Die Kläger sowie die Beklagten zu 2) - 4) betrieben in Form einer offenen Handelsgesellschaft eine Brauerei, eine Gast- und Landwirtschaft, eine Metzgerei und ein Slektrizi-tätsversorgungsunternehmen» Nachdem jahrelange Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern schließlich zur Auflösung der Gesellschaft und zur Bestellung eines Liquidators durch das Amtsgericht geführt hatten, setzten sie sich in einem Vergleich am 26o Juni 1956 weitgehend auseinander» Dabei fiel die Brauerei mit allen Aktiven und Passiven an die Beklagten zu 2) - 4), diese führten die Brauerei in Gestalt der Beklagten zu 1) unter der alten Firma weiter» Die von den Beklagten zu 2) - 4) übernommenen Passiven wurden in Ziffer XIII dahin naher erläutert, daß es sich dabei um sämtliche Verbindlichkeiten der bisherigen Gesellschaft handeln sollte, während die Kläger in Ziffer XII dafür garantierten, daß keine anderen als die in den Büchern der Gesellschaft eingetragenen Verbindlichkeiten bestünden» Im Wechselverfahren erstritten die Kläger ein obsiegendes Vorbehaltsurteil» Im vorliegenden Nacfcverfahren haben die Beklagten eingewendet, der Liquidator habe mit der Annahme des Wechsels seine gesetzliche Vertretungsbefugriis überschritten und daher eine Verpflichtung der Gesellschaft nicht begründet» Auch sei die umstrittene V/echselverbindlichkeit nicht in die Bücher der Gesellschaft eingetragen, so daß nach dem Vergleich eine Haftung der Beklagten nicht in Be- Las Landgericht hat diese Einwendungen für unbegründet erachtet und demgemäß das Vorbehaltsurteil bestätigt,, Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg» Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter? daß die gesetzliche Vertretungsbefugnis des gerichtlich bestellten Liquidators auch die Annahme des hier eingeklagten Wechsels gedeckt habe» Diese Ausführungen sind zutreffend; sie stehen im Einklang mit der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung und werden auch von der Revision nicht angegriffen» während die Brauerei nicht nur unter der alten Firma, sondern auch von der alten Gesellschaft - allerdings beschränkt auf die Person der Beklagten zu 2) - 4) habe fortgeführt werden sollen» Diese Abänderung des Ursprünge liehen Vergleichs hält das Berufungsgericht ohne nähere Begrün dung für zulässig und folgert daraus, daß die Beklagte zu 1} als Akzeptantin des Wechsels und die Beklagten zu 2) - 4) als Gesellschafter persönlich nach § 128 HGB den Klägern hafteten,, Nach dem Inhalt des Vergleichs kann es nicht zweifelhaft sein - und das verkennt auch das Berufungsgericht nicht -daß die Beteiligten die Teilauseinandersetzung ihrer Gesellschaft in der Weise durchgeführt haben, daß die Gesellschaft in it einem gegenständlich eingeschränkten Zweck ~ nämlich dem Betrieb des Elektrizitätsversorgungsunternehmens - unter denselben Gesellschaftern fortbestancen hat., - 4) einerseits und in der Person der Kläger andererseits zwei neue Gesellschaften, von denen sich die eine mit dem Betrieb der Brauerei und die andere mit dem Betrieb der Gastwirtschaft befaßte» Biese drei verschiedenen Gesellschaften können nicht durch eine spätere Vereinbarung zwischen den Beteiligten in der Weise miteinander ausgewechselt werden, daß an die Stelle der einen eine andere treten soll, mit der Maß-gäbe, daß die eine damit ohne weiteres Trägerin der Rechte und Pflichten dieser anderen Gesellschaft wird» Eine solche Möglichkeit würde zu einer unübersehbaren Rechtsunsicherheit und Rechtsverwirrung führen und namentlich im Grundbuchverkehr jede Übersicht über den im Grundbuch eingetragenen Rechtsträger unmöglich machen» Es kann daher schon aus diesem Grunde den Ausführungen des Berufungsgerichts über die Haftung der Beklagten zu 1) nicht beigetreten werden» Für sie könnte nach Lage der Dinge