Von Hechts wegen Tatbestands Der Beklagte wurde durch den Regierungspräsidenten in Münster ab 1» Oktober 1955 zu dem Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe für den Bezirk Münster-Stadt XI bestellt, Entgegen § 28 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (VOSch) vom 28» Juli 1957 (BGBl I5 831) erwarb er nicht die Mitgliedschaft bei der klagenden Versorgungsanstalt, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts« Daraufhin widerrief der Regierungspräsident seine Bestellung« Über die Rechtswirksamkeit des Widerrufs schwebt ein noch nicht; rechtskräftig entschiedenes verwaltungsgerichtliches Verfahren« «1«, Über Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zwischen den Mitgliedern, den Ruhegeld-empfängem, deren Hinterbliebenen und der Versorgungsanstalt entscheiden die ordentlichen Gerichte«, ... Den Anspruch auf Beitragszahlung stützt die Klägerin darauf 9 daß nach § 1 der Verordnving über die soziale Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchVersVO) vom 28* April 1942 (RGBl I? 257) jeder Kehrbezirksinhaber auch dann, wenn er nicht Mitglied der Klägerin sei, zur Beitragszahlung an sie verpflichtet sei«» Der Beklagte meint, daß § 30 der Satzung der Klägerin gegenüber denjenigen, die nicht ihre Mitglieder seien, nicht die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründen und den Rechtsweg eröffnen könne; ferner verstießen § 28 der VOSch von 1937 und § 1 der VO der SchVersVO von 1942 gegen das Grundgesetz* Das Berufungsgericht meint, daß § 30 der Satzung der Klägerin von 1953 nicht den Gerichtsstand des angerufenen Gerichts begründen könne,, weil der Bundesgesetzgeber den Gerichtsstand in der Bundesgesetzgebung-bereits abschließend geregelt habe und daneben kein Raum für eine andere Regelung durch eine Satzung sei* Außerdem sei § 30 der Satzung nicht durch die Ermächtigungsnorm des §* 6 der SchVersVO von 1942 gedeckt; denn § 6 ermächtige die Klägerin nur, materiellrechtliche Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der beitragspflichtigen Michtmitglieder zu treffen, nicht aber Vorschriften über das Gerichtsverfahren zu erlassen* Eine solche Ermächtigung hätte nach Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls deutlicher zu dem Ausdruck gebracht werden müssen» Zudem sei zweifelhaft, ob der Reichswirtschaftsminister mit seinen Verordnungen von I*) Es ist nicht richtig* daß die Gerichtsstände in der ZPO und in den sie ergänzenden Bundesgesetzen abschlie-^ ßend geregelt seien* so daß daneben für eine andere Regelung durch eine Satzung kein Raum mehr sei« Ba das gesamte Ziyilprozeßrecht durch Gesetz abgeändert und ergänzt werden kann* so können auch Gerichtsstandsbestimmungen* die in der ZPO nicht enthalten sind* durch ein Gesetz getroffen werden» Burch.ein solches können sogar öffentlichrechtliche Rechtst Streitigkeiten dem ordentlichen Rechtsweg zugewiesen werden (RGZ 154p-207; 164*- 226* 228; Wieczorek* ZPO § 13 GVG Anm* Es» 102; Baumbach* ZPO § 13 GVG Anm» 1 B)» Weder hierfür noch für eine Gerichtsstandsbestimmung bedarf es eines Gesetzes im formellen Sinn* es genügt vielmehr ein Gesetz im materiellen Sinn. Ein solches ist neben der HechtsVerordnung auch die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts er- -lassene Satzung* die nicht nur verbandsinteme* auf den Mitgliederkreis beschränkte Angelegenheiten regelt» Als sekundäre Rechtsquelle bedarf sie zu ihrer Wirksamkeit allerdings einer gesetzlichen oder gesetzlich gedeckten Ermächtigung (Porsthoff, Verwaltungsrecht 7» Aufl.» können entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Bedenken gegen die fragliche Satzungsbestiininung hergeleitet werden9 weil sowohl diese Bestimmung als auch die gesetzliche Irmächtigung?, auf der sie beruht, nämlich § 6 der SchVersVO von 1942 und Arte 2 des Gesetzes vom 13«4ol935 (RGBl I, 507), einheitlich für das ganze Bundesgebiet gelten? 