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BGH · II ZR 83/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 83/64

Deutsche Seeversicherungsbedingungen (ADS) § 97 Zur Frage, wer bei der laufenden Güterversicherung eines Spediteurs Versicherter gemäß einer Binselpolice ist, in der die Klausel: "für Rechnung, wen es angeht11 gestrichen ist. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5* Dezember 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Kuhn, ,Dr* Uörr, Biesecke, Dr. Schulze und Fleck für Recht erkannt: Konnossement nennt diese Birma als Ablader und Miguel ' SJ/B in l»a P^pals Empfänger* Der Kläger hat die Kisten selbst mit der Markierung ,fMiguel Da en transito a Bolivia via Buenos Aires” versehen« Er ließ, auch die Transportversicherung durch die Speditionsfirma vornehmen* Die Birma Kam diesem Auftrag in der Art*nach5» daß sie die Güter im Rahmen ihrer laufenden Versicherung^mft den Beklagten deren Makler* der Birma & Co,, durch Versioherungsanmeldung auf gab* Danach sollten zwei Policen über je 20.000 US $ auf den Kamen des Klägers Zunächst für einen Transport bis Buenos Aires ausgestellt werden.* 2008 Kos Q”c Beide Policen läuten über-ja 20*000 US $, die eine mit dem Zusatz: ”Yälor aumentadoM, Sie betreffen den Transport der Waren von Haus zu Haus mit MS ”Libertad” bis Buesnos Aires,"die eine mit dem Zusatz: ”einschließ~ lieh 30 Tage Lagerung beim Zoll und alsdann im Lagerhaus des Käufers”* Die Versicherung wurde später durch Hach-trangspolice auf den Anschluß transport mit der Bahn nach La Paz ausgedehnt* Die Policen erklären die Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen (ADS) für anwendbar. Er hat geltend gemacht, er habe die Versicherung im eigenen Namen für Rechnung des genommen, der ihn mit dem Einkauf und der Verschiffung beauftragt habe. Lie Beklagten haben Klagabweisuhg beantragt und geltend gemacht, der Kläger habe laut Police nur sein eigenes Interesse an der Ware versichert, ein solches aber nicht nachgewiesen. Als Wareneigentümer ergebe sich aus den Rechnungen und dem Konnossement Miguel La B9° Eas Interesse sei auch überhaupt nicht versichere Auch habender Kläger seine Anzeigepflicht verletzt, indem er die-Anschrift des unrichtig und dessen Eigentum an der Ware nicht angegeben habe. ohne Vernehmung des als Zeugen darüber, ob der Kläger und er in einer Gelegenheitsgesellschaft bezüglich der Güter gestanden haben, zu der Auffassung gelangen, der Kläger habe nach den auf den Kamen des S^H^lautenden Fakturen, dem Konnossement und vor allem seiner früheren Darstellung im Prozeß sein Eigentum an den Gütern nicht genügend dargetan* Ob der Nachweis eines Gewinnanwartschafts- oder Sacherwerbsinteresses des Klägers im Hinblick auf die nach seiner Behauptung mit vereinbarte Veräußerung der Güter durch ihn in Argentinien nach der Wiederausfuhr aus Bolivien ohne Verfahrensmangel als nicht geführt angesehen worden ist, kann offenbleiben, weil mit der vorliegenden Güterpolice nur das Eigentümerinteresse (nebst imaginärem Gewinn), nicht auch die Versicherung anderer Interessen, die sich auf die Güter beziehen, versichert ist (Ritter, Das Recht der Seeversicherung, Vorbem» vor § 80 ADS S. Dagegen unterliegt die Auffassung des Berufungsgerichts, nur das Eigentümer Interesse des Klägers sei von den Beklagten versichert woi’den, rechtlichen Bedenken. Die Revision meint, die Versicherung stelle inhaltlich eine Versicherung ”für Rechnung, wen es angehtw dar, so daß auch das EigentümerInteresse des versichert sei, der als' Empfänger der Güter aus dem Konnossement legitimiert gewesen sei. diese Aufgabe ("Versicherungsanmelciung”) sei nur der Kläger, zu dessen Gunsten sie allein laute, Versicherter einer Versicherung für fremde Rechnung geworden.'