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BGH

Gericht: BGH

Form einer offenen Handelsgesellschaft gemeinsam betreiben « Dabei erhielt der Kläger die gleichen Hechte, wie die beiden Gesellschafter, soweit nicht etwas anderes in den weiteren Vertragsbestimmungen 'vereinbart wurde» Außerdem wurde ihm eine unwiderrufliche Vollmacht zur Vertretung der Gesellschaft erteilt» Am 13» März 195o schlossen sodann die Beklagten zu 2) und 3) einen Gesellschaftsvertrag, durch den sie eine offene Handelsgesellschaft zu dem gemeinsamen Betrieb eines Konfektionsunternehmens errichteten, deren Dauer zunächst bis zu dem 31» Dezember 1955 vorgesehen und die sodann mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten jeweils zu dem Jahresende kündbar ist» Der Beklagte zu l) erkannte dem Kläger gegenüber die von seiner Ehefrau im Vertrag vom 1» März 15 nübe: nouinienenrr^t, Rechte und Pflichten als auch für ihn verbindlich an» Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagten seien bestrebt, ihn aus der Gesellschaft zu verdrängen» Wenn er auch nach außen die Stellung eines stillen Gesellschafters habe, so sei er doch im Innenverhältnis den Beklagten gleichgestellt» Die Beklagten verweigerten ihm jedoch diese Gleichberechtigung, nachdem die bis dahin fast mittellose Gesell-schaft durch seine Einlage von DM 100.000 einen bemerkenswerten Aufstieg genommen habe» Die Beklagten hätten sich Eigei mächtigkeiten zuschulden kommen lassen und insbesondere gegen die 10 000 DM Klausel verstoßen, wonach Geschäfte über diesen Betrag im V4 Jahr hinaus nur mit Zustimmung aller 3 Partner zulässig seien» Er hat deshalb die Feststellung begehrt, daß sämtliche Bestimmungen des oHG-Vertrages vom 13® März 1950 im Innenverhältnis auch für ihn anzuwenden seien und daß insbesondere er wie ein offener Handelsgesellschafter am Gesellschaftsvermögen beteiligt sei, für ihn die Bestimmungen der §§ 6 und 7 des oHG-Vertrages anzuwenden seien und er zur Mitgeschäftsführung berechtigt sei» Zur Begründung ihres Hilfsantrags haben sie sich auf eine Kündigung berufen, die sie wegen vertragswidrigen 'Verhaltens des Klägers gegen diesen ausgesprochen haben» Diese Kündigung müßte für den Fall, daß ein wichtiger Grund zur sofortigen Kündigung nicht anzuerkennen sei, als eine Kündigung zu dem nächstzulässigen Termin, nämlich nach §§ 339? 1. Auf Grund der Beweisaufnahme kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß sich der Inhalt des Vertrages zwischen den Parteien vom 1. Die Revision macht gegenüber diesen Ausführungen zunächst geltend, daß es aus allgemeinen rechtlichen Giünden bedenklich sei, den Partnern eines Gesellschaftsvertrages eine so weitgehende Gestaltungsfreiheit zu überlassen, daß sie die Rechtsstellung eines stillen Gesellschafters im Tnnenverhältnis der Rechtsstellung eines Gesellschafters der offenen Handelsgesellschaft angleichen könnten» Diese Bedenken der Revision sind jedoch nicht gerechtfertigt» Der erkennende Senat hat sich im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts und an die Meinung des Schrifttums schon wiederholt für eine derartige Gestaltungsfreiheit ausgesprochen, weil gegen sie keine zwingenden Gründe sprechen (BGHZ 7, 174 /T77/78/: Urteil vom 29 dl»1952 - II ZR 15/52)e Die Vertragsfreiheit der Parteien findet in diesem Palle nur darin ihre Grenze, daß sie auf diesem Wege nicht eine dingliche (gesamthänderische) Beteiligung des Stillen an dem Geschäftsvermögen herbeiführen können, so daß der Stille'insoweit nur auf einen schuld-rechtlichen Anspruch angewiesen ist,nach Auflösung der stillen Gesellschaft bei der Auseinandersetzung wie ein gesamthänderisch beteiligter Gesellschafter gestellt zu werden. Ferner greift die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts an« wonach das einheitliche Vertragswerte nur deshalb eine Aufspaltung in zwei Verträge gefunden habe, weil der Vertrag zur Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft als die handelsrechtlich und registerlich notwendige Erscheinungsform gedacht gewesen sei» Eine solche Aufspaltung sei aus handelsrechtlichen und registerlichen Gründen überhaupt nicht notwendig gewesen, weil für die Anmeldung einer ; offenen Handelsgesellschaft die