2,0) § 30 Abs« 3 der Satzung der Klägerin von 1953 bestimmt München als den jetzigen Bitz der Klägerin.zu dem ausschließlichen Gerichtsstand« Biese Bestimmung bezieht sich nach dem ganzen Sinnzusammenhang des § 30 auf alle Rechts-Streitigkeiten? für die gemäß § 30 Abs» 1 der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben isto Der Wortlaut des § 30 Abs« 1 führt nun allerdings in der zur Zeit der Klageerhebung geltenden Fassung nur die Rechtsstreitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zwischen der Klägerin und den Mitgliedern? ihre Prozesse anders zu behandeln als die der Mitglieder« Durch § 6 der SchVersVO wurde demgemäß, die schon nach der damaligen Satzung der Klägerin von 1937 geltende Regelung« .wonach für Rechtsstreitigkeiten zwischen der Klägerin und ihren Mitgliedern der ordentliche Rechtsweg gegeben und hierfür in Anlehnung an die §§ 17« 22 ZPO der damalige Sitz der Klägerin in Berlin als (ausschließlicher) Gerichtsstand bestimmt ist (§§ 1 AbSo 4? auch auf die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Klägerin und den beitragspflichtigen Hichtmitgliedern ausgedehnte An dieser Rechtslage hat sich dann auch durch die zur Zeit der Klageerhebung geltende Satzung von 1953 nichts geändert. daß der Rechtsweg für alle Rechtsstreitigkeiten der Klägerin sowohl mit ihren Mitgliedern als auch mit ihren beitragspflichtigen Kichtmitgliedern gegeben ist und daß demgemäß auch die in der Satzung getroffene Gerichtsstandsbestimmung für alle diese Streitigkeiten gilt. die hiernach sowohl für die Zulässigkeit des Rechtsweges als auch für die Rechtswirksamkeit und den Geltungsbereich der in der Satzung getroffenen Gerichtsstandsbestimmung von grundlegender Bedeutung ist? die nicht Mitglieder der Klägerin.sind nähere Bestimmungen zu treffen, Die VOSch von 1937 .1st nach ihrem Vorspruch ihrerseits auf Grund des Art, 2 des^Gesetzes zur Xnderung der Gewerbeordnung vom 13o4*1935 (RGBl I, 508) erlassene Biese Bestimmung hat den Reichswirtschaftsminister ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassene, Sie stellt also auch die gesetzliche Grundlage für §■ 6 der SchVersVO von 1942 dar«. Die in Art.* 2 des Gesetzes von 1935 erteilte Ermächtigung war nach*den damals geltenden Rechtsgrundsätzen rechtswirksam, weil sie einen beschränkten Inhalt hatte, auf ein bestimmtes Bebensgebiet begrenzt und in einen bestimmten gesetzlichen Rahmen eingefügt war (BVerwG 2, 137 [138]), Ihre Rechtswirksamkeit kann nach. 80 GrundG hält (BVerfG.2, 307, 327) « Da von der gesetzlichen Ermächtigung •schon vor Erlaß des' Grundgesetzes durch die Verordnungen ;von 1937-und. 1942 Gebrauch gemacht worden ist, können auch aus Art0-129 AbSo 3, GrundG keine Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit dieser Verordnungen'hergeleitet werden (BVerwG 2, 137, 139)o 4p) Das Berufungsgericht hat allerdings Bedenken, ob der Reichswirtschaftsminister mit seinen Verordnungen von 1937; und 1942 nicht den ihm in Art, 2 des Gesetzes von 1935 gezogenen Ermächtigungsrahmen überschritten habe. Es meint, daß das Gesetz vom 13*4»1935 nur die Einrichtung von Kehrbezirken und Kehrmonopolen, die Bestellung und den Widerruf von Bezlidcs schornsteinfegermeis tern, die Aufhebung von Bchornsteinfeger-Realrechten und die Aufstellung einer Ü?axe für die Bezirkss oho ms teinfegermeister zu dem Gegenstand habe« Bas Berufungsgericht hat Zweifel, ob sich im Hinblick hierauf die Ermächtigung des Reichswirtschaftsministers zu dem Erlaß von RechtsVerordnungen auch auf die Regelung dex*
