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BGH · IX ZR 83/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 83/53

April 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Selowsky, Br. Beibrück, ‘Br. Haidinger, Artl und Br. Winkelmann für Recht erkannta Auf die Revision des Beklagten wird das den 'Bar?-..' teien an Verkündungsstatt am 20* Januar 1953 zu^. Nach § 11 des Vertrages sollte dem Beklagten hinsichtlich etwaiger Aufwendungen auf unbewegliche Gegenstände der Betriebsstätte ein Erstattuhgsanspruch bis zur Höhe von 30.000 RM ohhe weiteres zustehen. In Erfüllung des Vergleichs stellte der Beklagte Uber die Bo^Sft GmbH der Gesellschaft 3»000 Griffe, 1.500 Halsringe, 1.500 Ventilkörbe, 4*500 Befestigungskappen und 2.000 Lötputzen als Zubehörteile für Flüssiggasflaschenkörper bei der Firma wo diese feile für die Bo^lfc GmbH lagerten, zur Verfügung. Die Gesellschaft stellte dem Beklagten Ende Januar 1950 die zu Ziffer 3 des Vergleichs aufgeführten fiefziehbleche zur Verfügung, deren Einkaufspreis 2.964,75 DM-West betrug; der Beklagte hat aber die weiteren Verpflichtungen aus dem Vergleich nicht erfüllt. wurde der Betrieb in unter Treuhandverwaltung gestellte Im Juli 1950 entwickelte sich zwischen Rechtsanwalt als Vertreter der Klägerin und dem Beklagten ein Schriftwechsel Uber die .Erfüllung der Verpflichtungen.?; aus dem Vergleiche Am 25. Juli setzte Rechtsanwalt Hfl Beklagten eine Nachfrist von 10 Tagen "mit der Androhung, daß meine Mandantin nach Ablauf dieser Prist die Annahme der Leistung ablehnt und unter Rücktritt vom Vergleich Scba densersatz wegen Nichterfüllung verlangen wird.*" Das Landgericht hat zunächst durch Versäumnisurteil nach dem ursprünglichen Klageantrag erkannt; es hat dieses sodann mit der Maßgabe bestätigt, daß die Beklagte nur zur Lieferung der Plaschen (unter Portfall der Ersatzzahlung) verurteilt wurde. Das Berufungsgericht hat beide Urteile des Landger aufgehoben und den Beklagten auf den Hilfsantrag nur' z\kt lung von-9.338 DM-West mit Zinsen verurteilt, im Übrigen aber die Klage abgewiesen« Dezember 1951 mit Wirkung vom 31 v Dezember 1945 für tot erklärt worden ist,.Der Beschluß ist am 15* Februar 1952 rechtskräftig geworden* Es ist unstreitig, daß nach dem Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch ^en .Tod des Wilhelm StflHH> aufgelöst und deren Vermögen auf Dr* Max St^H^ allein Ubergegangen ist, für den nunmehr der Antrag auf Zurückweisung der Revision gestellt worden ist* I« Bei Erhebung der ursprünglichen Klage wurde die Gesellschaft von Frau Hulda St^H^ als Abwesenheitspflegerin des alleinigen persönlich haftenden Gesellschafters Wilhelm Btdlto vertreten* Dies war ordnungsmäßig, da der Abwesenheitspfleger ebenso wie jeder andere gesetzliche Vertreter auch als Vertreter der Gesellschaft handeln kann, zu deren Vertretung sein Pflegebefohlener berechtigt ist (Weipert, GroßKomm Anm 5 und Anm 6 Abs 1 zu § 125 HGB; Düringer-Hachenburg Anm 13 zu § 126; Schlegelberger-Geßler Anm 4 zu § 125; Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft § 20 zu V 1, a)* Diese Vertretungsbefugnis der Frau Hulda St^H^ als Abwesenheitspflegerin ist mit der Rechtskraft der Todeserklärung erloschen (§29 VerschollG; § 1921 Abs 3 BGB), Gleichzeitig wurde der jetzige Kläger alleiniger Rechtsnachfolger der Gesellschaft, Auf seinen Antrag und im Einverständnis des. des Vergleichs "voraus* Das Berufungsgericht bejaht einen solchen Verzug wegen der Punkte 1 und 2 des Vergleichs* Während das Landgericht aber der Gesellschaft wegen des von dieser erklärten Rücktritts vom Vergleich den Erfüll; lungsanspruch aus dem Vertrage vom 2, Mai 1947 zuerkannt ^ hat, gibt ihr das Berufungsgericht nur den Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vergleichs zu Punkt? weit übernommenen Verpflichtungen ah* Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte außer den bei den lagernden und von dort gelieferten Flaschenteilen auch Füllventile für 1*500 Flüssiggasflaschen zu liefern hatte.. Unter Würdigung dieser Aussagen, des im Vergleich gebrauchten Ausdrucks “fertige Flaschen“ und einer Reihe weiterer Umstände schließt sich das Berufungsgericht der Auslegung des Landgerichts ani Es hebt dabei hervor, es könne nicht angenommen werden, daß die Gesellschaft auf Lieferung dieser Teile verzichtet hätte, da andernfalls die bei den tfaBHBHB lagernden Flaschen nur einen sehr bedingten Wert für sie gehabt hätten. Aus der vom Beklagten geltend gemachten rechnerischen Auswertung des Vergleichs ist nach den Ausführungen des Berufungsgerichts weder für die eine noch für die andere Auslegung des Vergleichs etwas herzuleiten. Daran schließen sich Ausführungen über die bei Abschluß des Vergleichs geführten Besprechungen, die unter das Zeugnis der später darüber vernommenen Zeugen Mg und Frau StgBgp gestellt sind. Richtig ist zwar, daß der Wortlaut des Vergleichs zu 2 und 3 von Lieferungen aus BlflMBB nach PtiHHF-Bed spricht, zu 1 aber schlechthin davon, daß Gegenstände* der Klägerin zur Verfügung zu stellen waren. unstreitigen Sachverhalt die streitigen Ventilteile nur iö;‘ zur Verfügung standen, so konnten sie zwar der Gesellschaft ebenfalls nur innerhalb der sowjetischen Zone, also in zur Verfügung gestellt werden, und es war ihre Sache, die' zu dem Transport nach er- £s ist.nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht diesen Umstand übersehen, hätte, und die Würdigung der Aussage des Zeugen HgMp kann auch nicht mit der Begründung wirksam bekämpft werden, die von der Revision versuchte Konstruktion eines verbotenen. Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob diese Vernehmung auch* schon vor der Rechtskraft und damit vor der Wirksamkeit (§29 VerscbollG) des Beschlusses Uber die Todeserklärung des Wilhelm St^HP unzulässig war und ob, wie die Revisionsbeantwortung meint, der Beklagte das Recht zur Rüge eines solchen Mangels nach § 295 ZPO verloren haben könnte, denn das Berufungsurteil beruht, wie sich aus dem Zusammenhang mit voller Deutlichkeit ergibt, nicht entscheidend auf der Würdigung dieser Aussage. Jeder einzelne von ihm angeführte Umstand, auch die Würdigung der Aussage der Brau StBHP» hat unter den besonderen Umständen des hier vorliegenden Sonderfalles nur die Bedeutung einer Hilfserwägung, die ganz fortfallen könnte, ohne daß dadurch die Würdigung des gesamten Ver-handlungs- und Beweisergehnisses beeinflußt würde. Es bedarf also keiner Prüfung, ob die Meinung des Berufungsgerichts 2utrifft, der Vergleich könne in seiner Ziffer 1 nur dahin ausgelegt werden, daß der Beklagte die Lieferpflicht über die Bo4HP GmbH übernommen hatte. 