-Die Vertragsparteien, d, h. Das Berufungsgericht erörtert nur für den Pall, daß der Kläger selbst als Versicherungsnehmer einer gewöhnlichen Güterversicherung.zu betrachten sei, be sieh aus den Umstanden ergebe, daß ein für ihn fremdes "Inter- Der Versicherungsnehmer einer solchen laufenden Versicherung braucht infolgedessen auch nicht zu deklarieren, ob das Interesse ihm oder einem Dritten oder welchem Dritten zus.Jeht (Ritter § 97 A* Dementsprechend sieht auch der Vordruck füf die Versidhe:$ungsanineldung nur die Angabe des Versicherungsgegenstandes, des Transportmittels und des Reiseweges, nichlNaber des.Interesseträgers, vor. wen es angeht, herbei« Jedoch ist es nicht ausgeschlossen, daß der Versicherungsnehmer bei der Aufgabe der Güter, für die er Versicherung zu nehmen hat (§97 Abs. 1 APS), nur das Interesse einer bestimmten Person unter Versicherung bringen will und der Versicherer durch entsprechende Passung der Police darauf eingeht. In der Police ist der Kläger als Versicherter genannt und die Klausel 11 für Rechnung, wen es angeht” gestrichen worden. Per Zeuge Sc^^^Phatte ausgesagt, die Klausel “für Rechnung, wen es angeht” sei allgemein in den auf Grund der laufenden Versicherung ausgestellten Policen entgegen früherer Praxis gestrichen worden, weil sich durch sie Anstände bei ausländischen Banken ergeben hätten. die einen bestimmten -Interesseträger angeben und Policen ohne die Klausel, nur das Interesse des Benannten versichert -worden ist,- obwohl eine Güterversicherung in Präge steht., die wegen der Unbestimmtheit des Interesseträgers bei einem Gütertransport über See durchweg "für Rechnung, wen es angeht" abgeschlossen wird (vglv Ritter, AUS § 52 A* vgloÄrnould, Marine Insurance Mr. 12, 172). Der Vers io her er = k;ann unzweifelhaft bei einer laufenden Güterversicherung für Rechnung, wen es angeht, nicht abweichend von :der Ter-sicherungSaufgabe bestimmen., daß die Versicherung nur auf den genannten Interesseträger beschränkt sein;solle. Die Anmeldung auf einen bestimmten Namen und die Streichung der Klausel in der Police beruht naöh der vom Berufungsgericht nicht,, gewürdigte^ -Aussage des Zeugen ScflHI möglicherweise nur darauf, daß ausländische Banken wünschten, eine bestimmte Person in den Dokumenten solle als Berechtigter erscheinen. Das Berufungsgericht prüft nicht, ob mit der allgemeinen Streichung der Klausel 11 für Rechnung, wen es angeht” in den Binzeipolicen tatsächlich eine Abweichung von den internationalen Gepflogenheiten bei der Versicherung von Güterinteressen (vgl. Bei dieser Prüfung wird auch folgendes zu berücksichtigen sein: Die Kisten waren laut Versicherungsanmeldung mit "Miguel S^f^en transito a Bolivia via Buenos Aires" markiert und diese-Bezeichnung der Gütep in die Police übernommen worden. Wäre nur das Interesse der vom Spediteur in der Versicherungsanmeldung benannten Person versichert, so wäre die Versicherung bereits nach § 2 ADS gegenstandslos, wenn nach den zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen der ’’comprador” das Eigentum an den Gütern nicht vom angegebenen Versicherten {etwa einem Zwischenverkäufer)sondern auf dessen Anweisung unmit-telbar vom Lieferanten erwarb. 1), würde die Güterversicherungspolice der Beklagten, wie sie nach der Aussage des Zeugen ScH^^ allgemein von ihrer Agentur ausgestellt wird, für sol~ che Geschäfte ungeeignet sein, wenn sie nicht auch ohne ausdrückliche Klausel als für Rechnung, wen es angeht genommen zu betrachten wäre. Es bedurfte einer besonderen Begründung” unter Würdigung der .erörterten, Umstände, wenn angenommen werden soll, die Beklagten hätten ihrer Güterpolice durch die Streichung -der Klausel "für Rechnung, wen "es angebt" bei Benennung einer bestimmten Person entspfechend der Aufgabe eine beschränkte Bedeutung in dem Sinne beigelegt, daß nur?das Eigentümerinteresse dieser Person versichert sein sollte^ Zu Unrecht meint die Revisionserwiderung, die Police gelte jedenfalls mit diesem Inhalt mangels Widerspruchs als genehmigt, § 15 ABS (vgl. Bei der Güterversicherung werden als genügende Belege die Pakturen und Konnossemente angesehen, nach deren Inhalt der Versicherte zur Verfügung über die Güter befugt erscheint (Ritter, ABS § 43-A.

