* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II SR 83/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II SR 83/62

Die Klägerin, Inhaberin eines Geschäfts, das Tücher und Schals an Wiederverkäufer liefert, schloß am 14» August 1957 mit der Beklagten einen Vertrag, der als Vorvertrag bezeichnet v;urde. September 1957 fällig werdende Lieferpflichten in großem Umfang vorzeitig erfüllt und dadurch die Gefahr herbeigeführt habe, daß sie, die Beklagte, sich in den ersten Monaten nach der Übergabe des Geschäfts mit einem völlig unzureichenden Umsatz hätte begnügen müssen. Hilfsv/eise hat die Beklagte (in der zweiten Instanz) mit dem Anspruch auf Herausgabe des Gewinns aufgerechnet, der ihr nach ihrer Meinung für den Pall zusteht, daß der Vorvertrag einen Kaufvertrag dursteilen und der Rücktritt unbegründet sein sollte. Die Klägerin hat nunmehr den vollen Kaufpreis und die im Vertrage vorgesehene Vertragsstrafe von 5*000 DM verlangt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie - Zug um Zug gegen die (in § 3 des Vertrages geregelte) Übergabe der Kundenkartei - 35*000 DM nebst 5 Zinsen seit dem 1. Oktober 1957 zu zahlen* Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hilfsweise den Antrag gestellt, sie nur Zug um Zug gegen Übergabe des Geschäfts und die Erfüllung weiterer, im einzelnen aufgeführter Verpflichtungen der Klägerin zu verurteilen* Das Berufungsgericht hat die Beklagte im wesentlichen antragsgemäß verurteilt; es hat jedoch den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Zinsen von 5*000 DM (Vertragsstrafe) abgev/iesen und dem Zinsanspruch im übrigen (Zinsen von dem Kaufpreis von 50*000 DM) nur insoweit stattgegeben, als dieser den Betrag von 5.000 DM übersteigt» Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision, die Klägerin Anschlußrevision eingelegt* Die Parteien verfolgen ihre Anträge v/eiter, soweit sie mit ihnen nicht durchgedrungen sind; die Klägerin hat das Berufungsurteil jedoch nicht angefochten, soweit ihr Anspruch auf Zahlung von Zinsen von 5*000 DM abgewiesen worden ist. Er enthalte alle wesentlichen Punkte des Geschäftsverkaufes und hätte durch den vorgesehenen weiteren Vertrag nur bezüglich einiger Hebenpunkte ergänzt werden sollen» Der Vorvertrag berechtige die Klägerin zur Geltendmachung des Kaufpreises; sie sei nicht gezwungen, zunächst auf Abschluß eines Hauptvertrages zu klagen» Diese Darlegungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe sich durch ihre Lieferungen in der Zeit zwischen dem 14o August und dem 24» September 1957 keiner (ein Rücktrittsrecht der Beklagten begründenden) positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht» § 2 des Vertrages habe die Klägerin berechtigt, ihren Kunden Waren zu senden, die sie erst nach dem 1» Oktober 1957 habe zu liefern brauchen» Es sei, wie das Gutachten des Sachverständigen ergeben habe, in der Textilbranche üblich, Aufträge von Kunden vor dem Endtermin zur Ausführung zu bringen» Dementsprechend sei es im Geschäft der Klägerin seit Jahren üblich gewesen, Kundenaufträge zu dem großen Teil vor dem vereinbarten letzten Termin auszuführen» Die Klägerin sei durch den Vertrag mit der Beklagten nicht gezwungen worden, von dieser Übung ab- Die Beklagte hat diese Punkte selbst nicht als wesentlich angesehen; sie hat sich damit einverstanden erklärt, daß aus dem Vertrag ohne Rücksicht darauf geklagt werden könne, ob der Hauptvertrag zustande komme (§12 des Vertrages)» Die Beklagte hat im übrigen vorgetragen, sie habe insoweit keine Bedingungen gestellt, sondern nur Y/ünsche geäußert» Die Beklagte war daher nicht berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. 1» Die Revision meint, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß die Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch aufgerechnet habe, der darauf beruhe, daß die Klägerin im August und September 1957 Waren im Werte von über 10.000 DM geliefert habe, die sie erst nach dem 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Ansprüche der Klägerin seien nicht durch die Aufrechnung der Beklagten mit dem Anspruch auf Herausgabe der Gewinne erloschen, die die Klägerin seit dem 1. Die Klägerin habe in der Klageschrift erklärt, sie führe das Geschäft auf eigene Rechnung weiter (sei aber jederzeit bereit, dieser das Geschäft im Rahmen des Vertrages vom 14. abgesehen von