Vorlage des Gesellschaftsver- > träges nicht et forderlich sei» Damit entfalle aber ein wesentlicher Grund für die Auffassung des Berufungsgerichts von der Einheit der beiden Verträge» Auch diese Ausführungen der Revision vermögen die Auslegung der Verträge durch das Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht zu erschüttern» Es ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, daß die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft und die Beteiligung eines Dritten an einer offenen Handelsgesellschaft als stiller Gesellschafter rechtlich zwei verschiedene Dinge sind» Der Stille ist in diesem Falle nicht Träger des Gesellschafts-Unternehmens in dem Sinne, daß er nach außen gemeinschaftlich mit den Gesellschaftern der offenen Handelsgesellschaft d Unternehmen betreibt» Er ist demgemäß auch nicht an der Errichtung der offenen Handelsgesellschaft selbst beteiligt» Vielmehr beschränkt sich seine stille Beteiligung darauf, daß er in der Rechtsform eines besonderen Gesellschaftsvertrages nach näherer Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages an dem Unternehmen der offenen Handelsgesellschaft teilniromt. um auf diese Weise den verschiedenen Charakter des Gesellschaftsvertrages zur Errichtung der offenen Handelsgesellschaft und des Gesellschaftsvertrages über die stille Beteiligung des Klägers an der offenen Handelsgesellschaft Rechnung zu tragen0 Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist die dargelegte Auffassung des Berufungsgerichts haltbar und mit den der Revision zugänglichen Angriffsmitteln nicht zu erschüttern«. Die Anwendung des § 6 Abs 2 des Gesellschafts-Vertrages vom 13o März 1950 auf die Rechtsstellung des Klägers besagt, daß bei der Kündigung eines Gesellschafters das Gesellschaftsver-hältnis zwischen dem Kläger und dem verbleibenden Gesellschal ter unberührt bleibt. Y/ie diese Bestimmung auszulegen sein würde, wenn die übrigen Gesellschafter einen Gesellschafter kündigen, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits» Für diesen Zusammenhang ist es nur von Bedeutung, daß der Kläger * schon aus Rechtsgründen nicht befugt sein kann, das Unternehmen ohne Liquidation allein fortzuführen, eine Folgerung, die sich wie seine nur schuldrechtliche und nicht gesamthänderische Beteiligung am Gesellschaftsvermögen aus seiner Stellung als stiller Gesellschafter ergibt„ 2» In ihren weiteren Ausführungen wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die abgeschlossenen Verträge der Parteien auch nicht nach § 138 BGB nichtig seien. Soweit die Revision aus diesem Vortrag die Folgerung zieht, die Stellung des Klägers sei getarnt worden, indem ihm nach außen eine Stellung eingeräumt worden sei, die den wahren Absichten der Beteiligten nicht entsprochen habe und mit seiner Stellung in Widerspruch stehe, so kann hieraus eine Anwendung des § 138 BGB in keinem Falle gerechtfertigt werden. Soweit sich die Revision des weiteren darauf beruft, die Beklagte zu 2) habe nur als Strohmann des Beklagten zu 1) die Gesellschaftsverträge abgeschlossen, und der Zweck dieser Verträge habe scjhion nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich in einer Benachteiligung etwaiger Gläubiger des Beklagten zu 1) bestanden, so kann auch dieser Umstand nicht zu einer Anwendung des § 138 BGB führen. Dabei ist es in diesem Zusammenhang nicht notwendig, im allgemeinen zu der Frage Stellung zu nehmen, unter welchen Voraussetzungen die Beteiligung eines Strohmanns im Rechtsleben als ein Verstoß gegen die guten Sitten zu betrachten und ihr deshalb die rechtliche Anerkennung nach § 138 BGB zu versagen ist„ In diesem Fall kann es sich nach den Ausführungen der Revision nur darum handeln, daß die Beklagte zu 2) statt des Beklagten zu 1) die Gesellschaftsverträge abgeschlossen hat, damit den Gläubigern des Beklagten zu 1) die Möglichkeit ihre: Der Abschluß eines Rechtsgeschäfts in dieser Absicht führt jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht unter Anwendung des § 138 BGB zur Nichtigkeit dieses Rechtsgeschäftso Wie das Reichsgericht bereits mit zutreffenden Gründen wiederholt dargelegt hat (RGZ 17r,? Biese Regelung hat auch ihren guten, in sich gerechtfertigten Grund, weil