Nachschlagewerks ja Amtliche Samoalungi nein 2408 084 ZPO §§ 12 ff Eine Oerichtsstandshestimmung kann mit gesetzlicher Ermächtigung auch in einer von einer Öffentlichrechtlichen Körperschaft erlassenen Satzung? die nicht nur verbandsinterne? auf den Mitgliederkreis beschränkte Angelegenheiten regelt? getroffen werden * BGH? ürt.v.22. Oktober 1959 - li83/58 , '/> OBGr München :■ ,I*G München II ZB 83/53 Verkündet am 22o Oktober 1959 Pfauz? Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit - der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschorn-steinfegermeister? MflHHMMP? ?AHN|stro •? vertreten durch die Bayer» Versicherungskammer? gesetzlich vertreten durch deren Präsidenten Klägerin und Revisionsklägerin* -Prozeßbevollmächtigters gegen^ Lho rast einfegermeister Karl 0 , Gf®BBPStrc Beklagten und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8» Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Brc Mastelski und der Bundesrichter Br» Haidinger« Br» Kuhn, Br» Morr und Br» Reinicke für Hecht erkannt: Auf die Revision der Klägerin,wird das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlsndesgerichts in München vom 14 o Januar 1958 auf gehobbnund die 8a.che;jur anderweiten Verhandlung und Entscheidung* -aucÄ^ber die Kosten der Revision* an das Bandgericht Änchen I zurückverwi e s en o Von Hechts wegen Tatbestands Der Beklagte wurde durch den Regierungspräsidenten in Münster ab 1» Oktober 1955 zu dem Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe für den Bezirk Münster-Stadt XI bestellt, Entgegen § 28 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (VOSch) vom 28» Juli 1957 (BGBl I5 831) erwarb er nicht die Mitgliedschaft bei der klagenden Versorgungsanstalt, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts« Daraufhin widerrief der Regierungspräsident seine Bestellung« Über die Rechtswirksamkeit des Widerrufs schwebt ein noch nicht; rechtskräftig entschiedenes verwaltungsgerichtliches Verfahren« Mit der vorliegenden, beim Landgericht München erhobenen Klage verlangt die Klägerin Beiträge für die Zeit vom 1« Oktober 1955.bis 31. März.1957 in Höhe von 2«750 DM nebst Verzugszinsen und Mahnkosten« Die Örtliche Zuständig- . keit des Landgerichts München sowie die Zulässigkeit des Rechtsweges begründet sie mit § 30 ihrer Satzung von 1955* Dieser hatte bisher folgenden Wortlauts «1«, Über Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zwischen den Mitgliedern, den Ruhegeld-empfängem, deren Hinterbliebenen und der Versorgungsanstalt entscheiden die ordentlichen Gerichte«, ... ■ ■ !;■ :; :;'r /*_ : 3« Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist München«," . Während des vorliegenden Rechtsstreits änderte der Verwaltungsrat der Klägerin am 10« April 1957 mit Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft als ihrer Aufsichtsbehörde § 30 Abs«, 1 der Satzung gemäß deren §§ As 6 mit Wirkung ab 1« Januar 1957 dahin.ab (BAnz« ,Hr« 81 vom 27o4«1957) "Über Streitigkeiten aus. den Rechtsbeziehungen zwischen der Versorgungsanstalt und den Beitragspflichtigen (§ 15 )s den Ruhegeldempfängern (§21) und den Hinterbliebenen (§§ 23* 24) entscheiden die ordentlichen Gerichte«" Den Anspruch auf Beitragszahlung stützt die Klägerin darauf 9 daß nach § 1 der Verordnving über die soziale Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchVersVO) vom 28* April 1942 (RGBl I? 257) jeder Kehrbezirksinhaber auch dann, wenn er nicht Mitglied der Klägerin sei, zur Beitragszahlung an sie verpflichtet sei«» Der Beklagte