der gesetzlichen Regelung des § 446 Abc. 1 ■ Satz 2 BGB, wonach dem Käufer die Nutzungen einer Bache erst von der Übergabe an gebührten, sei das Vorbringen der Beklagten aber gemäß § 529 Abs. 5 ZPO zurückzuweisen, weil es nicht substantiiert sei. Die Rüge der Verletzung des § 529 Abs.5 ZPO kann keinen Erfolg haben, da das Berufungsgericht auch sachlich über den von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Anspruch entschieden hat und diese Entscheidung zutreffend ist. Eine derartige Verpflichtung bestand aber nicht* Die Klägerin brauchte der Beklagten das Geschäft nur dann in diesem Zeitpunkt zu übergeben, wenn die Beklagte den Kaufpreis bis zu dem 30. Oktober 1957 nicht schlechthin, sondern nur für den Pall zur Übergabe des Geschäfts verpflichtet, daß die Beklagte den Kaufpreis am 30. Bas Verhalten der Klägerin verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben, Sie hat sich bereit erklärt, der Beklagten alle Geschäftsunterlagen offenzulegen, sobald es zur Übergabe des Geschäfts kommt0 Ihr ist nicht zuzu demuten, vorher tätig zu werden. .Die Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten Auskünfte über das Geschäft zu geben, setzt aber jedenfalls voraus, daß die Beklagte bereit ist, den Vertrag mit der Klägerin zu erfüllen. Die unter 1 angesteilten Erwägungen gelten entsprechend für den Antrag der Beklagten, sie nur Zug um Zug gegen den Abschluß oder jedenfalls gegen das Angebot zu dem Abschluß eines Hauptvertrages zu verurteilen, in dem die Einzelheiten hinsichtlich der Übernahme der Warenbestände und des Inventars aufgeführt werden müßten, sei, einen Mietvertrag über die von der Klägerin gemieteten Geschäftsräume mit der Beklagten abzuschließen, Bas Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß eine derartige Erklärung, wie sich aus § 4 des Vertrages ergebe, am 14o August 1957 Vorgelegen habe„ Die Klägerin ist entgegen der Auffassung der Revision nicht verpflichtet, der Beklagten eine neue Erklärung der Hausverwaltung su verschaffen„ Im übrigen haben die Parteien, worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat, in § 4 Satz 2 des Vertrages vereinbart, daß die Gültigkeit des Vertrages nicht davon abhänge, ob ein Mietvertrag zwischen der Beklagten und dem Eigentümer des Hauses zustande komme , Oktober 1957 gebührten, ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 i° des Kaufpreises zu; die Revision meint, die Klägerin müsse sich jedenfalls die erzielten Gewinne sowohl auf die Verzugszinsen als auch auf die Vertragsstrafe anrechnen lassen. Sie kann aber, wie noch zur Anschlußrevision auszuführen ist, sowohl die Vertragsstrafe als auch die Verzugszinsen des Kaufpreises verlangen; dementsprechend kann sie auch die Vertragsstrafe fordern, ohne sich hierauf die von ihr erzielten Gewinne anrechnen lassen zu müssen. Die Sache ist insoweit nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsurteil keine Feststellungen darüber enthält, welche Gewinne die Klägerin seit dem 1, Oktober 1957 erzielt hat und in welcher Höhe diese Gewinne auf die eingeklagten Verzugszinsen anzurechnen sind. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe die in § 9 des Vertrages vorgesehene Vertragsstrafe von 5*000 DM für den Fall zu zahlen, daß sie den Kaufpreis nicht pünktlich entrichte. Die Klägerin müsse sich aber, soweit sie die Beklagte neben dem Kaufpreis auf Schadensersatz wegen der nicht gehörigen Erfüllung in Anspruch nehme, gemäß § 341 In dem vom Reichsgericht entschiedenen Pall hat der Kläger die Vertragsstrafe wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung für die Zeit bis zu dem Ablauf der Nachfrist und Schadensersatz wegen Nichterfüllung vom Ablauf dieser Frist an verlangt und zugesrjrochen erhalten, Die Revision ist der Ansicht, es sei entscheidend, daß die Klägerin im vorliegenden Pall ebenfalls die Ver- tragsstrafe und den Schadensersatz für verschiedene Zeitabschnitte begehre, die Vertragsstrafe für die Zeit bis zu dem Ablauf des September 1957 und den Schadensersatz wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung für die Seit vom 1« Oktober 1957 an» Y/äre beispielsweise, so sind die Ausführungen der Revision zu verstehen, die Vertragsstrafe erst drei Monate nach Eintritt des Verzuges verwirkt, so müßte sich zwar der Gläubiger die Vertragsstrafe auf den Verzugsschaden anrechnen lassen, der in den ersten drei Monaten des Verzuges entstanden sei; für die spätere Zeit komme aber eine derartige Anrechnung nicht in Betracht, Es kann dahingestellt bleiben, ob der Auffassung der Revision in vollem umfange gefolgt werden kann. Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung würde geradezu einen Anreiz für den Schuldner bieten, eich in dieser Weise zu verhalten, Damit würde aber die Vertragsstrafe ihren Sinn und Zweck verlieren» Nach alledem muß der Schuldner von dem Zeitpunkt an, in dem die Vertragsstrafe wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung verwirkt ist, die Verzugszinsen von der Forderung zahlen, ohne daß hierauf die Vertragsstrafe anzurechnen ist» Ob eine entsprechende Regelung auch für den Verzugsschaden gilt, der über die Verzugszinsen hinausgeht, kann dahingestellt bleiben, da die Klägerin keinen derartigen Schaden geltend gemacht hat» Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zinsen von 30o000 DM mußte daher auch auf die Anschlußrevision der Klägerin aufgehoben werden» Die Sache war insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da, wie die Ausführungen zur Revision ergeben haben, noch nicht feststeht, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin Zinsen von 30.000 DM zustehen»

Zitierte Normen: § 529 ZPO § 446 BGB § 529 ZPO § 341 BGB
GeschäftBerufungsgerichtAnspruchVertragesKlägerinVertragsstrafeRevision

Volltext der Entscheidung

2135 034
Wachschiagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
BGB §§ 341, 340
Der Gläubiger braucht sich die vom Schuldner zu zahlende Vertragsstrafe wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung seiner Verbindlichkeit nicht auf die Verzugszinsen für die Zeit nach der Verwirkung der Vertragsstrafe anrechnen zu lassen*
BGH*, Urt. vo 25 c März 1963 - II SR 83/62
KG Berlin LG Berlin
II ZR 83/62
Verkündet
 am 25. März 1965
Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Vertreterin Irma Dorothea S
Beklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
geb,
5
-Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Prof.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kuhn, Dr. Nörr, Pr. Reinicke, Br. Bukow und Pr» Schulze für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. März 1962 wegen der Zinsen von 30.000 BM aufgehoben. Insoweit wird die Sache an den 6» Zivilsenat des Kammergerichts zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen .
Pie Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
-2-
Tatbestand:
Die Klägerin, Inhaberin eines Geschäfts, das Tücher und Schals an Wiederverkäufer liefert, schloß am 14» August 1957 mit der Beklagten einen Vertrag, der als Vorvertrag bezeichnet v;urde. In diesem Vertrag verkaufte sie der Beklagten ihr Geschäft für 30.000 DM. Der Kaufpreis sollte bis spätestens zu dem 30. September 1957 bezahlt und das Geschäft, falls diese Voraussetzung einträte, am 1. Oktober 1957 übergeben werden. Die letzte Bestimmung dieses Vertrages lautete:
" §12
Dieser Vorvertrag soll bis zu dem 20.9.1957 durch einen Hauptvertrag ersetzt werden, in welchem die Einzelheiten hinsichtlich Übernahme der Warenbestände und des Inventars aufgeführt werden müssen.
Der Vorvertrag ist in seiner Gültigkeit in allen Punkten unabhängig davon, ob der Abschluß des Hauptvertrages vorgenommen wird. Sollte aus dem Vorvertrag eine Verpflichtung noch nicht erfüllt sein, so kann aus dem Vorvertrag ohne Rücksicht darauf, ob der Hauptvertrag vorliegt, auf Erfüllung geklagt werden."
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch. Sie hat einen Teilbetrag von 6.100 DM nebst Zinsen eingeklagt. Die Beklagte hat um Klage-abv/eisung gebeten. Sie ist mit Schreiben vom 24. September 1957 vom Vertrage zurückgetreten. Sie hat den Rücktritt vor allem damit begründet, daß die Klägerin in der Zeit vom 14. August bis zu dem 24. September 1957 fällig werdende Lieferpflichten in großem Umfang vorzeitig erfüllt und dadurch die Gefahr herbeigeführt habe, daß sie, die Beklagte, sich in den ersten Monaten nach der Übergabe des Geschäfts mit einem völlig unzureichenden Umsatz hätte begnügen müssen. Hilfsv/eise hat die Beklagte (in der zweiten Instanz) mit dem Anspruch auf Herausgabe des Gewinns aufgerechnet, der ihr nach ihrer Meinung für den Pall
 zusteht, daß der Vorvertrag einen Kaufvertrag dursteilen und der Rücktritt unbegründet sein sollte.
Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen, Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Entscheidung darauf gestützt, daß die Beklagte wirksam vom Vertrage zurückgetreten sei«. Der erkennende Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil die Feststellungen des Berufungsgerichts über die positive Vertragsverletzung der Klägerin und das daraus hergeleitete Kücktritts-recht der Beklagten unzureichend seien.
Die Klägerin hat nunmehr den vollen Kaufpreis und die im Vertrage vorgesehene Vertragsstrafe von 5*000 DM verlangt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie - Zug um Zug gegen die (in § 3 des Vertrages geregelte) Übergabe der Kundenkartei - 35*000 DM nebst 5 Zinsen seit dem 1. Oktober 1957 zu zahlen* Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hilfsweise den Antrag gestellt, sie nur Zug um Zug gegen Übergabe des Geschäfts und die Erfüllung weiterer, im einzelnen aufgeführter Verpflichtungen der Klägerin zu verurteilen* Das Berufungsgericht hat die Beklagte im wesentlichen antragsgemäß verurteilt; es hat jedoch den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Zinsen von 5*000 DM (Vertragsstrafe) abgev/iesen und dem Zinsanspruch im übrigen (Zinsen von dem Kaufpreis von 50*000 DM) nur insoweit stattgegeben, als dieser den Betrag von 5.000 DM übersteigt»
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision, die Klägerin Anschlußrevision eingelegt* Die Parteien verfolgen ihre Anträge v/eiter, soweit sie mit ihnen nicht durchgedrungen sind; die Klägerin hat das Berufungsurteil jedoch nicht angefochten, soweit ihr Anspruch auf Zahlung von Zinsen von 5*000 DM abgewiesen worden ist. Die Par-
teien bitten jeweils um Zurückweisung des von der Gegenseite eingelegten Rechtsmittels»
Entscheidungsgründe:
A» Zur Revision»
Io
 Das Berufungsgericht hat dargelegt, der Vertrag, den die Parteien als Vorvertrag bezeichnet hätten, sei als endgültiger, wirksamer Kaufvertrag anzuaehen. Er enthalte alle wesentlichen Punkte des Geschäftsverkaufes und hätte durch den vorgesehenen weiteren Vertrag nur bezüglich einiger Hebenpunkte ergänzt werden sollen» Der Vorvertrag berechtige die Klägerin zur Geltendmachung des Kaufpreises; sie sei nicht gezwungen, zunächst auf Abschluß eines Hauptvertrages zu klagen» Diese Darlegungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie werden von der Revision auch nicht angegriffen»
II»
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe sich durch ihre Lieferungen in der Zeit zwischen dem 14o August und dem 24» September 1957 keiner (ein Rücktrittsrecht der Beklagten begründenden) positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht» § 2 des Vertrages habe die Klägerin berechtigt, ihren Kunden Waren zu senden, die sie erst nach dem 1» Oktober 1957 habe zu liefern brauchen» Es sei, wie das Gutachten des Sachverständigen ergeben habe, in der Textilbranche üblich, Aufträge von Kunden vor dem Endtermin zur Ausführung zu bringen» Dementsprechend sei es im Geschäft der Klägerin seit Jahren üblich gewesen, Kundenaufträge zu dem großen Teil vor dem vereinbarten letzten Termin auszuführen» Die Klägerin sei durch den Vertrag mit der Beklagten nicht gezwungen worden, von dieser Übung ab-
-5-
zuv/eichen. Die Klägerin habe ihren Geschäftsbetrieb nach Abschluß des Vertrages nicht forciert. Sie habe (bei einem jährlichen Umsatz von 270=000 DM) im September 1957 lediglich Waren im Werte von 5.883,65 DM und weiteren 5o441, 57 DH versandt, die sie in diesem Monat noch nicht habe zu liefern brauchen» Sie habe ihr Geschäft in der bisher üblichen Form weitergeführt.