eine Haftung für die eingeklagte Wechsel-forderung nur in Betracht kommen, wenn sie eine solche Haf- 1., Zunächst meint die Revision, daß sich das Berufungsgericht mit seiner einschränkenden Auslegung der Garantieerklärung über ihren klaren Y/ortlaut hinwegsetzec Diese Rüge ist unbegründet« Das Berufungsgericht hat in zutreffender V/eiee bei seiner Auslegung den gesamten Inhalt der umfangreichen Vergleichserörterungen herangezogen und dabei in rechtlich nicht zu beanstandender Form den Zweck der Garantieerklärung ermittelto Wenn es dabei sodann unter Berücksichtigung dieses Zwecks zu einer den Wortlaut etwas einschränkenden Auslegung der Garantieerklärung gekommen ist, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden« 2« Sodann hebt die Revision hervor, daß das Berufungsgericht aus der Tatsache, daß bei den Vergleichsverhandlungen diese Wechsel Verbindlichkeit besonders erwähnt wurde, nicht hätte den Schluß ziehen können, daß sie von den Beklagten zu 2) - 4) hätte übernommen werden sollen« Mit dieser Rüge begibt sich die Revision auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung« Denn rechtlich unmöglich ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnähme die vom-Berufungsgericht für richtiggehaltene Schlußfolgerung nicht« IV« Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß die Aufrechnung der Beklagten zu 2) - 4) mit einem Betrag von 1«580 DM und einem weiteren Betrag von 3»897,42 DM unbegründet sei :> 2o Die Meinung des Berufungsgerichts, daß auch die Aufrechnung mit der zweiten Forderung unbegründet sei, wird von der Revision nicht angegriffen» Sie läßt auch einen sach lieh recht liehen Fehler nicht erkennen., daß die Kläger nach dem geschlossenen Vergleich verpflichtet seien, ihnen das lastenfreie Eigentum an einer Reihe von Grundstücken zu übertragen» Die Kläger hätten jedoch ihre Miteigentumsanteile an den fraglichen Grundstücken samt ihrem sonstigen Grundbesitz in Höhe von 150=000 DM hypothekarisch belastete Solange die aufzulassenden Grundstücksenteile von dieser Belastung nicht be freit seien, dürften sie - die Beklagten - mit ihrer Leistung an die Kläger zurückhalten= Das Berufungsgericht hält ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten für unbegründet, weil insoweit der notwendige rechtliche Zusammenhang zwischen den beiden Forderungen fehle» Denn die Verpflichtung der Beklagten beruhe nicht auf dem Vergleich, sondern allein darauf, daß sie die alte offene Handelsgesellschaft allein fortgesetzt hätten» Diese Begründung ist, wie bereits oben dargelegt wurde, nicht haltbar» Dagegen muß bei den hier gegebenen Verhältnissen das Zurückbehaltungsrecht aus einem anderen Grunde verneint werden» Im Verhältnis unter den Beteiligten bestand für die Kläger keine Rechtspflicht, durch Unterzeichnung des Wechsels als Aussteller eine Haftung für die Zahlung dieses Wechsels zu übernehmen» Die Unterzeichnung des Wechsels war, seitens der Kläger eine reine Gefälligkeit im Interesse der Gesellschaft» Die Zubilligung des von den Beklagten in Anspruch genommenen Zurückbehaltungsrechts würde bedeuten, daß die Kläger die Erstattung des von ihnen verauslagten Wechselbetrages für längere Zeit nicht verlangen könnten, obwohl sie lediglich durch eine Verletzung der von den Beklagten in dem Vergleich übernommenen Verpflichtungen zur Vorlage des ’wechselbetrages genötigt worden sind» Andererseits würden die Beklagten bei Anerkennung eines 2uriiekbehaltun^srechts besser stehen, yls sie gestanden hätten, wenn sie der ihnen obliegenden Verpflichtung von vornherein nachgekomraen wären.