1. Darüber, daß die Lieferung der erörterten Ventil* teile infolge eines nicht von ihm zu vertretenden Umstandsunterblieben wäre, hat der Beklagte in den Instanzen nichts vorgetragen. Daß die Erfüllung durch die nach Behauptung ^ des Beklagten im Mai 1950 angeordnete Treuhandschaft nach^ träglich unmöglich geworden sei (II, 4 der aevisionsbegrito-dung), kann als neues tatsächliches Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden. 2. Zu Ziffer 2 des Vergleichs hat der Beklagte vorgetragen* Die zu liefernden 50 Füllstutzen und 100 Schlaue kupplungen, die nur einen Wert von etwa 1.150 DM gehabt hätten, seien lieferbereit in EflMHHfc vorhanden gewesen. Beides hätte nicht der Fall sein können, davdie Lieferung ja nicht auf Grund eines Auftrages, sondern auf Grund des Vergleichs als Entschädigung für die Nichtlieferung aus den alten Lieferverträ-V gen erfolgen sollte. Die Ausführung des Auftrages zu Ziffer 3 des Vergleiches sei aber unterblieben, da die Gesellschaft ihn selbst storniert habe, Bas Berufungsgericht tritt der Meinung der Gesellschaft darin bei, daß es einer Anmahnung nicht bedurft habe, da der 1. Es fehlt aber an einem Vortrag des Beklagten darüber* daß die Vorschriften der sowjetischen ; Zone es unmöglich machten, auch für die Erfüllung eines ■ Vergleichs einen Warenbegleitschein zu erhalten, zu demal wenn es sich um Gegenstände handelte, die nach dem Vortrag des Beklagten einen so geringen Wert und ein so geringes Gewicht hatten,und wenn sie, wie sich aus der Auslegung, des Berufungsgerichts ergibt, nur innerhalb der sowjeti^ sehen Zone zu liefern waren• IVc Hiernach ist dem Berufungsgericht auch darin zu fol-> gen, daß der Beklagte mit der Erfüllung des Vergleichs ia Verzüge war, daß also der Gesellschaft die in § ‘326 BGB bezeichneten Rechte zustanden* Dagegen kann den rechtlichen Schlußfolgerungen nicht beigetreten werden, die das Berufungsgericht aus dem anschließenden Verhalten der Gesellschaft und ihres Rechtsanwalts gezogen hat* Gesellschaft nur Rechte aus dem Rücktritt oder nur solche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vergleichs zur standen* Der Wortlaut des Schreibens vom 25* Juli 1950 ist macht die Gesell' schaft Ausführungen darüber, daß bei Rücktritt von einem Vergleich auf die durch den Vergleich erledigten Ansprüche zurückgegriffen werden könne, ihr Hilfsantrag auf Schadensersatz stützt sich in seiner Begründung und in seiner Höhe ausdrücklich nicht auf Nichterfüllung des Vergleichs^ sondern des ursprünglichen Vertrages, der nach ihrer-Meinung ; durch den Rücktritt wieder in Kraft getreten war. einstimmung mit der Meinung des Landgerichts ist daher dit Rechtslage dahin zu würdigen, daß die Gesellschaft wegen / des Verzuges des Beklagten den Rücktritt vom Vergleich er* klärt hat. 3« Einen Anspruch auf Erfüllung des Vertrages vom 2, Mai 1947 durch Lieferung der 350 Flaschen kann der Kläger nicht mehr erheben, da das Berufungsgericht ihn abgewiesen hat und das Urteil insoweit rechtskräftig geworden ist. Im Rahmen des vom Berufungsgericht zugesprochenen Zahlungsteilanspruchs kann aber der Kläger die Ansprüche geltend machen, die ihm aus jenem Vertrage auf Zahlung von Geld zustehen. Ob sich solche Ansprüche aus einem Verzüge des Beklagten in der Erfüllung dieses ursprünglichen Vertrages ergeben, kann auf Grund der getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht beurteilt werden.*Der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch auf Ersatz seiner für Elterlein gemachten Aufwendungen kann jedenfalls nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung abgelehnt werden, der Beklagte habe in dem Vergleich hierauf verzichtet. 1. Der Beklagte hat geltend gemacht, daß er bei Stornierung des in Ziffer 3 des Vergleichs enthaltenen Lieferungsauftrags die Produktion bereits aufgenommen gehabt habe und daß ihm Kosten in Höhe von ca 20.000 DM-Öst entstanden seien. Das Berufungsgericht stellt hierzu auf Grund der Beweisaufnahme tatsächlich fest, daß zu demindest hinsichtlich der Druckregler bereits eine Mahnung erfolgt war; es leitet einen Verzug des Beklagten auch daraus her, daß die für die erste Teillieferung vorgesehene Lieferfrist von 6 Wochen nach Anlieferung der Bleche bereits verstrichen war. Peren Meinung, die Gesellschaft sei verpflichtet gewesen, ihm das Lager nach Beendigung seiner Betriebsfübrertätigkei herauszugeben, sie sei auf Kosten des Beklagten bereichert,, ist nicht schlüssig. Per Beklagte war nach dem Vertrage be-, rechtigt, das Lager aus Elterlein zu entfernen, daran ist er nicht durch die Gesellschaft verhindert worden. hierzu namens der Gesellschaft abgegebenen Erklärungen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung des Vergleichs nicht entgegen; das Berufungsgericht wäre also nicht gehindert, die Ansprüche des Klägers unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu bescheiden. November 1951 (Bl 131) eingereicht hatte, war nach ihrem Anlaß und Inhalt weder dazu bestimmt noch dafür geeignet, denjenigen Schaden 2U substantiieren, den die Gesellschaft nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts geltend machen durfte, nämlich den aus der Nichterfüllung des Ver-* : . Bei der Berechnung der Höhe des Schadens kann aber auch der Begründung nicht gefolgt werden, mit der das Berufungsgericht den vollen Wert der Waren in DM-West zuspricht Bs handelt sich weder um die Umstellung eines in Reichsmark entstandenen Anspruchs noch um die Erfüllung einer als Geldschuld begründeten Verbindlichkeit. Deshalb kommt es nicht darauf an, daß bei Abschluß,des Vertrages vom 2, Mai 1947 beide Parteien ihren Wohnsitz in Westberlin hatten und daß damals eine Lieferung nach Westberlin vorgesehen war. Dezember 1949 (V0B1 Groß Berlin 1950, 5) oder der allgemeinen Bags erschwert worden ist, könnte das auch * insoweit nicht zu Lasten des Beklagten gehen, als es-sich um die Berechnung der Höhe des Schadens handelt. Sollte der Kläger den Nachweis erbringen, daß die Gesellschaft die fehlenden Teile überhaupt nicht von aus, sondern nur von Westberlin aus beziehen konnte, so wäre er zwar nicht gehindert, ihrer Schadensberechnung den danach in DM-West zu ermittelnden Beschaffungspreis zugrund; zu legen, es müßte aber auch hier die Ersparnis berücksichtigt werden, die sich aus dem Fortfall der Kosten und des Risikos für den Transport ergeben.

