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BGH · TI za 33/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TI za 33/51

Die Sache wird zur enderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückvorwiosen, das auch über dio Eos ten der fievicionsinstanz sir entscheiden h&t i ‘ . Dezonber 1949 zur Zahlung von 1239,75 DU nebst Zinsen zu Vorurteilen ‘ und fectzustollen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr ab 1» Januar 1950 monatlich in voraus 206,55 DU zu zahlen. das Bestätigungsschreiben der Beklagten von 26. Die Beklagte hat vorgotragen: Das Bestütigungs- / schreiben habe hur Karl 3^^ rukegeholt gegeben und sehe keine Witwonpensioh vor« Der EL*,* ge rin stohe auoh* :• deshalb kein Anspruch zu, weil ilrUann aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden sei, bevor die in.Anotollungc vortrago für £ne Altersversorgung vorgesehenen Voraus- *. Die Landeskirohe habe sieh gegenüber den Ehemann der ELügerin verpflichtet; oinon Seil der Pension zu zahlen; diese Zahlungen hätten zv/nr aus zahlungot eohni3 ohen Gründen an sic, dio Bo- ;;(■ ?h&5tQf£Qsclilt werden sollen, sie sei insoweit aber null: Zahlstelle gewesen und habo sich selbst nur sur Zahlung’; * kircho vor und nach Ausscheiden aus deren Diensten* in •• einer Ebioo verhalten, dass er, wenn, er Senator gewesen, wäre, dienstetrcfreohtlioh h**tto entlassen worden diesen* dr.oit entfalle nach den Bestätigungsschreiben jede Verpflichtung sur Pensionszahlung» Habe der Eheoaim d er . Ec- •' Klagten, in seiner Eigenschaft als ihir EaiptgoöcJififtc- ./ Älhjror Eirohcnländereien zugospiolt, so sei sie iitiek-griffeancprüchen der Landeskirche auogosotet und 'brauohn deshalb Keine Pension su zahlen. den Streit, verldlniit'-die* Landeskirche ist der Beklagten beigetreten. 1, In tibereinstinsung nit den-Landgericht legt des Berufungsgericht/das Bestätigungsschreiben der Beklagten von 26. Ilit ausdrücklichen t/orten sei ällea>-dingo nur den Bhcnann der Klägerin Ruhegehalt sugeqi— chert worden. Bas dürfo aber nioht für sioh alloin.ge-lcacn werden« Bds. Bestätigungsschreiben begründe die Zusicherung des Ruhegehalts donit, dass der Ehoconn-der . Klägerin Beamter der Landeskirche gewesen sei ühd{ ihr ■ gegenüber Ruhegehaltennepruch gehabt habe. nehnen,** dass das Wort Ruhegehalt die gesanto Versorgung,^ also auch die der Klägerin, habe unfessen sollen. Briofwoehsel cv/icchon der Landeskirche und den Braun- - • * sohweigischen Staatcninisteriun, das dabei in Vcirtrotung der .Beklagten gehandelt habe, bestätigt;. ***+ rium von Pension und Hint crblicbenenbe zÜgen •' Hiervon'ha-* be der Rhccann der Klägerin durch Übersendung cider Ab-1 v/j&' sohrift eines Schreibens des StaatsnihistoriunbiKehntr/*•; nie erhalten. Die Auslegung des Bestätigungsschreibens war Sache'1 dor Tr/t cache ninstanc on, Ihr kann dac Eovi si onsgc rieht .: durch gegenteilige tat olio hlicho Auffassung und Ausfuhr*/ riuigcn nicht begegnen. Las ist nun erörterten Punltt nioht der Pell, Insoweit wird das Berufungsurteil auch von dor Bo vision nioht angegriffen. Juli 1937 in Zusammenhalt mit einen Schreiben der Landeskirche (von Lärz 1935) dahin aus, die • Altersversorgung der Klägerin sei grundsätzlich davon ■ abhängig, dass ihr Ehemaim aus den Diensten der Beklagte! Auoh ohne eine* solche Vertragsbestinnung sei in Ubereinst Innung hit den Jborlandosgericht Stuttgart, Ilcbensitz Earlcruho, (SJZ 1950 Spalte 5C5) ancunohnen, dass Veroorgungcan-Sprüche nur entstünden, wenn in Zeitpunkt des Eintritte der Voraussetsungen für die Versorgungsansprüchc der . hält die fristlose Kündigung für berechtigt und meint: Uenn auoh eine fristlose Kündigung den Anspruch auf Altersversorgung grundsätzlichsun Erlöschen bringe, könne’ .doch etr.cs anderes vereinbart werden, und dies sei hier* .geschehen« Ilaoh den Bestätigungsschreiben von 26. Juli 1937 habe die Verpflichtung zur Zahlung von “Euhegbhrlt1 erlöschen sollen, wenn der Ehemann der Klägerin