sie einerseits dem Schuldner, der seine Gläubiger benachteiligen wollte, grundsätzlich die Möglichkeit verwehrt, sich seinerseits unter Berufung auf sein eigenes anstößiges Verhalten von dem geschlossenen Vertrag zu lösen und andererseits dem Gläubiger die Möglichkeit gibt, unter Umständen seine berechtigten Interessen in einem noch größeren Umfang als bei der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zu wahren0 Für eine Anwendung des § 138 BGB ist in Fällen dieser Art nur Raum, wenn über den Tatbestand des § 3 Nr 1 AnfG hinaus noch weitere Umstände gegeben sind, welche das Rechtsgeschäft als einen schwereren Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen0 Für das Vorliegen solcher Umstände ist aus dem gegebenen Sachverhalt und auch aus den Ausführungen der Revision nichts ersichtlich, so daß für eine Anwendung des § 138 BGB unter dem von der Revision hervorgehobenen rechtlichen Gesichtspunkt kein Raum ist o 3« In seinen weiteren Ausführungen legt das Berufungsgericht dar, daß in dem Verhalten des Klägers kein wichtiger Grund zu erblicken sei, der die Beklagten zu einer sofortigen Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses berechtigt haben könnte . März 1950 vorgesehene feste Vertragsdauer bis zu dem 31« Dezember 1955 auch für den Gesellschaftsvertrag vom 1« März 1950 mit dem Kläger gelte« Demgemäß sei bis zu diesem Zeitpunkt wegen der abweichenden Vertragsregelung eine Anwendung der §§ 339? Die Revision greift diese Ausführungen nur insoweit an, als das Berufungsgericht die Bestimmung des Gesellschaftsvertrags vom 13« März 1950 über die Dauer der Gesellschaft bis zu dem 31« Dezember 1955 auch auf den Gesellschaftsvertrag vom 1« März 1950 zwischen den Beklagten zu 2) und 3) sowie dem Kläger zur Anwendung bringt, obwohl dieser Vertrag eine derartige Zeitbestimmung nicht enthalte, und daher - wie die Revision meint - die Vorschriften der §§ 339? 132 HGB zu dem Zuge kommen müßten« Die Revision hebt hervor, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung die Aussage des Zeugen Schneider übersehen habe, dem der Kläger bei Kreditverhandlungen in der 2« Hälfte des Jahres 1950 selbst erklärt habe, er könne den Vertrag erst zu dem 31« Dezember 1951 kündigen. März 1950 nur zu dem 31 * Dezember 1955 für möglich gehalten habe» Die jetzt von der Revision aus dem Zusammenhang gerissene Bekundung des Zeugen Schneider besagt, wie schon das Landge-rieht zutreffend ausgeführt hat, lediglich, daß selbst bei dem von den Bankangestellten seinerseits vertretenen abweichenden Standpunkt eine Kündigung des Vertrages nicht zu dem 31o Dezember 1950, sondern frühestens zu dem 31« Dezember 1951 möglich sein würde, nicht aber, daß der Kläger mit dieser Erläuterung seinen eigenen, auch jetzt noch vertretenen Standpunkt habe aufgeben wollen» Wenn das Berufungsgericht diese Würdigung der Beweisaufnahme nicht noch einmal ausdrücklich in seinen Entscheidungs-grüuden aufgegriffen hat, so läßt sich das deshalb halten, weil die Beklagten nach der für sie ungünstig ausgefallenen Beweisaufnahme während des gesamten Berufungsrechtszuges auf diese Zeugenaussagen üoerhaupt nicht mehr zurückgekommen sind und damit zu dem Ausdruck gebracht haben, daß sie auf die Verhandlungen mit den Bankangestellten ihren gegenteiligen Standpunkt nicht mehr stützen wollten»

Zitierte Normen: § 138 BGB § 3 AnfG § 138 BGB § 1 AnfG
vertragenBerufungsgerichtMärzVertragUmstandKlägerGesellschafterUnternehmenRevision

Volltext der Entscheidung

I
I
*
2373 0:0	^
IIJ3R. 83/52
Verkündet am 14«. Januar 1953 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
TM HAMEN DES VOLKES
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 In dem Hechtsstreit
 des Dipl,-Kaufmanns Erich M\ Ni^^BBst r aß e BB,
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dessen Ehefrau Ella	ebenda.
des Kaufmanns Wilhelm ^flBHBBHP t r aß e Bl
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Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Ingenieur Paul Wl
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Canter und der Bundesrichter Dr. Drosb, Dr» Haidinger, Dr* Fischer und Dr. Kuhn
 für Recht erkannte
 Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21.