Zitierte Normen: § 546 HGB § 5 VVG
PoliceInteresseRechnungBerufungsgerichtVersicherungMiguelGutKlägerWare

Volltext der Entscheidung

2009 004
Nachschlagewerk: ja BGrHZ:	nein
 Allg. Deutsche Seeversicherungsbedingungen (ADS) § 97
Zur Frage, wer bei der laufenden Güterversicherung eines Spediteurs Versicherter gemäß einer Binselpolice ist, in der die Klausel: "für Rechnung, wen es angeht11 gestrichen ist.
BGH, Ort. v. 5. Dezember 1966 - II ZR 83/64 - OLG Hamburg
 IiG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
| -
	[M NAMEN DES VOLKES	
II ZR 83/64-	URTEIL	Verkündet am
		5* Dezember 1966 Heil, J ust izobersekretär
	in dem Rechtsstreit	als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1,
2.
3.
ijeielagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5* Dezember 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Kuhn, ,Dr* Uörr, Biesecke, Dr. Schulze und Fleck für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 26, März 1964 aufgehoben*
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Baut Rechnung vom 25* März I960 an Miguel S| in La F4P(Bolivien) sandte die Uhrenfabrik SflM (It an diesen 6.000 Reiseweckeruhren und 4 Stilweckeruhren zu dem Preise von 12*044 US $ mit dem MS ”Bibertad” nach Buenos Aires ”en transito para Bolivia”. Ferner sandte laut der an Miguel	erteilten	Rechnung	vom	25*	März
I960 die Firma HHHB & SaflHIP in H0H^mit demselben Schiff an Miguel	in	Da	Rechenmaschinen
 zu dem Preise von 3.750 US $. Die Kaufverhandlungen in S< und Hj^^^hat der Kläger geführt. Er veranlaßte die Zahlung des Kaufpreises, der Fracht und der Unkosten. Die Verschiffung in acht Kisten ließ der Kläger durch die Speditionsfirma A. Ha^HBf in	vornehmen.	Das
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Konnossement nennt diese Birma als Ablader und Miguel ' SJ/B in l»a P^pals Empfänger* Der Kläger hat die Kisten selbst mit der Markierung ,fMiguel	Da	en
 transito a Bolivia via Buenos Aires” versehen« Er ließ, auch die Transportversicherung durch die Speditionsfirma vornehmen* Die Birma	Kam diesem Auftrag in der
 Art*nach5» daß sie die Güter im Rahmen ihrer laufenden Versicherung^mft den Beklagten deren Makler* der Birma & Co,, durch Versioherungsanmeldung auf gab* Danach sollten zwei Policen über je 20.000 US $ auf den Kamen des Klägers Zunächst für einen Transport bis Buenos Aires ausgestellt werden.* Daraufhin wurden- von der Birma & Co. die beiden Policen vom 26. März I960 "para el seguro de mercaderias,, ausgestellt, nach denen die Beklagten su je 1/3 Versicherung zugunsten des Klägers übernahmen* Die vorgedruckten Worte: ”a favor del portador” (zugunsten des Inhabers) und ?,por cuenta de quien en derecho corresponda” (für Kebhnurjgwwen^esaaogeht) wurden gestrichen* Die versicherten Waren wurden wie folgt bezeichnet: MMiguel La en transito .a. Bolivia via Buenos Aires 1-7 cajones relojes, 8 1 cajon maquinas para calcular,
2008 Kos Q”c Beide Policen läuten über-ja 20*000 US $, die eine mit dem Zusatz: ”Yälor aumentadoM, Sie betreffen den Transport der Waren von Haus zu Haus mit MS ”Libertad” bis Buesnos Aires,"die eine mit dem Zusatz: ”einschließ~ lieh 30 Tage Lagerung beim Zoll und alsdann im Lagerhaus des Käufers”* Die Versicherung wurde später durch Hach-trangspolice auf den Anschluß transport mit der Bahn nach La Paz ausgedehnt* Die Policen erklären die Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen (ADS) für anwendbar. ‘	-	'
MS ”Libertädn’ traf am 21. April 1.960 in Buenos Aires ein. HaehT der Löschung der Kisten stellte eich her-
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^co
 aus, daß sie - vermutlich in Buenos Aires an Land - gegen ähnliche, mit den gleichen Aufschriften versehene Kisten ausgetauscht waren, die Soda enthielten. Der Kläger meldete den Verlust der Waren am 27. April I960 dem in den Policen angegebenen Havarieexperten in Buenos Aires. In notarieller Urkunde vom 23. Juni I960 ermächtigte Miguel aus La mpden Kläger, die Versicherungsansprüche geltend su machen und Zahlung an sich zu fordern.