so inen Dienst bei der Beklngton aus einen Grund aufgeben nüssc, der bei- einen* Dienst straf verfahren zu der Entlassung ek nos Beahten:Hhren müsste. -Geren die Vertragsschliessenden der on cusgegcngen, dees die Pensioner erpf licht ung bei Jeden Ausscheiden erlösche, so nöro dip Abrede über eine cue dicnetstre^frcchtliohen Gründen vorkonnende Ent— • lcscung überflüssig und sinnlos gev/oeen. Die Abnaohung sei riclnehr dchin cussulegen, dass der Ehcnann der Klägerin seine Vercorgurgcansprüche in Eallo einer rfcndigjyng habe behalten und nur bei sohworer dienstlicher Verfehlung habe yerlieren sollen« , • dass der Anspruch nit den Vertragscchlusq oder nach go— \ . ’ ' entstehe und nur seine Fülligkeit oder die Zahlung, des. bunion ccin collon (IV-G ArbESannl 37, 77/78 nit Inn Hu&V alsdann ist der einmal entstandene Euhogehaltcsncwruoli Fortboctandc dec irbeitoverhältniscos unabhängig* Iber selbst wenn bereits ein Versorgi^sancpruch aus gleioih] viel welchen Grunde entstanden ist, geht er in Zweifel:' durch fristlose Eündigung aus einen in der Forcen des beitnehmers. ’ Bas Berufungsurteil vorneint die vertraglichen Voraussetzungen für die Entstehung des VercorgiwgcanspruqliB honnt mit der Srwügung, dass der Ehemann dor Elägäri und aageid bei einer berechtigten, aber nicht aus dienststrafredht liehen Gründen vorgenorxienen fristlosen Entlassung den. erloschen, weil dor Ehemann der Klägerin den Dienst aim Gründen labe, aufgeben süssen, die bei einem Beraten ttU zu oinor. Lebensjahrs in Dienste der Beklagton,doo vorherigen Todes oder der Invalidität keine Vorauscotzun-20n für die Intetehung des Verc orgungeanspruohe, sondern nur seiner Schlang waren, konnte gesagt werden, die ausgesprochene Kündigung habe nicht den Untergang des Vor-corgunger.neprucho cur Folge gehabt. Stellung des Anspruchs gilt (Hueqk SJZ 1950^ Sp 587) und dass in dor Hegel angenommen worden muss, dass dio fristlose IHndigung alle vertraglichen Ansprüche, also auch. 3£ro die Entstehung deo Ver corgungeanopruohc z bejahen, so kann auch ohne Vereinbarung, dace dor Huhe^ gcldanspruoh bei gewissen Füllen fristloser Entlassung^ bestehen bleiben sollte, das* Bestehenbloibon dos Anspruch unter den Gesichtspunkt der Billigkeit in Betracht koß~j men; alsdann ist zu fragen, ob dio Fürsorgepflioht dee^l Unternehmers nach den besonderen Umstünden doq. Das Berufungogerioht führt fornei aus, wegen der engen Verlwrfifung der zugecioherten Altersversorgung mit der gesetzliohen Altersversorgung nach Bcantcnrccht irnlsa als Sinn der Abbuchung ragesehen worden, die vereinbarte Altersversorgung nSgliohst der eines Bccnten ansugleiohen Das Berufungsurteil begründet nioht, woraus sieb ergeben soll, dass die getroffene Vereinbarung beinhalte, die Altei*svorcorgung der Klägerin sei gorade der der Y.'itwc eines allgemeinen Beamten und nioht der einoa Kirche nbeanten der Braunschweigischen Evangeli sch-Lütheri-sphen Lc.ndecld.rche ansugleiohen. Die Landeskirche hatte sieh nach den Feststellungen deo Berufungsgerichts zu Zahlungon verpflichtet, die danach berechnet werden sölltei wie wenn er in Bienst der* Landeskirche verbliebon wäre. Dieser 5atc nacht cuedrüoklioh ewar nur die Eöho des Du-hegchalts von der Fiktion einob Verbleibens in. In übrigen hat das Berufungsgericht seine Auffassung, dass die Klägerin nie eine allrocoinea^Ithntchroeilt unter- Stellung • als Kirbhcnbeanter geblieben würo und darun gegen, die Beiclagte diejenigen .Vcrsorgungeanspiiiche habe,- die er • in diesen Falle gegenüber der Landeskirche gehabt/haben würde. zu beurteilen, als renn ihr'Ehemann Eirohenbecntcr go-blieboiv wäre, oder so, als sei sic die \7itwo eines nnoi* allgemeinen Eeantenreoht zu beurteilenden Beonton, so ■-wird damit die Entscheidung der Fräße, ob die Erreichung des 65. beacht on cein, da S3 nach den Beamte nreoht dorZncpruchJ auf' Ruhogohr.lt erst mit den Eintritt in den Euhcptand ; entetoht und vorher nicht nehr als eine Anwart.soh&ft