befähigungszeugnis A 3 maßgebend. Die Heuer erhöhte sioh hierdurch von 625 DM auf 920 DM je Monat. Die erhöhte Rente hätte danach 878,60 DM betragen. Die Beklagten zahlten stattdessen 583» 33 DM monatlich seit dem 1. April 1962 und damit 1/12 von 7 £ Zinsen von 100.000 DM. Yaohdem die Erben des inzwischen verstorbenen Kapitäns SflHBl 8111 1. April 1968	50.000	DM	der	Darlehenssumme	an die
 Beklagten zurüokgezahlt hatten» erhielt die Klägerin seit dem 1. Oktober 1968 monatlich 291 »66 DM und damit 1/12 von 7 £ Zinsen jährlioh aus 50.000 DM.
 
Die Klägerin meint, ihr stehe die Rente für die Zeit nach dem 1« April 1962, berechnet nach dem jeweilig gültigen Tarif für Kapitäne mit dem Befähigungszeugnis A 3 zu« Der Vertrag vom 21« September 1957 setze die Rente nicht mehr mit dem Verkaufswert des Schiffes in Beziehung und sehe auch nicht mehr deren Neufestsetzung vor« Die Höhe der Rente werde nioht durch die Höhe der von Kapitän Schmidt zu zahlenden Zinsen begrenzt« Die Klägerin hat mit der Klage die Differenz zwisohen der seit dem 1« April 1962 bis zu dem 31* März 1969 gezahlten und der von ihr anhand der Tarifentwioklung erreohneten Rente in Höhe von 38 «227,32 DM zuzüglloh Verzugszinsen geltend gemaoht.
Die Beklagten haben in erster Linie die Einrede des Sohiedsvertrages erhoben« Wegen der bis zu dem 31* Dezember 1963 verlangten Rentenbeträge berufen sie sloh auf Verjährung« Im übrigen haben sie vorgetragen, die von der Klägerin geforderte Rente stehe angeslohts der ihr sohon bis zu dem Jahre 1968 gezahlten 118.000 DM ln einem auffälligen Mißverhältnis zu dem Wert des verkauften Schiffes von etwa 83*000 DM. Dieser Wert sei auoh für die Berechnung der Rente nach dem Vertrag vom 21« September 1937 maßgebend geblieben«
Man sei davon ausgegangen, daß die Rente niemals die Daxlehenszinsen übersteigen würde. Die tatsäohliohe Entwioklung sei nioht vorhersehbar gewesen« Die Erträgnisse aus einem Schiff der verkauften Art seien gesunken,
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während die Kapitänsheuem unverhältnismäßig gestiegen seien. Kleinere Schiffe könnten nur noch vom Schiffseigner geführt werden, wenn sie rentabel sein sollten. Pie Kapitänsheuer sei daher nicht mehr als Bemessungsgrundlage geeignet.
Pie Klägerin hat erwidert, sie verrechne die Zahlungen der Beklagten auf die jeweils ältesten Rückstände und maohe hilfsweise ihre Rentenansprüche bis zürn 31* März 1971 geltend.
Pie Vorinstanzen haben die von den Beklagten erhobene Einrede des Sohiedsvertrages durch Zwisohenurteil rechtskräftig verworfen. Pas Landgericht hat der Klage bis auf einen (Dell des Zlnsanspruohs stattgegeben. Vor dem Oberlandesgerioht hatte die Berufung der Beklagten zu dem Teil Erfolg. Pie Beklagten verfolgen mit der Revision ihren Antrag auf Klagabweisung weiter, die Klägerin erstrebt mit der Ansohlußrevision die Wiederherstellung des landgerlohtllohen Urteils.
Entsoheidungsgründe:
I. Pas Berufungsgerloht geht davon aus, daß die Ren-tenansprüohe der Klägerin nach wie vor ihre Grundlage im Sohiffskaufvertrag vom 15. Pezember 1932 haben und der Vertrag vom 21. September 1937 hieran niohts geändert, insbesondere den Betrag der Rente nloht duroh die Höhe der von Kapitän	zu	zahlenden Zinsen
 
begrenzt hat. Gegen diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung ist aus Hechtsgründen nichts einzuwenden. Danaoh stand der Klägerin eine Rente in Höhe von 95,5 # der Heuer zu, die der Kapitän eines Küstenmotorschiffs der GrÖBe von "Egpfc" tarifmäßig erhielt. Die Beklagten konnten aber die Herabsetzung verlangen, wenn die Rente - gemessen am damaligen Verkauf swert des Sohiffes - "übermäßig hoch" erschien.
Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht als gegeben angesehen und der Klägerin seit dem 1. Januar 1964 eine Rente in Höhe der jeweiligen Bezüge eines Regierungsobersekretärs zugebilligt. Insoweit läßt sich das ange-foohtene Urteil nioht aufrechterhalten.
1. Das Berufungsgericht hat sloh zunächst, wie die Revision der Klägerin zu Recht rügt, nioht zutreffend damit auseinandergesetzt, daß die Vertragspartner ln Nr. 1 Abs. 1 des Kaufvertrages die Entscheidung über den Antrag auf Herabsetzung der Rente einer Schiedskommission Vorbehalten haben. Es hat zwar gemeint, hierauf komme es nach Durchführung des Zwisohenstreits nioht mehr an. Hit dem Zwischenurteil vom 24. Januar 1968 hat aber das Oberlandesgerioht ledlglioh die Einrede des Sohledsvertrags verworfen, mit der sioh die Beklagten dagegen gewandt hatten, daß die Klägerin Klage beim ordent-liohen Gerioht erhoben hatte. Es steht daher rechtskräftig nur fest, daß über die geltend gemachten (an die Kapitänsheuer ahgepaßten) Rentenansprüohe der Klägerin im Zivilprozeß zu entscheiden ist, nioht aber auch, ob die
 
Beklagten ln diesem Verfahren - Insoweit gleichsam als Angreifer - die Neufestsetzung der Rente verlangen können eder sich hierzu an die Schiedskommission hätten wedden müssen.
Bas Berufungsgericht hat seine Auffassung, das ordentllohe Gericht sei an der Herabsetzung der Rente nicht gehindert, allerdings wohl hilfsweise auoh darauf stützen wollen, daß nach Nr. 1 Abs. 1 des Kaufvertrages die Anrufuhg des ordentlichen Gerichts ausdrüoklloh vorgesehen ist, falls es nicht innerhalb eines Monats zur Bildung einer Schiedskommission kommt. Auoh dieser Hinweis trägt aber die Entscheidung nioht ohne weiteres.
Die Klägerin hat es zwar im Jahre 1962 abgelehnt, an der von den Beklagten gewünschten Bildung einer Schiedskommission mitzuwirken. Von der damit gegebenen vertraglichen Möglichkeit, beim Landgericht Kiel auf die Herabsetzung der Rente zu klagen, haben die Beklagten aber gerade keinen Gebrauoh gemaoht. Immerhin wird aber zu prüfen sein, ob es der Klägerin nioht dennoch nach Treu und Glauben verwehrt ist, die Beklagten an die Schiedskommission zu verweisen, naohdem sie nioht nur im Jahre 1962 das Zustandekommen einer SohiedSkommlsslonsent-soheidung verhindert, sondern sich auoh später auf den Standpunkt gestellt hat, der Kaufvertrag sei insoweit hinfällig. Hierzu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen, insbesondere auoh der Beurteilung dem bisher nur unvollständig vorliegenden Schriftwechsels der Parteien aus der Zeit nach dem 1. April 1962, so daB eine abschließende Beantwortung dieser Frage in der Revisionsinstanz nioht möglioh ist.
 
2. Sollte das Berufungsgericht wiederum zur Ansicht kommen» es könne die vertragsgemäße Rente selbst herabsetzen» stellt sich die weitere» ebenfalls mit der Schiedskommissionsklausel zusammenhängende Frage» ob das auch rückwirkend oder erst von dem Zeitpunkt ab geschehen kann» in dem sich die Beklagten ln diesem Prozeß auf den Herabsetzungsanspruch gemäß Nr. 1 Abs. 1 des Kaufvertrages berufen haben. Der Kaufvertrag enthält ausdrücklich darüber nichts. Es kommt daher in erster Linie darauf an» im Wege der Vertragsauslegung festzustellen» ob die Vertragspartner eine Änderung der an die jeweilige Kapitänsheuer angepaßten Rente nur von dem Zeitpunkt ab zulassen wollten» in dem der Änderungsvorbehalt vor der Schiedskommission oder dem ordentlichen Gericht geltend gemaoht würde» oder ob das auoh für einen zurückliegenden Zeitraum möglich sein sollte. War eine Rückwirkung nicht gewollt» kann Bloh die Zulässigkeit der Herabsetzung für die Vergangenheit jedoch wiederum aus dem Verhalten der Parteien in der Zelt von 1962 bis 1968 und den Grundsätzen von Treu und Glauben ergeben. Denn immerhin scheint die Klägerin» soweit bisher ersiohtlioh» die Weigerung der Beklagten» die voll angepaßte Rente zu zahlen» jahrelang hingenommen zu haben. Andererseits ist auoh hier unter Umständen zu Lasten der Beklagten zu berüoksiohtigen» daß sie» nachdem die Klägerin die Benennung eines Sohiedskommissions-mitgliedes abgelehnt hatte» von sloh aus sofort klare Verhältnisse duroh Anrufung des Landgerichts Kiel hätten schaffen können. Da das Berufungsgericht diese Fragen
