Der IIo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14 • Oktober 1968 unter Mit v/irkung des Senatspräsidenten Dr0 Kuhn und der Bundes-rieht er Dr« Nörr, Idesecke, Dr« Schulze und fleck für Hecht erkannt: Der Beklagte hat Kiagabweisung beantragt» Br hat geltend gemacht, er habe im Jahre 1962 bei der Gründung der Klägerin einen Briefmarkenbestand, den er mit dem ihm von der VlBB-Film OHG gewährten Darlehen angeschafft hatte, und der damals einen Katalogwert von 200 000 bis 250 OOÖ DM gehabt habe, an die drei Gesellschafter der Vj|^-film~ Verleih gegeben» Diese habe den Bestand auf ihren Wert geprüft und an Zahlungs Statt für das gewährte Darlehen angenommen» Der Gesellschafter Dr. habe gleichzei- Das.Berufungsgericht ist auf Grund der Aussagen des persönlich haftenden Gesellschaftteie der Klägerin P^HIPund des Kommanditisten Dr, XflHBi in Verbindung mit-dem eigenen Vorbringen der Klägerin überzeugt, daß der Beklagte bei der Gründling der Klägerin im Jahre 1962 einen Briefmarkenbestand, wie er sich auf Grund der Anschaffungen mit dem Darlehen der Firma VHBF*Film-Verlelh und auf Grund seiner Geschäfte ergeben hatte, den Gesellschaftern der V^^p-Film-Verleih sur Verfügung gestellt hat, und daß diese sodann ihren Anteil am Bestand bei der Klägerin als ihre Sacheinlage eingebracht haben, die ihnen mit je 10 000 DM gutgebracht vmrde • Daraus' schließt das Berufungsgericht, daß die VJ|^^-Filro-Yerleih die Überlassung des Briofmarkenbestandes an ihre Gesellschafter als Erfüllung der Darlehens schuld des Beklagten angenommen habe«. Das Berufungsgericht konnte dem Vortrag der Klägerin unbedenklich entnehmen, daß der Beklagte den Bestand an Briefmarken, wie er sich auf Grund seiner An- und Verkauf sgeschäfte ergeben hatte, bei Gründung der Klägerin den drei Gesellschaftern der Finna Vi^^-Film-Yerleih au Bigentum Überlassen hat, und daß diese ihrerseits die Briefmarken in die Klägerin einbrachten und dafür Gutschriften auf ihrem Kapitalkonto in Höhe von je 10 000 DM erhielten. Y^^^-Film-Verleih als Ausgleich der Darlehensforderung betrachtet worden ist« Dieser Schluß war auch zulässig, obv/ohl weder P^B^noch Dr* Lfl^i^eine "Verrechnung des Darlehens gegen Briefmarken11 bestätigt hatten und der Blankowechsel iia Besitz der Gläubigerin geblieben war 0 Der Beklagte hatte jedenfalls die ihm gehörigen Briefmarken bei der Gründung der Klägerin zur Verfügung gestellt» Sie wurden nicht' in der Art verwendet, daß sie als seine Einlage behandelt wurden, sondern sie wurden mit je 10 "000 DM den anderen Gesellschaftern als Sacheinlage gutgeschrieben» Der Beklagte hatte auclt nicht zugestanden, daß die Privatkonten der Gesellschafter bei der Firma mH^-Pilm-Verleih mit je 10 000 DM im Zusammenhang mit der Gutschrift der Briefmarken bei der Klägerin belastet wurden» Er hat, wie die Revision richtig erkennt, diese Belastung anders erklärt» Bas Berufungsgericht ist auf Grund des eigenen ^Vorbringens der Klägerin und der Partei-Vernehmung zu dem Ergebnis gelangt, daß die erst in zweiter Instanz behauptete Abtretung der Darlehensförderung durch die Firma Dj^J^-Film-Verleih an die Klägerin nicht stattgefunden hat» Das Berufungsgericht konnte unbedenklich davon ausgehen, daß der Komplementär der Klägerin eine solche Abtretung unter Belastung der Privatkonten der drei Gesellschafter der Firma V^^-Film-Verleih bei seiner Vernehmung im ersten Rechtszug bekundet hätte, auch wenn er nicht ausdrücklich danach gefragt wurde* Ebenso war es nicht ausgeschlossen, gemäß § 206 ZPO zu der Auffassung zu gelangen, die Firma V^^-Film-Yerleih sei damit einverstanden gewesen, ihre Darlehensforderung solle in der Art getilgt werden, daß der Beklagte die Briefmarken, mit denen neben dem Pfandleihgeschäft der Briefmarkenhandel für die Klägerin fortgesetzt werden sollte, don drei Gesellschaftern überließ, die sie ihrer*-seits bei der Klägerin einbrachten« Die schuld tilgende Leistung an ErfUllungs Statt kann auch an einen Dritten geschehen, wenn der Gläubiger einverstanden ist«, Die Klägerin hatte auch vorgetragen, zwar sei die Schätzung des Beklagten weit zu hoch gegriffen, aber der wahre Wert des Bestandes im Jahre 1962 möge äußerstenfalls 30 000 DM oder zwischen 10 und 30 000 DM betragen haben« Die Überzeugung des Berufungsgerichts, die Darlehensschuld habe durch die Übereignung der Briefmarken als erledigt betrachtet werden sollen, ist hiernach weder widersprüchlich noch mit ErfahrungsSätzen unvereinbar« Mach dem Vortrag der Klägerin ist der Wechsel bei der Annahme der Briefmarken nicht mehr erwähnt worden und daher kann auch, wie das Berufungsgericht dar legt, keine Vereinbarung getroffen worden sein, der Wechsel solle nunmehr als Sicherheit für den Wert der Briefmarken dienen« Bin solcher neuer Hechtsgrund statt dos Darlehens hätte von der Klägerin dargetan werden müssen«