meint, daß § 30 der Satzung der Klägerin gegenüber denjenigen, die nicht ihre Mitglieder seien, nicht die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründen und den Rechtsweg eröffnen könne; ferner verstießen § 28 der VOSch von 1937 und § 1 der VO der SchVersVO von 1942 gegen das Grundgesetz* Beide Vorinstanzen haben die Klage wegen Pehlens der örtlichen Zuständigkeit abgewiesen«, Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den ‘Klageanspruch weiter* ’ Ent s cheidun gs gründ e s Das Berufungsgericht meint, daß § 30 der Satzung der Klägerin von 1953 nicht den Gerichtsstand des angerufenen Gerichts begründen könne,, weil der Bundesgesetzgeber den Gerichtsstand in der Bundesgesetzgebung-bereits abschließend geregelt habe und daneben kein Raum für eine andere Regelung durch eine Satzung sei* Außerdem sei § 30 der Satzung nicht durch die Ermächtigungsnorm des §* 6 der SchVersVO von 1942 gedeckt; denn § 6 ermächtige die Klägerin nur, materiellrechtliche Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der beitragspflichtigen Michtmitglieder zu treffen, nicht aber Vorschriften über das Gerichtsverfahren zu erlassen* Eine solche Ermächtigung hätte nach Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls deutlicher zu dem Ausdruck gebracht werden müssen» Zudem sei zweifelhaft, ob der Reichswirtschaftsminister mit seinen Verordnungen von 1937 und 1942 nicht den ihm in Arto 2 des Gesetzes vom 13o4ol935 (RGBl I? 508) gezogenen Ermächtigungsrahmen überschritten habe» Biese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand» I*) Es ist nicht richtig* daß die Gerichtsstände in der ZPO und in den sie ergänzenden Bundesgesetzen abschlie-^ ßend geregelt seien* so daß daneben für eine andere Regelung durch eine Satzung kein Raum mehr sei« Ba das gesamte Ziyilprozeßrecht durch Gesetz abgeändert und ergänzt werden kann* so können auch Gerichtsstandsbestimmungen* die in der ZPO nicht enthalten sind* durch ein Gesetz getroffen werden» Burch.ein solches können sogar öffentlichrechtliche Rechtst Streitigkeiten dem ordentlichen Rechtsweg zugewiesen werden (RGZ 154p-207; 164*- 226* 228; Wieczorek* ZPO § 13 GVG Anm* Es» 102; Baumbach* ZPO § 13 GVG Anm» 1 B)» Weder hierfür noch für eine Gerichtsstandsbestimmung bedarf es eines Gesetzes im formellen Sinn* es genügt vielmehr ein Gesetz im materiellen Sinn. Ein solches ist neben der HechtsVerordnung auch die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts er- -lassene Satzung* die nicht nur verbandsinteme* auf den Mitgliederkreis beschränkte Angelegenheiten regelt» Als sekundäre Rechtsquelle bedarf sie zu ihrer Wirksamkeit allerdings einer gesetzlichen oder gesetzlich gedeckten Ermächtigung (Porsthoff, Verwaltungsrecht 7» Aufl.» So 129/130) • 1st diese Voraussetzung gegeben* so kann sie sowohl materielles als auch Organisationsrecht enthalten (Hamann* Autonome Satzung und Verfassungsrecht S» 17*' 43) o In der Satzung der Klägerin konnte „also auch „eine,- Gerichtsstandsbestimmung getroffen werden* und »zwar -auch dann* wenn die Klägerin nicht, wie die.Revision meint* als Anstalt des öffentlichen Hechts mit privatrechtlich ausgestalteter Anstaltsnutzung . anzusehen sein sollte» Beshalb bedarf diese Präge hier kei- ne r lint sc hei düng» Aus den Art«, 72? 