Die Auslegung des Vertrages und die Beweiswürdigung sind Sache des Tatrichters« Sie lassen keinen Rechtsirrtum erkennen» Was die Revision hiergegen vorträgt, liegt auf tatsächlichem Gebiet, kann daher in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden»
2« Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es komme auch nicht darauf an, ob die Klägerin sich beim Abschluß des Vertrages mündlich verpflichtet habe, in den vorgesehenen Hauptvertrag einige weitere Bestimmungen aufzunehmen, die nicht das Inventar und die Waren betroffen hätten, zu deren Übergabe die Klägerin bereit gewesen sei» Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind zutreffend» Selbst wenn die Klägerin (die es abgelehnt hat, die von der Beklagten aufgeführten weiteren Verpflichtungen in den Hauptvertrag aufzunehmen) sich zur Übernahme dieser Verpflichtungen mündlich verpflichtet haben sollte, wäre die Beklagte nicht berechtigt gewesen, vom Vertrage zurückzutreten. Der Beklagten hätte-.dieses Recht nur zugestanden, wenn die Klägerin sich geweigert hätte, eine Hauptleistung zu erbringen (BGB-RGRK 11» Aufl» § 326 Anm. 6 mit Nachweisen). Die Forderungen der Beklagten hatten aber nur Nebenpunkte zu dem Gegenstand; sie betrafen u, a» die Verpflichtung der Klägerin, die Beklagte einzuarbeiten und ihr Schablonen zu überlassen. Die Beklagte hat diese Punkte selbst nicht als wesentlich angesehen; sie hat sich damit einverstanden erklärt, daß aus dem Vertrag ohne Rücksicht
 darauf geklagt werden könne, ob der Hauptvertrag zustande komme (§12 des Vertrages)» Die Beklagte hat im übrigen vorgetragen, sie habe insoweit keine Bedingungen gestellt, sondern nur Y/ünsche geäußert» Die Beklagte war daher nicht berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.
III.
1» Die Revision meint, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß die Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch aufgerechnet habe, der darauf beruhe, daß die Klägerin im August und September 1957 Waren im Werte von über 10.000 DM geliefert habe, die sie erst nach dem 1. Oktober 1957 habe zu liefern brauchen. Ein derartiger Schadensersatzanspruch stand jedoch der Beklagten, wie die Ausführungen unter II 1 ergeben, nicht zu.
2. Die Revision greift die Ausführungen des Berufungsgerichts an, die sich mit einer weiteren Gegenforderung befassen, mit der die Beklagte ebenfalls aufgerechnet hat. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Ansprüche der Klägerin seien nicht durch die Aufrechnung der Beklagten mit dem Anspruch auf Herausgabe der Gewinne erloschen, die die Klägerin seit dem 1. Oktober 1957 erzielt habe.
Die Klägerin habe in der Klageschrift erklärt, sie führe das Geschäft auf eigene Rechnung weiter (sei aber jederzeit bereit, dieser das Geschäft im Rahmen des Vertrages vom 14. August 1957 zu übertragen). A/bgesehen hiervon und. abgesehen von der gesetzlichen Regelung des § 446 Abc. 1 ■ Satz 2 BGB, wonach dem Käufer die Nutzungen einer Bache erst von der Übergabe an gebührten, sei das Vorbringen der Beklagten aber gemäß § 529 Abs. 5 ZPO zurückzuweisen, weil es nicht substantiiert sei.
Die Rüge der Verletzung des § 529 Abs.5 ZPO kann keinen Erfolg haben, da das Berufungsgericht auch sachlich
 über den von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Anspruch entschieden hat und diese Entscheidung zutreffend ist. Der Beklagten steht der zur Aufrechnung gestellte Anspruch nicht zu. Die Gewinne, die die Klägerin erzielt hat, stellen Nutzungen des Geschäfts dar (BGH WM 1956, 91, 95)« Die Nutzungen gebühren nach § 446 Abs. 1 Satz 2 BGB bis zur Übergabe des Geschäfts, die noch nicht erfolgt ist, der Klägerin als Verkäuferin. Die Parteien haben keine Vereinbarung getroffen, durch die sie von der gesetzlichen Regelung abgewichen sind. Es kann offenbleiben, ob dies der Pall wäre, wenn die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, der Beklagten das Geschäft am 1, Oktober 1957 zu übergeben,. Eine derartige Verpflichtung bestand aber nicht* Die Klägerin brauchte der Beklagten das Geschäft nur dann in diesem Zeitpunkt zu übergeben, wenn die Beklagte den Kaufpreis bis zu dem 30. September 1957 zahlte (§11 des Vertrages) diese Voraussetzung ist jedoch nicht eingetreten. Es kommt daher auf die gerügte Verletzung des § 529 Abs. 5 ZPO nicht an.
IV.