Zitierte Normen: § 125 HGB § 1921 BGB § 295 ZPO § 134 BGB
GesellschaftBerufungsgerichtvergleichenVergleichLieferungteilenAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

i
IX ZR 83/53
Verkünd et	2543	059
am 28« April 1955
Jodas, Just.Angest.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des, Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Premysl %
in 2M
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
den	...
Kaufmann Br. Max S t	als Inhaber der
 Firma Pias che ngeräte St^HK in B|HB-ZeHIBB BflBtetr. Mp vertreten durch Frau Lieselotte St®B* als gerichtlich bestellte Abwesenheits-Pflegerin,
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der IIc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Selowsky, Br. Beibrück, ‘Br. Haidinger, Artl und Br. Winkelmann für Recht erkannta
 Auf die Revision des Beklagten wird das den 'Bar?-..' teien an Verkündungsstatt am 20* Januar 1953 zu^. * gestellte Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Beklagten erkannt ist. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die ursprüngliche Klägerin, die Kommanditgesellschaft io Fa. Flaschengeräte Stfllp ED, befaßte sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Flaschengeräten, Sie unterhielt auswärtige Zweigniederlassungen, davon eine in ECH-im Erzgebirge, eine weitere in	?er~
sönlich haftender Gesellschafter war der Kaufmann Wilhelm StflHP, Kommanditist dessen Sohn, der jetzige Kläger Dr.
Max St^l^p. Im Frühjahr 1945 wurden beide Gesellschafter verhaftet und mit unbekanntem Ziel abtransportiert. Für beide wurden ihre Ehefrauen zu Abwesenheitspflegerinnen bestellt für Wilhelm St^PPI Frau Hulda StpHP, für Dr. Max St^HP Frau Lieselotte SIpMp. Durch einen "Betriebsführungsvertrag vom 2. Mai 1947 übertrug die Gesellschaft, vertreten durch Frau Hulda StjpPP als Abwesenheitspflegerin, dem damals ebenfalls schon in Westberlin wohnenden Beklagten die Zweigniederlassung EPHHHP für die Dauer von drei Jahren. Nach § 8 dieses Vertrages war der Beklagte gehalten, aus den Erträgen der Zweigniederlassung eine monatliche Lizenzgebühr von 2.500 BM zu zahlen. Das vorhandene Lager an Roh-, Hilfs-und Betriebsstoffen übernahm* der Beklagte käuflich. Zugleich verpflichtete er sich, mit der Gesellschaft einen Liefervertrag über einschlägige Erzeugnisse der Zweigniederlassung zu noch zu vereinbarenden Freisen abzuschließen.
Nach § 11 des Vertrages sollte dem Beklagten hinsichtlich etwaiger Aufwendungen auf unbewegliche Gegenstände der Betriebsstätte ein Erstattuhgsanspruch bis zur Höhe von 30.000 RM ohhe weiteres zustehen. Nach § 14 wurde die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. An demselben Tage scblossen die Parteien einen Liefervertrag, durch den sich der Beklagte verpflichtete, ein Drittel der Behälter, Ver-brauchsgeräte, Druckregler, Umfüllvorrichtungen und Ersatz-
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teile zu liefern, die aus dem von ihm übernommenen Lager hergestellt werden könnten. Der Umfang und die Preise die-; ser Lieferungen wurden in einem gleichzeitig abgeschlossenen "Zusatzliefervertrag" genauer umschrieben. Danach ergaf,
 sich ein Gesamtpreis von 50.000 RM; Hauptgegenstand der Lie-.
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ferung. waren 350 Stück D-Flaschen mit Regler zu dem Einzelpreis von 40 RM für insgesamt 14.000 HM. Den Betrag von 50.000 RM verrechnete der Beklagte alsbald auf den von ihm für das übernommene Materiallager zu zahlenden Kaufpreis von 4} 223.827,25 HM. Die mit dem Liefervertrag übernommenen Ver pflichtungen erfüllte der Beklagte in der Folgezeit nur unvollkommen. Noch im Dezember 1949 stand der Gesellschaft: ein Anspruch auf Lieferung von Erzeugnissen im Werte von ^ 34.080 DM zu. Die von den Parteien in dieser Angelegenheit geführten Verhandlungen führten zu dem Abschluß eines Vergleich vom 15. Dezember 1949. Darin erkannten beide Parteien den • angegebenen Lieferungsrückstand an. Dabei wurde die Gesellt Schaft durch die "Bevollmächtigte" Frau Lieselotte St^K^: vertreten, der Beklagte trat gleichzeitig in seiner Eigen-;' Schaft als Geschäftsführer der Firma Boflfl^GmbH in B| MarflHHP* Oi®BHHPstraße ®	®	auf	und verpflichtete^;
sich in Ziffer 1 "namens dieser Gesellschaft", die für di|* se bei den Ma^HHNt-Werken in	liegenden 1
Satz zur Flaschenherstellung notwendigen Zubehörteile sot’o* zur kostenlosen Verfügung der Gesellschaft zu stellen, dergestalt, daß aus diesen Teilen 1.500 fertige Flüssiggasflar. sehen hergestellt werden könnten. Die Kosten für die Zusajfc mensetzung der Teile übernahm die Gesellschaft. Nach Ziffer 2 verpflichtete sich der Beklagte, von der BetriebsstättaJ in	an	die Betriebsstätte der Gesellschaft in ;$■
Bis zu dem 1. März 1950 ohne Berechnung ^ 50 Füllstutzen ohne Druckausgleich und 100 Schlauchkupp-* lungen zu liefern. Nach Ziffer 3 erteilte die Betriebsstälj-te	3er	Gesellschaft	dem Beklagten den
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Auftrag, ihr aus	2.100	Druckregler	und	2.100
Schlauchkupplungen zu dem Gesamtpreise von 30.000 DK-Ost zu liefern; sie verpflichtete sich, ihm zur Ausführung dieses Auftrags 3»250 kg fiefziebblech frei B4MBP ohne Berechnung zur Verfügung zu stellen. Die Lieferung des Beklagten sollte frei	erfolgen,	"und	zwar	beginnend
6 Wochen nach Zurverfügungstellung der Bleche durch die Kommanditgesellschaft successive innerhalb weiterer 6 Wo-, chen". Der Rest des Lieferungsanspruchs der Gesellschaft aus dem Vertrag vom 2. Mai 1947 sollte dadurch ausgeglichen werden, daß der Beklagte auf seinen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen verzichtete. Der Vergleich wurde für die Gesellschaft neben Frau Lieselotte	auch	von	Frau
 Hulda	unterschrieben. Der Betriebsführungsvertrag
 vom 2. Mai 1947 war von dem Beklagten zu dem 30. Juni 1950 am . 15» Dezember 1949 im Einverständnis mit der Gesellschaft gekündigt worden.