74 Hr;, 1 GrundG? die das Verhältnis von Bundes-r und Landesgesetzgebung betreffen? können entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Bedenken gegen die fragliche Satzungsbestiininung hergeleitet werden9 weil sowohl diese Bestimmung als auch die gesetzliche Irmächtigung?, auf der sie beruht, nämlich § 6 der SchVersVO von 1942 und Arte 2 des Gesetzes vom 13«4ol935 (RGBl I, 507), einheitlich für das ganze Bundesgebiet gelten? hierbei also Landesrecht gar nicht in Frage steht (Art» 125 Hr» 1 GrundG)« SKI 2,0) § 30 Abs« 3 der Satzung der Klägerin von 1953 bestimmt München als den jetzigen Bitz der Klägerin.zu dem ausschließlichen Gerichtsstand« Biese Bestimmung bezieht sich nach dem ganzen Sinnzusammenhang des § 30 auf alle Rechts-Streitigkeiten? für die gemäß § 30 Abs» 1 der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben isto Der Wortlaut des § 30 Abs« 1 führt nun allerdings in der zur Zeit der Klageerhebung geltenden Fassung nur die Rechtsstreitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zwischen der Klägerin und den Mitgliedern? den Ruhegeldempfängern und deren Hinterblie- ! benen auf« Wie in dem gleichzeitig verkündeten Urteil des erkennenden Senats in dem Farallelprozeß II ZR 8/59 näher dargelegt ist? gilt aber diese Regelung in gleicher Weise auch für die Rechtsstreitigkeiten der Klägerin 'mitden beitragspflichtigen Hichtmitgliedern« Hach § 6 SchVersVO ist nämlich die Satzung der Klägerin grundsätzlich auch für die Rechte und Pflichten der beitragspflichtigen Wichtmitgliede maßgebend« Diese Bestimmung gilt nach ihrem Wortlaut wie' auöh nach ihrem Sinn und Zweck entgegen der Auffassung des Beru- / fungsgerichts nicht nur für die mäteriellrechtliche? sondern; in gleicher Weise auch für die verfahrensrechtliche Ordnung der Rechtsverhältnisse der beitragspflichtigen Hichtmitglie-der« Is bestand insbesondere auch kein, Grund? ihre Prozesse anders zu behandeln als die der Mitglieder« Durch § 6 der SchVersVO wurde demgemäß, die schon nach der damaligen Satzung der Klägerin von 1937 geltende Regelung« .wonach für Rechtsstreitigkeiten zwischen der Klägerin und ihren Mitgliedern der ordentliche Rechtsweg gegeben und hierfür in Anlehnung an die §§ 17« 22 ZPO der damalige Sitz der Klägerin in Berlin als (ausschließlicher) Gerichtsstand bestimmt ist (§§ 1 AbSo 4? 11 Abs. 4 der Satzung von 1937)? auch auf die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Klägerin und den beitragspflichtigen Hichtmitgliedern ausgedehnte An dieser Rechtslage hat sich dann auch durch die zur Zeit der Klageerhebung geltende Satzung von 1953 nichts geändert. In ihr wurde nur die Gerichtsstandsbestimmung den veränderten Verhältnissen angepaßt? indem in § 30 Abs» 3 der Satzung von 1937 der neue Sitz der Klägerin in München zu dem Gerichtsstand bestimmt wurde. Ks bedeutete deshalb keine Änderung, sondern eine.Klarstellung des schon seit dem Inkrafttreten der SchVersVO von 1942' bestehenden Rechtszustandes? wenn dann durch die während des vorliegenden Rechtsstreits vor-genpmmene Satzungsänderung vom 1. Januar 1957 zur Behebung aufgetretener Zweifel unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht wurde? daß der Rechtsweg für alle Rechtsstreitigkeiten der Klägerin sowohl mit ihren Mitgliedern als auch mit ihren beitragspflichtigen Kichtmitgliedern gegeben ist und daß demgemäß auch die in der Satzung getroffene Gerichtsstandsbestimmung für alle diese Streitigkeiten gilt. 3o) Die Bestimmung des § 6 der SchVersVO des Reichswirtschaf tsministers vom 28*4*1942? die hiernach sowohl für die Zulässigkeit des Rechtsweges als auch für die Rechtswirksamkeit und den Geltungsbereich der in der Satzung getroffenen Gerichtsstandsbestimmung von grundlegender Bedeutung ist? ist auch gesetzlich gedeckt. Biese VO führt in ihrem Vorspruch als ihre Rechtsgrundlage.u. a. § 55 Abs. 2 der VOSch des Reichswirtschaftsministers vom 28o7ol937 an? wonach der Reichswirtschaftsminister ermächtigt ist? hin-* sichtlich der Beitragspflicht der Bezirkss$hornsteinfeger-meister? die nicht Mitglieder der Klägerin.sind nähere Bestimmungen zu treffen, Die VOSch von 1937 .1st nach ihrem Vorspruch ihrerseits auf Grund des Art, 2 des^Gesetzes zur Xnderung der Gewerbeordnung vom 13o4*1935 (RGBl I, 508) erlassene Biese Bestimmung hat den Reichswirtschaftsminister ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassene, Sie stellt also auch die gesetzliche Grundlage für §■ 6 der SchVersVO von 1942 dar«. Die in Art.