März 1952 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand j_
Die Beklagten zu l) und 3) betrieben vor dem Zusammenbruch ein Konfektionsunternebmen. Im Jahre 1949 nahmen sie den gemeinsamen Betrieb des Unternehmens wieder auf. Anfang 1950 traten sie mit dem Kläger in Verhandlungen, der sich mit einem größeren Geldbetrag an diesem Unternehmen beteiligen wollte. Um den verschiedenen Interessen der Geschäftspartner gerecht zu werden, arbeitete der Kläger als Grundlage für die beabsichtigten Hechtsbeziehungen ein Expose aus. Danach sollten entsprechend einem Wunsch des Beklagten zu 1) die ser nach außen nicht in Erscheinung treten, da er noch mit alten Verbindlichkeiten aus seiner früheren Tätigkeit zu rechnen hatte und das neue Unternehmen mit diesen Schulden nicht belastet werden sollte. Andererseits wollte auch der Kläger "mit weitaus größerem anderem Besitz und geschäftlichen Bindungen" sich durch seine Beteiligung an dem neuen Unternehmen nicht unbeschränkt gefährden. Deshalb sollten, ohne daß die Gleichartigkeit der 3 Partner leidet, eine Vertragsform gefunden werden, die diesen verschiedenartigen Bestrebungen entsprach. Es wurde daher in dem Expos£ der Vorschlag eines Vertrages zur Errichtung einer offenen Han-delsgesellschaft zwischen der Ehefrau Mes Beklagten zu 1), der Beklagten zu 2) und dem Beklagten zu 3) gemacht, in die der Kläger als stiller Teilhaber, dem durch Pr iVor vertrag die gleichen Hechte eingeräumt werden, mit einer Einlag?-S r ^ Verpflichtung bis zu DM 100 000,- eingegliedert werden sol'l^ te o
Auf dieser Grundlage kam es im März 1950 zwischen den Beteiligten zu dem Abschluß von 2 Verträgen. Zunächst schlossen der Kläger und die Beklagten zu 2) und 3) am 1. März 195Q einen Gesellschaftsvertrag» Danach beteiligte sich der Kläger als stiller Gesellschafter an dem Unternehmen, das die^e. in
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Form einer offenen Handelsgesellschaft gemeinsam betreiben « Dabei erhielt der Kläger die gleichen Hechte, wie die beiden Gesellschafter, soweit nicht etwas anderes in den weiteren Vertragsbestimmungen 'vereinbart wurde» Außerdem wurde ihm eine unwiderrufliche Vollmacht zur Vertretung der Gesellschaft erteilt» Am 13» März 195o schlossen sodann die Beklagten zu 2) und 3) einen Gesellschaftsvertrag, durch den sie eine offene Handelsgesellschaft zu dem gemeinsamen Betrieb eines Konfektionsunternehmens errichteten, deren Dauer zunächst bis zu dem 31» Dezember 1955 vorgesehen und die sodann mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten jeweils zu dem Jahresende kündbar ist» Der Beklagte zu l) erkannte dem Kläger gegenüber die von seiner Ehefrau im Vertrag vom 1» März 15 nübe: nouinienenrr^t, Rechte und Pflichten als auch für ihn verbindlich an»
Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagten seien bestrebt, ihn aus der Gesellschaft zu verdrängen» Wenn er auch nach außen die Stellung eines stillen Gesellschafters habe, so sei er doch im Innenverhältnis den Beklagten gleichgestellt» Die Beklagten verweigerten ihm jedoch diese Gleichberechtigung, nachdem die bis dahin fast mittellose Gesell-schaft durch seine Einlage von DM 100.000 einen bemerkenswerten Aufstieg genommen habe» Die Beklagten hätten sich Eigei mächtigkeiten zuschulden kommen lassen und insbesondere gegen die 10 000 DM Klausel verstoßen, wonach Geschäfte über diesen Betrag im V4 Jahr hinaus nur mit Zustimmung aller 3 Partner zulässig seien» Er hat deshalb die Feststellung begehrt, daß sämtliche Bestimmungen des oHG-Vertrages vom 13® März 1950 im Innenverhältnis auch für ihn anzuwenden seien und daß insbesondere er wie ein offener Handelsgesellschafter am Gesellschaftsvermögen beteiligt sei, für ihn die Bestimmungen der §§ 6 und 7 des oHG-Vertrages anzuwenden seien und er zur Mitgeschäftsführung berechtigt sei»

Die Beklagten haben Widerklage erhoben, und zwar mit dem Antrag auf Feststellung, daß der Vertrag vom h Marz 1950 nichtig sei, hilfsweise, daß das Vertragsverhältnis seit dem 160 März 1951 oder jedenfalls seit dem 31o Dezember 1951 erloschen sei» Zur Begründung ihrer Widerklage haben sie u.a» ausgeführt, daß der Vertrag vom 1. März 1950 gegen die guten Sitten verstoße und daher nichtig sei. Zur Begründung ihres Hilfsantrags haben sie sich auf eine Kündigung berufen, die sie wegen vertragswidrigen 'Verhaltens des Klägers gegen diesen ausgesprochen haben» Diese Kündigung müßte für den Fall, daß ein wichtiger Grund zur sofortigen Kündigung nicht anzuerkennen sei, als eine Kündigung zu dem nächstzulässigen Termin, nämlich nach §§ 339? 132 HGB zu dem 31» Dezember 1951 angesehen werden»
Die Vorinstanzen haben der Klage entsprochen und die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag und ihren Antrag zur Widerklage weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.
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1. Auf Grund der Beweisaufnahme kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß sich der Inhalt des Vertrages zwischen den Parteien vom 1. März 1950 aus dem Sinn und dem Zweck des vom Kläger ausgearbeiteten Exposes ergebe. Danach bildeten die Verträge vom 1. März und vom 13. März 1950 ein einheitliches Ganzes, wobei der Vertrag vom 13.