Las auf Anzeige der Beklagten ztful gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Betruges wurde eingestellt.
Der Kläger hat mit der Klage Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von je 6.500 LM an ihn begehrt. Len gesamten Schaden hat er mit 276.830 LM beziffert. Er hat geltend gemacht, er habe die Versicherung im eigenen Namen für Rechnung des	genommen,	der	ihn	mit	dem Einkauf
 und der Verschiffung beauftragt habe. Lie Mittel für den Ankauf habe er selbst aufgebracht. Lie Waren hätten von ihm von La wieder nach Argentinien eingeführt und dort von ihm verkauft werden sollen.	habe	10	bis 30 $
des Gewinns erhalten sollen. Lie Einfuhr nach Argentinien sei zulässig gewesen. Le£ Weg über Bolivien sei wie üblich gewählt worden, um den höheren Zoll bei direkter Einfuhr zu vermeiden.	,
Lie Beklagten haben Klagabweisuhg beantragt und geltend gemacht, der Kläger habe laut Police nur sein eigenes Interesse an der Ware versichert, ein solches aber nicht nachgewiesen. Als Wareneigentümer ergebe sich aus den Rechnungen und dem Konnossement Miguel La B9° Eas Interesse sei auch überhaupt nicht versichere
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bar gewesen, weil gegen bolivianische und argentinische Zoll- und Einfuhrbestimmungen verstoßen, wer den sollte 0
der unter der angegebenen Anschrift niemals ansässig gewesen sei, habe mangels- Eintragung in das Kauf-Äänhsregister keine Waren nach Bolivien einführei*. dürfen. Auch habender Kläger seine Anzeigepflicht verletzt, indem er die-Anschrift des	unrichtig und dessen Eigentum
 an der Ware nicht angegeben habe. .
Bas Landgericht ha t>, der Klage, statt gegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter* l|ie Beklagten beantragen, die Revision zuriiekzuweisen.
>' Entscheidungsgründe,:
I.	Bas Berufungsgericht (Hansa 1964, 84$) weist die Klage ab, weil der Kläger kein eigenes Interesse an dem fransitgeschäft dargetan habe. Nur der Kläger selbst habe nach der Ausgestaltung der Versicherungsverträge Anspruchsberechtigter (Versicherter) sein sollen, nicht auch Miguel Silva, dessen etwaige Rechte aus der Versicherung der Kläger nach der ihm erteilten Ermächtigung im eigenen Namen sollte geltend machen können. Der Kläger habe .weder sein Eigentum an den Waren noch ein Gewinnanwaftschafts- oder Sacherwerbsinteresse dargetan.