1. Die Revision greift die Auffassung des Berufungsgerichts an, die Beklagte habe kein Recht, die Zahlung des Kaufpreises zu verweigern, bis ihr die Klägerin das Geschäft übergebe; die Revision ist der Ansicht, die Beklagte könne höchstens Zug um Zug gegen Übergabe des Geschäfts verurteilt werden.
Der Angriff der Revision ist nicht begründet. Die Klägerin konnte von der Beklagten am 30. September 1957 Zahlung des Kaufpreises verlangen, ohne ihr die Übergabe des Geschäfts anzubieten. Die Beklagte war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, vorleistungspflichtig. Die Revision meint, diese Vorleistungspflicht sei am
-8-
lo Oktober 1957 weggefallen; an diesem Tage habe die Klägerin der Beklagten das Geschäft übergeben müssen, i£s kann dahingestellt bleiben, ob die Vorleistungspflicht einer Partei erlischt, wenn inzwischen auch die Leistungspflicht der anderen Partei fällig geworden ist (vgl« BGB-RGRK 11. Auflo § 520 Anm. 19)= Denn die Verpflichtung der Klägerin ist nicht fällig geworden. Die Klägerin war am 1. Oktober 1957 nicht schlechthin, sondern nur für den Pall zur Übergabe des Geschäfts verpflichtet, daß die Beklagte den Kaufpreis am 30. September 1957 bezahlt haben sollte; es heißt ausdrücklich in § 11 des Vertrages, die Übergabe des Geschäfts finde am 1. Oktober 1957 unter der Voraussetzung statt, daß der Kaufpreis bis zu dem 30, September 1957 gezahlt worden sei. Die Vorleistungspflicht der Beklagten ist daher nicht erloschen.
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß sich die Situation für die Beklagte seit dem 1. Oktober 1957 erheblich verschlechtert habe. Damals habe die Beklagte die erforderlichen Informationen gehabt; sie hätte das Geschäft mit der Übergabe fortführen können. Hieran fehle es jetzt. Die Klägerin weigere sich, ihr mitzuteilen, welche Geschäfte mit den Lieferanten und den Kunden noch nicht abgewickelt worden seien; sie gebe ihr auch keine Auskünfte über die Angestellten, die Handelsvertreter und die Lieferanten. Die Revision ist der Ansicht, hieraus folge, daß die Beklagte ihre Leistung verweigern könne, bis ihr die Klägerin das Geschäft übertrage.
Die Revision übersieht jedoch, daß die Beklagte die schwierige Lage, in der sie sich jetzt befinden mag, selbst verschuldet hat, Die Beklagte war am 30. September 1957 verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen, ohne eir Leistungn-verweigerungsreeht zu haben. Hieran kann sich nichts zu dem

-9-
Nachteil der Klägerin ändern; diese darf durch die Vertragsverletzung der Beklagten keinen Schaden erleiden.
Die Beklagte kann ein Leiatungsverv/eigerungsrecht nicht Tatsachen entnehmen, die eingetreten sind, nachdem sie in Verzug geraten ist (RGZ 120, 193, 196),
Bas Verhalten der Klägerin verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben, Sie hat sich bereit erklärt, der Beklagten alle Geschäftsunterlagen offenzulegen, sobald es zur Übergabe des Geschäfts kommt0 Ihr ist nicht zuzu demuten, vorher tätig zu werden. Hierbei ist zu beachten, daß die Beklagte es nach wie vor ablehnt, den Kaufvertrag zu erfüllen, weil sie der Ansicht ist, sie sei wirksam zurückgetreten. Dementsprechend weigert sich die Beklagte auch, der Klägerin gemäß § 9 des Vertrages eine Bankbürgeschaft für die Kaufpreisschuld zu bestellen,
.Die Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten Auskünfte über das Geschäft zu geben, setzt aber jedenfalls voraus, daß die Beklagte bereit ist, den Vertrag mit der Klägerin zu erfüllen. Die Auskünfte der Klägerin sollen im übrigen auf einen bestimmten Zeitpunkt abgestellt sein; an einem derartigen Zeitpunkt fehlt es, solange nicht feststellt, ob und gegebenenfalls wann es zu einer Geschüftsübern&hme kommt»
2. Die unter 1 angesteilten Erwägungen gelten entsprechend für den Antrag der Beklagten, sie nur Zug um Zug gegen den Abschluß oder jedenfalls gegen das Angebot zu dem Abschluß eines Hauptvertrages zu verurteilen, in dem die Einzelheiten hinsichtlich der Übernahme der Warenbestände und des Inventars aufgeführt werden müßten,
3» Schließlich ist auch der Hilfsantrag der Beklagten unbegründet, sie sei nur Zug um Zug gegen eine Erklärung der Hausverwaltung zu verurteilen, daß diese bereit
-10-
sei, einen Mietvertrag über die von der Klägerin gemieteten Geschäftsräume mit der Beklagten abzuschließen, Bas Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß eine derartige Erklärung, wie sich aus § 4 des Vertrages ergebe, am 14o August 1957 Vorgelegen habe„ Die Klägerin ist entgegen der Auffassung der Revision nicht verpflichtet, der Beklagten eine neue Erklärung der Hausverwaltung su verschaffen„ Im übrigen haben die Parteien, worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat, in § 4 Satz 2 des Vertrages vereinbart, daß die Gültigkeit des Vertrages nicht davon abhänge, ob ein Mietvertrag zwischen der Beklagten und dem Eigentümer des Hauses zustande komme ,
V.