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nicht erörtert hat und eine ausreichende Tatsachengrundlage fehlt» ist auch insoweit eine Entscheidung noch nicht möglich«
3« Das angefoohtene Urteil kann schließlich nioht bestehen bleiben» soweit das Berufungsgericht die im Kaufvertrag vorgesehene Bemessungsgrundlage der Rente (Kapitänsheuer) duroh eine andere (Regierungsobersekretär) ersetzt hat« Es hat diesen Eingriff in die Vertragsgestaltung damit begründet» daß die nach den Kapitänsheuem berechnete Rente wegen erheblicher Änderungen bei dieser Bemessungsgrundlage als überhöht anzusehen sei« Die Heuern seien ln den umstrittenen Jahren aus verschiedenen Gründen sprunghaft gestiegen« Die Steigerung sei weit über die allgemeine Lohnent-wloklung und die Erhöhung des Lebenshaltungskosten-indexes hinausgegangen« Diese außergewöhnliche Erhöhung dürft ?nioht vollen Umfangs zugunsten der Klägerin berüokslohtigt werden« Die Bemessung der Rente naoh den Kapitänsheuem habe ein Äquivalent für das Sehiff und zugleloh eine Sicherung des Unterhalts des Ehemanns der Klägerin und dieser selbst sein sollen« Verde diese Bemessungsgrundlage beibehalten» bekomme die Klägerin einen erheblioh höheren Gegenwert für das Sohlff» als man beim Verkauf beabsichtigt habe« Ihr würde ein weit großzügigerer Lebenszuschnitt ermöglicht werden» als ihr damals habe zugeslohert werden sollen« Daher müsse eine andere Bemessungsgrundlage gefunden werden« Am angemessensten sei das Endgrundgehalt eines Regierungsobersekretärs im Bundesdienst (1 7).
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Diesen Ausführungen kann» wie die Revisionen beider Parteien zwar mit unterschiedlicher Begründung» aber im Ergebnis mit Recht geltend machen» aus Reohts-gründen nicht gefolgt werden« Zunächst läßt sich die Ansicht des Berufungsgerichts nicht damit rechtfertigen» daß sioh die Kapitänsheuem viel günstiger als die allgemeinen Löhne und Preise entwickelt haben und die danach berechnete Rente schon aus diesem Grunde Überhöht sei« Dieser Gesichtspunkt hätte es allenfalls erlaubt» von der vertraglichen Bemessungsgrundlage abzugehen» wenn das Berufungsgericht festgestellt hätte» die Vertragspartner seien bei Abschluß des Kaufvertrages davon ausgegangen» die Kapitänsheuem würden sich künftig im Rahmen der allgemeinen Lohnund Preisentwicklung halten» und daß es ihnen gerade darauf angekommen sei« Eine solohe Feststellung hat es aber nloht getroffen« Hiervon kann auoh nioht ohne weiteres ausgegangen werden» well sioh die Vertragspartner auf einen Berechnung smaß-stab aus ihrem eigenen Lebenskreis geeinigt haben« Dies sprloht eher dafür» daß es zu demindest dem Verkäufer nioht auf die allgemeine Entwicklung» sondern darauf ankam» für sioh und seine Ehefrau dem Lebenstandard seines Berufsstandes angepaßt zu bleiben«
Die allgemeine Lohnund Preisentwicklung zu dem Anlaß zu nehmen» die vertragliche Bemessungsgrundlage aufzugeben und an ein Beamtengehalt anzuknüpfen» verbietet sioh auoh deshalb» weil die Vertragsparteien den Fall» die nach der Kapitänsheuer berechnete Rente könne die
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Beklagten unangemessen belasten, vorhergesehen und ln ganz bestimmter anderer Welse vertraglich geregelt haben. Danach 1st die Rente zu ermäßigen, wenn sie - gemessen am Verkaufswert des Schiffes - als übermäßig hoch erscheint« Es kommt daher zunächst gerade nloht auf die allgemeine Entwicklung, sondern auf die Feststellung an, ob die an die Kapitänsheuer angepaßte Rente lm umstrittenen Zeitraum unter diesen Vertragstatbestand fällt und, wenn das der Fall 1st, den auf diese Welse ermittelten "Überhang” durch entsprechende Herabsetzung der jeweiligen Rentenbeträge zu beseitigen. Das hat das Berufungsgericht zwar nloht völlig übersehen. Seine Bemerkung, die Rente habe ein Äquivalent für das Sohlff sein sollen und die Klägerin erhalte, wenn die Kapitänsheuer weiter zugrunde gelegt werde, einen erheblloh höheren Gegenwert für das Sohlff als beabsichtigt, entbehrt aber gleichfalls einer konkreten mit Zahlen belegten Feststellung, ln welohem Umfang das der Fall 1st und inwiefern gerade die Beträge des ersatzweise herangezogenen Beamtengehalts der nach Anwendung der Herabsetzungsklausel vertragsgemäßen Rente entsprechen.