März 1950 als die handelsrechtlich und registerlich notwendige Erscheinungsform gedacht sei, während der Vertrag vom 1» März 1950 der Fixierung der Rechtsstellung des Klägers gedient habe» Die Einheit der beiden Verträge ergebe sich zudem
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aus einer Reihe von Bestimmungen beider Verträge und aus der Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht zugunsten des Klägers» Danach habe der Kläger im Innenverhältnis die gleichen Rechte wie die Beklagten zu 2) und 3) erhalten., so daß insofern der Vertrag vom 13» März 1950 auch
 für den Kläger gelte,
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Die Revision macht gegenüber diesen Ausführungen zunächst geltend, daß es aus allgemeinen rechtlichen Giünden bedenklich sei, den Partnern eines Gesellschaftsvertrages eine so weitgehende Gestaltungsfreiheit zu überlassen, daß sie die Rechtsstellung eines stillen Gesellschafters im Tnnenverhältnis der Rechtsstellung eines Gesellschafters der offenen Handelsgesellschaft angleichen könnten» Diese Bedenken der Revision sind jedoch nicht gerechtfertigt» Der erkennende Senat hat sich im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts und an die Meinung des Schrifttums schon wiederholt für eine derartige Gestaltungsfreiheit ausgesprochen, weil gegen sie keine zwingenden Gründe sprechen (BGHZ 7, 174 /T77/78/: Urteil vom 29 dl»1952 - II ZR 15/52)e Die Vertragsfreiheit der Parteien findet in diesem Palle nur darin ihre Grenze, daß sie auf diesem Wege nicht eine dingliche (gesamthänderische) Beteiligung des Stillen an dem Geschäftsvermögen herbeiführen können, so daß der Stille'insoweit nur auf einen schuld-rechtlichen Anspruch angewiesen ist,nach Auflösung der stillen Gesellschaft bei der Auseinandersetzung wie ein gesamthänderisch beteiligter Gesellschafter gestellt zu werden.
Des weiteren meint die Revision, das Berufungsgericht habe bei einer umfassenden Berücksichtigung aller Vertragsbestimmungen nicht zu seiner Auslegung kommen dürfen» So spreche die Bestimmung des § 2 Satz 2 im Vertrag vom 1. März 1950 gegen die^Annahme, daß dem Kläger im Innenverhältnis die
 gleiche Rechtsstellung wie den übrigen Gesellschaftern eingeräumt worden sei. In dieser Bestimmung sei allein für den Auseinandersetzungsanspruch des Klägers eine Wertsicherung in Form einer Gleitklausel für den Fall einer neuen Inflation vorgesehen worden<> Bas sei aber nicht notwendig gewesen, wenn der Kläger iln Innenverhältnis wirklich die gleiche Stellung wie die andern Gesellschafter hätte erhalten sollen; denn für die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft sei die anteilige Anpassung ihres Kapitalanteils an das durch eine Inflation veränderte Gesellschaftskapital eine Selbstverständlichkeit. Bei diesen Ausführungen übersieht die Revision, daß bei einer weitgehenden Angleichung der Rechtsstellung eines stillen Gesellschafters an die Rechtsstellung eines offenen Gesellschafters der Stille doch in keinem Falle gesamthänderisch an dem'Geschäftsvermögen beteiligt ist und daß sein Auseinandersetzungsanspruch im allgemeinen lediglich in einem schuldrechtlichen Anspruch auf Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens in Geld gerichtet ist. Diese Verschiedenartigkeit des Auseinandersetzungsansprüchs kann unter Umständen auch zu einer unterschiedlichen Behandlung bei einem allgemeinen Währungsverfall führen• So ist auch anläßlich der Währungsreform im Schrifttum die Ansicht vertreten worden, daß selbst bei der atypischen stillen Gesellschaft der Auseinandersetzungsanspruch des Stillen nur im Verhältnis 10 % 1 umzustellen sei (Hildebrand in Probleme der Währungsreform 1949 S 111 f)o Bei dieser Sachlage erscheint es daher auch nicht völlig ungewöhnlich, daß der wohl vorsichtige Kläger trotz seiner sonstigen Gleichstellung mit den übrigen Gesellschaftern es für richtig und angebracht gehalten hat, in den Gesellschaftsvertrag für die Sicherstellung seines Auseinandersetzungsanspruchs die Aufnahme einer besonderen WertSicherung zu verlangen» Jedenfalls kann aus dieser Bestimmung des Gesellschaftsvertrages nicht mit der Revision
 
zwingend eine Folgerung gegen die Auslegung des Berufungsgerichts gezogen werden»