II.	Die Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht kein Bigentümerinteresse,des Klägers->bezüglich der Güter angenommen, sind unbegründet. Bas Berufungsgericht konnte ohne Vernehmung des l^HHI^als Zeugen darüber, ob der Kläger die Waren an die Lieferen-
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ten in Deutschland bezahlt hat, und. ohne Vernehmung des als Zeugen darüber, ob der Kläger und er in einer Gelegenheitsgesellschaft bezüglich der Güter gestanden haben, zu der Auffassung gelangen, der Kläger habe nach den auf den Kamen des S^H^lautenden Fakturen, dem Konnossement und vor allem seiner früheren Darstellung im Prozeß sein Eigentum an den Gütern nicht genügend dargetan* Ob der Nachweis eines Gewinnanwartschafts- oder Sacherwerbsinteresses des Klägers im Hinblick auf die nach seiner Behauptung mit	vereinbarte	Veräußerung	der
 Güter durch ihn in Argentinien nach der Wiederausfuhr aus Bolivien ohne Verfahrensmangel als nicht geführt angesehen worden ist, kann offenbleiben, weil mit der vorliegenden Güterpolice nur das Eigentümerinteresse (nebst imaginärem Gewinn), nicht auch die Versicherung anderer Interessen, die sich auf die Güter beziehen, versichert ist (Ritter, Das Recht der Seeversicherung, Vorbem» vor § 80 ADS S. 995).
III.	Dagegen unterliegt die Auffassung des Berufungsgerichts, nur das Eigentümer Interesse des Klägers sei von den Beklagten versichert woi’den, rechtlichen Bedenken.
Die Revision meint, die Versicherung stelle inhaltlich eine Versicherung ”für Rechnung, wen es angehtw dar, so daß auch das EigentümerInteresse des	versichert	sei,
 der als' Empfänger der Güter aus dem Konnossement legitimiert gewesen sei. Der Revision ist zuzugeben, daß die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es S^^als Versicherten ausschließt, rechtlich nicht einwandfrei sind.
Die Firma	hat als Verschiffungsspediteurin
 im Rahmen ihrer laufenden Versicherung bei den Beklagten (§97 ADS) deren Agenten den Transport der Güter aufgegeben (§97 Abs. 4 ADS). Das Berufungsgericht meint, durch
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diese Aufgabe ("Versicherungsanmelciung”) sei nur der Kläger, zu dessen Gunsten sie allein laute, Versicherter einer Versicherung für fremde Rechnung geworden.'-Die Vertragsparteien, d, h. die Versicherer und die Pirma HafflH^als Versicherungsnehmei*, bestimmten, wenn eine Versicherung fremder Interessen beabsichtigt sei, welchem benannten oder'unbenapinten Interesseträger die Rechte aus der Versicherung zuste.hep sollten. Hier sei,nur der Klaget als solcher Dpit-fcer. benannt. Er sei also, allein der Versicherte. Die vorgedruckte Klausel "für Rechnung,‘wen es angeht” sei in der Police gestrichen worden.	*•■■■•
Das Berufungsgericht erörtert nur für den Pall, daß der Kläger selbst als Versicherungsnehmer einer gewöhnlichen Güterversicherung.zu betrachten sei, be sieh aus den Umstanden ergebe, daß ein für ihn fremdes "Inter-
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esse versichert; sei. Hier liegt eine laufende Versicherung vor, die ein Spediteur abgeschlossen hatte. Die laufende Police ist zwar nicht vorgelegt. Es versteht sich aber auch ohne die übliche Hervorhebung (vgl. Ritter § 97 A. 24; Muster S. 1367), daß der Spediteur auch fremde Interessen, und zwar *ffür Rechnung, wen es angeht,f versichern will (Ritter § 97 A. 24; Prölss, VVG § 74 A 1). Der Versicherungsnehmer einer solchen laufenden Versicherung braucht infolgedessen auch nicht zu deklarieren, ob das Interesse ihm oder einem Dritten oder welchem Dritten zus.Jeht (Ritter § 97 A*	Dementsprechend sieht auch
 der Vordruck füf die Versidhe:$ungsanineldung nur die Angabe des Versicherungsgegenstandes, des Transportmittels und des Reiseweges, nichlNaber des.Interesseträgers, vor. Eine uneingeschränkte Aufgabe durch den Versicherungsnehmer führte daher'*eine Versicherung der Güter für Rechnung,
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wen es angeht, herbei« Jedoch ist es nicht ausgeschlossen, daß der Versicherungsnehmer bei der Aufgabe der Güter, für die er Versicherung zu nehmen hat (§97 Abs. 1 APS), nur das Interesse einer bestimmten Person unter Versicherung bringen will und der Versicherer durch entsprechende Passung der Police darauf eingeht.