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 83/66 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 14* Oktober 1968 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Walter R IHHP KO» vertreten durch den persönlich haftenden Walter Klägerin und Revisionsklägerin, - RrozeÖbevöllmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen den Kaufmann Br. Herbert F itraße^Bl Beklagten und Re vis ionsbeklagten» - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, Der IIo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14 • Oktober 1968 unter Mit v/irkung des Senatspräsidenten Dr0 Kuhn und der Bundes-rieht er Dr« Nörr, Idesecke, Dr« Schulze und fleck für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vok 7o April 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen« Von Rechts v/egen Tatbestands Die Klägerin ist legitimierte Inhaberin eines von ihr ausgestellten Wechsels über 50 000 DM, der vom Beklagten angenommen und auf den 2« Januar 1965 fällig gestellt ist* Diesen Wechsel hat der Beklagte in blanko ohne Angabe des Ausstellers, des Ausstellungs- und des fälligkeitsdatums im Jahre I960 an die firma Bilm-Verleih OHG in DflHHl zur Sicherheit für ein ihm zur Anschaffung von Sammler^Briefmarken gewährten Dariehens von 30 000 DM gegeben« Gesellschafter der Birma waren der Kaufmann Walter der Arzt Dr« IMIH^und Eduard WSl^^« Die genannten Gesellschafter und der Beklagte gründeten im März 1962 die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, die ein Pfandhaus nebst Im- und Export von Briefmarken betrieb« Der Kaufmann wurde persön- lich haftender Gesellschafter« Der Beklagte übernahm bei ihr die Briefmarkengeschäfte« -Die Klägerin fügte sich als Ausstellerin ein und vervollständigte das Papier zu dem Aus- stellungs- und Fälligkeitsdatum« Am 5» «Januar 1965 wurde der Wechsel mangels Zahlung protestiert* Die Klägerin hat im Wechselprozeß klagend die Ver-urteilung des Beklagten zur Zahlung von 30 000 DM nebst Zinsen und Unkosten beantragt» Der Beklagte hat Kiagabweisung beantragt» Br hat geltend gemacht, er habe im Jahre 1962 bei der Gründung der Klägerin einen Briefmarkenbestand, den er mit dem ihm von der VlBB-Film OHG gewährten Darlehen angeschafft hatte, und der damals einen Katalogwert von 200 000 bis 250 OOÖ DM gehabt habe, an die drei Gesellschafter der Vj|^-film~ Verleih gegeben» Diese habe den Bestand auf ihren Wert geprüft und an Zahlungs Statt für das gewährte Darlehen angenommen» Der Gesellschafter Dr. habe gleichzei- tig ehrenwörtlich erklärt, der gegebene Blankowechsel sei zerrissen worden» Br - der. Beklagte - habe auch keine Zinsen mehr auf das Darlehen gezahlt« Die Gesellschafter der Firma V^J^-Film-Verleih hätten sodann den Briefmarkenbestand in die neu gegründete Klägerin eingebracht« Bs sei den Gesellschaftern auf Kapitalkonto ein Betrag von jo 10 000 DM gutgebracht worden» Mit den Briefmarken habe die Klägerin sodann Geschäfte gemacht« Das Landgericht hat der Klage unter Vorbehalt der Hechte des Beklagten im Wachverfahren stattgegeben« Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten weiter» Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen» Das.Berufungsgericht ist auf Grund der Aussagen des persönlich haftenden Gesellschaftteie der Klägerin P^HIPund des Kommanditisten Dr, XflHBi in Verbindung mit-dem eigenen Vorbringen der Klägerin überzeugt, daß der Beklagte bei der Gründling der Klägerin im Jahre 1962 einen Briefmarkenbestand, wie er sich auf Grund der Anschaffungen mit dem Darlehen der Firma VHBF*Film-Verlelh und auf Grund seiner Geschäfte ergeben hatte, den Gesellschaftern der V^^p-Film-Verleih sur Verfügung gestellt hat, und daß diese sodann ihren Anteil am Bestand bei der Klägerin als ihre Sacheinlage eingebracht haben, die ihnen mit je 