In Erfüllung des Vergleichs stellte der Beklagte Uber die Bo^Sft GmbH der Gesellschaft 3»000 Griffe, 1.500 Halsringe, 1.500 Ventilkörbe, 4*500 Befestigungskappen und 2.000 Lötputzen als Zubehörteile für Flüssiggasflaschenkörper bei der Firma	wo	diese feile für die
 Bo^lfc GmbH lagerten, zur Verfügung. Die Gesellschaft stellte dem Beklagten Ende Januar 1950 die zu Ziffer 3 des Vergleichs aufgeführten fiefziehbleche zur Verfügung, deren Einkaufspreis 2.964,75 DM-West betrug; der Beklagte hat aber die weiteren Verpflichtungen aus dem Vergleich nicht erfüllt.
Am 24. April 1950 stornierte die Zweigniederlassung
 gegenüber dem Beklagten den ndch Ziffer • 3 des Vergleichs erteilten Auftrag. Im Laufe der anschließenden Monate - nach dem Vortrag des Beklagten etwa im Mai 1950 und nach der Behauptung der Klägerin im August 1950 -
wurde der Betrieb in	unter Treuhandverwaltung
 gestellte Im Juli 1950 entwickelte sich zwischen Rechtsanwalt	als	Vertreter	der	Klägerin	und	dem Beklagten
 ein Schriftwechsel Uber die .Erfüllung der Verpflichtungen.?; aus dem Vergleiche Am 25. Juli setzte Rechtsanwalt Hfl Beklagten eine Nachfrist von 10 Tagen "mit der Androhung, daß meine Mandantin nach Ablauf dieser Prist die Annahme der Leistung ablehnt und unter Rücktritt vom Vergleich Scba densersatz wegen Nichterfüllung verlangen wird.*" Die Prist verlief fruchtlos. Mit der im November 1950 erhobenen Klar' ge forderte die Gesellschaft die Lieferung der im Zusatzliefervertrag vorgesehenen 350 Stück D-Plaschen mit Regler, im Nichtlieferungsfall aber Zahlung von 65 DM-V/est pro Pia? sehe»
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Das Landgericht hat zunächst durch Versäumnisurteil nach dem ursprünglichen Klageantrag erkannt; es hat dieses sodann mit der Maßgabe bestätigt, daß die Beklagte nur zur Lieferung der Plaschen (unter Portfall der Ersatzzahlung) verurteilt wurde. Nachdem der Beklagte Berufung eingelegt hatte, forderte die Gesellschaft in der Berufungsbeantwor? tung mit einem Hilfsantrag die Verurteilung zur Zahlung de Ersat2betrages von 65 mal 350 * 22.750 DM.
Das Berufungsgericht hat beide Urteile des Landger aufgehoben und den Beklagten auf den Hilfsantrag nur' z\kt lung von-9.338 DM-West mit Zinsen verurteilt, im Übrigen
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Mit der Revision erstrebt der Beklagte die vollstän* dige Abweisung der Klage, die Klägerin bittet um Zurück-f: Weisung der Revision.
Im Laufe des Revisionsverfahrens hat sich ergeben, daß Wilhelm StflflP durch Beschluß des Amtsgerichts B '
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vom 11. Dezember 1951 mit Wirkung vom 31 v Dezember 1945 für tot erklärt worden ist,.Der Beschluß ist am 15* Februar 1952 rechtskräftig geworden* Es ist unstreitig, daß nach dem Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch ^en .Tod des Wilhelm StflHH> aufgelöst und deren Vermögen auf Dr* Max St^H^ allein Ubergegangen ist, für den nunmehr der Antrag auf Zurückweisung der Revision gestellt worden ist*
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I« Bei Erhebung der ursprünglichen Klage wurde die Gesellschaft von Frau Hulda St^H^ als Abwesenheitspflegerin des alleinigen persönlich haftenden Gesellschafters Wilhelm Btdlto vertreten* Dies war ordnungsmäßig, da der Abwesenheitspfleger ebenso wie jeder andere gesetzliche Vertreter auch als Vertreter der Gesellschaft handeln kann, zu deren Vertretung sein Pflegebefohlener berechtigt ist (Weipert, GroßKomm Anm 5 und Anm 6 Abs 1 zu § 125 HGB; Düringer-Hachenburg Anm 13 zu § 126; Schlegelberger-Geßler Anm 4 zu § 125; Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft § 20 zu V 1, a)* Diese Vertretungsbefugnis der Frau Hulda St^H^ als Abwesenheitspflegerin ist mit der Rechtskraft der Todeserklärung erloschen (§29 VerschollG; § 1921 Abs 3 BGB), Gleichzeitig wurde der jetzige Kläger alleiniger Rechtsnachfolger der Gesellschaft, Auf seinen Antrag und im Einverständnis des. Beklagten wurde daher die Parteibezeichnung in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht entsprechend berichtigt.