Zur Entscheidung des Rechtsstreits ist daher; soweit sioh aus den oben unter I, 1 erörterten Gründen . nichts anderes ergibt, eine erneute tatrlohterllohe Prüfung erforderlich, zu welohem Ergebnis die Anwendung jener Vertragsklausel führt. Dazu bedarf es vorweg einer Feststellung des Verkaufswertes des Schiffes, von dem die
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Vertragspartner Im Jahre 1952 ausgegangen sind, und damit des Bezugswertes, an dem gemessen nach dem Vertrag zu ermitteln ist, oh und in welchem Maße die an der Kapitänsheuer ausgerichtete Rente überhöht ist.
Der Verkaufswert, zu dem sich das Berufungsgericht bisher nioht geäußert hat, wird nicht ohne weiteres der Summe aus der Anzahlung (20.000 DM) und der Hypothek (62.569,— DM) gleiohgesetzt werden können. Jedenfalls ist bisher nicht bekannt, auf welche Welse das Hypothekenkapital berechnet worden ist. Ein anderer Anhaltspunkt könnte der (im Jahre 1957) 150.000 DM betragende Versicherungswert des Schiffes sein. Da bei Abschluß des Kaufvertrages die Rente rund 400 DM monatlich betrug, könnten die Parteien für die Vertragsdauer von 20 Jahren (ohne Abzinsung) mit einer Ge samt Zahlung von etwa 96.000 DM gerechnet haben; zuzüglich der An-> Zahlung läge die Summe aus diesen beiden Beträgen nahe bei jenem Versicherungswert.
Steht der Verkaufswert fest, dann ist das eine - bisher vom Berufungsgericht noch gar nicht klar gestellte und beantwortete - Frage der Vertragsauslegung, wann die Rente - gemessen an diesem Wert - als nübermäßig hoch” zu gelten hat. Daß hierbei auch der TJnterhaltszweok der Rente und die allgemeine Lohnund Preisentwicklung eine gewisse Rolle spielen können, ist nioht von der Han4 zu weisen, wäre aber damit ln einem ganz anderen Zusammenhang und in ganz anderer Weise zu berücksichtigen, als das Berufungsgericht das bisher getan hat.
 
II* Soweit das angefochtene Urteil nach den Aus» führungen zu I. 1 »3 auf Rechtsfehlern beruht und eine erneute Verhandlung und Beurteilung durch den (Datrichter erforderlich macht, 1st es aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«
Im übrigen sind die Revisionen der Parteien unbegründet«
1« Soweit die Klägerin Ansprüche aus der Zeit vor dem 31* Dezember 1963 geltend macht (sie entsprechen einem Betrag von 6«,200963 DM), hat das Berufungsgericht die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung (§§ 197» 201 BGB) ohne Rechtsfehler für durchgreifend erachtet« Zu Unreoht macht die Revision der Klägerin hiergegen geltend 9 daß die Klägerin nachträglich Zahlungen der Beklagten naoh § 366 Abs« 2 BGB auf die ältesten Rückstände aus jenem Zeitraum verrechnet habe9 eine Verjährung von Ansprüchen aus jener Zelt daher nloht in Betraoht komme und die verreohneten Beträge als Zahlungen für die spätere Zeit nicht hätten berüokslohtlgt werden dürfen« § 366 Abs« 2 BGB gilt allerdings auch dann, wenn ein Schuldner mehrere Leistungen aus nur einem Sohuldverhältnis zu erbringen hat (BGH9 Urteil v. 5. April 1965 - VIII ZR 10/64 * LM BGB § 366 Kr. 4). Die Beklagten haben aber sohon bei ihren Zahlungen von dem ihnen als Schuldnern nach § 366 Abs« 1 BGB zustehenden
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Bestimmungsrecht Gebrauoh gemacht« Sie haben seit dem 1« April 19629 dem Zeitpunkt 9 seit dem die Klägerin Ansprüche geltend maoht9 zunächst stets genau 1/12 des
 