be^: stoht.dio verloren geht, v/enn der Beante vor Erfüllung der Ruhegehalteerfordernioce aus den Beantcnvcrhgltnis' ausschqidet (Fie.ohbaoh, Deutsches Becntengoccts .Ateohn*-’.j Das Berufungsgericht meint* da die KLügorin nach-;, den Inhalt der getroffenen Abrede nicht besser als dH üitv/e eines Beamten gestellt werden dürfe, müsse ihr dir Anspruch denn versagt wordon, wenn eine Beamt env/itwe in gleicher Lage wegen der nationalsozialistischen ; Betätigung ihres Ehemannes des Yercorgungcanspruchs kraft Gesetzes verlustig gegangen wäre. Eg führt hierzu aus: Hi« für sei die von Entnazifizierungsauscehuss getroffene -Entscheidung, dass ihr Ehemann keinen BecohrUnlrungon unterliege, nicht massgebend. Eas sei zu verneinen, da ihr Elienann zwar dio fachliche Eignung sun Geschäftsführer dor-Beklagten besessen, dio Stollung aber mindestens überwiegend auf Grund seiner Verbindung mit den nationaleoei-aliscus erlangt habe. Dass der Klägerin die Bestätigung • ihrer Eochte.au versagen gewesen wäre, besage jedoch nicht, dass oio überhaupt keine F.eohto habe. Die 2; Laosnahaen- \ YO bofasce sich nit den für die Klägerin massgeblichen Fall eines Wechsels des Dicnsthcrm nicht, llaoh der 1. bestätigt bleibe, die erste aber keiner Bestätigung bo- • dürfe, dahin, dass der letzto Dienstherr trots dor von ihn abgclelinten Bestätigung wenigstens diejenigen Ver- dieser Br* ln.sä nicht verbindlich sein sollte, ctolle er doch eine; den Sinn und ZuccI: der 2. Diese TO v;ollo den Boariten nur die durch seine Verbindung nit den ITationaleosialisDus erlangten Vorteile, nioht eher vordem erlr.ngto Dochte' nehmen* Der. Ehemann der Klägerin wäre ohne coino Verbiß.* Tao Berufungsgericht wollte denit Jedoch nioht dazu Stellung nehmen, ob er von der landcokirche etwa aus anderen Gründen entlassen .worden «frt Da er zur BelfLagten übergetreten sei, -seien dio Dinge so zu beurteilen, als wenn er als Beamter seinen Dienst- >. lung boidex* Landeskirche entfernt worden wäre und wie eich in diesem Falle das Sohiokc&X der Uitwcnpcnsion gestaltet haben würde.

GrundBerufungsgerichtZahlungEhemannAnspruchKlägerinDienstfristlosLandeskirche

Volltext der Entscheidung

v' .TI za 33/51
2365 0:0
Yerfctyndet • an 17> Oktober 1951 Hirthj Justierte stellt er .als Ui’kundsbec.nter der Gesohäftscteile dec Bundesgerichtshofs
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In Hanen des Volkes
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• In dem Rechtsstreit
"^lyjgsgesellsofcaft nbn.. in •
.Geschäftsführer Einistcrialrat a.D.
Beklagte, BoinifungcklEgorin und Eevisiongklü^orin,
-	?rose£bcvolln-:ohti^ter: Rechtsanwalt Er. flBHMr
 und der EM^HlIHp^Bp^Evnn^eliso^^uthe^aohon Landeskirche, ianaecJrirchcncnt. in HHHHHB?
UcbenintorvonxentiUj
-	procoGbovoiln^ohtiste l. Instanz: Eoohtcanv/glto
 und
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lieruxungcbeklagte und Rcvisionsboklart
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%rz *'fJ-: ’ ; * •
hat der II. Zivilsenat des Bürdeegeriohtshofs auf die*. nUndlicho Verhandlung von 10. Obtobor 1951 untör Eit-virkung doo Senatcpracidcnten Dr. Canter und der Bundes-richte? Br. Brost,. Br. Selowsly-ji Dr. Berdxrd und Br. Euhn	**.
..für Iteoht erlxnht:
■JLuf'die Revision der Beklagten v/ird dtis Urteil dos 1.. Zivilsenats des Obcrlsndesgerichts in Brcun-sohvroig von 27. Februar 1951 aufgehoben.
Die Sache wird zur enderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückvorwiosen, das auch über dio Eos ten der fievicionsinstanz sir entscheiden h&t i	‘	.
•t Von. Rechtswegen
 Tatbestand;
Dio Klägerin ist dio Witwe dos an 3.. Juni 1948 vor-: etorbcncn Earl	Sie	verlangt von der Beklagt on, ei-
nem unter Staatsaufsieht stehenden Sic dlungcuntornohnen, ninterbliobencnvercorgi^^ Ihr	der	davor als Iandr
v/irtcoliaftGiT.t in Diensten der Eiauncchv/eigisohon Evangelisch-Lutherischen LandesMrche; gestanden hotto, war ab 1935 bei der Beklagten als GesöliEftsführer angostellt.