2131 056 York Fuel et (XITi 1 1 Juli i960 pf&uz; Justizangestellter als U rkund ab e amt e r der Go a chi ft ss telle I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1 der Firma der Katharina & 9 3 o cts Karl 9 4o des Rudolf sämtlich in F 9 -Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen jun 1« den Gastwirt Sebastian M 2c den Landwirt Anton M Kläger und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Naötelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger,. ir. Fischer, Dr. Kuhn und Dr. Reinicke für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 1) wird das Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 8. Januar 19t>9 sowie das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Traunstein vom 17. April 1956 aufgehoben, soweit es die Beklagte zu 1) zur Zahlung verurteilt und ihr die Kosten auferlegt hat. Jeklagte zu 1) vir Die Revision der Bekl vorbözeichnetc Urteil .gten zu 2) - 4) gegen das des Oberlandesreriohts in a— chen v/ird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kläger haben von den gerichtlichen und ihren außergerichtlichen Kosten je 1/4 und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) im vollen Umfang zu trogeno Die übrigen Kosten fallen den Beklagten zu 2) - 4) als GesamtSchuldnern zur Last» Von Rechts wegen •Tatbestand: Die Kläger sowie die Beklagten zu 2) - 4) betrieben in Form einer offenen Handelsgesellschaft eine Brauerei, eine Gast- und Landwirtschaft, eine Metzgerei und ein Slektrizi-tätsversorgungsunternehmen» Nachdem jahrelange Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern schließlich zur Auflösung der Gesellschaft und zur Bestellung eines Liquidators durch das Amtsgericht geführt hatten, setzten sie sich in einem Vergleich am 26o Juni 1956 weitgehend auseinander» Dabei fiel die Brauerei mit allen Aktiven und Passiven an die Beklagten zu 2) - 4), diese führten die Brauerei in Gestalt der Beklagten zu 1) unter der alten Firma weiter» Die von den Beklagten zu 2) - 4) übernommenen Passiven wurden in Ziffer XIII dahin naher erläutert, daß es sich dabei um sämtliche Verbindlichkeiten der bisherigen Gesellschaft handeln sollte, während die Kläger in Ziffer XII dafür garantierten, daß keine anderen als die in den Büchern der Gesellschaft eingetragenen Verbindlichkeiten bestünden» Am 20» Juni 1956 hatten die Kläger einen Wechsel über 20o000 DM auf die Gesellschaft gezogen, der von dem Liquidator der Gesellschaft angenommen und mit dem eine ältere ■Schuld der Gesellschaft bei der Kreissparkasse abgedeckt wuz*~ de» Der Wechsel war am 30» August 1956 fällig; er wurde am 1„ September 1956 mangels Zahlung protestiert und sodann am 14o November 1956 von den Klägern eingelöst» Im Wechselverfahren erstritten die Kläger ein obsiegendes Vorbehaltsurteil» Im vorliegenden Nacfcverfahren haben die Beklagten eingewendet, der Liquidator habe mit der Annahme des Wechsels seine gesetzliche Vertretungsbefugriis überschritten und daher eine Verpflichtung der Gesellschaft nicht begründet» Auch sei die umstrittene V/echselverbindlichkeit nicht in die Bücher der Gesellschaft eingetragen, so daß nach dem Vergleich eine Haftung der Beklagten nicht in Be- ürächt komme. Außerdem haben die Beklagten mit drei Gegen“ Forderungen aufgereehnet und ferner ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer Leistung göltend gemacht? die die Kläger ihnen nach dem Vergleich zu erbringen haben» Las Landgericht hat diese Einwendungen für unbegründet erachtet und demgemäß das Vorbehaltsurteil bestätigt,, Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg» Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter? während die Kläger um Zurückweisung der Revision bitten» ff Ent scheidungsgründe; I» Das Berufungsgericht legt zunächst dar? daß die gesetzliche Vertretungsbefugnis des gerichtlich bestellten Liquidators auch die Annahme des hier eingeklagten Wechsels gedeckt habe» Diese Ausführungen sind zutreffend; sie stehen im Einklang mit der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung und werden auch von der Revision nicht angegriffen» II» In dem Vergleich vom 26» Juni 3.956 war vereinbart? daß von der Auseinandersetzung der alten offenen Handelsgesellschaf' das Elektrizitätsversorgungsunternehrnen ausgenommen und k. •? Gesellschaft insoweit von allen Beteiligten fortgesetzt werden # sollte» Diese Vereinbarung sei aber dann? so führt das Berufung; •gericht aus, in diesem Punkt nicht eingehalten worden» Vielmeh: sei? wie dem Berufungsgericht aus anderen Prozessen zwischen den Beteiligten bekanntgeworden und weithin auch dem vorliegenden Verfahren zu entnehmen sei? man sich alsbald darüber einig geworden? daß das Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Form eines neuen gesellschaftlichen Zusammenschlusses weiter zu betreiben sei? während die Brauerei nicht nur unter der alten Firma, sondern auch von der alten Gesellschaft - allerdings beschränkt auf die Person der Beklagten zu 2) - 4) habe fortgeführt werden sollen» Diese Abänderung des Ursprünge liehen Vergleichs hält das Berufungsgericht ohne nähere Begrün dung für zulässig und folgert daraus, daß die Beklagte zu 1} als Akzeptantin des Wechsels und die Beklagten zu 2) - 4) als Gesellschafter persönlich nach § 128 HGB den Klägern hafteten,, Biese Ausführungen sind aus sachlichrechtlichen Gründen nicht haltbar» Es erübrigt sich daher, auf die verfahrensrechtlichen .Rügen einzugehen, die die Revision gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts vorbringt» Nach dem Inhalt des Vergleichs kann es nicht zweifelhaft sein - und das verkennt auch das Berufungsgericht nicht -daß die Beteiligten die Teilauseinandersetzung ihrer Gesellschaft in der Weise durchgeführt haben, daß die Gesellschaft in it einem gegenständlich eingeschränkten Zweck ~ nämlich dem Betrieb des Elektrizitätsversorgungsunternehmens - unter denselben Gesellschaftern fortbestancen hat., daß also die Identi-tat der alten Gesellschaft mit dieser Gesellschaft erhalten bliebo Daneben entstanden in der Person der Beklagten zu 2) - 4) einerseits und in der Person der Kläger andererseits zwei neue Gesellschaften, von denen sich die eine mit dem Betrieb der Brauerei und die andere mit dem Betrieb der Gastwirtschaft befaßte» Biese drei verschiedenen Gesellschaften können nicht durch eine spätere Vereinbarung zwischen den Beteiligten in der Weise miteinander ausgewechselt werden, daß an die Stelle der einen eine andere treten soll, mit der Maß-gäbe, daß die eine damit ohne weiteres Trägerin der Rechte und Pflichten dieser anderen Gesellschaft wird» Eine solche Möglichkeit würde zu einer unübersehbaren Rechtsunsicherheit und Rechtsverwirrung führen und namentlich im Grundbuchverkehr jede Übersicht über den im Grundbuch eingetragenen Rechtsträger unmöglich machen» Es kann daher schon aus diesem Grunde den Ausführungen des Berufungsgerichts über die Haftung der Beklagten zu 1) nicht beigetreten werden» Für sie könnte nach Lage der Dinge eine Haftung für die eingeklagte Wechsel-forderung nur in Betracht kommen, wenn sie eine solche Haf- r&vou tung nach abor nach ihrer Errichtung übernommen haben dem Vortrag der Kläger und nach de würde 0 m Inhalt V “v» •+ -4. *• glcicho keine Rede sein» Die Klage gegen die beklagte Geselle schuft erweist sich daher als unbegründet, so daß sie insoweit abgev/iesen werden muß 0 III. Hinsichtlich der Haftung der Beklagten zu 2) - 4) hat das Berufungsgericht noch eine v/eitere Begründung gegeben;, di® sich auf den Vergleich vom 26. Juni 1956 stützt» Dabei legt das Berufungsgericht dar, daß die Beklagten zu 2) - 4) in dem Vergleich die Verbindlichkeiten der alten Gesellschaft übernommen hätten, zu denen auch die hier eingeklagte Wechsel- * Verbindlichkeit gehört habe» Selbst wenn diese Verbindlichkeit, wie die Beklagten behauptet