Jabresbetrages von 7 $> Zinsen auf 100.000 IM und später die Hälfte davon nach Rückzahlung von 50.000 IM überwiesen. lie Klägerin kannte diese Berechnupgsweise, wie ihr Schreiben vom 24. Juli 1962 und das der Beklagten vom 3* August 1962 ergeben. Aue dieser Zahlungsweise folgte für die Klägerin, welche Leistung die Beklagten jeweils mit einer Zahlung tilgen wollten. Bestimmt der Schuldner wiederkehrender Leistungen aber duröh sein Verhalten für den Gläubiger erkennbar, daß er die an dem jeweiligen Termin fällig werdende Leistung ln der naoh seiner Meinung richtigen Hübe begleichen will, so übt er damit sein Bestimmungsrecht naoh § 366 Abs. 1 BGB aus. Für eine Verrechnung durch den Gläubiger naoh § 366 Abs. 2 BGB 1st dann kein Raum mehr. Ile von der Revision herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 5. April 1965 (VIII ZR 10/64 -LM BGB § 366 Kr. 4) und vom 28. Juni 1965 (VIII ZR 265/63 WM 1965, 866) betreffen den anders liegenden Fall von Zahlungen, bei denen der Schuldner eine Anreohnungsbe-stiznmung weder ausdrücklich nooh durch schlüssiges Verhalten getroffen hatte.
2. Ile unter I. erörterten Bedenken gegen das ange-foohtene Urteil greifen nicht duroh, soweit der Streit nicht die Neufestsetzung der Rente betrifft. las 1st der Fall, soweit es um die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 291 »66 IM monatlich für die Zelt naoh dem 1. Oktober 1968 geht. Seit diesem Zeitpunkt haben
 
die Beklagten nach der Tilgung des Darlehens in Höhe von 30*000 DM die von ihnen gezahlte Rente um die Hälfte gekürzt. Der Parteivortrag gibt nichts dafür her9 daß die Rückzahlung der Hälfte des Darlehens die Ansprüche der Klägerin verringert hätte. Insbesondere tragen die Beklagten auch nicht etwa vor, daß eine Rente von 583,33 DM monatlich in der hier interessierenden Zeit überhöht gewesen wäre.
Der Betrag von 291 f 66 DM monatlich steht der Klägerin danach entsprechend ihrem Hauptbegehren für die Zeit vom 1. Oktober 1968 bis zu dem 31. März 1969 mit insgesamt 1.749»96 DM zu. Sie kann ferner den Betrag von monatlich 291 »66 DM bis zur Höhe von 6.200,63 DM für die Zeit verlangen, für die sie die Rente nur hilfsweise geltend macht, also für die Zeit naoh dem 1. April 1969 (vgl. Bl. 298, 210 GA), weil sie insoweit mit ihrem in erster Linie gestellten Anstrag auf eine Zahlung der Rente seit dem 1. April 1962 bis zu dem Ende des Jahres 1963 aus Gründen der Verjährung nioht durohdringt •
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3# Soweit die Klägerin in Höhe von 6*200,63 DH und die Beklagten ln Höhe von 7*950,59 DM endgültig unterlegen sind, hat ihnen der Senat gemäß § 97, 92 ZPO einen Teil der Kosten der Revisionsinstanz auf erlegt.
Im übrigen bleibt die Entscheidung über diese Kosten dem Berufungsgericht Vorbehalten.
Stimpel Richter am BGH Dr. Bauer Dr. Kellermann Dr. TlAocr Dr. Sohulze ist erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben.
Stimpel
BUNDESGERICHTSHOF
it zu aV7i	BESCHLUSS
ln dem Rechtsstreit
 der Witwe Erna
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Klägerin» Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten»
- Prozeßbevollmäohtigte:
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die Ehefrau Anneliese Z_
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 die Ehefrau Hannv S An der S
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3. den Kagitän Klaus Ji Platz w9
Beklagten» Revisionsbeklagten und Revisionskläger»
- Prozeßbevollmäohtigter: Rechtsanwalt Br
 Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 26« Februar 1973 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stimpel und der Riohter Fleok, Dr. Bauer, Dr« Kellermann, Dr« Tidow
 beschlossen:
In Nr« 1 b) des Urteilstenors vom 19* Februar 1973 wird der Betrag von 7*930,29 DM wegen offenbarer Unrichtigkeit ersetzt duroh den Betrag von 7«930,39 DM«
Stimpel Fleok Dr« Bauer Dr« Kellermann Dr« lidow