Er vrurdo nit Schreiben des Kommissars doo Brauns ohweigi-\ sehen Staatsninictcriuns für die Belangte von 29. U&i 1945 wogen coiner Zugehörigkeit, cur IJ8DI? und .ihren Gliederungen (Pg seit 1931, von 1941 ab Angehöriger dor SS, culotct al3 Untersturmführer) fristlos entlassen. In 21* Lt± 1949 wurde er unter der Feststellung, den national- . sozialienus unterstützt zu haben, in die Kategorie IV ohne Ecsohränkungen eingercilit.	•.*'	"
; Die älEgoriii beantragte vor den Landgericht, die. *. Beklagte für die Zeit, von 1. Juli bis 31. Dezonber 1949 zur Zahlung von 1239,75 DU nebst Zinsen zu Vorurteilen ‘ und fectzustollen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr ab 1» Januar 1950 monatlich in voraus 206,55 DU zu zahlen. Sic stützt die Eloge auf . das Bestätigungsschreiben der Beklagten von 26. Juli 1937.	•	■	\
Die Beklagte hat vorgotragen: Das Bestütigungs- / schreiben habe hur Karl 3^^ rukegeholt gegeben und sehe keine Witwonpensioh vor« Der EL*,* ge rin stohe auoh* :• deshalb kein Anspruch zu, weil ilrUann aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden sei, bevor die in.Anotollungc vortrago für £ne Altersversorgung vorgesehenen Voraus- *. Setzungen (Ereiohung des 65V Lebensjahres, Tod oder . Dicnctunfühigkeit) eingetreten seien. Die Klage sei ferner unbegründet, weil dor. Ehemann der Klägerin den Ge—. •*. sohäfteführerpoeten auf Betreiben des nationalcoziall— sticohen lünisters Alpers wegen seiner Zugehörigkeit zur USDAP erlangt habe*. In übrigen sei dio Lento bestenfalls nur zu einen Teil begründet. Die Landeskirohe habe sieh gegenüber den Ehemann der ELügerin verpflichtet; oinon
 Seil der Pension zu zahlen; diese Zahlungen hätten zv/nr aus zahlungot eohni3 ohen Gründen an sic, dio Bo- ;;(■ ?h&5tQf£Qsclilt werden sollen, sie sei insoweit aber null: Zahlstelle gewesen und habo sich selbst nur sur Zahlung’;
•	der Differenz verpflichtet. Bio Landoskircho veinr/cigoitt?
oit Pocht .jodo Zahlung, weil der Ehecnnn der Klägerin a
■* ' • •
Treuhi'nder von EirchcnvcrnÖgen dart n nitgowirlrt habe, ; kirchliohcn Grundbesitz.ßu versohloudem. Aussordcn •.*’ habe sioh der Eheoann der Klägerin' gegenüber der landet
*	kircho vor und nach Ausscheiden aus deren Diensten* in •• einer Ebioo verhalten, dass er, wenn, er Senator gewesen, wäre, dienstetrcfreohtlioh h**tto entlassen worden diesen* dr.oit entfalle nach den Bestätigungsschreiben jede Verpflichtung sur Pensionszahlung» Habe der Eheoaim d er .
.Klägerin, nie dio landechirohe behaupte, ihr, der. Ec- •' Klagten, in seiner Eigenschaft als ihir EaiptgoöcJififtc- ./ Älhjror Eirohcnländereien zugospiolt, so sei sie iitiek-griffeancprüchen der Landeskirche auogosotet und 'brauohn deshalb Keine Pension su zahlen.

Die. Beklagte hat der Landeskirche. den Streit, verldlniit'-die* Landeskirche ist der Beklagten beigetreten. •
Das Landgerioht gab der Klage statt, das Oberlandes!'’ gericht wies die Berufung der Beklagten zurück und.vefr urteilte sie gemäss dem Anträge der Anpchliessung, an % die Ilägerih. 4.944.^BI2 und ab 1. ffirs 1951 eine* nbnatlicte Konto, von 247,2ÖDIi.eu zahlen.	"
Liit der Revision strebt die Beklagte die Abweisung* der Anträge der Klägerin an, während die in.ägcriiij;un Zu?
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rückwcioung der Revision bittet
 Sntsohoidunflscründei
1,	In tibereinstinsung nit den-Landgericht legt des Berufungsgericht/das Bestätigungsschreiben der Beklagten von 26. Juli 1937 als eine Pcnsionszusago auch zu .Gunsten der IZLPgorin aus. Ilit ausdrücklichen t/orten sei ällea>-dingo nur den Bhcnann der Klägerin Ruhegehalt sugeqi— chert worden. Bas dürfo aber nioht für sioh alloin.ge-lcacn werden« Bds. Bestätigungsschreiben begründe die Zusicherung des Ruhegehalts donit, dass der Ehoconn-der .