haben, bis zu dem 26» Juni 1956 noch nicht Eingang in die Geschäftsbücher der Gesellschaft gefunden haben sollte, könnten sich die Beklagten gegenüber ihrer Inanspruchnahme nicht auf die Garantieerklärung der Kläger berufen, die diese hinsichtlich der nicht in den Büchern der Gesellschaft eingetragenen Verbindlichkeiten übernommen hätten» Denn wie die Beweisaufnahme ergeben habe, hätten die Kläger bei den eingehenden Erörterungen in den Vergleichsverhandlungen auf diese Verbindlichkeit hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, daß auch diese Verbindlichkeit von den Beklagten zu 2) - 4) zu übernehmen sei» Nach anfäng- ß liebem Widerspruch hätten sich die Beklagten zu 2) - 4) sodann zur Übernahme dieser Verpflichtung bekannt» Bei dieser Sachlage könne die Wechselverbindlichkeit, selbst wenn sie bis zu dem 26» Juni 1956 noch nicht in die Bücher der Gesellschaft eingetragen worden sei, nicht von der Garantieerklärung der Kläger umfaßt worden sein» Sinn dieser Garantieerklärung sei lediglich gewesen, die Beklagten zu 2) - 4) gegen unbekannte Verpflichtungen der Gesellschaft zu sichern» Gegen diese Ausführungen, wendet sich die Revision mit einer Reihe verfahrensrechtlicher Rügen» 1., Zunächst meint die Revision, daß sich das Berufungsgericht mit seiner einschränkenden Auslegung der Garantieerklärung über ihren klaren Y/ortlaut hinwegsetzec Diese Rüge ist unbegründet« Das Berufungsgericht hat in zutreffender V/eiee bei seiner Auslegung den gesamten Inhalt der umfangreichen Vergleichserörterungen herangezogen und dabei in rechtlich nicht zu beanstandender Form den Zweck der Garantieerklärung ermittelto Wenn es dabei sodann unter Berücksichtigung dieses Zwecks zu einer den Wortlaut etwas einschränkenden Auslegung der Garantieerklärung gekommen ist, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden« 2« Sodann hebt die Revision hervor, daß das Berufungsgericht aus der Tatsache, daß bei den Vergleichsverhandlungen diese Wechsel Verbindlichkeit besonders erwähnt wurde, nicht hätte den Schluß ziehen können, daß sie von den Beklagten zu 2) - 4) hätte übernommen werden sollen« Mit dieser Rüge begibt sich die Revision auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung« Denn rechtlich unmöglich ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnähme die vom-Berufungsgericht für richtiggehaltene Schlußfolgerung nicht« 3e Wenn die Revision schließlich noch darlegt, d.--iß die Auslegung des Berufungsgerichts auch deshalb unwahrscheinlich sei, weil der Vergleich eine Fülle Einzelheiten von v/s- , sentlich.geringerer Bedeutung als die beiden "/echselVerbindlichkeiten regele, so liegt auch diese Rüge auf tatsächlichem Gebiet« Denn daß unter diesem tatsächlichen Gesichtspunkt die Auslegung des Berufungsgerichts unmöglich sei, besagen diese Darlegungen der Revision nicht« IV« Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß die Aufrechnung der Beklagten zu 2) - 4) mit einem Betrag von 1«580 DM und einem weiteren Betrag von 3»897,42 DM unbegründet sei :> I Q63 1- Die Klager waren bei .Einlösung des V/eciiue1s genötigt, ein Darlehen bei ihrer Bank aufzunehmen* Dabei traf sie ein Disagio in Höhe von 2<>80u LH-Für dieses Disagio hexten die Beklagten zu 2) - 4) den Klägern ebenfalls einzustehen, weil sie durch Nichterfüllung ihrer Einlösungsvor-pflichtung diesen Schaden verursacht hatten» Die Kläger hielten sich in Höhe von 1»530 DM für diesen Betrag dadurch schadlos, daß sie diese Summe von einem inzwischen aufgelösten Konto der Ge£5eilschaft abhoben, das damals ihrem Zugriff noch offenstand» Das Berufungsgericht meint, daß nicht ersichtlich sei, wieso die Beklagten zu 2) - 4) aus diesem zwar eigenmächtigen Verhalten der Kläger gegen diese einen Anspruch sollten herleiten können, weil das Disagio von ihnen ohnehin