II* Sowohl der Hauptanspruch wie der vom Berufungsgericht zuerkannte Hilfsanspruch des Klägers stützen sich auf § 326 *
BGB5 sie setzen also Verzug des Beklagten in der Erfüllung?*' des Vergleichs "voraus* Das Berufungsgericht bejaht einen solchen Verzug wegen der Punkte 1 und 2 des Vergleichs* Während das Landgericht aber der Gesellschaft wegen des von dieser erklärten Rücktritts vom Vergleich den Erfüll; lungsanspruch aus dem Vertrage vom 2, Mai 1947 zuerkannt ^ hat, gibt ihr das Berufungsgericht nur den Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vergleichs zu Punkt? 1 und 2* Es folgt dabei in der Höhe einer von der Gesell-* ^ schaft gegebenen Aufstellung und versagt dem Beklagten die* Aufrechnung mit den von ihm erhobenen Gegenforderungen In allen Punkten erhebt die Revision Einwendungen*
1c Ob der Beklagte mit der Erfüllung zu Punkt 1 des Vergleichs im Verzüge war, hängt von dem Umfang der inso-.^ weit übernommenen Verpflichtungen ah* Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte außer den bei den lagernden und von dort gelieferten Flaschenteilen auch Füllventile für 1*500 Flüssiggasflaschen zu liefern hatte.. Der Kläger folgert eine solche Verpflichtung schon aus dea Wortlaut des Vergleichs* Bei den in Rede stehenden Flasche» habe es sich um Flüssiggasflaschen System	gehanfl;
Bei diesen Flaschen sei das Füllventil, dessen Patente dei£ Firma zustehen, ein int ergri er end eir Bestandteil nicht nur4 der gesamten betriebsfertigen Flaschen, sondern des Fla- " schenkörpers selbst. Der Kläger behauptet, es sei ausdrücklich vereinbart worden, daß die notwendigen Zubehörteile :'; dergestalt geliefert werden sollten, daß aus diesen Teilen 1*500 "fertige” Flüssiggasflaschen hergestellt werden köpften* Daraus, daß der Beklagte 1*500 Ventilkörbe geliefert*, habe, leitet der Kläger hef, daß der Beklagte auch die weif teren unbedingt erforderlichen Teile wie Ventilfedern, Ve# tilkappen, Ventilteller, Kronenschrauben für das Ventil und Verschlußschrauben hätte mitliefern müssen* Die Liefe-
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rung dieser Teile sei ausdrücklich im Laufe der geführten Verhandlungen vereinbart worden. Der Beklagte gibt dem Vergleich die gegenteilige Auslegung, er bestreitet eine ausdrückliche Vereinbarung Über die Ventile und trägt vor, diese Teile hätten auch niemals zur Verfügung der BoBB GmbH bei den MaBHHHHBB	gelagert;	er
 habe die zur Herstellung von 1.500 Plüssiggasflaschen erforderlichen und nach dem Vergleich vorgesehenen Teile im Werte von 9.000 BM-West geliefert.
Bas Landgericht hat den Vergleich dahin ausgelegt, daß der Beklagte 1.500 Satz Zubehörteile so vollständig zu liefern hatte, daß die Gesellschaft daraus 1.500 fertige Flaschen hersteilen konnte. Bas Berufungsgericht hat hierzu den Bipl.Ing. MBB’ den Betriebsleiter FBBHB und 81111 19* Bezmber 1951 Frau Lieselotte StBBfc als Zeugen gehört. FBBHB war von 1934 bis 1950 Betriebsleiter in während Frau StBBi als Ehefrau des “persönlich haftenden Gesellschafters“ Max St4BB als dessen Abwesenheitspflegerin bezeichnet ist. Unter Würdigung dieser Aussagen, des im Vergleich gebrauchten Ausdrucks “fertige Flaschen“ und einer Reihe weiterer Umstände schließt sich das Berufungsgericht der Auslegung des Landgerichts ani Es hebt dabei hervor, es könne nicht angenommen werden, daß die Gesellschaft auf Lieferung dieser Teile verzichtet hätte, da andernfalls die bei den tfaBHBHB lagernden Flaschen nur einen sehr bedingten Wert für sie gehabt hätten. Auch die im Vergleich vorgesehene Zusammensetzung* der Teile durch die Gesellschaft wäre überhaupt unmöglich gewesen, wenn nicht “alle Teile” zu liefern gewesen wären. Bie vom Beklagten besonders erwähnten Bruckregler seien nach Ziffer 3 des Vergleichs gesondert zu liefern gewesen. Aus der vom Beklagten geltend gemachten rechnerischen Auswertung des Vergleichs ist nach den Ausführungen des Berufungsgerichts weder für die eine noch für die andere Auslegung des Vergleichs
 etwas herzuleiten.
2. Diese Auslegung des Vergleichs ist an sich möglicjj sie wird aber von der Revision in zwei verschiedenen Rich~f tungen angegriffen»	.
a)	In der Berufungsbegründung hatte der Beklagte aus^ geführt, der Gesellschaft habe an den bei MaflBBP lagertji den feilen deshalb besonders viel gelegen, weil sie damit % eine Gegenleistung im Y/esten erhalten habe, während sonst? nur eine Lieferung von	nach
 möglich gewesen sei, also ohne Überschreitung der Zonen- ? grenze. Daran schließen sich Ausführungen über die bei Abschluß des Vergleichs geführten Besprechungen, die unter das Zeugnis der später darüber vernommenen Zeugen Mg und Frau StgBgp gestellt sind. Die Revision rügt daher zu Unrecht die Nichtberücksichtigung dieses Vortrags.
Richtig ist zwar, daß der Wortlaut des Vergleichs zu 2 und 3 von Lieferungen aus BlflMBB nach PtiHHF-Bed spricht, zu 1 aber schlechthin davon, daß Gegenstände* der Klägerin zur Verfügung zu stellen waren. Wenn nach dea. unstreitigen Sachverhalt die streitigen Ventilteile nur iö;‘ zur Verfügung standen, so konnten sie zwar der Gesellschaft ebenfalls nur innerhalb der sowjetischen Zone, also in	zur Verfügung gestellt werden,
 und es war ihre Sache, die' zu dem Transport nach	er-
forderlichen Voraussetzungen zu schaffen. £s ist.nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht diesen Umstand übersehen, hätte, und die Würdigung der Aussage des Zeugen HgMp kann auch nicht mit der Begründung wirksam bekämpft werden, die von der Revision versuchte Konstruktion eines verbotenen. Lieferungsgeschäfts von'Bgmp) nach Westberlin zwinge .;, zu der Annahme, daß der Zeuge MgBP einem Mißverständnis, zu dem Opfer gefallen sei. Die Abrede, wie sie das Berufungsj. gericbt auslegt, verstieß hiernach auch weder gegen ein
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gesetzliches Verbot noch war sie von Anfang an unmöglich.