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Klägerin Beamter der Landeskirche gewesen sei ühd{ ihr ■ gegenüber Ruhegehaltennepruch gehabt habe. Er habe so gestellt.worden sollen, wie er gestanden haben wtixdo, \7enncr?;£irohenbeaGte goblüeben wLa ei ^lad^iri‘.v;wrd. dio Klägerin versorgungsberechtigt gewesen«* Borun soi.:ansu~ . nehnen,** dass das Wort Ruhegehalt die gesanto Versorgung,^ also auch die der Klägerin, habe unfessen sollen. Bas * werde auch, wie in einzelnen auögeführt wird, dp:oh den . Briofwoehsel cv/icchon der Landeskirche und den Braun- - • * sohweigischen Staatcninisteriun, das dabei in Vcirtrotung der .Beklagten gehandelt habe, bestätigt;. In diesen Brief-Wechsel sprächen die Landeskirche und das Stex-tsäinisterc.. ***+ rium von Pension und Hint crblicbenenbe zÜgen •' Hiervon'ha-* be der Rhccann der Klägerin durch Übersendung cider Ab-1 v/j&' sohrift eines Schreibens des StaatsnihistoriunbiKehntr/*•; nie erhalten. Es; sei daher aheunehneh, dass alle Betciligr^ ten der Auffassung gewesen seien, dass die Eeidägte	^
hege halt und Einterbliebencnversörgung bewillige-' Bei.,. - ’ Mirdigung der vorangegangenen Verhandlungen sei ddö ,4 dem Wort "Ruhegehalt” auch zu dem Ausdruck gekommen.'- '
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Die Auslegung des Bestätigungsschreibens war Sache'1 dor Tr/t cache ninstanc on, Ihr kann dac Eovi si onsgc rieht .: durch gegenteilige tat olio hlicho Auffassung und Ausfuhr*/ riuigcn nicht begegnen. Es kann lediglich prtlfen, ob beij der Auslegung dieses Schroibons reohtlioho Pehlor unter-laufen sind. Las ist nun erörterten Punltt nioht der Pell, Insoweit wird das Berufungsurteil auch von dor Bo vision nioht angegriffen.

II.. Das Berufungsgericht legt das Bestiltigungccchrei-* ben von 26. Juli 1937 in Zusammenhalt mit einen Schreiben der Landeskirche (von Lärz 1935) dahin aus, die • Altersversorgung der Klägerin sei grundsätzlich davon ■ abhängig, dass ihr Ehemaim aus den Diensten der Beklagte! nach Erreichung dos 65. Lebensjahres oder .ycr zeitig durch: DicnstunfUbigkoit oder Tod aussohiedo. Auoh ohne eine* solche Vertragsbestinnung sei in Ubereinst Innung hit den Jborlandosgericht Stuttgart, Ilcbensitz Earlcruho, (SJZ 1950 Spalte 5C5) ancunohnen, dass Veroorgungcan-Sprüche nur entstünden, wenn in Zeitpunkt des Eintritte der Voraussetsungen für die Versorgungsansprüchc der . Bienctvoitrag noch in Kraft sei. Las Berufungsgericht. hält die fristlose Kündigung für berechtigt und meint: Uenn auoh eine fristlose Kündigung den Anspruch auf Altersversorgung grundsätzlichsun Erlöschen bringe, könne’ .doch etr.cs anderes vereinbart werden, und dies sei hier* .geschehen« Ilaoh den Bestätigungsschreiben von 26. Juli 1937 habe die Verpflichtung zur Zahlung von “Euhegbhrlt1 erlöschen sollen, wenn der Ehemann der Klägerin so inen Dienst bei der Beklngton aus einen Grund aufgeben nüssc, der bei- einen* Dienst straf verfahren zu der Entlassung ek nos Beahten:Hhren müsste. Diese Bestinaung sei dahin cue
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» «* culegcn, We Pensionoverpflichtung der Bcklagton hebe,	j
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 Diese Ausführungen leiden an einen Denkfehler«	.
Each den Grundsatz der Vertragsfreihoit kann die Entstehung des Versörguhgsanspruolis ah den Eintritt beet inntor Voraussetzungen(z.E. bestinnto Dauer* der Betriebszugehörigkeit, bestimnboo Alter, DienstUnfähigkeit) ge-laxüpft v/erdöh. Alodmn besteht von Vertragsabschluss ab nioht hehr als eine Anrartscfcaft* (RAG* ArbESairal 37, 75), die in Zweifel erlischt;,". wenn der Berechtigte .vor Eintritt der vereinbarten Voraussetzun^eh aus’den Betrieb aussohoi-det (RLG ArbESacnl 40, 213; 46,; 3$7; Eueok ebenda :und SJZ
.1950 Spalte 587). Es kann aber auch vereinbart werden, “	:
* ■. * ■ ■ * ■■. * * *
dass der Anspruch nit den Vertragscchlusq oder nach go— \ . v;i8ser Zeit (bectinnter Dauer der Betri.ebszugchörigkeit) ’ ' entstehe und nur seine Fülligkeit oder die Zahlung, des. Ruhegeldes an den Eintritt bestürmter Voraussetzungen . . . J (Invalidität, Erreichung eines bestienton Alters^ ge-
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bunion ccin collon (IV-G ArbESannl 37, 77/78 nit Inn Hu&V alsdann ist der einmal entstandene Euhogehaltcsncwruoli Fortboctandc dec irbeitoverhältniscos unabhängig* Iber selbst wenn bereits ein Versorgi^sancpruch aus gleioih] viel welchen Grunde entstanden ist, geht er in Zweifel:' durch fristlose Eündigung aus einen in der Forcen des beitnehmers. liegenden berechtigten wichtigen Grunde tor (FJG/.rbBStmnl 26, 16; 20, 331). Jedoch auch hier;])
steht Vortxagefroiheit; es bann vereinbart .werden, das»]
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<dor. einmal entstandene Versorgungsanepruch auoh bei frÜ
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loser Entlassung nioht oder doch, nioht in jeden Falli £cJ.lon soll (PAG ArbESCcml 40, 91; 39, 348j 37, 77/78; 3.315 Eucok SJZ 1950 Spalte 587).