10 000 DM gutgebracht vmrde • Daraus' schließt das Berufungsgericht, daß die VJ|^^-Filro-Yerleih die Überlassung des Briofmarkenbestandes an ihre Gesellschafter als Erfüllung der Darlehens schuld des Beklagten angenommen habe«. Dadurch sei die Darlehensschuld erloschen» Dem Wech- sel fehle der Rcchtsgrund, wie der Klägerin bekannt gewesen sei. Die Revision beanstandet die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts» Sie kann aber keinen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts dar tun. Das Berufungsgericht konnte dem Vortrag der Klägerin unbedenklich entnehmen, daß der Beklagte den Bestand an Briefmarken, wie er sich auf Grund seiner An- und Verkauf sgeschäfte ergeben hatte, bei Gründung der Klägerin den drei Gesellschaftern der Finna Vi^^-Film-Yerleih au Bigentum Überlassen hat, und daß diese ihrerseits die Briefmarken in die Klägerin einbrachten und dafür Gutschriften auf ihrem Kapitalkonto in Höhe von je 10 000 DM erhielten. Daraus hat das Berufungsgericht gefolgert, daß der Bestand mit 30 000 DM bewertet und von der Firma Y^^^-Film-Verleih als Ausgleich der Darlehensforderung betrachtet worden ist« Dieser Schluß war auch zulässig, obv/ohl weder P^B^noch Dr* Lfl^i^eine "Verrechnung des Darlehens gegen Briefmarken11 bestätigt hatten und der Blankowechsel iia Besitz der Gläubigerin geblieben war 0 Der Beklagte hatte jedenfalls die ihm gehörigen Briefmarken bei der Gründung der Klägerin zur Verfügung gestellt» Sie wurden nicht' in der Art verwendet, daß sie als seine Einlage behandelt wurden, sondern sie wurden mit je 10 "000 DM den anderen Gesellschaftern als Sacheinlage gutgeschrieben» Der Beklagte hatte auclt nicht zugestanden, daß die Privatkonten der Gesellschafter bei der Firma mH^-Pilm-Verleih mit je 10 000 DM im Zusammenhang mit der Gutschrift der Briefmarken bei der Klägerin belastet wurden» Er hat, wie die Revision richtig erkennt, diese Belastung anders erklärt» Bas Berufungsgericht ist auf Grund des eigenen ^Vorbringens der Klägerin und der Partei-Vernehmung zu dem Ergebnis gelangt, daß die erst in zweiter Instanz behauptete Abtretung der Darlehensförderung durch die Firma Dj^J^-Film-Verleih an die Klägerin nicht stattgefunden hat» Das Berufungsgericht konnte unbedenklich davon ausgehen, daß der Komplementär der Klägerin eine solche Abtretung unter Belastung der Privatkonten der drei Gesellschafter der Firma V^^-Film-Verleih bei seiner Vernehmung im ersten Rechtszug bekundet hätte, auch wenn er nicht ausdrücklich danach gefragt wurde* Ebenso war es nicht ausgeschlossen, gemäß § 206 ZPO zu der Auffassung zu gelangen, die Firma V^^-Film-Yerleih sei damit einverstanden gewesen, ihre Darlehensforderung solle in der Art getilgt werden, daß der Beklagte die Briefmarken, mit denen neben dem Pfandleihgeschäft der Briefmarkenhandel für die Klägerin fortgesetzt werden sollte, don drei Gesellschaftern überließ, die sie ihrer*-seits bei der Klägerin einbrachten« Die schuld tilgende Leistung an ErfUllungs Statt kann auch an einen Dritten geschehen, wenn der Gläubiger einverstanden ist«, Die Klägerin hatte auch vorgetragen, zwar sei die Schätzung des Beklagten weit zu hoch gegriffen, aber der wahre Wert des Bestandes im Jahre 1962 möge äußerstenfalls 30 000 DM oder zwischen 10 und 30 000 DM betragen haben« Die Überzeugung des Berufungsgerichts, die Darlehensschuld habe durch die Übereignung der Briefmarken als erledigt betrachtet werden sollen, ist hiernach weder widersprüchlich noch mit ErfahrungsSätzen unvereinbar« Mach dem Vortrag der Klägerin ist der Wechsel bei der Annahme der Briefmarken nicht mehr erwähnt worden und daher kann auch, wie das Berufungsgericht dar legt, keine Vereinbarung getroffen worden sein, der Wechsel solle nunmehr als Sicherheit für den Wert der Briefmarken dienen« Bin solcher neuer Hechtsgrund statt dos Darlehens hätte von der Klägerin dargetan werden müssen« Da die Klägerin nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Umstände gekannt hat, nach denen sie nicht mehr den wegen der Darlehensschuld gegebenen Wechsel ausfüllen konnte, ist die Klage mit Recht abgewiesen worden« 7 Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet Und war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurüokzu-weisen* 2)r. Kuhn „ -Br. Hörr X»iesecke Br. Schulze Pieck7 :