Die Revision greift die Auffassung des Berufungsgerichts an, der Klägerin stehe, obwohl ihr nach dem Berufungsurteil die Geschäftsgewinne auch für die Zeit seit dem 1. Oktober 1957 gebührten, ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 i° des Kaufpreises zu; die Revision meint, die Klägerin müsse sich jedenfalls die erzielten Gewinne sowohl auf die Verzugszinsen als auch auf die Vertragsstrafe anrechnen lassen. Der Angriff der Revision ist zu dem Teil berechtigte Die Verzugszinsen stellen einen gesetzlichen Mindestschaden dar« Auf diesen Schaden muß sich die Klägerin die i’eile des Gewinns anrechnen lassen, die auf die Nutzung des Kapitalwerts des Geschäfts entfallen, Dagegen müssen der Klägerin die Teile des Gewinns verbleiben, die auf ihre Tätigkeit -und ihren Einsatz bei der Fortführung des Geschäfts zurückzuführen sind.
Die Klägerin braucht sich aber, entgegen der Auffassung der Revision, den erzielten Gewinn nicht auf die Vertragsstrafe anrechnen zu lassen. Die Klägerin kann zwar
 nicht für denselben Zeitraum den Kaufpreis (durch die Geltendmachung der Verzugszinsen) und zugleich das verkaufte Geschäft nutzen. Sie kann aber, wie noch zur Anschlußrevision auszuführen ist, sowohl die Vertragsstrafe als auch die Verzugszinsen des Kaufpreises verlangen; dementsprechend kann sie auch die Vertragsstrafe fordern, ohne sich hierauf die von ihr erzielten Gewinne anrechnen lassen zu müssen.
VI,
Nach alledem sind die Rügen der Revision nur begründet, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, Zinsen von 30,000 DM zu zahlen. In diesem Umfang mußte das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufgehoben werden. Die Sache ist insoweit nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsurteil keine Feststellungen darüber enthält, welche Gewinne die Klägerin seit dem 1, Oktober 1957 erzielt hat und in welcher Höhe diese Gewinne auf die eingeklagten Verzugszinsen anzurechnen sind. Insoweit mußte daher der Rechtsstreit an das Berufungsgericht, und zwar zweckmäßigerweise wieder an den 10, Zivilsenat des Berufungsgerichts , zurückverwiesen werden. Im übrigen war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
B, Zur Anschlußrevision.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe die in § 9 des Vertrages vorgesehene Vertragsstrafe von 5*000 DM für den Fall zu zahlen, daß sie den Kaufpreis nicht pünktlich entrichte. Die Klägerin könne daher gemäß § 341 Abs, 1 BGB die Vertragsstrafe neben dem Kaufpreis verlangen. Die Klägerin müsse sich aber, soweit sie die Beklagte neben dem Kaufpreis auf Schadensersatz wegen der nicht gehörigen Erfüllung in Anspruch nehme, gemäß § 341
-12-
Abs. 2 in Verbindung mit § 340 Abs. 2 BGB die Vertrags-strafe auf diesen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen, Ber Anspruch der Klägerin auf Verzugszinsen steile einen Schadensersatzanspruch wegen nicht rechtzeitiger und damit nicht gehöriger Erfüllung dar. Die Klägerin könne daher Zahlung der Zinsen nur verlangen, soweit diese den Betrag von 5oOOO DM überstiegen.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Gläubiger, dem ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zusteht, muß sich hierauf zwar nach § 340 Abs, 2 BGB die Vertragsstrafe anrechnen lassen. Diese Regelung gilt aber nicht, wenn der Gläubiger die Vertragsstrafe wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung und daneben den später entstandenen Scha-densersatzanspruch wegen Nichterfüllung verlangt; in diesem Pall steht dem Gläubiger die Vertragsstrafe und der ungekürzte Schadensersatzanspruch zu (RGZ 94, 203, 207), Der vorliegende Rechtsstreit unterscheidet sich allerdings dadurch von dem vom Reichsgericht entschiedenen Pall, daß die Klägerin neben der Vertragsstrafe Schadensersatz wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung (also nicht Schadensersatz wegen Nichterfüllung) verlangt. Die Anschlußrevision verkennt dies auch nicht. Sie meint jedoch, es komme - sowohl in dem vorliegenden als auch in dem vom Reichsgericht entschiedenen Pall - ausschließlich darauf an, daß die Vertragsstrafe und der Schadensersatz für verschiedene Zeiträume gefordert würden. In dem vom Reichsgericht entschiedenen Pall hat der Kläger die Vertragsstrafe wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung für die Zeit bis zu dem Ablauf der Nachfrist und Schadensersatz wegen Nichterfüllung vom Ablauf dieser Frist an verlangt und zugesrjrochen erhalten, Die Revision ist der Ansicht, es sei entscheidend, daß die Klägerin im vorliegenden Pall ebenfalls die Ver-
tragsstrafe und den Schadensersatz für verschiedene Zeitabschnitte begehre, die Vertragsstrafe für die Zeit bis zu dem Ablauf des	September 1957 und den Schadensersatz
 wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung für die Seit vom 1« Oktober 1957 an» Y/äre beispielsweise, so sind die Ausführungen der Revision zu verstehen, die Vertragsstrafe erst drei Monate nach Eintritt des Verzuges verwirkt, so müßte sich zwar der Gläubiger die Vertragsstrafe auf den Verzugsschaden anrechnen lassen, der in den ersten drei Monaten des Verzuges entstanden sei; für die spätere Zeit komme aber eine derartige Anrechnung nicht in Betracht,
 Es kann dahingestellt bleiben, ob der Auffassung der Revision in vollem umfange gefolgt werden kann. Jedenfalls kann der Gläubiger neben der Vertragsstrafe die ungekürzten Verzugszinsen von dem Zeitpunkt an verlangen, in dem die Vertragsstrafe verwirkt worden ist. Lies folgt aus einer Abwägung der beteiligten Interessen und dem Sinn und Zweck der Vertragsstrafe, Der Gläubiger behält nach der Entstehung des Anspruchs auf die Vertragsstrafe wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung seine (-'Geld~) Förderung ’und er kann das Geld nutzen, sobald er die Forderung verwirklichen kann» Der Schuldner muß die Vertragsstrafe zahlen und ist weiterhin verpflichtet, seine Verbindlichkeit alsbald zu erfüllen. Er kann dadurch, daß er dieser Verpflichtung nicht nachkoramt, nicht auf Kosten des Gläubigers besser stehen. Lies wäre aber der Fall, wenn er das Kapital so lange für sieh nutzen könnte, bis die Verzugszinsen die Vertragsstrafe deckten, Ler Schuldner wäre daun wirtschaftlich durch die Vertragsstrafe nicht belastet. Der Schuldner könnte dadurch, daß er weiterhin seine Verbindlichkeit nicht erfüllte, der Sache nach erreichen, daß die verwirkte Vertragsstrafe wegfiele. Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung würde geradezu einen Anreiz für den
 Schuldner bieten, eich in dieser Weise zu verhalten, Damit würde aber die Vertragsstrafe ihren Sinn und Zweck verlieren» Nach alledem muß der Schuldner von dem Zeitpunkt an, in dem die Vertragsstrafe wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung verwirkt ist, die Verzugszinsen von der Forderung zahlen, ohne daß hierauf die Vertragsstrafe anzurechnen ist» Ob eine entsprechende Regelung auch für den Verzugsschaden gilt, der über die Verzugszinsen hinausgeht, kann dahingestellt bleiben, da die Klägerin keinen derartigen Schaden geltend gemacht hat»
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zinsen von 30o000 DM mußte daher auch auf die Anschlußrevision der Klägerin aufgehoben werden» Die Sache war insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da, wie die Ausführungen zur Revision ergeben haben, noch nicht feststeht, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin Zinsen von 30.000 DM zustehen»
Dr. Kuhn	Bundesrichter	Dr.	Nörr	Dr»	Reinicke.
ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben
 Dr
Bukow
 Dr» Kuhn
 Dr» Schulze