’ Bas Berufungsurteil vorneint die vertraglichen Voraussetzungen für die Entstehung des VercorgiwgcanspruqliB honnt mit der Srwügung, dass der Ehemann dor Elägäri
 und
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 bei einer berechtigten, aber nicht aus dienststrafredht liehen Gründen vorgenorxienen fristlosen Entlassung den. Torsorgunger.ncpruoh bohalton habe, zu einen incpruch.';
Ecnn der Brufungsrichtcr sagt, der Anspruoh sei nicht’*
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erloschen, weil dor Ehemann der Klägerin den Dienst aim Gründen labe, aufgeben süssen, die bei einem Beraten ttU zu oinor. dionatstrafrcohtliohcn Entlassung habe führen
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nÜ33cn, so befasst er sioh mit den Verlust eines Anspruch dessen Entstehung er nach den von ihm angenommenen vor-
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tmglichen Voraussetzungen hätte verneinen müssen« Es "is zwar möglich/aus der. Abnaohunfi über die dionstR^rafrecS liehen EntlascungsgrÜnde zu entnehmen, dass ein einmal" entstandener Tersorgmigsancpruöh bei einer’berechtigten :frictlosen Entlassung, die nicht in schwerer dienstlio [Verfehlung ihren Grund hat, nicht verloren gehen* sollte
 Bine colwho Auslegung konnte dor ELUgerin immer nur einen boroits entstandenen Vercorgungstncprüoh erhalten • Be musste erst einmal etwas da sein« was duroh die ausgesprochene Illndigimg hUttc wegfallen kb'nnon. Sollte aber die Entstehung doo Vercorgungsanspruqhs, nie das. Berufungsgericht annimt, davon abhilngen, dass dor Bhe-erain dor Häg cl in entweder in Dienet der Beließt on das 65. Lebensjahr erreichte oder vorher starb oder dienstunfähig wurde, öo fohlte cs an einen Anspimoh, der von .*
der fristlosen üUndigung hütte unberührt bleiben können#
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Hur, v/enn -c.ncunehnen trilro, dass die Voraussetzung der Erreichung des 65. Lebensjahrs in Dienste der Beklagton,doo
 vorherigen Todes oder der Invalidität keine Vorauscotzun-20n für die Intetehung des Verc orgungeanspruohe, sondern nur seiner Schlang waren, konnte gesagt werden, die ausgesprochene Kündigung habe nicht den Untergang des Vor-corgunger.neprucho cur Folge gehabt. las könnte den Ec-rufungcrichtcr vorgesohwebt .haben; gesagt hat er es nicht Vit der gegebenen Begründung ist das Berufungeurteil nicht haltbar,
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Bei der notwendig werdenden anderwoiten Verhandlung der Sache wird zu berücksichtigen, sein, dass die Aufstellung bestirnter Voraussetzungen io. Zweifel der Ent- . Stellung des Anspruchs gilt (Hueqk SJZ 1950^ Sp 587) und dass in dor Hegel angenommen worden muss, dass dio fristlose IHndigung alle vertraglichen Ansprüche, also auch. .. die LuhegeLaltcc.nsprüohp beseitigt (PAG^ÄrbESaiml 26,16; 20, 531; 33, 110; 40, 91 mit Ann Hueok; 46, 399 mit Anm
 üuecl:). 3£ro die Entstehung deo Ver corgungeanopruohc z bejahen, so kann auch ohne Vereinbarung, dace dor Huhe^ gcldanspruoh bei gewissen Füllen fristloser Entlassung^ bestehen bleiben sollte, das* Bestehenbloibon dos Anspruch unter den Gesichtspunkt der Billigkeit in Betracht koß~j men; alsdann ist zu fragen, ob dio Fürsorgepflioht dee^l Unternehmers nach den besonderen Umstünden doq. Falles:I cs gebietet, den. Angestellten trotz Beendigung deo Biena* Verhältnisses den einmal entstandenen Anspruoh zu bolai-* sen (BAG Ai*bBSccnl 46, 400 nit Ann Hue oh; derselbe SJZ' 1950; Sp 567).	'
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III.	Das Berufungogerioht führt fornei aus, wegen der engen Verlwrfifung der zugecioherten Altersversorgung mit der gesetzliohen Altersversorgung nach Bcantcnrccht irnlsa als Sinn der Abbuchung ragesehen worden, die vereinbarte Altersversorgung nSgliohst der eines Bccnten ansugleiohen
 Das Berufungsurteil begründet nioht, woraus sieb ergeben soll, dass die getroffene Vereinbarung beinhalte, die Altei*svorcorgung der Klägerin sei gorade der der Y.'itwc eines allgemeinen Beamten und nioht der einoa Kirche nbeanten der Braunschweigischen Evangeli sch-Lütheri-sphen Lc.ndecld.rche ansugleiohen. Der Ehemann der Kläger! war Beamter dieser Kirohe. Die Landeskirche hatte sieh nach den Feststellungen deo Berufungsgerichts zu Zahlungon verpflichtet, die danach berechnet werden sölltei wie wenn er in Bienst der* Landeskirche verbliebon wäre. In den Bestätigungsschreiben von 26. Juli 1957 heissij .