Ferner greift die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts an« wonach das einheitliche Vertragswerte nur deshalb eine Aufspaltung in zwei Verträge gefunden habe, weil der Vertrag zur Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft als die handelsrechtlich und registerlich notwendige Erscheinungsform gedacht gewesen sei» Eine solche Aufspaltung sei aus handelsrechtlichen und registerlichen Gründen überhaupt nicht notwendig gewesen, weil für die Anmeldung einer ; offenen Handelsgesellschaft die Vorlage des Gesellschaftsver- > träges nicht et forderlich sei» Damit entfalle aber ein wesentlicher Grund für die Auffassung des Berufungsgerichts von der Einheit der beiden Verträge» Auch diese Ausführungen der Revision vermögen die Auslegung der Verträge durch das Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht zu erschüttern» Es ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, daß die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft und die Beteiligung eines Dritten an einer offenen Handelsgesellschaft als stiller Gesellschafter rechtlich zwei verschiedene Dinge sind» Der Stille ist in diesem Falle nicht Träger des Gesellschafts-Unternehmens in dem Sinne, daß er nach außen gemeinschaftlich mit den Gesellschaftern der offenen Handelsgesellschaft d Unternehmen betreibt» Er ist demgemäß auch nicht an der Errichtung der offenen Handelsgesellschaft selbst beteiligt» Vielmehr beschränkt sich seine stille Beteiligung darauf, daß er in der Rechtsform eines besonderen Gesellschaftsvertrages nach näherer Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages an dem Unternehmen der offenen Handelsgesellschaft teilniromt. Der Vertrag über die stille Beteiligung steht rechtlich selbständig neben dem Gesellschaftsvertrag zur Errichtung der offenen Handelsgesellschaft und geht demgemäß in diesem Vertrag
 
nicht als ein unselbständiger Teil auf» Angesichts dieser Rechtslage mag die Formulierung des Berufungsgerichts? daß der Vertrag vom 13• März 195Ö als die handelsrechtlich und registerlich notwendige Erscheinungsform gedacht gewesen sein« nicht ganz glücklich gewählt sein* denn es ist nicht recht einzusehen? warum dieser Vertrag registerlich notwendig gewesen sei. Aber dieser Formulierung kann kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden * Ersichtlich hat das Berufungsgericht damit sagen wollen? daß entsprechend den vorstehenden Rechtsausführungen die Aufspaltung des einheitlichen ^ertragswerks in zwei Verträge deshalb erfolgt sei? um auf diese Weise den verschiedenen Charakter des Gesellschaftsvertrages zur Errichtung der offenen Handelsgesellschaft und des Gesellschaftsvertrages über die stille Beteiligung des Klägers an der offenen Handelsgesellschaft Rechnung zu tragen0 Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist die dargelegte Auffassung des Berufungsgerichts haltbar und mit den der Revision zugänglichen Angriffsmitteln nicht zu erschüttern«.
Auch der Hinweis der Revision auf § 6 Abs 2 des Gesellschaftsvertrages vermag die Auslegung des Berufungsgerichts nicht zu erschütterno Die Revision meint? daß vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus der Kläger nach der genannten Vertragsbestimmung das Recht habe? das Unternehmen ohne Liquidation allein fortzuführen? wenn die Beklagten dem Kläger das VertragsVerhältnis nach § 6 kündigten? und die Revision glaubt? daß gerade diese Folgerung die Unrichtigkeit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung zeige0 Bei diesen Ausführungen ist der Ausgangspunkt der Revision unrichtig»
Die Revision übersieht insoweit die besondere Stellung des Klägers als stiller Gesellschafter» Als solcher ist er? wie bereits hervorgehoben? nicht Träger des Unternehmens nach
 außen, er ist nicht gesamthänderisch an dem Gesellschaftsvermögen beteiligt«, sondern insoweit allein auf schuldrechtliche Ansprüche angewiesen? er kann demgemäß auch nicht nach den Vorschriften über die Außengesellschaft beim Ausscheiden der übrigen Gesellschafter das Unternehmen phne_ doho ohne einen besonderen Übertragungsakt allein fortführen. Die Anwendung des § 6 Abs 2 des Gesellschafts-Vertrages vom 13o März 1950 auf die Rechtsstellung des Klägers besagt, daß bei der Kündigung eines Gesellschafters das Gesellschaftsver-hältnis zwischen dem Kläger und dem verbleibenden Gesellschal ter unberührt bleibt. Y/ie diese Bestimmung auszulegen sein würde, wenn die übrigen Gesellschafter einen Gesellschafter kündigen, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits» Für diesen Zusammenhang ist es nur von Bedeutung, daß der Kläger * schon aus Rechtsgründen nicht befugt sein kann, das Unternehmen ohne Liquidation allein fortzuführen, eine Folgerung, die sich wie seine nur schuldrechtliche und nicht gesamthänderische Beteiligung am Gesellschaftsvermögen aus seiner Stellung als stiller Gesellschafter ergibt„
