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BGH · II ZR 83/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 83/10

April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und die Richter Dr. Strohn, Dr. Drescher Born und Sunder beschlossen: April 2010 werden zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Zwar bleibt der Aktionär entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gegen den Übertragungsbeschluss anfechtungsbefugt, wenn die Aktien vor der Zustellung der Klage durch Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister auf den Hauptaktionär übergegangen sind (BGH, Urteil vom 22. Aber es besteht kein Zulassungsgrund, soweit das Berufungsgericht die Klagen auch abgewiesen hat, weil die gefassten Beschlüsse weder nichtig sind noch gegen Gesetz oder Satzung verstoßen.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
BeschlußZPOZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 83/10
vom 5. April 2011 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2011 durch den
 Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und die Richter Dr. Strohn, Dr. Drescher
 Born und Sunder
 beschlossen:
Die Beschwerden der Kläger und der Streithelferinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. April 2010 werden zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Zwar bleibt der Aktionär entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gegen den Übertragungsbeschluss anfechtungsbefugt, wenn die Aktien vor der Zustellung der Klage durch Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister auf den Hauptaktionär übergegangen sind (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 229/09). Aber es besteht kein Zulassungsgrund, soweit das Berufungsgericht die Klagen auch abgewiesen hat, weil die gefassten Beschlüsse weder nichtig sind noch gegen Gesetz oder Satzung verstoßen. Jedenfalls hätte eine Revision keine Aussicht auf Erfolg.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 97, 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2 ZPO).
Streitwert: 420.000 €
Bergmann
 Strohn
Born
 Sunder
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 11.08.2009 - 32 O 68/08 -OLG Celle, Entscheidung vom 28.04.2010 - 9 U 92/09 -
Drescher