Die von der Revision herangezogene Anordnung zur Durchführung des Abkommens über den Interzonenhandel 1949/50 vom 30. Dezember 1949 (V0B1 Groß Berlin 1950, 5) erging erst nach Abschluß des Vergleichs; sie betraf auch nicht die Lieferung von	nach	sondern nur
 die weitere Verbringung nach Westberlin.
b)	Bine weitere Revisionsrüge richtet sich dagegen, daß Brau Lieselotte StBHP als Zeugin vernommen worden ist. Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob diese Vernehmung auch* schon vor der Rechtskraft und damit vor der Wirksamkeit (§29 VerscbollG) des Beschlusses Uber die Todeserklärung des Wilhelm St^HP unzulässig war und ob, wie die Revisionsbeantwortung meint, der Beklagte das Recht zur Rüge eines solchen Mangels nach § 295 ZPO verloren haben könnte, denn das Berufungsurteil beruht, wie sich aus dem Zusammenhang mit voller Deutlichkeit ergibt, nicht entscheidend auf der Würdigung dieser Aussage. Sie ist nicht etwa im Gegensatz zu anderen Aussagen oder sonstigen Umständen gewürdigt, sondern es wird ausdrücklich die Übereinstimmung aller Gründe betont, die abzuwägen waren. Es ist ohne weiteres ersichtlich, daß das Berufungsgericht keinerlei Umstände zu würdigen brauchte oder würdigen wollte, die zu einer entgegengesetzten Auslegung des Vergleichs führen könnten. Jeder einzelne von ihm angeführte Umstand, auch die Würdigung der Aussage der Brau StBHP» hat unter den besonderen Umständen des hier vorliegenden Sonderfalles nur die Bedeutung einer Hilfserwägung, die ganz fortfallen könnte, ohne daß dadurch die Würdigung des gesamten Ver-handlungs- und Beweisergehnisses beeinflußt würde.
c)	Hiernach ist mit dem Berufungsgericht davon ausrr zugehen, daß der Beklagte nach dem Vergleich zusätzlich,«zu;
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den in Ziffer 1 bezeichneten Biaschenteilen auch dije strei-r

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tigen Ventilteile zu liefern hatte. Diese Verpflichtung traf ihn, da sie in EMBBBP herzustellen waren, auch dann persönlich, wenn die	GmbH	für	die	hei	MaJBP-'
lagernden Flaschenteile allein verpflichtet gewesen wäre. Es bedarf also keiner Prüfung, ob die Meinung des Berufungsgerichts 2utrifft, der Vergleich könne in seiner Ziffer 1 nur dahin ausgelegt werden, daß der Beklagte die Lieferpflicht über die Bo4HP GmbH übernommen hatte.
III. 1. Darüber, daß die Lieferung der erörterten Ventil* teile infolge eines nicht von ihm zu vertretenden Umstandsunterblieben wäre, hat der Beklagte in den Instanzen nichts vorgetragen. Daß die Erfüllung durch die nach Behauptung ^ des Beklagten im Mai 1950 angeordnete Treuhandschaft nach^ träglich unmöglich geworden sei (II, 4 der aevisionsbegrito-dung), kann als neues tatsächliches Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden.
2. Zu Ziffer 2 des Vergleichs hat der Beklagte vorgetragen* Die zu liefernden 50 Füllstutzen und 100 Schlaue kupplungen, die nur einen Wert von etwa 1.150 DM gehabt hätten, seien lieferbereit in EflMHHfc vorhanden gewesen. Eine Lieferung hätte aber nur mit Warenbegleitschein erfolgen können. Dies sei der Gesellschaft hinreichend bekannt gewesen. Einen Warenbegleitschein hätte die Betriebs* gewerkschaftsleitung jedoch nur ausgestellt, wenn ein Attlf trag der Gesellschaft und eine Rechnung der Betriebsstät'ti' EdHH» Vorgelegen hätte. Beides hätte nicht der Fall sein können, davdie Lieferung ja nicht auf Grund eines Auftrages, sondern auf Grund des Vergleichs als Entschädigung für die Nichtlieferung aus den alten Lieferverträ-V gen erfolgen sollte. Der Landesbeauftragte der Landeskonr trollstelle	habe aber bereits im Jahre 1943 jeg^.
liehe Lieferung auf Grund der alten Lieferverträge unter^ sagt gehabt. Infolgedessen sei in Aussicht genommen worde
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diese Teile, deren Gewicht nur unbedeutend gewesen sei, den nach Ziffer 3 zu liefernden Teilen unauffällig beizuladen. Für die Lieferung zu Ziffer 3 des Vergleichs habe ein Auftrag und eine Rechnung Vorgelegen, so daß der Erteilung des Warenbegleitscheines insoweit keine Hinderungsgründe entgegen gestanden hätten. Die Ausführung des Auftrages zu Ziffer 3 des Vergleiches sei aber unterblieben, da die Gesellschaft ihn selbst storniert habe,
 Bas Berufungsgericht tritt der Meinung der Gesellschaft darin bei, daß es einer Anmahnung nicht bedurft habe, da der 1. März 1950 als spätester Liefertermin vorgesehen gewesen sei, es stellt aber nach den Aussagen der Zeugen	und	solche Anmahnungen auch tatsäch-
lich fest. Jßs versagt dem Beklagten die Berufung auf die vorgetragenen Schwierigkeiten hinsichtlich des Warenbegleitscheines, weil diese auch schon zur Zeit des Abschlusses des Vergleichs bestanden haben und weil es nach dem eigenen Vortrag des Beklagten in Kenntnis und auf Grund der hinsichtlich der Erfüllung der alten Lieferverträge bestehenden ostzonalen Schwierigkeiten zu dem Vergleichsabschluß gekommen sei,
 Bie Revision rügt deshalb zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Beklagten hinsichtlich des Warenbegleitscheins und der fehlenden Bestellung aus
 übersehen und nicht beachtet. Es war allerdings auch hier zu prüfen, oh etwa der Vergleich insoweit nach §§ 134, 506 BGB wegen Verstoßes gegen die in der sowjetischen Zone bestehenden Vorschriften nichtig war. Hierbei handelt es sich nicht, wie die Revisionsbeantwortung meint, um eine unzulässige Rüge und Prüfung der Verletzung von Vorschriften der sowjetischen Zone, sondern um eine behauptete Verletzung der genannten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Es fehlt aber an einem Vortrag des
 Beklagten darüber* daß die Vorschriften der sowjetischen ; Zone es unmöglich machten, auch für die Erfüllung eines ■ Vergleichs einen Warenbegleitschein zu erhalten, zu demal wenn es sich um Gegenstände handelte, die nach dem Vortrag des Beklagten einen so geringen Wert und ein so geringes Gewicht hatten,und wenn sie, wie sich aus der Auslegung, des Berufungsgerichts ergibt, nur innerhalb der sowjeti^ sehen Zone zu liefern waren•