Schließlich wendet sich die Revision in diesem Zusammenhang dagegen, daß die 'Vernehmung des Klägers als Partei prozessual nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei«. Der Kläger habe seine Aussage im wesentlichen durch Überreichung einer vorher schriftlich niedergelegten Äußerung gemacht, ohne daß das "Vernehmungsprotokoll erkennen lasse, daß diese Äußerung bei der Beweisaufnahme verlesen worden seio Es erübrigt sich, auf diese Revisionsrüge näher einzugehen. Wie die Revisionsbeantwortung zutreffend hervorhebt, ist nicht ersichtlich und auch von der Revision nicht dargetan, inwiefern auf diesem etwaigen Verfahrensverstoß das Berufungsurteil beruhte Die von der Revision angegriffene Auslegung des gesamten Vertragswerks zwischen den Parteien stützt sich nach
 den eingehenden Darlegungen des Berufungsgerichts auf den Wortlaut der vorgelegten Schriftstücke und nicht auf die
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Aussage des Klägers. Es kann daher schon aus diesem Grunde die Rüge der Revision über einen etwaigen Verfahrensver-stoß nicht durchgreifen«
2» In ihren weiteren Ausführungen wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die abgeschlossenen Verträge der Parteien auch nicht nach § 138 BGB nichtig seien. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe hierbei die Einlassung der Beklagten nicht berücksichtigt, wonach das ganze 7ertragswerk innerlich unwahr und auf Tarnung abgestellt gewesen sei« Bei der Beurteilung dieser Revisionsrüge mag unberücksichtigt bleiben, daß sich die Beklagten entgegen der Auffassung der Revision in den Tatsacheninstanzen niemals auf den innerlich unwahren und auf Tarnung abgestellten Charakter des gesamten Vertragswerks berufen haben0 Denn jedenfalls ergeben sich dahingehende Anhaltspunkte aus dem nicht widerlegten Vortrag des Klägers. der schon in seiner Klageschrift Angaben übejr die näheren Umstände und Beweggründe sämtlicher Beteiligten beim Abschluß der Verträge gemacht hat«,
Soweit die Revision aus diesem Vortrag die Folgerung zieht, die Stellung des Klägers sei getarnt worden, indem ihm nach außen eine Stellung eingeräumt worden sei, die den wahren Absichten der Beteiligten nicht entsprochen habe und mit seiner Stellung in Widerspruch stehe, so kann hieraus eine Anwendung des § 138 BGB in keinem Falle gerechtfertigt werden. Das Berufungsgericht hat demgegenüber bereits zutreffend ausgeführt, daß den Parteien eine dahingehende Gestaltungsmöglichkeit zustehe und daß eine solche Vereinbarung weder gegenüber schutzwürdigen Interessen Dritter, etwa
 
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den Partnern des Vertrages einen Sittenverstoß darstelle, Das Zurücktreten des Klägers in die Stellung eines stillen Gesellschafters bedeutete für die offene Handelsgesellschaft unter Umständen eine Krediteinbuße, weil den Gläubigern der Gesellschaft nicht auch .der Kläger persönlich haftet, führb jedoch nicht zu einer Schädigung Dritter, weil diese bei der Anbahnung von Hechtsbeziehungen mit der offenen Handelsgesellschaft von vornherein wissen,daß ihnen der Kläger insoweit nicht haftete Auch gegenüber den Beklagten läßt sich aus dem Vertrag nichts Sittenwidriges herleiten, weil diesen von vornherein die wahre Sachund Hechtslage über die Stellung des Klägers bekannt gewesen war« Von einer Tarnung der Stellung des Klägers kann daher weder unter dem einen noch unter dem anderen rechtlichen Gesichtspunkt gesprochen werden •
Soweit sich die Revision des weiteren darauf beruft, die Beklagte zu 2) habe nur als Strohmann des Beklagten zu 1) die Gesellschaftsverträge abgeschlossen, und der Zweck dieser Verträge habe scjhion nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich in einer Benachteiligung etwaiger Gläubiger des Beklagten zu 1) bestanden, so kann auch dieser Umstand nicht zu einer Anwendung des § 138 BGB führen. Dabei ist es in diesem Zusammenhang nicht notwendig, im allgemeinen zu der Frage Stellung zu nehmen, unter welchen Voraussetzungen die Beteiligung eines Strohmanns im Rechtsleben als ein Verstoß gegen die guten Sitten zu betrachten und ihr deshalb die rechtliche Anerkennung nach § 138 BGB zu versagen ist„ In diesem Fall kann es sich nach den Ausführungen der Revision nur darum handeln, daß die Beklagte zu 2) statt des Beklagten zu 1) die Gesellschaftsverträge abgeschlossen hat, damit den Gläubigern des Beklagten zu 1) die Möglichkeit ihre:
 
Befriedigung versagt bliebe• Hierin könnte unter Umständen eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 3 Nr 1 AnfG erblickt werden. Der Abschluß eines Rechtsgeschäfts in dieser Absicht führt jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht unter Anwendung des § 138 BGB zur Nichtigkeit dieses Rechtsgeschäftso Wie das Reichsgericht bereits mit zutreffenden Gründen wiederholt dargelegt hat (RGZ 17r,? 328 £5327;