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nDa Sie bisher als Becntcr.in Dienste der Braunsohw. Lvang.-Luth. Landeskirche enges teilt Tiaren und • Fdüiogehalteanspruch hätten, wird Ihnen Kuhegohalt in der Höho cugeeickcrt, nie Cie ec erhalten wUr~ den, wenn Sic bis nun JLusccheidon aus den Die no to der Sicdlungcgcsollcchnft in Dienst der ev. luth. .
.-Landeskirche und in der gleichen Gehaltsgruppe geblieben wären, in der Sie sich bei Ihren Ausscheiden aus den Dienst der Landeskirche befanden.M
Dieser 5atc nacht cuedrüoklioh ewar nur die Eöho des Du-hegchalts von der Fiktion einob Verbleibens in. Örchenr* dienot abhängig, es liegt aber nahe, dass die Vbrauccetcun-gen des Vercorgungrnnöpruchc in die selbe Abhängigkeit . gestellt waren. ‘	:

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In übrigen hat das Berufungsgericht seine Auffassung,
 dass die Klägerin nie eine allrocoinea^Ithntchroeilt unter-
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stehende T/itwe su beurteilen soi, nicht folgerichtig . durchgeführt, renn ercagt unter I seines Urteils (S 7), v der Eheaann der Klägerin habe so gestellt werden soiloh, als \Ob ■ er bein Verbleibe n“in seiner Kirchenctcllimg go-ständenhaben würde. Und unter III (S 10 ff) hobt das ' * * ;i Berufungeurteil, wie noch aussuführen ist,: entscheidend • *. darauf ab? daca der Ehecann der Klägerin ohne seine Verbindung eit den Hationnleociaiicnuö in seiner. Stellung • als Kirbhcnbeanter geblieben würo und darun gegen, die Beiclagte diejenigen .Vcrsorgungeanspiiiche habe,- die er • in diesen Falle gegenüber der Landeskirche gehabt/haben würde. .	.	V‘\\*	■*	*■.	•	*
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inch, aus dioccn Gesichtspunkten sind Aufhebung und; Zuräckverwoisung. geboten.
Eommt der Beruf ungcriohtcr bei der erneut on Yerhan£ lung dazu, dei* YerGorgungsqnspruoh der ISLügorin sei so •? zu beurteilen, als renn ihr'Ehemann Eirohenbecntcr go-blieboiv wäre, oder so, als sei sic die \7itwo eines nnoi* allgemeinen Eeantenreoht zu beurteilenden Beonton, so ■-wird damit die Entscheidung der Fräße, ob die Erreichung des 65. Lebensjahres in Dienste der Beklagten, vorheriger] Eod oder vorzeitige Invalidität Torauccotcungeh für die . .Entstehung des Yorsorguhgsanspruohs oder nur für seine . \\ Zahlung sein sollten, in Einldnng ctehon müssen. Ec wild su. beacht on cein, da S3 nach den Beamte nreoht dorZncpruchJ auf' Ruhogohr.lt erst mit den Eintritt in den Euhcptand ; entetoht und vorher nicht nehr als eine Anwart.soh&ft be^: stoht.dio verloren geht, v/enn der Beante vor Erfüllung der Ruhegehalteerfordernioce aus den Beantcnvcrhgltnis' ausschqidet (Fie.ohbaoh, Deutsches Becntengoccts .Ateohn*-’.j Till Ziff 3, S 729; Brand, Eeantenrccht, 5 90, Ann 4;
RAG ArbBSamnl 26', 16).	’/*	i:
IT. Das Berufungsgericht meint* da die KLügorin nach-;, den Inhalt der getroffenen Abrede nicht besser als dH üitv/e eines Beamten gestellt werden dürfe, müsse ihr dir Anspruch denn versagt wordon, wenn eine Beamt env/itwe in gleicher Lage wegen der nationalsozialistischen ; Betätigung ihres Ehemannes des Yercorgungcanspruchs kraft Gesetzes verlustig gegangen wäre. Eg führt hierzu aus: Hi« für sei die von Entnazifizierungsauscehuss getroffene -Entscheidung, dass ihr Ehemann keinen BecohrUnlrungon unterliege, nicht massgebend. Die Zahlung der EintorbliebH ncnbesUgo regele sioh vielmehr nach der 2. TO des nieder'] sächsischen Stcatsxainistcriums über Ensenahnen auf den
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Gebiete des Ecäjatonr-, Eocoldungs-. und Versorgungsrcehts von 15. lllrs 1949 (GVB1 S 57). Dio Ecohtsgültigkeit dieser 70 sei mit den OVO Lüneburg (DVB1 1950, 64-8) du bejahen» Hach S 11 dieser YO bedürften nintcrblicbcnenreehte • *