* 2 des Gesetzes von 1935 erteilte Ermächtigung war nach*den damals geltenden Rechtsgrundsätzen rechtswirksam, weil sie einen beschränkten Inhalt hatte, auf ein bestimmtes Bebensgebiet begrenzt und in einen bestimmten gesetzlichen Rahmen eingefügt war (BVerwG 2, 137 [138]), Ihre Rechtswirksamkeit kann nach. Erlaß des Grundgesetzes auch nicht davon abhängig gemacht, werden, ob sie sich im Rahmen des Art«. 80 GrundG hält (BVerfG.2, 307, 327) « Da von der gesetzlichen Ermächtigung •schon vor Erlaß des' Grundgesetzes durch die Verordnungen ;von 1937-und. 1942 Gebrauch gemacht worden ist, können auch aus Art0-129 AbSo 3, GrundG keine Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit dieser Verordnungen'hergeleitet werden (BVerwG 2, 137, 139)o 4p) Das Berufungsgericht hat allerdings Bedenken, ob der Reichswirtschaftsminister mit seinen Verordnungen von 1937; und 1942 nicht den ihm in Art, 2 des Gesetzes von 1935 gezogenen Ermächtigungsrahmen überschritten habe. Es meint, daß das Gesetz vom 13*4»1935 nur die Einrichtung von Kehrbezirken und Kehrmonopolen, die Bestellung und den Widerruf von Bezlidcs schornsteinfegermeis tern, die Aufhebung von Bchornsteinfeger-Realrechten und die Aufstellung einer Ü?axe für die Bezirkss oho ms teinfegermeister zu dem Gegenstand habe« Bas Berufungsgericht hat Zweifel, ob sich im Hinblick hierauf die Ermächtigung des Reichswirtschaftsministers zu dem Erlaß von RechtsVerordnungen auch auf die Regelung dex* Alters- und Angehörigenversorgung der Schomsteinfegermeister erstrecken sollte* Diese Zweifel und Bedenken sind nicht gerechtfertigto Den Gegenstand des Gesetzes vom 13* 4«. 1935 bildet das Berufsrecht der Schornsteinfeger«, das seit jeher im Rahmen des Handwerksrechts eine Sonderstellung einnimmto Es beruht auf drei Grundlagen; Der Einrichtung fester Kehrbezirke? der Altersgrenze und der Alters^ versorgung der Schornsteinfeger* Die Regelving dieser einzelnen Brägen ist so aufeinander abgestimmt? daß die Gesamtregelung eine untrennbare Einheit bildet (BVerfG 1? 264? 272)o Da hiernach die Altersversorgung der Schornsteinfeger ein notwendiger Bestandteil dieses Berufsrechts ist? erstreckt sich die in Art. 2 des Gesetzes von 1935 erteilte Ermächtigung ohne weiteres auch auf ihre Regelung. § 6 der SchVersVO ist also hinreichend gesetzlich gedeckt* 5.0) Der mit der levis ions erwiderxmg weiter geltend gemachte Einwand des Beklagten? daß § 28 der VOSch von 1937 und die §§ 1 und 2 der SchVersVO von 1942 gegen Art. 9? 12 und 123 GrundG verstießen?, bezieht sich nur auf den materiellrechtlichen Klageanspruch? berührt aber nicht die in diesem Verfahrensabschnitt allein zur Beurteilung stehende Präge der Örtlichen Zuständigkeit* 60) Hiernach war das Berufungsurteil aufzuheben * Da auch das Landgericht noch nicht über den materiellen Anspruch selbst entschieden hat? erschien es.angezeigt? die Sache gemäß § 53B ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH IM § 50 ZPO (2))* Da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, war auch die von dieser abhängige. Entscheidung über die Kosten der Revision dem Landgericht. zu.übertragen<> Dr? Kastelski Lr<> Hai dinger Lr» Kuhn Dr« Rörr Lr* Reinieke