3* Ob der Beklagte auch mit seiner Verpflichtung aus Ziffer 3 des Vergleichs schon zu der Seit im Verzüge war,, als dieser Auftrag storniert wurde, läßt das Berufungsgericht mit der Begründung dahingestellt,1 daß die Gesellschaf aus der Nichterfüllung des Vergleichs zu Ziffer 3 keine Rechte herleiten wolle und auch hinsichtlich der bereits gelieferten Bleche keine besonderen Ansprüche geltend ge-s macht habe* Die Präge, oh der Beklagte aus dieser Stornierung Schadensersatzansprüche herleiten und diese gegen etwaige Zahlungsansprüche des Klägers zur Aufrechnung stellen kann, berührt nicht die Frage des Verzuges, sondern diejenige der Höhe der Forderung*
IVc Hiernach ist dem Berufungsgericht auch darin zu fol-> gen, daß der Beklagte mit der Erfüllung des Vergleichs ia Verzüge war, daß also der Gesellschaft die in § ‘326 BGB bezeichneten Rechte zustanden* Dagegen kann den rechtlichen Schlußfolgerungen nicht beigetreten werden, die das Berufungsgericht aus dem anschließenden Verhalten der Gesellschaft und ihres Rechtsanwalts gezogen hat*
1.	Die Parteien streiten darum und die beiden Vorderrichter sind verschiedener Auffassung darüber, ob der. Gesellschaft nur Rechte aus dem Rücktritt oder nur solche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vergleichs zur standen* Der Wortlaut des Schreibens vom 25* Juli 1950 ist
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wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, der Auslegung zugänglich und bedürftig. Es gelangt unter Berücksichtigung der. allgemeinen tibung (HGRKomm IQ. Aufl Anm 1 b zu § 325 BGB, Anm 1, c Abs 4 (S 629) zu § 326 BGB; HG JW 1907, 386^5 1911? 751^; 1926, 290611) zu der Auslegung, daß Schadensersatz gefordert werde. Es ist zwar möglich, daß im Einzelfall eine solche mehrdeutige Erklärung auch eine Auslegung als Rücktrittserklärung zuläßt oder erfordert (RGZ 126, 65 ߣf) * aber die eingehenden Erwägungen des Berufungsgerichts zur frage der Auslegung geben keinen Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht diese Möglichkeit verkannt hätte, seine Auslegung ist daher von kechtsirrtum frei und für das Revisionsgericht bindend,
2,	Biese Auslegung des Schreibens vom 25. Juli 1950 schließt aber, wie die Revision zutreffend ausfuhrt, die Möglichkeit nicht aus, daß die Gesellschaft nachträglich den Rücktritt erklärt und damit ihrem Schadensersatzanspruch die Grundlage entzogen hat. Mit dem Zugang der Rücktrittserklärung (§ 130 BGB) tritt-eine Änderung der bestehenden Rechtslage ein (§§ 327, 346 BGB), der Vertrag wird aufgehoben und der Schadensersatzanspruch entfällt. Beshalb kann der Rücktritt auch dann noch nachträglich erklärt werden, wenn vorher Schadensersatz gefordert war, aber nicht auch umgekehrt (RGZ 85, 280 ß827; 107, 345 /J48/;
109, 184 /T867; RGWarn Rspr 1917 Nr 13? HRR 1933 Nr 17395 RGRKomm Anm 1, 6, aa und 1 c Abs 4 zu § 326 BGB;' Soergel-Siebert Bern C 2, 3 zu § 326 BGB).
Bas Berufungsgericht hätte deshalb die Ausführungen,. die im Rechtsstreit namens der Gesellschaft vorgetragen worden sind, darauf prüfen müssen, ob sie eine solche nachträgliche Erklärung des Rücktritts enthalten. In der Klage ist auf S 4 vorgetragen, da der Beklagte die gesetzte Nachfrist fruchtlos habe verstreichen lassen, so sei die Rück-*
trittserklärung perfekt geworden und der Vertrag vom 2.. Mai. 1947 wieder in Kraft getreten. Daraus wird der Anspruch auf
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Erfüllung dieses.Vertrages hergeleitet., Der Schriftsatz voi
 vr 27. März 1951 enthält zu II die Sätzes "In rechtlicher Be| Ziehung ist dagegen nach Ablauf der gesetzten Prist der 5 Rücktritt vom Vergleich wirksam geworden. Hierdurch ist der von den Parteien am 2,5.1947 vereinbarte Lieferungsvertrag mit dem Zusatzabkommen wieder in Kraft getreten. Aus diesen Verträgen, nicht etwa aus dem Vergleich, wie äer Beklagte annimmt, werden die vorliegenden Ansprüche geltend gemacht."
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In der Berufungsbeantwortung (S 7/8). macht die Gesell' schaft Ausführungen darüber, daß bei Rücktritt von einem Vergleich auf die durch den Vergleich erledigten Ansprüche zurückgegriffen werden könne, ihr Hilfsantrag auf Schadensersatz stützt sich in seiner Begründung und in seiner Höhe ausdrücklich nicht auf Nichterfüllung des Vergleichs^ sondern des ursprünglichen Vertrages, der nach ihrer-Meinung ; durch den Rücktritt wieder in Kraft getreten war. Alle die se Schriftsätze sind Bestandteil der dem Revieionsgericht vorliegenden Akten, dieses ist daher in der Lage, die vom«. Berufungsgericht rechtsirrtümlich unterlassene Auslegung der darin enthaltenen Erklärungen selbst nachzuholen.. Sie enthalten zwar nicht mit ausdrücklichen Worten eine Erklär/ rung des Rücktritts, aber sie ergeben mit aller Deutlich-J. keit, daß die Gesellschaft jedenfalls nunmehr nicht Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vergleichs fordern, .. sondern die Rechte aus dem Rücktritt geltend machen wollte. Entgegen der Meinung des. Berufungsgerichts, aber in Öber-v. einstimmung mit der Meinung des Landgerichts ist daher dit Rechtslage dahin zu würdigen, daß die Gesellschaft wegen / des Verzuges des Beklagten den Rücktritt vom Vergleich er* klärt hat.
3« Einen Anspruch auf Erfüllung des Vertrages vom 2, Mai 1947 durch Lieferung der 350 Flaschen kann der Kläger nicht mehr erheben, da das Berufungsgericht ihn abgewiesen hat und das Urteil insoweit rechtskräftig geworden ist. Im Rahmen des vom Berufungsgericht zugesprochenen Zahlungsteilanspruchs kann aber der Kläger die Ansprüche geltend machen, die ihm aus jenem Vertrage auf Zahlung von Geld zustehen. Ob sich solche Ansprüche aus einem Verzüge des Beklagten in der Erfüllung dieses ursprünglichen Vertrages ergeben, kann auf Grund der getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht beurteilt werden.*Der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch auf Ersatz seiner für Elterlein gemachten Aufwendungen kann jedenfalls nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung abgelehnt werden, der Beklagte habe in dem Vergleich hierauf verzichtet.