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der Bestätigung. ras gelte auch, wenn bereits ein Entna- * zifiziorungcbcschcid ergangen sei. Ec der Ehemann der . Klägerin Privctangectellter gewesen und derun eine bohörd- . liehe Bestätigung der Vcreorgungsrc elite unmöglich sei; dio ICLägorin aber sich so behandeln lassen nüesö, als . . sei ihr Ehenenn Eernter gewesen, habe das Berufungsgericht selbst darüber cntcohcidon müssen, ob ihre r.cohto bestätigt worden wären. Eas sei zu verneinen, da ihr Elienann zwar dio fachliche Eignung sun Geschäftsführer dor-Beklagten besessen, dio Stollung aber mindestens überwiegend auf Grund seiner Verbindung mit den nationaleoei-aliscus erlangt habe. Dass der Klägerin die Bestätigung • ihrer Eochte.au versagen gewesen wäre, besage jedoch nicht, dass oio überhaupt keine F.eohto habe. Die 2; Laosnahaen- \ YO bofasce sich nit den für die Klägerin massgeblichen Fall eines Wechsels des Dicnsthcrm nicht, llaoh der 1. AusführungsbesfrInnung des Iliedersachsisohen Uinisterprä-sidenton (intoblatt 1949, 248) Absohn Y sei der Wechsel des Dionotheirn entsprechend den § 9 der 2. ISaosnahnenVO : als Bofoixlorung anzuoehen, wenn dan it der Auf stieg, in * ■'* '
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eine höhere Besoldungsgruppe verbunden genesen sei.. Die--: ser Erlass entscheide die Frage nach den Versorgungs-EOluldnor für den Fall, dass die letzte Anstellung un- .
bestätigt bleibe, die erste aber keiner Bestätigung bo- • dürfe, dahin, dass der letzto Dienstherr trots dor von ihn abgclelinten Bestätigung wenigstens diejenigen Ver-
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 sorgungcbczüge zu' tragen habe, dio. den Beamten nnoh ceinen loteten, einer Bestätigung nicht untorlicgonden Dienstverhältnis sustehen würden. Seihet wenn. dieser Br* ln.sä nicht verbindlich sein sollte, ctolle er doch eine; den Sinn und ZuccI: der 2. DicsnnhnonVO entsprechende hilf ligenswerto Auslegung dar. Diese TO v;ollo den Boariten nur die durch seine Verbindung nit den ITationaleosialisDus erlangten Vorteile, nioht eher vordem erlr.ngto Dochte' nehmen* Der. Ehemann der Klägerin wäre ohne coino Verbiß.* dung mit den Hationalcozialismus in seiner seit 19l!^^be^ klcidotcn Eirohonstcllung geblieben. (Gemeint ist, er *./ hätte sie nioht.gewechselt. Tao Berufungsgericht wollte denit Jedoch nioht dazu Stellung nehmen, ob er von der landcokirche etwa aus anderen Gründen entlassen .worden «frt Da er zur BelfLagten übergetreten sei, -seien dio Dinge so zu beurteilen, als wenn er als Beamter seinen Dienst- >. herra gewechselt hätte."Sein fiktiver neuer Dienstherr hätte aber nach dem Erlass des Hinictcrprilsidenton daojo-nigo Witwengeld zahlen müssen, das nach l&osgaba der letzten bei der Landeskirche inngehabton Ctello.su zih^
len gewesen sei. Und nur das begehre die Klägerin.
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Es ''kann auf sieh beruhen, ob diesen Ausführungen gefolgt werden kann. Sie laufen darauf hinaus, die Steir lung des Eherx.nnesder Klägerin bei der LcndesHrche zur Grundlago der Uitwenpcnsion zu nehmen; hiervon geht auch die Besagte aus; sie ist darum insoweit nioht bosohwert Das Berufungsgorieht hätte jedooh prüfen müssen,* ob der' Ehemann der Klägerin wogen seiner Verbindung mit dem Ifek tionalsosialienus nicht nach 1945 auch aus seiner Stel~. lung boidex* Landeskirche entfernt worden wäre und wie eich in diesem Falle das Sohiokc&X der Uitwcnpcnsion gestaltet haben würde.
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führungen des Berufungsurtoilc./ beruhen in Y/ocentlichen c,uf tatsächlichen Erv/äguriserii*./•	'*	'■
Sie unterliegen-bei der notv/endig reuordenen c,nderv;eitbri' *:-.":
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Verhandlung der £c,chc der erneuten Beurteilung des Eerü~l '*. > fungsgcrichte. Aus beiden Gritnd en erubrigt cicli su ihnen fC’
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