 BR 1940, 541; ebenso Jaeger, Komm-AnfG 2. Aufl 1938 § 1 Bern 11; Bohle- Stamschräder Komm-AnfG 1951 § 1? Bern YII 2), stellt in diesem Palle die Vorschrift des § 1 AnfG eine Sondervorschrift gegenüber dem § 138 BGB dar. Bas bedeutet, daß ein solches Rechtsgeschäft grundsätzlich wirksam ist und nur zur Wahrung der schutzwürdigen Belange betroffener Gläubiger von diesen angefochten werden kann. Biese Regelung hat auch ihren guten, in sich gerechtfertigten Grund, weil sie einerseits dem Schuldner, der seine Gläubiger benachteiligen wollte, grundsätzlich die Möglichkeit verwehrt, sich seinerseits unter Berufung auf sein eigenes anstößiges Verhalten von dem geschlossenen Vertrag zu lösen und andererseits dem Gläubiger die Möglichkeit gibt, unter Umständen seine berechtigten Interessen in einem noch größeren Umfang als bei der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zu wahren0 Für eine Anwendung des § 138 BGB ist in Fällen dieser Art nur Raum, wenn über den Tatbestand des § 3 Nr 1 AnfG hinaus noch weitere Umstände gegeben sind, welche das Rechtsgeschäft als einen schwereren Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen0 Für das Vorliegen solcher Umstände ist aus dem gegebenen Sachverhalt und auch aus den Ausführungen der Revision nichts ersichtlich, so daß für eine Anwendung des § 138 BGB unter dem von der Revision hervorgehobenen rechtlichen Gesichtspunkt kein Raum ist o
 
3« In seinen weiteren Ausführungen legt das Berufungsgericht dar, daß in dem Verhalten des Klägers kein wichtiger Grund zu erblicken sei, der die Beklagten zu einer sofortigen Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses berechtigt haben könnte . Auch könne die Kündigung zu dem 15«
März 1951 nicht in eine solche zu dem 31- Dezember 1951 urage-deutet werden,-da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon ausgegangen werden müsse« daß die im Vertrag vom 13«
März 1950 vorgesehene feste Vertragsdauer bis zu dem 31« Dezember 1955 auch für den Gesellschaftsvertrag vom 1« März 1950 mit dem Kläger gelte« Demgemäß sei bis zu diesem Zeitpunkt wegen der abweichenden Vertragsregelung eine Anwendung der §§ 339? 132 HGB und damit der Ausspruch einer Kündigung zu dem 31« Dezember 1951 ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht möglich«
Die Revision greift diese Ausführungen nur insoweit an, als das Berufungsgericht die Bestimmung des Gesellschaftsvertrags vom 13« März 1950 über die Dauer der Gesellschaft bis zu dem 31« Dezember 1955 auch auf den Gesellschaftsvertrag vom 1« März 1950 zwischen den Beklagten zu 2) und 3) sowie dem Kläger zur Anwendung bringt, obwohl dieser Vertrag eine derartige Zeitbestimmung nicht enthalte, und daher - wie die Revision meint - die Vorschriften der §§ 339? 132 HGB zu dem Zuge kommen müßten« Die Revision hebt hervor, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung die Aussage des Zeugen Schneider übersehen habe, dem der Kläger bei Kreditverhandlungen in der 2« Hälfte des Jahres 1950 selbst erklärt habe, er könne den Vertrag erst zu dem 31« Dezember 1951 kündigen. Jedoch auch mit diesem Angriff kann die Revision nicht durchdringen. Aus dem Zusammenhang der Beweisaufnahme ergibt sich? daß die vernommenen Bankangestellten Dr. Krause und Schneider die entsprechenden Behauptungen der Beklagten nicht bestätigt?
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vielmehr bekundet haben, daß selbst der Beklagte zu 1) bei den Verhandlungen in der 20 Hälfte des Jahres 1950 den gegenteiligen Standpunkt eingenommen und eine Kündigung des Vertrages vom 1. März 1950 nur zu dem 31 * Dezember 1955 für möglich gehalten habe» Die jetzt von der Revision aus dem Zusammenhang gerissene Bekundung des Zeugen Schneider besagt, wie schon das Landge-rieht zutreffend ausgeführt hat, lediglich, daß selbst bei dem von den Bankangestellten seinerseits vertretenen abweichenden Standpunkt eine Kündigung des Vertrages nicht zu dem 31o Dezember 1950, sondern frühestens zu dem 31« Dezember 1951 möglich sein würde, nicht aber, daß der Kläger mit dieser Erläuterung seinen eigenen, auch jetzt noch vertretenen Standpunkt habe aufgeben wollen»
Wenn das Berufungsgericht diese Würdigung der Beweisaufnahme nicht noch einmal ausdrücklich in seinen Entscheidungs-grüuden aufgegriffen hat, so läßt sich das deshalb halten, weil die Beklagten nach der für sie ungünstig ausgefallenen Beweisaufnahme während des gesamten Berufungsrechtszuges auf diese Zeugenaussagen üoerhaupt nicht mehr zurückgekommen sind und damit zu dem Ausdruck gebracht haben, daß sie auf die Verhandlungen mit den Bankangestellten ihren gegenteiligen Standpunkt nicht mehr stützen wollten»
 
Nach alle dem erweist sich die Revision als unbegründet 9 so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 zpö zurückzuweisen ist*
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