Hier ist in der Versicherungsanmeldung der Firma HaflHHP angegeben worden, die Versicherungspolice solle auf den Hamen des	(- Kläger) lauten. Pie Ver-
sicherung solle bis Buenos Aires gedeckt sein, evtl« werde sie noch durch einen Zusatz bis La gedeckt werden.
In der Police ist der Kläger als Versicherter genannt und die Klausel 11 für Rechnung, wen es angeht” gestrichen worden. Pas Berufungsgericht führt aus, ein Interesse des Empfängers Miguel	sei	kic^maob nicht unter Ver-
sicherung gebracht worden« Bei der Erwähnung des Namens und der Anschrift;../,, des S^^^handele es sich um die Kennzeichnung der Ware durch Angabe der Markierung, wie sich aus der Versicherungsanmeldung ergebe. Pie Einkaufsrechnungen und das Konnossement, in denen	als	Käufer
 oder Empfänger genannt sei, hätten die Beklagten nicht gekannt. Pie Revision rügt mit Grund die fehlende Würdigung der Aussage des Zeugen sdH^und die unvollständige Auslegung der Police.
Per Zeuge Sc^^^Phatte ausgesagt, die Klausel “für Rechnung, wen es angeht” sei allgemein in den auf Grund der laufenden Versicherung ausgestellten Policen entgegen früherer Praxis gestrichen worden, weil sich durch sie Anstände bei ausländischen Banken ergeben hätten. Piese hätten darauf bestanden, daß bei Angabe des Namens die Klausel zu strö&chen sei. Pas Berufungsgericht erörtert dicht, ob tatsächlich aus dieser Handhabung und ihrem
 Anlaß zu entnehmen ist,, daß allgemein mit Versfoherungs-anmeldungen? die einen bestimmten -Interesseträger angeben und Policen ohne die Klausel, nur das Interesse des Benannten versichert -worden ist,- obwohl eine Güterversicherung in Präge steht., die wegen der Unbestimmtheit des Interesseträgers bei einem Gütertransport über See durchweg "für Rechnung, wen es angeht" abgeschlossen wird (vglv Ritter, AUS § 52 A*	vgloÄrnould,
 Marine Insurance Mr. 12, 172). Der Vers io her er = k;ann unzweifelhaft bei einer laufenden Güterversicherung für Rechnung, wen es angeht, nicht abweichend von :der Ter-sicherungSaufgabe bestimmen., daß die Versicherung nur auf den genannten Interesseträger beschränkt sein;solle. Der Wunsch des Spediteurs, die .Police solle auf den Warnen es Absenders lauten, läßt andererseits noch keinen Schluß darauf zu, nur das Bigen tümer int eres se des Benannten solle versichert sein. Die Anmeldung auf einen bestimmten Namen und die Streichung der Klausel in der Police beruht naöh der vom Berufungsgericht nicht,, gewürdigte^ -Aussage des Zeugen ScflHI möglicherweise nur darauf, daß ausländische Banken wünschten, eine bestimmte Person in den Dokumenten solle als Berechtigter erscheinen. Das Berufungsgericht prüft nicht, ob mit der allgemeinen Streichung der Klausel 11 für Rechnung, wen es angeht” in den Binzeipolicen tatsächlich eine Abweichung von den internationalen Gepflogenheiten bei der Versicherung von Güterinteressen (vgl. Ritter, ADS $ 52 A._ 1*6), beabsichtigt war. Das erscheint aber für eine Auslegung der Policen nach §§ 546 HGB, 133, 157 BGB unerläßlich.