V. Hiernach ist der Rechtsstreit nicht zur endgültigen Entscheidung reif, die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen» Dabei erscheinen noch folgende Hinweise angebracht?
1. Der Beklagte hat geltend gemacht, daß er bei Stornierung des in Ziffer 3 des Vergleichs enthaltenen Lieferungsauftrags die Produktion bereits aufgenommen gehabt habe und daß ihm Kosten in Höhe von ca 20.000 DM-Öst entstanden seien. Das Berufungsgericht stellt hierzu auf Grund der Beweisaufnahme tatsächlich fest, daß zu demindest hinsichtlich der Druckregler bereits eine Mahnung erfolgt war; es leitet einen Verzug des Beklagten auch daraus her, daß die für die erste Teillieferung vorgesehene Lieferfrist von 6 Wochen nach Anlieferung der Bleche bereits verstrichen war. Der Beklagte war also selbst vertragsuntreu geworden und kann deshalb aus der Stornierung des Auftrages keine
 Ersatzansprüche herleiten. Per in der Urteilsbegründung ursprünglich enthaltene Hinweis auf das Schreiben vom 2,
Mai 1950 ist im Wege der Tatbestandsberichtigung gestrichen worden, die dagegen gerichteten Angriffe der Revision:
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sind daher gegenstandslos. Der gestrichene Hinweis war aber auch zur Begründung des Ergebnisses nicht erforderlich; es wird durch die übrigen Gründe getragen.
2.	Per Beklagte hat nach seinem Vortrag bei seinem
 Weggang ein umfangreiches Materiallager in	zu-
rückgelassen und verlangt dafür Ersatz. Nach § 10 des Ver^' träges hatte die Gesellschaft bei Beendigung des Vertrages’ das Recht, das dann vorhandene Lager käuflich zu erwerben. Ohne Rechtsirx’tum legt das Berufungsgericht den Vertrag dahin aus, daß diesem Recht nicht eine Pflicht zur Übernahme entsprach. Pas wird auch von der Revision nicht beanstandet. Peren Meinung, die Gesellschaft sei verpflichtet gewesen, ihm das Lager nach Beendigung seiner Betriebsfübrertätigkei herauszugeben, sie sei auf Kosten des Beklagten bereichert,, ist nicht schlüssig. Per Beklagte war nach dem Vertrage be-, rechtigt, das Lager aus Elterlein zu entfernen, daran ist er nicht durch die Gesellschaft verhindert worden. Er hat in aen Tatsacheninstanzen nichts darüber vorgetragen, daß die Gesellschaft das Lager an sich genommen habe oder in irgendeiner Weise trotz der eingesetzten Treuhandschaft darüber verfügen könne.
3.	Nach dem bisherigen Pärteivortrag und auf Grund., seiner Rechtsauffassung hatte das Berufungsgericht keinen." Anlaß zur Prüfung der Präge, ob etwa besondere Gründe de Wirksamkeit des von der Gesellschaft erklärten Rücktritt'
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entgegenstehen, ob er insbesondere etwa nach § 352 BGB a geschlossen war« Sollte das Ergebnis der weiteren Verhanffr lung etwa aus einem solchen Grunde zu einer Unwirksamkeit' des Rücktritts führen, so stünden auch die im Rechtsstreit
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hierzu namens der Gesellschaft abgegebenen Erklärungen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung des Vergleichs nicht entgegen; das Berufungsgericht wäre also nicht gehindert, die Ansprüche des Klägers unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu bescheiden. Dabei ergeben sich hinsichtlich des Grundes dieses Anspruchs keine weiteren Bedenken, dagegen würde die Höhe des Schadens einer genaueren Darlegung und Prüfung bedürfen.
Die dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Aufstellung, die die Gesellschaft mit ihrem Schriftsatz vom 22. November 1951 (Bl 131) eingereicht hatte, war nach ihrem Anlaß und Inhalt weder dazu bestimmt noch dafür geeignet, denjenigen Schaden 2U substantiieren, den die Gesellschaft nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts geltend machen durfte, nämlich den aus der Nichterfüllung des Ver-* : . gleiche. Die Höhe dieses Schadens wird durch den von den Parteien - zu dem Teil übereinstimmend - behaupteten Wert ohne weiteres weder dargetan noch begrenzt.
Bei der Berechnung der Höhe des Schadens kann aber auch der Begründung nicht gefolgt werden, mit der das Berufungsgericht den vollen Wert der Waren in DM-West zuspricht Bs handelt sich weder um die Umstellung eines in Reichsmark entstandenen Anspruchs noch um die Erfüllung einer als Geldschuld begründeten Verbindlichkeit. Deshalb kommt es nicht darauf an, daß bei Abschluß,des Vertrages vom 2, Mai 1947 beide Parteien ihren Wohnsitz in Westberlin hatten und daß damals eine Lieferung nach Westberlin vorgesehen war. Entscheidend ist nur, welche Einbuße die Gesellschaft dadurch erlitten hat, daß sie die streitigen Teile nicht, wie vorgesehen, in P4HM-BaflHMBI 2Ur Verfügung erhielt. Es käme also zunächst auf den Betrag an, den die Gesellschaft über ihre dortige Niederlassung zur anderweiten Beschaffung dieser Teile hätte aufwenden müssen. Die weitere Verbringung
 
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der Teile nach Westberlin war zwar nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der eigentliche Zweck des Geschäfts, deshalb konnte sich der Schade auch in Westberlin in DM-V/est auswirken. Dabei wäre aber zu berücksichtigen, daß diese Weiterleitung auf Kosten und auf Gefahr der Gesellschaft gehen mußte. Wenn und soweit daher nach Abschluß des Vergleichs ein solcher Transport durch die Entwicklung der Gesetzgebung, insbesondere durch die Westberliner Anordnung vom 30. Dezember 1949 (V0B1 Groß Berlin 1950, 5) oder der allgemeinen Bags erschwert worden ist, könnte das auch * insoweit nicht zu Lasten des Beklagten gehen, als es-sich um die Berechnung der Höhe des Schadens handelt. Sollte der Kläger den Nachweis erbringen, daß die Gesellschaft die fehlenden Teile überhaupt nicht von aus, sondern nur von Westberlin aus beziehen konnte, so wäre er zwar nicht gehindert, ihrer Schadensberechnung den danach in DM-West zu ermittelnden Beschaffungspreis zugrund; zu legen, es müßte aber auch hier die Ersparnis berücksichtigt werden, die sich aus dem Fortfall der Kosten und des Risikos für den Transport ergeben.
Da der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht entschei-. dungsreif ist, so war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht zu Überlassen.
Dr. Selowsky Dr. Delbrück Dr. Haidinger Artl	Dr. Winkelmann