zu ersetzen gewesen wäre» Der hiergegen gerichtete Angriff der Revision gebt an dem Kern der Ausführungen des Berufungsgerichts vorbei» Die Revision greift einen Einwand der Kläger aus erster Instanz wieder auf« Bei diesem Einwand hatten die Kläger gegen den etv/aigen Erstattungsansprueh der Beklagten mit dem ihnen zustehenden Schadensersatzanspruch auf Ersatz des Disagios aufgerechneto Die Revision meint, daß diese Aufrechnung ins Leere gegangen sei, weil bereits vorher die Beklagten die Aufrechnung mit ihrem Erstattungsanspruch gegen die Klagi'or-derung erklärt hätten«, Diese Darlegungen der Revision gehen deshalb an dem Kern der Ausführungen des Berufungsgerichts vorbei, weil die Beklagten danach überhaupt keinen Erstattungsanspruch gegen die Kläger erlangt haben, so daß eine für die Beklagten aufrechenbare Forderung nie entstanden ist Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist auch sachlich zutreffend, so daß sich schon damit die Rüge der Revision erledigt • 2o Die Meinung des Berufungsgerichts, daß auch die Aufrechnung mit der zweiten Forderung unbegründet sei, wird von der Revision nicht angegriffen» Sie läßt auch einen sach lieh recht liehen Fehler nicht erkennen., V» Die Beklagten stützen ihr Zurückbehaltungsrecht darauf? daß die Kläger nach dem geschlossenen Vergleich verpflichtet seien, ihnen das lastenfreie Eigentum an einer Reihe von Grundstücken zu übertragen» Die Kläger hätten jedoch ihre Miteigentumsanteile an den fraglichen Grundstücken samt ihrem sonstigen Grundbesitz in Höhe von 150=000 DM hypothekarisch belastete Solange die aufzulassenden Grundstücksenteile von dieser Belastung nicht be freit seien, dürften sie - die Beklagten - mit ihrer Leistung an die Kläger zurückhalten= Das Berufungsgericht hält ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten für unbegründet, weil insoweit der notwendige rechtliche Zusammenhang zwischen den beiden Forderungen fehle» Denn die Verpflichtung der Beklagten beruhe nicht auf dem Vergleich, sondern allein darauf, daß sie die alte offene Handelsgesellschaft allein fortgesetzt hätten» Diese Begründung ist, wie bereits oben dargelegt wurde, nicht haltbar» Dagegen muß bei den hier gegebenen Verhältnissen das Zurückbehaltungsrecht aus einem anderen Grunde verneint werden» Im Verhältnis unter den Beteiligten bestand für die Kläger keine Rechtspflicht, durch Unterzeichnung des Wechsels als Aussteller eine Haftung für die Zahlung dieses Wechsels zu übernehmen» Die Unterzeichnung des Wechsels war, seitens der Kläger eine reine Gefälligkeit im Interesse der Gesellschaft» Die Zubilligung des von den Beklagten in Anspruch genommenen Zurückbehaltungsrechts würde bedeuten, daß die Kläger die Erstattung des von ihnen verauslagten Wechselbetrages für längere Zeit nicht verlangen könnten, obwohl sie lediglich durch eine Verletzung der von den Beklagten in dem Vergleich übernommenen Verpflichtungen zur Vorlage des ’wechselbetrages genötigt worden sind» Andererseits würden die Beklagten bei Anerkennung eines 2uriiekbehaltun^srechts besser stehen, yls sie gestanden hätten, wenn sie der ihnen obliegenden Verpflichtung von vornherein nachgekomraen wären. Bei einer solchen Sachlage verstößt die Geltendmachung. des Zurückbehaltungsrechts gegen die Grundsätze von Treu und Glauben» VIA Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten zu 1) als begründet und die Revision der Beklagten zu 2) -4) als unbegründete Bas hat zur Folge, daß nach 5§ 9 1, 92, 97, 100 ZPO die Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) im vollen Umfang und von den gerichtlichen und ihren außergerichtlichen Kosten l/4 zu tragen haben» Die übrigen Kosten haben die Beklagten zu 2) - 4) als Gesamtschuldner zu trageno Br o Nastelslci Br« Haidinger Br» Fischer Br o Kuhn Br» Reinicke