Bei dieser Prüfung wird auch folgendes zu berücksichtigen sein: Die Kisten waren laut Versicherungsanmeldung mit "Miguel S^f^en transito a Bolivia via Buenos Aires" markiert und diese-Bezeichnung der Gütep in die
 Police übernommen worden. Die Angabe des Empfängers auf dem Gut, wenn nicht, wie regelmäßig, Zeichen, Buchstaben und Nummern als Markierung verwendet werden, kommt im Seeverkehr vor. Die Güter waren damit erkennbar für eine andere Person als die genannte als Enpfänger bestimmt. Die Versicherung war auf einen Zeitraum erstreckt, in dem der Empfänger Besitz an den Gütern erlangte (vgl. den maschinenschriftlichen Zusatz in der Police Anl. 39 daß die -» später bis La Pjpausgedehnte - Versicherung noch für 30 läge Lagerung beim Zoll und anschließend ”al aimacen del comprador” (also für die Lagerung durch den Käufer) versichert sein sollte). Wäre nur das Interesse der vom Spediteur in der Versicherungsanmeldung benannten Person versichert, so wäre die Versicherung bereits nach § 2 ADS gegenstandslos, wenn nach den zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen der ’’comprador” das Eigentum an den Gütern nicht vom angegebenen Versicherten {etwa einem Zwischenverkäufer)sondern auf dessen Anweisung unmit-telbar vom Lieferanten erwarb. In diesem Palle würde es an einer Veräußerung der Güter durch den Versicherungsnehmer (hier des Versicherten; vgl, Ritter, ADS §49 A. 15)? die den Erwerber in die Versicherung eintreten läßt (§49 ADS), fehlen. Die Eigentümerinteressen anderer Personen, deren Deckung oft mit einer Güterpolice erstrebt wird?(z. B. im Palle der Einkaufskommission diejenigen des Auftraggebers), würden keine Deckung finden können. Da z. B, der Cif-Verkäufer nach internationalem Handelsbrauch eine Versicherung ?’für Rechnung, wen es angeht” besorgen muß (Möller, Cifgesehäft und Versicherung S. 54, 55 A. 1), würde die Güterversicherungspolice der Beklagten, wie sie nach der Aussage des Zeugen ScH^^ allgemein von ihrer Agentur ausgestellt wird, für sol~ che Geschäfte ungeeignet sein, wenn sie nicht auch ohne ausdrückliche Klausel als für Rechnung, wen es angeht genommen zu betrachten wäre. Auch wäre der Auftrag zur
 Besorgung einer üblichen Güterversicherung durch die auf den namentlich bezeichneten Interesseträger begrenzte Versicherung nicht zu erfüllen. Es bedurfte einer besonderen Begründung” unter Würdigung der .erörterten, Umstände, wenn angenommen werden soll, die Beklagten hätten ihrer Güterpolice durch die Streichung -der Klausel "für Rechnung, wen "es angebt" bei Benennung einer bestimmten Person entspfechend der Aufgabe eine beschränkte Bedeutung in dem Sinne beigelegt, daß nur?das Eigentümerinteresse dieser Person versichert sein sollte^ Zu Unrecht meint die Revisionserwiderung, die Police gelte jedenfalls mit diesem Inhalt mangels Widerspruchs als genehmigt, § 15 ABS (vgl. § 5 VVG) gilt nicht für die bei einer laufenden Versicherung ausgestellte Einzelpolice (§97 Abs. 4 Satz 2 ABS).	‘	’	**	!	*.v	.x|
V.	Hiernach bedarf es einer, erneuten tatsächlichen Wür-
digung, ob hach den Umständen SflHV eis Versicherter anzusehen ist. Nach den Ausführungen desrBerufungsgerichts liegt es nahe, daß S^H^das Eigentum an den Gütern von den Lieferanten spätestens mit der Aushändigung des Konnossements erworben hat; Ber Kläger hat. die Klage auch darauf gestützt, daß	******	zur	Geltendmachung	der	Ver-
sicherungsansprüche im eigenen Namen ermächtigt habe
(Anl. 14 li) • Ein Schäden des	wäre grundsätzlich
 zu bejahen. Bei der Güterversicherung werden als genügende Belege die Pakturen und Konnossemente angesehen, nach deren Inhalt der Versicherte zur Verfügung über die Güter befugt erscheint (Ritter, ABS § 43-A. 24).,
VI,	Ba auch die vom Berufungsgericht offengel^ssene Frage , ob der Versicherung * ein versicherbares Interesse zugrunde liegt, zunächst von diesem-zu beurteilen ist.
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K, V'
war das angefoehtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu überlassen, da sie vom Ausgang der Sache abhängt«
Br. Kuhn	Br.	JTörr	Mesecke
 Br. Schulze	Eieck